Leitsatz (amtlich)

Haben alle Beteiligten eines Rechtsstreits ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, so kann die Erklärung des Einverständnisses grundsätzlich nicht von einem Beteiligten widerrufen werden.

 

Orientierungssatz

Eine Änderung der Klage liegt auch bei nachträglicher Anspruchshäufung vor.

Zwar unterliegt die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß es eine Änderung der Klage nicht zulasse, nach der gemäß SGG § 202 im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbaren Vorschrift des ZPO § 548 der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, diese Nachprüfung ist aber darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht bei der Verneinung der Sachdienlichkeit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat.

 

Normenkette

SGG § 167 Fassung: 1953-09-03, § 124 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03, § 202 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 548 Fassung: 1950-09-12

 

Tenor

In dem Rechtsstreit

wird der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht das Armenrecht zu bewilligen, abgelehnt.

 

Gründe

Dem jetzt 70 jährigen, als Kassenzahnarzt nicht mehr tätigen Kläger war mit Beschluß des - seinerzeit beim Oberversicherungsamt Kassel gebildeten - Schiedsamts für Zahnärzte und Dentisten vom 4. März 1953 die Kassenzulassung mit der Maßgabe entzogen worden, daß seine Wiedereintragung in das Zahnarztregister frühestens nach einem Jahr nach Rechtskraft dieser Entscheidung möglich sei. Der Kläger hatte gegen diese Entscheidung Berufung zum Landesschiedsamt für Zahnärzte und Dentisten (LSA) eingelegt. Dieses hatte mit Beschluß vom 23. September 1953 gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 der Zulassungsordnung für Zahnärzte und Dentisten in Hessen vom 16. Juni 1952 die aufschiebende Wirkung der Berufung außer Kraft gesetzt. Mit Beschluß vom 22. Juni 1955 hatte es die Entscheidung des Schiedsamts vom 4. März 1953 aufgehoben und die Sache an dieses zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die vom Schiedsamt am 26. Oktober 1955 erneut ausgesprochene Entziehung der Zulassung hatte das LSA mit Beschluß vom 25. Januar 1956 aufgehoben.

Der Kläger hatte ungeachtet des Beschlusses des LSA vom 23. September 1953 bis Ende März 1955 Kassenpatienten behandelt. Die von ihm für die Abrechnungsvierteljahre I/1954 bis einschließlich I/1955 geltend gemachten Honorarforderungen für seine chirurgisch-konservierenden Leistungen an Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung nebst Zuschüssen für Zahnersatzleistungen hat die Beklagte mit der Begründung abgelehnt, daß der Kläger während jenes Zeitraumes Kassenpatienten nicht habe behandeln dürfen, weil das Schiedsamt ihm seinerzeit die Zulassung entzogen und das LSA mit Beschluß vom 23. September 1953 seiner Berufung die aufschiebende Wirkung versagt habe. Im Schreiben vom 18. Oktober 1961 hat die Beklagte den Standpunkt vertreten, daß der Kläger aufgrund der jeweiligen Honorarauszahlungsquoten unter der Voraussetzung, daß er berechtigt gewesen sei, abzurechnen, für die chirurgisch-konservierenden Leistungen insgesamt 774,60 DM und für Zahnersatz 39,27 DM erhalten hätte. Mit förmlichem Bescheid vom 1. November 1961 hat sie die Auszahlung dieser Beträge ausdrücklich abgelehnt. Die vom Kläger gegen die Beklagte schließlich auf Zahlung des Gesamtbetrages von 813,87 DM gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt durch Urteil vom 7. November 1962 abgewiesen; das SG hat sich die Rechtsauffassung der Beklagten zu eigen gemacht.

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 29. Januar 1964 (ohne mündliche Verhandlung) die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückgewiesen.

Gegen jenes Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 21. April 1964, das er selbst unterzeichnet hat, Revision eingelegt und gebeten, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) das Armenrecht zu bewilligen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte sowie gegen die Landesverbände der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung in Hessen Klage zum Landgericht Kassel mit der Begründung erhoben, daß diese gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, den ihm durch Amtspflichtverletzungen des Schiedsamtes und des LSA im Zusammenhang mit dem Zulassungsentziehungsverfahren sowie durch damit zusammenhängende unerlaubte Handlungen der Beklagten erwachsenen Schaden zu ersetzen. Das Landgericht hat am 19. November 1959 entschieden, daß der Anspruch des Klägers dem Grunde nach gerechtfertigt sei, soweit dem Kläger dadurch ein Schaden entstanden sei, daß das LSA die Entscheidung über die Berufung des Klägers gegen den Beschluß des Schiedsamts vom 4. März 1953 über den 1. April 1954 hinaus verzögert habe. Berufung und Revision des Klägers gegen dieses Urteil sind ohne Erfolg gewesen. Der Rechtsstreit über die Höhe des Schadens ist noch anhängig.

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts kann nicht entsprochen werden.

Voraussetzung für die Bewilligung des Armenrechts ist u. a., daß die mit der Revision beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 167 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Dies ist beim Kläger nicht der Fall.

Da das LSG die Revision nicht gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen hat, wäre selbst eine formgerechte durch einen im Armenrecht beigeordneten Rechtsanwalt eingelegte Revision nur statthaft, wenn ein wesentlicher Mangel des Berufungsverfahrens vorläge und dieser von der Revision gerügt würde (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Dies trifft indessen nicht zu.

Der nach Ansicht des Klägers mit Verfahrens- und Sachmängeln gröblichster Art behaftete Beschluß des LSA vom 23. September 1953 kann durch das Revisionsgericht schon aus dem Grunde nicht überprüft werden, weil es sich hier um eine im Verwaltungsverfahren ergangene Entscheidung handelt, die Revision nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG aber - wie bereits dargetan - nur statthaft ist, wenn ein wesentlicher Mangel des Gerichtsverfahrens zutreffend gerügt werden kann.

Als solchen hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, daß das Berufungsgericht allein über seinen mit der Klage erhobenen, von ihm im Laufe des Rechtsstreits höher bezifferten Honoraranspruch, dagegen nicht über die von ihm während des Berufungsverfahrens zusätzlich erhobenen weiteren Ansprüche entschieden habe. Das LSG hat diese weiteren Anträge rechtlich als Klageänderung angesehen und diese, da nicht sachdienlich, nicht zugelassen. Die Sachdienlichkeit hat es teilweise deshalb verneint, weil es sich beim größeren Teil der vom Kläger zusätzlich erhobenen Ansprüche um Schadensersatzansprüche handele, die den vom Bundesgerichtshof (BGH) in letzter Instanz dem Grunde nach bereits entschiedenen Rechtsstreit beträfen und für Schadensersatzansprüche solcher Art die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht zuständig seien. Im übrigen hat es die Klageänderung nicht als sachdienlich angesehen, weil die neu erhobenen Ansprüche mit den ursprünglich allein geltend gemachten Honoraransprüchen nichts zu tun hätten und teilweise ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers fehle, da er nicht mehr Kassenzahnarzt sei.

Jenes Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, einen wesentlichen Mangel des Verfahrens des Berufungsgerichts nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG zu begründen. Eine - nach § 99 SGG nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässige - Änderung der Klage liegt nach allgemeiner Meinung auch bei nachträglicher Anspruchshäufung vor. Das LSG hat die - im Berufungsverfahren an sich nicht ausgeschlossene - Änderung der Klage, in die die Beklagte offensichtlich nicht eingewilligt hatte, nicht zugelassen, weil es sie nicht für sachdienlich gehalten hat. Zwar unterliegt die - entweder im Urteil selbst oder in einer diesem vorangehenden Zwischenentscheidung zu treffende - Entscheidung des Berufungsgerichts, daß es eine Änderung der Klage nicht zulasse, nach der gemäß § 202 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbaren Vorschrift des § 548 ZPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BSG 6, 256, 262; 7, 240, 241). Diese Nachprüfung ist aber nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 1, 65, 71; 16, 317, 322), der sich der Senat unbedenklich anschließt, darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht bei der Verneinung der Sachdienlichkeit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat. Das ist indessen nicht der Fall. Für die Frage der Sachdienlichkeit kommt es nicht auf die subjektiven Interessen eines Beteiligten, sondern auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung der Ausräumung des sachlichen Streitstoffs im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits dient. Das Vordergericht hat dies zutreffend verneint. Es hat deshalb die vom Kläger begehrte Änderung der Klage als nicht sachdienlich ansehen können und daher allein über den vom Kläger ursprünglich geltend gemachten Anspruch zu entscheiden brauchen.

Darüber, ob die Entscheidung des LSG in der Sache zutreffend ist, könnte der Senat nur dann befinden, wenn die Revision des Klägers statthaft wäre. Indessen vermögen auch die übrigen, vom Kläger gegen das Verfahren des Berufungsgerichts erhobenen Einwände die Statthaftigkeit der Revision nicht zu begründen.

Zu Unrecht behauptet der Kläger, daß er von den Akten der Beklagten, die das LSG, wie in der Sitzungsniederschrift vom 23. Oktober 1963 vermerkt ist, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hatte, keine Kenntnis erlangt habe. Abgesehen davon, daß laut Sitzungsniederschrift der wesentliche Inhalt der Akten in dieser mündlichen Verhandlung von dem zum Berichterstatter bestellten Mitglied des Berufungsgerichts vorgetragen worden ist, hat das LSG, wie aus dessen Akten hervorgeht, die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten am 4. April 1963 dem SG Kassel übersandt, damit sie der Kläger dort einsehen könne. Dies hat der Kläger auch getan. Soweit der Kläger die Beiziehung eines das Geschäftsgebaren der Beklagten untersuchenden Prüfungsberichtes und dessen Einsichtnahme gefordert hatte, hat das LSG dem nicht zu entsprechen brauchen, weil dieses Begehren im Zusammenhang mit einem der vom Kläger zusätzlich erhobenen Ansprüche geltend gemacht worden ist, hinsichtlich derer das Vordergericht eine Änderung der Klage nicht zugelassen hat.

Die weitere Rüge des Klägers, daß auf der für die Öffentlichkeit zum Aushang bestimmten Tagesordnung des LSG über die Reihenfolge der Sitzungstermine am 23. Oktober 1963 die daran teilnehmenden Landessozialrichter (LSR) nicht ordnungsgemäß aufgeführt gewesen seien, vermag ebenfalls keinen wesentlichen Mangel des Verfahrens zu begründen. Wie aus dem am 29. Oktober 1963 vom Gerichtsvorsitzenden an den Kläger gerichteten Schreiben hervorgeht, waren die Namen und die Adressen der LSR auf der Tagesordnung angegeben.

Die vom Kläger ferner erhobene Rüge, das LSG hätte seinem Gesuch, mit dem er den Vorsitzenden des in seiner Sache entscheidenden Senats des LSG, den Berichterstatter und die beiden LSR wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe, stattgeben müssen, betrifft, wie das BSG bereits mit näherer Begründung entschieden hat, nicht einen wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG; die Entscheidung des LSG kann im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden (SozR ZPO § 42 Nr. 1; SozR SGG § 60 Nr. 4 = NJW 1959 S. 1101).

Ebenso ist die weitere Rüge des Klägers unzutreffend, es sei nicht zulässig gewesen, daß an dem ohne mündliche Verhandlung gefällten Urteil des LSG andere LSR mitgewirkt hätten als in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 1963. In dieser mündlichen Verhandlung hatten nämlich der Kläger und die Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch das Gericht erklärt. Das angefochtene Urteil des LSG vom 29. Januar 1964 ist somit nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 1963 ergangen, so daß an der am 29. Januar 1964 erfolgten Beratung und Fällung des Urteils des Berufungsgerichts unbedenklich andere Richter mitwirken konnten.

Der Kläger meint, daß infolge Mitwirkung des ... der bei der Beklagten mehrere Ehrenämter ausübt, das LSG nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Gemäß § 35, § 17 Abs. 2 SGG sind aber nur Vorstandsmitglieder einer kassenzahnärztlichen Vereinigung als LSR ausgeschlossen. Der Kläger behauptet indessen selbst nicht, daß ... zur Zeit seiner Berufung als ehrenamtlicher Richter noch Vorstandsmitglied der Beklagten gewesen ist. Die von ihm allein angesichts des Umstandes der Ausübung mehrerer Ehrenämter vermutete "enge Liierung" dieser LSR mit der Beklagten läßt die Besetzung des LSG nicht als vorschriftswidrig erscheinen (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 1965 - 6 RKa 2/65).

Die vom Kläger erhobenen Rügen sind somit nicht geeignet, einen wesentlichen Mangel des Verfahrens nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG zu begründen.

Die Überprüfung der Akten läßt auch im übrigen keinen wesentlichen Verfahrensmangel erkennen, der die Revision gemäß dieser Vorschrift statthaft machen würde. Insbesondere ist der Umstand, daß der Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 1963 sein Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch das Berufungsgericht zurückgenommen und das LSG trotzdem ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, kein wesentlicher Mangel des Verfahrens.

Im Schrifttum wird allerdings die Frage, ob das nach § 124 Abs. 2 SGG erklärte Einverständnis eines Beteiligten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widerrufen werden kann, unterschiedlich beantwortet. Brackmann (Handbuch der Sozialversicherung, Stand: 15.5.1964, Bd. I S. 248 s) bejaht sie, wenngleich er die Einverständniserklärung als Prozeßhandlung ansieht. Peters/Sautter/Wolff (Komm. zur Sozialgerichtsbarkeit, Anm. 2 zu § 124 SGG) und Rohwer-Kahlmann (Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Randziff. 10 zu § 124 SGG) treten für die Widerruflichkeit bis zum Eingang der letzten Einverständniserklärung der anderen Beteiligten ein; Mellwitz (Komm. zum SGG, S. 296) dagegen verneint die Widerruflichkeit schlechthin. Nach der Rechtsprechung der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, für die dem § 124 Abs. 2 SGG entsprechende Vorschriften gelten, kann, wenn sämtliche Beteiligte ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gegeben haben, diese Erklärung von einem Beteiligten nicht mehr frei widerrufen werden (BGHZ 28, 278; Bundesverwaltungsgericht in DÖV 1956, 411). Gleicher Ansicht sind Rosenberg (Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., § 108 II 1 c), Baumbach/Lauterbach (Anm. 5 C zu § 128 ZPO) und Ule (Verwaltungsgerichtsbarkeit, Anm. II 2 zu § 102 VwGO). Die Gegenmeinung wird insbesondere vom Bundesarbeitsgericht (BAG 12, 56 = NJW 1962, 509 - dagegen wiederum der BGH in NJW 1962, 1819) sowie von Stein/Jonas/Schönke (Anm. IX 3 zu § 128 ZPO) und Wieczorek (Anm. J II c 5 zu § 128 ZPO) vertreten. Sie beruft sich auf den - in § 124 Abs. 2 SGG und § 128 Abs. 2 ZPO insoweit übereinstimmenden - Gesetzeswortlaut, wonach das Gericht ohne mündliche Verhandlung nur "mit" Einverständnis der Beteiligten entscheiden dürfe, das Einverständnis im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung also noch vorliegen müsse. Ferner macht sie geltend, daß § 128 Abs. 2 ZPO eine Ausnahme vom Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens zulasse, daher eng auszulegen sei. Allerdings sieht auch sie die Widerruflichkeit nicht mehr zu einem Zeitpunkt als zulässig an, in dem der Parteigegner und das Gericht das schriftliche Verfahren als abgeschlossen ansehen durften. Der BGH hat die grundsätzliche Unwiderruflichkeit einer solchen Einverständniserklärung insbesondere deshalb bejaht, weil durch das Einverständnis der Beteiligten für das Gericht die Grundlage für ein besonderes Verfahren geschaffen werde und diese angesichts des Gesetzeszwecks, eine Entlastung der Gerichte und eine Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen, nicht der Gefahr eines jederzeitigen Wegfalls ausgesetzt werden dürfe. Der Senat schließt sich aus den vom BGH genannten Gründen dieser Auffassung an, zumal sie klare Verhältnisse schafft und eine unnötige Erschwerung der richterlichen Praxis vermeidet.

Die Frage, ob die Einverständniserklärung dann widerrufen werden kann, wenn inzwischen eine Änderung der Prozeßlage eingetreten ist (so BGHZ 11, 27, 31), bedarf keiner Entscheidung, weil diese Voraussetzungen vorliegendenfalls nicht gegeben sind. Der Kläger hat nämlich sein in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 1963 gegebenes Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widerrufen, nachdem ihm offenbar erst nachträglich klar geworden war, daß das LSG die von ihm erstrebte Änderung der Klage nicht zugelassen hatte.

Mangels Erfolgsaussicht war somit das Armenrechtsgesuch des Klägers abzulehnen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2297037

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge