Leitsatz (amtlich)

Ein Versicherter deutscher Staatszugehörigkeit, der in den von Polen übernommenen deutschen Ostgebieten lebt, hat auch unter Berücksichtigung der deutsch-polnischen Abkommen vom 1970-12-07 und 1975-10-09 keinen Anspruch auf Auszahlung einer Rente, die ausschließlich auf außerhalb des Geltungsbereichs des AVG zurückgelegten Versicherungszeiten beruht; die Rente darf ihm auch nicht als Ermessensleistung gezahlt werden (Anschluß an BSG 1976-09-30 4 RJ 87/74 = BSGE 42, 249 und BSG 1977-01-28 5 RJ 119/74 = BSGE 43, 164. Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig (GG Art 3, 14, 20).

 

Normenkette

RVO § 1317 Fassung: 1960-02-25; AVG § 96 Fassung: 1960-02-25; RVO § 1321 Fassung: 1960-02-25; AVG § 100 Fassung: 1960-02-25; RV/UVAbk POL Art. 4 Fassung: 1975-10-09, Art. 5 Fassung: 1975-10-09, Art. 16 Fassung: 1975-10-09; GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23, Art. 14 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23, Art. 20 Fassung: 1949-05-23; BezVtr POL

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 29.11.1977; Aktenzeichen L 12 An 81/77)

SG Berlin (Entscheidung vom 01.03.1977; Aktenzeichen S 13 An 2422/74)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 29. November 1977 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der in den 1945 von Polen übernommenen deutschen Ostgebieten (Oder-Neiße-Gebiet) wohnende Kläger die Auszahlung eines von der Beklagten festgestellten Altersruhegeldes verlangen kann.

Der Kläger besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Er wurde 1892 in G. geboren, wo er jetzt noch lebt. Er war ausschließlich im früheren Oberschlesien beschäftigt und hat dort insgesamt 171 Beiträge zur deutschen Angestelltenversicherung entrichtet. Die Beklagte stellte aufgrund dieser Beiträge (Pflichtbeiträge bis 1927, freiwillige Beiträge bis 1944) sowie einer Ersatzzeit von 1915 bis 1919 (59 Monate) antragsgemäß einen Anspruch auf Altersruhegeld für die Zeit ab Dezember 1973 in Höhe von monatlich 319,60 DM fest, ordnete aber zugleich das Ruhen der Rente an; eine Auszahlung sei auch nicht im Ermessenswege möglich (Bescheid vom 18. Februar 1974, Widerspruchsbescheid vom 28. August 1974).

Die Klage auf Auszahlung der Rente blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg (Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 1. März 1977 und des Landessozialgerichts -LSG- Berlin vom 29. November 1977). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Der Rentenanspruch ruhe nach § 96 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), weil sich der Kläger außerhalb des Geltungsbereichs des AVG aufhalte. Eine Zahlung im Ermessenswege nach § 100 AVG aF komme nicht in Betracht, weil die von Polen übernommenen deutschen Ostgebiete kein auswärtiges Staatsgebiet im Sinne dieser Vorschrift seien (Hinweis auf BSGE 42, 249). Diese Regelung bedeute keinen Verstoß gegen das Grundgesetz (GG); ebensowenig habe das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen vom 9. Oktober 1975 Grundrechte des Klägers verletzt. Dieser habe durch das Abkommen keine Rechte verloren. Wenn er von polnischer Seite keine Rente bekomme, so beruhe dies darauf, daß die polnische Sozialversicherung aus Beitragszeiten vor 1945 keine Renten gewähre.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der Art 3, 14, 20 GG. Die Ruhensregelung benachteilige die in den deutschen Ostgebieten lebenden Deutschen gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland und den im Ausland, insbesondere in Zentralpolen lebenden Deutschen. Das Ziel, eine Doppelversorgung auszuschließen, rechtfertige die Ruhensregelung nicht, weil der polnische Versicherungsträger die vor 1945 zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge zwar bei der Wartezeit, nicht aber bei der Bemessung der Rentenhöhe berücksichtige.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen die Beklagte in Abänderung ihrer Bescheide zu verurteilen, das Altersruhegeld an ihn auszuzahlen,

hilfsweise,

das Verfahren zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Beide Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

II

Die Revision ist unbegründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung der Rente nach Polen. Nach der zwingenden Vorschrift des § 96 AVG ruht die Rente eines Deutschen, solange er sich außerhalb des Geltungsbereichs des AVG aufhält. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger gegeben. Ein Auszahlungsanspruch steht ihm auch nicht nach den Ausnahmevorschriften der §§ 97, 98 AVG zu; die §§ 97 Abs 1, 98 Abs 2 AVG sind hier schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger keine Beitragszeiten im Geltungsbereich des AVG zurückgelegt hat (vgl § 102 AVG).

Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 9. Oktober 1975 (BGBl 1976 II 393), in Kraft getreten am 1. Mai 1976 (BGBl aaO S. 463), hat dem Kläger ebenfalls keinen Rechtsanspruch auf Auszahlung der Rente verschafft. Es sieht nur Rentenleistungen durch Versicherungsträger des Wohnlandes vor. Die diesen Grundsatz durchbrechenden Besitzstandsregelungen in den Art 15 und 16 beziehen sich nach Wortlaut und Sinn nicht auf Rentenansprüche, die ein deutscher Versicherungsträger als ruhend festgestellt hat.

2. Der angefochtene Bescheid ist auch insofern rechtmäßig, als die Beklagte die Auszahlung der Rente als Ermessensleistung abgelehnt hat.

Der bei der Bescheiderteilung noch geltende § 100 AVG idF des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 - FANG - (BGBl I S. 93) ließ in seinem hier allein in Betracht kommenden Absatz 1 eine Zahlung der Rente als Ermessenleistung nur zu, wenn der Berechtigte sich gewöhnlich "im Gebiet eines auswärtigen Staates" aufhält, in dem die Bundesrepublik Deutschland eine amtliche Vertretung hat. Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt. Die Beklagte ist vielmehr beim Erlaß ihrer Bescheide zu Recht davon ausgegangen, daß der Gesetzgeber des FANG das Oder-Neiße-Gebiet nicht als Ausland iS des § 100 AVG angesehen hat. Insoweit war auch, wie der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) näher dargelegt hat (BSGE 42, 249), durch den Warschauer Vertrag vom 7. Dezember 1970 keine Änderung eingetreten.

Das Abkommen vom 9. Oktober 1975 behandelt dann zwar die von Polen übernommenen Gebiete des deutschen Reiches in seinem Anwendungsbereich als zur Volksrepublik Polen gehörend. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, welche Folgen hieraus für die Voraussetzungen des § 100 Abs 1 AVG aF bei der Nachprüfung der von der Beklagten bereits 1974 getroffenen ablehnenden "Ermessensentscheidung" zu ziehen wären. Denn das Abkommen hat in seinem Art 16 Abs 2 andererseits bestimmt, daß eine Rentenzahlung nach Polen als Ermessensleistung unzulässig ist, wenn sie nicht aufgrund eines bindenden Bescheides oder eines rechtskräftigen Urteils, was hier nicht zutraf, vor Unterzeichnung des Abkommens bereits gezahlt worden ist. Dazu hat der 5. Senat des BSG ausgeführt, daß Art 16 Abs 2 auch Ermessensleistungen für Zeiten vor dem Inkrafttreten des Abkommens erfaßt (BSGE 43, 164). Dem schließt sich der erkennende Senat an.

3. Die einer Rentenauszahlung an den Kläger entgegenstehenden gesetzlichen Regelungen sind entgegen seiner Meinung nicht verfassungswidrig, sie verstoßen insbesondere nicht gegen die Art 3, 14 und 20 GG.

a) Art 14 GG kann schon deshalb nicht verletzt sein, weil dem Kläger vor dem Erlaß des FANG weder ein Anspruch noch eine Anwartschaft auf Auszahlung einer Rente in das Oder-Neiße-Gebiet gegen einen Versicherungsträger im Bundesgebiet zugestanden hat, insbesondere nicht gegen die hier verklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (vgl ua BSGE 4, 91). Das FANG hat darum dem Kläger nichts genommen, wenn es diese Rechtslage in der Weise fortgeführt hat, daß es ihm zwar im Versicherungsfalle einen Rentenanspruch, diesen aber lediglich als ruhenden Anspruch zugestanden hat; das war im Grunde nicht mehr als eine "gesetzestechnische" Änderung. Dahinstehen kann, ob Art 14 GG zu einer anderen Beurteilung dann führen könnte, wenn Beiträge im Bundesgebiet geleistet worden wären; ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

b) Ein Verstoß gegen Art 3 GG läge nur dann vor, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen in den zu ordnenden Lebensverhältnissen nicht berücksichtigt hätte, die so bedeutsam sind, daß sie eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise beachten mußte (BVerfGE 48, 346, 357). Einen solchen Sachverhalt nimmt der Kläger zu Unrecht an. Die Lebensverhältnisse der Deutschen, die in den 1945 von Polen übernommenen Gebieten wohnen, unterscheiden sich von denen der Deutschen, die im Geltungsbereich des AVG oder im Ausland ihren Wohnsitz haben.

Versicherte im Ausland werden wie Versicherte im Geltungsbereich des Gesetzes hinsichtlich der vor 1945 nach deutschem Recht zurückgelegten Versicherungszeiten in der Regel nur vom Sozialversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland erfaßt; für sie kommt daneben nicht ein anderes Sozialversicherungssystem in Betracht. Demgegenüber sind Versicherte mit Wohnort in ehemaligen Gebieten des deutschen Reiches außerhalb des Geltungsbereichs des AVG in der Regel in die dortige Sozialversicherungssysteme einbezogen (zum insoweit maßgebenden Wohnsitzgrundsatz vgl BSGE 3, 286; 24, 227; 29, 57, 59; 42, 249). Dies gilt nicht nur für das Gebiet der DDR, insoweit hat das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Regelung bereits als mit dem Grundsatz vereinbar bezeichnet (BVerfGE 28, 104), sondern auch für die 1945 von Polen übernommenen deutschen Ostgebiete.

Damit in Übereinstimmung steht, daß Polen schon vor dem Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens von 1975 sein Sozialleistungssystem auch für die Deutschen im Oder-Neiße-Gebiet gelten ließ (vgl Haase, Bundesarbeitsblatt 1976, 211, 213); nach einer Verordnung vom 8. August 1968 waren bei der Feststellung von Leistungen für Personen mit Wohnsitz in Polen die "Beschäftigungszeiten in den wiedergewonnenen Gebieten" auch vor deren "Eingliederung in das Gebiet der Volksrepublik Polen" zu berücksichtigen. Das Abkommen von 1975 geht darüber noch hinaus. Nach Art 4 Abs 1 werden Renten vom Versicherungsträger des Staates, in dessen Gebiet der Berechtigte wohnt, nach den für diesen Träger geltenden Vorschriften gewährt; dieser Versicherungsträger berücksichtigt nach Abs 2 der Vorschrift dabei die in dem anderen Vertragsstaat nach dessen Recht anrechnungsfähigen Versicherungszeiten so, als ob sie in seinem eigenen Gebiet zurückgelegt worden wären. Die im Oder-Neiße-Gebiet verbliebenen Deutschen sind damit dem polnischen Sozialversicherungssystem weiterhin gleichberechtigt mit den übrigen dort wohnhaft Versicherten eingeordnet, wie dies schon für die frühere Anwendung des Wohnsitzgrundsatzes im Bereich des Deutschen Reiches nach dem Zusammenbruch von 1945 vorausgesetzt wurde (vgl BSGE 3, 286, 291).

Dies rechtfertigt den vollständigen Ausschluß von den Leistungen der deutschen Sozialversicherung auch dann, wenn das polnische Recht sich für den Versicherten ungünstiger als das deutsche auswirkt. Zu Unrecht bestreitet der Kläger deshalb seine Eingliederung in das polnische System mit dem Hinweis, daß nach polnischem Recht die vor 1945 zurückgelegten Versicherungszeiten nicht rentensteigernd angerechnet würden. Diese Zeiten werden jedenfalls auf die Wartezeit nach polnischem Recht angerechnet, insoweit fordert das polnische Recht aber bei Männern eine Beschäftigungszeit von 25 Jahren, unter Umständen sogar eine solche von 35 Jahren. Mit seinen nur 171 Beitragsmonaten kann der Kläger diese Wartezeit nicht erfüllen. Da die polnischen Vorschriften über die Wartezeit und die Höhe der Rente jedoch für alle dort lebenden Versicherten in gleicher Weise gelten und nicht die Deutschen als Gruppe in sachwidriger Weise benachteiligen, stehen sie einer Eingliederung nicht entgegen.

Schließlich ist auch im Vergleich mit den in Zentralpolen wohnenden Versicherten eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht festzustellen. Soweit wie im vorliegenden Falle ausschließlich eine Ermessensleistung nach § 100 AVG aF in Betracht kam, können Versicherte im Oder-Neiße-Gebiet und solche in Zentralpolen künftig vom deutschen Sozialversicherungsträger gleichermaßen keine Ermessensleistungen mehr erhalten. Eine Ungleichbehandlung könnte nur insofern vorliegen, als die an Versicherte in Zentralpolen bereits bindend oder rechtskräftig festgestellten Ermessensleistungen aufgrund der Besitzstandsklausel in Art 16 Abs 2 des Abkommens weiterhin ausgezahlt werden. Derartige Leistungen sind jedoch von den deutschen Versicherungsträgern im allgemeinen nicht gewährt worden, da sie nach den polnischen Anrechnungsvorschriften dem Berechtigten nicht zugute kamen (vgl Schieffer, Sozialversicherung 1976, 200, 204; BSGE 34, 38). Es ist darum nicht zu beanstanden, wenn die Versicherten im Oder-Neiße-Gebiet hinsichtlich der Ermessensleistungen mit den wenigen vorgenannten Ausnahmefällen nicht gleichgestellt werden.

c) Die Regelung verstößt schließlich nicht gegen die Sozialstaatsklausel (Art 20). Die Wertordnung des Grundgesetzes verlangt zwar im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip, daß die staatliche Gemeinschaft Lasten mit trägt, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und nur zufällig einen bestimmten Personenkreis treffen. Insoweit muß jedoch der Gesetzgeber das Wesentliche zur Erfüllung der Sozialstaatsklausel tun; nur wenn er diese Pflicht willkürlich, dh ohne sachlichen Grund, versäumt, kann möglicherweise dem einzelnen hieraus ein Anspruch erwachsen (BVerfGE 1, 97, 104).

Das Revisionsvorbringen, der deutsche Gesetzgeber habe Rentenzahlungen in das Oder-Neiße-Gebiet als Pflichtleistung, zumindest als Ermessensleistung vorsehen müssen, verkennt jedoch schon, daß im Hinblick auf die devisenrechtliche Abwicklung eine solche Regelung nur in Verbindung mit der Volksrepublik Polen hatte getroffen werden können. Denn ein solcher Rentenexport nach Polen hätte dort zu einer Ungleichbehandlung von Deutschen und Polen geführt. Im Laufe der Verhandlungen zum Abkommen von 1975 hat die polnische Delegation jedoch immer deutlich gemacht, daß Polen eine solche unterschiedliche Behandlung von Personen, die nach polnischem Recht alle polnische Staatsangehörige seien, nicht zulassen könne (Haase, Bundesarbeitsblatt 1976, 211, 213).

Im übrigen hat der Gesetzgeber mit der Regelung im Abkommen nicht lediglich hingenommen, daß die Versicherten im Oder-Neiße-Gebiet dem Schutz der deutschen Rentenversicherung nicht unterliegen; er hat durch die Bewilligung der an Polen zu zahlenden Pauschale erreicht, daß Polen sich im Abkommen gerade auch für die dort lebenden Deutschen zur Berücksichtigung der in der Bundesrepublik anrechnungsfähigen Zeiten innerhalb des polnischen Sozialversicherungssystems verpflichtete.

Für die Ansicht des LSG, die Bundesrepublik Deutschland habe möglicherweise nicht an den Personenkreis gedacht, der wegen der Besonderheiten des polnischen Rechts keine Leistungen von einem polnischen Versicherungsträger erhalte, bietet sich kein überzeugender Anhalt. Auch insoweit war offenbar der Wunsch der polnischen Seite zu berücksichtigen, eine Besserstellung der Deutschen im polnischen Sozialversicherungssystem gegenüber Polen nicht zuzulassen.

Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655308

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