Leitsatz (amtlich)
In Fällen, auf die das 1. bzw das 2. Abk Österreich SV anzuwenden ist, liegt Arbeitslosigkeit iS der RKG § 48 Abs 2; RVO § 1248 Abs 2 nur dann vor, wenn der Versicherte der Arbeitsvermittlung durch deutsche ArbA auf freie Arbeitsplätze zur Verfügung steht, die im Gebiet der BRD liegen.
Normenkette
RVO § 1248 Abs. 2 Fassung: 1965-06-09; RKG § 48 Abs. 2 Fassung: 1965-06-09; SozSichAbk AUT Art. 27 Abs. 1 Fassung: 1966-12-22; SVAbk AUT Art. 17 Fassung: 1951-11-23; SozSichAbk AUT Art. 26 Fassung: 1966-12-22; SVAbk AUT Art. 4 Fassung: 1951-11-23
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. September 1969 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger das Altersruhegeld nach den §§ 48 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG), 1248 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zusteht.
Der am 6. Februar 1907 geborene Kläger, der vom österreichischen Versicherungsträger seit dem 1. April 1961 die Invaliditätspension und von dem deutschen Versicherungsträger - der Beklagten - vom selben Tage an die Gesamtleistung wegen Berufsunfähigkeit bezieht, hat in der deutschen und österreichischen Rentenversicherung zusammen mehr als 180 Beitragsmonate zurückgelegt. Er war zuletzt in Deutschland bis zum 11. Februar 1966 berufstätig. Seitdem ist er ohne Arbeit. Am 1. April 1966 verlegte er seinen Wohnsitz nach Österreich. Er beantragte am 17. Februar 1967 über die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Landesstelle G, die Altersrente. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 13. Juli 1967 ab, weil der Kläger nicht arbeitslos sei, da er dem deutschen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Den am 29. August 1967 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Widerspruchsstelle der Beklagten am 2. November 1967 zurück.
Das vom Kläger angerufene Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 15. März 1968 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 16. September 1969 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die in den §§ 48 Abs. 2 RKG, 1248 Abs. 2 RVO geforderte einjährige Arbeitslosigkeit setze voraus, daß der Versicherte dem bundesdeutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Daran hätten die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich geschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen nichts geändert. Der Kläger stehe dem bundesdeutschen Arbeitsmarkt seit seiner Übersiedlung nach Österreich aber weder subjektiv noch objektiv zur Verfügung, denn die Übersiedlung nach Österreich sei ein Dauerzustand. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Dem Kläger ist mit dem am 27. Oktober 1970 zugestellten Beschluß vom 1. Oktober 1970 das Armenrecht bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Sch als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet worden. Der Kläger hat am 13. November 1970 Revision eingelegt und das Rechtsmittel am 11. Dezember 1970 damit begründet, für den Begriff der Arbeitslosigkeit i.S. der §§ 48 Abs. 2 RKG, 1248 Abs. 2 RVO sei es nicht erforderlich, daß er dem bundesdeutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe, es genüge vielmehr, daß er in Österreich arbeitslos sei. Das ergebe sich insbesondere aus den zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich geschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen über die Sozialversicherung und über die Arbeitslosenversicherung. Diese Abkommen enthielten den Grundsatz der Gleichbehandlung. Aus diesem Grundsatz folge, daß der Aufenthalt in dem einen Vertragsstaat so zu behandeln sei wie der Aufenthalt in dem anderen Vertragsstaat. Über diesen Grundsatz hinaus enthielten die Abkommen aber auch konkrete Einzelregelungen, aus denen sich der Wille der Vertragsschließenden ergebe, die Arbeitslosigkeit in Österreich der Arbeitslosigkeit in der Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, dem Kläger vorzeitiges Ruhegeld wegen einjähriger Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres zu gewähren;
hilfsweise,
das angefochtene Urteil mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Entscheidung an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig. Insbesondere ist sie der Ansicht, daß der in den zwischenstaatlichen Abkommen enthaltene Gleichstellungsgrundsatz nicht dazu führen könne, die Zeit der Arbeitslosigkeit in Österreich der erforderlichen Arbeitslosigkeit in der Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen. Der Gleichstellungsgrundsatz sei in den zwischenstaatlichen Abkommen nicht lückenlos durchgeführt, sondern es gäbe davon auch Ausnahmen.
II
Die Revision des Klägers ist erst verspätet eingelegt und begründet worden. Gleichwohl ist sie zulässig. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Revisionseinlegungs- und Revisionsbegründungsfrist nach § 67 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Bis zur Zustellung des Armenrechtsbeschlusses war der Kläger ohne Verschulden gehindert, eine formgerechte Revision einzulegen. Er hat aber binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses die Revision eingelegt und diese binnen eines weiteren Monats begründet, so daß die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt sind.
Die danach zulässige Revision ist jedoch unbegründet; denn das LSG hat die Berufung des Klägers mit Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf das beantragte Altersruhegeld.
Da der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Österreich rentenversichert war, richtet sich sein Anspruch gegen die Beklagte für den ersten Teil der streitigen Zeit nach dem 1. deutsch- österreichischen Abkommen über Sozialversicherung vom 21. April 1951 (BGBl 1952 II 317) und - gegebenenfalls - für die spätere Zeit nach dem seit dem 1. November 1969 geltenden 2. deutsch-österreichischen Abkommen über soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966 (BGBl II 1969 1235). Nach Art. 17 des 1. Abkommens und Art. 26 des 2. Abkommens werden für die Wartezeit die in Deutschland und Österreich zurückgelegten Beitragszeiten zusammengerechnet. Danach hat der Kläger die Wartezeit von 180 Beitragsmonaten erfüllt. Die Beklagte muß nach Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 des 1. Abkommens und Art. 27 Abs. 1 des 2. Abkommens gemäß den bundesdeutschen Vorschriften unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Abkommen beurteilen, ob die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Der Anspruch des Klägers richtet sich daher nach § 48 Abs. 2 RKG, § 1248 Abs. 2 RVO. Da der Kläger die Wartezeit von 180 Beitragsmonaten erfüllt, das 60. Lebensjahr vollendet und Rentenantrag gestellt hat, hängt sein Anspruch allein noch davon ab, ob er seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos war und darüber hinaus weiter arbeitslos ist. Der Kläger ist, wie unangefochten festgestellt worden ist, seit dem 12. Februar 1966 ohne Arbeit, und zwar bis zum 31. März 1969 in der Bundesrepublik Deutschland und seitdem in der Republik Österreich, wo er seitdem im Gebiet der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Graz, wohnt. Es war zu prüfen, ob die Zeit, während welcher er ohne Arbeit ist, eine Zeit der Arbeitslosigkeit i.S. des § 48 Abs. 2 RKG, § 1248 Abs. 2 RVO ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sind, da weder das RKG noch die RVO eine eigene Definition des Begriffs der Arbeitslosigkeit enthalten, die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung - AVAVG - (AFG) entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Besonderheiten des Rechts der Rentenversicherung entgegenstehen (SozR Nr. 8 und Nr. 9 zu § 1248 RVO = BSG 14, 53; 15, 131), wobei dieser Begriff neben den Tatbestandsmerkmalen des § 75 AVAVG (= § 101 AFG) diejenigen des § 76 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AVAVG (= § 103 Nr. 1 und 2 AFG) grundsätzlich miteinschließt (SozR Nr. 19 zu § 1248 RVO = BSG 20, 190). Danach kommt es u.a. darauf an, ob der Versicherte der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Es spricht vieles für die Annahme, daß der Kläger in der Zeit vom 12. Februar 1966 bis zum 31. März 1966 arbeitslos in diesem Sinne war, da er während dieser Zeit der Arbeitsvermittlung auf freie Arbeitsplätze des deutschen Arbeitsmarktes zur Verfügung gestanden hat. Diese Zeit reicht jedoch für die Gewährung des vorgezogenen Altersruhegeldes allein nicht aus, weil in §§ 48 Abs. 2 RKG, 1248 Abs. 2 RVO mindestens ein Jahr ununterbrochene Arbeitslosigkeit verlangt wird. Der Kläger ist anschließend nach Österreich in das Gebiet der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Graz, verzogen. Er war auch dort ohne Arbeit. Es mag auch sein, daß er während dieser Zeit der Arbeitsvermittlung auf freie Arbeitsstellen des österreichischen Arbeitsmarktes zur Verfügung gestanden hat, jedoch hat er nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts während dieser Zeit der Arbeitsvermittlung auf freie Arbeitsplätze des Arbeitsmarktes der Bundesrepublik Deutschland nicht zur Verfügung gestanden. Damit erfüllt er die Voraussetzungen der §§ 48 Abs. 2 RKG, 1248 Abs. 2 RVO für diese Zeit nicht. Diese Vorschriften erfassen, da ihre Wirksamkeit grundsätzlich an den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland endet, nur die Fälle, in denen der Versicherte der Arbeitsvermittlung auf freie Arbeitsplätze der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung steht. Zwar kann die Bundesanstalt für Arbeit nach § 42 AVAVG (§ 18 AFG) auch im Inland wohnende Arbeitsuchende für eine Beschäftigung im Ausland und im Ausland wohnende Arbeitsuchende für eine Beschäftigung im Inland vermitteln, doch wird ihr wohl kaum das Recht zustehen, im Ausland wohnende Arbeitsuchende für eine Beschäftigung im Ausland zu vermitteln. Jedenfalls hat sie aber keine Möglichkeit, im Ausland Kontrollmaßnahmen durchzuführen, ob der Arbeitsuchende die ihm in einem solchen Falle vermittelte Stelle angenommen oder aus welchen Gründen er sie gegebenenfalls nicht angenommen hat. Aus §§ 57 Nr. 3 RKG, 1259 Abs. 1 Nr. 3 RVO, ergibt sich, daß als Ausfallzeit nur eine solche Zeit der Arbeitslosigkeit anzurechnen ist, während der der Versicherte bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet war, wenn er während dieser Zeit wegen seiner Arbeitslosigkeit die in diesen Vorschriften genannten Leistungen - vor allem Arbeitslosengeld - vom Arbeitsamt oder andere Leistungen von anderen Stellen erhalten oder nur deshalb nicht erhalten hat, weil er andere Bezüge, eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen hatte, nicht also, wenn ihm diese Leistungen deshalb nicht gewährt worden sind, weil er eine ihm angebotene Arbeitsstelle nicht angenommen hat. Der Gesetzgeber hat hierdurch deutlich zu erkennen gegeben, daß nur solche Versicherte in den Genuß dieser Rechtswohltat kommen sollen, die der Kontrolle eines deutschen Arbeitsamts unterlegen haben, ob sie eine ihnen angebotene Stelle angenommen, bzw. aus welchen Gründen sie sie nicht angenommen haben. Die Möglichkeit dieser Kontrolle endet für die deutschen Arbeitsämter aber an den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. Es steht also fest, daß eine Zeit der Arbeitslosigkeit als Ausfallzeit nur anerkannt werden kann, wenn der Versicherte der Arbeitsvermittlung auf freie Arbeitsplätze in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung steht. Wenn auch in §§ 48 Abs. 2 RKG, 1248 Abs.2 RVO nicht ausdrücklich verlangt wird, daß der Versicherte sich bei einem deutschen Arbeitsamt gemeldet und eine der genannten Leistungen erhalten oder aus den aufgezählten Gründen nicht erhalten hat, so kann doch auch hier der Begriff der Arbeitslosigkeit nicht anders aufgefaßt werden als in §§ 57 Nr. 3 RKG, 1259 Abs. 1 Nr. 3 RVO; Arbeitslosigkeit ist also auch hier nur begünstigt, wenn ein deutsches Arbeitsamt die Arbeitsvermittlung durchführen kann und die Möglichkeit hat, die Kontrolle auszuüben, ob der Arbeitsuchende der Vermittlung Folge geleistet hat oder aus welchen Gründen er ihr gegebenenfalls nicht Folge geleistet hat. Das aber bedeutet, daß auch hier nur die Fälle begünstigt sind, in welchen der Versicherte der Arbeitsvermittlung auf freie Stellen, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden, zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber hat in §§ 48 Abs. 2 RKG, 1248 Abs.2 RVO die nach §§ 57 Nr. 3 RKG, 1259 Abs. 1 Nr. 3 RVO zusätzlichen Erfordernisse der Meldung beim Arbeitsamt und des Bezugs von Leistungen nur deshalb nicht aufgeführt, weil anders als bei der Ausfallzeit der zu berücksichtigende Zeitraum unmittelbar vor der Zeit liegt, für welche die Arbeitslosigkeit Voraussetzung des Anspruchs ist (vgl. dazu auch SozR Nr. 56 zu § 1248 RVO).
In Art. 4 des 1. Abkommens und Art. 5 des 2. Abkommens ist nun allerdings bestimmt, daß bei Durchführung der Sozialversicherung die Vorschriften des Vertragsstaates anzuwenden sind, in dessen Gebiet der für die Versicherung maßgebende Beschäftigungsort liegt. Dies bedeutet nicht nur, was sich ohnehin schon aus Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 des 1. Abkommens und Art. 27 Abs. 1 des 2. Abkommens ergibt, daß die Beklagte im vorliegenden Fall, da der Beschäftigungsort des Klägers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, §§ 48 Abs. 2 RKG, 1248 Abs. 2 RVO anzuwenden hat, sondern darüber hinaus, daß diese Vorschriften auch in Fällen mit Auslandsberührung, d.h. in Fällen, in denen die Voraussetzungen des Anspruchs im übrigen im Ausland eintreten oder in denen der Versicherte Ausländer ist, anzuwenden sind. Der Beschäftigungsort ist m.a.W. der sog. Anknüpfungspunkt im Sinne des Internationalen Sozialversicherungsrechts. Art. 2 des 1. und Art. 3 des 2. Abkommens, auf die sich der Kläger insbesondere beruft, bestätigen diesen Grundsatz insofern, als sie bestimmen, daß es unerheblich ist, ob der Versicherte deutscher oder österreichischer Staatsangehöriger ist.
Diese Vorschrift führt aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht zur Anerkennung seines Anspruchs; denn sein Anspruch wird nicht deshalb abgelehnt, weil er - vielleicht - Österreicher ist, sondern nur deshalb, weil er nicht der Vermittlung auf freie Arbeitsplätze des deutschen Arbeitsmarkts zur Verfügung steht.
Art. 3 des 1. und Art. 4 des 2. Abkommens, durch die bestätigt wird, daß ein Anspruch nicht davon abhängig ist, in welchem Gebiet sich der Versicherte aufhält, stehen der Ablehnung des Anspruchs des Klägers ebenfalls nicht entgegen, weil dieser Anspruch nicht deshalb abgelehnt wird, weil der Kläger in Österreich wohnt, sondern eben nur deshalb, weil er nicht der Arbeitsvermittlung auf dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Art. 4 des 1. und Art. 5 des 2. Abkommens bestimmen allerdings darüber hinausgehend ganz allgemein, daß der Anspruch in Fällen von Auslandsberührung, wenn nur der Beschäftigungsort des Versicherten in der Bundesrepublik Deutschland liegt oder lag, gegeben ist, falls die materiellen Voraussetzungen vorliegen. Dies würde allerdings bedeuten, daß der erhobene Anspruch auch dann gegeben wäre, wenn der Kläger nur der Arbeitsvermittlung auf im Gebiet der Republik Österreich belegene freie Arbeitsplätze zur Verfügung steht. Doch steht dem entgegen, daß die deutsche Arbeitsvermittlung in Fällen, in denen der Versicherte seinen Wohnsitz im Ausland hat und nur der Arbeitsvermittlung auf freie Stellen des ausländischen Arbeitsmarktes zur Verfügung steht, keine Möglichkeit hat, eine Kontrolle über die Wirksamkeit ihrer Vermittlungstätigkeit auszuüben. Nach dem im Internationalen Sozialversicherungsrecht geltenden Territorialgrundsatz hat dies die kollisionsrechtliche Bedeutung, daß nur diejenigen Tatbestände erfaßt werden, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eintreten. Durch diese spezielle kollisionsrechtliche Norm wird die allgemeine Kollisionsnorm des Art. 4 des 1. Abkommens und Art. 5 des 2. Abkommens dahin eingeschränkt, daß die freien Arbeitsplätze, für deren Vermittlung der Versicherte zur Verfügung steht, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegen müssen.
Da das LSG unangefochten und fehlerfrei festgestellt hat, daß der Kläger seit dem 1. April 1966 dem deutschen Arbeitsmarkt weder objektiv noch subjektiv zur Verfügung steht, hat er keinen Anspruch auf die beantragte Leistung.
Die danach unbegründete Revision des Klägers hat keinen Erfolg und muß zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen