Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 30. Oktober 1981 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Streitig sind der Anspruch des Klägers zu 1) auf Familienhilfeleistungen für seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), nach § 32 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) sowie deren Anspruch auf Erstattung von Beiträgen für eine vorsorgliche freiwillige Krankenversicherung bei der Beklagten ab 1. Juli 1977.
Der Kläger zu 1) ist als Landwirt bei der Beklagten krankenversichert. Daneben betreibt er einen Obsthandel, der laut dem Steuerbescheid im Jahre 1977 Einkünfte von rund DM 57.000 erbrachte. Die Kläger haben im 1960 geschlossenen Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft ohne Vorbehaltsgut vereinbart. Die Klägerin zu 2) führt den Vierpersonenhaushalt; in dem Obsthandel arbeitet sie nicht mit.
Unter Hinweis auf die zum 1. Juli 1977 in Kraft getretene Neuregelung des Familienhilfeanspruchs durch das Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz vom 27. Juni 1977 (BGBl. I 1069) stellte die Beklagte in einem an den Kläger zu 1) gerichteten Bescheid vom 22. Januar 1980 fest, daß für die Klägerin zu 2) mit dem 30. Juni 1977 der Anspruch auf Familienhilfeleistungen ende, weil deren Einkommen die Grenze von monatlich 370,– bzw. 390,– DM überschreite; wegen der Gütergemeinschaft sei ihr die Hälfte der Einkünfte aus dem Obsthandel zuzurechnen. Zugleich bot die Beklagte ab Juli 1977 eine freiwillige Weiterversicherung der Klägerin zu 2) an. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger zu 1) Widerspruch ein. Die Klägerin zu 2) meldete sich – unter Vorbehalt – zur freiwilligen Versicherung an, widersprach aber der in dem Bescheid vom 4. März 1980 mitgeteilten Beitragshöhe. Durch Bescheide vom 1. Juli 1980 wies die Beklagte die Widersprüche zurück.
Auf die dagegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht (SG) nach deren Verbindung durch Urteil vom 30. Oktober 1981 die Beklagte verurteilt, dem Kläger zu 1) über den 1. Juli 1977 hinaus weiterhin Familienhilfe für die Klägerin zu 2) zu gewähren sowie dieser die für die freiwillige Versicherung erhobenen Beiträge zurückzuerstatten. Die Klägerin zu 2) habe in dem in Frage kommenden Zeitraum kein DM 370,– bzw. 390,– überschreitendes Gesamteinkommen gehabt. Für eine Anrechnung des aus dem Obsthandel erzielten Einkommens fehle es ungeachtet § 1416 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an einer gesetzlichen Grundlage; nach den gemäß § 16 des Sozialgesetzbuches IV (SGB IV) maßgebenden steuerlichen Grundsätzen werde dem ehelichen Güterrecht insoweit keine Bedeutung beigemessen. Seien die Einkünfte, wie hier, der Erfolg einer wesentlichen Tätigkeit des Klägers zu 1), so könne man steuerrechtlich darüber nicht hinwegsehen, auch wenn sie gemeinschaftliches Vermögen würden. Die Klägerin zu 2) habe in dem Obsthandel nicht mitgearbeitet, ihr könnten sonach keine Einkünfte zugerechnet werden. Auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Dezember 1979 (3 RK 98/78) könne die Beklagte sich nicht berufen. Bestehe für die Klägerin zu 2) aber Anspruch auf Familienhilfe gemäß § 32 KVLG, dann sei sie zur freiwilligen Versicherung nicht berechtigt; die Beklagte sei darum verpflichtet, ihr die bereits erhobenen Beiträge zurückzuerstatten.
Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt die Beklagte die Verletzung von § 32 Abs. 1 KVLG, § 16 SGB IV und § 1416 Abs. 1 BGB. Nach der letzten Vorschrift müsse der Gewinn aus Gewerbe zur Hälfte als Gesamteinkommen der Klägerin zu 2) berücksichtigt werden, weil auch das während der Gütergemeinschaft von einem Ehepartner Erworbene zum Gesamtgut gehöre.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Tatsacheninstanzen begründet; dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 170 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) – Zurückverweisung an das LSG – Gebrauch gemacht.
1. Bei der Klage des Klägers zu 1) geht es bei verständiger Auslegung seines Antrages vor dem SG um die Feststellung des von ihm behaupteten Rechts auf Familienhilfe für seine Ehefrau in der streitigen Zeit (s hierzu das Urteil des Senats vom selben Tage, 11 RK 1/82, zur Veröffentlichung bestimmt); konkrete Folgerungen aus diesem Recht (Maßnahmen i.S. des § 33 KVLG usw.) sind nicht bezeichnet. Das SG hat der Klage dadurch stattgegeben, daß es die Beklagte verurteilt hat, „Familienhilfe zu gewähren”; hierin liegt nur scheinbar ein Leistungsurteil (Verpflichtungsurteil), weil das SG auch damit lediglich ein allgemeines Recht des Klägers auf Familienhilfe feststellen wollte. Der Senat hält eine solche auf die Feststellung der Berechtigung zur Familienhilfe für bestimmte Familienmitglieder gerichtete Klage für zulässig (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG – hierunter fällt auch die Feststellung einzelner Berechtigungen); sie kann mit einer Anfechtungsklage gegen einen die Berechtigung verneinenden Verwaltungsakt verbunden werden. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, daß auch um die Berechtigung für eine vergangene Zeit gestritten wird. Da nach dem Akteninhalt in dieser Zeit Leistungsfälle eingetreten und Beiträge für eine nur vorsorgliche freiwillige Versicherung entrichtet sind, ist das Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse des Klägers zu 1) insoweit zu bejahen. Auch wird die Beklagte als öffentlich-rechtlicher Leistungsträger bei Erfolg der Feststellungsklage die dann gebotenen konkreten Folgerungen für die streitige Zeit ziehen (vgl. hierzu auch Urteil des 3. Senats vom 17. August 1982 – 3 RK 68/80 –, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Ob das SG der hiernach insgesamt zulässigen Feststellungsklage allerdings in der Sache zu Recht stattgegeben hat, kann aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht abschließend beurteilt werden. Die Familienhilfe für die streitige Zeit richtet sich nach § 32 Abs. 1 KVLG, und zwar für die Zeit bis zum 1. Januar 1979 i.d.F. des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes vom 27. Juni 1977 und danach i.d.F. des 21. Rentenanpassungsgesetzes (RAG) vom 25. Juli 1978. Eine Familienhilfe für die Ehefrau setzt dabei nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KUG u.a. voraus, daß die Ehefrau kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat im Jahre 1977 370,– DM und in den folgenden Jahren (vgl. für 1980 Art 4 § 1 Nr. 4 des 21. RAG) 390,– DM überschreitet.
Der Begriff des Gesamteinkommens wird in § 16 SGB IV durch eine Legaldefinition umschrieben, die auch für die Bestimmungen über die Familienhilfe gilt (SozR 2200 § 205 Nrn. 22 und 23). Danach ist Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte i.S. des Einkommensteuerrechts; es umfaßt insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Die „Summe der Einkünfte” ist ein aus den Begriffsbestimmungen des Einkommensteuergesetzes -EStG- (i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. September 1974 einschließlich der späteren Änderungen) übernommener und dort in Abs. 3 enthaltener Begriff; hierzu rechnen alle in den vorangehenden Absätzen 1 und 2 des § 2 beschriebenen und in den §§ 13 ff. EStG im einzelnen erläuterten Einkünfte. Das Einkommensteuerrecht ist daher entgegen der Auffassung der Beklagten auch insoweit maßgebend, als es in § 2 Abs. 1 Satz 2 wegen der Zuordnung zu den einzelnen Einkunftsarten auf die §§ 13 bis 24 EStG verweist, zumal ohne diese Vorschriften unklar bliebe, was unter den einzelnen Einkunftsarten zu verstehen wäre. Der Senat hält es ferner für richtig, bei der Erfassung der einzelnen Einkünfte grundsätzlich der von den Finanzgerichten dazu entwickelten Rechtsprechung zu folgen, soweit darin das EStG zutreffend ausgelegt und angewandt wird.
Bei vereinbarter Gütergemeinschaft sind Einkünfte steuerrechtlich nach dem grundlegenden Gutachten des Bundesfinanzhofs vom 18. Februar 1959 (BFHE 69, 5) und der seither ständigen Rechtsprechung dieses Gerichts (z.B. BFHE 72, 693; 85, 181), der der Senat beitritt, nicht ohne weiteres deshalb beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, weil sie ins Gesamtgut fallen; entscheidend ist vielmehr – entsprechend der Formulierung in § 2 Abs. 1 EStG „Einkünfte aus …” und der auf die Einkunftsquelle abhebenden Regelung –, um welche Einkunftsart es sich handelt, und wer die Einkünfte erzielt hat. Jedem Ehegatten ist danach z.B. sein Arbeitsentgelt in vollem Umfang zuzurechnen, obgleich es in das Gesamtgut fällt und schon der Entgeltanspruch, soweit dieser die Pfändungsgrenzen übersteigt, zum Gesamtgut gehört hat. Einkünfte aus Kapital, das zum Gesamtgut gehört, sind dagegen je zur Hälfte Einkünfte der Ehegatten. Hiernach kommt es entscheidend darauf an, ob der Klägerin zu 2) Einkünfte aus dem Obsthandel zuzurechnen sind. Das ist dann der Fall, wenn sie bei diesem Gewerbebetrieb Mitunternehmerin i.S. des § 15 (Abs. 1 Nr. 2) EStG gewesen ist. Das muß sieh, worin dem SG zuzustimmen ist, noch nicht ohne weiteres daraus ergeben, daß der Obsthandel nach dem vom SG festgestellten Sachverhalt zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehört hat.
Für die Annahme einer steuerrechtlichen Mitunternehmerschaft ist ein zivilrechtliches Gesellschaftsverhältnis weder erforderlich noch genügend; Mitunternehmer ist vielmehr, wer eine gewisse Unternehmerinitiative entfalten kann und ein Unternehmerrisiko trägt. Dem muß nicht entgegenstehen, daß nur einer der beiden Ehegatten nach außen auftritt (BFH, Bundessteuerblatt 1977 11, 836); in diesem Falle kann sich die Mitunternehmerschaft des anderen Ehegatten aus den ihm bei einer Gütergemeinschaft zustehenden Mitwirkungs- und Kontrollrechten ergeben (BFH a.a.O. S. 838). Nach diesen Grundsätzen wird in der Regel eine Mitunternehmerschaft der Ehegatten bejaht, wenn ein Gewerbebetrieb zum Gesamtgut gehört, auch wenn er nach außen unter dem Namen eines Ehegatten geführt wird. Die Rechtsprechung hat nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn im Gewerbebetrieb kein nennenswertes, ins Gesamtgut fallendes Kapital eingesetzt wird, dort vielmehr die persönliche Arbeitsleistung eines Ehegatten überwiegt. Dies wurde z.B. bei einem Handelsvertreter bejaht (Bundessteuerblatt 1977 II, 201), bei Handwerksbetrieben mit einem wesentlichen, zum Gesamtgut gehörenden Betriebskapital dagegen verneint (BFH Bundessteuerblatt 1977 II, 836, 838).
Das SG hätte daher nicht nur für maßgebend halten dürfen, daß die Klägerin zu 2) nicht an der Betriebsführung beteiligt und in dem Obsthandel nicht tätig gewesen ist; es mußte auch klären, welche Bedeutung für den Gewerbebetrieb das dort eingesetzte Kapital hat, das aufgrund der vereinbarten Gütergemeinschaft zur Hälfte der Ehefrau gehört. Nur wenn dieses Kapital für den Betrieb des Obsthandels keine nennenswerte Bedeutung hat, könnte eine Mitunternehmerschaft der Ehefrau verneint werden.
Der Rechtsstreit muß daher hinsichtlich der vom Ehemann erhobenen Klage zur Klärung der Mitunternehmerschaft. in die Tatsacheninstanzen zurückverwiesen werden. Falls vom LSG dabei nun eine Mitunternehmerschaft der Ehefrau bejaht werden sollte, müßte im weiteren festgestellt werden – sofern nicht bereits eine Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO vorliegt –, welcher Anteil an den Einkünften des Obsthandels der Ehefrau als Gewinnanteil zuzurechnen ist. Die Verteilung der Einkünfte unter den Ehegatten würde sich dann danach richten, inwieweit die Ehegatten durch Bereitstellen von Kapital oder Überlassen von Wirtschaftsgütern zum Gewinn beigetragen haben, und welche Abrede über die Gewinnverteilung unter diesen Umständen im Wirtschaftsleben zwischen einander fremden Gesellschaftern getroffen worden wäre.
2. Ohne diese Feststellung konnte der Senat auch über den Anspruch der Klägerin zu 2) nicht abschließend entscheiden. Der angefochtene – nicht an sie adressierte – Verwaltungsakt war jedenfalls in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, wie er gem. § 95 SGG Gegenstand der Klage wurde, ebenfalls an sie gerichtet. Sie ist durch den Verwaltungsakt betroffen, soweit darin die Beiträge für ihre freiwillige Versicherung festgesetzt worden sind (s hierzu BSGE 49, 271). Ihr Antrag auf Erstattung der für die vorsorgliche freiwillige Versicherung entrichteten Beiträge kann sich auf § 131 Abs. 1 Satz 1 SGG stützen. Der Erfolg ihrer Klage hängt ebenfalls davon ab, ob die noch zu treffenden Feststellungen eine Berechtigung des Klägers zu 1) zur Familienhilfe für die Klägerin zu 2) in der streitigen Zeit ergeben.
3. Wenn das LSG zur Auffassung kommt, daß das Gesamteinkommen der Ehefrau im gesamten Zeitraum unter der dafür maßgebenden Grenze geblieben ist, wird es noch die übrigen Voraussetzungen des § 32 MG für die Familienhilfe prüfen und zu ihnen Stellung nehmen müssen. Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob diese Voraussetzungen unter den Beteiligten streitig sind oder nicht; ein Gericht darf ein Recht nur zuerkennen, wenn es alle dafür erforderlichen Voraussetzungen als gegeben feststellt.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Urteil des LSG vorbehalten.
Fundstellen