Orientierungssatz
1. Das Ruhegehalt eines Berufssoldaten steht dem Anspruch auf Alg iS von AFG § 118 Nr 4 entgegen.
2. Das Ruhegehalt nach SVG § 14 ff ist zwar in AFG § 118 Nr 4 nicht ausdrücklich erwähnt. Es handelt sich dabei jedoch um einen der dort ausdrücklich genannten Leistungen ähnlichen Bezug öffentlich-rechtlicher Art. Entscheidend ist, daß das Ruhegehalt wie die dort genannten Leistungen von einem öffentlichen Träger bei Erreichung einer bestimmten Altersgrenze zur Sicherstellung des Lebensunterhalts gewährt wird. Insoweit ist ferner von dem in AFG § 118 Nr 4 zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken auszugehen, daß Leistungen öffentlich rechtlicher Art für denselben Zweck - hier die Bestreitung des Unterhalts - nicht doppelt gewährt werden sollen.
Normenkette
AFG § 118 Nr. 4 Fassung: 1969-06-25; SVG § 15 Abs. 1 Fassung: 1957-07-26
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 19.06.1975; Aktenzeichen L 9 Al 103/74) |
SG München (Entscheidung vom 13.05.1974; Aktenzeichen S 20 Al 422/73) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Juni 1975 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) gemäß § 118 Nr. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) wegen des gleichzeitigen Bezuges von Ruhegehalt ruht.
Der 1916 geborene Kläger war Berufssoldat und wurde als Oberstabsfeldwebel nach Vollendung des 52. Lebensjahres wegen Überschreitung der für ihn maßgeblichen Altersgrenze gemäß § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (BGBl I 114 - SoldatenG -) mit Ablauf des Monats September 1969 unter Gewährung von Ruhegehalt in den Ruhestand versetzt. Anschließend war er mit Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeitszeiten bei Bauunternehmen als Sicherheitsposten beschäftigt. Auf seinen Antrag hin bewilligte die Beklagte ihm für die Zeit vom 17. August bis 4. September 1972 Alg. Die Anträge auf Alg vom 23. Juli und 18. September 1973 lehnte sie hingegen mit der Begründung ab, der Leistungsanspruch ruhe gemäß § 118 Nr. 4 AFG wegen des Bezugs von Ruhegehalt nach § 45 Abs. 2 SoldatenG (Bescheide vom 2. und 14. Oktober 1973; Widerspruchsbescheid vom 5. November 1973).
Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts - SG - München vom 13. Mai 1974; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts - LSG - vom 19. Juni 1975). Das LSG hat zur Begründung im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die nach § 100 Abs. 1 AFG für den Anspruch auf Alg erforderlichen Voraussetzungen seien erfüllt. Der Anspruch ruhe jedoch nach § 118 Nr. 4 AFG wegen des Bezugs von Ruhegehalt. Das Ruhegehalt, das der Kläger aufgrund seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Vollendung des 52. Lebensjahres gemäß § 45 Abs. 2 SoldatenG beziehe, gehöre zu den "ähnlichen Bezügen" im Sinne des § 118 Nr. 4 AFG. Es handele sich um eine Leistung, die die wesentlichen Merkmale der in § 118 Nr. 4 AFG genannten Ansprüche (Altersruhegeld, Knappschaftsruhegeld und Knappschaftsausgleichsleistung) aufweise. Als solche seien anzusehen die Abhängigkeit der Bewilligung der Leistung von der Erreichung einer bestimmten Altersgrenze vor der Vollendung des 65. Lebensjahres, die Sicherstellung des Lebensunterhalts durch die Leistung und die Gewährung der Leistung durch einen öffentlich-rechtlichen Träger. Daß die Versetzung des Berufssoldaten in den Ruhestand kraft Gesetzes erfolge, während die in § 118 Nr. 4 AFG ausdrücklich aufgeführten Leistungen nur auf Antrag gewährt würden, sei für die Erfüllung des Ruhenstatbestandes ohne Bedeutung. Entscheidend sei nach dem Willen des Gesetzgebers vielmehr allein, ob die Leistung ihrer Art nach dazu bestimmt sei, die Kosten des Lebensunterhalts zu decken. Dies bestätige sich dadurch, daß auch in den Fällen des § 118 Nrn. 1 bis 3 AFG das Alg unabhängig davon ruhe, ob durch die betreffende Leistung der Lebensunterhalt im konkreten Fall tatsächlich gesichert sei. Im übrigen könne aber auch bei einem Berufssoldaten, der mit Erreichen der für ihn nach § 45 Abs. 2 SoldatenG maßgebenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werde, davon ausgegangen werden, daß sein Ruhegehalt für den Lebensunterhalt ausreiche, zumal er für den durch das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst bedingten Einkommensverlust einen Ausgleich erhalte. Da die Pensionsbezüge der Berufssoldaten außerdem in der Regel höher seien als die entsprechenden Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (RentV) und nicht, wie das bei dem vorgezogenen Altersruhegeld der Fall sei, bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entzogen werden könnten, würde die Nichtanwendung des § 118 Nr. 4 AFG auf Ruhegehaltsempfänger zu einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung dieses Personenkreises führen. Auch die durch das Finanzänderungsgesetz (FinÄndG) mit Wirkung vom 1. Januar 1968 eingeführte Vorschrift des § 1283 der Reichsversicherungsordnung (RVO) lasse eine andere Beurteilung nicht zu. Dies schon deshalb nicht, weil sie nicht auf beamtenrechtliche Bezüge anwendbar sei. Die Voraussetzungen des Ruhenstatbestandes seien daher erfüllt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß dem Kläger während seiner Beschäftigungszeit vor der Arbeitslosigkeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgezogen worden seien, obwohl die daraus resultierende Leistung von vornherein ausgeschlossen gewesen sei und der Kläger eine Befreiung von seiner Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit nur durch eine für ihn nachteilige Befreiung von der Krankenversicherungspflicht hätte erreichen können (§§ 168 Abs. 1, 169 Abs. 1 AFG, § 173 RVO). Es sei Sache des Gesetzgebers, hier eine befriedigende andere Regelung herbeizuführen.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger eine unzutreffende Auslegung des § 118 Nr. 4 AFG durch das LSG und führt hierzu insbesondere aus: Entgegen der Auffassung des LSG habe das Alg nicht ausschließlich die Aufgabe, den Lebensunterhalt zu sichern. Es solle den Versicherten vor Vermögenseinbußen, d. h. vor Schlechterstellung durch Arbeitslosigkeit bewahren. Zwar sei es richtig, daß durch § 118 Nr. 4 AFG Doppelleistungen verhindert werden sollten; dies aber nur wegen ein und desselben Ereignisses. Der Anspruch ruhe daher nur dann, wenn bereits aus dem gleichen Beschäftigungsverhältnis eine Rente gewährt werde. Bei richtiger Auslegung des § 118 Nr. 4 AFG könnten unter dem Begriff "ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art" auch nur die Ansprüche von Arbeitnehmern öffentlich-rechtlicher Anstalten wie Bundespost und Bundesbahn im Gegensatz zu den Ansprüchen versicherungspflichtiger Arbeitnehmer "privatrechtlicher Art" verstanden werden. Ein Pensionsanspruch könne einem Rentenanspruch nicht gleichgestellt werden. Er werde nämlich nicht durch Beitragsleistung erworben, sondern sei bereits als Minus in dem Gehalt des Beamten enthalten. Er sei auch Entgelt für einen einwandfreien Lebenswandel und für die Treue gegenüber dem Staat. Er könne - anders als die Rente - bei einer einzigen unehrenhaften Handlung des Beamten erlöschen. Auch sei ein Ruhestandsbeamter, der eine neue vollwertige Tätigkeit aufnehme, versicherungsrechtlich wie jeder andere Arbeitnehmer zu behandeln. Im übrigen sei im Gesetz abschließend geregelt, inwieweit der § 118 AFG Einfluß auf Versorgungsbezüge nehmen könne. Ein Indiz hierfür biete das FinÄndG von 1967. Danach bestehe eine Ausnahme vom Ruhen gemäß § 118 AFG, wenn Rente aus eigener Versicherung bezogen werde, d. h. nicht aus der Beschäftigung, die zum Anspruch auf Alg geführt habe. Die Annahme eines Ruhens widerspreche aber auch dem System des Zusammenspiels zwischen Versorgungsbezügen und Sozialleistungen. Das Bundesversorgungsgesetz (BVG) sehe grundsätzlich nur eine Auswirkung von Sozialbezügen auf die Ansprüche des Beamten gegen seinen Dienstherrn vor. Wenn die Bestimmung des § 118 Nr. 4 AFG dennoch zur Anwendung kommen sollte, so müsse gleichzeitig festgestellt werden, daß die Versicherungspflicht von Ruhegehaltsempfängern verfassungswidrig sei. In diesem Falle läge sowohl ein Verstoß gegen den grundgesetzlichen Gleichheitssatz als auch gegen die Eigentumsgarantie vor. Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verbiete die Ungleichbehandlung einer bestimmten Gruppe von Beitragspflichtigen, ohne daß dafür ein sachlicher Grund gegeben sei. Im Endeffekt handele es sich dann nämlich um eine Sondersteuer für arbeitende Ruhegehaltsempfänger. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des GG läge darin, daß ein Beitrag von der öffentlichen Hand nur dann gefordert werden könne, wenn ihm auf der anderen Seite ein - wenn auch nur möglicher - Vorteil gegenüberstehe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des LSG vom 19. Juni 1975 und des SG vom 13. Mai 1974 sowie die Bescheide des Arbeitsamtes A vom 2. Oktober 1973 und vom 14. Oktober 1973 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 1973 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das vom Kläger beantragte Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend und führt ferner aus:
Ein Verstoß gegen Art. 3 GG sei nicht zu erkennen. Im Bereich der Sozialgesetzgebung müßten wegen der notwendigen Typisierung vereinzelt auch Ungleichgewichte hinsichtlich Beiträgen und Leistungen in Kauf genommen werden. Insoweit liege auch keine von der Rechtsprechung auszufüllende Gesetzeslücke, sondern vielmehr eine bewußte Inkaufnahme gewisser Nachteile kleiner Gruppen in Randbereichen des Sozialversicherungsrechts seitens des Gesetzgebers vor. Im übrigen seien aber auch aufgrund der ab 1. Juli 1975 geltenden Neuregelung des § 169 Nr. 1 AFG alle als Arbeitnehmer tätigen Ruhestandsbeamten unabhängig davon, ob sie von der Krankenversicherungspflicht befreit sind oder befreit worden seien, beitragspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit, ohne daß der Gesetzgeber eine Änderung des § 118 Nr. 4 AFG erwogen habe (Art. 2 § 4 Nr. 3 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975 - BGBl I, 1061).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Zutreffend hat das LSG entschieden, daß die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger die beantragte Leistung zu gewähren, denn der geltend gemachte Anspruch auf Alg ruht wegen des Bezugs von Ruhegehalt, das dem Kläger nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG seit dem 1. Oktober 1969 zuerkannt war.
Nach § 118 Nr. 4 AFG ruht der Anspruch auf Alg während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Altersruhegeld aus der RentV der Arbeiter oder der RentV der Angestellten, Knappschaftsruhegeld oder Knappschaftsausgleichsleistungen aus der knappschaftlichen RentV oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art für eine Zeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitslosen zuerkannt ist. Die letztgenannte zeitliche Einschränkung beruht darauf, daß nach § 100 Abs. 2 AFG vom Beginn des auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monats an ohnehin kein Anspruch auf Alg mehr besteht.
Während der hier maßgebenden Zeit bezog der Kläger das ihm nach den §§ 14 ff des Soldatenversorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl I 785 - SVG -) wegen Versetzung in den Ruhestand gemäß § 44 Abs. 2 SoldatenG nach Überschreiten der für ihn maßgeblichen Altersgrenze von 52 Jahren (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 SoldatenG) zuerkannte Ruhegehalt.
Dieses Ruhegehalt ist zwar in der Bestimmung des § 118 Nr. 4 AFG nicht ausdrücklich aufgeführt; es handelt sich dabei jedoch um einen den dort ausdrücklich genannten Leistungen "ähnlichen Bezug öffentlich-rechtlicher Art". Entscheidend dafür ist, daß das Ruhegehalt wie diese von einem öffentlichen Träger bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze zur Sicherstellung des Lebensunterhalts gewährt wird. Nach diesen drei Maßstäben richtet es sich, ob ein ähnlicher Bezug öffentlich-rechtlicher Art im Sinne von § 118 Nr. 4 AFG gegeben ist (so auch Schönefelder/Kranz/Wanka, Kommentar zum AFG, Anm. 15 zu § 118). Hierbei handelt es sich nämlich um die gemeinsamen und typischen Merkmale der vom Gesetz unmittelbar erfaßten vorgezogenen Altersruhegelder im Sinne von §§ 1248 Abs. 2 RVO in der Fassung des Rentenreformgesetzes (RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl I 1965 - RVO), § 25 Abs. 2, 3 Angestelltenversicherungsgesetz in der Fassung des RRG (AVG), § 48 Abs. 2, 3 Reichsknappschaftsgesetz in der Fassung des RRG (RKG), der bei Erreichen der flexiblen Altersgrenze auf Antrag zu gewährenden Altersruhegelder (§§ 1248 Abs. 1 RVO, 25 Abs. 1 AVG, 48 Abs. 1 Nr. 1 RKG), des besonderen Knappschaftsruhegeldes (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 RKG) sowie der Knappschaftsausgleichsleistung (§ 98 a RKG).
Das dem Kläger gewährte Ruhegehalt stellt auf das Lebensalter ab; denn es wird aufgrund der Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens der maßgeblichen besonderen Altersgrenze von 52 Jahren gewährt. Die auf die Verwendung als Soldat bezogenen besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 SoldatenG wurden durch das am 16. Juni 1961 in Kraft getretene Gesetz über die Altersgrenze der Berufssoldaten vom 9. Juni 1961 (BGBl I 723) eingeführt. Seither kennt das SoldatenG zwei Arten von Altersgrenzen, einmal die allgemeine Altersgrenze des vollendeten 60. Lebensjahres, mit deren Erreichen der Soldat ausscheiden muß (§§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 SoldatenG), und ferner die besonderen Altersgrenzen für bestimmte Berufssoldaten, nach deren Überschreiten das Ausscheiden der Soldaten durch besonderen Verwaltungsakt angeordnet werden kann (§§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 2 SoldatenG). Die Festsetzung der im Vergleich zu den Beamten auf Lebenszeit wesentlich niedrigeren allgemeinen Altersgrenze und der besonderen Altersgrenzen findet nach Auffassung des Gesetzgebers seine Rechtfertigung in den besonderen militärischen Verhältnissen und den besonderen Anforderungen an die körperliche Spannkraft der Soldaten. So werden in der Begründung zu dem Entwurf des SoldatenG als wesentliche Faktoren für die ursprünglich der Regelung durch Rechtsverordnung vorbehaltene Festsetzung der besonderen Altersgrenzen genannt:
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1. |
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die Verwendungsmöglichkeit für jeden Dienstgrad nach Stellenplan; |
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2. |
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die militärischen Forderungen an das Lebensalter bestimmter Dienststellen, die sich aus den Kriegserfahrungen, auch fremder Staaten, ergeben; |
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3. |
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die allgemeinen operativen Überlegungen, die zu so kurzen Fristen in der Marschbereitschaft der Truppe führen, daß eine Auswechselung überalterter Einheitsführer und Offiziere und gleichwertigen Dienststellungen im Ernstfall nicht durchführbar ist. |
(vgl. BT-Drucks. 1700, 2. Wahlperiode, zu § 40, S. 30, 31).
Diese Erwägungen des Gesetzgebers zur Einführung der besonderen Altersgrenzen können für den Charakter des Ruhegehalts jedoch nicht maßgeblich sein. Sie ändern nichts daran, daß die Versetzung in den Ruhestand nicht deshalb erfolgt, weil der Betreffende in seinem Beruf nicht mehr arbeiten kann, sondern weil davon ausgegangen wird, daß er - in wessen Interesse auch immer - von einem bestimmten Alter an nicht mehr arbeiten muß. Ein Vergleich zu der von der Ruhensvorschrift des § 118 AFG ausgenommenen Berufsunfähigkeitsrente ist nicht möglich. Er verbietet sich insbesondere deshalb, weil das SoldatenG die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit besonders geregelt hat (§ 44 Abs. 3 SoldatenG). Selbst eine Gleichstellung von Dienstunfähigkeit und Berufsunfähigkeit wäre nach dem Urteil des Senats vom 15. Juni 1967 (BSGE 27, 7, 10) als bedenklich anzusehen, weil die Dienstunfähigkeit keine Abstufung nach dem jeweiligen Grad des Verlustes der Erwerbsfähigkeit kennt, sondern allein auf das Fehlen der Fähigkeit abstellt, eine bestimmte Aufgabe fachgerecht auszufüllen.
Im übrigen besteht insoweit kein Unterschied zu der in § 118 Nr. 4 AFG namentlich genannten, nach Vollendung des 55. Lebensjahres auf Antrag zu gewährenden Knappschaftsausgleichsleistung gemäß § 98 a RKG und dem nach der Entscheidung des Senats vom 7. August 1974 (SozR 4100 § 118 Nr. 1) in Fortführung von BSGE 28, 233 als echtes Altersruhegeld im Sinne von § 118 Nr. 4 AFG anzusehenden besonderen Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 RKG. Elemente einer vermuteten Berufsunfähigkeit sind auch bei diesen Leistungsarten festzustellen.
So beruht die Einführung des besonderen Knappschaftsruhegeldes, das bei Vollendung des 60. Lebensjahres, Erfüllung einer Wartezeit von 300 Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellten Arbeiten und Beendigung der Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb gewährt wird, auf den vergleichbaren Erwägungen, daß ein Bergmann nach jahrelanger Verrichtung der genannten Arbeiten in der Regel mit Erreichung dieser Altersgrenze berufsunfähig ist (vgl. Miesbach-Busl, Kommentar zum RKG, Stand 1975, Anm. 1 a zu § 48). Die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98 a RKG wird aus ähnlichen Gründen gewährt, wenn sie z. B. an die verminderte bergmännische Berufsfähigkeit infolge ständiger Arbeiten unter Tage, die Verrichtung von Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellten Arbeiten unter Tage oder die Aufgabe der bisherigen Beschäftigung unter Tage infolge Krankheit und Beendigung der Beschäftigung aus Gründen, die nicht in der Person des Versicherten liegen, anknüpft. Auch hier handelt es sich um eine auf die besondere Lage eines Wirtschafts- und Beschäftigungszweiges abgestellte Leistung. Sie wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des RKG vom 25. Mai 1963 (BGBl I, 359) eingeführt wegen der durch Strukturveränderungen bedingten besonderen Lage des Bergbaus mit dem Zwang zur Rationalisierung und sollte verhindern, daß die langjährigen Untertage-Bergleute zu Wanderarbeitern im Bergbau würden (vgl. Bundestags-Protokoll, 4. Wahlperiode, 70. Sitzung S. 3241 ff). Nach der bereits genannten Entscheidung des Senats vom 7. August 1974 (aaO) vermögen aber die besonderen Motive des Gesetzgebers den Charakter einer Leistung als Altersruhegeld nicht zu verändern.
Dies muß für die Frage der Anwendbarkeit des § 118 Nr. 4 AFG in besonderem Maße gelten, wenn dem Sinn und Zweck der Gesetzesregelung Geltung verschafft werden soll. Grundgedanke dieser Vorschrift ist es, eine Doppelversorgung zu vermeiden. Maßgebend für die Ruhensregelung ist die versicherungsmäßige Versorgung, die der Gesetzgeber bei den Empfängern von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und von Altersruhegeld für den Regelfall als gegeben ansieht (vgl. BT-Drucks. V/2291 S. 57). Hinzu kommt als Beweggrund für diese Regelung, daß die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und die vorgezogenen Altersruhegelder nach dem gleichen Vomhundertsatz der Bemessungsgrundlage berechnet werden, wie das nach Vollendung des 65. Lebensjahres gewährte Ruhegeld (vgl. BT-Drucks. V/2291 S. 82 zu § 108). Die Einstellung des Gesetzgebers in dem obigen Sinne ergibt sich schließlich auch aus der Einbeziehung der Knappschaftsausgleichsleistung. Die Gleichartigkeit dieser Leistung mit dem vorgezogenen Altersruhegeld wurde nämlich deshalb als gegeben angesehen, weil sie nach einem höheren Vomhundertsatz als das Altersruhegeld aus der Arbeiter- und Rentenversicherung der Angestellten berechnet wird und in der Regel somit eine ausreichende Versorgung gewährleistet (vgl. BT-Drucks. V/2291 S. 82 zu § 108).
Auch das Ruhegehalt des Klägers dient wie die in § 118 Nr. 4 AFG genannten Leistungen der Sicherstellung des Lebensunterhalts. Es hat diese Funktion ungeachtet dessen, daß der Ruhestand bereits in einem Alter eintritt, in dem der Ruhegehaltsempfänger in der Regel noch erwerbswillig und erwerbsfähig ist. Selbst unter diesen Umständen hat es keineswegs nur die Bedeutung eines Zuschusses zu anderweitigen, für die Sicherstellung des Lebensunterhalts erforderlichen Einkünften.
Schon die Tatsache, daß das Dienstverhältnis der Berufssoldaten als Dienstverhältnis auf Lebenszeit begriffen wird (vgl. § 1 Abs. 3 SoldatenG, ferner Regierungsbegründung zum Entwurf des SoldatenG, BT-Drucks. 1700, 2. Wahlperiode, I Nr. 6, S. 16, 17) weist auf den Zweck des Ruhegehalts als angemessene und zur Lebenssicherung ausreichende Versorgungsleistung hin. Es ergibt sich im übrigen aber auch aus den Voraussetzungen der Gewährung: Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine Dienstzeit von zehn Jahren (Wartezeit) voraus (§ 44 Abs. 5 Nr. 1 SoldatenG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 SVG). Es wird entsprechend § 107 Bundesbeamtengesetz (BBG) auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (§§ 17 - 19 SVG) und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ab Vollendung des 17. Lebensjahres (§§ 20 - 25 SVG) berechnet (§ 16 SVG). Dabei werden als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten insbesondere auch die Wehrdienstzeit, die Dienstzeit als Beamter oder Richter und die Zeiten der Beschäftigung im öffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter berücksichtigt.
Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit 35 v. H. und steigt mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v. H. und von da an um 1 v. H. an. Der Höchstbetrag ist 75 v. H., der Mindestbetrag 35 v. H. Das Ansteigen ist in allen Laufbahngruppen gleich (vgl. § 26 Abs. 1 SVG). Abweichende Steigerungssätze gelten für Berufssoldaten, die vor dem vollendeten 60. Lebensjahr wegen Erreichung der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden; bei ihnen steigt der Vomhundertsatz für das 26. bis 28. Dienstjahr ebenfalls um 2 v. H. (§ 26 Abs. 2 SVG).
Der Gesetzgeber hat somit dafür gesorgt, daß ein Soldat, der einen regelmäßigen dienstlichen Werdegang hinter sich hat, der also z. B. mit 20 Jahren in die Bundeswehr oder den öffentlichen Dienst eingetreten ist, auch bei frühest möglicher Versetzung in den Ruhestand mit 52 Jahren das höchstzulässige Ruhegehalt seines Dienstgrades, nämlich 75 v. H. seines letzten Gehalts erreicht (vgl. auch Rittau, Kommentar zum SoldatenG 1957, Anm. I zu § 1 S. 49, 50; Kaub, Schmidbauer, Die Soziale Sicherung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit, München 1967, S. 96). Das Besoldungsrecht selbst hat durch die Gestaltung des Besoldungsdienstalters für Soldaten sichergestellt, daß der Soldat schon einige Jahre zuvor Besoldung aus der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe erhält (vgl. Scherer, Abhandlung zum Gesetz über die Altersgrenzen der Berufssoldaten, neue Zeitschrift für Wehrrecht 1961/62, S. 140 (148 f.)). Nach § 38 SVG erhält der Soldat, der wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird, darüber hinaus neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Siebeneinhalbfachen der Dienstbezüge des letzten Monats bis zu einer Höchstgrenze von 8.000,- DM. Sofern die Dienstbezüge der aktiven Berufssoldaten durch Gesetz allgemein oder für eine Laufbahngruppe erhöht werden, findet von demselben Zeitpunkt an auch eine Anpassung der Versorgungsbezüge statt.
Der Umstand, daß das Ruhegehalt bis zum 55. Lebensjahr zum Teil in der Form der Kapitalabfindung gezahlt werden kann (§ 28 SVG), ändert nichts an dem Charakter einer grundsätzlich dauerhaften und ausreichenden Versorgungsleistung; denn einmal darf der zu kapitalisierende Betrag die Hälfte des Ruhegehalts und jährlich 2.400,- DM nicht übersteigen (§ 30 Abs. 1 SVG), zum anderen ergibt die Zweckbindung der Kapitalabfindung - Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, Erwerb oder wirtschaftliche Steigerung eigenen Grundbesitzes, Erwerb grundstücksgleicher Rechte, Beschaffung einer Wohnstätte (§ 28 Abs. 1 Nrn. 1 - 4 SVG) -, daß der Lebensunterhalt gemeinsam mit dem zahlbar bleibenden Teil des Ruhegehalts gesichert bleiben muß.
Demgegenüber kommt dem Umstand keine Bedeutung zu, daß der im Ruhestand befindliche Berufssoldat außerhalb des öffentlichen Dienstes ohne Schmälerung der Versorgungsbezüge Einkommen erwerben kann (vgl. § 53 Abs. 1 SVG); denn das ihm gewährte Ruhegehalt soll und kann im Regelfall eine ausreichende Lebensgrundlage auch für den Fall bieten, daß er überhaupt keiner Beschäftigung mehr nachgeht. Zwar besteht insoweit ein Unterschied zu den Altersruhegeldern nach § 1248 RVO, § 25 AVG und § 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 RKG, da die Ansprüche auf diese Leistungen wegfallen, wenn bestimmte Verdienst- und Beschäftigungsgrenzen überschritten werden (vgl. § 1248 Abs. 4 RVO, § 25 Abs. 4 AVG, § 48 Abs. 4 RKG). Ähnlich ist es übrigens beim Bezug von Sozialversicherungsrenten neben dem Ruhegehalt in den Fällen des § 55 a SVG. Dadurch entfällt aber für das Ruhegehalt weder das Merkmal des "Lohnersatzes", noch fehlt es deswegen an einer - nach Auffassung der Revision - für die anderen Leistungen typischen und damit für die Vergleichbarkeit wesentlichen Voraussetzung, dem "Ausscheiden aus dem Erwerbsleben". Zwar wurde die Regelung des § 118 Nr. 4 AFG auch mit der Erwägung begründet, daß der davon betroffene Personenkreis als regelmäßig aus dem Arbeitsleben ausgeschieden betrachtet werden könne (vgl. BT-Drucks. V/2291 S. 57, 82 zu § 108). Gleichwohl können die in § 118 Nr. 4 AFG einbezogenen Leistungen nicht als Leistungen wegen vermuteter Erwerbsunfähigkeit betrachtet werden. Jener Erwägung liegt nämlich ersichtlich nicht der Gedanke zugrunde, daß eine Erwerbstätigkeit in diesen Fällen nicht mehr möglich ist, sondern daß sie aufgrund der gewährten Versorgung in der Regel nicht mehr nötig oder den Umständen nach im allgemeinen nicht mehr erstrebt wird. So gestatten auch die Gewährung des Knappschaftsruhegeldes und der Knappschaftsausgleichsleistung, wie sich im Wege des Umkehrschlusses aus § 98 a und § 48 Abs. 1 Nr. 2 RKG ergibt, eine Beschäftigung außerhalb des knappschaftlichen Betriebes. Mit der Beendigung der Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb hat nur diese spezielle Berufstätigkeit sowie das knappschaftliche Versicherungsverhältnis, das sich bei diesen Sonderleistungen nur aus knappschaftlichen Versicherungszeiten ergibt (§ 100 Abs. 1 Satz 2 RKG), einen endgültigen Abschluß gefunden. Im übrigen besteht aber auch hier die Möglichkeit, durch Weiterarbeit, wenn zwar keine Steigerung der bereits zuerkannten Rente, so doch einen Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung zu erreichen (vgl. BSGE 28, 233, 235). Wie der Senat in seinem Urteil vom 7. August 1974 (aaO) bereits entschieden hat, sind die Gründe hierfür jedoch völlig andere als diejenigen, welche das Ruhen des Alg nach § 118 Nr. 4 AFG in der jeweiligen Sachlage rechtfertigen.
Ob durch die Leistung nach § 118 Nr. 4 AFG der Lebensunterhalt im Einzelfall tatsächlich sichergestellt ist, muß - wie das LSG zu Recht angenommen hat - nach Sinn und Zweck des Gesetzes, aber auch nach seinem Wortlaut außer Betracht bleiben. Wie schon ausgeführt, soll durch die Regelung des § 118 Nr. 4 AFG verhindert werden, daß Alg neben einer anderen Leistung aus einer öffentlichen Kasse gewährt wird, die ebenfalls dazu bestimmt ist, die Kosten des Lebensunterhalts zu sichern. Das Gesetz selbst spricht die Rechtsfolge des Ruhens allein aufgrund des äußeren Tatbestandes der Zuerkennung einer anderweitigen Versorgungsleistung aus. Dies gilt für alle übrigen Leistungsbezieher im Sinne des § 118 AFG (Nrn. 1 - 3) gleichermaßen. Die Leistung muß nur ihrer Gesamtkonzeption nach so bemessen sein, daß sie den Unterhalt des Berechtigten in der Regel sicherstellt.
Unter diesem Blickwinkel vermag der rechtliche Unterschied zwischen Lohn und Beamtengehalt, Rente und Ruhegehalt die Ähnlichkeit der Bezüge nicht aufzuheben. Insbesondere auch im Hinblick darauf, daß die Beamtenbezüge von vornherein um den Versorgungsbetrag gekürzt sind, weil die Alterssicherung der Beamten gewissermaßen als Eigenversicherung des Dienstherrn durchgeführt wird, kann der Umstand, daß der Ruhegehaltsempfänger keine Versicherungsleistung, sondern eine in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründete Versorgung erhält, keinen Unterschied machen. Die Tatsache, daß der Ruhegehaltsempfänger auch gegen seinen Willen in den Ruhestand versetzt werden kann, läßt gleichfalls eine andere Beurteilung nicht zu. Denn entscheidend bleibt, daß beide Leistungen wirtschaftlich auf ein und dasselbe Ziel gerichtet sind, nämlich die Sicherstellung des Lebensunterhalts.
Ob Entsprechendes auch bei den Strahlflugzeugführern gelten könnte, die bei einer vorzeitigen Pensionierung im Alter von 40 Jahren (§ 45 Abs. 2 Nr. 3 SoldatenG in der Fassung vom 22. April 1969 (BGBl I S. 313)) in der Regel nur ein Ruhegehalt von 55 v. H. erdient haben können (vgl. Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses zum Entwurf eines 7. Gesetzes zur Änderung des SoldatenG - BT-Drucks. V/3731 Anm. 3), braucht hier nicht entschieden zu werden.
Ist danach das Ruhegehalt des Klägers als eine "ähnliche öffentlich-rechtliche Leistung" im Sinne des § 118 Nr. 4 AFG anzusehen, so kann in der Rechtsfolge des § 118 Nr. 4 AFG nach der Zweckrichtung der Vorschrift eine Ungleichbehandlung in Form einer Verletzung von Art. 3 Grundgesetz nicht erblickt werden. Im Gegenteil würde gerade die Nichtanwendung dieser Vorschrift in Fällen der vorliegenden Art und die damit eintretende Doppelversorgung eine ungleiche Bevorzugung der Ruhegehaltsempfänger gegenüber den sonst von § 118 Nr. 4 AFG erfaßten Personengruppen darstellen. Die Frage der Beitragspflicht und Beitragsentrichtung zur Bundesanstalt für Arbeit (BA) kann nur außerhalb der Bestimmung des § 118 Nr. 4 AFG relevant werden. So einmal bei der Prüfung, ob die für die Begründung eines Anspruchs auf Alg vorausgesetzte Anwartschaftszeit erfüllt ist (§ 100 AFG in Verbindung mit §§ 104, 107 AFG), also im Zusammenhang mit der Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Alg, dessen Ruhen nach § 118 Nr. 4 AFG eintreten kann, entstanden ist. Zum anderen unter dem Gesichtspunkt, ob Beiträge für einen sozusagen "nutzlosen", weil nicht durchsetzbaren Anspruch wegen Ausbleibens der Gegenleistung, bzw. wegen Fehlens eines Rechtsgrundes von Anfang an, zurückzuerstatten sind. Im Rahmen des § 118 AFG ist dagegen allein zu entscheiden, ob eine anderweitige - ausdrücklich genannte oder ähnliche - Versorgungsleistung für den gleichen Zeitraum wie der einmal dem Grunde nach entstandene Anspruch auf Alg zuerkannt ist und demgemäß ein Leistungsanspruch zu verwirklichen ist oder nicht.
Auch ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt nicht vor. Ein solcher wäre im Rahmen des § 118 Nr. 4 AFG nur insoweit denkbar, als ein dem Grunde nach erworbener Anspruch auf Alg nicht verwirklicht werden kann. Zwar gehört ein Anspruch auf Sozialversicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalles und die als Anwartschaft bezeichnete Position bis zu diesem Zeitpunkt dann zu den öffentlich-rechtlichen Vermögenspositionen, für die der Schutz des Art. 14 GG in Anspruch genommen werden kann, wenn sie - wie der Anspruch auf Alg - nicht ausschließlich auf staatlicher Gewährung, sondern auf eigener Leistung beruht (BVerfGE 11, 221, 226; 14, 288, 293). Eine Verletzung des Art. 14 GG durch § 118 Nr. 4 AFG kann aber nicht bejaht werden, weil das Ruhen des Anspruchs auf Alg im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Gewährung von Ruhegehalt gesehen werden muß. Eine doppelte Sicherung des Lebensunterhalts durch öffentlich-rechtliche Träger muß aber nicht nur als unzweckmäßig, sondern innerhalb eines Gesamtsystems der sozialen Sicherheit sogar als systemwidrig empfunden werden. Die dem § 118 Nr. 4 AFG zugrunde liegende Absicht der Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen ist keine Besonderheit dieser Bestimmung, sondern liegt auch anderen Ruhensvorschriften zugrunde. Demgemäß wird z. B. nach § 1278 Abs. 1 Satz 1 RVO bei einem Zusammentreffen von Leistungen aus der Unfallversicherung und aus der Rentenversicherung ein Betrag abgeschöpft, der nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mehr als den Lohnausfall erbringen würde (BSGE 22, 233, 234). Ähnliche Regelungen enthalten auch die §§ 1279 Abs. 1,1280, 1283 RVO; §§ 56, 57, 60 AVG. So hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluß vom 15. Juni 1971 (BVerfGE 31, 185) die Bestimmung des § 60 Satz 1 AVG, wonach das Altersruhegeld beim Zusammentreffen mit dem Alg für den Zeitraum ruht, für den beide Leistungen zu gewähren sind, als mit der Verfassung, insbesondere mit Art. 14 GG, vereinbar erklärt. In seiner Begründung legt das BVerfG sogar ausdrücklich dar, daß bei einer Kumulation von Alg und Altersruhegeld einem - jetzt durch das AFG verwirklichten - Eingriff in den Anspruch auf Alg unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der Vorzug zu geben wäre.
Vom Ruhen des Anspruchs nach § 118 Nr. 4 AFG sind schließlich nicht solche Fälle ausgenommen, in denen der Anspruch auf Alg erst aufgrund einer nach Eintritt des Versorgungsfalles aufgenommenen weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung entstanden ist. Zwar könnte den §§ 1283 RVO und 60 AVG der Gedanke entnommen werden, daß bei Erwerb einer neuen Anwartschaftszeit nach Beginn des Ruhegehalts beide Leistungen unverkürzt nebeneinander zustehen. Hierbei handelt es sich aber um kein allgemeines Prinzip, sondern um eine Sonderregelung mit dem Charakter des Ausnahmefalles für die in der Regel geringere Berufsunfähigkeitsrente, die zudem in die Ruhenswirkung des § 118 AFG gerade nicht einbezogen worden ist. Im übrigen wäre eine derartige Betrachtungsweise nach dem Wortlaut des § 118 Nr. 4 AFG nicht möglich. Wenn es dort heißt, daß der Anspruch auf Alg "während der Zeit" ruht, für die dem Arbeitslosen die im einzelnen näher aufgeführten Leistungen zuerkannt sind, so schließt dies eine Verwirklichung des Anspruchs für die Gesamtdauer des Ruhegeldbezuges aus.
Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Alg ist daher wegen Ruhens dieser Leistungen nach § 118 Nr. 4 AFG nicht begründet (so auch Schönefelder-Kranz-Wanka, Komm. z. AFG, Anm. 16 zu § 118; Hennig-Kühl-Heuer, Komm. z. AFG, Anm. 7 zu § 118; Krebs, Komm. z. AFG, Anm. 18 zu § 118).
Eine andere Frage ist es, ob es unter diesen Umständen gerechtfertigt ist, daß Empfänger von Ruhegehalt bei Aufnahme einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung kraft Gesetzes beitragspflichtig zur BA werden (vgl. hierzu die Entscheidungen des 3. Senats des Bundessozialgerichts vom 12. November 1975 - 3/12 RK 10/74 und 34/74 -).
Der Senat hatte in diesem Rechtsstreit über die Beitragspflicht des Klägers zur Arbeitslosenversicherung oder die Rückerstattung von Beiträgen jedoch nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 SGG.
Fundstellen