Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeitsrente – besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen – jugoslawischer und kroatischer Staatsangehöriger – Entrichtung anwartschaftserhaltender Beiträge – Frist – Ablauf – Hemmung – Nachzahlung
Leitsatz (amtlich)
1. Stirbt ein Sonderrechtsnachfolger wenige Tage nach dem Berechtigten, so wächst der fällige Geldleistungsanspruch den gemäß § 56 Abs 1 SGB 1 nächstrangig Begünstigten zu.
2. Für Beitragszahlungen aus dem Ausland nach Deutschland bestehende devisenrechtliche Beschränkungen stellen jedenfalls dann kein den Ablauf der Beitragsentrichtungsfrist hemmendes Ereignis höherer Gewalt iS von § 203 Abs 2 BGB dar, wenn sich der Versicherte nicht rechtzeitig an den zuständigen Versicherungsträger gewandt hat.
3. Eine Zulassung zur Nachzahlung anwartschaftserhaltender Beiträge kommt regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenn der Versicherte seit Ablauf der Entrichtungsfrist mehr als ein Jahr hat verstreichen lassen (Weiterentwicklung von BSG vom 28.10.1981 – 12 RK 67/79 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 49).
Stand: 28. August 2000
Normenkette
SGB I § 56 Abs. 1; BGB § 203 Abs. 2; RVO § 1246 Abs. 1, 2a, § 1247 Abs. 1, 2a; ArVNG Art. 2 § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; HBegleitG 1984 Art. 4 Nr. 4; RVO § 1418 Abs. 1, § 1420 Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 240 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 197 Abs. 3; SGB X § 27 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1
Beteiligte
Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz |
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU).
Der Kläger ist ein Sohn des 1940 geborenen und am 24. Oktober 1998 verstorbenen Versicherten I. H.. Dieser besaß zunächst die jugoslawische und seit Mai 1991 die kroatische Staatsangehörigkeit. Im Zeitpunkt seines Todes lebte er in seiner Heimat zusammen mit seiner am 29. Oktober 1998 verstorbenen Ehefrau und dem Kläger in einem gemeinsamen Haushalt. Weitere Kinder des Versicherten (nach Angaben des Klägers gibt es noch eine Tochter) gehörten seinerzeit nicht zu diesem Haushalt.
Im April 1957 schloß der Versicherte seine Berufsausbildung mit einer Prüfung zum „qualifizierten Handwerksgesellen im Schneiderhandwerk” ab, arbeitete dann von November 1957 bis April 1966 in Slowenien und war von September 1967 bis Juli 1977 insgesamt 117 Monate in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt seit Januar 1976 als Änderungsschneider in einem Herrenbekleidungsgeschäft. Danach wohnte er in Kroatien. Dort erhielt er ab Februar 1978 eine Militärinvalidenpension und seit November 1985 eine Invalidenpension der ersten Kategorie aus der allgemeinen Rentenversicherung.
Im April 1986 beantragte der Versicherte bei der Beklagten die Gewährung einer Versichertenrente. Nach medizinischer Sachaufklärung wurde dieser Antrag durch Bescheid vom 13. April 1988 mit folgender Begründung abgelehnt: Der Versicherte sei zwar seit April 1986 erwerbsunfähig, habe jedoch in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der EU nicht mindestens 36 Kalendermonate Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet. Ebensowenig sei jeder Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1985 mit Beiträgen oder Verlängerungszeiten iS von § 1246 Abs 2a der Reichsversicherungsordnung (RVO) belegt. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Juni 1988, Urteile des Sozialgerichts Landshut ≪SG≫ vom 12. Dezember 1989 sowie des Bayerischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 24. September 1991). Auf die Revision des Versicherten hat das Bundessozialgericht (BSG) die Sache durch Urteil vom 3. November 1994 – 13 RJ 69/92 – (BSGE 75, 199 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48) an das LSG zurückverwiesen. Nach weiteren Ermittlungen hat dieses Gericht die Berufung des Versicherten gegen die erstinstanzliche Entscheidung erneut zurückgewiesen. Das Berufungsurteil vom 13. Oktober 1998 ist im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Der Versicherte erfülle nicht die Voraussetzung einer „versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls” iS von § 1246 Abs 1 und 2a, § 1247 Abs 1 und 2a RVO. Nach dem Ergebnis der medizinischen Sachaufklärung sei von einem Eintritt der EU im April 1986 auszugehen. In den letzten 60 Monaten vor diesem Zeitpunkt seien für den Versicherten Pflichtbeiträge weder zum deutschen noch zum slowenischen oder kroatischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden. Als Aufschub- oder Streckungstatbestand, durch den der Zeitraum von 60 Monaten erweitert werden könnte, komme zwar eine Ausfallzeit wegen Arbeitsunfähigkeit in Betracht. Nach dem eingeholten Aktenlagegutachten sei der Versicherte jedoch bezogen auf seine letzte Tätigkeit als Änderungsschneider nicht seit Juli 1977 ununterbrochen arbeitsunfähig krank gewesen. Als weitere Streckungstatbestände schieden der Bezug der 1978 bewilligten Militärinvalidenpension und der seit 1985 gewährten Rente aus der jugoslawischen Invalidenversicherung ebenso aus wie mögliche Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit, die beim Versicherten nach dem 1. Januar 1984 in seiner Heimat eingetreten sein könnten. Die Gleichstellungsvorschriften des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438 ≪Abk Jugoslawien SozSich≫) griffen insoweit nicht ein.
Auch die Voraussetzungen der Übergangsregelung des Art 2 § 6 Abs 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) lägen nicht vor. Der Versicherte sei an der Entrichtung freiwilliger Beiträge zur kroatischen wie zur slowenischen Invalidenversicherung und auch zur deutschen Rentenversicherung gehindert gewesen. Zum einen habe es in der ehemaligen SFRJ keine Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge gegeben. Zum anderen sei es devisenrechtlich ausgeschlossen gewesen, aus der ehemaligen SFRJ freiwillige Beiträge zur deutschen Arbeiterrentenversicherung zu zahlen.
Der Versicherte könne die zur Aufrechterhaltung seiner Anwartschaft erforderlichen Beiträge auch nicht nachträglich zahlen. Nach § 1418 Abs 1 RVO hätten freiwillige Beiträge für 1984 nur bis zum Ende dieses Jahres entrichtet werden können. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen unzureichender Beratung durch die Beklagte scheide aus. Der Versicherte habe in der fraglichen Zeit zur deutschen Rentenversicherung keinen Kontakt gehabt. Von deutscher Seite seien die für den Versicherten in seinem Heimatland zuständigen Versicherungsträger 1984/1985 über die Änderungen im deutschen Rentenrecht unterrichtet worden. Damit sei die Beklagte ihrer Verpflichtung aus Art 34 Abs 1 Abk Jugoslawien SozSich nachgekommen. Wenn nachfolgend eine Unterrichtung der betroffenen Bevölkerung in der ehemaligen SFRJ unterblieben sein sollte, fiele dies nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Im übrigen sei dem Versicherten seinerzeit aufgrund der Gesetzeslage in seiner Heimat sowie uU auch aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse eine Entrichtung von Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung ohnehin nicht möglich gewesen.
Entgegen der im zurückverweisenden Urteil des BSG zum Ausdruck kommenden, dieses aber nicht tragenden Rechtsansicht, an die der Berufungssenat insofern nicht gebunden sei, liege bei einer für den Versicherten rentenanwartschaftsvernichtenden Anwendung von § 1246 Abs 2a, § 1247 Abs 2a RVO iVm Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG kein Verstoß gegen Art 14 des Grundgesetzes (GG) vor. Insoweit reiche die nach deutschem Recht iVm dem Abk Jugoslawien SozSich gegebene Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung aus. Es wäre ein nicht nachvollziehbarer Eingriff in das bestehende Gefüge der sozialen Rechtsordnung in der Bundesrepublik Deutschland, wenn Ausnahmeregelungen für alle diejenigen Betroffenen geschaffen würden, die wegen ihres Wohnsitzes im Ausland den hier geltenden Bestimmungen aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht nachkommen könnten.
Auch hätten ausländische Wanderarbeitnehmer, die sich aus dem Geltungsbereich des deutschen Rechts begäben, keinen Anspruch darauf, daß ihnen die Rechtsposition erhalten bleibe, die sie bei Auswanderung aus dem deutschen Rechtsgebiet gehabt hätten. Der deutsche Gesetzgeber könne nicht verpflichtet sein, die Rechtslage von Wanderarbeitnehmern und das Recht in deren Staaten beim Erlaß einschneidender Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Tragfähigkeit des deutschen Rentensystems zu berücksichtigen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger unter Fortführung des Verfahrens anstelle des verstorbenen Versicherten die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er beruft sich nicht mehr auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches und erklärt, daß er dazu, ob der Versicherte zu den Beitragsentrichtungserfordernissen ab 1. Januar 1984 Kenntnis gehabt habe, nichts zu sagen vermöge. Zur Revisionsbegründung rügt der Kläger Verletzungen von § 170 Abs 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und Art 14 GG. Dazu trägt er vor: Das LSG habe § 170 Abs 5 SGG verletzt, indem es von der im zurückverweisenden Urteil des erkennenden Senats vertretenen Auffassung abgewichen sei; es liege ein Verstoß gegen Art 14 GG vor, sofern der Versicherte rechtlich weder zur deutschen noch zur jugoslawischen Rentenversicherung freiwillige Beiträge habe entrichten können. Diese rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts sei unmittelbar die Grundlage der Aufhebung des ersten Berufungsurteils. Darüber hinaus verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art 14 GG. Da die Neuregelung der §§ 1246, 1247 RVO nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nur insoweit mit dem GG vereinbar sei, als Versicherte ihre Rentenanwartschaften durch Zahlung freiwilliger Beiträge aufrechterhalten könnten, sei dieser Rahmen hier, wo der Versicherte diese Möglichkeit nicht gehabt habe, überschritten.
Der Kläger beantragt,
- das Urteil des LSG vom 13. Oktober 1998 sowie das Urteil des SG vom 12. Dezember 1989 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. April 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 1988 zu verurteilen, ihm als Rechtsnachfolger des Versicherten die diesem ab April 1986 zustehende Rente wegen EU zu gewähren,
- hilfsweise Rente wegen EU zu zahlen, sofern er freiwillige Beiträge in Mindesthöhe für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1985 nach schriftlicher Aufforderung durch die Beklagte an diese leistet.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend im wesentlichen vor:
Es liege kein Verstoß gegen § 170 Abs 5 SGG vor. Die rechtliche Beurteilung des BSG binde das LSG nur insoweit, als diese unmittelbar kausal für die Aufhebung des Urteils gewesen sei. Nach Auffassung des BSG habe im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden werden können, weil es an einer ausreichenden Tatsachenfeststellung des LSG zu einer evtl vorliegenden Dauerarbeitsunfähigkeit gefehlt habe. Die anschließenden rechtlichen Überlegungen im BSG-Urteil stellten Hinweise zum weiteren Verfahren dar, welche die Aufhebung und Zurückverweisung nicht trügen und somit auch nicht für das LSG bindend seien.
Soweit der Kläger geltend mache, in der Zeit ab 1984 hätten devisenrechtliche Einschränkungen und finanzielle Schwierigkeiten einer Entrichtung der zur Anwartschaftserhaltung erforderlichen Mindestbeiträge durch den Versicherten entgegengestanden, könne er daraus keine Rechte herleiten, zumal sich der Versicherte seinerzeit nicht mit der Bitte um Beratung an sie gewandt habe. Im übrigen hätten in einer Vielzahl von Fällen jugoslawische Versicherte, die in ihre Heimat zurückgekehrt seien, freiwillige Beiträge entrichtet, nicht nur von Konten, die sie in Deutschland oder Österreich gehabt hätten, sondern auch direkt aus Jugoslawien. Es seien auch keine Fälle bekannt, in denen jugoslawische Versicherte an sie, die Beklagte, herangetreten seien mit dem Hinweis, daß devisenrechtliche Bestimmungen einer Überweisung von Beiträgen entgegenstünden. Dementsprechend sei es ihr nicht möglich gewesen, auf Änderungen des Sozialversicherungsabkommens bzw auf Ausnahmeregelungen devisenrechtlicher Art für zahlungswillige Versicherte in Jugoslawien hinzuwirken.
Abgesehen davon könne in Fällen wie dem vorliegenden die Regelung des § 1420 Abs 1 Nr 2 RVO nicht angewendet werden. Die darin vorgesehene Möglichkeit einer Bereiterklärung solle den Versicherten bei einer unklaren Rechtslage oder sonstigen Hindernissen bezüglich der Beitragsentrichtung eine erlangte Rechtsposition zeitweilig auch ohne eine tatsächliche Beitragszahlung erhalten. Nicht notwendig sei, daß der Zeitraum bis zur tatsächlichen Zahlung von vornherein fest bestimmt sei. Es müsse sich aber um einen bestimmbaren und absehbaren Zeitraum handeln. Wenn die Möglichkeit zur Bereiterklärung bei devisenrechtlichen Beschränkungen und eingeschränkter finanzieller Leistungsfähigkeit bestünde, müßte in der Praxis jedem Betroffenen nach Abgabe einer entsprechenden Bereiterklärung die Frist zur Nachentrichtung so lange gewährt werden, bis die devisenrechtlichen Bestimmungen eine Überweisung von Geldleistungen ins Ausland rechtlich ermöglichten und bis die wirtschaftliche Lage des Landes in etwa den Standard der Bundesrepublik Deutschland erreicht habe, da erst dann ein vergleichbares Lohnniveau, eine annähernd gleiche Kaufkraft und die Kompatibilität der Währungen erreicht seien. Im Endergebnis würde dies unter Berücksichtigung von § 240 Abs 2 Satz 2, § 241 Abs 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) bedeuten, daß auf nicht absehbare Zeit alle ehemaligen jugoslawischen Staatsangehörigen, die in ihre Heimat zurückgekehrt seien bzw zurückkehren würden, bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen und der 60-monatigen Wartezeit ohne die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 (HBegleitG 1984) einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hätten. Ebenso betroffen wären aber auch alle anderen, ob Deutsche oder Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in mit dem ehemaligen Jugoslawien vergleichbare Länder verlegten. Dies wäre eine gegen Art 3 GG verstoßende Besserstellung im Vergleich zu Deutschen oder auch zu Ausländern, die in Deutschland lebten. Wollte man den Überlegungen zur weitreichenden Möglichkeit einer Bereiterklärung folgen, so müßte iS der Gleichbehandlung auch für minderbemittelte Betroffene mit Wohnsitz im Inland Entsprechendes gelten. Dies würde bedeuten, daß die Vorschriften des HBegleitG 1984 und damit auch der mit ihnen verfolgte Zweck weitgehend ins Leere gingen.
Der erkennende Senat hat bei dem Wissenschaftlichen Referenten T. P., Institut für O. M. eV, ein unter dem 13. März 2000 erstattetes Gutachten zur Möglichkeit einer Belegung der Jahre 1984 und 1985 durch den Hinzukauf von bundesjugoslawischen, kroatischen oder slowenischen Versicherungszeiten eingeholt.
II
Die Revision des Klägers ist zulässig.
Er ist als Rechtsnachfolger des verstorbenen Versicherten im Wege eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels in dessen prozessuale Rechtsposition eingetreten. Seine Rechtsnachfolge ergibt sich aus § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I). Nach Abs 1 dieser Vorschrift stehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tode des Berechtigten nacheinander
- dem Ehegatten,
- den Kindern,
- den Eltern,
- dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.
Obwohl der Versicherte im Ausland gewohnt hat und auch der Kläger in Kroatien lebt, ergeben sich gegen eine Anwendung dieser Regelung keine durchgreifenden Bedenken. § 30 Abs 1 SGB I, der eine Geltung der Vorschriften des SGB an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt knüpft, tritt gemäß § 37 Satz 1 SGB I im vorliegenden Zusammenhang zurück. Sowohl das bis zum 31. Dezember 1991 geltende als auch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Recht der gesetzlichen Rentenversicherung sieht nämlich Rentenleistungen ins Ausland ausdrücklich vor (vgl §§ 1315 ff RVO, §§ 110 ff SGB VI). Damit ist das SGB auch anwendbar bei der Rechtsnachfolge in Rentenansprüche.
Die Voraussetzungen des § 56 Abs 1 SGB I sind in der Person des Klägers erfüllt. Der streitige Rentenanspruch ist auf laufende Geldleistungen gerichtet. Lägen die in diesem Verfahren zu klärenden Leistungsvoraussetzungen vor, wäre dieser Anspruch auch fällig. Als Sohn des Versicherten gehört der Kläger auch zu dem begünstigten Personenkreis, da er mit diesem bei dessen Tode in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Problematisch ist allerdings, daß in diesem Zeitpunkt die nach § 56 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB I bevorrechtigte Ehefrau des Versicherten ebenfalls in diesem Haushalt lebte. Folglich ist diese am 24. Oktober 1998 alleinige Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten geworden. Da sie jedoch wenig später, nämlich am 29. Oktober 1998, selbst verstorben ist, konnte der Kläger sodann als alleiniger Sonderrechtsnachfolger nachrücken. Gleichrangige Nachrücker sind nicht vorhanden; denn bei etwaigen anderen Kindern des Versicherten fehlt es an dem Merkmal des gemeinsamen Haushalts. Für dieses Ergebnis sind folgende Erwägungen maßgebend:
Der hier gegebene Fall des Todes eines Sonderrechtsnachfolgers vor Erfüllung des Sozialleistungsanspruchs ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. In der Literatur werden dazu – soweit ersichtlich – vier Auffassungen vertreten:
1. Nach der überwiegenden Meinung (vgl zB Benz, WzS 1993, 272, 275; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 735e; Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ≪Hrsg≫, SGB I, § 56 Anm 4; Heinze in Sozialrechtshandbuch, 2. Aufl 1996, B. 8 RdNr 260; derselbe in Bochumer Komm, SGB I, § 56 RdNr 33; Krauskopf/Baier, Soziale Krankenversicherung, § 56 SGB I RdNr 3; Marburger, ZfSH/SGB 1987, 577, 581; von Maydell in Gemeinschaftskomm-SGB I, 3. Aufl, § 56 RdNr 30; Mrozynski, SGB I, 2. Aufl, § 56 RdNr 7; Peters/Hommel, SGB Allgemeiner Teil, § 56 Anm 3; Prinzewoski, MittLVA Oberfr 1995, 201, 208; Reichel, Zur Sonderrechtsnachfolge von Todes wegen in den §§ 56 ff SGB I, Diss Bayreuth 1987, S 251 ff; Schmeling, MDR 1976, 807, 810; Schnorr von Carolsfeld, ZfS 1968, 97, 101; Seewald in Kasseler Komm, Sozialversicherungsrecht, § 56 SGB I RdNr 23; Sieg, SGb 1971, 81; Tegtmeyer, Erbfolge und Sonderrechtsnachfolge im Sozialversicherungsrecht, Diss Göttingen 1974, S 135; VerbKomm zur Rentenversicherung, § 56 SGB I RdNr 11; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 56 SGB I Anm II) fällt der Anspruch in den Nachlaß des verstorbenen Sonderrechtsnachfolgers. Diese als „Erbfolgetheorie” zu bezeichnende Ansicht wird im wesentlichen damit begründet, daß § 56 SGB I als Ausnahmeregelung eng auszulegen sei, für diese Fallgestaltung eine ausdrückliche Regelung fehle und die betreffende Forderung mit dem Tode des Sonderrechtsnachfolgers ihren Charakter als Sozialleistungsanspruch verliere.
2. Eine andere Meinung (Schroeter in GesamtKomm, SGB-Sozialversicherung, § 56 SGB I Anm IV; Hauck in Hauck, SGB I, § 56 RdNr 14; Heinke/Marburger in Koch/Hartmann, Die Rentenversicherung im SGB, § 56 SGB I RdNr 18; Grüner/Dalichau, SGB I, § 56 Anm IV) folgert aus dem Sinn und Zweck des § 56 SGB I, daß der Anspruch (entsprechend § 57 Abs 1 Satz 3 SGB I) den Personen zuwachse, die bei Fehlen des verstorbenen Sonderrechtsnachfolgers berechtigt gewesen wären („Zuwachsungstheorie”).
3. Teilweise wird auch vertreten (vgl Häupler, MittLVA Oberfr 1979, 317, 327; Tannen, SozVers 1967, 77, 78; derselbe DRV 1971, 53, 55), daß der (erste) Sonderrechtsnachfolger als Leistungsberechtigter iS von § 56 SGB I anzusehen sei. Es trete also bezogen auf ihn eine erneute Sonderrechtsnachfolge ein („Sonderrechtsnachfolgetheorie”).
4. Schließlich spricht sich eine Literaturstimme (Krön, NZS 1995, 124) auf der Grundlage der Sonderrechtsnachfolgetheorie dafür aus, die erneute Sonderrechtsnachfolge auf den Kreis der gemäß § 56 SGB I nach dem ursprünglich Berechtigten begünstigten Personen zu beschränken. Das entspricht im Ergebnis der Zuwachsungstheorie.
Eine Entscheidung zwischen diesen Auffassungen fällt insbesondere deshalb schwer, weil alle mit dem Wortlaut des § 56 Abs 1 SGB I zu vereinbaren sind; insbesondere lassen sich im Text dieser Vorschrift auch Anhaltspunkte zugunsten der Zuwachsungs- und Sonderrechtsnachfolgetheorie finden. Unter Abwägung der verschiedenen in Betracht kommenden Gesichtspunkte verdient jedenfalls bei der vorliegenden Fallkonstellation die Zuwachsungstheorie den Vorzug.
Die Sonderrechtsnachfolgetheorie kann zwar an den Begriff des Berechtigten in § 56 Abs 1 Satz 1 SGB I anknüpfen. Sie läßt sich jedoch kaum mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift vereinbaren. Diese soll nach der Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drucks VI/3764 S 28) dem Umstand Rechnung tragen, daß durch die nicht rechtzeitige Erfüllung von Ansprüchen auf laufende Geldleistungen regelmäßig nicht nur die Lebensführung des Leistungsberechtigten, sondern aller Familienangehörigen beschränkt wird, die mit ihm in einem Haushalt leben. In Übereinstimmung mit der Funktion solcher Leistungen soll § 56 SGB I die dadurch entstandene Benachteiligung ausgleichen. Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn der Anspruch beim Tode des (ersten) Sonderrechtsnachfolgers an die Personen fiele, die mit diesem (also nicht mit dem ursprünglich Leistungsberechtigten) in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Da der erste Sonderrechtsnachfolger zwischenzeitlich in einen anderen Haushalt übergewechselt sein kann oder sonstige Haushaltsveränderungen erfolgt sein können, müssen die dem nunmehr maßgeblichen Haushalt angehörenden Personen nicht davon betroffen gewesen sein, daß die Sozialleistung nicht zeitgerecht ausgezahlt worden ist. Darüber hinaus würde eine erweiternde Auslegung des Begriffes „Berechtigter” in § 56 Abs 1 Satz 1 SGB I dazu führen, daß eine Sonderrechtsnachfolge sinnwidrigerweise auch dann einträte, wenn andere Personen sterben, die – etwa als Pfändungs- oder Abtretungsgläubiger – Inhaber von Zahlungsansprüchen auf Sozialleistungen geworden sind (vgl dazu Prinzewoski, MittLVA Oberfr 1995, 201, 208). Dementsprechend hat das BSG zu Vorgängervorschriften des § 56 SGB I (vgl § 1288 RVO aF; § 65 des Angestelltenversicherungsgesetzes aF) eine erneute Sonderrechtsnachfolge in diesem Sinne abgelehnt (vgl BSGE 28, 102, 105 f = SozR Nr 8 zu § 1302 RVO; BSGE 31, 267, 269 = SozR Nr 9 zu § 1288 RVO).
Auch die für die Erbfolgetheorie angeführten Argumente vermögen bezogen auf die vorliegende Fallgestaltung letztlich nicht zu überzeugen. Weder hindert das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung noch die Eigenschaft des § 56 SGB I als Ausnahme zum Erbrecht eine erweiternde Auslegung dieser Bestimmung. Im Gegenteil läßt sich aus § 58 SGB I, welcher eine Vererbung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur insoweit vorsieht, als der betreffende Leistungsanspruch nicht nach §§ 56, 57 SGB I einem Sonderrechtsnachfolger zusteht, der Schluß ziehen, daß im Interesse der in § 56 Abs 1 Satz 1 SGB I aufgeführten Personen alle rechtlich zulässigen Auslegungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden können. Auch verliert der Sozialleistungsanspruch seine Rechtsnatur nicht allein dadurch, daß er auf einen Rechtsnachfolger übergeht. Vielmehr erwirbt ihn dieser so, wie er dem vorhergehenden Rechtsinhaber zustand (vgl zB Mrozynski, SGB I, 2. Aufl, § 56 RdNr 5). Insoweit besteht kein grundsätzlicher Unterschied zwischen der Situation beim Tode des ursprünglich Berechtigten und der beim Tode des (ersten) Sonderrechtsnachfolgers. Zudem entfällt der Sinn und Zweck des § 56 SGB I nicht immer schon dann, wenn der erste Sonderrechtsnachfolger stirbt. Denn die Personen, die mit dem ursprünglich Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, können nach wie vor davon betroffen sein, daß der Sozialleistungsanspruch noch nicht erfüllt worden ist. Dies gilt jedenfalls dort, wo – wie hier – nur wenige Tage zwischen beiden Todesfällen liegen.
Auch wenn sie wohl ebenfalls nicht alle denkbaren Fallgestaltungen zufriedenstellend zu lösen vermag, wird die Zuwachsungstheorie zumindest dann, wenn der (erste) Sonderrechtsnachfolger – wie hier – kurz nach dem ursprünglich Berechtigten stirbt, dem Sinn und Zweck des § 56 SGB I am besten gerecht. Dies räumen auch Vertreter anderer Theorien ein (vgl Häupler, MittLVA Oberfr 1979, 317, 327; Reichel, Zur Sonderrechtsnachfolge von Todes wegen in den §§ 56 ff SGB I, Diss Bayreuth 1987, S 253 f). Zwar enthält § 56 SGB I für den Fall des Todes des Sonderrechtsnachfolgers – anders als § 57 Abs 1 Satz 3 SGB I für den Fall seines Verzichtes – keine ausdrückliche Zuwachsungsregelung. Wenn jedoch fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach § 56 Abs 1 Satz 1 SGB I beim Tode des Berechtigten „nacheinander” den dort aufgeführten Personen – und zwar mehreren Personen einer Gruppe zu gleichen Teilen – zustehen, kann darin nicht nur die Festlegung einer Rangfolge bezogen auf den Zeitpunkt des Todes des ursprünglich Berechtigten, sondern auch eine Zuwachsungs- und Nachrückbestimmung für die unmittelbare Zeit danach (längstens bis zur Auszahlung der Leistung an den/diedann berechtigten Sonderrechtsnachfolger) gesehen werden. Die Bedarfssituation der als Sonderrechtsnachfolger in Betracht kommenden Personen ist dann regelmäßig noch dieselbe wie bei dem Tode des ursprünglich Berechtigten. Da hier nur wenige Tage bis zum Tode des ersten Sonderrechtsnachfolgers vergangen sind, kann offen bleiben, ob insoweit etwa die diesem nach § 57 Abs 1 Satz 1 SGB I für einen Verzicht gelassene Zeitspanne von sechs Wochen eine sachgerechte Grenze für eine Anwendung der Zuwachsungstheorie bieten würde.
Ein derartiges Normverständnis dürfte zum einen der Verwaltungspraxis entgegenkommen, da die Voraussetzungen des § 56 SGB I – insbesondere bei Auslandsbezug – regelmäßig wesentlich leichter festzustellen sind als die nach dem jeweils einschlägigen Recht eingetretene Erbfolge (vgl dazu Tannen, SozVers 1967, 77 f). Zum anderen begegnet es nach Auffassung des erkennenden Senats auch keinen durchgreifenden rechtsdogmatischen Bedenken. Es ist dem Gesetzgeber unbenommen, die Rechtnachfolge für Sozialleistungsansprüche zur Wahrung der Interessen eines bestimmten schutzbedürftigen Personenkreises besonders zu regeln. Dabei braucht er die betreffende Vorschrift nicht auf die Rechtsnachfolge beim Tode des ursprünglich Berechtigten zu beschränken, sondern kann auch den Fall des Todes von Sonderrechtsnachfolgern miteinbeziehen. In diesem Sinne ist § 56 SGB I auszulegen. Er ordnet insofern für den Fall, daß vor Erfüllung des beim Tode des ursprünglich Berechtigten übergegangenen Leistungsanspruchs ein Rechtsnachfolger stirbt, keine eigenständige, auf die Person des verstorbenen Sonderrechtsnachfolgers bezogene Rechtsnachfolge, sondern eine (zeitlich begrenzte) Fortsetzung der vom ursprünglich Berechtigten ausgehenden Sonderrechtsnachfolge an, indem der dem verstorbenen Sonderrechtsnachfolger zugefallene Anspruch nunmehr – soweit vorhanden – gleichrangigen oder aber unmittelbar nachrangigen Berechtigten zuwächst. Die insoweit nachrückenden Personen erhalten den Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen in dem Zustand, wie ihn der verstorbene Sonderrechtsnachfolger zuletzt innegehabt hat. Da letzterer in seinen Rechten nicht beschränkt war, müssen sie grundsätzlich alle zwischenzeitlich von ihm veranlaßten oder hingenommenen Verfügungen über die Sozialleistungsforderung gegen sich gelten lassen.
In der Sache ist die Revision des Klägers nicht begründet.
Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 3. November 1994 (BSGE 75, 199, 201 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48) ausgeführt hat, richtet sich der Rentenanspruch des Versicherten noch nach den Vorschriften der RVO iVm mit dem ArVNG (vgl § 300 Abs 2 SGB VI). Auf der Grundlage der von den Beteiligten nicht wirksam angegriffenen und damit verbindlichen Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) ist davon auszugehen, daß der Versicherte zwar die Wartezeit nach § 1247 Abs 3 Satz 1 Buchst a RVO in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden – neueren – Fassung (nF) erfüllt hatte und im April 1986 erwerbsunfähig (vgl § 1247 Abs 2 RVO nF) geworden war (einen früheren Eintritt eines Versicherungsfalls hat das LSG ausgeschlossen), daß jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen iS von § 1247 Abs 1 und 2a iVm § 1246 Abs 2a RVO nF nicht gegeben sind. Weder ist die EU aufgrund eines der in § 1252 RVO genannten Tatbestände eingetreten noch sind von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der EU mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Derartige Beitragszeiten sind in der Zeit von April 1981 bis März 1986 weder in Deutschland noch in Jugoslawien zurückgelegt worden. Dieser Fünf-Jahres-Zeitraum läßt sich auch nicht durch sogenannte Streckungstatbestände iS von § 1246 Abs 2a Satz 2 RVO nF derart erweitern, daß er eine ausreichende Anzahl von Pflichtbeitragsmonaten umfassen könnte.
Berücksichtigt man zunächst allein deutsche Rechtsvorschriften, so scheidet – wie im Senatsurteil vom 3. November 1994 (BSGE 75, 199, 203 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48) näher begründet worden ist – der jugoslawische Rentenbezug des Versicherten als Streckungstatbestand aus. Auch eine vom Senat seinerzeit für möglich gehaltene Ausfallzeit wegen Arbeitsunfähigkeit (vgl § 1246 Abs 2a Satz 2 Nr 2 RVO nF iVm § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO) oder eine auf Arbeitsunfähigkeit beruhende Streckungszeit iS von § 1246 Abs 2a Satz 2 Nr 6 RVO nF liegt nach dem Ergebnis der zwischenzeitlich durchgeführten Ermittlungen des LSG nicht vor. Gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. R. hat sich das Berufungsgericht nicht davon überzeugen können, daß der Versicherte ab Juli 1977 ununterbrochen bis in den maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum hinein als Änderungsschneider arbeitsunfähig krank gewesen ist.
Aus den Vorschriften des im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien vorübergehend weiter anwendbaren Abk Jugoslawien SozSich (vgl die Bekanntmachung des Bundesministers des Äußeren vom 26. Oktober 1992, BGBl II, 1146) lassen sich – wie der Senat in seinem Urteil vom 3. November 1994 (BSGE 75, 199, 203 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48) ebenfalls im einzelnen dargelegt hat – keine Streckungstatbestände herleiten, zumal darin keine Gleichstellung entsprechender in Kroatien verwirklichter Tatbestände vorgenommen worden ist. Soweit das zum 1. Dezember 1998 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit (Abk Kroatien SozSich) vom 24. November 1997 (BGBl II 1998, 2032, BGBl II 1999, 25) nunmehr in Art 26 Abs 2 eine derartige Gleichstellung vorsieht, vermag der Kläger daraus keine Rechte herzuleiten, da Art 40 Abs 1 dieses Abkommens bestimmt, daß Ansprüche auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten nicht begründet werden, und vorliegend nur Rentenleistungen bis zum Tode des Versicherten im Oktober 1998 streitig sind.
In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG (vgl BSG SozR 3-2600 § 1246 Nr 46; BSGE 75, 199, 204 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48) hält es der erkennende Senat nicht für möglich, die Streckungstatbestände des § 1246 Abs 2a Satz 2 RVO nF – etwa im Wege einer verfassungskonformen Auslegung – auf entsprechende Vorgänge im Ausland zu erstrecken. Eine generelle Einbeziehung ausländischer Tatbestände scheidet von vornherein aus, weil dies nicht für alle im Ausland befindlichen Personen verfassungsrechtlich geboten erscheint, sondern allenfalls für solche, für die die Bundesrepublik Deutschland – etwa aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen – eine besondere Verantwortung hat. Eine entsprechende Differenzierung, die zudem alle Besonderheiten ausländischer Verhältnisse berücksichtigen müßte, läßt sich durch bloße Auslegung des Gesetzes nicht vornehmen.
Ein Rentenanspruch besteht auch nicht unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift (die Sätze 2 und 3 sind hier von vornherein nicht einschlägig) gilt § 1247 Abs 1 RVO in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden – alten – Fassung (aF), die das grundsätzliche Erfordernis von versicherungsfallnahen Pflichtbeitragszeiten noch nicht kannte, auch für Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember 1983, wenn der Versicherte
- vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat und
- jeden Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalls mit Beiträgen oder den bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach § 1246 Abs 2a RVO nF nicht mitzuzählenden Zeiten belegt hat.
Da der Versicherte die Wartezeit bereits bei Beendigung seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung im Jahre 1977 erfüllt hatte und im April 1986 erwerbsunfähig geworden war, kommt es hier noch auf die erforderliche Belegung der Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1985 mit Beiträgen oder Streckungszeiten an. Nach den Feststellungen des LSG sind für den betreffenden Zeitraum weder Beiträge entrichtet worden noch liegen Streckungstatbestände vor. Der Kläger darf die fehlenden Beiträge auch jetzt nicht mehr zahlen.
Allerdings ist der Kläger als berechtigt anzusehen, ein dem Versicherten im Zeitpunkt seines Todes zustehendes Nachentrichtungsrecht auszuüben. Denn er wäre als dessen Sonderrechtsnachfolger befugt, alle zur Verwirklichung des Leistungsanspruchs erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen (vgl dazu allgemein Senatsurteil vom 1. September 1999 – B 13 RJ 48/98 R –, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Im übrigen läßt § 1419 Abs 2 RVO die Möglichkeit einer Entrichtung von freiwilligen Beiträgen nach dem Tode des Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich zu (vgl dazu BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 29).
Zwar war der Versicherte in der Zeit ab 1984 trotz seines Wohnsitzes in Kroatien gemäß § 1233 Abs 1 RVO iVm Art 3 Abs 1 Buchst a Abk Jugoslawien SozSich berechtigt, freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zu entrichten, nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften kann die Zahlung jedoch nicht mehr nachgeholt werden. Dazu sieht § 1418 Abs 1 RVO in der 1984 geltenden Fassung vor, daß freiwillige Beiträge nur bis zum Ende des Jahres entrichtet werden konnten, für das sie gelten sollten. Diese Frist war für die hier zu belegenden Jahre 1984 und 1985 bereits abgelaufen, als der Versicherte im April 1986 seinen Rentenantrag stellte, was zu einer Hemmung noch offener Fristen hätte führen können (vgl § 1420 Abs 2 RVO).
Zwar könnte eine Hemmung der in § 1418 Abs 1 RVO vorgesehenen Beitragsentrichtungsfristen für 1984/85 in entsprechender Anwendung des § 203 BGB in Betracht gezogen werden (vgl insoweit zu § 206 BGB: BSG SozR 2200 § 1418 Nr 9), die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind hier jedoch nicht gegeben. Nach § 203 Abs 1 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange der Berechtigte durch Stillstand der Rechtspflege innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung verhindert ist. Das gleiche gilt, wenn eine solche Verhinderung in anderer Weise durch höhere Gewalt herbeigeführt wird (§ 203 Abs 2 BGB).
Höhere Gewalt in diesem Sinne ist ein außergewöhnliches Ereignis, dessen Eintritt nicht vorauszusehen und auch bei äußerster Sorgfalt nicht mit üblichen Mitteln abzuwenden ist; schon das geringste Verschulden schließt höhere Gewalt aus (vgl BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 6 S 23 mwN; allgemein dazu auch BGHZ 17, 199, 201; 81, 353, 355; Peters in Staudinger, BGB, 1995, § 203 RdNr 10; Walter in Soergel, BGB, 12. Aufl, § 203 RdNr 3; von Feldmann in Münchener Komm zum BGB, 3. Aufl, § 203 RdNr 3; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl, § 203 RdNr 4; RGRK, 12. Aufl, § 203 BGB RdNr 2). Danach können auch durch Gesetzgebung oder Verwaltung veranlaßte objektive Zahlungshindernisse zu einer Fristhemmung führen. Dies wurde von der Rechtsprechung zB für eine Vermögenssperre nach dem Militärregierungsgesetz Nr 52 (vgl BGHZ 10, 310) und hinsichtlich der Schließung Berliner Banken im April 1945 (vgl BGH BB 1955, 880) bejaht.
Zwar könnten die seinerzeit in der SFRJ bestehenden devisenrechtlichen Beschränkungen, die es dem Versicherten nach den Feststellungen des LSG unmöglich machten, von seiner Heimat aus Rentenversicherungsbeiträge nach Deutschland zu überweisen, möglicherweise als Akt höherer Gewalt angesehen werden, der Versicherte ist dadurch jedoch nicht iS von § 203 BGB gehindert worden, die Frist des § 1418 Abs 1 RVO zu wahren. Dabei kann offenbleiben, ob er in der fraglichen Zeit Kenntnis von dem ihn treffenden Beitragsentrichtungserfordernis hatte.
Wußte er nichts von den Voraussetzungen einer Anwartschaftserhaltung nach Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG, so fehlte ihm bereits ein entsprechender Beitragszahlungswille. Damit scheidet § 203 BGB von vornherein aus. Diese Vorschrift bezieht sich nämlich, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden hat (vgl BGH NJW 1968, 1381, 1382), nur auf Fälle, in denen der an sich vorhandene Wille des Berechtigten, sein Recht geltend zu machen, infolge einer auf höherer Gewalt beruhenden Verhinderung nicht verwirklicht werden kann. Darüber hinaus ist Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum – abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall einer sog anspruchsfeindlichen Rechtsprechung – nicht als Ereignis höherer Gewalt anzusehen (vgl dazu BSG SozR 3-2400 § 25 Nr 6 S 23).
Waren dem Versicherten die einschlägigen Regelungen hingegen zumindest im wesentlichen bekannt und wollte er etwas gegen den drohenden Verlust seiner Berufsunfähigkeits- (BU)/EU-Rentenanwartschaft unternehmen, so hätte es ihm bei der zu fordernden äußersten Sorgfalt oblegen, sich an die Beklagte oder auch die jugoslawische Verbindungsstelle mit der Bitte um Hilfe und Beratung zu wenden, wie er seine Anwartschaft in Anbetracht der bestehenden devisenrechtlichen Beschränkungen aufrechterhalten könne. Die Beklagte wäre dann verpflichtet gewesen, ihm gemäß § 1420 Abs 1 Nr 2 RVO die Möglichkeit einer fristwahrenden Bereiterklärung zur späteren Beitragsentrichtung zu eröffnen. Bei der Festsetzung einer angemessenen Zahlungsfrist hätte sie nicht nur die in Jugoslawien bestehenden devisenrechtlichen Beschränkungen, sondern auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten berücksichtigen müssen (vgl BSG SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 15).
Die in diesem Zusammenhang weiter denkbare Möglichkeit, daß ein Versicherter durch falsche amtliche Informationen von anwartschaftserhaltenden Maßnahmen abgehalten worden ist, scheidet im vorliegenden Fall aus. Der Kläger beruft sich nämlich im Revisionsverfahren ausdrücklich nicht mehr auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs, der typischerweise an eine derartige Fehlleitung anknüpft.
Auch eine ausnahmsweise mögliche Zulassung zur Beitragsnachentrichtung kommt hier nicht in Betracht, und zwar unabhängig davon, ob man insoweit die Regelung des am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen § 197 Abs 3 SGB VI oder aber das zuvor geltende Recht für anwendbar hält. Sofern man hinsichtlich der für die Jahre 1984 und 1985 versäumten Beitragsentrichtungsfrist des § 1418 Abs 1 RVO überhaupt § 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) heranziehen kann (ablehnend insoweit BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 9; BSG SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 7), scheitert die danach vorgesehene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls daran, daß seit dem Ablauf der für das Jahr 1984 maßgeblichen Frist (Ende Dezember 1984) bei der Antragstellung des Versicherten im April 1986 bereits mehr als ein Jahr vergangen war. Eine Nachzahlung wäre mithin gemäß § 27 Abs 3 SGB X nur dann zulässig, wenn sie vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Davon kann hier – wie bereits zu § 203 Abs 2 BGB dargelegt – nicht ausgegangen werden.
Entsprechendes gilt, sofern man eine Anwendung der Grundsätze über eine Nachsichtgewährung für möglich erachten sollte. Wie das BSG bereits entschieden hat, kann nämlich bei Versäumung einer gesetzlichen Ausschlußfrist Nachsicht idR dann nicht mehr gewährt werden, wenn die versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb eines Jahres nach Fristablauf nachgeholt worden ist (vgl BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 49). Eine ua bei höherer Gewalt anerkannte Ausnahme kommt hier aus den dargelegten Gründen nicht in Betracht.
Eine Anwendung des § 197 Abs 3 SGB VI würde zum selben Ergebnis führen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, die Zahlung von Beiträgen auf Antrag der Versicherten auch nach Ablauf der in § 197 Abs 1 und 2 SGB VI genannten Frist zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Unabhängig davon, inwiefern man eine Unkenntnis des Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG, die auf unzureichende Informationsmöglichkeiten am ausländischen Wohnsitz eines Versicherten zurückzuführen ist, als unverschuldetes Hindernis der Beitragszahlung anerkennen könnte (vgl dazu allgemein BSG SozR 5070 § 10 Nr 19; BSG SozR 3-5070 § 21 Nr 3), würde nach Auffassung des erkennenden Senats die in § 27 Abs 3 SGB X geregelte und bei der Nachsichtgewährung entsprechend anwendbare Jahresfrist in diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen sein. In dieser für die Nachholung von versäumten Handlungen gesetzten zeitlichen Grenze, die sich auch in anderen fristbezogenen Vorschriften (vgl zB § 66 Abs 2, § 67 Abs 3 SGG) findet, kommt nämlich eine allgemeine gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, welcher eine sachgerechte Abwägung zwischen Rechtssicherheit und Individualinteresse zugrunde legt (vgl dazu BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 49 S 99). Dementsprechend kann sich ein Versicherter auch im Rahmen des § 197 Abs 3 SGB VI nicht zeitlich unbeschränkt auf ein mangelndes Verschulden berufen. Liegt der Ablauf der Beitragsentrichtungsfrist – wie hier – über ein Jahr zurück, so ist die Nachzahlung mithin allenfalls dann zuzulassen, wenn diese – anders als im vorliegenden Fall – zuvor infolge höherer Gewalt unmöglich war.
Soweit ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch neben diesen besonderen Nachentrichtungsregelungen überhaupt Platz greifen kann, entfällt er hier jedenfalls deshalb, weil sich der Kläger nicht mehr auf das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen beruft und diese nach Aktenlage auch nicht gegeben sind (vgl dazu bereits BSGE 75, 199, 207 f = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48).
Zwar könnte eine Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zu einem vom Abk Jugoslawien SozSich oder jetzt vom Abk Kroatien SozSich erfaßten ausländischen Rentenversicherungssystem zur Erfüllung der Voraussetzungen des Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG ebenfalls ausreichen (vgl BSGE 75, 199, 211 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48; BSG SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 15), sie ist jedoch im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Dazu hat das LSG festgestellt, daß der Versicherte keine Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge zu Versicherungsträgern in der ehemaligen SFRJ hatte. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob dies noch im Zeitpunkt des Todes des Versicherten galt und jetzt für den Kläger gilt, hat sich der erkennende Senat als befugt angesehen, das ausländische Recht in diesem Punkt selbst zu klären (vgl BSGE 71, 163, 165 = SozR 3-5050 § 15 Nr 4). Dem Gutachten des Sachverständigen P. vom 15. März 2000 ist insoweit zu entnehmen, daß der Versicherte sich in seiner Heimat auch bis Oktober 1998 nicht für die Jahre 1984/85 versichern konnte. Ebensowenig kann der Kläger jetzt zugunsten seines verstorbenen Vaters die erforderliche Belegung des betreffenden Zeitraumes bewirken. Insbesondere ist ein rückwirkender Zukauf von Versicherungszeiten nicht möglich.
Da nach alledem eine Entrichtung von freiwilligen Beiträgen jedenfalls für das Jahr 1984 nicht mehr möglich ist, kann das Belegungserfordernis des Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG schon aus diesem Grunde nicht erfüllt werden. Mithin kommt es nicht darauf an, inwiefern sich ein weiteres Hindernis aus § 1419 Abs 1 RVO ergibt (vgl dazu BSG SozR 5750 Art 2 § 6 Nrn 4 und 5).
Aus der fehlenden Zulässigkeit einer Beitragszahlung für das Jahr 1984 folgt zugleich, daß der Kläger einen Rentenanspruch, soweit es Leistungszeiträume ab 1. Januar 1992 betrifft, auch nicht aus den Vorschriften des SGB VI herleiten kann. Zunächst enthält § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Abs 4 iVm § 43 Abs 3 und 4 SGB VI besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen, die den in § 1247 Abs 1, Abs 2a iVm § 1246 Abs 2a RVO geregelten im wesentlichen entsprechen (drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor dem Versicherungsfall) und die der Versicherte folglich ebenfalls nicht erfüllte. Auch die Übergangsregelung des § 241 Abs 2 SGB VI greift nicht ein. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der EU für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der EU mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die EU vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (§ 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI).
Zwar hatte der Versicherte die Wartezeit lange vor 1984 erfüllt und war im April 1986 erwerbsunfähig geworden, es fehlt jedoch an der erforderlichen Belegung der Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. März 1986 mit Anwartschaftserhaltungszeiten iS von § 240 Abs 2 SGB VI. Die Regelung des § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI hilft hier nicht weiter, weil eine Beitragszahlung insoweit nicht mehr zulässig ist.
Soweit der Rentenanspruch des Versicherten an einem Fehlen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von § 1247 Abs 1, Abs 2a, § 1246 Abs 2a RVO, Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG und § 44 Abs 1 Satz 1 Nr 2, Abs 4, § 43 Abs 3 und 4, § 241 Abs 2 SGB VI scheitert, wurde dieser dadurch nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt.
An dieser Beurteilung sieht sich der erkennende Senat nicht durch den Inhalt seines zurückverweisenden Urteils vom 3. November 1994 (BSGE 75, 199 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48) gehindert. Eine Selbstbindung des BSG (vgl dazu Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in BSGE 35, 293 = SozR Nr 15 zu § 170 SGG) scheidet insoweit schon deshalb aus, weil die eine mögliche Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Regelungen betreffenden Ausführungen auf S 17 ff des Urteilsabdrucks (vgl BSGE 75, 199, 208 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48 S 206 ff) nicht zu den tragenden Entscheidungsgründen, sondern zu den Hinweisen gehören, die dem LSG für den Fall gegeben worden sind, daß der Rentenanspruch des Versicherten wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in § 1246 Abs 1 und 2a, § 1247 Abs 1 und 2a RVO oder Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG nicht begründet ist. Im übrigen hat der Senat seine Rechtsprechung zwischenzeitlich durch die Urteile vom 23. Mai 1996 – 13 RJ 17/95 – (BSG SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 15) – 13 RJ 37/95 – und – 13 RJ 83/95 – fortentwickelt (vgl dazu BSG, Urteil vom 16. September 1999 – B 3 KR 1/99 R – zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
Für die Verfassungsmäßigkeit der durch das HBegleitG 1984 eingeführten, für BU/EU-Renten geltenden besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist nach den vom BVerfG aufgestellten Grundsätzen in erster Linie entscheidend, ob der Versicherte rechtlich in der Lage war, ab 1. Januar 1984 die zur Anwartschaftserhaltung erforderlichen freiwilligen Beiträge zu entrichten (vgl BVerfGE 75, 78, 97 ff = SozR 2200 § 1246 Nr 142). Dies ist auch in Ansehung der festgestellten devisenrechtlichen Beschränkungen zu bejahen, da letztere im Falle einer Bereiterklärung des Versicherten zu späterer Beitragsentrichtung (vgl § 1420 Abs 1 Nr 2 RVO) von der Beklagten bei der Festsetzung einer angemessenen Zahlungsfrist zu berücksichtigen gewesen wären (vgl dazu BSG SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 15). Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, inwiefern bei der Frage einer Zumutbarkeit des Beitragsentrichtungserfordernisses auch die individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten von Bedeutung sind (vgl dazu BSGE 75, 199, 210 ff = SozR 3-2200 § 1246 Nr 48). Denn jedenfalls hätte diesen ebenfalls im Rahmen des § 1420 Abs 1 Nr 2 RVO Rechnung getragen werden können (vgl BSG SozR 3-5750 Art 2 § 6 Nr 15).
Allerdings kann durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1420 Abs 1 Nr 2 RVO nur ein Aufschub oder eine Verringerung der monatlichen Beitragsbelastung erreicht werden. Die Höhe der insgesamt geschuldeten Beiträge bleibt davon unberührt. Daß sich dadurch für den einzelnen Versicherten uU eine erhebliche Beitragsschuld auftürmen kann, ist nach Auffassung des erkennenden Senats von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Diese Rückstände belasten den Versicherten nur dann, wenn er vor Vollendung des 65. Lebensjahres berufs- oder erwerbsunfähig wird und ein Rentenbezug vor dem 1. Januar 1992 in Betracht kommt. Denn anderenfalls braucht er die ausstehenden Beiträge ohnehin nicht mehr zu zahlen, weil er entweder unmittelbar Altersrente beziehen oder von der Regelung des § 240 Abs 2 Satz 2, § 241 Abs 2 Satz 2 SGB VI Gebrauch machen kann. Hängt allerdings die Rentengewährung von der Entrichtung der restlichen Beiträge ab (vgl Art 2 § 6 Abs 2 ArVNG), dürfte der Versicherte immerhin die Möglichkeit haben, den geschuldeten Betrag durch Aufnahme eines Darlehens zu finanzieren, da er mit der erwarteten Rente gewisse Sicherheiten bieten kann. Ebenso wäre es ggf als zulässig anzusehen, die Beitragszahlung mit monatlichen Teilbeträgen zunächst rentenwirksam mit der Folge fortzusetzen, daß nach vollständiger Begleichung der Beitragsschuld eine Rentenbewilligung mit größerer Nachzahlung erfolgt. Auch insofern könnten bei Bedarf die Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung – hier des § 1290 RVO – ausgeschöpft werden (vgl insoweit allgemein BSGE 56, 28, 31 = SozR 2200 § 1290 Nr 18).
Die für den betroffenen Personenkreis verbleibenden Belastungen und Schwierigkeiten (insbesondere finanzieller Art) erscheinen nicht als so schwerwiegend, daß sie geeignet wären, die Verfassungsmäßigkeit der hier einschlägigen gesetzlichen Regelungen in Frage zu stellen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, daß die den Versicherten abverlangten Beiträge sich im Versicherungsverlauf rentenwirksam niederschlagen. Sie führen also regelmäßig zu einer höheren Rente. Zum anderen ist der Gesetzgeber nach Auffassung des Senats von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei der Ausgestaltung des deutschen Rentenversicherungssystems allen Besonderheiten Rechnung zu tragen, von denen im Ausland wohnende Versicherte betroffen sind. Insbesondere begegnet es auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes (vgl Art 3 Abs 1 GG) Bedenken, wenn bestimmte Gruppen von Versicherten weitgehend von versicherungsrechtlichen Anforderungen freigestellt würden, die andere zu erfüllen haben, um Leistungen zu erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 513990 |
BSGE 86, 153 |
BSGE, 153 |
NZS 2001, 98 |
SozR 3-5750 Art. 2 § 6, Nr. 18 |
SozSi 2002, 72 |