Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 23. Dezember 1992 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Entziehung einer Dienstbeschädigungsteilrente (DBTR) ab 1. August 1991.
Der 1933 geborene Kläger war von 1954 bis zum 30. September 1990 Angehöriger der bewaffneten Organe bzw der Nationalen Volksarmee (NVA). Zuletzt war er im Range eines Oberst im Ministerium für Abrüstung und Verteidigung tätig. Durch Befehl des Ministers für Abrüstung und Verteidigung wurde der Kläger mit Wirkung zum 30. September 1990 „wegen Erfüllung der Dienstzeit im Zusammenhang mit strukturellen Veränderungen” aus dem Dienst entlassen. Zugleich wurde ihm eine befristete erweiterte Versorgung gemäß der Grundsatzentscheidung vom 19. März 1990 in Höhe von 67% der monatlichen beitragspflichtigen Durchschnittsvergütung, bezogen auf die letzten 12 Kalendermonate vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis, bewilligt. Das Verteidigungsbezirkskommando 85, Frankfurt/Oder setzte den monatlich ab 1. Oktober 1990 zu zahlenden Betrag der befristeten erweiterten Versorgung auf 1903,– DM fest (Bescheid vom 3. Dezember 1990).
1968 und 1990 waren bei dem Kläger jeweils Dienstbeschädigungen mit einer Gesamt-MdE von zuletzt 30 vH anerkannt worden. Wegen dieser Schäden erkannte das Verteidigungsbezirkskommando 85, Frankfurt/Oder mit Bescheid vom 3. Dezember 1990 dem Kläger ab 1. Oktober 1990 eine DBTR gemäß der Verordnung Nr 005/9/003 des Ministers für Nationale Verteidigung über die soziale Versorgung der Angehörigen der NVA (Versorgungsordnung – VersO) vom 1. September 1982 (mit späteren, gleichfalls unveröffentlichten Änderungen) in Höhe von 302,– DM zu.
Die Beklagte verfügte mit Bescheid vom 25. Juli 1991, die DBTR werde ab 1. August 1991 eingestellt. Sie wies den Widerspruch hiergegen durch Widerspruchsbescheid vom 12. November 1991 zurück, weil § 11 Abs 2 und 5 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ≪AAÜG≫ vom 25. Juli 1991, BGBl I, 1606, 1677, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ergänzung der Rentenüberleitung vom 24. Juni 1993, BGBl I, 1038) die Einstellung der DBTR zwingend vorschreibe.
Das Sozialgericht (SG) Frankfurt/Oder hat die Klage durch Urteil vom 23. Dezember 1992 abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe mit Inkrafttreten des AAÜG zum 1. August 1991 die Zahlung der DBTR einstellen können (§ 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB X≫). Nach § 11 Abs 2 AAÜG sei neben einer befristeten erweiterten Versorgung iS von § 11 Abs 1 Buchst a AAÜG eine Teilrente aus den Sonderversorgungssystemen, wie sie der Kläger beziehe, nicht zu gewähren. Infolgedessen sei mit Inkrafttreten des AAÜG eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse ab 1. August 1991 eingetreten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Weitergewährung der DBTR gemäß § 220 Abs 4 Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB-DDR); denn er sei nicht ohne Versorgung nach der VersO aus der NVA ausgeschieden. Ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Dienstbeschädigungen bestehe ebenfalls nicht. Von § 1150 Reichsversicherungsordnung (RVO) würden nämlich nur vor dem 1. Januar 1992 eingetretene Arbeitsunfälle iS des AGB-DDR und der gesetzlichen Sozialversicherung der DDR und keine Dienstbeschädigungen erfaßt. Die DBTR seien auch weder nach dem Einigungsvertrag (EV) vom 31. August 1990 (BGBl II, 889 iVm Anl II Kap VIII Sachgeb H Abschn III Nr 9 ≪= EV Nr 9≫) noch nach dem AAÜG in die gesetzliche Unfallversicherung überführt worden. Nach EV Nr 9b Satz 1 würden lediglich Ansprüche wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Tod nicht jedoch die DBTR in die Rentenversicherung überführt. Insoweit liege keine Lücke vor. Denn die Notwendigkeit einer Überführung sei vom Gesetzgeber bei Abfassung des EV nicht übersehen worden. Dies ergebe sich auch aus § 11 Abs 5 Satz 2 AAÜG, der den Wegfall der DBTR auch beim Bezug von Renten nach § 4 Abs 2 Nrn 1 und 2 sowie Abs 3 Nrn 1 und 2 AAÜG regele. Eine Zahlbetragsgarantie für die DBTR werde schließlich durch den EV nicht gewährt. Der einen Besitzschutz einräumende Satz 4 der Nr 9b EV sei nach der Systematik und dem Aufbau ausschließlich auf die in die Rentenversicherung zu überführenden Ansprüche und Anwartschaften zu beziehen. Die Regelung im AAÜG verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz (GG). Art 14 GG sei nicht verletzt. Gegenstand der Eigentumsgarantie könnten nur die vom Gesetzgeber gegenüber der Bundesrepublik Deutschland neu begründeten Ansprüche sein. Solche seien im EV jedoch nicht ausgestaltet. Die nur zeitlich befristete Weitergewährung räume dem Kläger kein subjektiv öffentliches Recht auf Leistung ein. Zudem beruhe die DBTR auf staatlicher Gewährung, bedingt durch eine staatliche Fürsorgepflicht und nicht auf Beitragszahlungen. Im Hinblick auf die sich im Zusammenhang mit dem Beitritt der DDR ergebenden Probleme bei der Zusammenführung der unterschiedlichen Sozial- und Wirtschaftssysteme und der daraus resultierenden erheblichen finanziellen Belastung der Bundesrepublik Deutschland stehe die Entscheidung über die Priorität der Übernahme von Altlasten grundsätzlich im Ermessen des Gesetzgebers. Art 135a GG habe daher dem Gesetzgeber gestattet, durch Gesetz die Erfüllung derartiger Verpflichtungen einzuschränken, wie er dies im AAÜG auch getan habe. Dabei habe der Gesetzgeber den verfassungsrechtlich gebotenen Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Dies gelte auch dann, wenn der Dienst in der NVA einem beamtenähnlichen Dienstverhältnis iS des Art 30 Abs 5 GG nicht vergleichbar sei. Denn auch insoweit verbleibe dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum, innerhalb dessen er die Versorgung regeln könne. Art 33 Abs 5 GG sei ebenfalls nicht verletzt. Ein Vergleich mit den Verhältnissen in den alten Bundesländern komme nicht in Betracht. Die Angehörigen der verschiedenen Sonderversorgungssysteme würden bei der Überführung gleichbehandelt, soweit sie eine zu überführende Vollrente, dh eine Invaliden- oder Dienstbeschädigungs-Vollrente bzw eine – diesen gleichgestellte – befristete erweiterte Versorgung erhielten. Dies sei im Hinblick auf die existenzsichernde Funktion der Rente nicht sachwidrig. Eine Pauschalierung unter Verwendung von Übergangslösungen müsse möglich sein, wenn nicht die Funktionsfähigkeit und die Finanzierbarkeit des gesamten Sozialversicherungssystems in Frage gestellt werden sollten.
Der Kläger hat die vom SG zugelassene (Sprung-)Revision mit Zustimmung der Beklagten eingelegt. Er wendet sich gegen die vom SG vorgenommene Auslegung des § 11 Abs 2 AAÜG und ist der Auffassung:
Die DBTR sei als Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß EV Nr 9b Satz 1 in die Rentenversicherung zu überführen. Es handele sich insoweit um eine separate, aus medizinischen Gründen gewährte Leistung, die neben der erweiterten Versorgung zu zahlen sei. Die Regelung im AAÜG verstoße gegen Art 14 GG. Der Gesichtspunkt aus Art 33 Abs 5 GG komme hier nicht zum Tragen. Im Vordergrund müßten bei der Überführung sozialrechtliche Erwägungen stehen. Ein „politischer Strafgrund” stelle nach Art 3 GG keinen sachlichen Differenzierungsgrund dar.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 23. Dezember 1992 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 1991 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das SG hat zutreffend erkannt, daß der streitige Bescheid vom 25. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 1991 nicht rechtswidrig ist.
A: Dem Kläger stand zwar bis einschließlich Juli 1991 aufgrund der – für das Bundessozialgericht (BSG) allein maßgeblichen (§ 162 SGG) – bundesrechtlichen Übergangsregelung in EV Nr 9 Buchst e Satz 2 und entsprechend Buchst b Satz 2 iVm Abschnitt 423 der VersO ein Anspruch auf DBTR ab Oktober 1990 „bis zur Überführung der in EV Nr 9 Buchst b Satz 1 genannten Leistungen in die gesetzliche Rentenversicherung”) in Höhe von monatlich 302,– DM zu; dies hatte die Beklagte durch den Bescheid vom 3. Dezember 1990 bindend (iS von § 77 SGG) anerkannt. Gemäß § 11 Abs 2 iVm Abs 1 Satz 2 und Abs 5 AAÜG war sie jedoch – ohne hierzu den Kläger anhören zu müssen – verpflichtet, diesen Anspruch mit Wirkung zum 1. August 1991 zu entziehen:
Dieser verfahrens- und materiell-rechtliche Gehalt ist dem Wortlaut und Aufbau der Vorschrift nicht unmittelbar zu entnehmen. Da auch die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 12/405 S 148; BT-Drucks 12/826 S 22 f) nur verdeutlichen, daß § 11 AAÜG die Gleichbehandlung der Sonderversorgungsberechtigten mit in die Rentenversicherung überführten und derjenigen mit nicht darin überführten Ansprüchen sichern soll, hängt das Verständnis der Bestimmung weitgehend von ihrer sachthematischen Verknüpfung mit den §§ 4 Abs 1 bis 3, 9 Abs 1 und 10 Abs 1 und 2 aaO sowie mit EV Nr 9 Buchst b und e ab. Vor diesem Hintergrund läßt der Gesetzestext die Rechtsnormen, die er im Blick auf Dienstbeschädigungs-(Voll- und Teil-)Renten verlautbaren soll, mit rechtsstaatlich gerade noch hinreichender Klarheit erkennen. Sie lauten:
Wer im engeren Staatsdienst der DDR (Anlage 2 zum AAÜG: NVA, Deutsche Volkspolizei, Feuerwehr, Strafvollzug, Zollverwaltung und MfS) beschäftigt war und in innerem Zusammenhang mit einem solchen Dienst eine Dienstbeschädigung erlitten hat, erhält ab 1. August 1991 keine Dienstunfallentschädigung mehr. Dies gilt nicht, solange der Berechtigte das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine DBTR, aber noch keine Rente wegen Alters oder eine Volleistung aus dem Versorgungssystem bezieht; erhält er daneben eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit iS von §§ 43 bis 45 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) oder von Art 2 §§ 7 ff des Rentenüberleitungs-Gesetzes (RÜG), wird diese auf die DBTR in voller Höhe anspruchsmindernd angerechnet. Der Fortfall der Ansprüche auf DBTR und die Begrenzung „isolierter” DBTR-Ansprüche ist in jedem Fall zum 1. August 1991 unter Aufhebung entgegenstehender Verwaltungsakte durchzusetzen, ohne daß eine Anhörung der Betroffenen erforderlich ist.
B: Dies ergibt sich im wesentlichen aus folgendem:
1. Durch EV Nr 9 Buchst b Satz 2 und Buchst e Satz 2 war die Grundentscheidung getroffen worden, die Rentenansprüche aus Sonderversorgungssystemen ausschließlich in nur eine (Voll-)Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder in nur eine hiermit vergleichbare Versorgungsleistung einmünden zu lassen, und zwar auch dann, wenn der Rechtsgrund für den Rentenanspruch in einer Dienstbeschädigung lag:
a) Die og vier Sonderversorgungssysteme (Anlage II zum AAÜG) enthielten im wesentlichen Vorschriften über die Soziale Sicherung der hauptberuflich im engeren Staatsdienst der DDR Beschäftigten und ihrer Familienangehörigen bei Krankheit, Dienstunfall, Invalidität, Alter und Tod. Außerdem regelten sie auch „dienstrechtliche”) Übergangsleistungen (zB bei Einkommenseinbußen) für die Zeit nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem aktiven Dienst. Strukturell stimmten diese Regelungen weitgehend mit den allgemeinen, für alle sonstigen Beschäftigten geltenden Regeln über die Soziale Sicherheit überein; jedoch gehörten die Bediensteten im engeren Staatsdienst während der Zeit ihres aktiven Dienstes der allgemeinen Sozialversicherung nicht an „Sonder”-Versorgung). Voll- oder Teilrenten wegen einer Dienstbeschädigung, die auf einem Dienstunfall, einem diesem gleichgestellten Unfall oder auf einer Diensterkrankung (im folgenden: Dienstunfall) beruhen konnten, durften aber grundsätzlich nur nach der vorzeitigen Entlassung aus dem aktiven Dienst gewährt werden (Ausnahmen waren uU nur bei besonderer beruflicher oder persönlicher Betroffenheit zugelassen).
b) Der EV hat Ansprüche und Anwartschaften wegen vor dem 3. Oktober 1990 eingetretener Arbeitsunfälle, die nicht im inneren Zusammenhang mit Verrichtungen im engeren Staatsdienst der DDR verursacht worden sind, in die gesetzliche Unfallversicherung überführt, wenn es sich hierbei um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten iS der allgemeinen Sozialversicherung der DDR gehandelt hat. Hingegen hat er die Regelungen der Sonderversorgungssysteme ua über Renten aufgrund von Dienstunfällen nicht in die gesetzliche Unfallversicherung übergeleitet, sondern dem Sachgebiet „Rentenversicherung” (iS des EV) zugeordnet. Hier wurde bestimmt, daß nur die Ansprüche und Anwartschaften wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod in die gesetzliche Rentenversicherung überführt (EV Nr 9 Buchst b Satz 1), sonstige Sonderversorgungsrenten jedoch ab 1. Januar 1991 nur noch den in EV Nr 9 Buchst e Satz 2 genannten Bestandsrentnern und Anwartschaftsinhabern gewährt werden sollten. Hierbei ist nicht verkannt worden, daß im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung keine Leistungsarten vorhanden sind, die nach ihrem Rechtsgrund und ihrer Ausgestaltung den Dienstbeschädigungs-(Voll-und Teil-)Renten oder den sonstigen Übergangsleistungen aus den Sonderversorgungssystemen entsprechen. Insbesondere sind Dienstbeschädigungsrenten keine „Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit” iS von EV Nr 9 Buchst b Satz 1, der den Sprachgebrauch des SGB VI übernimmt und damit das Ziel der vorgeschriebenen Überführung sowie die Rentenarten konkretisiert, für die Buchst b aaO in direkter Anwendung gilt.
c) Die Geltung der sonstigen Sonderversorgungsregelungen über ua Dienstbeschädigungsrenten ist in EV Nr 9 Buchst e abschließend geregelt worden:
Satz 1 aaO bestimmte deren Außerkrafttreten mit dem 31. Dezember 1990. Ansprüche auf solche Versorgungsleistungen konnten nach EV Nr 9 Buchst e Satz 2 nur noch Personen haben, die am 3. Oktober 1990 bereits die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hatten und bis Ende 1990 aus dem aktiven Dienst entlassen worden waren; für diesen allein noch berechtigten Personenkreis galt nach Satz 2 Halbsatz 2 aaO EV Nr 9 Buchst b Satz 2 und 3 „entsprechend” (nicht aber Satz 4 und 5, also nicht die sog Zahlbetragsgarantie). Nach diesen Vorschriften waren die bisherigen Versorgungsregelungen „bis zur Überführung” weiterhin anzuwenden, die Leistungen aber nach Art, Grund und Umfang denjenigen der allgemeinen Rentenversicherung anzupassen. Die „entsprechende Anwendung” bezweckt also vor allem, Besserstellungen gegenüber den Sonderversorgungsberechtigten zu verhindern, deren Ansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung überführt werden (Anpassungsvorbehalt).
2. Das AAÜG setzt dieses bundesrechtliche Normprogramm vor allem in den §§ 4 und 11 aaO um:
a) § 4 Abs 2 und 3 aaO überführt die in Sonderversorgungssystemen erworbenen Ansprüche auf „anpaßbare” Leistungen (Invalidenvollrente, Altersrente und Hinterbliebenenrente) in die Rentenversicherung, wie sie am 1. August 1991 im Beitrittsgebiet bestand. Für die Dienstbeschädigungsvollrente, die grundsätzlich eine dienstunfallbedingte Invalidität oder Dienst- und Arbeitsverwendungsunfähigkeit voraussetzte und ähnlich wie eine Invalidenvollrente zu berechnen und dieser insoweit „gleichartig” war (und für die Dienstbeschädigungshinterbliebenenrente), wurde die „Überführung” dadurch ermöglicht, daß sie im Wege der Fiktion als Invalidenrente (bzw Hinterbliebenenrente) iS des damals im Beitrittsgebiet gültigen Rentenversicherungsrechts eingeordnet wurde. Damit ist sie als eigenständige Unfallentschädigung abgeschafft. Eine derartig „überführte” Dienstbeschädigungsvollrente „gilt” also als Invalidenrente iS der allgemeinen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet (vgl § 27 des Sozialversicherungsgesetzes vom 28. Juni 1990, GBl I Nr 38 S 486 und Art 2 § 7 RÜG). Damit ist zugleich schon entschieden, daß eine Dienstunfallentschädigung neben oder zusätzlich zu einer Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gewährt wird.
b) Diesen schon in § 4 Abs 2 und 3 AAÜG enthaltenen Grundsatz spricht § 11 Abs 5 Satz 2 aaO im Blick auf die DBTR aus, um klarzustellen, daß Dienstunfallteilbeschädigte gegenüber Dienstunfallvollbeschädigten nicht bessergestellt sein sollen. Aus Gründen der Gleichbehandlung der nach § 4 aaO in die Rentenversicherung überführten Ansprüche mit den schlechthin nicht „anpaßbaren”, aber weiter zu zahlenden Versorgungsleistungen bestimmt § 11 Abs 1 aaO, daß für diese dieselben Höchstbeträge iS von § 10 AAÜG gelten sollen, wie für die überführten Ansprüche. Damit hat der Gesetzgeber ua die befristete erweiterte Versorgung, die dem Kläger zuerkannt war und nach der Grundsatzentscheidung vom 19. März 1990 anstelle einer Übergangsrente gewährt und ähnlich einer Invalidenrente berechnet wurde, als eine Leistung qualifiziert, die nach ihrem Sicherungszweck einer Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Folgerichtig ordnet § 11 Abs 2 aaO als insoweit unselbständige Ergänzung von § 11 Abs 1 Satz 1 aaO an, daß neben einer solchen Volleistung ab 1. August 1991 keine Teilrente, dh ua auch keine DBTR als „sonstige Teilrente” zu gewähren ist.
c) Die Grundentscheidung des AAÜG, ausschließlich eine Volleistung (sei es aus der Rentenversicherung, sei es als weitergeführte Versorgungsleistung) zu gewähren, wird von den weiteren Regeln bekräftigt: Die in § 11 Abs 1 AAÜG genannten Volleistungen aus den Sonderversorgungssystemen (Vorruhestandsgeld, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, befristete erweiterte Versorgung, Übergangsrente) entfallen mit Beginn einer Rente wegen Alters und – sogar ohne Rentenanspruch – mit der Vollendung des 65. Lebensjahres; wird ab 1. Januar 1992 ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43 ff SGB VI; Art 2 §§ 7 ff RÜG) erworben, wird diese Rente auf die verbliebene Versorgungsleistung angerechnet (§ 11 Abs 3 und 4 AAÜG).
d) Nach diesen Grundsätzen (es gibt nur und ausschließlich eine Volleistung; weitergezahlte Versorgungs-Volleistungen werden höchstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt; sie entfallen mit Gewährung einer Altersrente und soweit eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird; eine zusätzliche Dienstunfallentschädigung gibt es nicht) gestaltet § 11 Abs 5 aaO auch die Weiterzahlung ua einer DBTR aus, die nur noch als „isolierte” oder als Bestandteil einer Zusammenrechnung von Teilrenten gewährt werden darf: Zwecks Gleichbehandlung mit den Dienstbeschädigungsvollrentnern wird auch die DBTR der proportionalen Kürzung nach § 10 Abs 1 und Abs 2 AAÜG unterworfen (Abs 5 Satz 1 aaO). Das Prinzip der Ausschließlichkeit nur einer Volleistung wird wiederholt (Abs 5 Satz 2 aaO) und für das Zusammentreffen mehrerer Teilrenten präzisiert (Satz 3 aaO), ebenso die Altersgrenze und der Wegfallgrund des Bezuges einer Altersrente (Satz 4 aaO). Dies bedeutet für die DBTR, daß ab 1. August 1991 eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage hierfür nur noch vorhanden ist, wenn der Berechtigte keinen Anspruch auf eine Volleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf eine weitergezahlte Volleistung iS von § 11 Abs 1 AAÜG und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ein solcher Anspruch ist proportional gekürzt (Abs 5 Satz 1 aaO) und nur begrenzt rentensteigernd mit anderen Teilrenten verbunden (Abs 5 Satz 3 aaO). Wird in der Zeit ab 1. Januar 1992 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt, ist deren Betrag in voller Höhe auch auf die DBTR anzurechnen (§ 9 Abs 1 Nr 2 Satz 2 AAÜG). Hingegen unterliegt die „isolierte” DBTR keiner weiteren Einkommensanrechnung (§ 2 Abs 1 Satz 2 der Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR vom 26. Juni 1992, BGBl I S 1174).
Nach alledem verlautbart § 11 AAÜG die Rechtsnorm, daß eine eigenständige Dienstunfallentschädigung ab 1. August 1991 grundsätzlich nicht mehr gewährt werden darf; lediglich eine isolierte DBTR ist „vorübergehend” weiterzuzahlen. Hiermit wird den besonderen Erschwernissen dieser Behinderten beim Wiedereintritt ins allgemeine Erwerbsleben Rechnung getragen.
3. § 11 AAÜG verdeutlicht auch noch hinreichend, daß dieses materiell-rechtliche Anpassungsprogramm uneingeschränkt ab 1. August 1991 verwirklicht werden soll:
Abs 1 Satz 1, Abs 2 und Abs 5 Satz 5 Halbsatz 1 aaO sagen dies ausdrücklich. § 11 Abs 1 Satz 2 und Abs 5 Satz 5 Halbsatz 2 AAÜG belegen darüber hinaus die gesetzliche Entscheidung, daß der zuständige Versorgungsträger Rechtsmacht und Befugnis haben soll, diese materiell-rechtliche Rechtsänderung auch dann durchzusetzen, wenn den Berechtigten weitergehende Ansprüche durch bindenden Verwaltungsakt (hier: durch den Bescheid vom 3. Dezember 1990) zuerkannt worden sind. Denn nach diesen Vorschriften gilt § 10 Abs 5 AAÜG entsprechend. Daher hat der Versorgungsträger die in § 11 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 vorgesehene Anpassung der Versorgungsleistungen „durch Bescheid” vorzunehmen; die Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß dieses Bescheides ist nicht erforderlich; im übrigen gelten gemäß § 8 Abs 3 Satz 2 AAÜG die Regelungen des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels SGB X, dh die §§ 31 ff SGB X über den Verwaltungsakt.
Das BSG (BSGE 72, 50, 57 f = SozR 3-5870 § 10 Nr 1) hat bereits entschieden und hält nach erneuter Überprüfung daran fest, daß § 10 Abs 5 AAÜG eine abschließende Spezialermächtigung zur Aufhebung auch bindender Leistungsbewilligungen und zur Herabsetzung, Entziehung oder Feststellung des Erlöschens materiell-rechtlicher Ansprüche ist, welche die Anwendung der §§ 45 bis 48 SGB X und die des Art 19 Satz 2 EV nur für diesen besonderen Eingriffsakt einmalig ausschließt. Auch die Bezugnahmen in § 11 Abs 1 Satz 2 und Abs 5 Satz 5 AAÜG verdeutlichen die Regelungsabsicht, die Rechtsänderung für alle Betroffenen ab 1. August 1991 wirksam zu machen.
Zwar verweist § 11 Abs 2 aaO selbst nicht auf § 10 Abs 5 AAÜG. Auch ist § 11 Abs 2 aaO gerade nicht zu entnehmen, daß die Zahlung der DBTR ab August 1991 ohne einen zum 1. dieses Monats wirksam werdenden Entziehungsbescheid hätte eingestellt werden dürfen. Grundsätzlich und in aller Regel ist nämlich die Einstellung der Zahlung einer Geldleistung, auf die der Begünstigte kraft eines bindend gewordenen Verwaltungsaktes Anspruch hat, rechtswidrig und eine Amtspflichtverletzung. Insbesondere verdeutlicht § 11 Abs 2 AAÜG nicht, daß die gesetzgebende Gewalt in den Kernbereich der vollziehenden Gewalt hätte eingreifen und bindende Verwaltungsakte selbst aufheben wollen. Hierauf ist nicht näher einzugehen, weil § 11 Abs 2 AAÜG zum einen – wie ausgeführt – eine unselbständige Ergänzung des Abs 1 Satz 1 aaO ist; denn es soll ausgeschlossen werden, daß die nach Abs 1 Satz 1 iVm § 10 AAÜG maßgeblichen Höchstbeträge für die Gesamtversorgung durch Übergangs- oder sonstige Teilrenten überschritten werden. Zum anderen hat das Gesetz durch den wiederholten Verweis auf § 10 Abs 5 aaO noch hinreichend deutlich verlautbart, daß alle Anpassungen, die zum 1. des auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Monats, dh zum 1. August 1991 in Kraft treten sollen, auch durch Verwaltungsakt pünktlich umgesetzt werden sollen. Deswegen und nur für den hierbei notwendigen Eingriff ist ferner § 24 SGB X, der seit dem 1. Januar 1991 anzuwenden ist, spezialgesetzlich verdrängt.
Gemäß § 11 Abs 2 iVm Abs 1 Satz 2 AAÜG war die Beklagte also befugt, den Anspruch auf DBTR ab August 1991 zu entziehen, ohne den Kläger zuvor anzuhören, weil er Anspruch auf eine Volleistung iS von § 11 Abs 1 Satz 1 Buchst a AAÜG, nämlich auf eine befristete erweiterte Versorgung hat und daneben ab August 1991 ua eine DBTR nicht zu gewähren ist.
C: Der Senat ist nicht iS von Art 100 Abs 1 GG davon überzeugt, daß die gesetzgebende Gewalt zu Unrecht in verfassungsrechtlich geschützte oder in verfassungswidriger Weise in gesetzlich begründete Positionen eingegriffen hat oder verfassungsrechtlich verpflichtet ist, dem Kläger (bzw dem von ihm repräsentierten Personenkreis der dienstunfallbeschädigten Bestandsrentner aus dem engeren Staatsdienst der DDR) eine Dienstunfallentschädigung neben einer Volleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer gleichgestellten Volleistung (§ 11 Abs 1 Satz 1 Buchst a AAÜG) zu gewähren:
1. § 11 Abs 2 AAÜG beeinträchtigt keine verfassungsrechtlich geschützten Positionen:
Ansprüche auf Dienstbeschädigungsrenten standen nicht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG; denn ein inhaltsbestimmendes Bundesgesetz, das solche Sonderversorgungsrenten als Eigentum iS der Institutsgarantie dieser Grundrechtsbestimmung qualifiziert und diesem einen bestimmten und dauerhaften Inhalt gegeben hätte, liegt nicht vor. Die sog Zahlbetragsgarantie des EV Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 greift zugunsten des Klägers nicht ein. EV Nr 9 Buchst e Satz 2 Halbsatz 2 hat für die weitergezahlten Versorgungsleistungen (hier: DBTR) gerade nicht auf die „Zahlbetragsgarantie” verwiesen. Diese bezieht sich nur auf dem Entstehungsgrund nach „echte” (Buchst b Satz 1 aaO) Rentenversicherungsansprüche und -anwartschaften. EV Nr 9 Buchst e genügt im übrigen den Anforderungen an ein inhaltsbestimmendes Gesetz iS von Art 14 Abs 1 Satz 2 GG schon deshalb nicht, weil die entsprechend Buchst b Satz 2 aaO weiter anzuwendenden leistungsrechtlichen Regelungen entsprechend Halbsatz 2 aaO unter einem Anpassungs- und Umgestaltungsvorbehalt stehen. Da die §§ 4, 9 und 11 AAÜG das Regelungsprogramm des EV Nr 9 im Blick auf Dienstbeschädigungsrenten erfüllt haben, kommt es auf die Frage nach einem Geltungs- oder Anwendungsvorrang des EV Nr 9 vor dem AAÜG, der nicht besteht (dazu: Vorlagebeschluß des Senats vom 30. März 1994 – 4 RA 33/92), nicht an.
Wegen des Anpassungsvorbehaltes in EV Nr 9 Buchst e Satz 2 Halbsatz 2 ist auch schutzwürdiges Vertrauen des Klägers nicht verletzt. Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob ein Dienstunfall im engeren Staatsdienst der DDR ein „Sonderopfer” iS des sog Aufopferungsanspruchs sein kann; denn dieses „Sonderopfer” wäre dem Kläger von der DDR, nicht aber von der Bundesrepublik Deutschland oder den Bundesländern aufgenötigt worden. Ein Bundesgesetz, das die Beklagte verpflichtet, für eine solche denkbare Schuld der DDR durch andere oder höhere Leistungen einzustehen, als in den §§ 4, 9, 10 und 11 AAÜG vorgesehen, ist nicht ersichtlich. Es steht aber grundsätzlich im freien, nur an das GG gebundenen Gestaltungsermessen des Bundesgesetzgebers, ob und ggf in welchem Umfang er Einstandspflichten des Bundes oder der Länder für Entschädigungsansprüche begründet, die in einem anderen Staat in dessen Dienst oder sonst gegen diesen entstanden sind. Auch Art 33 Abs 5 GG verpflichtet den Bundesgesetzgeber nicht, dem Kläger eine Entschädigung unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, etwa nach den §§ 35 ff Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), zu gewähren; denn der Kläger hat ua weder seinen Dienstunfall bei Ausübung eines öffentlichen Dienstes iS dieser Vorschrift erlitten noch ist das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der DDR auf die Beklagte übergegangen. Sie ist lediglich Funktionsnachfolgerin (Art 13 Abs 2 EV) und nur gemäß der von ihr in EV Nr 9 zugesagten nachgehenden Fürsorge (BSGE 72, 50, 56) angehalten, überhaupt Leistungen vorzusehen, die über das im Sozialstaat Unerläßliche hinausgehen. Dem ist sie nachgekommen.
2. Es liegt auch kein verfassungswidriger Entzug gesetzlich begründeter Rechte vor:
Entgegen der Ansicht des Klägers, der eine Kollektivbestrafung vermutet, dienen die Regelungen des § 11 AAÜG, soweit sie hier einschlägig sind, einem verfassungsgemäßen Zweck. Sie sollen nämlich insgesamt sicherstellen, daß Sonderversorgungsberechtigte nicht allein deshalb besser dastehen, weil die ihnen gewährte Leistung in die Rentenversicherung nicht überführt werden konnte. Insbesondere die Begrenzungsregelungen in §§ 11 Abs 2, Abs 5 Satz 2 und 9 Abs 1 Nr 2 Satz 2 AAÜG verwirklichen in diesem Zusammenhang in geeigneter, schonender und verhältnismäßiger Weise das Gebot der Gleichbehandlung, weil sie sicherstellen, daß Berechtigte mit nicht überführten Versorgungsansprüchen daraus keine insoweit sachlich ungerechtfertigten Vorteile erlangen. Die betroffenen Rechtspositionen waren überdies – wie ausgeführt – mit einem Anpassungsvorbehalt belastet, in dessen Rahmen das AAÜG sich gehalten hat.
3. Der Senat konnte sich aber darüber hinaus auch nicht davon überzeugen, daß durch die Gesamtheit dieser Regelungen ein iS von Art 100 Abs 1 GG verfassungswidriger Zustand herbeigeführt worden ist. Denn es ist nicht eindeutig, daß Art 3 Abs 1 GG zwingend gebietet, dienstunfallverletzten Bestandsrentnern aus dem engeren Staatsdienst der DDR neben einer Vollrente oder diese erhöhend eine Unfallentschädigung zu gewähren:
Zwar muß die an den Gleichheitssatz und das Sozialstaatsgebot gebundene gesetzgebende Gewalt bei der Ausgestaltung von sozialen Rechten und Pflichten das Ziel der Gleichheit der Lebensverhältnisse im ganzen Bundesgebiet berücksichtigen und darf bei Verfolgung ihrer Zwecke nur sachgerecht und verhältnismäßig differenzieren.
Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich bedenklich, daß der Bundesgesetzgeber im Vergleich zu allen anderen Beschäftigten im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft im Bundesgebiet (Arbeiter, Angestellte, Beamte, Soldaten, Richter) nur den dienstunfallverletzten Bestandsrentnern aus dem engeren Staatsdienst der DDR keine eigenständige Unfallentschädigung zuerkennt. Im Gesamtsystem der Sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland sind im wesentlichen nur sie von einer Unfallentschädigung wegen eines Arbeits- oder Dienstunfalls ausgeschlossen: Die Arbeiter und Angestellten haben nach den Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf eine Verletztenrente, die bei einem Zusammentreffen mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur zu deren teilweisen Kürzung führt. Den wehrdienstbeschädigten Soldaten wird zB ein wegen des Dienstunfalls erhöhtes Unfallruhegehalt oder eine auf andere Leistungen im wesentlichen nicht anrechenbare Grundrente nach den §§ 80 ff SVG iVm §§ 30, 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewährt. Die Beamten und Richter erhalten nach einem Dienstunfall mit dauerhafter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit einen Unfallausgleich neben den Dienstbezügen oder zB neben dem Ruhegehalt (§ 35 BeamtVG), ferner bei dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit Unfallruhegehalt oder erhöhtes Unfallruhegehalt (§§ 36, 37 BeamtVG); ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, erhält für die Dauer der durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag (§ 38 BeamtVG).
Den vorgenannten sozialstaatlichen Gleichbehandlungsgrundsätzen hätte es zwar iS eines „verfassungsnäheren Zustandes” eher entsprochen, wenn der Gesetzgeber sich dazu entschlossen hätte, eine Unfallentschädigung nach dem Modell der sog Eigenunfallversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung oder eine an das BeamtVG, das SVG oder wenigstens an das BVG angelehnte Entschädigung bei Dienstbeschädigungen (mit Ausnahmen bei Unrechtsakten) vorzusehen. Hierfür würde auch sprechen, wenn der bundesrechtliche Grundsatz, allen abhängig Beschäftigten eine eigenständige Entschädigung bei Arbeits- oder Dienstunfall zu gewähren, zu einem allgemeinen Prinzip des Arbeits-und Dienstunfallrechts erstarkt wäre. In diesem Fall hätte der Gesetzgeber dieses Systemprinzip für einen abgrenzbaren Personenkreis durchbrochen, ohne daß verfassungsgemäße sachgerechte Differenzierungskriterien etwa im Vergleich zu den übrigen abhängig Beschäftigten – auch im sonstigen öffentlichen Dienst der DDR – erkennbar sind, die den völligen Ausschluß einer Unfallentschädigung rechtfertigen. Derartiges kann insbesondere dann, wenn – anders als hier – in geschützte Rechtsbestände eingegriffen wird, Willkür indizieren.
Gleichwohl ist hierauf nicht näher einzugehen. Denn der Senat ist letztlich aufgrund von funktions- und kompetenzrechtlichen Erwägungen nicht iS von Art 100 Abs 1 GG davon überzeugt, daß der Bundesgesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet war, für die Sonderversorgungsberechtigten eine eigenständige Unfallentschädigung neben oder zusätzlich zur Alters- und Invaliditätssicherung vorzusehen. Da dem Gesetzgeber – wie ausgeführt – kein verfassungsrechtlich geschützter Rechtsbestand vorgegeben war, stand ihm die gesamte Breite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes zu. Insbesondere im Blick auf die vielfältigen und vielschichtigen Probleme der Bewältigung der Folgen ua des Staatsbankrottes der DDR obliegt es gerade ihm, in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht die Prioritäten für die Annäherung der Lebensverhältnisse in Deutschland zu setzen. Grenzen für seinen Entscheidungsspielraum ergeben sich dabei nur insoweit, als das GG eindeutige Festlegungen getroffen hat, welche als Maßstabsnormen die rechtsprechende Gewalt überhaupt erst instand setzen, eine Abweichung der gesetzgebenden Gewalt vom GG festzustellen. Art 3 Abs 1 GG enthält aber selbst keine inhaltlichen Vorgaben. In diesem Zusammenhang steht außer Frage, daß die gesetzgebende Gewalt gehalten war, für eine jedenfalls das sog konventionelle Existenzminimum wahrende soziale Absicherung auch der dienstunfallverletzten Sonderversorgungsberechtigten zu sorgen. Dies ist – wie auch die Beträge der erweiterten Versorgung des Klägers ausweisen – grundsätzlich und in aller Regel schon durch das AAÜG, also ohne Rückgriff auf die Sozialhilfe geschehen. Eine weitergehende Verpflichtung des Gesetzgebers, jetzt zugunsten des hier betroffenen Personenkreises tätig zu werden, kann dem Gleichbehandlungsgebot nicht mit hinreichender Eindeutigkeit entnommen werden. Soweit es an den Gesetzgeber gerichtet, aber inhaltlich durch andere verfassungsrechtliche Vorgaben nicht konkretisiert ist, liegt es gerade in der ausschließlichen Kompetenz der gesetzgebenden Gewalt, Inhalt und Prioritäten der Gesetzgebung zu bestimmen. Insoweit ist die rechtsprechende Gewalt mangels grundgesetzlicher Maßstäbe nicht kompetent, die Entscheidungen des Gesetzgebers als verfassungswidrig zu bewerten.
Mangels Eindeutigkeit einer grundgesetzlichen Bindung des Gesetzgebers iS der Gewährung einer Unfallentschädigung auch für sonderversorgungsberechtigte Dienstunfallverletzte aus dem engeren Staatsdienst der DDR kommt eine Vorlage iS von Art 100 Abs 1 GG nicht in Betracht.
Nach allem war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen