Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindungswirkung eines Bescheids. Erlöschen des Arbeitslosenhilfeanspruchs bei wiederholter Sperrzeit

 

Orientierungssatz

1. Das Bindendwerden eines Bescheides bedeutet nicht nur, daß er formell in Bindung erwachsen, dh im Verfahren nicht mehr angefochten werden kann; vielmehr bewirkt diese Bindung auch eine materielle oder innere Wirkung in der Weise, daß die durch den Verwaltungsakt insoweit getroffene Regelung grundsätzlich für die Beteiligten Bestand hat und ihrem materiellen Gehalt nach verbindlich ist (SGG § 77). Diese Bindungswirkung erstreckt sich auch auf den dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden rechtlichen Subsumtionsschluß.

2. Der Anspruch auf Alhi iS von AFG § 119 Abs 3 kann nicht zusammen mit dem Anspruch auf Alg als ein einheitlicher Anspruch angesehen werden. Die Rechtsfolge des Erlöschens eines Arbeitslosenhilfeanspruchs gemäß AFG § 119 Abs 3 tritt dann nicht ein, wenn während des Bestehens des Arbeitslosenhilfeanspruchs (= Bezugs) nur einmal der Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen verwirklicht worden ist, die für die Rechtsfolge aus AFG § 119 Abs 3 erforderliche vorausgehende (erste) Sperrzeit in die Zeit eines früheren Arbeitslosengeldanspruchs (= Bezugs) fällt.

 

Normenkette

SGG § 77 Fassung: 1953-09-03; AFG § 119 Abs 3 Fassung: 1969-06-25, § 100 Abs 1 Fassung: 1969-06-25, § 104 Abs 1 Fassung: 1975-12-18

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 25.04.1978; Aktenzeichen L 5 Ar 2043/77)

SG Karlsruhe (Entscheidung vom 25.08.1977; Aktenzeichen S 13 Ar 2418/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648434

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