Dienstbeschädigungsteilrente. Dienstunfallentschädigung. befristete erweiterte Versorgung. Anspruchsentziehung. Entziehungsbescheid. Anhörung. Eigentum. Zahlbetragsgarantie. Gleichheitssatz. Vertrauensschutz. Aufopferung
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. August 1993 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Streitig ist die Entziehung einer Dienstbeschädigungsteilrente (DBTR) ab 1. August 1991.
Der im Mai 1933 geborene Kläger diente seit 1950 in der sog kasernierten Volkspolizei, der späteren “Nationalen Volksarmee” (NVA), ab 1983 als Berufsoffizier in der Zivilverteidigung, zuletzt im Range eines Oberstleutnants. Durch Befehl des Leiters der Zivilverteidigung der DDR vom 12. September 1990 wurde er mit Wirkung vom 30. September 1990 “wegen Erfüllung der Dienstzeit im Zusammenhang mit strukturellen Veränderungen” aus dem Dienst entlassen; zugleich wurde ihm eine “befristete erweiterte Versorgung gemäß der Grundsatzentscheidung vom 19. März 1990” in Höhe von 67 vH der Bruttodienstbezüge und -zulagen bewilligt. Das Verteidigungsbezirks-Kommando 82, Magdeburg, setzte den monatlich ab 1. Dezember 1990 zu zahlenden Betrag der befristeten erweiterten Versorgung auf 1.445,00 DM fest (Bescheid vom 23. November 1990). Diese Leistung beläuft sich seit Juli 1993 auf 1.794,44 DM (Bescheid vom 15. September 1993).
Der Kläger hatte zwei Dienstunfälle erlitten, nämlich eine Lärmschwerhörigkeit aufgrund eines Panzerbüchsenschießens im Jahre 1967 und eine Verletzung am rechten Unterschenkel beim Dienstsport im Jahre 1983. Deswegen bewilligte das Verteidigungsbezirks-Kommando 82, Magdeburg, durch Bescheid vom 23. November 1990 eine DBTR in Höhe von 324,00 DM. Dieser Betrag wurde errechnet aus der Dienstbeschädigungs-Vollrente von 75 vH der monatlichen “beitragspflichtigen” Durchschnittsvergütung von Oktober 1989 bis September 1990 (= 75 vH von 2.156,67 DM = 1.617,43 DM) bei einem Gesamtkörperschaden von 40 vH (dh vier Zehntel von 1.617,43 DM = 647,00 DM). Dieser Betrag wurde gemäß Abschnitt 405 Nr 1 Abs 2 der Ordnung Nr 005/9/003 des Ministers für Nationale Verteidigung über die soziale Versorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Versorgungsordnung – VersO) vom 1. September 1982 (mit späteren, gleichfalls unveröffentlichten Änderungen) halbiert, weil die mit der (nicht veröffentlichten) Grundsatzentscheidung vom 19. März 1990 zu dieser VersO eingeführte “befristete erweiterte Versorgung” keine iS von Abschnitt 405 Nr 7 der VersO “gleichartige” Rente und also nicht nur die höhere Leistung zu zahlen sei.
Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Magdeburg vom 18. August 1992; Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Sachsen-Anhalt vom 25. August 1993). Das Berufungsgericht ist folgender Ansicht: Die Beklagte sei nach § 11 Abs 2 AAÜG zur Rücknahme der Gewährung der DBTR befugt gewesen. Diese Bestimmung verstoße nicht gegen den Einigungsvertrag (EV) vom 31. August 1990 (BGBl II S 889), insbesondere nicht gegen dessen Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b (im folgen den: EV Nr 9). Die DBTR sei eine im System der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorgesehene Sonderleistung gewesen, dauerhafter Bestandschutz hierfür nicht eingeräumt worden. § 11 Abs 2 und 5 AAÜG verstoße nicht gegen Art 14 Abs 1 oder Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG).
