Beteiligte
…, Kläger und Revisionskläger |
…, Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob Leistungen der Gemeinsamen Ausgleichskasse im Seelotswesen der Reviere (GAK) und der Pensionskasse der Lotsenbrüderschaft E. (Pensionskasse) der Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) unterliegen.
Der 1919 geborene Kläger war Seelotse und ist als Rentner bei der Beklagten in der KVdR pflichtversichert. Neben der Rente aus der Angestelltenversicherung (1982: DM 2.215,80) bezieht er Leistungen von der GAK (1982: DM 726,37), deren Träger nach der Satzung der GAK die Bundeslotsenkammer ist, und von der Pensionskasse (1982: DM 933,19), einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
Durch Bescheid vom 7. Oktober 1982 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, daß diese Leistungen ab 1. Januar 1983 der Grundlohnberechnung zugrunde zu legen seien. Den Widerspruch wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 1983 zurück. Die Klage vor dem Sozialgericht (SG) blieb erfolglos. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung mit Urteil vom 29. Oktober 1985 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die GAK sei eine Versorgungseinrichtung für die Berufsgruppe der Seelotsen iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des Rentenanpassungsgesetzes 1982 (RAG 1982) vom 1. Dezember 1981 (BGBl I 1205). Die Leistungen der GAK seien "einkommensbezogen"; denn gemäß ihrer Satzung knüpfe die Höhe der Leistungen an das Tarifeinkommen eines Kapitäns auf Großer Fahrt an. Auch die in der Satzung vorgeschriebene Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung spreche für die Einkommensbezogenheit der Leistungen. Diese folge schließlich auch aus dem Zweck der Ausgleichsleistungen, ihrer Struktur und aus der Ausgestaltung der Leistungsvoraussetzungen. Es sei nicht erforderlich, daß die Berechnung der GAK-Bezüge in allen Punkten mit derjenigen der gesetzlichen Renten übereinstimme.
Auch die Pensionskasse sei eine Versicherungseinrichtung iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 3 RVO. Der Wortlaut dieser Vorschrift erfasse auch privatrechtliche Versicherungseinrichtungen. Der Zweck des § 180 Abs 8 Satz 2 RVO, nämlich Rentner und Erwerbstätige sowie ehemals abhängig beschäftigte Rentner und ehemals selbständig erwerbstätige Rentner in bezug auf die Beitragspflicht gleichzubehandeln, fordere eine nicht enge Auslegung der Vorschrift. Die Einkommensersatzfunktion der Pensionskassenbezüge sei hier der Satzung zu entnehmen. Danach sei Leistungsvoraussetzung die Berufsunfähigkeit oder das Ausscheiden aus dem Lotsendienst. Die einheitliche Höhe der von der Pensionskasse gezahlten monatlichen Grundrente, die an den Einheitsbeitrag anknüpfe, schließe die Einkommensersatzfunktion nicht aus, wie dies § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 4 RVO für die einheitlichen Beiträge und Leistungen gemäß dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte belege. Die Leistungen der Pensionskasse seien schließlich deshalb einer gesetzlichen Rente vergleichbar, weil sie auf einer Pflichtmitgliedschaft in der Pensionskasse beruhten. Die Seelotsen würden durch Gesetz und Satzung in das Versicherungs- und Versorgungssystem ihrer Berufsgruppe einbezogen und nicht durch frei wählbaren Abschluß eines individuellen Versicherungsvertrags.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 180 Abs 8 RVO. § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 3 RVO betreffe nur öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen. Etwas anderes folge nicht aus der Begründung zum Regierungsentwurf des RAG 1982. Nur die Nr 5 des § 180 Abs 8 Satz 2 RVO (Renten der betrieblichen Altersversorgung) beziehe ausnahmsweise Leistungen privatrechtlicher Einrichtungen in die Beitragspflicht ein. Nr 3 des § 180 Abs 8 Satz 2 RVO sei nicht weit auszulegen, weil die beitragspflichtigen Versorgungsbezüge in den Nrn 1 bis 5 enumerativ und abschließend aufgeführt seien. Die GAK sei zwar öffentlich-rechtlich organisiert, jedoch keine Versorgungseinrichtung iS des Gesetzes. Sie verwalte lediglich den im Lotsgeld enthaltenen und an sie abgeführten zweckgebundenen Anteil für die Versorgung. Die Pensionskasse diene nach Einbeziehung der Seelotsen der Reviere in die Angestelltenpflichtversicherung lediglich der privaten Eigenvorsorge. Seither hätten nur die Leistungen der GAK Einkommensersatzfunktion.
Der Kläger beantragt sinngemäß,die Urteile der Vorinstanzen und den Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 1983 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Leistungen, die er von der GAK und von der Pensionskasse erhält, sind seit dem 1. Januar 1983 mit Recht seinem Grundlohn iS des § 180 RVO hinzugerechnet und, soweit sie zusammen mit seiner Angestelltenrente die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten, zu Beiträgen zur KVdR herangezogen worden. Beide Leistungen sind Renten von Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen für Berufsgruppen (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 3 RVO).
Die Versorgung der Seelotsen nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Lotsendienst soll nach den übereinstimmenden Zielvorstellungen des Gesetzgebers und der Beteiligten der eines Kapitäns auf Großer Fahrt entsprechen und sich auf etwa 70 vH des jeweiligen Kapitänseinkommens belaufen (Hahn, Die öffentlich-rechtliche Alterssicherung der verkammerten freien Berufe, Berlin 1974, S 129, 137; Steinicke in: Das deutsche Bundesrecht, VI F 51, Erläuterungen zum Gesetz über das Seelotswesen, S 33, 42). Die Kapitänsversorgung ist vor allem deswegen zum Maßstab für die Versorgung der Seelotsen genommen worden, weil diese das Befähigungszeugnis als Kapitän auf Großer Fahrt besitzen müssen und nach dessen Erwerb eine Seefahrtszeit von mindestens sechs Jahren als Kapitän oder nautischer Schiffsoffizier zurückgelegt haben müssen (§ 9 Nrn 1 und 2 des Gesetzes über das Seelotswesen - SLG - in der Neufassung vom 13. September 1984, BGBl I 1214; ähnlich schon § 12 Abs 2 Nrn 1 und 2 des SLG vom 13. Oktober 1954, BGBl II 1035). Die Lotsgelder, aus denen die Versorgungslast der Seelotsen zu tragen ist, sind deshalb so zu bemessen, daß die Seelotsen bei normaler Inanspruchnahme ein Einkommen und eine Versorgung haben, die ihrer Vorbildung und der Verantwortung ihres Berufes entsprechen (§ 45 Abs 3 Satz 2 SLG, ähnlich früher § 7 SLG 1954).
Um eine kapitänsgleiche Versorgung sicherzustellen, sind die Seelotsen, soweit sie für Reviere bestallt sind und dann einen freien Beruf ausüben (§ 21 Abs 1 SLG), mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in die Versicherungspflicht des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) einbezogen worden (§ 2 Abs 1 Nr 6a AVG idF von Art 1 § 2 Nr 1 Buchst a des 3. Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes - 3. RVÄndG - vom 28. Juli 1969, BGBl I 956; vgl dazu die Begründung im Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik zu BT-Drucks V/4474 unter A III 1, S 7, und B zu § 2, S 15 ff). Für die Berechnung des - von den Seelotsen selbst zu tragenden - Beitrags zur Angestelltenversicherung ist der nach § 842 RVO für einen Kapitän auf Großer Fahrt festgesetzte Durchschnitt des Barentgelts und des Durchschnittssatzes für Beköstigung maßgebend (§ 112 Abs 3 Buchst f, Abs 4 Buchst f AVG idF von Art 1 § 2 Nr 6 Buchst c und e des 3. RVÄndG). Seelotsen, die schon vor 1970 als solche tätig waren, sind bis zurück zum Jahre 1924 nachversichert worden (Art 2 § 50a des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes idF von Art 2 § 2 Nr 8 des 3. RVÄndG).
Da mit diesen Regelungen das Ziel einer ausreichenden Versorgung der Seelotsen noch nicht zu erreichen war, mußten die Vorschriften des AVG durch berufsständische Maßnahmen ergänzt werden (Hahn aaO S 136). Hierzu sind die Lotsenbrüderschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts der jeweils für ein Seelotsrevier bestallten Seelotsen (§ 27 Abs 1 SLG) gesetzlich verpflichtet worden. Nach § 28 Abs 1 Nr 6 SLG haben sie nämlich Maßnahmen zu treffen, die eine ausreichende Versorgung der Seelotsen und ihrer Hinterbliebenen für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes gewährleisten, und die Durchführung dieser Maßnahmen zu überwachen. Als ein Fall der Berufsunfähigkeit gilt dabei auch, wenn durch ein vertrauensärztliches Zeugnis der See-Berufsgenossenschaft festgestellt wird, daß der Seelotse geistig oder körperlich für seinen Beruf auf Dauer nicht geeignet ist (§ 14 Nr 2 SLG). Da eine solche "Lotsdienstuntauglichkeit" (§ 9 Abs 2 Nr 1 der Satzung der GAK) nicht zugleich Berufsunfähigkeit iS des AVG zu bedeuten braucht und dann mithin noch keinen Rentenanspruch nach dem AVG auslöst, haben die ergänzenden berufsständischen Versorgungsregelungen auch für diesen Fall Leistungen vorsehen müssen, im übrigen ferner, soweit die Leistungen des AVG hinter denen einer ausreichenden Versorgung im Sinne des SLG zurückbleiben (Hahn aaO S 138). Neben der Sicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung ist deshalb die GAK als eine gemeinsame Ausgleichskasse im Seelotswesen der Reviere geschaffen worden, und zwar bei der Bundeslotsenkammer, in der die Lotsenbrüderschaften zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen sind (§ 34 SLG).
Die GAK bezweckt nach ihrer Satzung eine "Zusatzversorgung" zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichtaufgabe der Lotsenbrüderschaft und gewährt zu diesem Zweck mit den Mitteln eines Umlageverfahrens Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch (§ 2 der Satzung). Leistungsfälle sind neben der Lotsdienstuntauglichkeit Berufs- und Erwerbsunfähigkeit iS des AVG, Tod sowie Vollendung des 65. Lebensjahres oder Erreichen der Altersgrenze für das flexible Altersruhegeld (§ 9 Abs 2 der Satzung). Die Rente beträgt für einen Seelotsen bis zum 40. Lebensjahr 40 % des jeweiligen Tarifeinkommens eines Kapitäns auf Großer Fahrt und steigt danach je Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls um je 0,24 % bis höchstens 46 % des genannten Tarifeinkommens bei Vollendung des 65. Lebensjahres; für die Witwe beträgt sie in der Regel 60 % der Mannesrente, für Waisen je 20 %, für Halbwaisen 10 % (§ 10 der Satzung). Die Rentenhöhe ist unabhängig von der Art des Leistungsfalls, sie richtet sich allein nach dem Lebensalter. Auf die Rente der GAK wird angerechnet die Rente der Angestelltenversicherung (ausgenommen Rententeile aus einer freiwilligen Höherversicherung), wobei eine lückenlose Entrichtung von Höchstbeiträgen seit dem Erwerb des Kapitänszeugnisses unterstellt wird; anzurechnen sind ferner eine betriebliche Altersrente eines vorzeitig ausgleichsberechtigten Seelotsen sowie ua seine Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit, soweit die Gesamteinnahmen das genannte Tarifeinkommen übersteigen (§ 14 Abs 1 und 3 der Satzung; wegen Anpassung der GAK-Leistungen an Erhöhungen des Kapitänseinkommens vgl § 16 Abs 3 der Satzung). Die Mittel für die Ausgleichsleistungen der GAK werden durch eine Umlage aufgebracht, die von den Lotsenbrüderschaften nach der Kopfzahl ihrer aktiven Mitglieder zu entrichten ist und vom Lotsgeld einbehalten wird (§ 7 der Satzung in Anlehnung an die für die Beiträge zur Angestelltenversicherung getroffene Regelung, § 126 Abs 2 AVG idF von Art 1 § 2 Nr 12 des 3. RVÄndG).
Da auch die um die Leistungen der GAK ergänzte Versorgung der Seelotsen das angestrebte Versorgungsziel noch nicht erreicht, sind auch nach Einbeziehung der Seelotsen in das AVG die früheren Pensionskassen in einzelnen Revieren als weiteres Glied in der Gesamtversorgung der Seelotsen bestehen geblieben (zu ihrer geschichtlichen Entwicklung vgl Hahn aaO S 126 ff, 132, 136 f). Für das Revier der Lotsenbrüderschaft E., der der Kläger früher angehörte, ist dies eine Pensionskasse gleichen Namens, die in der Rechtsform eines kleinen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit geführt wird. Nach ihrer mehrfach geänderten, derzeit gültigen Satzung hat die Kasse den Zweck, ihre Mitglieder auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrente zu versichern (§ 1). Mitglied der Kasse muß jeder Seelotse sein, der der genannten Lotsenbrüderschaft angehört, wobei das Eintrittsalter nicht höher als 35 Jahre sein soll; andernfalls sind Beiträge nachzuzahlen (§ 2). Der ordentliche Beitrag beträgt monatlich 200 DM, daneben können Einmalbeiträge gezahlt und Sonderbeiträge von der Lotsenbrüderschaft erhoben werden; alle Beiträge werden von ihr von den Lotsgeldern einbehalten und an die Pensionskasse abgeführt (§ 7 der Satzung). Das Ruhegeld, das im Falle der Berufsunfähigkeit als Seelotse oder nach dem Ausscheiden aus dem Lotsdienst nach vollendetem 63. Lebensjahr gewährt wird, besteht aus einer monatlichen Grundrente von derzeit 338,05 DM, einem Steigerungssatz von monatlich 7,44 DM für jedes Beitragsjahr und Zuschlägen für Einmalbeiträge; bei Ausscheiden vor dem 65. Lebensjahr, ohne daß Berufsunfähigkeit vorliegt, werden bestimmte Abzüge gemacht (§§ 8 und 9 der Satzung).
Entsprechend diesen Satzungsbestimmungen erhält auch der Kläger - neben seiner Rente aus der Angestelltenversicherung - Leistungen der GAK und der Pensionskasse. Entgegen seiner Ansicht handelt es sich dabei um Versorgungsbezüge iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 3 RVO, die von einer Versicherungs- bzw Versorgungseinrichtung für die Berufsgruppe der Seelotsen gezahlt werden.
Die Leistungen der GAK werden, wie ausgeführt, bei Eintritt bestimmter, in Anlehnung an die Versicherungsfälle der gesetzlichen Rentenversicherung definierter und um den Fall der Lotsdienstuntauglichkeit erweiterter Leistungsfälle gewährt und treten dann an die Stelle des bisher von den Seelotsen mit ihrer Berufstätigkeit erworbenen Einkommens. Die Leistungen der GAK haben somit, da sie lediglich Arbeitseinkommen ersetzen sollen, das mit dem Ausscheiden aus der bisherigen Berufstätigkeit weggefallen ist, die gleiche "Einkommensersatzfunktion" wie die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Da sie im übrigen nur Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe aufgrund früherer Berufstätigkeit gewährt werden, sind sie auch "unmittelbar auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen" (vgl die Begründung zu § 180 Abs 5 bis 8 RVO, BT-Drucks 9/458, S 34, rechte Spalte). Daß sich die Leistungen der GAK, anders als die der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht nach zurückgelegten Versicherungszeiten, insbesondere nicht nach Zahl und Höhe von entrichteten Beiträgen bemessen, sondern nur nach dem bei Eintritt des Leistungsfalls erreichten Lebensalter und nach dem Tarifeinkommen eines Kapitäns auf Großer Fahrt, ändert nichts daran, daß sie als Versorgungsbezüge "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung" gezahlt werden (§ 180 Abs 8 Satz 2 RVO). Auch daß die GAK zur Deckung ihres Leistungsbedarfs Beiträge im Umlageverfahren von den Lotsenbrüderschaften erhebt, die diese als zweckgebundene Zuschläge zu den Lotsgeldern erhalten haben, macht die GAK nicht, wie der Kläger meint, zu einer lediglich die Beiträge verwaltenden "Clearingstelle" ohne eigenen Versorgungsauftrag. Mit ihren Leistungen erfüllt die GAK vielmehr typische Aufgaben einer berufsständischen Versorgungseinrichtung iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 3 RVO.
Das gleiche gilt für die Pensionskasse, von der der Kläger ebenfalls Leistungen erhält. Auch sie beruht, wie die GAK, auf einem gesetzlichen Auftrag an die Lotsenbrüderschaft, eine ausreichende Versorgung ihrer Mitglieder zu gewährleisten. Im Gegensatz zur GAK ist sie allerdings keine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung, sondern ein privat-rechtlicher Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Indessen können auch solche Einrichtungen Versorgungsbezüge iS des § 180 Abs 8 RVO gewähren. Bei Pensionskassen, die Renten der betrieblichen Altersversorgung zahlen (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO), ist dies sogar die Regel. Daß berufsständische Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen umgekehrt im allgemeinen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage errichtet sind, schließt nicht aus, daß sie im Einzelfall eine privat-rechtliche Organisationsform besitzen (die Gesetzesbegründung zu § 180 Abs 5 bis 8 RVO erwähnt nur "insbesondere", also beispielhaft, Leistungen öffentlich-rechtlicher Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen der kammerfähigen freien Berufe, aaO S 35, linke Spalte; vgl dazu Kierstein/Krückel, KVdR, Kennzahl 137, 3.6.4). Die Leistungen der Pensionskasse, die im Versorgungsfall - beim Ausscheiden aus dem aktiven Lotsendienst wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Alters - gewährt werden, sollen das mit dem Ausscheiden weggefallene bisherige Arbeitseinkommen der Lotsen so weit ersetzen, daß zusammen mit der Rente aus der Angestelltenversicherung und den Leistungen der GAK eine ausreichende Versorgung erreicht wird. Auch sie gehören somit zu den Versorgungsbezügen aus einer berufsständischen Einrichtung iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 3 RVO. Entgegen der Ansicht des Klägers sind sie nicht, wie Zahlungen aus einer privaten Versicherung, "Einnahmen auf Grund betriebsfremder privater Eigenvorsorge" (BT-Drucks 9/458, S 34, rechte Spalte).
Die Revision des Klägers war hiernach als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Bundessozialgericht
12 RK 25/86
Fundstellen