Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagte und Revisionsbeklagte, Beigeladene |
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Beiträgen zur Angestelltenversicherung.
Die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) machte mit Bescheid vom 27. Dezember 1968 gegen die Universität Marburg eine Beitragsnachforderung geltend. Sie betraf Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigungsverhältnisse wissenschaftlicher Hilfskräfte und Verwalter wissenschaftlicher Assistentenstellen in der Zeit ab 1. Januar 1966.
Gegen diesen Bescheid hat das Land Hessen das Sozialgericht (SG)
angerufen und die Aufhebung des Bescheids gefordert, weil es die Beschäftigten als nicht versicherungspflichtig ansah. Mit einem ergänzenden Bescheid vom 22. April 1971 hat die AOK die Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten für die Gruppe der wissenschaftlichen Hilfskräfte ohne Abschluß auf 343.051,24 DM festgestellt und in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ihre Beitragsforderung auf diesen Betrag beschränkt. Das SG hat die Klage abgewiesen: Die von der Universität beschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräfte seinen als Angestellte versicherungspflichtig. Sie erhielten ein Entgelt von 40% der Eingangsstufe der Beamten-Gehaltsgruppe A 13 und gehörten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden ihrem Erscheinungsbild nach zum Kreis der Beschäftigten. Das gleichzeitig durchgeführte Studium mache sie nicht versicherungsfrei. Von einer Beiladung der Beschäftigten hat das SG abgesehen, weil sie, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, zur Zeit nicht mehr ermittelbar seien.
Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg (Urteil vom 25. April 1974). Die Assistententätigkeit sei nicht Bestandteil der wissenschaftlichen Ausbildung gewesen und habe auch gegenüber dem Studium zeitlich überwogen. Ein solches Überwiegen liege schon dann vor, wenn die Tätigkeit berufsmäßig mehr als 20 Stunden in der Woche ausführt werde. In diesen Fällen sei zu unterstellen, daß das Studium einen geringeren Aufwand an Zeit und Arbeitskraft erfordere; anderenfalls hinge die Frage des Überwiegens von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, weil jeder Student den zeitlichen Umfang des Studiums selbst bestimmen könne. Da es jedoch über einen längeren Zeitraum hinweg kaum feststellbar sei, welche Zeit ein Student für sein Studium aufwende, und der Grundsatz der Rechtssicherheit eine einheitliche Handhabung gebiete, müsse ein Überwiegen der entgeltlichen Tätigkeit dann angenommen werden, wenn sie die Grenze von 20 Wochenstunden überschreite. Damit werde zugleich die Relation zu den Verhältnissen im Erwerbsleben hergestellt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision. Er rügt eine Verletzung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG). Die von der Universität beschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräfte ohne Abschluß seien versicherungsfrei, weil sie überwiegend durch ihr Studium in Anspruch genommen würden. Nach der Assistentenordnung des Landes Hessen vom 23. Februar 1966 hätten sie eine wöchentliche Arbeitszeit von etwa 23 Stunden aufzubringen. Innerhalb der Arbeitszeit werde ihnen jedoch in angemessenem Umfang Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben. Daraus folge eine wöchentliche Belastung von weit weniger als 20 Stunden. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf Ausführungen von Prof. Dr. K… in einem Verwaltungsrechtsstreit.
Selbst aber bei Annahme einer Versicherungspflicht verstoße die Beitragsforderung der Beklagten, soweit sie sich auf eine zurückliegende Zeit beziehe, gegen Treu und Glauben. Nach allen vorhergehenden Besprechungen und Betriebsprüfungen sowie den Äußerungen der Einzugsstelle habe das Land davon ausgehen können, daß für wissenschaftliche Hilfskräfte Versicherungsfreiheit bestehe. Deshalb sei es unzulässig, Beiträge nachzufordern.Der Kläger rügt des weiteren, das Landessozialgericht (LSG) habe dadurch Verfahrensrecht verletzt, daß es die wissenschaftlichen Hilfskräfte nicht beigeladen habe, obwohl ein Fall der notwendigen Beiladung vorliege. Bei der Vielzahl der Hilfskräfte, auf die sich die Beitragsforderung beziehe, könne es keinem Zweifel unterliegen, daß ein Teil davon, wenn auch erst nach Ermittlungen, noch feststellbar seien. Seine Erklärung vor dem SG sei mißverstanden worden.Der Kläger beantragt,die Urteile des Sozialgerichts Marburg vom 4. Juni 1973 und des Landessozialgerichts vom 25. April 1974 sowie den Bescheid vom 27. Dezember 1968 i.d.F. vom 22. April 1971 und den Bescheid vom 3. Juli 1972 aufzuheben.
Die Beklagte bezieht sich auf die Gründe der Vorentscheidungen und beantragt,die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision ist nicht begründet.
Zu Unrecht rügt der Kläger eine Verletzung der Beiladungsvorschriften. Die Erklärung, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG abgegeben hat, konnte nur als Mitteilung der Tatsache aufgefaßt werden, daß der Kläger nicht mehr in der Lage war, die Beschäftigten zu ermitteln, um deren Rentenversicherungsbeiträge gestritten wurde. Seine Revisionsrüge, daß sie, wenn auch unter Schwierigkeiten, wenigstens zum Teil doch ermittelbar seien, stellt demgemäß die Behauptung einer neuen Tatsache dar. Der Senat kann indes dahinstehen lassen, ob diese Rüge zulässig ist, weil sie auch bei unterstellter Zulässigkeit nicht durchdringen kann. Ein Verfahrensfehler des LSG würde nämlich nur dann vorliegen, wenn die Beschäftigten dem Rechtsstreit hätten beigeladen werden müssen, das LSG aber die notwendige Beiladung unterlassen hätte. Nach § 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SG) ist eine notwendige Beiladung nur erforderlich, wenn sich die Rechtskraft der beantragten Entscheidung zwangsläufig auch auf einen Dritten erstreckt, wenn die Entscheidung also zugleich unmittelbar in die Rechtssphäre des Dritten eingreift (vgl. BSG in SozR Nrn. 6, 17, 31 und 32 zu § 75 SGG). Gegenstand des Rechtsstreits sind vorliegend die Beitragsbescheide der Beklagten vom 27. Dezember 1968 und 22. April 1971, mit denen sie Rentenversicherungsbeiträge vom Kläger als Arbeitgeber gefordert hat. Nur bezüglich dieses Streitgegenstandes erwächst die gerichtliche Entscheidung in Rechtskraft, nicht jedoch hinsichtlich der Beurteilung vorgreiflicher Rechtsfragen (vgl. § 141 Abs. 1 SGG). Die Frage der Versicherungspflicht der wissenschaftlichen Hilfskräfte ohne Abschluß zwingt nicht zu deren Beiladung, weil sie lediglich eine - wenn auch bedeutsame - Vorfrage zur Beurteilung der Zahlungsverpflichtung des Klägers ist und daher an der materiellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nicht teilnimmt (so auch Beschlüsse des Bundessozialgerichts - BSG - vom 15. Juni 1973 - 12 RK 21/72; vom 16. Mai 1974 - 3/12 RK 28/74; vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1971 - 3 RK 11/69; in KVRS 1550/3). Die Entscheidung über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen greift auch materiell-rechtlich nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des einzelnen Arbeitnehmers ein, denn Schuldner der Beiträge gegenüber der Krankenkasse als Einzugsstelle ist grundsätzlich allein der Arbeitgeber (vgl. §§ 393 Abs. 1 Satz 1, 396 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO -). Ein Fall der notwendigen Beiladung liegt mithin nicht vor.Die Beitragsforderung der Beklagten ist begründet. Die von der Universität Marburg beschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräfte ohne Abschluß sind, versicherungspflichtig in der Angestelltenversicherung, weil sie als Angestellte gegen Entgelt beschäftigt waren (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG). Das Ausmaß ihrer Beschäftigung überschreitet die Grenze, die für die Versicherungsfreiheit von Nebenbeschäftigungen durch § 4 Abs. 2 AVG vom Gesetz gezogen ist.
Darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.Die Beschäftigung wird auch nicht durch § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG von der Versicherungspflicht ausgenommen. Nach dieser Vorschrift ist versicherungsfrei, wer während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule gegen Entgelt beschäftigt ist. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist von der nicht gerügten Feststellung des LSG auszugehen, daß die wissenschaftlichen Hilfskräfte während ihres Studiums gegen Entgelt beschäftigt worden sind. Daß eine Beschäftigung, die neben einem Studium ausgeübt wird, deswegen nicht ohne weiteres versicherungsfrei ist, hat der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen. So hat er in BSG 18, 254 zu § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO entschieden, daß Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen, ihren Beruf aber weiterhin in vollem Umfang ausüben, nicht nach der genannten Vorschrift versicherungsfrei sind. In einer weiteren Entscheidung, die die Versicherungspflicht von vollbeschäftigten Lernschwestern betraf, hat der Senat die Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG auf solche Personen beschränkt, die neben ihrem Studium einer Beschäftigung nachgehen, die im allgemeinen von vorübergehender Dauer ist und den Beschäftigten regelmäßig nicht voll in Anspruch nimmt (BSG 21, 247, 251 ff.). Schließlich hat der Senat Versicherungspflicht für eine Beschäftigung bejaht, von der der Betreffende täglich bis zu 4 Stunden freigestellt wurde, um sein Studium durchführen zu können. Der Senat hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen (BSG 27, 192, 195), daß bei der Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG - wie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt - an Werkstudenten gedacht worden war, d.h. an Studenten, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung deshalb ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen. Es bestand hingegen keine Veranlassung, Voll- oder Teilbeschäftigte wegen eines daneben betriebenen Studiums von der Versicherungspflicht auszunehmen.Wer mithin in erster Linie Beschäftigter ist, wird durch ein gleichzeitiges Studium nicht versicherungsfrei. Solange die wissenschaftliche Schulausbildung - das gilt gleichermaßen für ein Studium - mindestens noch eine Halbtagsbeschäftigung zuläßt, hat der Senat demgemäß den Beschäftigten als versicherungspflichtig angesehen. Eine solche Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn sie den Betreffenden wöchentlich mehr als 20 Stunden in Anspruch nimmt (vgl. BSG 14, 29; 14, 38; SozR Nrn. 10 und 11 zu § 168 RVO). Besteht eine solche die Arbeitskraft im allgemeinen überwiegend beanspruchende Beschäftigung, erscheint es vom Zweck und Grundgedanken der Sozialversicherung her nicht gerechtfertigt, den Beschäftigten allein wegen einer daneben durchgeführten Ausbildung aus der Solidargemeinschaft der Versicherten auszuschließen. In diesem Zusammenhang kann nicht außer acht bleiben, daß die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit ihrem Wesen als Ausnahmeregelungen nach eng auszulegen sind.
Ist mit einem Umfang von mehr als 20 Wochenstunden für den Bereich des Erwerbslebens die maßgebende Grenze bestimmt, an der sich die Versicherungspflicht einer Beschäftigung orientiert, so kann auch für den Studierenden keine andere Begrenzung gelten, sofern er an dem Erwerbsleben teilnimmt. Arbeitgeber und Krankenkassen brauchen deshalb, wenn jemand mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt ist, nicht zu ermitteln, wieviel Zeit der Betreffende auf eine daneben betriebene wissenschaftliche Ausbildung verwendet. Diesbezügliche Feststellungen lassen sich im Falle eines Studiums, das zum wesentlichen Teil in häuslicher Arbeit besteht, im allgemeinen auch praktisch kaum mit der hinreichenden Sicherheit treffen. Schon die Tatsache, daß die Beschäftigung in dem genannten zeitlichen Umfang ausgeübt wird, macht den Betreffenden seinem Erscheinungsbild nach zu einem Beschäftigten, ohne daß dies noch besonders - durch weitere Indizien - begründet zu werden brauchte. An dieser Auffassung, die auch der Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. Juni 1975 - 3/12 RK 14/73 - zugrunde liegt, hält der Senat fest.Der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG wird damit allerdings weitgehend auf Nebenbeschäftigungen beschränkt, die in der Regel bereits nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 AVG versicherungsfrei sind. Trotzdem behält er neben dieser Vorschrift noch selbständige Bedeutung, nämlich für die Fälle, in denen die besonderen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 AVG nicht vorliegen, insbesondere die Einkommensgrenze des 4 Abs. 2 Buchst. b AVG überschritten wird.Da die wissenschaftlichen Hilfskräfte nach ihrem Arbeitsvertrag wöchentlich mehr als 20 Stunden gegen Entgelt beschäftigt waren, trat keine Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG ein. Dabei ist es unerheblich, ob die Beschäftigungen sich auf 25 Stunden oder auf 23 Stunden wöchentlich erstreckt haben, und es ist weiterhin unerheblich, mit welchen Tätigkeiten die wissenschaftlichen Hilfskräfte während ihrer Arbeitszeit befaßt gewesen sind und ob ihnen Gelegenheit geboten worden ist, während eines Teils der Arbeitszeit ihre eigene wissenschaftliche Ausbildung zu fördern.Soweit sich der Kläger darauf beruft, daß die Nachforderung von Beiträgen gegen Treu und Glauben verstößt, vermag seine Revision ebenfalls keinen Erfolg zu haben. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs auf Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung hängt davon ab, ob die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen der Beitragsforderung erfüllt sind oder nicht. Wenn die Krankenkasse - möglicherweise aus unrichtiger Beurteilung der Rechtslage - in früheren Jahren keine Beitragsforderungen gegen den Kläger erhoben hat, führt das allein noch nicht zur Verwirkung dieser Forderung, zumal wenn ihr, wie vorliegend, eine umstrittene Rechtsfrage zugrunde lag. Auch wenn die AOK bei einer schon Jahre zurückliegenden Betriebsprüfung eine andere Rechtsauffassung als jetzt vertreten haben sollte, vermag der Kläger die Zahlung geschuldeter Beiträge deswegen nicht zu verweigern (vgl. auch BSG-Urteil vom 30. Mai 1967 - 3 RK 109/64; in Breith. 68, 649, 655). Die Betriebsprüfung besagt nur, welches versicherungsrechtliche Ergebnis aus dem geprüften Sachverhalt hervorgeht. Wenn es auch für die zukünftige Beurteilung von Versicherungsverhältnissen als Richtschnur dienen kann, so steht eine solche doch unter dem Vorbehalt der Änderung der Rechtslage, die nicht nur durch Gesetzesänderung, sondern auch im Wege der klärenden Rechtsprechung erfolgen kann.In einen derartigen Fall ist der Versicherungsträger nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet, die "richtige" Rechtsauffassung, auf alle Versicherungsverhältnisse anzuwenden und nicht nur, wie der Kläger offenbar meint, sie gegenüber den Arbeitgebern geltend zu machen, die er davon unterrichtet hat. Dem berechtigten Interesse des Beitragsschuldners, daß Ausmaß der wirtschaftlichen Belastung durch Beitragsnachforderungen in angemessenen Grenzen zu halten, wird bereits durch die kurze Verjährungsfrist des § 29 Abs. 1 RVO hinreichend Rechnung getragen. Die Verwirkung einer noch nicht verjährten Beitragsforderung könnte - wenn überhaupt - allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn die Krankenkasse dem Kläger ausdrücklich zugesagt oder durch konkretes Verhalten dem Kläger gegenüber in ihm die berechtigte Erwartung erweckt hätte, sie nicht geltend machen zu wollen (vgl. zur Rechtswirkung einer Zusage BSG 38, 50, 52, 53). Einen solchen Sachverhalt hat indes das LSG weder festgestellt noch der Kläger in seiner Revisionsschrift behauptet.
Die Revision des Klägers konnte demgemäß keinen Erfolg haben.Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.3/12 RK 15/74
Bundessozialgericht
Fundstellen