Leitsatz (amtlich)
1. Benötigt ein Behinderter wegen seiner Behinderung zur Erreichung seines Arbeitsplatzes ein Kraftfahrzeug, so hat er nach AFG § 57 einen Rechtsanspruch auf Beteiligung der BA an den Kosten für den Erwerb eines zweckmäßigen Beförderungsmittels (Anschluß an BSG vom 1976-03-11 7 RAr 148/74).
2. Das im Einzelfall zweckmäßige (geeignete) Fahrzeug ist der Maßstab für den Umfang der Förderung durch die BA. Die Anschaffung eines anderen (insbesondere teureren) Fahrzeuges durch den Behinderten schließt seinen Förderungsanspruch gegen die BA nicht insgesamt, sondern allenfalls der Höhe nach aus.
3. Die Leistungspflicht der BA nach AFG § 57 ist subsidiär. Die BA kann deshalb nach Anrechnung der Leistungen anderer Rehabilitationsträger von dem Behinderten eine zumutbare Eigenbeteiligung verlangen (Anschluß an BSG vom 1976-03-11 7 RAr 148/74).
4. Für die zumutbare Eigenbeteiligung des Behinderten bei der Anschaffung eines Kraftfahrzeuges ist sein Vermögen und sein Einkommen nach den Grundsätzen des Sozialhilferechts zu berücksichtigen. Den Erlös aus dem Verkauf eines bisher benutzten Fahrzeuges hat der Behinderte jedoch voll einzusetzen.
5. Die Gewährung eines Darlehens von dritter Seite an den Behinderten berührt hingegen nicht die Pflicht der BA zur Gewährung eines Zuschusses bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges.
Normenkette
AFG § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Fassung: 1969-06-25, § 57 Fassung: 1969-06-25, § 58 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25; BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1969-09-18, § 79 Fassung: 1969-09-18, § 81 Fassung: 1969-09-18, § 84 Abs. 3 Fassung: 1969-09-18, § 88 Fassung: 1969-09-18; RehaAnO § 86 Abs. 1 Fassung: 1970-07-02
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Juli 1974 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten einen Zuschuß zu den Kosten für den Erwerb eines Personenkraftwagens (Pkw).
Der 1942 geborene unverheiratete Kläger ist infolge einer Erkrankung an spinaler Kinderlähmung dauernd körperbehindert. Bei ihm bestehen Restlähmungen an beiden Beinen und im Bereich der Hals- und Rückenmuskulatur sowie eine stärkere Lähmung der Bauchmuskulatur. Seine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird mit 50 bis 60 v. H. bewertet.
Der Kläger ist gelernter Industriekaufmann und seit 1958 bei der Firma S KG in Öhringen beschäftigt. Für die Fahrten zwischen seiner Wohnung in Untersteinbach und seinem Arbeitsplatz ist er auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs (Kfz) angewiesen. Der ihm im Jahre 1960 erteilte Führerschein der Klasse III ist beschränkt auf Pkw's mit Handabblendung, bei denen Kupplung und Bremspedal mit einem Fuß bedient werden können oder eine Getriebeautomatik vorhanden ist.
Am 25. Mai 1971 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt die Gewährung eines Zuschusses oder eines Darlehens zur Anschaffung eines Pkw's. Sein derzeitiger Pkw (Simca 1300, Baujahr 1966, Kilometerstand ca. 80.000) sei nach fünfjähriger Benutzung nicht mehr voll zuverlässig. Er habe sich einen VW 1600 L mit Getriebeautomatik gekauft, der bereits als Vorführwagen gebraucht und dessen Preis nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) auf 8.300,- DM ermäßigt war. Der Wagen wurde Ende Juli 1971 ausgeliefert.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bewilligte dem Kläger für Kfz und Zusatzgeräte einen Zuschuß von insgesamt 2.713,12 DM. Aus dem Verkauf des Simca 1300 erzielte der Kläger nach Abzug von Reparaturkosten einen Erlös von 938,36 DM. Seinen Angaben im Verwaltungsverfahren zufolge besaß der Kläger ein Sparguthaben in Höhe von 5.000,- DM und einen Bausparvertrag in Höhe von 4.474,15 DM. Das Bruttogehalt des Klägers im Mai 1971 betrug 1.433,- DM.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers ab, weil der vom Kläger gewählte Pkw nach Größe und Ausstattung nicht zweckmäßig (angemessen) sei; das Ziel der Förderung, dem Behinderten die Erreichung des Arbeitsplatzes in angemessener Weise zu ermöglichen, könne auch mit einem preislich weniger aufwendigen Kfz verwirklicht werden, z. B. mit einem Fiat 850, Ford 1300 Escort, Opel-Kadett 1100 S, Simca 1000 LS oder VW 1300 (Bescheid vom 12. November 1971, Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 1972).
Das Sozialgericht (SG) Heilbronn hat durch Urteil vom 16. August 1972 die ablehnenden Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen neuen Bescheid zu erteilen. Es hat die Berufung zugelassen.
Mit ihrer Berufung hat die Beklagte unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes ergänzend vorgetragen, ein Zuschuß könne dem Kläger auch deshalb nicht gewährt werden, weil selbst die Anschaffungskosten des VW 1600 L durch die verfügbaren Eigenmittel des Klägers und dem nach § 37 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) anzurechnenden Zuschuß der BfA voll abgedeckt seien und sogar ein Überschuß verbleibe. Hiergegen hat der Kläger eingewendet, in den von ihm im Finanzierungsplan angegebenen "Eigenmitteln" sei auch ein zinsloses Darlehen seiner Mutter in Höhe von 2.000,- DM enthalten. Er habe lediglich über ein Sparguthaben in Höhe von 2.400,- DM verfügt.
Durch Urteil vom 9. Juli 1974 hat das LSG Baden-Württemberg die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Im vorliegenden Fall seien über § 58 AFG die Vorschriften über die Förderung der Arbeitsaufnahme (§§ 53 ff AFG) in Verbindung mit den aufgrund der Ermächtigung des § 53 Abs. 4 AFG ergangenen Bestimmungen der Anordnung der Beklagten über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A-Reha) vom 2. Juli 1970 (ANBA S. 637) anzuwenden. Danach könnten Behinderte auch zu dem Zweck gefördert werden, daß sie beruflich eingegliedert blieben. Gemäß § 86 A-Reha 1970 könne die Beklagte bei angemessener Eigenbeteiligung die Kosten für den Erwerb eines zweckmäßigen Beförderungsmittels übernehmen. Die Beklagte habe zu Unrecht die ihr danach obliegende Ermessensentscheidung verneint. Ihre Bescheide seien schon deshalb rechtswidrig, weil sie den Begriff des zweckmäßigen Beförderungsmittels verkannt habe. Ein Beförderungsmittel verliere seine Tauglichkeit für den Zweck, einem Behinderten eine sichere und gesundheitlich nicht belastende Fahrt zur Arbeitsstätte zu ermöglichen nicht dadurch, daß es um 5 v. H. teurer sei als andere geeignete Fahrzeuge. Seine Zweckmäßigkeit sei nur dann zu verneinen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen hinsichtlich Raummaßen und technischen Vorkehrungen entweder fehlten oder wenn ein Fahrzeug in so erheblichem Umfang kostensteigernde Besonderheiten aufweise, daß der Preis nicht mehr durch den allein ausschlaggebenden Förderungszweck bestimmt werde. Hiervon könne im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Der Kläger habe auch nicht für das tatsächlich angeschaffte Fahrzeug zum Preis von 8.300,- DM die Kosten selbst aufbringen können. Von ihm könne nicht verlangt werden, zur Finanzierung des nach Abzug des Zuschusses der BfA und dem Erlös aus dem Altwagenverkauf noch verbleibenden Betrages von 4.648,52 DM praktisch sein gesamtes Sparguthaben aufzubrauchen. Der § 53 Abs. 3 AFG könne bei verfassungskonformer Auslegung nur dahin verstanden werden, daß Leistungen an Behinderte nur insoweit nicht zu gewähren seien, als ihnen das Aufbringen der erforderlichen Mittel zuzumuten sei. Eine andere Interpretation sei willkürlich, mit dem Gerechtigkeitsgebot nicht vereinbar und führe überdies auch zu sozialpolitisch nicht wünschenswerten Ergebnissen. Dies werde gerade am Beispiel des Klägers deutlich.
Die Kriterien dafür, was an Eigenbeteiligung im Einzelfall zumutbar sei, sei wegen der wortgleich mit § 53 Abs. 3 AFG übereinstimmenden Formulierung des § 40 Abs. 1 AFG insbesondere den Vorschriften über die berufliche Ausbildung zu entnehmen. In der zu § 40 AFG ergangenen Anordnung beurteile die Beklagte die Fähigkeit des Auszubildenden zur selbständigen Aufbringung von Mitteln aber nur nach den laufenden Einkünften, nicht aber nach den Ersparnissen. Es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, daß die Hilfsbedürftigkeit und Förderungswürdigkeit Behinderter anders zu bewerten sei als die von Auszubildenden. Dies stände auch im Widerspruch zu der in § 42 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) getroffenen Regelung, wonach eine nicht zumutbare Beeinträchtigung der Lebenshaltung des Behinderten zu vermeiden sei, um seinen Willen zur Selbsthilfe zu stärken. Wie weit dem Kläger eine angemessene Eigenbeteiligung zuzumuten sei, habe die Beklagte bisher nicht geprüft. Nach Auffassung des LSG ist sie aber bereits dann gegeben, wenn der Kläger seine Ersparnisse nur in Höhe des den voraussichtlichen Lebensbedarf von drei Monaten übersteigenden Betrages einsetzen würde.
Gegen das Urteil hat die Beklagte - die zugelassene - Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung der §§ 57, 58, 37 AFG; §§ 4, 86 A-Reha 1970 und bringt hierzu insbesondere vor: Entgegen der Auffassung des LSG könne das vom Kläger angeschaffte Fahrzeug nicht als zweckmäßig im Sinne des § 86 Abs. 1 A-Reha 1970 angesehen werden. Der Begriff "zweckmäßiges Beförderungsmittel" werde durch den Zweck, "einem Behinderten eine sichere und gesundheitlich nicht belastende Fahrt zur Arbeitsstätte zu ermöglichen", nicht hinreichend eingegrenzt. Dies werde bereits dadurch deutlich, daß auch das LSG versuche, eine Sperre gegenüber zusätzlichen Anforderungen des Behinderten aufzurichten. Die vom LSG dabei gewonnene Begriffsbestimmung sei jedoch nicht geeignet, eine gleichmäßige Verwaltungsübung zu gewährleisten. Allein die als schematisch abgelehnte Praxis der Beklagten biete eine zuverlässige Handhabe dafür, jegliche Luxusförderung zu vermeiden, was ersichtlich Wille des Gesetzgebers sei. Nach § 57 AFG habe die Beklagte nur solche geeigneten Maßnahmen zu treffen. "die erforderlich seien, um die Erwerbsfähigkeit Behinderter zu erhalten, zu verbessern oder herzustellen". Ziel der Hilfe könne somit allein der Ausgleich der Wettbewerbsnachteile sein, die der Behinderte gegenüber Nichtbehinderten auf dem Arbeitsmarkt zu tragen habe. Die Befriedigung sonstiger Bedürfnisse, insbesondere eine Förderung des sozialen Statuswettbewerbes, sei nicht Aufgabe der Beklagten. Eine Förderungsleistung, die derartigen Bedürfnissen mehr als unvermeidbar entgegenkomme, sei nicht eine dem Gesetzeszweck entsprechende, sondern eine qualitativ andere Leistung, wie auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe (BVerwGE 34, 54, 56). Die Beschränkung des Behinderten in der Wahl des Fahrzeuges sei auch zumutbar, weil der Behinderte in jedem Fall ein zumindest durchschnittlichen Ansprüchen genügendes Fahrzeug erhalte. Auch der Auffassung des LSG zur Frage, ob eine von der Beklagten auszufüllende Finanzierungslücke überhaupt bestehe, könne nicht gefolgt werden. Zwar sei dem LSG darin zuzustimmen, daß bei der Anwendung des § 53 Abs. 3 Satz 1 AFG von dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit auszugehen sei. Unzutreffend sei jedoch die dann vom LSG vorgenommene begriffliche Gleichsetzung von "selbst aufzubringenden Mitteln" nach § 53 Abs. 3 AFG und der "angemessenen Eigenbeteiligung" nach § 86 A-Reha 1970. Im Zusammenhang seien beide Vorschriften nur so zu verstehen, daß der Behinderte den Erwerb eines Beförderungsmittels - entsprechend der auch außerhalb des Förderungszwecks bestehenden Nutzbarkeit - in angemessener Höhe mitfinanzieren müsse, um überhaupt in den Genuß der Förderung zu gelangen, daß ihm aber Leistungen nicht zu gewähren seien, soweit er in der Lage sei, einen höheren als den angemessenen Mindestbeitrag zu leisten. Die Richtigkeit dieser Auslegung werde dadurch bestätigt, daß nicht selten schon der billigerweise anzurechnende Erlös aus dem Verkauf des alten Pkw's höher sei, als der in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen und der Zahl der Familienangehörigen zu ermittelnde Mindestbeitrag. Die Bestimmung dessen, was zumutbar sei, könne auch nicht den für die Berufsausbildungsbeihilfe geltenden Bestimmungen entnommen werden. Dort handele es sich um laufende Leistungen, auf die im übrigen ein Rechtsanspruch bestehe. Letzteres gelte auch für die Regelungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme seien hingegen Ermessensentscheidungen, die sich in der einmaligen Zahlung für den jeweiligen Förderungsfall erschöpften. Es müsse daher zulässig sein, zweckgerichtete Vorkehrungen und Aktivitäten des Behinderten zu berücksichtigen, soweit die Eigenbeteiligung noch zu verantworten sei. Der Einsatz eigener Ersparnisse und die zinslose Darlehensaufnahme bei unterhaltspflichtigen Angehörigen bleibe in diesem Rahmen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Juli 1974 und das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. August 1972 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
II
Die zugelassene Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht begründet. Ob und in welchem Umfange dem Kläger die begehrte Förderung zusteht, kann wegen fehlender Feststellungen des LSG nicht abschließend entschieden werden.
Im vorliegenden Fall finden die Vorschriften des AFG über die Förderung Behinderter (§§ 56 ff AFG) in der Fassung vom 25. Juni 1969 Anwendung. Der Kläger ist infolge seines Leidens Behinderter im Sinne des Gesetzes (BSG SozR 4100 Nr. 1 zu § 56) und nach den Feststellungen des LSG (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) für die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte deswegen auf ein Kfz angewiesen.
Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, daß Behinderten Leistungen der hier beantragten Art auch zu dem Zweck gewährt werden können, daß sie beruflich eingegliedert bleiben. Entgegen der Auffassung des LSG ergibt sich diese Verpflichtung der Beklagten allerdings nicht aus den über § 58 Abs. 1 AFG auch für Behinderte unmittelbar anwendbaren Vorschriften über die Förderung der Arbeitsaufnahme nach §§ 53 ff AFG in Verbindung mit den Bestimmungen der A-Reha 1970. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Urteile vom 11. März 1976 - 7 RAr 148/74 und 7 RAr 45/75 -) können Leistungen nach diesen Bestimmungen nur Arbeitsuchenden, d. h. Personen gewährt werden, die den Willen zur Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses haben. Als arbeitsuchend ist danach nicht derjenige anzusehen, der - wie der Kläger - in Arbeit steht, seinen Arbeitsplatz nicht wechseln will und auch nicht gezwungen ist, sich eine neue Stelle zu suchen.
Der der Beklagten nach dem AFG zugewiesene Aufgabenbereich der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter ist jedoch nicht auf die Förderung der beruflichen Bildung und die Förderung der Arbeitsaufnahme beschränkt, wie sie im wesentlichen auch Nichtbehinderten zuteil wird. Die Beklagte ist vielmehr verpflichtet, auch sonstige Maßnahmen zur Rehabilitation einzuleiten, die in besonderer Weise auf die berufliche Eingliederung der Behinderten hinzielen. Diese Verpflichtung ergibt sich unmittelbar aus § 57 AFG. Danach hat die Beklagte zur beruflichen Eingliederung der Behinderten geeignete Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern oder herzustellen, selbst zu treffen, soweit nicht ein anderer Träger zuständig ist. Diese Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut und ihrer Entstehungsgeschichte nicht nur eine Zuständigkeitsregelung, sondern beinhaltet einen Rechtsanspruch auf Maßnahmen der Beklagten, die zur Aufrechterhaltung der beruflichen Eingliederung erforderlich sind und über den Leistungsrahmen des 4. und 5. Unterabschnittes, auf den § 58 Abs. 1 AFG verweist, hinausgehen (vgl. Urteile vom 11. März 1976 - 7 RAr 148/74 und 7 RAr 45/75 -).
Dem geltend gemachten Anspruch steht nicht entgegen, daß der Kläger für den gleichen Zweck einen Zuschuß von der BfA erhalten hat. Zwar enthält § 57 AFG den Grundsatz der Subsidiarität der Beklagten gegenüber anderen Rehabilitationsträgern. Wie der Senat in den bereits genannten Entscheidungen ausgesprochen hat, bewirkt diese Bestimmung jedoch ebenso wie § 37 AFG nicht einen absoluten Ausschluß der nachrangigen Leistung. Die Förderungspflicht der Beklagten entfällt lediglich in dem Umfang, in dem die andere Stelle vorrangig verpflichtet ist. Darüber hinaus bleibt dem Berechtigten der Anspruch auf den übersteigenden Teil der nachrangigen Leistung nach dem AFG erhalten (vgl. auch BSG in SozR 4100 § 37 Nr. 1).
Art und Umfang der Maßnahmen, die die Beklagte zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes zu treffen hat, sind im Gesetz allerdings nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Senats ergibt sich dies im Einzelfall jedoch aus dem Ziel der beruflichen Rehabilitation und den in § 57 AFG weiterhin aufgestellten und gerichtlich voll überprüfbaren Voraussetzungen, daß die betreffenden Maßnahmen "geeignet" und "erforderlich" sein müssen. Insoweit ist eine für das Gericht bindende Konkretisierung durch die A-Reha 1970 nicht erfolgt. Eine Befugnis, Voraussetzungen, Art und Umfang der nach § 57 AFG zu gewährenden Leistungen im Wege autonomen Satzungsrechts näher zu bestimmen, war der Beklagten nach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden Recht nicht gegeben. Soweit die Bestimmungen der A-Reha 1970 jedoch dem Sinn und Zweck des § 57 AFG entsprechen und seine Begriffsinhalte sachgerecht ausschöpfen, bestehen keine Bedenken, sie zur Auslegung des Gesetzes heranzuziehen (vgl. Urteile des Senats vom 11. März 1976 - 7 RAr 148/74 und 7 RAr 45/75).
Als eine in diesem Rahmen sachgerechte Regelung ist es anzusehen, wenn die Beklagte nach § 86 Abs. 1 A-Reha 1970 sich an den Kosten für den Erwerb eines für den Behinderten zweckmäßigen Beförderungsmittels beteiligt, sofern der Behinderte - wie hier - für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle wegen der Art und Schwere der Behinderung auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Zu Unrecht hat die Beklagte allerdings den Anspruch des Klägers deswegen verneint, weil der vom Kläger gekaufte VW 1600 L nicht zweckmäßig im Sinne dieser Regelung sei.
Der Begriff "zweckmäßiges Beförderungsmittel" bedeutet im Hinblick auf § 57 AFG, daß das Kfz ein "geeignetes" Mittel zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Arbeitsplatzes sein muß. Als geeignet anzusehen ist es dann, wenn es den Behinderten in die Lage versetzt, seinen Arbeitsplatz zu erreichen, und zwar in einer Weise, die sowohl dem allgemeinen Bedürfnis eines Kraftfahrers nach Sicherheit, wie auch den besonderen Bedürfnissen des Behinderten Rechnung trägt. Insoweit ist die Tauglichkeit des Beförderungsmittels nach Art und Beschaffenheit in technischer, funktioneller und ausstattungsmäßiger Sicht angesprochen. Sie wird im vorliegenden Fall von der Beklagten auch für den vom Kläger erworbenen Pkw nicht verneint.
Die Zweckmäßigkeit des Fahrzeugs im Sinne von "geeignet" wird - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht dadurch beseitigt, daß es von anderer Art und deshalb teurer ist als das den genannten Anforderungen bereits entsprechende (billigere) Fahrzeug, solange dadurch den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit in dem genannten Sinne noch entsprochen wird. Dies gilt selbst dann, wenn sich in dem Preis kostensteigernde Besonderheiten niederschlagen, die für das mit der Beschaffung des Kfz im Rahmen der beruflichen Rehabilitation verfolgte Ziel nicht zwingend notwendig sind; denn zusätzliche Gebrauchsvorteile oder Gebrauchsmöglichkeiten berühren nicht die Tauglichkeit eines Fahrzeuges zu dem Zwecke, den Behinderten sicher und in einer seiner Behinderung angemessenen Weise zur Arbeitsstelle zu bringen und dadurch seinen Arbeitsplatz zu sichern. Die Maßnahme der Beklagten im Sinne § 57 AFG besteht hier nämlich nicht in einer Sachleistung, sondern ist der Kostenzuschuß zum Erwerb eines Kfz. Die Beklagte hat dem Behinderten nicht ein zweckmäßiges Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, sondern im Rahmen des bestehenden Anspruchs die Erstattung der für ein solches Kfz gegebenenfalls aufzuwendenden Kosten zu übernehmen. Dies wird auch deutlich aus dem Wortlaut des § 86 A-Reha in der Fassung der 7. Änderungsanordnung (ÄndAO) vom 10. September 1974 (ANBA 1975 S. 319). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist für die Berechnung der Zuwendungen der Bemessungsbetrag maßgebend, der sich ergibt aus den Kosten des preisgünstigsten, behinderungsgerechten Beförderungsmittels bei angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Behinderten. Übersteigen die tatsächlichen Beschaffungskosten den Bemessungsbetrag, so bleibt der übersteigende Betrag mit Ausnahme der Kosten für die behinderungsbedingte technische Ausstattung unberücksichtigt. Danach kann also der Ankauf eines teureren Pkw's den Förderungsanspruch insgesamt nicht ausschließen; lediglich der Mehraufwand ist nicht förderungsfähig. Wenn diese Fassung des § 86 A-Reha 1974 auf den vorliegenden Fall auch noch nicht anwendbar ist, so würde eine andere Auslegung des § 57 AFG zu einem mit den Grundsätzen der Berufsförderung nach dem AFG nicht mehr zu vereinbarenden Dirigismus der Beklagten und damit zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff in die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit des Behinderten führen, der vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt und auch sonst nicht üblich ist. So wird z. B. die nach § 77 A-Reha 1970 mögliche Fahrkostenbeihilfe nicht davon abhängig gemacht, daß der Behinderte ein bestimmtes Beförderungsmittel tatsächlich benutzt. Die Kosten werden lediglich auf die preisgünstigste Möglichkeit festgelegt, nämlich auf die Fahrkosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten, regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmittels (vgl. § 77 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 2 A-Reha 1970). Dem Behinderten kann es somit grundsätzlich nicht verwehrt werden, ein Fahrzeug zu erwerben, das ihm mehr als einen durchschnittlichen Fahrkomfort und eine größere Verkehrssicherheit bietet, zumal da er den Pkw auch privat benutzen darf. Es muß auch grundsätzlich seiner Entscheidung überlassen bleiben, wie er die hierfür erforderlichen Mehrkosten finanziert und welche Finanzierungsquellen er sich zu diesem Zwecke erschließt. Sofern sich darin die Vermutung gründen könnte, daß er auf die Hilfe der Beklagten gar nicht angewiesen ist, ist dies ein Gesichtspunkt, der allein bei der noch zu prüfenden Frage, ob der Behinderte die erforderlichen Mittel selbst aufbringen kann, von Bedeutung ist. Auch eine etwaige Vermutung, der Behinderte könne sich beim Erwerb eines kostspieligeren Pkw's finanziell überfordern, berechtigt die Beklagte nicht, die Förderung im ganzen als unzweckmäßig und ungeeignet abzulehnen. Mag es auch aus allgemeinen Gründen wünschenswert sein, den Behinderten von unvernünftigen Entscheidungen abzuhalten, so ist es doch der Beklagten verwehrt, mit ihren Maßnahmen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation Ziele zu verfolgen, die vom Gesetzesauftrag nicht umfaßt werden. Zweck der Maßnahmen ist es, die Eingliederung zu sichern, also den Behinderten den Arbeitsplatz zu erhalten, Dagegen ist es nicht Aufgabe der Beklagten, für geordnete wirtschaftliche Verhältnisse des Behinderten zu sorgen; dies auch dann nicht, wenn es darum geht, den angemessenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Wenn das Verschaffen einer angemessenen Existenzmöglichkeit letztlich Ziel der beruflichen Rehabilitation ist, so muß sich die Fürsorgepflicht des Rehabilitationsträgers darin erschöpfen, die unmittelbaren beruflichen und technischen Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Zwar ist es zur Erreichung des Rehabilitationserfolges nicht gänzlich ohne Bedeutung, welches Kfz der Behinderte tatsächlich erwirbt. Das Recht der Beklagten auf Einflußnahme ist jedoch darauf zu begrenzen, die Tauglichkeit dieses Fahrzeuges für den angestrebten Rehabilitationserfolg zu überprüfen und die zweckentsprechende Verwendung zu gewährender Leistungen durch den Behinderten zu sichern. Nur insoweit besteht ein berechtigtes Interesse der Beklagten, auf die Entscheidung des Behinderten einzuwirken. Ein anderes als das billigste, also gerade noch zweckmäßigste Fahrzeug ist demnach grundsätzlich kein anderes Mittel im Sinne der beruflichen Rehabilitation zur Behebung der diesem Ziel entgegenstehenden Sachlage. In extrem gelagerten Fällen mag es denkbar sein, daß die Quantität des Mittels einmal in eine andere Qualität umschlägt. Wann dies der Fall ist, kann vorliegend dahinstehen, weil der Kläger einen marktüblichen Pkw gekauft hat.
Dieser Auffassung steht nicht die Rechtsprechung des BVerwG im Urteil vom 24. September 1969 entgegen (vgl. BVerwGE 34, 54). Nach dieser Entscheidung verlangt der Beschädigte eine qualitativ andere Hilfe, wenn er die Förderung eines Pkw's begehrt, dessen Anschaffungspreis die damals gültige Grenze von 8.000,- DM überschreitet. Die Entscheidung des BVerwG betrifft das Recht der Kriegsopferfürsorge. Dort gelten, wie sich aus jener Entscheidung ergibt, für die Förderung bei der Beschaffung von Kraftfahrzeugen für Behinderte starre Obergrenzen. Im Bereich des AFG ist dies anders; hier kommt es auf die individuelle Situation des Einzelfalles an; zahlenmäßig festgelegte Höchstgrenzen sind nicht vorgesehen (vgl. auch § 86 Abs. 2 A-Reha). Es handelt sich für beide Rechtsgebiete in dieser Beziehung demnach nicht um Rechtsvorschriften, die im Sinne der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 6. Februar 1973 (BSGE 35, 293, 294) in ihrem Regelungsinhalt übereinstimmen. Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat nach §§ 2, 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl I 661) ist daher nicht geboten.
Das zweckmäßigste (preisgünstigste) Fahrzeug im Sinne des § 57 AFG ist allerdings der Maßstab für den Umfang der Förderung durch die Beklagte. Ihre Leistungspflicht könnte nur dann verneint werden, wenn der Kläger unter Berücksichtigung des Zuschusses der BfA die Kosten für das ausreichend geeignete Fahrzeug selbst hätte aufbringen können. Welches Fahrzeug hier für den Kläger in Betracht kommt, nämlich als Maß für den Umfang der Förderungspflicht der Beklagten, hat das LSG nicht festgestellt, weil es noch eine Ermessensentscheidung der Beklagten für erforderlich gehalten hat. Das LSG wird insoweit noch Feststellungen treffen müssen.
Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteile vom 11. März 1976 - 7 RAr 148/74 und 45/75 -), regelt die Vorschrift des § 57 AFG nicht nur den Nachrang der Beklagten gegenüber anderen Rehabilitationsträgern; sie begründet durch den Begriff der Erforderlichkeit auch die Subsidiarität der Leistungen der Beklagten gegenüber den wirtschaftlichen Mitteln des Behinderten. Es ist ein allgemeiner Grundsatz des AFG, daß der Antragsteller sich im eigenen Interesse um seine Belange zu bemühen und die Beklagte demzufolge nur insoweit Leistungen zu gewähren hat, als der Behinderte nicht in der Lage ist, sich selbst zu helfen. Von ihm kann daher eine Beteiligung an den Kosten grundsätzlich verlangt werden.
Nach Abzug der Leistungen dritter Seite, das ist hier der Zuschuß der BfA in Höhe von 2.713,12 DM, muß infolgedessen weiter festgestellt werden, in welchem Umfange dem Kläger bei der Beschaffung des (preisgünstigsten) Kfz eine Eigenbeteiligung zumutbar ist. Dabei sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Behinderten zu berücksichtigen, also sowohl sein Vermögen als auch sein Einkommen. Dies entspricht einem allgemeinen Prinzip des AFG bei der Feststellung von Bedarf, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die - wie das Arbeitslosengeld und das Unterhaltsgeld - Lohnersatzfunktion haben und ohne Rücksicht auf Bedürftigkeit zu gewähren sind. So ist bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Arbeitslosenhilfe das Vermögen als ein neben dem Einkommen zu berücksichtigender Faktor ausdrücklich erwähnt (§ 137 Abs. 2 AFG). Sein Einsatz ist aber auch bei der Förderung von Sachkosten vorgesehen, wie z. B. im § 45 AFG, der die Beklagte für den Bereich der Fortbildung und Umschulung ausdrücklich ermächtigt, selbst die notwendigen Kosten nur teilweise zu übernehmen. Soweit das LSG darauf verweist, daß im Rahmen der Ausbildungsförderung nach den für diesen Bereich maßgeblichen Anordnungen eine Kürzung des Bedarfs für den Lebensunterhalt nur in Form einer Anrechnung von Einkommen vorgesehen sei, trifft dies zwar zu (vgl. §§ 16, 21 A-Reha 1970; §§ 10, 15, 17 der Anordnung der Beklagten über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung vom 31. Oktober 1969 - ANBA 1970, 213). Bedenken gegen die Anrechnung von Vermögen bei Bedarfsfällen der hier vorliegenden Art ergeben sich daraus jedoch nicht; denn für den Sachkostenbedarf der Ausbildung wird jedenfalls - wie auch sonst üblich - der Einsatz von Eigenmitteln durch die Begrenzung der notwendigen Kosten im Wege von Höchst- und Pauschbeträgen regelmäßig verlangt. Gleiches gilt für die im wesentlichen gleichlautende und für die Förderung der Arbeitsaufnahme geltende Bestimmung des § 53 Abs. 3 AFG.
Hat der Behinderte demnach bei der Anschaffung des Kfz Eigenmittel aus Vermögen und Einkommen einzusetzen, so besteht diese Verpflichtung allerdings nur, soweit dies ihm zumutbar ist. Das AFG enthält insoweit allerdings keine Regelungen im einzelnen darüber, in welchem Umfange dem Behinderten der Einsatz eigener Mittel zumutbar ist. Wie oben ausgeführt, sind die Regelungen der A-Reha 1970 (und etwaiger dazu ergangener Durchführungsbestimmungen) bei der Prüfung des Anspruchs eines Behinderten auf Leistungen nach § 57 AFG für die Gerichte nicht bindend. Der Senat ist der Auffassung, daß - mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im AFG - die Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nach den Grundsätzen der Sozialhilfe über die Hilfe in besonderen Lebenslagen (§§ 28, 76 ff, 88 ff BSHG), auf die auch die Kriegsopferfürsorge allgemein verweist (§ 25 a Abs. 6, 7 Bundesversorgungsgesetz - BVG -), zu beurteilen ist. Bei der Förderung des Behinderten nach dem AFG kann dieser keinesfalls schlechter gestellt sein, als er es bei der gleichen Sachlage nach dem BSHG sein würde.
Hinsichtlich der Anrechnung des dem Kläger zur Verfügung stehenden Vermögens bedeutet dies im vorliegenden Fall, daß die Beklagte das Sparguthaben des Klägers bis zur Höhe von 3.000,- DM nicht berücksichtigen darf (§ 88 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung vom 9. November 1970 - BGBl I 1529). Nach den ursprünglichen Angaben des Klägers betrug sein Sparguthaben 5.000,- DM, so daß ein Betrag von 2.000,- DM von ihm für die Anschaffung des Pkw's verwendet werden müßte. Allerdings hat der Kläger letztlich vorgetragen, daß in dem als Sparguthaben bezeichneten Betrag von 5.000,- DM ein Darlehen seiner Mutter in Höhe von 2.000,- DM enthalten sei. Ob dies zutrifft, hat das LSG nicht festgestellt; hierauf kommt es aber bei der Berechnung des Umfanges der Zuschußpflicht der Beklagten an. Die Gewährung eines Darlehens an den Behinderten zur Beschaffung eines Pkw's kann - entgegen der Auffassung der Beklagten - grundsätzlich nicht den von ihr zu zahlenden Zuschuß mindern. Die Gewährung eines Darlehens von dritter Seite kann allenfalls die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung eines Darlehens beeinflussen. Demgegenüber stellt der Zuschuß eine andersartige Leistung dar, auf die ein Darlehen nicht verrechnet werden kann. Die Beklagte sieht zwar eine solche Verrechnung durch Verwaltungsregelung vor (vgl. Runderlaß Nr. 111/71, Dienstblatt A S. 348, 350), wenn sie bei der Berechnung der zu erbringenden Leistung davon ausgeht, daß in der Regel zwei Drittel der Beschaffungskosten als Zuschuß und ein Drittel als Darlehen zu gewähren sind und die Darlehen anderer Träger zunächst vom Darlehen und dann in Höhe des übersteigenden Teils vom Zuschuß abzieht. Diese Regelung entspricht jedoch nicht dem Gesetz. Soweit dem Behinderten der Einsatz von Mitteln aus seinem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist, besteht für ihn ein echter Bedarf, dessen Deckung allein durch einen Zuschuß - als der nach § 57 AFG gebotenen "erforderlichen" Leistung - zu erfolgen hat. Darlehen könnten nur dann in Betracht gezogen werden, wenn dem Behinderten zwar nicht im Zeitpunkt der Antragstellung, so doch langfristig gesehen - z. B. entsprechend § 84 Abs. 3 BSHG - der Einsatz von Mitteln zuzumuten ist, diese im Zeitpunkt des Bedarfs aber noch nicht zur Verfügung stehen. Die Darlehensgewährung würde dann nicht den Fall des echten Bedarfs, sondern nur einen etwaigen Bedarf nach einem Kredit betreffen. Diese Art der Förderung, die entsprechend § 53 Abs. 1 Satz 2 AFG auch im Rahmen des § 57 AFG als möglich und zulässig angesehen werden muß, könnte daher nur dann und insoweit Bedeutung gewinnen, als dem Behinderten der Einsatz eines Eigenanteiles aus seinen Mitteln zuzumuten ist. Daraus folgt, daß ein dem Behinderten gewährtes Darlehen von dritter Seite nur eine etwaige Verpflichtung der Beklagten ausschließen kann, dem Kläger in Höhe des ihm zugemuteten Eigenanteiles ein Darlehen zu gewähren, dies auch dann, wenn das Darlehen des Dritten ein mögliches Darlehen der Beklagten betragsmäßig übersteigt. Da ein Darlehen vom Behinderten grundsätzlich zurückzuzahlen ist, diese Mittel im Endeffekt also selbst aufbringen muß, würde ein anderes Verfahren wirtschaftlich im Ergebnis zu einer Herabsetzung der Einkommensgrenze sowie des Schonbetrages beim Vermögenseinsatz und damit zu einer vom Gesetz nicht gewollten Inanspruchnahme des Behinderten führen. Sofern allerdings Teile der als Darlehen bezeichneten Leistungen Dritter "erlassen" werden, also vom Behinderten nicht zurückgezahlt zu werden brauchen, sind diese Teile als Zuschuß zu behandeln und daher in vollem Umfange bei der Errechnung des Zuschusses der Beklagten zu berücksichtigen.
Bei der Vermögensanrechnung muß das Kapital des Bausparvertrages des Klägers unberücksichtigt bleiben. Dieses Guthaben gehört zwar nicht zu den ausdrücklich aufgezählten Vermögenswerten, von deren Einsatz die Sozialhilfe grundsätzlich nicht abhängig gemacht werden kann (§ 88 Abs. 2 BSHG); es ist insbesondere auch nicht als Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG anzusehen, das zur alsbaldigen Beschaffung oder Erhaltung eines kleinen Hausgrundstücks bestimmt ist (vgl. dazu Knopp/Fichtner, Komm. zum BSHG, 3. Aufl., Rdn. 6 zu § 88). Die Verwertung des Bausparguthabens aus dem laufenden Sparvertrag ist aber analog § 88 Abs. 3 BSHG als unzumutbar anzusehen, weil sie offensichtlich unwirtschaftlich wäre, da das Ergebnis der Verwertung in einem Mißverhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert des Vermögensgegenstandes stünde. Eine besondere Härte in diesem Sinne ist bei der Verwertung eines Bausparguthabens vor Ablauf der Festlegungszeit in dem Verlust von Prämien und des Anspruchs auf das Bauspardarlehen zu sehen.
Auch zu der Frage, ob und in welcher Höhe der Kläger Mittel aus seinem Einkommen für die Anschaffung des Pkw aufzubringen hat, wird das LSG noch weitere Feststellungen zu treffen haben. Bei der Berücksichtigung des Einkommens wird in § 86 Abs. 4 letzter Satz A-Reha 1970 auf die Begriffsbestimmung des Einkommens in § 22 A-Reha 1970 verwiesen. Danach sind als Einkommen anzusehen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Abzug der Steuern, der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit (BA) oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfange. Diese Begriffsbestimmung stimmt im Prinzip mit den Regelungen in der Sozialhilfe überein (§ 76 BSHG). Da - wie oben ausgeführt - die Zumutbarkeit des Einsatzes eigenen Einkommens nach den Grundsätzen des BSHG entsprechend zu beurteilen ist, richtet sich auch der Umfang des auf den Behinderten entfallenden Eigenanteils nach den in den §§ 79, 81 Abs. 1 Nr. 3, 84 Abs. 3, 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Mai 1964 (BGBl I 339) enthaltenen Grundsätzen. Die von der Beklagten insoweit aufgestellte Tabelle (vgl. Anlage zum Runderlaß 111/71, Dienstblatt A der BA, 1971 S. 352), nach der sich - ausgehend vom monatlichen Nettolohn des Behinderten - der Eigenanteil in einem Prozentsatz der Beschaffungskosten des Kfz errechnet, ist für die Beurteilung einer zumutbaren Belastung des Behinderten ungeeignet, denn sie nimmt nicht in der erforderlichen Weise auf die Notwendigkeit Rücksicht, daß eine angemessene Lebensführung des Behinderten aus seinen laufenden Einkünften gewährleistet bleiben muß. Im übrigen ist die logische Beziehung nicht zu erkennen, die es unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit rechtfertigen könnte, das Maß der Eigenbeteiligung des Behinderten am Kaufpreis des jeweils in Betracht kommenden Fahrzeuges zu messen. So hatte der Kläger nach den Feststellungen des LSG im maßgeblichen Zeitpunkt ein Nettoeinkommen von 1.016,80 DM monatlich. Damit ergäbe sich für ihn nach der Tabelle der Beklagten ein Eigenanteil von 60% der Beschaffungskosten. Bezogen auf die Kosten des tatsächlich erworbenen Pkw's in Höhe von 8.300,- DM beliefe sich für ihn der Eigenanteil damit auf 4.980,- DM, bezogen auf die Kosten eines nach Auffassung der Beklagten gleichgeeigneten Fahrzeuges in Höhe von ca. 7.200,- DM auf 4.320,- DM. Dies wäre in jedem Falle mehr als das Nettogehalt von vier Monaten, ohne daß dem Kläger hiervon noch etwas für seinen Lebensunterhalt verbliebe.
Der danach geforderte Einsatz von Mitteln hält sich ersichtlich nicht in den Grenzen des Zumutbaren, die auch bei der Anrechnung von Einkommen zu beachten sind und im wesentlichen dadurch bestimmt werden, daß der angemessene Lebensunterhalt des Behinderten nicht gefährdet wird. Er liegt erheblich über dem Betrag, der dem Behinderten nach den Bestimmungen des BSHG über die Hilfe in besonderen Lebenslagen im äußersten Falle zugemutet würde.
Nach § 84 Abs. 1 BSHG ist der Einsatz von Einkommen nur insoweit zuzumuten, als es die maßgebende Einkommensgrenze übersteigt und auch dies nur in angemessenem Umfange. Dabei wird der Einsatz von Mitteln grundsätzlich nur aus dem nach § 76 BSHG zu berücksichtigenden monatlichen Einkommen verlangt und dem Bedarf gegenübergestellt (sogen. Einmonatstheorie). Dies gilt im Prinzip auch bei einmaligen Leistungen, die einen Bedarf für längere Zeit abdecken (vgl. BVerwG FEVS 17, 367; Knopp/Fichtner, Komm. zum BSHG, Rdn. 7 zu § 79; Schellhorn, Komm. zum BSHG 1974, Rdn. 10 und 12 zu § 79). Eine Ausnahme hiervon ist allerdings nach § 84 Abs. 3 BSHG zulässig. Danach kann bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, das Aufbringen der Mittel auch (zusätzlich) aus einem Einkommen verlangt werden, das innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Hilfe entschieden worden ist, erworben wird (vgl. Mergler/Zink, Komm. z. BSHG, Anm. 59 zu § 84). Diese Bestimmung wurde zwar erst durch das 3. ÄndG vom 25. März 1974 (BGBl I 777) in das BSHG eingefügt und sollte einer zu weitgehenden Freistellung des Hilfeempfängers bei einmaligen Leistungen zu Lasten der Bedarfsgemeinschaft entgegenwirken (vgl. Schellhorn aaO, Rdn. 29 zu § 84 BSHG). Der Senat hat jedoch keine Bedenken, den hierin zum Ausdruck kommenden Grundgedanken auch schon im vorliegenden Falle anzuwenden.
Die für die Inanspruchnahme aus dem Einkommen in der Sozialhilfe aufgezeigten Grenzen sind auch im Rahmen der Arbeitsförderung zu beachten, da sie die Maßstäbe für das im äußersten Fall Zumutbare setzen. Dies wird bei Anwendung der von der Beklagten aufgestellten Tabelle durchweg nicht beachtet. Durch die von der Beklagten getroffene Regelung im Vergleich zu einer an sozialhilferechtlichen Grundsätzen ausgerichteten Tabelle wird der Kreis der möglichen Anspruchsberechtigten erheblich begrenzt. Der Grund für die sich daraus ergebenden Unbilligkeiten ist letztlich darin zu sehen, daß die Beklagte sich nicht primär an dem Einkommen des Behinderten, sondern an den Kosten des Kfz orientiert und dementsprechend den Eigenanteil auch als Prozentsatz der Beschaffungskosten errechnet. Dies wird besonders deutlich, wenn man berücksichtigt, daß z. B. bei unterschiedlichen - notwendigen - Beschaffungskosten der Eigenanteil auch bei gleichem Einkommen unterschiedlich hoch sein kann. Schon von diesem Ergebnis her betrachtet, kann die Tabelle der Beklagten über zumutbaren Einsatz von Einkommen des Behinderten nicht als mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar angesehen werden. Auch aus diesem Grunde rechtfertigt es sich, auf die Grundsätze des BSHG zurückzugreifen. Danach bleibt beim Einkommen zunächst gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 3 BSHG ein monatlicher Grundbetrag unberücksichtigt; hinzutreten Kosten der Unterkunft (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 BSHG) und der im Einzelfall in Betracht kommende Familienzuschlag (§ 81 Abs. 3 BSHG). Der diesen Freibetrag des monatlichen Einkommens übersteigende Betrag ist als zumutbarer Anteil von dem Behinderten für die Beschaffung des Kfz aufzuwenden, wobei nach § 84 Abs. 1 BSHG grundsätzlich von dem Einkommen des Monats auszugehen ist, in dem die Bewilligung erfolgt. Nach § 84 Abs. 3 BSHG kann bei langlebigen Wirtschaftsgütern, wie es ein Kfz darstellt, die Aufbringung von Mitteln (zusätzlich) aus dem Einkommen weiterer dreier Monate verlangt werden (vgl. Mergler/Zink aaO). Ob dies im Einzelfall gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Umständen. In welchem Umfange der Kläger danach aus seinem Einkommen einen ihm zumutbaren Anteil zur Beschaffung des (preisgünstigsten) Pkw's zu erbringen hat, wird das LSG noch feststellen müssen.
Als Eigenmittel einzusetzen hat der Kläger ferner den Erlös aus dem Verkauf seines früheren Kfz in Höhe von 938,36 DM. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich insoweit um Einkommen oder Vermögen des Klägers handelt. In jedem Falle handelt es sich um die Erlangung zweckgebundener Mittel, was sich auch daran zeigt, daß der Kläger - wie allgemein üblich - den Erlös aus dem alten Pkw in seine Kostenrechnung einbezogen hat. Es ist nämlich üblich und entspricht der Lebenserfahrung, daß der Erlös aus dem Verkauf eines gebrauchten Kfz beim Ankauf eines neuen Pkw's eingesetzt wird. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht wird dabei auf die Stellung eines sachdienlichen Antrages durch den Kläger hinzuwirken haben. Der Kläger hatte neben der Anfechtungsklage ursprünglich (richtig) Leistung begehrt, er hat seinen Antrag aber - möglicherweise auf Anraten der Vorinstanzen - später umgestellt. Da ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung besteht, müßte dieser Antrag nunmehr dieser Rechtslage entsprechend gestellt werden.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
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