Mit seiner – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger eine Verletzung der Zahlbetragsgarantie in EV Nr 9 Buchst b Satz 4, der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG, des Gleichheitsgrundsatzes des Art 3 Abs 1 GG, des rechtsstaatlichen Gebotes des Vertrauensschutzes, des rechtsstaatlichen Verbotes der Kollektivbestrafung, der verfassungsrechtlichen Pflicht, gleiche Lebensverhältnisse im ganzen Bundesgebiet herzustellen, ferner eine fehlerhafte Anwendung des § 11 Abs 2 AAÜG und eine Verletzung des § 42 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) durch Nichtaufhebung der streitigen Bescheide trotz Fehlens einer erforderlichen Anhörung iS von § 24 SGB X. Sein Anspruch auf Entschädigung der im Dienst erlittenen Gesundheitsschäden werde durch die Bestandsgarantie im EV und durch die Eigentumsgarantie geschützt. Dieser Anspruch habe nichts mit politischen Vergünstigungen oder sachlich ungerechtfertigten Besserstellungen für regimenahe Beschäftigungen zu tun. Es gehe auch nicht an, die dienstunfallbeschädigten deutschen Soldaten unterschiedlich zu behandeln. Wehrdienstbeschädigte frühere Zeit- oder Berufssoldaten der NVA dürften nicht schlechter gestellt werden als entsprechende Soldaten der Bundeswehr gemäß § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG). Die DBTR sei keine Sonderleistung, sondern entspreche nach Voraussetzungen, Zweck, Höhe und Feststellungsverfahren den entsprechenden Leistungen nach dem SVG iVm den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), dort einer Grundrente nach §§ 30 Abs 1, 31 Abs 1 BVG, im Falle des Klägers einer solchen nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 vH. Im übrigen habe das LSG verkannt, daß die streitigen Verwaltungsentscheidungen schon deswegen aufzuheben seien, weil die nach § 24 SGB X gebotene Anhörung nicht erfolgt und auch nicht nachgeholt worden sei. § 11 Abs 2 AAÜG nehme auf § 11 Abs 1 Satz 2 oder Abs 5 Satz 5 aaO nicht Bezug. Wegen des Vorbringens des Klägers im übrigen wird auf den Schriftsatz vom 10. Januar 1994 (Bl 35 bis 49 der Akte des Bundessozialgerichts ≪BSG≫) verwiesen.
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. August 1993, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. August 1992 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 1991 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Dienstbeschädigungs-Teilrente über den 31. Juli 1991 hinaus weiter zu gewähren.
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend. Im Blick auf die DBTR habe es im EV weder eine Bestandsgarantie noch eine Überführungsverpflichtung gegeben. Diese Leistung sei auch keine Rente “wegen verminderter Erwerbsfähigkeit”, weil sie den Rentenarten der bundesdeutschen Rentenversicherung nicht entspreche. EV Nr 9 Buchst b habe den Anspruch auf Weiterzahlung nur “bis” zur Überführung der Versorgungsleistungen in die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet. Deshalb habe zur freien Disposition des Gesetzgebers gestanden, ob und in welchem Umfang er derartige Teilrenten nach der Überführung weitergewähre. § 48 SGB X sei nicht anwendbar, weil § 11 Abs 2 AAÜG eine Spezialregelung enthalte. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 10. Februar 1994 Bezug genommen (Bl 53 bis 61 der BSG-Akte).
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis richtig erkannt, daß der streitige Bescheid vom 23. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 1991 nicht rechtswidrig ist.
Dem Kläger stand zwar bis einschließlich Juli 1991 aufgrund der – für das BSG allein maßgeblichen (§ 162 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) – bundesrechtlichen Übergangsregelung in EV Nr 9 Buchst e Satz 2 und entsprechend Buchst b Satz 2 iVm Abschnitt 423 der VersO ein Anspruch auf DBTR ab Oktober 1990 (“bis zur Überführung der in EV Nr 9 Buchst b Satz 1 genannten Leistungen in die gesetzliche Rentenversicherung”) in Höhe von monatlich 324,00 DM zu; dies hatte die Beklagte durch den Bescheid vom 23. November 1990 bindend (iS von § 77 SGG) anerkannt. Gemäß § 11 Abs 2 iVm Abs 1 Satz 2 und Abs 5 AAÜG war sie jedoch – ohne hierzu den Kläger anhören zu müssen – verpflichtet, diesen Anspruch mit Wirkung zum 1. August 1991 zu entziehen:
Dem Kläger ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – einzuräumen, daß dieser verfahrens- und materiell-rechtliche Gehalt dem Wortlaut und Aufbau der Vorschrift nicht unmittelbar zu entnehmen ist. Da auch die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 12/405 S 148; BT-Drucks 12/826 S 22 f) nur verdeutlichen, daß § 11 AAÜG die Gleichbehandlung der Sonderversorgungsberechtigten mit in die Rentenversicherung überführten und derjenigen mit nicht darin überführten Ansprüchen sichern soll, hängt das Verständnis der Bestimmung weitgehend von ihrer sachthematischen Verknüpfung mit den §§ 4 Abs 1 bis 3, 9 Abs 1 und 10 Abs 1 und 2 aaO sowie mit EV Nr 9 Buchst b und e ab. Vor diesem Hintergrund läßt der Gesetzestext die Rechtsnormen, die er im Blick auf Dienst beschädigungs-(Voll- und Teil-)Renten verlautbaren soll, mit rechtsstaatlich gerade noch hinreichender Klarheit erkennen. Sie lauten:
Wer im engeren Staatsdienst der DDR (Anlage 2 zum AAÜG: NVA, Deutsche Volkspolizei, Feuerwehr, Strafvollzug, Zollverwaltung und MfS) beschäftigt war und in innerem Zusammenhang mit einem solchen Dienst eine Dienstbeschädigung erlitten hat, erhält ab 1. August 1991 keine Dienstunfallentschädigung mehr. Dies gilt nicht, solange der Berechtigte das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine DBTR, aber noch keine Rente wegen Alters oder eine Volleistung aus dem Versorgungssystem bezieht; erhält er daneben eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit iS von §§ 43 bis 45 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) oder von Art 2 §§ 7 ff des Rentenüberleitungs-Gesetzes (RÜG), wird diese auf die DBTR in voller Höhe anspruchsmindernd angerechnet. Der Fortfall der Ansprüche auf DBTR und die Begrenzung “isolierter” DBTR-Ansprüche ist in jedem Fall zum 1. August 1991 unter Aufhebung entgegenstehender Verwaltungsakte durchzusetzen, ohne daß eine Anhörung der Betroffenen erforderlich ist.
Dies ergibt sich im wesentlichen aus folgendem:
1. Durch EV Nr 9 Buchst b Satz 2 und Buchst e Satz 2 war die Grundentscheidung getroffen worden, die Rentenansprüche aus Sonderversorgungssystemen ausschließlich in nur eine (Voll-)Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder in nur eine hiermit vergleichbare Versorgungsleistung einmünden zu lassen, und zwar auch dann, wenn der Rechtsgrund für den Rentenanspruch in einer Dienstbeschädigung lag:
a) Die og vier Sonderversorgungssysteme (Anlage II zum AAÜG) enthielten im wesentlichen Vorschriften über die Soziale Sicherung der hauptberuflich im engeren Staatsdienst der DDR Beschäftigten und ihrer Familienangehörigen bei Krankheit, Dienstunfall, Invalidität, Alter und Tod. Außerdem regelten sie auch (“dienstrechtliche”) Übergangsleistungen (zB bei Einkommenseinbußen) für die Zeit nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem aktiven Dienst. Strukturell stimmten diese Regelungen weitgehend mit den allgemeinen, für alle sonstigen Beschäftigten geltenden Regeln über die Soziale Sicherheit überein; jedoch gehörten die Bediensteten im engeren Staatsdienst während der Zeit ihres aktiven Dienstes der allgemeinen Sozialversicherung nicht an (“Sonder”-Versorgung). Voll- oder Teilrenten wegen einer Dienstbeschädigung, die auf einem Dienstunfall, einem diesem gleichgestellten Unfall oder auf einer Diensterkrankung (im folgenden: Dienstunfall) beruhen konnte, durften aber grundsätzlich nur nach der vorzeitigen Entlassung aus dem aktiven Dienst gewährt werden (Ausnahmen waren uU nur bei besonderer beruflicher oder persönlicher Betroffenheit zugelassen).
b) Der EV hat Ansprüche und Anwartschaften wegen vor dem 3. Oktober 1990 eingetretener Arbeitsunfälle, die nicht im inneren Zusammenhang mit Verrichtungen im engeren Staatsdienst der DDR verursacht worden sind, in die gesetzliche Unfallversicherung überführt, wenn es sich hierbei um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten iS der allgemeinen Sozialversicherung der DDR gehandelt hat. Hingegen hat er die Regelungen der Sonderversorgungssysteme ua über Renten aufgrund von Dienstunfällen nicht in die gesetzliche Unfallversicherung übergeleitet, sondern dem Sachgebiet “Rentenversicherung” (iS des EV) zugeordnet. Hier wurde bestimmt, daß nur die Ansprüche und Anwartschaften wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod in die gesetzliche Rentenversicherung überführt (EV Nr 9 Buchst b Satz 1), sonstige Sonderversorgungsrenten jedoch ab 1. Januar 1991 nur noch den in EV Nr 9 Buchst e Satz 2 genannten Bestandsrentnern und Anwartschaftsinhabern gewährt werden sollten. Hierbei ist nicht verkannt worden, daß im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung keine Leistungsarten vorhanden sind, die nach ihrem Rechtsgrund und ihrer Ausgestaltung den Dienstbeschädigungs-(Voll- und Teil-)Renten oder den sonstigen Übergangsleistungen aus den Sonderversorgungssystemen entsprechen. Insbesondere sind Dienstbeschädigungsrenten keine “Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit” iS von EV Nr 9 Buchst b Satz 1, der den Sprachgebrauch des SGB VI übernimmt und damit das Ziel der vorgeschriebenen Überführung sowie die Rentenarten konkretisiert, für die Buchst b aaO in direkter Anwendung gilt.
c) Die Geltung der sonstigen Sonderversorgungsregelungen über ua Dienstbeschädigungsrenten ist in EV Nr 9 Buchst e abschließend geregelt worden: Satz 1 aaO bestimmte deren Außerkrafttreten mit dem 31. Dezember 1990. Ansprüche auf solche Versorgungsleistungen konnten nach EV Nr 9 Buchst e Satz 2 nur noch Personen haben, die am 3. Oktober 1990 bereits die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hatten und bis Ende 1990 aus dem aktiven Dienst entlassen worden waren; für diesen allein noch berechtigten Personenkreis galt nach Satz 2 Halbsatz 2 aaO EV Nr 9 Buchst b Satz 2 und 3 “entsprechend” (nicht aber Satz 4 und 5, also nicht die sog Zahlbetragsgarantie). Nach diesen Vorschriften waren die bisherigen Versorgungsregelungen “bis zur Überführung” weiterhin anzuwenden, die Leistungen aber nach Art, Grund und Umfang denjenigen der allgemeinen Rentenversicherung anzupassen. Die “entsprechende Anwendung” bezweckt also vor allem, Besserstellungen gegenüber den Sonderversorgungsberechtigten zu verhindern, deren Ansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung überführt werden (Anpassungsvorbehalt).
2. Das AAÜG setzt dieses bundesrechtliche Normprogramm vor allem in den §§ 4 und 11 aaO um:
a) § 4 Abs 2 und 3 aaO überführt die in Sonderversorgungssystemen erworbenen Ansprüche auf “anpaßbare” Leistungen (Invalidenvollrente, Altersrente und Hinterbliebenenrente) in die Rentenversicherung, wie sie am 1. August 1991 im Beitrittsgebiet bestand. Für die Dienstbeschädigungs-Vollrente, die grundsätzlich eine dienstunfallbedingte Invalidität oder Dienst- und Arbeitsverwendungsunfähigkeit voraussetzte und ähnlich wie eine Invalidenvollrente zu berechnen und dieser insoweit “gleichartig” war, (und für die Dienstbeschädigungshinterbliebenenrente) wurde die “Überführung” dadurch ermöglicht, daß sie im Wege der Fiktion als Invalidenrente (bzw Hinterbliebenenrente) iS des damals im Beitrittsgebiet gültigen Rentenversicherungsrechts eingeordnet wurde. Damit ist sie als eigenständige Unfallentschädigung abgeschafft. Eine derartig “überführte” Dienstbeschädigungsvollrente “gilt” also als Invalidenrente iS der allgemeinen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet (vgl § 27 des Sozialversicherungsgesetzes vom 28. Juni 1990 ≪GBl I Nr 38 S 486≫ und Art 2 § 7 RÜG). Damit ist zugleich schon entschieden, daß eine Dienstunfallentschädigung neben oder zusätzlich zu einer Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gewährt wird.
b) Diesen schon in § 4 Abs 2 und Abs 3 AAÜG enthaltenen Grundsatz spricht § 11 Abs 5 Satz 2 aaO im Blick auf die DBTR aus um klarzustellen, daß Dienstunfallteilbeschädigte gegenüber Dienstunfallvollbeschädigten nicht bessergestellt sein sollen. Aus Gründen der Gleichbehandlung der nach § 4 aaO in die Rentenversicherung überführten Ansprüche mit den schlechthin nicht “anpaßbaren”, aber weiter zu zahlenden Versorgungsleistungen bestimmt § 11 Abs 1 aaO, daß für diese dieselben Höchstbeträge iS von § 10 AAÜG gelten sollen, wie für die überführten Ansprüche. Damit hat der Gesetzgeber ua die befristete erweiterte Versorgung, die dem Kläger zuerkannt war und nach der Grundsatzentscheidung vom 19. März 1990 anstelle einer Übergangsrente gewährt und ähnlich einer Invalidenrente berechnet wurde, als eine Leistung qualifiziert, die nach ihrem Sicherungszweck einer Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Folgerichtig ordnet § 11 Abs 2 als insoweit unselbständige Ergänzung von § 11 Abs 1 Satz 1 aaO an, daß neben einer solchen Volleistung ab 1. August 1991 keine Teilrente, dh ua auch keine DBTR als “sonstige Teilrente” zu gewähren ist.
c) Die Grundentscheidung des AAÜG, ausschließlich eine Volleistung (sei es aus der Rentenversicherung, sei es als weitergeführte Versorgungsleistung) zu gewähren, wird von den weiteren Regeln bekräftigt: Die in § 11 Abs 1 AAÜG genannten Volleistungen aus den Sonderversorgungssystemen (Vorruhestandsgeld, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, befristete erweiterte Versorgung, Übergangsrente) entfallen mit Beginn einer Rente wegen Alters und – sogar ohne Rentenanspruch – mit der Vollendung des 65. Lebensjahres; wird ab 1. Januar 1992 ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43 ff SGB VI; Art 2 §§ 7 ff RÜG) erworben, wird diese Rente auf die verbliebene Versorgungsleistung angerechnet (§ 11 Abs 3 und 4 AAÜG).
d) Nach diesen Grundsätzen (es gibt nur und ausschließlich eine Volleistung; weitergezahlte Versorgungs-Volleistungen werden höchstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt; sie entfallen mit Gewährung einer Altersrente und soweit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird; eine zusätzliche Dienstunfallentschädigung gibt es nicht) gestaltet § 11 Abs 5 auch die Weiterzahlung ua einer DBTR aus, die nur noch als “isolierte” oder als Bestandteil einer Zusammenrechnung von Teilrenten gewährt werden darf: Zwecks Gleichbehandlung mit den Dienstbeschädigungsvollrentnern wird auch die DBTR der proportionalen Kürzung nach § 10 Abs 1 und Abs 2 AAÜG unterworfen (Abs 5 Satz 1 aaO). Das Prinzip der Ausschließlichkeit nur einer Volleistung wird wiederholt (Abs 5 Satz 2 aaO) und für das Zusammentreffen mehrerer Teilrenten präzisiert (Satz 3 aaO), ebenso die Altersgrenze und der Wegfallgrund des Bezuges einer Altersrente (Satz 4 aaO). Dies bedeutet für die DBTR, daß ab 1. August 1991 eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage hierfür nur noch vorhanden ist, wenn der Berechtigte keinen Anspruch auf eine Volleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf eine weitergezahlte Volleistung iS von § 11 Abs 1 AAÜG und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein solcher Anspruch ist proportional gekürzt (Abs 5 Satz 1) und nur begrenzt rentensteigernd mit anderen Teilrenten verbunden (Abs 5 Satz 3 aaO). Wird in der Zeit ab 1. Januar 1992 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt, ist deren Betrag in voller Höhe auch auf die DBTR anzurechnen (§ 9 Abs 1 Nr 2 Satz 2 AAÜG). Hingegen unterliegt die “isolierte” DBTR keiner weiteren Einkommensanrechnung (§ 2 Abs 1 Satz 2 der Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR vom 26. Juni 1992 ≪BGBl I S 1174≫).
Nach alledem verlautbart § 11 AAÜG die Rechtsnorm, daß eine eigenständige Dienstunfallentschädigung ab 1. August 1991 grundsätzlich nicht mehr gewährt werden darf; lediglich eine isolierte DBTR ist “vorübergehend” weiterzuzahlen. Hiermit wird den besonderen Erschwernissen dieser Behinderten beim Wiedereintritt ins allgemeine Erwerbsleben Rechnung getragen.
3. § 11 AAÜG verdeutlicht entgegen der Ansicht des Klägers auch noch hinreichend, daß dieses materiell-rechtliche Anpassungsprogramm uneingeschränkt ab 1. August 1991 verwirklicht werden soll:
Abs 1 Satz 1, Abs 2 und Abs 5 Satz 5 Halbsatz 1 aaO sagen dies ausdrücklich. § 11 Abs 1 Satz 2 und Abs 5 Satz 5 Halbsatz 2 AAÜG belegen darüber hinaus die gesetzliche Entscheidung, daß der zuständige Versorgungsträger Rechtsmacht und Befugnis haben soll, diese materiell-rechtliche Rechtsänderung auch dann durchzusetzen, wenn den Berechtigten weitergehende Ansprüche durch bindenden Verwaltungsakt (hier: durch den Bescheid vom 23. November 1990) zuerkannt worden sind. Denn nach diesen Vorschriften gilt § 10 Abs 5 AAÜG entsprechend. Daher hat der Versorgungsträger die in § 11 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 vorgesehene Anpassung der Versorgungsleistungen “durch Bescheid” vorzunehmen; die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß dieses Bescheides ist nicht erforderlich; im übrigen gelten gemäß § 8 Abs 3 Satz 2 AAÜG die Regelungen des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels SGB X, dh die §§ 31 ff SGB X über den Verwaltungsakt.
Das BSG (BSGE 72, 50, 57 f = SozR 3-5870 § 10 Nr 1) hat bereits entschieden und hält nach erneuter Überprüfung daran fest, daß § 10 Abs 5 AAÜG eine abschließende Spezialermächtigung zur Aufhebung auch bindender Leistungsbewilligungen und zur Herabsetzung, Entziehung oder Feststellung des Erlöschens materiell-rechtlicher Ansprüche ist, welche die Anwendung der §§ 45 bis 48 SGB X und die des Art 19 Satz 2 EV nur für diesen besonderen Eingriffsakt einmalig ausschließt. Auch die Bezugnahmen in § 11 Abs 1 Satz 2 und Abs 5 Satz 5 AAÜG verdeutlichen die Regelungsabsicht, die Rechtsänderung für alle Betroffenen ab 1. August 1991 wirksam zu machen.
Zwar führt der Kläger zutreffend an, daß § 11 Abs 2 aaO selbst nicht auf § 10 Abs 5 AAÜG verweist. Auch ist entgegen der Auffassung der Beklagten § 11 Abs 2 aaO gerade nicht zu entnehmen, daß sie die Zahlung der DBTR ab August 1991 ohne einen zum 1. dieses Monats wirksam werdenden Entziehungsbescheid hätte einstellen dürfen. Grundsätzlich und in aller Regel ist nämlich die Einstellung der Zahlung einer Geldleistung, auf die der Begünstigte kraft eines bindend gewordenen Verwaltungsaktes Anspruch hat, rechtswidrig und eine Amtspflichtverletzung. Insbesondere verdeutlicht § 11 Abs 2 AAÜG nicht, daß die gesetzgebende Gewalt in den Kernbereich der vollziehenden Gewalt hätte eingreifen und bindende Verwaltungsakte selbst aufheben wollen. Hierauf ist nicht näher einzugehen, weil § 11 Abs 2 AAÜG zum einen – wie ausgeführt – eine unselbständige Ergänzung des Abs 1 Satz 1 aaO ist; denn es soll ausgeschlossen werden, daß die nach Abs 1 Satz 1 iVm § 10 AAÜG maßgeblichen Höchstbeträge für die Gesamtversorgung durch Übergangs- oder sonstige Teilrenten überschritten werden. Zum anderen hat das Gesetz durch den wiederholten Verweis auf § 10 Abs 5 aaO noch hinreichend deutlich verlautbart, daß alle Anpassungen, die zum 1. des auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Monats, dh zum 1. August 1991 in Kraft treten sollen, auch durch Verwaltungsakt pünktlich umgesetzt werden sollen. Deswegen und nur für den hierbei notwendigen Eingriff ist ferner § 24 SGB X, der seit dem 1. Januar 1991 anzuwenden ist, spezialgesetzlich verdrängt.
Gemäß § 11 Abs 2 iVm Abs 1 Satz 2 AAÜG war die Beklagte also befugt, den Anspruch auf DBTR ab August 1991 zu entziehen, ohne den Kläger zuvor anzuhören, weil er Anspruch auf eine Volleistung iS von § 11 Abs 1 Satz 1 Buchst a AAÜG, nämlich auf eine befristete erweiterte Versorgung hat und daneben ab August 1991 ua eine DBTR nicht zu gewähren ist.
Der Senat ist nicht iS von Art 100 Abs 1 GG davon überzeugt, daß die gesetzgebende Gewalt zu Unrecht in verfassungsrechtlich geschützte oder in verfassungswidriger Weise in gesetzlich begründete Positionen eingegriffen hat oder verfassungsrechtlich verpflichtet ist, dem Kläger (bzw dem von ihm repräsentierten Personenkreis der dienstunfallbeschädigten Bestandsrentner aus dem engeren Staatsdienst der DDR) eine Dienstunfallentschädigung neben einer Volleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer gleichgestellten Volleistung (§ 11 Abs 1 Satz 1 Buchst a AAÜG) zu gewähren:
1. § 11 Abs 2 AAÜG beeinträchtigt keine verfassungsrechtlich geschützten Positionen:
Ansprüche auf Dienstbeschädigungsrenten standen nicht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG; denn ein inhaltsbestimmendes Bundesgesetz, das solche Sonderversorgungsrenten als Eigentum iS der Institutsgarantie dieser Grundrechtsbestimmung qualifiziert und diesem einen bestimmten und dauerhaften Inhalt gegeben hätte, liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers greift die sog Zahlbetragsgarantie des EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 zu seinen Gunsten nicht ein. EV Nr 9 Buchst e Satz 2 Halbsatz 2 hat für die weitergezahlten Versorgungsleistungen (hier: DBTR) gerade nicht auf die “Zahlbetragsgarantie” verwiesen. Diese bezieht sich nur auf dem Entstehungsgrund nach “echte” (Buchst b Satz 1 aaO) Rentenversicherungsansprüche und -anwartschaften. EV Nr 9 Buchst e genügt im übrigen den Anforderungen an ein inhaltsbestimmendes Gesetz iS von Art 14 Abs 1 Satz 2 GG schon deshalb nicht, weil die entsprechend Buchst b Satz 2 aaO weiter anzuwendenden leistungsrechtlichen Regelungen entsprechend Halbsatz 2 aaO unter einem Anpassungs- und Umgestaltungsvorbehalt stehen. Da die §§ 4, 9 und 11 AAÜG das Regelungsprogramm des EV Nr 9 im Blick auf Dienstbeschädigungsrenten erfüllt haben, kommt es auf die Frage nach einem Geltungs- oder Anwendungsvorrang des EV Nr 9 vor dem AAÜG, der nicht besteht (dazu: Vorlagebeschluß des Senats vom 30. März 1994 – 4 RA 33/92), nicht an.
Wegen des Anpassungsvorbehaltes in EV Nr 9 Buchst e Satz 2 Halbsatz 2 ist auch schutzwürdiges Vertrauen des Klägers nicht verletzt. Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob ein Dienstunfall im engeren Staatsdienst der DDR ein “Sonderopfer” iS des sog Aufopferungsanspruchs sein kann; denn dieses “Sonderopfer” wäre dem Kläger von der DDR, nicht aber von der Bundesrepublik Deutschland oder den Bundesländern aufgenötigt worden. Ein Bundesgesetz, das die Beklagte verpflichtet, für eine solche denkbare Schuld der DDR durch andere oder höhere Leistungen einzustehen, als in den §§ 4, 9, 10 und 11 AAÜG vorgesehen sind, ist nicht ersichtlich. Es steht aber grundsätzlich im freien, nur an das GG gebundenen Gestaltungsermessen des Bundesgesetzgebers, ob und ggf in welchem Umfang er Einstandspflichten des Bundes oder der Länder für Entschädigungsansprüche begründet, die in einem anderen Staat in dessen Dienst oder sonst gegen diesen entstanden sind. Auch Art 33 Abs 5 GG verpflichtet den Bundesgesetzgeber nicht, dem Kläger eine Entschädigung unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, etwa nach den §§ 35 ff Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), zu gewähren; denn der Kläger hat ua weder seinen Dienstunfall bei Ausübung eines öffentlichen Dienstes iS dieser Vorschrift erlitten noch ist das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der DDR auf die Beklagte übergegangen. Sie ist lediglich Funktionsnachfolgerin (Art 13 Abs 2 EV) und nur gemäß der von ihr in EV Nr 9 zugesagten nachgehenden Fürsorge (BSGE 72, 50, 56) angehalten, überhaupt Leistungen vorzusehen, die über das im Sozialstaat Unerläßliche hinausgehen. Dem ist sie nachgekommen.
2. Es liegt auch kein verfassungswidriger Entzug gesetzlich begründeter Rechte vor:
Entgegen der Ansicht des Klägers, der eine Kollektivbestrafung vermutet, dienen die Regelungen des § 11 AAÜG, soweit sie hier einschlägig sind, einem verfassungsgemäßen Zweck. Sie sollen nämlich insgesamt sicherstellen, daß Sonderversorgungsberechtigte nicht allein deshalb besser dastehen, weil die ihnen gewährte Leistung in die Rentenversicherung nicht überführt werden konnte. Insbesondere die Begrenzungsregelungen in §§ 11 Abs 2, Abs 5 Satz 2 und 9 Abs 1 Nr 2 Satz 2 AAÜG verwirklichen in diesem Zusammenhang in geeigneter, schonender und verhältnismäßiger Weise das Gebot der Gleichbehandlung, weil sie sicherstellen, daß Berechtigte mit nicht überführten Versorgungsansprüchen daraus keine insoweit sachlich ungerechtfertigten Vorteile erlangen. Die betroffenen Rechtspositionen waren überdies – wie ausgeführt – mit einem Anpassungsvorbehalt belastet, in dessen Rahmen das AAÜG sich gehalten hat.
3. Der Senat konnte sich aber darüber hinaus auch nicht davon überzeugen, daß durch die Gesamtheit dieser Regelungen ein iS von Art 100 Abs 1 GG verfassungswidriger Zustand herbeigeführt worden ist. Denn es ist nicht eindeutig, daß Art 3 Abs 1 GG zwingend gebietet, dienstunfallverletzten Bestandsrentnern aus dem engeren Staatsdienst der DDR neben einer Vollrente oder diese erhöhend eine Unfallentschädigung zu gewähren:
Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, daß die an den Gleichheitssatz und das Sozialstaatsgebot gebundene gesetzgebende Gewalt bei der Ausgestaltung von sozialen Rechten und Pflichten das Ziel der Gleichheit der Lebensverhältnisse im ganzen Bundesgebiet berücksichtigen muß und bei Verfolgung ihrer Zwecke nur sachgerecht und verhältnismäßig differenzieren darf.
Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich bedenklich, daß der Bundesgesetzgeber im Vergleich zu allen anderen Beschäftigten im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft im Bundesgebiet (Arbeiter, Angestellte, Beamte, Soldaten, Richter) nur den dienstunfallverletzten Bestandsrentnern aus dem engeren Staatsdienst der DDR keine eigenständige Unfallentschädigung zuerkennt. Im Gesamtsystem der Sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland sind im wesentlichen nur sie von einer Unfallentschädigung wegen eines Arbeits- oder Dienstunfalls ausgeschlossen: Die Arbeiter und Angestellten haben nach den Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf eine Verletztenrente, die bei einem Zusammentreffen mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur zu deren teilweisen Kürzung führt. Den wehrdienstbeschädigten Soldaten wird zB ein wegen des Dienstunfalls erhöhtes Unfallruhegehalt oder eine auf andere Leistungen im wesentlichen nicht anrechenbare Grundrente nach den §§ 80 ff SVG iVm §§ 30, 31 BVG gewährt. Die Beamten und Richter erhalten nach einem Dienstunfall mit dauerhafter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit einen Unfallausgleich neben den Dienstbezügen oder zB neben dem Ruhegehalt (§ 35 BeamtVG), ferner bei dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit Unfallruhegehalt oder erhöhtes Unfallruhegehalt (§§ 36, 37 BeamtVG); ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, erhält für die Dauer der durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag (§ 38 BeamtVG).
Den vorgenannten sozialstaatlichen Gleichbehandlungsgrundsätzen hätte es zwar iS eines “verfassungsnäheren Zustandes” eher entsprochen, wenn der Gesetzgeber sich dazu entschlossen hätte, eine Unfallentschädigung nach dem Modell der sog Eigenunfallversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung oder eine an das BeamtVG, das SVG oder wenigstens an das BVG angelehnte Entschädigung bei Dienstbeschädigungen (mit Ausnahmen bei Unrechtsakten) vorzusehen. Hierfür würde auch sprechen, wenn der bundesrechtliche Grundsatz, allen abhängig Beschäftigten eine eigenständige Entschädigung bei Arbeits- oder Dienstunfall zu gewähren, zu einem allgemeinen Prinzip des Arbeits- und Dienstunfallrechts erstarkt wäre. In diesem Fall hätte der Gesetzgeber dieses Systemprinzip für einen abgrenzbaren Personenkreis durchbrochen, ohne daß verfassungsgemäße sachgerechte Differenzierungskriterien etwa im Vergleich zu den übrigen abhängig Beschäftigten – auch im sonstigen öffentlichen Dienst der DDR – erkennbar sind, die den völligen Ausschluß einer Unfallentschädigung rechtfertigen. Derartiges kann insbesondere dann, wenn – anders als hier – in geschützte Rechtsbestände eingegriffen wird, Willkür indizieren.
Gleichwohl ist hierauf nicht näher einzugehen. Denn der Senat ist letztlich aufgrund von funktions- und kompetenzrechtlichen Erwägungen nicht iS von Art 100 Abs 1 GG davon überzeugt, daß der Bundesgesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet war, für die Sonderversorgungsberechtigten eine eigenständige Unfallentschädigung neben oder zusätzlich zur Alters- und Invaliditätssicherung vorzusehen. Da dem Gesetzgeber – wie ausgeführt – kein verfassungsrechtlich geschützter Rechtsbestand vorgegeben war, stand ihm die gesamte Breite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes zu. Insbesondere im Blick auf die vielfältigen und vielschichtigen Probleme der Bewältigung der Folgen ua des Staatsbankrottes der DDR obliegt es gerade ihm, in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht die Prioritäten für die Annäherung der Lebensverhältnisse in Deutschland zu setzen. Grenzen für seinen Entscheidungsspielraum ergeben sich dabei nur insoweit, als das GG eindeutige Festlegungen getroffen hat, welche als Maßstabsnormen die rechtsprechende Gewalt überhaupt erst in Stand setzen, eine Abweichung der gesetzgebenden Gewalt vom GG festzustellen. Art 3 Abs 1 GG enthält aber selbst keine inhaltlichen Vorgaben. In diesem Zusammenhang steht außer Frage, daß die gesetzgebende Gewalt gehalten war, für eine jedenfalls das sog konventionelle Existenzminimum wahrende soziale Absicherung auch der dienstunfallverletzten Sonderversorgungsberechtigten zu sorgen. Dies ist – wie auch die Beträge der erweiterten Versorgung des Klägers ausweisen – grundsätzlich und in aller Regel schon durch das AAÜG, also ohne Rückgriff auf die Sozialhilfe geschehen. Eine weitergehende Verpflichtung des Gesetzgebers, jetzt zugunsten des hier betroffenen Personenkreises tätig zu werden, kann dem Gleichbehandlungsgebot nicht mit hinreichender Eindeutigkeit entnommen werden. Soweit es an den Gesetzgeber gerichtet, aber inhaltlich durch andere verfassungsrechtliche Vorgaben nicht konkretisiert ist, liegt es gerade in der ausschließlichen Kompetenz der gesetzgebenden Gewalt, Inhalt und Prioritäten der Gesetzgebung zu bestimmen. Insoweit ist die rechtsprechende Gewalt mangels grundgesetzlicher Maßstäbe nicht kompetent, die Entscheidungen des Gesetzgebers als verfassungswidrig zu bewerten.
Mangels Eindeutigkeit einer grundgesetzlichen Bindung des Gesetzgebers iS der Gewährung einer Unfallentschädigung auch für sonderversorgungsberechtigte Dienstunfallverletzte aus dem engeren Staatsdienst der DDR kommt eine Vorlage iS von Art 100 Abs 1 GG nicht in Betracht.