Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Der Kläger macht einen Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung geltend.
Er wurde im Jahre 1973 im Alter von einundfünfzig Jahren im Zuge von Personaleinsparungen von einem baden-württembergischen Betrieb des Flußspatbergbaus entlassen. Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus erhielt er nicht. Ein im März 1977 gestellter Antrag auf Gewährung von Knappschaftsausgleichsleistung nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres wurde von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt (Bescheid vom 21. Juli 1977), daß die Beschäftigung des Klägers in einem knappschaftlichen Betrieb bereits vor Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres aufgehört habe. Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 11. November 1977) und Klage blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts - SG - Freiburg vom 20. April 1978).
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 28. November 1978 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger erfülle weder die Voraussetzungen des § 98a Abs. 2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG), weil er bereits im Alter von einundfünfzig Jahren aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden sei, noch habe er nach seinem Ausscheiden Entlassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen. Eine erweiternde Auslegung des § 98a Abs. 1a RKG zugunsten des Klägers komme angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht in Betracht. Auch verstoße § 98a RKG nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) oder das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), da der Gesetzgeber sachliche Gründe dafür gehabt habe, die vor Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres aus dem Bergbau ausgeschiedenen Arbeitnehmer dann zusätzlich in den Kreis der zur Knappschaftsausgleichsleistung anspruchsberechtigten Versicherten aufzunehmen, wenn sie vor Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres Anpassungsgeld bezogen haben. Zwar werde das Anpassungsgeld nur an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus und des Braunkohlentiefbaus gewährt; doch sei die hieraus folgende Differenzierung nicht willkürlich, weil sie durch die unterschiedlichen strukturellen Verhältnisse der Bergbauregionen in der Bundesrepublik gerechtfertigt werde.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, die Verletzung des Gleichheitssatzes liege darin, daß § 98a Abs. 1a RKG die Gewährung der Knappschaftsausgleichsleistung mit dem Anpassungsgeld von einer nur in bestimmten Bergbauarten gewährten Strukturmaßnahme abhängig mache. Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung müßten aber allen Mitgliedern der Versichertengemeinschaft in gleicher Weise zugute kommen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Freiburg vom 20.April 1978 und das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 28. November 1978 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1977 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Knappschaftsausgleichsleistung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, das LSG habe die Regelung des § 98a Abs. 1a RKG zu Recht als verfassungsgemäß gewertet. Hierbei müsse zusätzlich noch berücksichtigt werden, daß die gesamten Leistungen der Knappschaftsversicherung in den letzten anderthalb Jahrzehnten zu mehr als der Hälfte aus Bundeszuschüssen finanziert worden seien.
Die Beteiligten haben sich Übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II.
Die zugelassene Revision des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung der Knappschaftsausgleichsleistung zu. Des weiteren verstößt die Regelung des § 98a Abs. 1a RKG nicht gegen das GG.
Der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis, der gemäß § 98a Abs. 1 RKG einen Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung geltend machen kam, da er bereits vor Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres seine Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb beendet hat.
Knappschaftsausgleichsleistung gemäß § 98a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 RKG ist nach dem durch das Gesetz zur Änderung des RKG und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2110) eingeführten Abs. 1a der Vorschrift auch dem Versicherten zu gewähren, dessen bisherige Beschäftigung in dem knappschaftlichen Betrieb nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres aus Gründen endet, die nicht in seiner Person liegen und der bis zur Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen hat. Zwar hat der Kläger nach den Feststellungen des LSG sein knappschaftliches Beschäftigungsverhältnis nach Vollendung seines fünfzigsten Lebensjahres aus nicht in seiner Person liegenden Gründen beendet, doch hat er danach kein Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen, so daß auch eine Anspruchsberechtigung aufgrund des Abs. 1a des § 98a RKG entfällt. Das LSG hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, daß § 98a Abs. 1a RKG keine Möglichkeit einer erweiternden Auslegung zuläßt, durch die auch der Kläger in den Genuß der Knappschaftsausgleichsleistung kommen könnte, da die Vorschrift ausdrücklich den tatsächlichen Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus voraussetzt.
