Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung von Angestelltenversicherungspflicht. Versicherungspflicht von Rehabilitanden. Gleichheitssatz
Orientierungssatz
1. Eine Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung nach § 2 Abs 1 Nr 10a Buchst c AVG aF kann nicht entstehen, wenn der Versicherte auf seinen Antrag gemäß Art 2 § 1 AnVNG von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreit worden war. Mit dieser Befreiung schied der Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten aus, und zwar nicht nur für die Dauer des im Zeitpunkt der Befreiung bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, sondern grundsätzlich für das gesamte Berufsleben als Angestellter (vgl Urteil des BSG vom 28.4.1983 12 RK 42/81), also auch mit Wirkung für künftige, mit dem Status eines Angestellten zusammenhängende und an sich zur Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung führende Tatbestände.
2. Aus der Vorschrift des Art 2 § 1 Abs 5 AnVNG, die bis zum 31.12.1982 galt, kann weder auf eine durch Richterrecht ausfüllbare Lücke in der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs 1 Nr 10a Buchst c AVG aF noch an eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreiten Rehabilitanden gegenüber ebenfalls befreiten Empfängern von AFG-Leistungen geschlossen werden.
Normenkette
AVG § 2 Abs 1 Nr 10a Buchst c Fassung: 1974-08-07; RVO § 1227 Abs 1 S 1 Nr 8a Buchst c Fassung: 1974-08-07; AVG § 112 Abs 4a Fassung: 1974-08-07; RVO § 1385 Abs 4a Fassung: 1974-08-07; AVG § 2 Abs 1 Nr 12 Fassung: 1977-06-27; RVO § 1227 Abs 1 S 1 Nr 10 Fassung: 1977-06-27; AnVNG Art 2 § 1 Abs 1 Fassung: 1967-12-21; AnVNG Art 2 § 1 Abs 5 Fassung: 1979-07-23; GG Art 3 Abs 1 Fassung: 1949-05-23
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1) als Rehabilitationsträger nach § 2 Abs 1 Nr 10a Buchst c des Angestelltenversicherungsgesetzes in der bis 31. Dezember 1983 geltenden Fassung (AVG aF) Beiträge für den von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung (AV) befreiten Kläger zu tragen hat.
Der Kläger, der seit 1937 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt ist, erlitt am 13. Mai 1974 einen Arbeitsunfall, der eine medizinische und berufliche Rehabilitation (Fortbildung zum Industriefachwirt) erforderlich machte. Hierwegen zahlte ihm die Beigeladene zu 1) ab 1. Oktober 1974 (Inkrafttreten des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes -RehaAnglG-) bis 26. November 1975 Übergangsgeld. Für diesen Zeitraum zog die Beklagte in Unkenntnis der mit Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 26. Juli 1968 gemäß Art 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) erfolgten Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der AV von der Beigeladenen zu 1) Beiträge zur AV gemäß § 2 Abs 1 Nr 10a Buchst c AVG aF in Höhe von insgesamt 6.826,78 DM ein und überwies sie der Beigeladenen zu 2). Nachdem der Kläger hiervon erfahren hatte, beantragte er am 3. Mai 1978 bei der Beklagten, die irrtümlich "einbehaltenen" Beitragsanteile an ihn auszuzahlen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juli 1978 und Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 1978 ab. Den von der Beigeladenen zu 2) zurückgezahlten Betrag erstattete sie der Beigeladenen zu 1).
Klage und Berufung des Klägers sowie die Klage gegen den während des Berufungsverfahrens von der Beigeladenen zu 1) erlassenen Bescheid vom 29. April 1980 (Ablehnung der vom Kläger beantragten Zahlung des streitigen Betrages an ihn) sind erfolglos geblieben (Urteile des Sozialgerichts -SG- Münster vom 18. März 1980 und des Landessozialgerichts -LSG- für das Land Nordrhein- Westfalen vom 8. Juli 1982). Das LSG hat darauf abgestellt, daß der Befreiungsbescheid der Beigeladenen zu 2) vom 26. Juli 1968 auch die Versicherungsfreiheit des Klägers für die Zeit des Übergangsgeldbezuges zur Folge gehabt habe. Zwar seien die verschiedenen, Versicherungspflicht nach sich ziehenden Tatbestände getrennt voneinander zu beurteilen, die Befreiung von der Versicherungspflicht in der AV sei aber nicht auf das einzelne Beschäftigungsverhältnis beschränkt, sondern gelte regelmäßig darüber hinaus für das weitere Berufsleben des Versicherten überhaupt. Das sei zumindest dann der Fall, wenn sich das Berufsleben des Befreiten in typischer Weise weiterentwickele und er die berufliche Stellung beibehalte. Durch den Unfall sei es aber zu keinen tiefgreifenden Veränderungen in der beruflichen Laufbahn des Klägers gekommen. Die Einkommensminderung während der Rehabilitationsphase reiche nicht aus, die Befreiungswirkung auf die Beschäftigungszeiten zu begrenzen. Sie sei die typische Folge des Rehabilitationsfalles und habe dem Gesetzgeber vor Augen gestanden. Daß der Befreiungsbescheid der Beigeladenen zu 2) auch die Versicherungspflicht des Klägers als Rehabilitand nach § 2 Abs 1 Nr 10a Buchst c AVG aF ausschließe, hat das LSG im übrigen aus dem - mit Wirkung vom 1. Juli 1978 durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (5. AFGÄndG) vom 23. Juli 1979 eingefügten - Abs 5 des Art 2 § 1 AnVNG gefolgert, wonach eine nach den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift (wie hier) erfolgte Befreiung für Zeiten iS des § 2 Abs 1 Nr 12 AVG aF (Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld) unter bestimmten Voraussetzungen nicht galt. Hierzu hätte nach Auffassung des LSG kein Anlaß bestanden, wenn sich die Wirkung von Befreiungsbescheiden ohnehin auf Beschäftigungszeiten beschränken würde. Aus der Begrenzung der in Art 2 § 1 Abs 5 AnVNG getroffenen Regelung auf die Fälle des Leistungsbezugs nach dem AFG müsse vielmehr geschlossen werden, daß der Gesetzgeber dem Übergangsgeld beziehenden Rehabilitanden bewußt keinen Anspruch auf Übernahme ihrer Beitragslast eingeräumt habe, daß also eine dem Plan des Gesetzgebers widersprechende Lücke im Gesetz nicht bestehe. Auch ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) liege nicht vor. In der Zeit vor dem 1. Juli 1978 hätten die Bezieher von Übergangsgeld und die Leistungsbezieher nach dem AFG dasselbe hier einschlägige rechtliche Schicksal gehabt. Von den nicht von der Versicherungspflicht in der AV befreiten Rehabilitanden unterschieden sich die befreiten in einem wesentlichen Punkt. Erstere hätten vor dem Eintritt des Rehabilitationsfalles nicht dokumentiert, daß sie aus dem Kreis der Pflichtversicherten nach dem AVG ausgeschlossen zu werden wünschten. Die Angehörigen der anderen Gruppe seien hingegen nach Abwägung der sich für sie persönlich ergebenden Vor- und Nachteile zu dem Entschluß gelangt, ihren Schutz gegen Alter und Invalidität eigenverantwortlich zu gestalten und auf den gesetzlich festgeschriebenen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Übernahme des halben Beitrags zu verzichten. Auch Art 2 Abs 2 Satz 1 GG sei nicht verletzt. Aus diesem Verfassungsgebot könne allenfalls ein Anspruch "auf das für die physische Existenz unbedingt notwendige Minimum an Außenweltgütern" hergeleitet werden, wie er regelmäßig schon durch das Bundessozialhilfegesetz gewährleistet werde. Das Verlangen des Klägers, seine Altersbezüge neben der von sich aus weitergeführten Lebensversicherung durch zusätzliche Beiträge für seine freiwillige Versicherung in der AV aufzustocken, reiche darüber hinaus.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision vertritt der Kläger die Auffassung, § 2 Abs 1 Nr 10a Buchst c AVG aF hätte, da eine Gesetzeslücke bestehe, analog angewendet werden müssen. Wäre dagegen die Lücke bewußt und gewollt, so läge in seiner Schlechterstellung gegenüber den Versicherungspflichtigen eine Verletzung des Art 3 GG. Aus der Regelung des Art 2 § 1 Abs 5 AnVNG iVm § 2 Abs 1 Nr 12 AVG aF lasse sich nicht der Umkehrschluß ziehen, der Gesetzgeber habe absichtlich den Fall des Bezuges von Übergangsgeld nicht in ähnlicher Weise regeln, sondern hier das genaue Gegenteil erreichen wollen. Für Bezieher von Übergangsgeld während einer Rehabilitationsmaßnahme müßten daher vom Unfallversicherungsträger entsprechend § 2 Abs 1 Nr 10a Buchst c AVG aF entweder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung oder Lebensversicherungsprämien gezahlt werden, auch wenn sie sich von der Versicherungspflicht hatten befreien lassen. Die Ansicht des LSG, die Versicherungspflichtigen und die von der Versicherungspflicht Befreiten seien keine vergleichbaren Gruppen, beruhe auf einer Verkennung des gesetzgeberischen Willens. In der Regelung des Art 2 § 1 AnVNG - Befreiung von der Versicherungspflicht nur bei einer Lebensversicherung mit in der Höhe den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechenden Beiträgen - habe der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, daß er den Versicherungsbefreiten weiterhin schützen und nicht als Versorgungsberechtigten habe ausschließen wollen. Bei Pflichtversicherten und Versicherungsbefreiten zahle der Arbeitgeber die Beiträge zur Rentenversicherung bzw die Prämie zur Lebensversicherung. Entscheidend sei, daß der Arbeitnehmer 1968 regelmäßig nur dann den Befreiungsantrag gestellt habe, wenn er vorher sicher gewesen sei, daß der Arbeitgeber die Prämien zahle, er also praktisch genau so gestellt sein würde wie vorher als gesetzlich Rentenversicherter. Während der Rehabilitationszeiten seien versicherungspflichtige Angestellte und Befreite vergleichbar ungünstig gestellt. Während sich aber die Pflichtversicherten um ihre Versicherungsbeiträge nicht zu kümmern brauchten, mußten die Befreiten von ihrem gegenüber dem vorherigen Einkommen geminderten Übergangsgeld noch Lebensversicherungsprämien aufwenden. Damit würden sie trotz vergleichbaren Sachverhalts willkürlich ungleich behandelt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. Juli 1978 zu verurteilen, von der Beigeladenen zu 1) für die Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 26. November 1975 erneut Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten einzuziehen und diese entweder zu seinen Gunsten an die Beigeladene zu 2) abzuführen oder sie an ihn selbst auszuzahlen; hilfsweise, die Beigeladene zu 1) unter Aufhebung des Urteils des LSG und unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29. April 1980 zu verurteilen, die für die Zeit vom 1. Oktober 1974 bis 26. November 1975 zurückerhaltenen Beträge entweder an ihn auszuzahlen oder sie zu seinen Gunsten erneut an die Beigeladene zu 2) zu überweisen.
Die Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und 2) beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Das LSG hat zu Recht entschieden, daß die Beigeladene zu 1) als Rehabilitationsträger aus Anlaß der Gewährung von Übergangsgeld während der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis 26. November 1975 keine Beiträge zur AV oder zur Lebensversicherung für den Kläger zu entrichten hatte. Als Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht hätte allenfalls die vom RehaAnglG mit Wirkung ab 1. Oktober 1974 in das AVG eingefügte Vorschrift des § 112 Abs 4 Buchst h iVm § 2 Abs 1 Nr 10a Buchst c AVG aF (beide Vorschriften sind inzwischen durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 mit Wirkung ab 1. Januar 1984 wieder gestrichen worden) in Betracht kommen können. Hiernach hatte allein der Rehabilitationsträger die Beiträge zur AV für die durch den Bezug von Übergangsgeld versicherungspflichtig gewordenen Rehabilitanden zu tragen. Für den Kläger konnte aber eine Versicherungspflicht in der AV nach § 2 Abs 1 Nr 10a Buchst c AVG aF nicht entstehen, weil er bereits 1968 auf seinen Antrag gemäß Art 2 § 1 AnVNG von der Versicherungspflicht in der AV befreit worden war. Mit dieser Befreiung schied der Kläger aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten aus, und zwar nicht nur für die Dauer des im Zeitpunkt der Befreiung bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, sondern grundsätzlich für das gesamte Berufsleben als Angestellter (vgl Urteil des Senats vom 28. April 1983, 12 RK 42/81), also auch mit Wirkung für künftige, mit dem Status eines Angestellten zusammenhängende und an sich zur Versicherungspflicht in der AV führende Tatbestände. Andererseits beschränkt sich eine Befreiung von der AV naturgemäß auf Beschäftigungen als Angestellter und mit solchen Beschäftigungen zusammenhängende Tatbestände; sie gilt deshalb nicht, wenn der Befreite in einen der AV nicht zugeordneten anderen beruflichen Bereich überwechselt, weil die Entscheidungsbefugnis des AV-Trägers die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in anderen Versicherungszweigen nicht umfaßt (vgl BSGE 31, 131; BSG SozR Nr 8 zu Art 2 § 1 AnVNG).
Nach den zutreffenden Feststellungen des LSG hat sich die berufliche Stellung des Klägers als Angestellter durch den die Rehabilitation auslösenden Unfall vom 13. Mai 1974 nicht nachhaltig verändert, so daß kein Anlaß besteht, die Zeit der Rehabilitation von dem Berufsleben als Angestellter losgelöst zu betrachten. Das ergibt sich schon daraus, daß diese Zeit, stünde die 1968 erfolgte Befreiung nicht entgegen, unstreitig die Versicherungspflicht in der AV begründet hätte. Die Rehabilitation, die darauf gerichtet war, dem Kläger die Berufsfähigkeit in seinem bisherigen Beruf zu erhalten, hat dieses Ziel auch erreicht.
Die Erstreckung der Befreiung von der AV-Pflicht auf die Zeit der Rehabilitation scheitert nicht daran, daß es im Zeitpunkt der Erteilung des Befreiungsbescheides (1968) die erst 1974 eingeführte Versicherungspflicht der Rehabilitanden noch nicht gab. Dieser Versicherungspflichttatbestand löste die bis dahin (seit 1. Juli 1965) geltende Regelung des § 36 Abs 1 Nr 1 - 2. Alternative - AVG aF ab, wonach Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit mindestens einen Kalendermonat unterbrochen worden war, rentensteigernde Ausfallzeiten waren. Von dieser Rechtsfolge hatte sich aber der Kläger selbst schon ausgeschlossen, weil durch seine Befreiung von der Versicherungspflicht der Tatbestand der Unterbrechung einer angestelltenversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht mehr eintreten konnte. Wenn nun der Kläger kraft seiner Befreiung auch von der - die Ausfallzeitenregelung ablösenden - Regelung des § 2 Abs 2 Nr 10a Buchst c AVG aF ausgeschlossen blieb, dann hat das im Verhältnis zu den versicherungspflichtigen Angestellten nicht zu einer Schlechterstellung geführt, die nicht bereits vorher angelegt gewesen wäre. Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß sich die Befreiungswirkung des Art 2 § 1 AnVNG grundsätzlich auch auf die später eingeführten Versicherungspflichttatbestände erstreckt. Das geht, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, insbesondere daraus hervor, daß er bei der zum 1. Juli 1978 eingeführten Rentenversicherungspflicht für Leistungsbezieher nach dem AFG (§ 2 Abs 1 Nr 12 AVG idF des Gesetzes vom 27. Juni 1977 - BGBl I, S 1040 -) als Ausnahme von der Regel ausdrücklich bestimmte, daß unter den dort aufgeführten Voraussetzungen die Befreiung für Zeiten im Sinne der genannten Vorschrift nicht gelte (Art 2 § 1 Abs 5 AnVNG idF des Gesetzes vom 23. Juli 1979 - BGBl I, S 1189 -).
Aus der Vorschrift des Art 2 § 1 Abs 5 AnVNG, die bis zum 31. Dezember 1982 galt (Art 23 Nr 1 iVm Art 38 Abs 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 - BGBl I, S 1857, 1900, 1911 -), kann weder auf eine durch Richterrecht ausfüllbare Lücke in der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs 1 Nr 10a Buchst c AVG aF noch auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der von der Versicherungspflicht in der AV befreiten Rehabilitanden gegenüber ebenfalls befreiten Empfängern von AFG-Leistungen geschlossen werden. Hierzu fehlt es im vorliegenden Fall schon an der zeitgleichen Existenz der in Betracht zu ziehenden gesetzlichen Vorschriften.
In dem streitigen Zeitraum vom 1. Oktober 1974 bis 26. November 1975 gab es die erst ab 1. Juli 1978 eingeführte Rentenversicherungspflicht der Arbeitslosen noch nicht und damit auch noch keinen Anhaltspunkt dafür, daß es im Plan des Gesetzgebers gelegen haben könnte, die - umfassende - Wirkung einer nach Art 2 § 1 AnVNG erfolgten Befreiung von der AV-Pflicht ausnahmsweise für die ab 1. Oktober 1974 eingeführte Rentenversicherungspflicht der Rehabilitanden auszuschließen, und daß der Gesetzgeber entweder eine entsprechende Regelung versehentlich unterlassen oder die Ausfüllung der von ihm etwa erkannten Regelungslücke absichtlich der Rechtsprechung überlassen hätte. Damit scheidet aber eine analoge Anwendung der erst nach dem streitigen Zeitraum getroffenen Regelung des Art 2 § 1 Abs 5 AnVNG aus, so daß sich für diese Zeit weder eine Versicherungspflicht des Klägers - als Voraussetzung für die Beitragspflicht des Rehabilitationsträgers - noch dessen Verpflichtung zur Übernahme freiwilliger Beiträge zur AV oder von Prämien zur Lebensversicherung begründen läßt.
Auch eine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber den von der AV-Pflicht befreiten Empfängern von AFG-Leistungen lag im streitigen Zeitraum nicht vor. Empfänger der genannten Leistungen waren damals noch nicht rentenversicherungspflichtig, sondern fielen bis zum 30. Juni 1978 - wie die Rehabilitanden bis 30. September 1974 - unter die Ausfallzeitenregelung (§ 36 Abs 1 Nr 3 AVG aF), da diese Regelung die Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung voraussetzte, war sie den von der AV-Pflicht befreiten Angestellten sowohl als Rehabilitanden wie als Empfängern der genannten AFG-Leistungen gleichermaßen verschlossen. Die Frage einer Verletzung des Gleichheitssatzes kann sich daher insoweit nicht stellen.
Eine diesen Verfassungsgrundsatz verletzende Ungleichbehandlung des Klägers ist aber auch dann nicht zu erkennen, wenn man ihn mit einem nicht von der AV-Pflicht befreiten, Übergangsgeld beziehenden Angestellten vergleicht. Eine unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Position war beim Kläger bereits vor dem 1. Oktober 1974 aufgrund der von ihm selbst beantragten Befreiung von der AV-Pflicht eingetreten, als er sich durch die Ausgliederung aus dem Kreis der Pflichtversicherten des Rechtsvorteils begeben hatte, für Zeiten der Rehabilitation rentensteigernde Ausfallzeiten nach § 36 Abs 1 Nr 1 AVG damaliger Fassung angerechnet zu erhalten. Bei dieser selbst gewählten unterschiedlichen Rechtsposition gegenüber den weiterhin versicherungspflichtigen Angestellten ist es auch nach Ablösung der Ausfallzeitenregelung durch die Vorschrift des § 2 Abs 1 Nr 10a Buchst c AVG aF zum 1. Oktober 1974 geblieben, so daß die Neuregelung schon aus diesem Grunde keine mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbare Schlechterstellung für den Kläger bedeutete.
Zu Recht hat sonach das LSG eine Beitragspflicht der Beigeladenen zu 1) in ihrer Eigenschaft als Rehabilitationsträger verneint. Dabei hat es den während des Berufungsverfahrens erlassenen Bescheid der Beigeladenen zu 1) vom 29. April 1980 zutreffend gemäß §§ 153, 96 SGG als vom Verfahren mitumfaßt angesehen. Diese Vorschriften sind auch dann anzuwenden, wenn während eines Gerichtsverfahrens ein denselben Streitgegenstand betreffender weiterer Verwaltungsakt von einem beigeladenen Versicherungsträger erlassen wird (BSG SozR 1500 § 96 Nr 14). Wird ein solcher Bescheid während des Berufungsverfahrens erteilt, entscheidet das LSG über ihn auf Klage und nicht auf Berufung (BSGE 18, 231).
Nach alledem ist das Urteil des LSG zu bestätigen und die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen