Leitsatz (amtlich)
Eine Sperrzeit wegen unberechtigter Arbeitsablehnung tritt gemäß § 119 Abs 1 S 1 Nr 2 AFG nur ein, wenn die dafür notwendige Rechtsfolgenbelehrung die nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles drohenden Folgen der Arbeitsablehnung konkret, richtig, vollständig und verständlich kennzeichnet und sie zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweiligen Arbeitsangebot steht (Fortführung von BSG 1981-07-21 7 RAr 2/80 = DBlR 2486a, AFG/§ 119).
Orientierungssatz
Anforderung an Rechtsfolgenbelehrung iS von § 119 Abs 1 S 1 Nr 2 und Abs 3 AFG:
1. Für eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 119 Abs 3 iVm § 119 Abs 1 S 1 Nr 2 AFG ist die verständliche Aussage erforderlich, daß der dem Arbeitslosen zustehende Anspruch auf Leistungen von dem Tage nach der Arbeitsablehnung an ganz erlischt, wenn der Arbeitslose das Arbeitsangebot ohne wichtigen Grund ablehnt, er dadurch den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen verursacht, sofern die Voraussetzungen für eine Herabsetzung auf zwei Wochen nach § 119 Abs 2 AFG nicht vorliegen, und der Erfolg des Erlöschens deshalb eintritt, weil der Arbeitslose seit Entstehung des gegenwärtigen Anspruchs bereits eine Sperrzeit veranlaßt und hierüber einen schriftlichen Bescheid erhalten hat.
2. Die richtige Rechtsfolgenbelehrung ist in jedem Einzelfalle Voraussetzung für den Eintritt einer Sperrzeit nach § 119 Abs 1 Nr 2 ggf iVm § 119 Abs 3 AFG. Es kommt nicht auf das Kennen oder Kennenmüssen der Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen, sondern auf das Handeln dessen an, der das Arbeitsangebot unterbreitet.
Normenkette
AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Fassung: 1969-06-25, Abs. 3 Fassung: 1969-06-25
Verfahrensgang
SG Lüneburg (Entscheidung vom 13.11.1979; Aktenzeichen S 13 Ar 96/79) |
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 13.01.1981; Aktenzeichen L 7 Ar 5/80) |
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der 1934 geborene Kläger bezog seit Juli 1974 Arbeitslosengeld (Alg) und seit 22. Oktober 1975 Anschluß-Alhi. Durch Bescheid vom 29. August 1977 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen, nämlich vom 18. August bis 14. September 1977 fest. Den Widerspruch hiergegen lehnte sie durch Bescheid vom 14. November 1977 bestandskräftig ab.
Am 18. Juni 1978 bot das Arbeitsamt dem Kläger eine Arbeit als Gabelstaplerfahrer und Lagerarbeiter bei der Firma F.-Werke in L. an. Der Kläger stellte sich dort am 21. Juli 1978 vor, wurde aber nicht eingestellt, weil nach den Angaben der Firma auf der Vermittlungsvorschlagskarte der Kläger Zweischichtarbeiten abgelehnt habe. Ferner wolle er seinen Arbeitsplatz wechseln, sobald er einen fände, auf dem er mit Fundamentarbeiten beschäftigt werden würde. In einer Niederschrift über Arbeitsablehnung vom 27. Juli 1978 erklärte der Kläger, er habe bei der Vorstellung gesagt, daß er auch wieder im Bau arbeiten würde, wenn er Fundamentarbeiten bekommen würde. Die Arbeit bei den F.-Werken habe er nicht abgelehnt.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 1978 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi mit Wirkung ab 22. Juli 1978 auf, da der Kläger trotz Belehrung über die Rechtsfolgen das Zustandekommen des vom Arbeitsamt vermittelten Arbeitsverhältnisses mit den F.-Werken vereitelt habe. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 1979 zurück.
Mit Urteil vom 13. November 1979 hat das Sozialgericht (SG) die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 13. Januar 1981 das Urteil des SG vom 13. November 1979 und die Bescheide der Beklagten vom 25. Oktober 1978 und 23. März 1979 aufgehoben. Es hat die Revision zugelassen. Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger die ihm von der Beklagten angebotene Arbeit bei der Firma F.-Werke ohne wichtigen Grund nicht angenommen habe. Der Anspruch des Klägers sei jedenfalls deshalb nicht erloschen, weil er iS des § 119 Abs 1 Nr 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) nicht hinreichend über die Rechtsfolgen der Ablehnung der angebotenen Arbeit belehrt worden sei. Diese Belehrung müsse so gestaltet sein, daß sie den Arbeitslosen in die Lage versetze, unter Berücksichtigung aller Umstände selbstverantwortlich eine Entscheidung zu treffen. Insbesondere müsse sie ihn über alle Rechtsnachteile unterrichten, die ihn bei Ablehnung der Arbeit ohne wichtigen Grund nach § 119 Abs 1 und Abs 3 AFG treffen könnten. Diesen Anforderungen genüge die Rechtsfolgenbelehrung nicht, die dem Kläger im Zusammenhang mit dem ihm am 18. Juli 1978 unterbreiteten Arbeitsangebot erteilt worden ist. Der Kläger habe dabei zwar einen Vordruck erhalten (Formular BK 1/78), auf dessen Rückseite eine Rechtsfolgenbelehrung abgedruckt sei. Daraus sei aber weder ersichtlich, daß die Nichtannahme des Arbeitsangebotes den Eintritt einer vierwöchigen Sperrzeit zur Folge habe, noch daß das Erlöschen des Anspruchs nach Eintritt einer zweiten Sperrzeit von vier Wochen drohe. Es werde vielmehr nur ganz allgemein gesagt, daß bei Nichtannahme des Arbeitsangebotes ohne wichtigen Grund der Anspruch auf Leistungen zeitweise oder ganz entfalle. Ein konkreter Hinweis auf die Folgen des § 119 Abs 1 Nr 2 und Abs 3 AFG sei darin nicht enthalten. Bei dieser Belehrung bleibe der Empfänger im Ungewissen, welche Rechtsfolgen im konkreten Falle eintreten. Insbesondere werde ihm nicht deutlich gemacht, daß im konkreten Falle, in dem bereits nach der Entstehung des Anspruchs eine Sperrzeit eingetreten war, keine andere und geringere Rechtsfolge als das Erlöschen des Anspruchs im Falle der Verwirklichung eines weiteren (zweiten) Sperrzeittatbestandes eintreten würde. Ein konkreter Hinweis auf die Rechtsfolgen sei auch nicht dadurch erfolgt, daß das Begleitschreiben wegen der Einzelheiten auf das ausgehändigte Merkblatt für Arbeitslose verweise, zumal da ein solches Merkblatt der Vermittlungsvorschlags- und Begleitkarte nicht beigefügt gewesen sei. Auf den Inhalt eines in einem früheren Zeitpunkt ausgehändigten Merkblattes und dessen Kenntnisnahme könne es nach dem Zweck der Rechtsfolgenbelehrung ebensowenig ankommen, wie auf eine frühere Belehrung.
Die in der Niederschrift vom 27. Juli 1978 enthaltene Rechtsfolgenbelehrung ersetze die am 18. Juli 1978 fehlende Rechtsfolgenbelehrung nicht, da sie erst nach der erfolgten Vorstellung des Klägers bei dem vorgesehenen Arbeitgeber erfolgt sei und daher außer Betracht bleiben müsse.
Mit der Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 119 Abs 1 Nr 2 und Abs 3 AFG. Sie führt dazu im wesentlichen aus: Die Rechtsfolgenbelehrung im Vordruck BK 1/78 genüge den gesetzlichen Anforderungen. Auch wenn sie beide nach Ablehnung einer Arbeit in Frage kommenden Rechtsfolgen aufzeige, könne der Arbeitslose eindeutig erkennen, welche Rechtsfolge für ihn in Betracht komme. Er werde nämlich in dem Bescheid über die erste nach § 119 Abs 3 AFG maßgebliche Sperrzeit darauf hingewiesen, daß bei erneutem Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen der Leistungsanspruch erlösche. Habe er diesen Bescheid erhalten, so sei er auch bereits auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden. Ihre Erwähnung in der bei dem weiteren Arbeitsangebot gegebenen Belehrung als eine mögliche Rechtsfolge müsse daher als genügend angesehen werden. Der Kläger sei auch bereits im Sperrzeitbescheid vom 29. August 1977 auf die Rechtsfolge einer erneuten Arbeitsablehnung nach § 119 Abs 3 AFG hingewiesen worden. Dem Arbeitsangebot vom 18. Juli 1978 sei zudem am 20. März 1978 eine mündliche Rechtsfolgenbelehrung vorausgegangen, die vom LSG nicht erwähnt und nicht in Betracht gezogen worden sei.
Selbst wenn diese vorangegangenen Belehrungen eine erneute Belehrung bei dem späteren Arbeitsangebot nicht entbehrlich gemacht hätten, so müßten sie doch bei der Beurteilung, ob die hier streitige Belehrung ausreichend war, berücksichtigt werden. Insoweit könne es nicht nur auf den Wortlaut der Belehrung ankommen, sondern es müsse auch der größere Zusammenhang, in dem die Belehrung erteilt werde, beachtet werden. Dabei komme es auf den Kenntnis- und Erfahrungsstand des einzelnen Arbeitslosen an. Dabei müsse, je kürzer eine Belehrung zurückliege, um so eher davon ausgegangen werden können, daß sie dem Arbeitslosen noch erinnerlich sei. Auch werde eine Belehrung, die mit einem Sperrzeitbescheid verbunden ist und auf den nächsten Sperrzeitanlaß abhebt, als besonders eindringlich und langwirkend gewertet werden können. Im vorliegenden Falle habe daher die Belehrung nach dem Vordruckschreiben BK 1/78 ausgereicht, um den Kläger über die Möglichkeit von Folgen iS des § 119 Abs 3 AFG zu unterrichten.
Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen könne, so beträfe dies nur die Rechtsfolge des § 119 Abs 3 AFG. Damit entfiele jedoch nicht jegliche Rechtsfolge. Der Kläger habe nämlich nicht im Zweifel sein können, ob die Ablehnung des Arbeitsangebotes ohne wichtigen Grund überhaupt Rechtsfolgen nach sich ziehen würde; vielmehr mußte ihm - zumal durch die vorangegangene Sperrzeit - klar sein, daß ihm zumindest wieder eine vierwöchige Sperrzeit drohe.
Das LSG hätte daher aufgrund einer zusätzlichen Sachverhaltsaufklärung den Eintritt einer solchen oder auch einer kürzeren Sperrzeit feststellen und der Berufung des Klägers in diesem Umfange nicht stattgeben dürfen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung
des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg
vom 13. November 1979 zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich in erster Linie auf das seiner Meinung nach zutreffende Berufungsurteil. Ergänzend führt er aus: Der § 119 Abs 1 Nr 2 AFG fordere nicht eine hinreichende, sondern schlechthin eine Belehrung des Arbeitslosen. Das Gesetz verlange also einen verständigen und erschöpfenden Hinweis auf die konkreten Rechtsfolgen der Nichtannahme oder des Nichtantretens einer angebotenen Arbeit. Dem entspreche die Belehrung in dem Vordruck BK 1/78 nicht, da er zu allgemein gehalten sei. Auch der Hinweis der Beklagten auf eine Belehrung in dem früheren Sperrzeitbescheid vom 29. August 1977 gehe fehl. Das Erlöschen des Anspruchs nach § 119 Abs 3 AFG setze voraus, daß der Arbeitslose erneut Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen gibt. Es müßten also wiederum alle Tatbestandsmerkmale des § 119 Abs 1 Nr 2 AFG erfüllt sein, einschließlich der dafür erforderlichen Belehrung.
Das LSG hätte entgegen der Auffassung der Beklagten die Berufung auch nicht teilweise zurückweisen müssen. Gegenstand der Klage sei nur der angefochtene Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). Dieser habe aber allein das Erlöschen der Ansprüche, nicht aber eine vierwöchige Sperrzeit zum Inhalt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid vom 25. Oktober 1978, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 1979 Gegenstand des Verfahrens geworden ist (§ 95 SGG), hat die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi ab 22. Juli 1978 zu Unrecht aufgehoben; denn die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung gemäß § 119 Abs 1 Nr 2 AFG lagen nicht vor, damit auch nicht die Voraussetzungen für das Erlöschen des Leistungsanspruchs gemäß § 119 Abs 3 AFG. Nach § 119 Abs 3 AFG erlischt der Anspruch auf Alg, wenn der Arbeitslose nach Entstehung des Anspruchs bereits einmal Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit gegeben, hierüber einen schriftlichen Bescheid erhalten hat und danach erneut Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen gibt. Diese Regelung gilt auch für Bezieher von Alhi (§ 134 Abs 2 Satz 1 AFG).
Nach Feststellungen des LSG hat der Kläger nach Entstehung seines Anspruchs auf Anschluß-Alhi (22. Oktober 1975) bereits einmal Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen (ab 18. August 1977) gegeben und hierüber den bestandskräftigen Bescheid vom 29. August 1977 erhalten, der damit als rechtmäßig anzusehen ist (vgl BSGE 47, 101, 105 = SozR 4100 § 119 Nr 5). Das Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund des Arbeitsangebotes vom 18. Juli 1978 hat jedoch nicht erneut den eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen iS von § 119 Abs 3 AFG ausgelöst.
Im vorliegenden Falle kommt der Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen lediglich nach Maßgabe von § 119 Abs 1 Nr 2 AFG in Betracht. Danach tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Ob der Kläger die ihm am 18. Juli 1978 angebotene Arbeit ohne wichtigen Grund nicht angenommen oder nicht angetreten (abgelehnt) hat, kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es hier, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, an der ausreichenden Rechtsfolgenbelehrung. Wie der Senat schon mehrfach ausgeführt hat, hat die Rechtsfolgenbelehrung nach § 119 Abs 1 Nr 2 AFG zwingenden formalen Charakter; deshalb muß sie im Zusammenhang mit jedem einzelnen Vermittlungsangebot erneut und wirksam erfolgen. Dies folgt aus ihrem übergeordneten sozialen Schutzzweck, nämlich den Arbeitslosen vor den Folgen einer unbegründeten Arbeitsablehnung - Sperrzeit - zu warnen (vgl BSG SozR 4100 § 119 Nrn 3, 5, 9, 13; Urteil des Senats vom 21. Juli 1981 - 7 RAr 2/80 - zur Veröffentlichung bestimmt). Die Rechtsfolgenbelehrung iS von § 119 Abs 1 Nr 2 und Abs 3 AFG muß deshalb als Voraussetzung für ihre Wirksamkeit konkret, richtig, vollständig und verständlich sein, dh, sie muß dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch die ohne wichtigen Grund erfolgende Ablehnung des ihm soeben unterbreiteten Arbeitsangebotes nach sich ziehen kann. Das ist vom Zweck der Rechtsfolgenbelehrung her selbstverständlich, entspricht der Absicht des Gesetzgebers (vgl BT-Drucks V/4110, Begründung zu § 108a Abs 1 Satz 1 Nr 2 - S 21 -), und wird in der Rechtsprechung (Bundessozialgericht -BSG- aaO) und Literatur im Ergebnis nicht anders verstanden (vgl Schönefelder/Kranz/Wanka, Kommentar zum AFG, RdNr 15 zu § 119 - 1. Lfg. -; Hennig/Kühl/Heuer, Kommentar zum AFG, Erl 7 und 21 zu § 119 - 26. ErgLfg. -; Eckert ua, Gemeinschaftskommentar zum AFG, RdNr 36 zu § 119 - 39. Lfg. -; Krebs, Kommentar zum AFG, RdNr 24 zu § 119 - 23. Lfg. -).
Kann die Ablehnung eines Arbeitsangebotes das Erlöschen des Leistungsanspruchs gemäß § 119 Abs 3 AFG zur Folge haben, so muß die für den Eintritt dieser Rechtswirkung notwendige Rechtsfolgenbelehrung deshalb auf diese Folgen und ihre Voraussetzungen konkret, richtig, vollständig und verständlich eingehen sowie zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweiligen Arbeitsangebot stehen. Das LSG hat diese Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde gelegt und ist aufgrund der getroffenen Feststellungen zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß es im vorliegenden Falle an der vom Gesetz geforderten wirksamen Rechtsfolgenbelehrung fehlt.
Danach war dem Vermittlungsvorschlag vom 18. Juli 1978 ein Vordruck (Formular BK 1/78) beigegeben, auf dessen Rückseite in allgemeiner Form gesagt ist, daß bei Nichtannahme des Angebotes ohne wichtigen Grund der "Anspruch auf Leistungen zeitweise oder ganz entfällt". Dies war keine wirksame Rechtsfolgenbelehrung iS von § 119 Abs 3 AFG; denn sie erklärte dem Kläger nicht konkret, vollständig und richtig, warum er mit welchen Rechtsfolgen zu rechnen habe, falls er ohne wichtigen Grund das Arbeitsangebot vom 18. Juli 1978 ablehnen sollte. Für eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 119 Abs 3 iVm § 119 Abs 1 Nr 2 AFG ist aber die verständliche Aussage erforderlich, daß der dem Arbeitslosen zustehende Anspruch auf Leistungen von dem Tage nach der Arbeitsablehnung an ganz erlischt, wenn der Arbeitslose das Arbeitsangebot ohne wichtigen Grund ablehnt, er dadurch den Eintritt einer Sperrzeit von vier Wochen verursacht, sofern die Voraussetzungen für eine Herabsetzung auf zwei Wochen nach § 119 Abs 2 AFG nicht vorliegen, und der Erfolg des Erlöschens deshalb eintritt, weil der Arbeitslose seit Entstehung des gegenwärtigen Anspruchs bereits eine Sperrzeit veranlaßt und hierüber einen schriftlichen Bescheid erhalten hat.
Wegen ihres unklaren und unvollständigen Inhalts hat die dem Kläger in dem Formblatt BK 1/78 erteilte Rechtsfolgenbelehrung entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht eine Sperrzeit nach § 119 Abs 1 Nr 2 AFG ohne die Rechtsfolge aus § 119 Abs 3 AFG ausgelöst. Es kann dahinstehen, ob dies mit Rücksicht auf den zwingenden Charakter des § 119 Abs 3 AFG als Folge einer wiederholten Sperrzeit von Rechts wegen überhaupt möglich wäre, also eine zweite Sperrzeit von vier Wochen eintritt ohne die Erlöschensfolge nach § 119 Abs 3 AFG, wenn zwar die Belehrung über die Folgen nach § 119 Abs 1 Nr 2 AFG wirksam erfolgt war, nicht jedoch die über die Folgen nach § 119 Abs 3 AFG. Jedenfalls fehlt es hier auch an der für § 119 Abs 1 Nr 2 AFG erforderlichen Belehrung über die Rechtsfolgen. Der Inhalt der dem Arbeitsangebot vom 18. Juli 1978 beigegebenen formularmäßigen Belehrung ist auch insoweit, wie keiner näheren Begründung mehr bedarf, unzureichend.
Die fehlende wirksame Rechtsfolgenbelehrung wird nicht dadurch ersetzt, daß dem Kläger anläßlich der Niederschrift über die Gründe seiner Arbeitsablehnung am 27. Juli 1978 eine - möglicherweise - wirksame Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden ist. Ebenso ersetzt weder eine bei einem früheren Arbeitsangebot erteilte Rechtsfolgenbelehrung zu diesem noch der Hinweis - gleich in welcher Form - auf den Inhalt eines Merkblattes das Fehlen der Belehrung bei dem weiteren Arbeitsangebot (hier vom 18. Juli 1978). Dies alles hat der Senat bereits entschieden (vgl BSGE 44, 71, 73 = SozR 4100 § 119 Nr 3; BSGE 47, 101, 105 ff = SozR 4100 § 119 Nr 5; Urteil vom 21. Juli 1981 - 7 RAr 2/80 -).
Schließlich sind an das Erfordernis der konkreten, richtigen, vollständigen und verständlichen Rechtsfolgenbelehrung im Zusammenhang mit einem Arbeitsangebot nicht, wie die Beklagte meint, im Einzelfall dann mindere Anforderungen zu stellen, wenn der Arbeitslose bereits anläßlich eines früheren Sperrzeitfalles einmal eine Belehrung erhalten hat oder er sich aus sonstigen Gründen über die möglichen Rechtsfolgen einer Arbeitsablehnung im klaren sein müßte. Die richtige Rechtsfolgenbelehrung ist in jedem Einzelfalle Voraussetzung für den Eintritt einer Sperrzeit nach § 119 Abs 1 Nr 2 ggfs iVm § 119 Abs 3 AFG. Es kommt also nicht auf das Kennen oder Kennenmüssen der Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen, sondern auf das Handeln dessen an, der das Arbeitsangebot unterbreitet. Als formale und zwingende Bedingung für den Eintritt des Erfolgs "Sperrzeit" muß sie deshalb mit jedem einzelnen Vermittlungsangebot erneut erfüllt werden, und zwar in einem eindeutigen zeitnahen und sachlichen Zusammenhang (BSG vom 21. Juli 1981 - 7 RAr 2/80 -).
Bei der von der Beklagten in der Revisionsbegründung aufgestellten Behauptung, dem Arbeitsangebot vom 18. Juli 1981 sei bereits am 20. März 1978 eine mündliche Rechtsfolgenbelehrung vorausgegangen, die das LSG nicht erwähnt habe, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das - ergäbe sich daraus überhaupt das für eine wirksame Belehrung bestehende Erfordernis einer zeitnahen Verbindung zwischen ihr und dem konkreten Arbeitsangebot - der Senat gemäß § 163 SGG nicht berücksichtigen darf. Die Beklagte hat insoweit auch nicht wirksam die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 103 SGG) oder verfahrensfehlerhaften Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 SGG) erhoben, die allenfalls in Betracht kämen. Dazu hätte sie, was nicht geschehen ist, substantiiert vortragen müssen, aufgrund welcher Umstände das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen, insoweit den Sachverhalt aufzuklären, und warum es deshalb die Grenzen seines Rechts zur freien Beweiswürdigung überschritten hat.
Die Revision der Beklagten muß nach allem zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE, 13 |
Breith. 1982, 912 |