Entscheidungsstichwort (Thema)
Hofabgabe als Leistungsvoraussetzung des GAL
Leitsatz (amtlich)
Es ist mit dem GG (Art 3 Abs 1, 12, 14) vereinbar, daß gemäß § 4 Abs 1 S 4 GAL die nach Vollendung des 65. Lebensjahres vom landwirtschaftlichen Unternehmer entrichteten Pflichtbeiträge das Altersgeld nicht erhöhen.
Orientierungssatz
Die als Leistungsvoraussetzung im GAL ausgestaltete Hofabgabe ist vornehmlich agrar- und strukturpolitisch zu verstehen; sie markiert aber sozialversicherungsrechtlich auch den Zeitpunkt, in dem die Pflicht endet, durch eigene Beitragsleistungen zu den Lasten der Solidargemeinschaft beizutragen, weil sich das versicherte Risiko (altersbedingter Verlust der Unternehmereigenschaft) realisiert hat.
Normenkette
GG Art 3 Abs 1; GG Art 12 Abs 1; GG Art 14 Abs 1; GAL § 4 Abs 1 S 4
Verfahrensgang
SG Hildesheim (Entscheidung vom 09.02.1988; Aktenzeichen S 1 Lw 9/87) |
Tatbestand
Streitig ist die Anrechnung von Beiträgen auf die Höhe des Altersgeldes.
Die beklagte Hannoversche landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) gewährte dem am 7. Mai 1916 geborenen Kläger durch Bescheid vom 21. Juli 1987 Altersgeld mit Wirkung vom 1. April 1987. Sie setzte die laufende monatliche Leistung (für alleinstehende ehemalige Unternehmer) auf 473,20 DM vor Abzug des Krankenkassenbeitrages von 31,42 DM fest. Hierbei legte sie 284 bis Mai 1981 entrichtete Monatsbeiträge für die Errechnung des Erhöhungsbetrages (284 - 180 = 104 : 12 x 3 vom Hundert = 24 vom Hundert) zugrunde. Den Widerspruch des Klägers mit dem Antrag, die tatsächlich (bis März 1987) gezahlten 354 Beiträge zu berücksichtigen, wies sie zurück, weil nach § 4 Abs 1 Satz 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) vom 14. September 1965 (BGBl I 1448) nur über 180 hinaus und vor Vollendung des 65. Lebensjahres entrichtete Beiträge leistungssteigernd berücksichtigt werden könnten (Widerspruchsbescheid vom 16. November 1987).
Die auf höheres Altersgeld gerichtete Klage hat das Sozialgericht Hildesheim (SG) durch Urteil vom 9. Februar 1988 abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Zwischen den Beteiligten bestehe kein Streit, daß die Beklagte das Altersgeld gesetzesmäßig berechnet habe. § 4 Abs 1 Satz 4 GAL sei aber auch nicht verfassungswidrig, soweit die Vorschrift die Anrechnung von nach dem 65. Lebensjahr entrichteter Beiträge ausschließe. Eine Verletzung des Art 3 des Grundgesetzes (GG) sei nicht erkennbar. Die strittige Norm verstoße auch nicht gegen Art 14 GG. Der Kläger habe mit seinen ab Juni 1981 geleisteten Beiträgen keine Anwartschaft mehr erwerben können, weil im Gesetz für diese Zahlungen zu keinem Zeitpunkt eine Erhöhung des Altersgeldes vorgesehen gewesen und somit kein Eingriff in eine geschützte Rechtsposition ersichtlich sei. Das Argument des Klägers, zumindest in Sonderfällen müßten Beiträge nach Vollendung des 65. Lebensjahres berücksichtigt werden, lasse sich nicht aus dem GG herleiten. In allen Zweigen der Sozialversicherung sei anerkannt, daß nicht jede Beitragszahlung zu einer höheren Leistung führen müsse. Dies gelte insbesondere für ein Leistungssystem wie die landwirtschaftliche Altershilfe (LAH), die zu 80 vom Hundert aus dem Staatshaushalt finanziert werde. Hier stehe dem Gesetzgeber ein großer Ermessensspielraum bei der Gestaltung sozialrechtlicher Verhältnisse zu; er handele nicht gegen das Sozialstaatsprinzip, wenn er vorschreibe, daß agrarpolitisch unerwünschte Beiträge bei der Berechnung des Altersgeldes unberücksichtigt blieben. Unerheblich sei, aus welchen Gründen der Kläger seinen Betrieb erst 1987 abgegeben habe; im übrigen hätte es für ihn, wenn er verständlicherweise den Betrieb seinem Neffen aus der DDR übergeben wollte, keine unzumutbare Härte bedeutet, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verpachtung bereits vor 1981 herbeizuführen.
Der Kläger hat die im SG-Urteil zugelassene Sprungrevision mit schriftlicher Zustimmung der Beklagten eingelegt: Er habe aus persönlichen Gründen seinen Hof nicht eher abgeben können. Schon darin, daß es einem Versicherten der LAK verboten sei, nach Bezug des Altersgeldes in seinem Beruf weiterzuarbeiten, liege ein Verstoß gegen Art 3 und 12 GG. Erst recht verletze § 4 Abs 1 Satz 4 GAL diese Grundrechte sowie Art 14 GG. Der Beschluß des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. November 1978 - 11 BLw 6/78 - treffe unter den heutigen Verhältnissen nicht mehr zu; in nur noch sehr seltenen Fällen werde Altersgeld nach Ablauf des 65. Lebensjahres beantragt. Eine Beitragspflicht ohne leistungssteigernde Wirkung gebe es in keinem anderen Rentensystem; wenigstens müßten solche Beiträge zurückgezahlt werden. Der Schutz des Art 14 GG gebiete die rentensteigernde Anrechnung auch der nach Vollendung des 65. Lebensjahres entrichteten Beiträge und könne nicht daran scheitern, daß der eigene Beitragsanteil bei 20 vom Hundert liege; er betrage immerhin 187,- DM monatlich und sei damit erheblich. Für seinen - des Klägers - Bedarf reiche das Altersgeld von derzeit 473,20 DM monatlich nicht aus; er sei darauf angewiesen, einen seiner Beitragsentrichtung entsprechenden Betrag von 541,90 DM monatlich zu erhalten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 9. Februar 1988 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 1987 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, höheres Altersgeld zu zahlen,
notfalls zunächst,
das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, daß § 4 Abs 1 Satz 4 GAL insoweit verfassungswidrig ist, als sich nach Vollendung des 65. Lebensjahres entrichtete Beiträge nicht rentensteigernd auswirken.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Struktur der LAH rechtfertige das Prinzip der Hofaufgabe, weshalb auch § 4 Abs 1 Satz 4 GAL nicht verfassungswidrig sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Sprungrevision ist unbegründet. Das SG hat zutreffend entschieden, daß kein Anspruch auf höheres Altersgeld besteht.
Die Altersgelder der LAH setzen sich aus einem Grundbetrag (der bei Verheirateten um 50 vom Hundert höher liegt als bei Unverheirateten und entsprechend den Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter nach § 1272 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) verändert - "dynamisiert" - wird, § 4 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 GAL) sowie einem Erhöhungsbetrag (Staffelungsbetrag) gemäß § 4 Abs 1 Satz 4 GAL zusammen: Die Altersgelder (und Hinterbliebenengelder) erhöhen sich für je zwölf Kalendermonate an Beiträgen als landwirtschaftlicher Unternehmer (oder nach § 27) zur LAK, die über die Zahl 180 hinaus und für Zeiten vor Vollendung des 65. Lebensjahres entrichtet sind, um 3 vom Hundert. Demgemäß hat die Beklagte mit Recht die vom Kläger nach Mai 1981 bis März 1987 gezahlten 70 Monatsbeiträge nicht bei der Erhöhung nach § 4 Abs 1 Satz 4 GAL einbezogen; sie ist deshalb zutreffend nur zu einer Erhöhung um 24 vom Hundert anstatt - wie der Kläger möchte - 42 vom Hundert (174 : 12 x 3) gelangt. Soweit der Kläger persönliche, erbrechtliche Gründe für die späte Abgabe des Hofes ins Feld führt, sind diese weder nach dem Gesetz noch unter dem Gesichtspunkt einer verfassungsgemäßen Auslegung des § 4 Abs 1 Satz 4 GAL noch bei der Prüfung, ob diese Vorschrift mit dem GG im Einklang steht, erheblich.
Allerdings macht der Kläger zumindest in der Revisionsinstanz im Grunde keine Verletzung des § 4 Abs 1 Satz 4 GAL geltend; er meint vielmehr, die Vorschrift verstoße gegen das GG. Dabei bezieht sich dieses Vorbringen nicht auf den gesamten Satz 4 aaO - denn der Kläger erhält nach dieser Vorschrift ein höheres als das nur auf dem Grundbetrag beruhende Altersgeld -, sondern darauf, daß nach der Vollendung des 65. Lebensjahres entrichtete Beiträge für die Erhöhung nicht berücksichtigt werden. Er möchte also im Ergebnis, daß nur der Satzteil... "und für Zeiten vor Vollendung des 65. Lebensjahres" ... für nichtig erklärt wird. Indessen bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese gesetzliche Regelung, die den Senat zwängen, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen (Art 100 Abs 1 Satz 1 GG).
Art 3 Abs 1 GG, der gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, ist nicht verletzt. Danach liegt ein Verstoß gegen dieses Grundrecht vor allem vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, ständige Rechtsprechung, zB BVerfGE 55, 72, 88; 58, 369, 373 f; 68, 287, 301). In diesen Grenzen verbietet sich umgekehrt, wesentlich ungleiche Gruppen von Normadressaten dennoch gleich zu behandeln.
Dem Vortrag des Klägers kann zunächst entnommen werden, daß er gegenübergestellt wissen möchte einen ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmer, der (mit der Hofabgabe als Leistungsvoraussetzung, vgl § 2 Abs 1c GAL) bei Vollendung des 65. Lebensjahres Altersgeld einschließlich Erhöhungsbetrag nach § 4 Abs 1 Satz 4 GAL aus den bis zu diesen Zeitpunkt entrichteten Beiträgen erhält, einem anderen landwirtschaftlichen Unternehmer, der - wie er selbst - über das 65. Lebensjahr hinaus wegen noch nicht durchgeführter Abgabe des Hofes weitere (Pflicht-) Beiträge entrichtet und wegen der späteren Hofabgabe auch zu einem späteren Zeitpunkt den Anspruch auf Altersgeld erworben hat, ohne daß die nach Vollendung des 65. Lebensjahres entrichteten Beiträge auch zu einer (weiteren) Erhöhung der Leistung führen. Mit einem solchen Vergleich und der daraus abgeleiteten Differenzierung wird aber nicht genügend berücksichtigt, welche Bedeutung das GAL der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens sowohl auf der Leistungsseite wie auch hinsichtlich der Beitragspflicht (vgl § 14 Abs 1, Abs 7 GAL) einräumt. Die als Leistungsvoraussetzung ausgestaltete Hofabgabe ist vornehmlich agrar- und strukturpolitisch zu verstehen; sie markiert aber sozialversicherungsrechtlich auch den Zeitpunkt, in dem die Pflicht endet, durch eigene Beitragsleistungen zu den Lasten der Solidargemeinschaft beizutragen, weil sich das versicherte Risiko (altersbedingter Verlust der Unternehmereigenschaft) realisiert hat. Das BVerfG hat in einem Beschluß des Dreier-Ausschusses (nach § 93a Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG - aF) vom 18. Dezember 1981 - 1 BvR 943/81 - (= SozR 5850 § 2 Nr 8) darin und in dem vom Gesetz verfolgten Zweck, mit dazu beizutragen, daß landwirtschaftliche Unternehmen zu einem wirtschaftlich sinnvollen Zeitpunkt an jüngere Kräfte übergeben werden (BVerfG unter Hinweis auf BSG SozR Nr 6 zu § 2 GAL 1965, Bl Aa 7; Nr 2 zu § 34 GAL 1965, Bl Aa 2 2 Rs), eine Zielsetzung gesehen, die nach der Konzeption des Gesetzes mit einer angemessenen Altersversorgung der durch die Hofabgabe besonders schutzbedürftig gewordenen Landwirte untrennbar verbunden sei. Es hat erkannt, die dem § 2 GAL zugrunde liegende generalisierende Bewertung des Schutzbedürfnisses alter Landwirte könne im Rahmen der dem Gesetzgeber in Art 3 Abs 1 GG eingeräumten Gestaltungsfreiheit verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.
Zwar beziehen sich die Ausführungen des BVerfG auf die Abgabe des Unternehmens als Leistungsvoraussetzung in einem Fall, in dem der Versicherte nicht die Anrechnung der nach Vollendung des 65. Lebensjahres bis zur Hofabgabe entrichteten Beiträge auf den Staffelungsbetrag erstrebt, sondern die Zahlung des Altersgeldes bereits ab dem 65. Lebensjahr begehrt hatte. Jedoch kann auch für den hier zu beurteilenden § 4 Abs 1 Satz 4 GAL keine Überschreitung des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums angenommen werden. Dem erklärten Ziel des Gesetzes, auf eine möglichst frühzeitige Aufgabe des Unternehmens hinzuwirken, entspricht es nämlich auch, den Betrag des Altersgeldes aufgrund der nach Vollendung des 65. Lebensjahres entrichteten Beiträge nicht mehr zu erhöhen; denn sonst würde im Ergebnis über die Leistungshöhe zum Teil zurückgenommen, was mit der besonderen Leistungsvoraussetzung erreicht werden soll. Allerdings mag der Hinweis des Klägers zutreffen, daß inzwischen landwirtschaftliche Unternehmer in nur noch seltenen Fällen ihren Hof nach vollendetem 65. Lebensjahr aufgeben; dies ist aber verfassungsrechtlich unerheblich, wie es überhaupt nicht Aufgabe der Gerichte sein kann, zu prüfen, ob das Gesetz die jeweils gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern lediglich, ob die äußersten Grenzen gewahrt sind (vgl zB BVerfGE 9, 201, 206).
Auch der Umstand, daß es für den Kläger eine gewisse Härte bedeutet, weiterhin zur Beitragsentrichtung verpflichtet gewesen zu sein, ohne dadurch eine weitere Erhöhung des Altersgeldes bewirken zu können, vermag zu keiner anderen Entscheidung zu führen. Bei der Gesamtschau agrar- und strukturpolitischer Gesichtspunkte, die im GAL eine wesentliche Rolle spielen, kann nämlich die hohe Beteiligung des Bundes an der Finanzierung nicht unbeachtet bleiben. So trägt der Bund 80,3 vom Hundert der Aufwendungen aller landwirtschaftlicher Alterskassen für Altersgelder, vorzeitige Altersgelder, Hinterbliebenengelder und Waisengelder; er kommt (seit 1986) zu einem Teil für die Beitragszuschüsse des § 3c GAL (Abs 8 aaO) mit 20 Millionen DM jährlich auf, und er trägt schließlich darüber hinaus (ebenfalls seit 1986) die Aufwendungen, die durch das Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz - SVBEG - vom 21. Juli 1986 (BGBl I 1070) entstehen (§ 4 aaO). Demgegenüber beträgt der Bundesanteil an den Rentenausgaben insgesamt lediglich (1988) 17,3 vom Hundert, im Bereich der Angestellten-Versicherung für sich genommen 7,3 vom Hundert (vgl DAngVers 1989, 246 ff, 249, 251). Hiernach wird die Entscheidung des Gesetzgebers um so weniger als "offensichtlich fehlsam" oder "mit der Wertordnung des GG unvereinbar" (vgl BVerfGE 14, 288, 301) bewertet werden können.
Der Kläger hat außerdem die bei ihm vorliegende Fallgestaltung mit einem Versicherten verglichen, der Beiträge zu einem anderen Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet und nach der Aufgabe seines Berufes Altersruhegeld erhalten hat. Er meint, dort gebe es keine Fallgestaltung, bei der sich zusätzliche Beiträge nicht auch rentensteigernd auswirkten. Hierbei übersieht der Kläger jedoch, daß wegen der bereits erwähnten sozialpolitischen Zielsetzung die LAH gegenüber anderen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung eine Reihe bedeutsamer Abweichungen aufweist (vgl BVerfG in SozR 5850 § 2 Nr 8 S 16 unter Hinweis auf BVerfGE 13, 97, 123; 52, 264, 273). Schon deshalb sind unterschiedliche Regelungen gerade hinsichtlich der Leistungshöhe gerechtfertigt, zumal die Rente in den anderen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung nach einer Formel berechnet wird, die auf dem Verhältnis beruht, in dem die Beiträge des einzelnen Versicherten zur jeweiligen Höhe der Beiträge aller Versicherten stehen (vgl § 1255 ff RVO), während im Bereich der LAH die Leistungsberechnung nach Maßstäben erfolgt, wie sie in den anderen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung ähnlich nur für das vor 1957 geltende Recht vorgeschrieben war, als sich dort noch die Renten im wesentlichen aus Grund- und Steigerungsbetrag zusammensetzten (vgl § 1268 RVO aF). Im übrigen ist es aber auch in den anderen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung, also nach der in § 1255 ff RVO enthaltenen Rentenformel, in seltenen Fällen möglich, daß sich trotz weiterer Beiträge das Rentenniveau nicht erhöht.
Gegen Art 12 Abs 1 GG verstößt § 4 Abs 1 Satz 4 GAL schon deshalb nicht, weil es dem Landwirt offensteht, ob er sein landwirtschaftliches Unternehmen weiter ausüben oder aufgeben will (in BVerfG SozR 5850 § 2 Nr 8 unter Hinweis auf BSGE 22, 92, 94 ff = SozR Nr 5 zu § 2 GAL).
Schließlich ist die hier in Frage stehende Vorschrift des GAL auch mit Art 14 Abs 1 GG vereinbar. Selbst wenn man unterstellt, Altersgeld aus der LAH unterliege dem Schutz des Art 14 GG, scheidet ein Verstoß hiergegen dennoch aus, weil Beitragspflicht und Leistungserwartung in einem angemessenen Verhältnis auch dann noch stehen, wenn die nach Vollendung des 65. Lebensjahres entrichteten Beiträge zu keiner weiteren Erhöhung der Leistung führen.
Die Revision konnte nach alledem keinen Erfolg haben und mußte zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen