Leitsatz (redaktionell)

1. Der kriegseigentümliche Gefahrenbereich iS des BVG § 5 Abs 1 Buchst e wird durch die Verlagerung des gefährlichen Gegenstandes an einen anderen Ort nicht ohne weiteres beseitigt, auch wenn dies durch den Verunglückten selber geschieht. Die neue Ursache, die der Verunglückte durch die Verlagerung setzt, kann aber so überragend sein, daß sie allein Ursache im Rechtssinne ist.

2. Wer eine objektiv gefährliche Waffe (Waffenteil, Munition), deren Gefährlichkeit allgemein bekannt und erkennbar gewesen ist, sich aneignet, um sie zu verwenden, handelt grob fahrlässig. Verunglückt er, so hat er durch sein Einwirken auf die Waffe bei Weiterwirken des latenten kriegseigentümlichen Gefahrenbereichs doch eine neue überragende "wesentliche" Ursache für den Unfall gesetzt.

 

Normenkette

BVG § 5 Abs. 1 Buchst. e Fassung: 1953-08-07

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart vom 29. Januar 1959 aufgehoben. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. April 1957 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der Ehemann und Vater der Klägerinnen, Schreiner und Landwirt von Beruf, leistete während des zweiten Weltkrieges - zuletzt als Stabsgefreiter - Wehrdienst und war anschließend bis zum Oktober 1945 in Kriegsgefangenschaft. Am 15. Juli 1947 verunglückte er im Alter von 39 Jahren auf folgende Weise: Als er im Gemeindewald mit seiner Frau und Tochter Holz holte, fand er das Rohr einer Panzerfaust. Auf die Frage seiner Frau, ob das Rohr wohl gefährlich sei, erwiderte er, "die Kugel sei ja vorn weg, er wolle das Rohr mitnehmen, um es gelegentlich zu verwenden". Er legte das Rohr auf sein Fuhrwerk, lud das Holz darauf und fuhr, mit Frau und Tochter auf dem Holz sitzend, nach Hause. Als er das Holz in seinem Hof ablud, explodierte die im Rohr befindliche Treibladung und zerriß ihm die Lunge, woran er kurz darauf starb. Die Bemühungen der Klägerinnen, eine Hinterbliebenenrente auf Grund des § 2 der Personenschädenverordnung in der Fassung vom 10. November 1940 in Verbindung mit dem Einsatz-Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz (EWFVG) vom 6. Juli 1939 zu erhalten, waren erfolglos. Das Kriegsversehrtenfürsorgeamt F führte in seinem ablehnenden Bescheid vom 20. April 1948 den Tod auf Selbstverschulden des Verunglückten zurück; mit Bescheid vom 10. Mai 1955 lehnte es die nochmals gestellten Anträge wiederum ab. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg, weil die Versorgungsbehörde den früheren (ersten) Bescheid des Versorgungsamts vom 20. April 1948 nach § 85 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) als rechtsverbindlich ansah (Bescheid vom 19. Januar 1956).

Das Sozialgericht (SG.) Karlsruhe hat die dagegen erhobene Klage der Hinterbliebenen durch Urteil vom 26. April 1957 abgewiesen: § 85 BVG greife zwar nicht durch, weil die Tatbestände des § 2 der Personenschädenverordnung und des § 5 Abs. 1 Buchstabe e BVG nicht übereinstimmten; jedoch seien die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchstabe e BVG "nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben" nicht erfüllt, weil der Verunglückte durch eigenverantwortliches Handeln den Unfall verursacht habe. Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Landessozialgericht (LSG.) durch Urteil vom 29. Januar 1959 das Urteil des SG. und den ablehnenden Bescheid des Versorgungsamts (VersorgA.) vom 10. Mai 1955 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, den Klägerinnen vom 1. Dezember 1953 an Hinterbliebenenrente zu gewähren. Das LSG. hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Es ist der Auffassung des SG. gefolgt, daß § 85 Satz 1 BVG nicht anwendbar sei. Entgegen dem Urteil des ersten Rechtszuges hat es aber auf Grund des festgestellten Sachverhalts die Frage, ob der Verunglückte an den Folgen einer Schädigung im Sinne des BVG gestorben ist (§ 1 Abs. 5, § 38 Abs. 1 BVG), bejaht. Der Tod beruhe auf einer unmittelbaren Kriegseinwirkung, nämlich auf der "nachträglichen Auswirkung kriegerischer Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben" (§ 1 Abs. 2 Buchstabe a in Verb. mit § 5 Abs. 1 Buchstabe e BVG). Zwar sei auch das eigene Handeln des Verstorbenen ursächlich und dem vorhandenen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich allenfalls annähernd gleichwertig gewesen, jedoch sei auch dieser Gefahrenbereich rechtlich als eine wesentliche Mitursache für das den Tod herbeiführende schädigende Ereignis anzusehen, so daß der Anspruch der Klägerinnen berechtigt sei.

Das Urteil ist dem Beklagten am 9. März 1959 zugestellt worden. Am 26. März 1959 hat er Revision eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet.

Er beantragt,

das Urteil des LSG. aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG. Karlsruhe vom 26. April 1957 zurückzuweisen,

hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen.

Der Beklagte rügt die unrichtige Anwendung der §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchstabe e BVG. Das LSG. sei zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Buchstabe e BVG drei Ursachenglieder umfaßt: nämlich einen kriegerischen Vorgang, einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich und ein schädigendes Ereignis in nachträglicher Auswirkung eines solchen Gefahrenbereiches. Das LSG. habe aber verkannt, daß zur Bejahung eines Rentenanspruchs der Gefahrenbereich nicht "nur in kriegseigentümlicher Weise entstanden", sondern auch nach seiner Entstehung fortwirkend kriegseigentümlich geblieben sein und bis zum Eintritt des schädigenden Ereignisses in dieser Weise fortbestanden haben müsse. Diese Voraussetzung fehle jedoch und damit seien die angeführten Vorschriften verletzt. Es sei zwar richtig, daß die Panzerfaust als Kampfmittel jedem Unbefangenen gegenüber einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich begründet habe und diesem gegenüber - in nachträglicher Auswirkung eines solchen Gefahrenbereichs - hätte schädigend in Erscheinung treten können. Die Revision verneint aber das Fortbestehen eines solchen kriegseigentümlichen Gefahrenbereiches, wenn ein Gefährdeter den Gefahrenbereich erkennt, in ihm verbleibt oder ihn örtlich in einer Weise verlagert, die seinem eigenen Lebenskreis zuzuordnen ist. Der Gefährdete löse dann durch sein eigen-verantwortliches Verhalten eine bisher nur latente Gefahr selbst aus und könne sich nicht mehr auf nachträgliche (unmittelbare) Auswirkungen kriegerischer Vorgänge berufen. Es könne dann nur von mittelbaren Auswirkungen gesprochen werden, zu denen der Betroffene selbst die unmittelbare Bedingung gesetzt habe. Der Verunglückte habe die Kriegseigentümlichkeit des Gefahrenbereichs durch eigenes verantwortliches und nicht gerechtfertigtes Handeln aufgehoben, so daß ein solcher kriegseigentümlicher Gefahrenbereich bei Eintritt des schädigenden Ereignisses gar nicht mehr bestanden habe. Damit fehle ein Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 1 Buchst. e BVG, so daß der Anspruch der Klägerinnen aus diesem Grunde entfalle. Selbst wenn aber - entsprechend der von der Revision nicht geteilten Auffassung des LSG. - der kriegseigentümliche Gefahrenbereich ein vom Handeln des Gefährdeten losgelöstes Tatbestandsmerkmal sei, hätten die Klägerinnen unter Berücksichtigung der für das Gebiet der Kriegsopferversorgung geltenden Kausalitätsnorm keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Es seien dann zwei Bedingungen gegeben, das eigenverantwortliche Handeln des Verunglückten und der durch das Panzerfaustrohr gesetzte kriegseigentümliche Gefahrenbereich. Hierbei komme dem eigenen Verhalten des Verunglückten eine überragende Bedeutung zu, der gegenüber das Herumliegen der Panzerfaust als rechtlich beachtliche Ursache ausscheide. Auch bei dieser rechtlichen Beurteilung sei der geltend gemachte Anspruch der Klägerinnen nicht gegeben.

Neben der Verletzung des materiellen Rechts rügen die Klägerinnen einen Verstoß gegen § 103 SGG, weil das LSG. unterstellt habe, daß der Betroffene nicht am Rohr der Panzerfaust hantiert habe. Außerdem sei § 128 SGG verletzt, weil das Berufungsgericht hinsichtlich der angeblichen Ahnungslosigkeit des Verunglückten die Grenzen seines Rechts auf freie Beweiswürdigung überschritten habe.

Die Klägerinnen beantragen,

die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt; der Beklagte hat sie rechtzeitig und formgerecht begründet. Die Revision ist durch Zulassung statthaft und auch begründet.

Der Senat ist der Auffassung des LSG. beigetreten, daß § 85 Satz 1 BVG einer neuen sachlichen Entscheidung nicht entgegensteht. Die Bindung früherer Entscheidungen ergreift nur die Beurteilung der Frage, ob das schädigende Ereignis mit dem Tod ursächlich zusammenhängt; sie erstreckt sich nicht darauf, ob ein schädigender Vorgang im Sinne des BVG vorliegt (BSG. 4 S. 22 (24) und S. 272 (273, 274)). Die Klägerinnen haben nur dann einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, wenn der Beschädigte an den Folgen einer Schädigung im Sinne des BVG gestorben ist (§§ 1 Abs. 5 und 38 Abs. 1 BVG). Nach § 5 Abs. 1 Buchstabe e BVG gelten als unmittelbare Kriegseinwirkungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe a nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge, die - im Zusammenhang mit den beiden Weltkriegen stehend - einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben. Wie das LSG. zutreffend ausgeführt hat, umfaßt der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Buchstabe e BVG eine Ursachenreihe, die - auf das schädigende Ereignis bezogen (Explosion der Treibladung der Panzerfaust) - sich aus den drei Ursachengliedern: "kriegerischer Vorgang, kriegseigentümlicher Gefahrenbereich sowie schädigendes Ereignis in nachträglicher Auswirkung des Gefahrenbereichs" zusammensetzt. Der Senat ist weiter dem angefochtenen Urteil insoweit gefolgt, als es das Vorhandensein der beiden ersten Glieder dieser Ursachenkette bejaht hat. Hinsichtlich der Frage, ob der kriegseigentümliche Gefahrenbereich bis zum Eintritt des schädigenden Ereignisses, nämlich bis zur Explosion der Panzerfaust fortbestanden hat, vertritt der Senat die Auffassung, daß die Schädigung nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen zu stehen braucht. Das Tatbestandsmerkmal "kriegseigentümlicher Gefahrenbereich" erfordert, wie das LSG. zutreffend in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts in Bd. 6 S. 102 (103) dargelegt hat, auch keine örtliche Verbindung der Gefahrenquelle mit dem eigentlichen Kriegsgeschehen. Daher löst die Verlagerung des gefährlichen Gegenstandes an einen anderen Ort - selbst durch den Verunglückten - nicht ohne weiteres die Verbindung mit dem eigentlichen Kriegsgeschehen. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war das Panzerfaustrohr nach Einstellung der Kampfhandlungen an der Fundstelle liegen geblieben. Es bildete somit an sich einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich, der grundsätzlich verborgen bleibt, bis besondere Einzelumstände auftreten, welche die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der Geländebesucher rechtfertigen. Im vorliegenden Falle hat der Verunglückte nach der Feststellung des Berufungsgerichts trotz warnenden Fragens seiner Frau erklärt "er wolle das Rohr mitnehmen, um es gelegentlich zu verwenden". Er hat das Rohr sodann auf den Wagen gelegt und es auf seinen Hof mitgenommen, wo es beim Abladen explodiert ist. Durch dieses Handeln des Verunglückten ist - entgegen der Auffassung der Revision - noch nicht die Verbindung mit dem typischen Kriegsgeschehen gelöst, vielmehr ist - trotz des Fortbringens des Panzerfaustrohres durch den Getöteten - die kriegseigentümliche Gefahrenquelle bestehen geblieben. Das LSG. hat also das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 1 Buchstabe e BVG zutreffend bejaht. Liegen somit alle Tatbestandsmerkmale einer anspruchsbegründenden Norm vor, hat aber das Handeln des Verunglückten ebenfalls zum Eintritt des schädigenden Ereignisses beigetragen, so ist unter Berücksichtigung der für das Gebiet der Kriegsopferversorgung geltenden Kausalitätsnorm der ursächliche Zusammenhang zu prüfen. Das LSG. ist auch hierbei zutreffend davon ausgegangen, daß mehrere Umstände, die zu einem Erfolg beigetragen haben, nur dann rechtlich nebeneinander stehende Mitursachen sind, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges gleichwertig sind. Wenn einem Umstand gegenüber dem anderen aber eine überragende Bedeutung zukommt, so ist dieser allein Ursache im Rechtssinne (BSG. 1 S. 150 (156, 157)). Den aus diesem Grundsatz vom LSG. gezogenen Folgerungen konnte der Senat jedoch nicht beitreten.

Der Verunglückte hat durch die Mitnahme des Panzerfaustrohres, um es zu verwenden, ebenfalls eine für den Erfolg - die Explosion des Rohres - bedeutsame Ursache gesetzt. Bei der Prüfung der Frage, ob die beiden Mitursachen - die gefährliche Waffe und, das Handeln des Verstorbenen - rechtlich gleichwertig nebeneinanderstehende Ursachen sind, ist der Senat - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - zu dem Ergebnis gekommen, daß das eigenverantwortliche Handeln des Getöteten - die Mitnahme des Panzerfaustrohres, um es zu verwenden - die überragende "wesentliche" Ursache für die Explosion und damit das schädigende Ereignis gewesen ist. Demgegenüber tritt der kriegseigentümliche Gefahrenbereich als entferntere, im Rechtssinne nicht mehr wesentliche Ursache zurück. Wer eine objektiv gefährliche Waffe (oder einen Waffenteil oder Munition), deren Gefährlichkeit allgemein bekannt und erkennbar und auf deren Gefährlichkeit der Verunglückte, der Stabsgefreiter gewesen ist, auch durch seine Ehefrau hingewiesen worden ist, sich zueignet, um sie zu verwenden, handelt grobfahrlässig. Der Verstorbene hatte das Rohr als Teil einer Panzerfaust, die zu den gefährlichen Waffen gehört, erkannt. Wenn er auch die Einzelheiten einer Panzerfaust nicht gekannt haben sollte, so muß doch nach dem festgestellten Sachverhalt davon ausgegangen werden, daß er das Bewußtsein der Gefährlichkeit dieser Waffe gehabt hat. Er handelte um so mehr grobfahrlässig, als er einen Teil einer - erkannten - Waffe unsachgemäß beförderte und auf seinen Hof schaffte. Durch sein Einwirken, durch den Transport auf seinen Hof - gleichsam durch sein die latente Gefahr überholendes Verhalten - hat er eine neue überragende "wesentliche" Ursache für den Unfall gesetzt. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß eine Panzerfaust mit Treibladung einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich schafft und diese Ursache nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele. Diese im Strafrecht geltende Verursachungslehre ist jedoch auf das Kriegsopferversorgungsrecht nicht anwendbar. Entscheidend ist vielmehr, wie bereits dargelegt, die "wesentliche" Ursache, die schon vorher bestehende, wenn auch weiterwirkende Mitursachen - hier ein latenter "kriegseigentümlicher Gefahrenbereich" - zurücktreten läßt. Die Berücksichtigung aller Umstände dieses Falles zwingen daher zu der Folgerung, daß das eigenverantwortliche Verhalten des Verunglückten als die für die tödliche Verletzung allein "wesentliche" Bedingung im Rechtssinne anzusehen ist. Bei dieser Sachlage entfällt schon aus Rechtsgründen ein Anspruch der Klägerinnen auf Versorgung. Es kommt hiernach nicht mehr darauf an, ob der Verunglückte an der Panzerfaust so eingehend ausgebildet worden ist, daß er die Gefährlichkeit der Treibladung hätte erkennen müssen; es sind auch keine Feststellungen erforderlich, ob der Verunglückte beim Abladen des Holzes an dem Panzerfaustrohr herumhantiert hat. Vielmehr genügt es zur Bejahung der Verantwortlichkeit des Verunglückten, daß er in der Lage gewesen ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen, und er die Fähigkeit besessen hat, dieser Einsicht gemäß seinen Willen zu bestimmen (vgl. bei einem Verunglückten im Alter von 15 1 / 2 Jahren - BSG. 1 S. 72 (77)). Den Klägerinnen stehen daher die geltend gemachten Versorgungsbezüge nicht zu, weil nicht die nachträgliche Auswirkung kriegerischer Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben, sondern das eigenverantwortliche grobfahrlässige Verhalten ihres Ehemannes und Vaters die wesentliche Ursache für seinen Tod gewesen ist.

Da die Revision begründet ist und die Feststellungen des LSG. ausreichen, um in der Sache zu entscheiden (§ 170 Abs. 2 Satz 1 SGG), war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerinnen gegen das im Ergebnis zutreffende Urteil des SG. zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1982595

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