Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Arbeitslosenhilfe nach AlhiV. Doktorand. Ausbildungsabschluß. Alhi. Anspruch
Leitsatz (redaktionell)
AlhiV § 2 Nr 2 ist dahin auszulegen, daß der Arbeitslose innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Alhi vorausgeht, mindestens 26 Wochen oder 6 Monate oder 1 Semester im Geltungsbereich des AFG eine Berufsfachschule, Fachschule, höhere Fachschule, Akademie, Hochschule oder eine diesen gleichwertige Ausbildungsstätte besucht und diese Ausbildung abgeschlossen oder nicht nur vorübergehend aufgegeben haben muß. Zum Abschluß einer Ausbildung gehört das Bestehen der vorgesehenen Abschlußprüfung.
Orientierungssatz
1. Zur Auslegung der AlhiV § 2 Nr 2.
2. Zur Frage des Abschlusses der Ausbildung eines Doktoranden.
3. Zum Anspruch eines Doktoranden auf Alhi.
Normenkette
AFG § 134 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Buchst. c Fassung: 1975-12-18; AlhiV § 2 Nr. 2 Fassung: 1974-08-07; AFG § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Fassung: 1975-12-18
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 19.08.1977; Aktenzeichen L 4 Ar 34/76) |
SG Berlin (Entscheidung vom 04.03.1976; Aktenzeichen S 60 Ar 174/75) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 19. August 1977 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger war Student an der Freien Universität B. Im Mai 1972 legte er die Diplomprüfung im Fach Psychologie ab. Er schrieb danach seine Doktorarbeit und erhielt dazu vom 1. Juli 1972 bis zum 31. Oktober 1974 mit einer Unterbrechung von zwei Monaten Leistungen nach dem Graduierten-Förderungsgesetz vom 2. September 1971 (BGBl I 1465). Während dieser Zeit blieb er an der Freien Universität immatrikuliert, nahm aber an Lehrveranstaltungen nicht mehr teil. Der Kläger meldete sich am 28. Oktober 1974 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi). Diesen Antrag lehnte das Arbeitsamt IV Berlin (West) mit Bescheid vom 17. Januar 1975 ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Bescheid vom 26. Mai 1975).
Am 21. Mai 1976 beantragte der Kläger die Eröffnung des Promotionsverfahrens und reichte die Dissertation zur Begutachtung ein. Er bestand am 2. August 1977 die mündliche Doktorprüfung.
Mit Urteil vom 4. März 1976 hat das Sozialgericht (SG) Berlin die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat am 19. August 1977 die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Alhi. Er habe nicht innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung mindestens 10 Wochen in entlohnter Beschäftigung gestanden und erfülle auch nicht die Voraussetzungen des Ersatztatbestandes des § 2 Nr 2 der Arbeitslosenhilfeverordnung (Alhi-VO) vom 7. August 1974 (BGBl I 1929). Gehe man davon aus, daß der Kläger mit dem Erwerb des Diploms im Fach Psychologie seine Ausbildung abgeschlossen hatte, so wäre der Anspruch auf Alhi schon deshalb ausgeschlossen, weil die Jahresfrist iS des § 2 Alhi-VO nicht gewahrt wäre. Es spreche indessen viel dafür, daß der Kläger mit seiner Diplomierung noch keinen Ausbildungsabschluß erreicht hatte. Er habe die Absicht gehabt, Hochschullehrer zu werden. Dafür müsse er seine wissenschaftliche Befähigung durch eine Dissertation unter Beweis gestellt haben. Es liege deshalb nahe, im Falle des Klägers die zusätzliche Ausbildung, nämlich den Erwerb des Doktorgrades, als vorgeschrieben anzusehen. Indessen brauche diese Frage nicht abschließend entschieden zu werden. Der Kläger habe seine Ausbildung im November 1974 nicht abgeschlossen. Zum Abschluß einer Ausbildung gehöre nämlich das Bestehen der Prüfung. Die Einreichung der Promotionsarbeit reiche jedenfalls nicht aus. Für die Zeit ab 1. Januar 1976 erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) idF des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG-AFG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113). Er habe nicht innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Ausbildung mindestens 26 Wochen in entlohnter Beschäftigung iS des Buchst b gestanden. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1976 stehe ihm ebenfalls keine Alhi zu, weil die Voraussetzungen der Übergangsregelung des Art 1 § 2 Abs 11 HStruktG-AFG nicht erfüllt seien.
Der Kläger hat die - zugelassene - Revision eingelegt und macht geltend, das LSG habe § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verletzt. Bereits mit Schriftsatz vom 20. Juli 1976 habe er vorgetragen, seine Dissertation sei im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung bis auf kleine Korrekturen abgeschlossen gewesen. Er habe von diesem Zeitpunkt an eine ganztägige berufliche Tätigkeit aufnehmen können. Ferner sei § 134 Abs 3 AFG iVm § 2 Alhi-VO verletzt. Eine Ausbildung sei danach abgeschlossen, wenn die Dissertation von dem sie betreuenden Doktorvater als im wesentlichen vollständig und ordnungsgemäß abgenommen worden sei. Der Erfolg der Ausbildung brauche noch nicht festgestellt zu sein. Die Vorbereitung zur Promotion sei als Ausbildungszeit zu werten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG Berlin vom 19. August 1977, das Urteil des SG Berlin vom 4. März 1976 sowie den Bescheid des Arbeitsamts IV B vom 17. Januar 1975 idF des Widerspruchsbescheids der Widerspruchsstelle desselben Amtes vom 26. Mai 1975 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Alhi im gesetzlichen Umfang für die Zeit vom 1. November 1974 bis zum 30. Juni 1976 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die zusätzliche Ausbildung des Klägers sei frühestens mit Ablauf der mündlichen Prüfung (Rigorosum) beendet gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Im Ergebnis hat das LSG mit Recht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Alhi nicht zu.
Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi gemäß § 134 AFG liegen allerdings insoweit vor, als der Kläger sich am 28. Oktober 1974 arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt hat. Ob er arbeitslos gewesen ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hat, und bedürftig gewesen ist, hat das LSG nicht festgestellt. Seinen Feststellungen ist aber zu entnehmen, daß der Kläger innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Alhi vorhergeht, weder Arbeitslosengeld bezogen noch mindestens zehn Wochen oder sechs Monate in entlohnter Beschäftigung gestanden hat. Der Kläger erfüllt deshalb nicht die Voraussetzungen des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst a und b Satz 1 AFG. Dies gilt für die ganze Dauer des geltend gemachten Anspruchs einschließlich der Zeit nach dem 1. Januar 1976 - Inkrafttreten des HStruktG-AFG -, denn insoweit ist die Bestimmung des § 134 AFG nicht geändert worden.
Ebenso fehlt es an den Voraussetzungen der alternativ neben § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG geltenden Vorschriften. In der Zeit vom 1. November 1974 bis zum Inkrafttreten des HStruktG-AFG am 1. Januar 1976 hat für den Anspruch des Klägers die Bestimmung des § 2 Nr 2 der Alhi-VO gegolten. Danach war eine vorherige entlohnte Beschäftigung iS des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG zur Begründung des Anspruchs auf Alhi nicht erforderlich, wenn der Arbeitslose eine Ausbildung abgeschlossen oder nicht nur vorübergehend aufgegeben hat und innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung mindestens 26 Wochen oder sechs Monate oder ein Semester im Geltungsbereich des AFG eine Berufsfachschule, Fachschule, höhere Fachschule, Akademie, Hochschule oder eine diesen gleichwertige Ausbildungsstätte besucht hat; war für den angestrebten Beruf eine zusätzliche Ausbildung oder praktische Tätigkeit vorgeschrieben, so galt die Ausbildung erst nach Beendigung dieser zusätzlichen Ausbildung oder praktischen Tätigkeit als abgeschlossen.
Die Diplomprüfung des Klägers mag der Abschluß einer Ausbildung iS des § 2 Nr 2 Alhi-VO gewesen sein. Mit dieser Prüfung erfüllt der Kläger aber nicht die Voraussetzungen des § 2 Nr 2 Alhi-VO, weil weder das ihr vorausgegangene Studium noch die Prüfung selbst innerhalb der Frist eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung gelegen hat. Die Bestimmung ist dahin auszulegen, daß der Arbeitslose innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Alhi vorausgeht, mindestens 26 Wochen oder sechs Monate oder ein Semester im Geltungsbereich des AFG eine Berufsfachschule, Fachschule, höhere Fachschule, Akademie, Hochschule oder eine diesen gleichwertige Ausbildungsstätte besucht und diese Ausbildung abgeschlossen oder nicht nur vorübergehend aufgegeben haben muß.
Von dieser Auslegung ist das LSG ohne nähere Begründung ausgegangen. Dagegen hat das SG ausgeführt, nach dem Wortlaut des § 2 Alhi-VO müsse der Abschluß oder die Aufgabe der Ausbildung nicht unbedingt innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung erfolgt sein; es müsse vielmehr nur der Hochschulbesuch innerhalb dieses Jahres stattgefunden haben. Das SG hat es indessen für sinnvoll erachtet, den Abschluß oder die Aufgabe der Ausbildung ebenfalls innerhalb des letzten Jahres vor der Arbeitslosmeldung zu verlangen.
Dafür spricht zunächst die Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nach § 145 Abs 1 Nr 4 Buchst b Satz 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) stand die abgeschlossene oder endgültig aufgegebene Ausbildung auf Hoch- oder anerkannten Fachschulen einer Beschäftigung als Arbeitnehmer gleich. Wie für diese galt mithin auch für die abgeschlossene oder endgültig aufgegebene Ausbildung die Jahresfrist; das Gesetz unterschied schon nach seinem Wortlaut nicht zwischen der aufgegebenen oder abgeschlossenen Ausbildung und dem Besuch der Hochschule. In vollem Umfange mußten alle Tatbestandsmerkmale des § 145 Abs 1 Nr 4 AVAVG innerhalb der Jahresfrist vor der letzten Arbeitslosmeldung verwirklicht worden sein. Das galt auch für den Ersatztatbestand des § 3 Nr 1 der 5. Verordnung zur Durchführung des AVAVG vom 22. Mai 1958 (BGBl I 377 - 5. DVO). Danach trat eine nicht entlohnte unselbständige Tätigkeit, die im Anschluß an eine abgeschlossene Ausbildung auf Hoch- oder anerkannten Fachschulen ausgeübt worden und im Rahmen der Berufsbildung vorgeschrieben oder üblich ist, an die Stelle der ganz oder teilweise fehlenden entlohnten Beschäftigung iS des § 145 Abs 1 Nr 4 Buchst b AVAVG. Berücksichtigt wurden demgemäß nur Tätigkeiten innerhalb der Jahresfrist. Mit den Worten "im Anschluß an eine abgeschlossene Ausbildung; kam allerdings zum Ausdruck, daß diese vorausgegangene Ausbildung und ihr Abschluß nicht innerhalb der Jahresfrist gelegen haben mußten.
§ 145 Abs 1 Nr 4 Buchst b Satz 2 AVAVG und § 3 Nr 1 der 5. DVO galten bis zum Inkrafttreten der Alhi-VO am 1. September 1974 (§ 242 Abs 37 AFG). Statt des § 3 Nr 1 der 5. DVO gilt nunmehr § 1 Nr 4 Alhi-VO. Danach tritt an die Stelle der entlohnten Beschäftigung iSd § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG die nicht entlohnte Beschäftigung als Arbeitnehmer, wenn sie im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen oder nicht nur vorübergehend aufgegebenen Berufsausbildung ausgeübt worden ist. Die Beschäftigung muß also innerhalb der Jahresfrist gelegen haben, während die Ausbildung wie nach der 5. DVO schon früher abgeschlossen gewesen sein kann. Die Berücksichtigung der Teilnahme an Bildungsmaßnahmen für die Anwartschaft auf Alhi, der das AVAVG einen Satz gewidmet hatte, hat in § 2 der Alhi-VO eine umfangreiche Regelung erfahren. Darin werden die Ausbildungszeiten nicht mehr der entlohnten Beschäftigung gleichgestellt. Diese Änderung gegenüber dem AVAVG konnte leicht zu redaktionellen Fehlern führen, da die Tatbestände betreffend die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen vorher gerade durch die Gleichstellung mit entlohnten Beschäftigungen automatisch in die Jahresfrist einbezogen worden waren. Nach dem Wortlaut des § 2 Alhi-VO wird eine abgeschlossene Ausbildung verlangt und außerdem die Teilnahme in bestimmten in Nrn 1 bis 4 im einzelnen aufgeführten Bildungsmaßnahmen. Die Vorschrift verlangt aber nicht etwa die Teilnahme an zwei verschiedenen Bildungsmaßnahmen, nämlich an der abgeschlossenen oder aufgegebenen Ausbildung und den Schulbesuch nach Nr 1 oder Nr 2.
Nach dem Sinn der Vorschrift des § 2 Alhi-VO müssen vielmehr die geforderte abgeschlossene oder aufgegebene Ausbildung und die Teilnahme an den in Nrn 1 bis 4 genannten Bildungsmaßnahmen identisch sein. Die Identität der geforderten Ausbildung mit dem Schulbesuch kommt schon in § 2 Nr 2 Halbsatz 2 Alhi-VO zum Ausdruck. Wenn danach "die Ausbildung" erst nach einer zusätzlichen Ausbildung oder praktischen Tätigkeit als abgeschlossen gilt, so ist es naheliegend, daß mit dieser Ausbildung der im vorangegangenen Satzteil genannte Schulbesuch gemeint ist. Die Vorschrift geht somit davon aus, daß es sich dabei um die geforderte abgeschlossene oder aufgegebene Ausbildung handelt.
Diese Auslegung wird durch die Rechtsentwicklung bestätigt. Durch das HStruktG-AFG sind nämlich die Vorschriften des § 2 Nr 1 und 2 Alhi-VO inhaltlich zusammengefaßt worden. Anspruch auf Alhi hat nach der durch das HStruktG-AFG eingefügten Vorschrift des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c AFG, wer bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Alhi vorausgeht, mindestens 26 Wochen oder sechs Monate oder ein Semester im Geltungsbereich des Gesetzes eine allgemeinbildende oder berufliche Schule oder eine Hochschule besucht und diese Ausbildung abgeschlossen oder nicht nur vorübergehend aufgegeben hat und innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Ausbildung mindestens 26 Wochen in entlohnter Beschäftigung iS des Buchst b gestanden hat. Der Schulbesuch und die abgeschlossene Ausbildung sind danach identisch. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des HStruktG (BR-Drucks 575/75 zu Art 20 Nr 31) sollten mit der Vorschrift die in § 2 Nr 1 und 2 Alhi-VO genannten Schultypen unter Sammelbegriffen zusammengefaßt werden; das sozialpolitisch bedeutsame Ziel war es aber, die Alhi solchen Schulabgängern vorzubehalten, die kurz vor der Schulausbildung mindestens 1/2 Jahr lang in entlohnter Beschäftigung gestanden haben. Somit ist der Gesetzgeber selbst davon ausgegangen, daß die Forderung, der Ausbildungsabschluß müsse innerhalb der Jahresfrist gelegen haben, nicht neu sei, sondern vielmehr sich bereits aus der Alhi-VO ergeben habe.
Übereinstimmend wird in § 145 Abs 1 Nr 4 Buchst b AVAVG, § 2 Alhi-VO und § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c AFG idF des HStruktG-AFG eine abgeschlossene oder aufgegebene Ausbildung verlangt. Dieses Tatbestandsmerkmal kann nur dann einen Sinn haben, wenn es gewährleistet, daß die zur Erfüllung der Anwartschaft für die Alhi gehörende Ausbildung nicht während des Alhi-Bezugs fortbesteht. Anders läßt sich insbesondere nicht erklären, warum die aufgegebene Ausbildung der abgeschlossenen gleichgestellt worden ist. Der Arbeitslose darf mithin im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung nicht in Ausbildung stehen. Deshalb muß der in § 2 Nr 1 und 2 Alhi-VO genannte Schulbesuch von mindestens 26 Wochen oder sechs Monaten oder einem Semester im Jahr vor der Arbeitslosmeldung im Zeitpunkt dieser Meldung abgeschlossen gewesen sein. Diese Voraussetzungen treffen hinsichtlich der Diplomprüfung und dem ihr vorangegangenen Studium beim Kläger nicht zu.
Der geltend gemachte Alhi-Anspruch steht dem Kläger weiterhin auch nicht aus anderen Gründen zu. Allerdings mag es so angesehen werden, daß die Arbeit des Klägers an seiner Dissertation eine Ausbildung gewesen ist und daß er während dieser Zeit die Hochschule besucht hat. Der Kläger hatte aber die Ausbildung als Doktorand im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung und während der ganzen Dauer des geltend gemachten Anspruchs jedenfalls nicht abgeschlossen. Er behauptet dazu, seine Arbeit an der Dissertation sei am 28. Oktober 1974 im wesentlichen beendet gewesen; es hätten nur noch kleine Korrekturen ausgestanden. Vom Abschluß einer Ausbildung kann aber erst gesprochen werden, wenn ihr Ziel erreicht ist. Dazu gehört regelmäßig das Bestehen der vorgesehenen "Abschluß"-Prüfung. Das gilt auch für die Anfertigung einer Dissertation. Diese Ausbildung ist jedenfalls nicht abgeschlossen, bevor der Doktorand die mündliche Doktorprüfung bestanden hat. Für den Kläger ist die Ausbildung deshalb nicht vor dem 2. August 1977 abgeschlossen gewesen. Die Annahme der Arbeit durch den Doktorvater ist dagegen nur eine Vorentscheidung, kein Ausbildungsabschluß. Allerdings mag die abschließende formelle Bestätigung des Erfolgs der Ausbildung nicht unbedingt erforderlich sein, so daß etwa die Ausstellung des Prüfungszeugnisses nicht abgewartet zu werden braucht. Der Kläger mußte sich aber zur Feststellung des Ausbildungserfolgs noch einer mündlichen Prüfung unterziehen, und allein die Notwendigkeit, den Erfolg der Ausbildung noch weiter nachzuweisen, läßt diese fortdauern.
Wenn der Kläger einwendet, die Arbeit an der Dissertation sei am 28. Oktober 1974 im wesentlichen beendet gewesen, so behauptet er damit, von diesem Tage an für eine Arbeitsvermittlung verfügbar gewesen zu sein. Die Bestimmung des § 2 Alhi-VO regelt aber nicht die Verfügbarkeit, sondern eine andere Voraussetzung für den Anspruch auf Alhi, nämlich die Anwartschaft. Allerdings hat der Senat zum letzten Halbsatz der Bestimmung des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c AFG idF des HStruktG-AFG ausgeführt, sofern für den endgültigen Berufsausbildungsabschluß eine zusätzliche Ausbildung oder praktische Tätigkeit vorgeschrieben ist, solle nach der Bestimmung aus vorangegangenen Ausbildungsgängen allein die (ersatzweise) Anwartschaft auf Alhi nicht entstehen, offenbar aus der Erwägung, daß Alhi in diesen Fällen nur derjenige erhalten soll, der seine Ausbildung endgültig abgeschlossen hat und damit dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung steht, aber keinen Arbeitsplatz findet (BSG 20. Juni 1978 - 7 RAr 46/77 -). Diesen Ausführungen kann aber nicht entnommen werden, daß mit dem Tatbestandsmerkmal der abgeschlossenen oder aufgegebenen Ausbildung lediglich noch einmal auf das Erfordernis der Verfügbarkeit hingewiesen werden sollte. Die Tatbestandsmerkmale der nicht nur vorübergehend aufgegebenen oder der abgeschlossenen Ausbildung gewährleisten vielmehr, wie schon dargelegt, daß die Alhi jedenfalls nicht bei Fortbestehen der Ausbildung gewährt wird. Von der sonst für den Alhi-Anspruch notwendigen vorausgegangenen Beschäftigung wird im Rahmen des § 2 Alhi-VO abgesehen, weil der Arbeitslose die Anwartschaftszeit wegen einer Ausbildung nicht erreichen konnte. Diese Ausbildung soll dann aber nicht auch noch während des Alhi-Bezugs fortgeführt werden. Vielmehr verlangt das Gesetz das einfach und eindeutig feststellbare Ende der Ausbildung. Für diesen Sinn der Bestimmung spricht auch, daß nicht jede Aufgabe der Ausbildung genügt. Nach § 2 Alhi-VO ist vielmehr Voraussetzung, daß die Ausbildung nicht nur vorübergehend aufgegeben ist. Der Verfügbarkeit, die nicht auf Dauer bestehen muß, würde es nicht entgegenstehen, daß der Arbeitslose die Ausbildung nur vorübergehend aufgegeben hat.
Demgemäß ist der Anspruch des Klägers nicht begründet. Die hier allein in Betracht kommende Ausbildung ist jedenfalls nicht vor dem 2. August 1977 - Tag der mündlichen Doktorprüfung - abgeschlossen gewesen. Deshalb haben in der Zeit vom 1. November 1974 bis zum 30. Juni 1976, für die der Kläger Alhi begehrt, weder die Voraussetzungen des § 134 AFG iVm § 2 der Alhi-VO noch ab 1. Januar 1976 die Voraussetzungen des § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst c AFG idF des HStruktG-AFG vorgelegen. Die Übergangsregelung des Art 1 § 2 Abs 11 HStruktG-AFG begründet den Anspruch des Klägers ebenfalls nicht, denn sie gilt nur zugunsten von Arbeitslosen, die die Voraussetzungen von § 2 Nr 1 oder 2 Alhi-VO erfüllt hatten.
Die Revision ist aus diesen Gründen in vollem Umfang zurückzuweisen mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG.
Fundstellen