§ 98a Abs. 1a RKG verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG und gegen das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Als Prüfungsmaßstab scheiden entgegen der Auffassung der Revision die speziellen Differenzierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG von vornherein aus; denn die Regelung des § 98a Abs. 1a RKG unterscheidet nicht nach der örtlichen Herkunft oder der ständischen oder sozialen Abstammung der Betroffenen. Die unterschiedlichen Auswirkungen der Vorschrift knüpfen vielmehr an die Bergbauart an, in der der einzelne tätig ist, da Anpassungsgeld für entlassene Bergleute nach den "Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus" vom 13. Dezember 1971 (BAnz. Nr. 233/1971 vom 15. Dezember 1971) nur an Beschäftigte des Steinkohlenbergbaus, des Braunkohlentiefbaus und an Beschäftigte von Bergbauspezialgesellschaften für den Steinkohlenbergbau gewährt wird. Für diese Differenzierung bildet allein der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG den zutreffenden Prüfungsmaßstab. Der Gleichheitssatz verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Der Gesetzgeber überschreitet seine Gestaltungsfreiheit jedoch erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt (vgl. BSG SozR 5750 Art. 2 § 55b Nr. 1 und BSGE 31, 136, 137 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG -, vgl. hierzu zuletzt BVerfG SozR 2200 § 381 Nr. 38 und SozR 4100 § 168 Nr. 12).
Die Revision sieht die Gleichheitsverletzung darin, daß Abs. 1a des § 98a RKG eine Versicherungsleistung an eine Bedingung - Bezug von Anpassungsgeld - anknüpft, die nicht alle versicherten Bergleute erfüllen können. Diese Differenzierung wird jedoch von sachlichen Gründen getragen.
Die Knappschaftsausgleichsleistung wurde vom Gesetzgeber als Sonderleistung konzipiert, die den zu Beginn der sechziger Jahre deutlich werdenden Strukturveränderungen im Bergbau Rechnung tragen sollte (vgl. BSG in SozR Nr. 2 zu § 98a RKG). Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich hierbei nicht um eine Regelleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung - etwa in der Form einer neuen Rentenart. Der Charakter einer Sondermaßnahme von vorübergehender Natur, die den durch die Strukturkrise hervorgerufenen besonderen Gegebenheiten des Bergbaus angepaßt ist, wird aus der Stellung im RKG deutlich, wo die Knappschaftsausgleichsleistung im Abschnitt "Zusätzliche Leistungen aus der Versicherung" enthalten ist. Die Einführung der Knappschaftsausgleichsleistung beruht auf der Erkenntnis, daß langjährig unter Tage beschäftigten Facharbeitern - Hauern oder diesen gleichgestellten Bergleuten - wegen der Spezialisierung auf die Untertagearbeit die Übernahme einer entsprechend qualifizierten Tätigkeit auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt weitgehend verwehrt ist. Entscheidend war, daß die Möglichkeit des Überwechselns in eine qualitativ vergleichbare Tätigkeit trotz eines ansonsten aufnahmefähigen Arbeitsmarktes vor allem durch die Konzentration des Bergbaus auf wenige Regionen der Bundesrepublik und die dort bestehende Monostruktur des Arbeitsmarktes erheblich erschwert wurde. Erst die Quantität der Arbeitsplatzverluste älterer qualifizierter Bergleute und die Konzentration auf bestimmte Regionen veranlaßten den Gesetzgeber zum Tätigwerden. Auch wenn in diesem Stadium Versicherte aller Bergbaubereiche gleichermaßen in den Genuß der Knappschaftsausgleichsleistung gelangen konnten, so wurde doch in erster Linie an den Steinkohlenbergbau gedacht, denn die Krise des Bergbaus war hauptsächlich auf die veränderten Bedingungen des Energiemarktes zurückzuführen. So traf auch der Gesichtspunkt fehlender Vermittelbarkeit älterer Facharbeiter im wesentlichen auf den Kohlebergbau zu, da in den Gebieten mit anderen Bergbauarten schon wegen der ganz erheblich geringeren Beschäftigtenzahl und der nicht vergleichbaren Dominanz des Bergbaus in der regionalen Wirtschaftsstruktur Arbeitsmarktprobleme in ähnlicher Größenordnung nicht entstehen konnten. Als die personellen Auswirkungen der Rationalisierungs- und Strukturmaßnahmen dann gegen Ende der sechziger Jahre den Arbeitsmarkt bestimmter Regionen vor nicht lösbare Probleme stellten, schuf der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des RKG und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2110) für solchen Arbeitnehmer, die nach Vollendung des fünfzigsten, aber vor der Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres wegen einer Rationalisierungsmaßnahme entlassen wurden und anschließend - nach den Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen vom 13. Dezember 1971 (Bundesanzeiger Nr. 233) - Anpassungsgeld erhielten, auch die Möglichkeit des Bezugs der Knappschaftsausgleichsleistung. Die Anknüpfung an das Anpassungsgeld trägt noch mehr als die sonstigen Formen der Knappschaftsausgleichsleistung den Charakter einer Arbeitsmarkt-Strukturmaßnahme, die mit Hilfe der knappschaftlichen Rentenversicherung durchgeführt wird. Diese zusätzliche Maßnahme wurde nicht nur hinsichtlich des Adressatenkreises - Beschäftigte des Steinkohlebergbaus und Braunkohletiefbaus - ,sondern auch zeitlich auf die voraussichtliche Dauer der wesentlichen Anpassungsmaßnahmen beschränkt: Nur Entlassungen bis zum 31. Dezember 1971 sollten zum Bezug von Anpassungsgeld berechtigen (§ 3 Nr. 1 der Anpassungsgeldrichtlinien vom 13. Dezember 1971). Diese Frist wurde zwischenzeitlich (Änderungen der Richtlinien vom 13. März und 3. Juli 1975, Bundesanzeiger Nr. 52 und 125) bis Ende 1980 verlängert. Hieraus wird deutlich, daß die an den Bezug von Anpassungsgeld gekoppelte Knappschaftsausgleichsleistung noch weniger als ihre sonstigen Formen zu einer Regelleistung der knappschaftlichen Rentenversicherung gemacht werden sollte. Sie wurde vielmehr gezielt als eine vorübergehende zusätzliche Hilfe für einen in dieser Zeit besonders schutzbedürftigen Personenkreis eingesetzt.
Eine derartige Indienstnahme der Sozialversicherung für dringliche sozialpolitische Anliegen ist nicht von vornherein ausgeschlossen, Sie ist zumindest dann zulässig, wenn der gesamte Versicherungszweig gleichzeitig in erheblichem Umfang aus allgemeinen Haushaltsmitteln subventioniert wird (vgl. W. Bogs, Grundfragen des Rechts der sozialen Sicherheit und seiner Reform, 1955, S. 57 ff.; Isensee, Umverteilung durch Sozialversicherungsbeiträge, 1973, S. 22 ff.). Die Bundeszuschüsse zur Knappschaftsversicherung betrugen von 1965 bis 1980 zwischen 55% und 64% (vgl. Der Kompaß 1980, 324). Gerade hieraus kann der Gesetzgeber dann aber auch das Recht ableiten, den Adressatenkreis zusätzlicher sozialer Sicherungsmaßnahmen nach Prioritätsgesichtspunkten zu bestimmen. Das ist selbst dann möglich, wenn in die Zahlungen der an das Anpassungsgeld geknüpften Knappschaftsausgleichsleistungen Beträge aus dem Beitragsaufkommen der Beklagten einfließen. In der Sozialversicherung gilt nämlich nicht der abgabenrechtliche Grundsatz, wonach zu Beiträgen nur herangezogen werden darf, wer von einem bestimmten öffentlichen Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erwarten hat. Die Sozialversicherung wird vielmehr vom Grundsatz des sozialen Ausgleichs und nicht von der Abgeltung eines individuellen Vorteils bestimmt (so BVerfG E 11, 105, 117) und die Leistungen der Versicherungsträger stehen nicht immer in einem entsprechenden Verhältnis zu den Leistungen des einzelnen Beitragszahlers. In diese Richtung zielt auch die in § 56 Abs. 1a RKG vorgeschriebene Berücksichtigung der Zeiten des Bezugs von Anpassungsgeld bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre.
Die Auffassung des Klägers, daß der Gleichheitssatz sich im Bereich der Sozialversicherung derart auswirke, daß jeder Versicherte die Möglichkeit haben müsse, gleichermaßen alle Leistungen der Versicherung in Anspruch nehmen zu können, trifft nicht zu. Dem gegliederten System der deutschen Sozialversicherung liegt im Gegensatz zur Privatversicherung als tragendes Element das Prinzip des Solidarausgleichs zugrunde, dessen Wesen u.a. darin besteht, daß innerhalb einer Solidargemeinschaft Belastungen und Begünstigungen je nach dem Maß der sozialen Schutzbedürftigkeit unterschiedlich verteilt sein können (vgl. BSGE 14, 185, 191; 32, 13, 15; W. Bogs a.a.O. S 25 - 28; Isensee, a.a.O., S. 15 - 22). Der Gesetzgeber ist lediglich verpflichtet, keine heterogenen Gruppen zwangsweise zu einer Solidargemeinschaft zusammenzuschließen. Solange der Gesetzgeber sich bei der Schaffung von Solidargemeinschaften jedoch - wie gerade bei der Knappschaftsversicherung - an vorgegebene gesellschaftliche Strukturen hält, kann er einzelnen Gruppen innerhalb der Gemeinschaft dann besondere Leistungen auch auf Kosten der übrigen Mitglieder der Gemeinschaft angedeihen lassen, wenn deren besondere Schutzbedürftigkeit dies erfordert. Sonderleistungen, in deren Genuß nicht alle Versicherte kommen, sind gerade im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung zahlreich. Sie werden teilweise auch eingesetzt, um - wie etwa beim vorgezogenen Altersruhegeld nach einjähriger Arbeitslosigkeit - Arbeitsmarktrisiken abzudecken, die sich aus der Natur der Sache auch regional unterschiedlich auswirken. So wird ein älterer Arbeitnehmer in ländlichen, strukturschwachen Gebieten eher in den Genuß des vorgezogenen Altersruhegeldes nach Arbeitslosigkeit kommen können als ein vergleichbarer Arbeitnehmer in großstädtischen Gebieten mit aufnahmefähigem Arbeitsmarkt. Bei der Festlegung des schutzbedürftigen Personenkreises darf der Gesetzgeber auf dem Gebiet der Sozialversicherung, wo es um die Ordnung von Massenerscheinungen geht, typisierende Regelungen unter Vernachlässigung der Besonderheiten einzelner Fälle erlassen (vgl. BSG in SozR 2200 § 1255 Nr. 6 m.w.N. und BVerfGE 40, 121, 136 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG).
Im übrigen ist es grundsätzlich auch im sozialversicherungsrechtlichen Bereich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Fälle auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, solange seine Auswahl sachgerecht ist. Ein weitergehender Anspruch kann dann aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG nicht hergeleitet werden (vgl. BSG in SozR 2200 § 368 Nr. 4). Bezüglich des Gleichheitssatzes kommt es des weiteren darauf an, ob die Gleichheit der zu regelnden Sachverhalte für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise so erheblich ist, daß ihre Außerachtlassung als willkürlich empfunden werden muß (vgl. BVerfGE 17, 319, 330; 53, 313, 329). Das BVerfG (Beschluß vom 11. März 1980, 1 BvL 20/76 und 1 BvR 826/76 = SozR 4100 § 168 Nr. 12) hat es - von diesen Grundsätzen ausgehend - nicht als willkürlich angesehen, daß Bezieher von Knappschaftsausgleichsleistung und vorgezogenem Knappschaftsruhegeld bei abhängiger Beschäftigung außerhalb eines knappschaftlichen Betriebes zur Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig sind, obgleich diesem Personenkreis bei einer Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zustehen kann. Genau so wenig kann diejenigen, die einen derartigen Anspruch nicht geltend machen können, hinsichtlich der Gewährung von Knappschaftsausgleichsleistung bei Entlassungen zwischen der Vollendung des fünfzigsten Tand fünfundfünfzigsten Lebensjahres als willkürlich angesehen werden, Der Gesetzgeber durfte bei seiner Differenzierung auf die ganz unterschiedliche Arbeitsmarktlage in den Gebieten des Steinkohlenbergbaus gegenüber den Regionen mit anderen Bergbauarten als wesentliches Unterscheidungsmerkmal abstellen.
Der Senat hat die nach alledem unbegründete Revision zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen