Leitsatz (redaktionell)
Bei der Berechnung des sonstigen Einkommens gemäß BVG § 33 ist das Altersgeld für Landwirte, daß ein verheirateter Berechtigter von der landwirtschaftlichen Alterskasse bezieht, in vollem Umfange auf die Ausgleichsrente anzurechnen.
Orientierungssatz
Bei der Berechnung des sonstigen Einkommens gemäß BVG § 33 ist das Altersgeld für Landwirte, das ein verheirateter Berechtigter von der landwirtschaftlichen Alterskasse bezieht, in vollem Umfang auf die Ausgleichsrente anzurechnen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Altersgeld eines verheirateten und eines nichtverheirateten Berechtigten kann somit nicht als sogenannter "Ehegattenzuschlag" bei der Berechnung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben.
Normenkette
BVG § 33 Abs. 1 Fassung: 1960-06-27, Abs. 2 Fassung: 1960-06-27, § 33 DV § 1 Abs. 3 Nr. 4 Fassung: 1961-01-11; GALNReglG; GALNReglG 1961
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Februar 1966 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der verheiratete Kläger, der von Beruf Landwirt war, bezieht Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. sowie vom 1. April 1956 an Ausgleichsrente. Er ist Alleineigentümer eines bäuerlichen Anwesens, das er mit Pachtvertrag vom 10. November 1957 an seine Tochter für die Zeit vom 1. November 1957 bis 31. Oktober 1963 verpachtet hat. Daraufhin gewährte ihm die zuständige Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) mit Bescheid vom 26. September 1958 landwirtschaftliches Altersgeld vom 1. November 1957 an in Höhe von monatlich 60,- DM und mit Bescheid vom 20. Juni 1963 vom 1. April 1963 an monatlich von 100,- DM.
Die Versorgungsbehörde berechnete nunmehr die Ausgleichsrente mit Bescheid vom 20. Mai 1959 neu und berücksichtigte hierbei als sonstiges Einkommen nach Abzug der Freibeträge ua auch das Altersgeld in der von der LAK gewährten Höhe. Der Widerspruch, mit dem der Kläger begehrte, das Altersgeld nicht in der Höhe, wie es für verheiratete Berechtigte gezahlt wird, sondern nur in der Höhe, wie es für unverheiratete Berechtigte zu zahlen wäre, bei der Berechnung des sonstigen Einkommens zu berücksichtigen, war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. August 1959).
Während des Klageverfahrens hat die Versorgungsbehörde mit Bescheid vom 26. Mai 1961 die Rente nach dem Ersten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (1. NOG) neu berechnet und das Altersgeld wie zuvor angerechnet. Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 18. Oktober 1961 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Während des Berufungsverfahrens hat die Versorgungsbehörde noch die Neufeststellungsbescheide vom 6. Juni 1962, 23. April 1963 und 10. Juli 1963 erteilt, in denen jeweils das Altersgeld für einen verheirateten Berechtigten auf die Ausgleichsrente angerechnet ist. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 8. Februar 1966 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 18. Oktober 1961 zurückgewiesen und die Klage gegen die Bescheide vom 26. Mai 1961, 6. Juni 1962, 23. April 1963 und 10. Juli 1963 abgewiesen. Es hat ausgeführt, das angefochtene Urteil wie auch die ergangenen Bescheide, die - soweit sie nach Einlegung der Berufung ergangen seien - gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden seien, entsprächen der Sach- und Rechtslage. Zu Recht habe das Versorgungsamt (VersorgA) bei der Berechnung der Ausgleichsrente das Altersgeld in voller Höhe angesetzt. Der Kläger bestreite nicht die Zulässigkeit der Anrechnung des Einkommens dem Grunde nach, er habe auch nicht behauptet, das VersorgA habe bei der Berechnung der Ausgleichsrente die Freibeträge unberücksichtigt gelassen. Anspruchsberechtigter des Altersgeldes sei allein der Kläger, mithin müsse das ihm gewährte Altersgeld rechtlich in voller Höhe als sein Einkommen gewertet werden. Dies ergebe sich schon aufgrund der Bescheide der LAK vom 26. September 1958 und 20. Juni 1963, mit denen allein dem Kläger, nicht aber auch seiner Ehefrau, Altersgeld in Höhe von monatlich 60,- DM bzw. 100,- DM bewilligt worden sind. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß diese Bescheide unrichtig seien, lägen nicht vor. Der Kläger sei Alleineigentümer des landwirtschaftlichen Grundvermögens und habe auch allein den Pachtvertrag mit seiner Tochter abgeschlossen. Somit sei er nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) vom 27. Juli 1957 als landwirtschaftlicher Unternehmer anzusehen, der nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes anspruchsberechtigt auf Altersgeld sei. Die Mitarbeit der Ehefrau des Klägers in dem landwirtschaftlichen Betrieb begründe nicht deren Unternehmereigenschaft im Sinne des GAL. Es müsse aufgrund der Eigentumsverhältnisse vielmehr davon ausgegangen werden, daß der landwirtschaftliche Betrieb bis zur Verpachtung allein auf Rechnung des Klägers gegangen sei. Der § 4 GAL in der jeweils gültigen Fassung, wonach das Altersgeld für den verheirateten Berechtigten 60,- DM, später 100,- DM, und für den unverheirateten Berechtigten 40,- DM, später 65,- DM monatlich betrage, ergebe nichts dafür, daß die Ehefrau des Klägers "Berechtigte" für den Bezug von Altersgeld sei. Selbst wenn der Kläger seine Ehefrau ua mit dem Altersgeld unterhalte, werde diese nicht Berechtigte gegenüber der LAK. Weder § 33 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) noch die hierzu erlassenen Durchführungsverordnungen in den jeweils gültigen Fassungen ließen die Annahme zu, daß es Wille des Gesetzgebers gewesen sei, bei der Berechnung der Ausgleichsrente eines verheirateten Berechtigten das Altersgeld nur in Höhe des einem unverheirateten Berechtigten zustehenden Betrages in Ansatz zu bringen. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses dem Kläger am 8. März 1966 zugestellte Urteil hat er mit einem am 16. März 1966 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz vom 11. März 1966 Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Er beantragt,
1. unter Aufhebung der Urteile des Bayerischen LSG vom 8. Februar 1966 und des SG Bayreuth vom 18. Oktober 1961 die Bescheide des Beklagten vom 20. Mai 1959, 28. August 1959, 26. Mai 1961, 6. Juni 1962, 23. April 1963 und 10. Juli 1963 dahin abzuändern, daß der Ausgleichsrente des Klägers ein landwirtschaftliches Altersgeld nur in Höhe von 40,- DM ab 1. November 1957 bzw. 65,- DM ab 1. April 1963 zugrunde gelegt wird,
2. den Beklagten ferner zu verurteilen, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Klage-, Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
Der Kläger rügt eine Verletzung des materiellen Rechts, insbesondere der Anrechnungsvorschriften des § 33 BVG durch das LSG, und trägt hierzu insbesondere vor, es sei unrichtig, daß bei der Berechnung der Ausgleichsrente als sonstiges Einkommen ua das ihm gewährte Altersgeld in voller Höhe in Ansatz gebracht worden ist. In dem Altersgeld für Verheiratete sei ein "Ehegattenzuschlag" von 20,- DM bzw. 35,- DM enthalten, der nicht als sonstiges Einkommen im Sinne des § 33 BVG berücksichtigt werden dürfe. Es sei zwar richtig, daß er Alleineigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes sei und auch allein den Pachtvertrag mit seiner Tochter geschlossen habe, ebenso daß das Altersgeld nur ihm, nicht aber auch seiner Ehefrau, gewährt worden sei, dennoch müsse der "Ehegattenzuschlag" bei der Berechnung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben. Dieser Zuschlag stehe ihm für seinen eigenen Unterhalt nicht zur Verfügung und sei daher auch nicht eigenes Einkommen.
Im übrigen wird auf die Revisionsbegründung vom 11. März 1966 verwiesen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Senats des Bayerischen LSG vom 8. Februar 1966 - L 8/V 1447/61 - zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß die Entscheidung des LSG zutrifft. Wegen des weiteren Vorbringens des Beklagten wird auf dessen Schriftsatz vom 1. Juni 1966 verwiesen.
Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und auch rechtzeitig begründet worden (§§ 164, 166 SGG). Die Revision ist zulässig; sie ist aber unbegründet.
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Freibeträge -, das dem Kläger von der LAK gewährte Altersgeld als sonstiges Einkommen im Sinne des § 33 BVG anzurechnen ist. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß das dem Kläger von der LAK gewährte Altersgeld in voller Höhe bei der Berechnung der Ausgleichsrente als sonstiges Einkommen berücksichtigt werden muß. Nach § 33 BVG, und zwar sowohl in der vor Inkrafttreten als auch in der nach dem Inkrafttreten des 1. NOG geltenden Fassung, mindert sich die Ausgleichsrente durch die Anrechnung des sonstigen Einkommens (§ 33 Abs. 1 BVG aF) oder des anzurechnenden Einkommens (§ 33 Abs. 1 BVG nF). Als sonstiges Einkommen im Sinne des § 33 BVG aF und als anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 33 BVG nF gelten alle Einkünfte in Geld und Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle (siehe dazu § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG (DVO zu § 33 BVG) vom 2. August 1958, BGBl I 567, und § 1 der DVO zu § 33 BVG vom 11. Januar 1961, BGBl I 19). Während die Bundesregierung aufgrund der ihr erteilten Ermächtigung in § 5 Abs. 2 Satz 2 der DVO zu § 33 BVG vom 2. August 1958 bestimmt hat, daß das Altersgeld nach dem GAL in bezug auf den Freibetrag gemäß § 33 Abs. 2 BVG den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gleichgestellt wird, hat sie in der entsprechenden DVO vom 11. Januar 1961 bestimmt (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 der DVO zu § 33 BVG), daß das Altersgeld nach dem GAL zu den "übrigen Einkünften im Sinne des § 33 Abs. 2 BVG" (1. NOG) gehört. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich nur, daß das Altersgeld nach dem GAL als sonstiges bzw. anzurechnendes Einkommen anzusehen ist und welche Freibeträge nach dem BVG bei der Anrechnung des Altersgeldes auf die Ausgleichsrente zu gewähren sind. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, streitig ist vielmehr nur, ob bei der Ausgleichsrente des Klägers das ihm von der LAK gewährte Altersgeld eines verheirateten Berechtigten oder - wie der Kläger meint - nur der Betrag als anzurechnendes Einkommen berücksichtigt werden darf, das ein unverheirateter Berechtigter beziehen würde.
Nach § 33 BVG ist davon auszugehen, daß alle Einkünfte anzurechnen sind, die der Kläger in Geld oder Geldeswert bezieht. Eine Anrechnung von Einkünften anderer Personen kann nur berücksichtigt werden, wenn dies im Gesetz bestimmt ist (BSG 6, 252, 255). Zu dem anzurechnenden Einkommen gehören demnach jedenfalls alle Einkünfte des Klägers, die er tatsächlich bezieht. Nach den vom Kläger nicht angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) bezieht der Kläger von der zuständigen LAK als alleiniger Berechtigter aufgrund der Bescheide vom 26. September 1958 und 20. Juni 1963 ein Altersgeld nach dem GAL in Höhe des einem verheirateten Berechtigten zu gewährenden Betrages von 60,- DM bzw. 100,- DM monatlich. Da der Kläger der alleinige Bezugsberechtigte des Altersgeldes ist, gehört es auch in der ihm gewährten Höhe zu dem auf die Ausgleichsrente anzurechnenden Einkommen im Sinne des § 33 BVG in der jeweils gültigen Fassung. Das Verlangen des Klägers, einen sogenannten Ehegattenzuschlag, d.h. den Unterschiedsbetrag zwischen dem Altersgeld eines verheirateten Berechtigten und dem eines unverheirateten Berechtigten (20,- DM bzw. 35,- DM), nicht auf die Ausgleichsrente anzurechnen, könnte nur dann zum Erfolg führen, wenn das GAL einen solchen Ehegattenzuschlag überhaupt kennt und - bejahendenfalls - dieser Zuschlag nicht zu den Einkünften des Klägers, sondern zu denen seiner Ehefrau gehört. Das GAL kennt aber einen "Ehegattenzuschlag" zum Altersgeld nicht. Es gewährt nur den Unternehmern bestimmter landwirtschaftlicher Betriebe, deren Witwen oder Witwer einen Anspruch auf Altersgeld, das in seiner Höhe davon abhängt, ob der Anspruchsberechtigte - sofern er im Zeitpunkt, zu dem er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, alleiniger Unternehmer war - verheiratet oder unverheiratet ist (§ 4 GAL in der jeweils gültigen Fassung). Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Altersgeld eines verheirateten und dem eines unverheirateten Berechtigten (hier also 20,- DM bzw. 35,- DM) wird zwar z.T. als "Ehegattenzuschlag" bezeichnet (siehe dazu Schewe/Zöllner, Alterssicherung der Landwirte 1958, Anm. 4 zu § 4 GAL), jedoch besteht hinsichtlich dieses Zuschlages die einhellige Meinung, daß es sich dabei nicht um einen besonderen, rechtlich vom Altersgeld zu trennenden Bestandteil dieses Altersgeldes handelt (Schewe/Zöllner aaO; Frei, Das Recht der Alterssicherung der Landwirte 1962, Anm. 1 b zu § 4 GAL). Eine Auszahlung dieses Zuschlages an den Ehegatten ist unzulässig (Schewe/Zöllner und Frei aaO). Somit besteht für den verheirateten anspruchsberechtigten ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmer allein ein Anspruch auf das erhöhte Altersgeld; seiner Ehefrau, die nicht ebenfalls Unternehmerin oder Mitunternehmerin ist, erwachsen überhaupt keine Ansprüche aus dem GAL, solange ihr Ehemann lebt. Das Vorbringen des Klägers, der "Ehegattenzuschlag" diene dem Unterhalt seiner Ehefrau und stehe ihm daher nicht zur Verfügung, ist rechtlich unerheblich. Ebenso wie bei anderen Einkünften eines Beschädigten bei der Berechnung des sonstigen oder anzurechnenden Einkommens im Sinne des § 33 BVG neben den gesetzlichen Freibeträgen keine Abzüge für den vom Beschädigten seiner Ehefrau oder anderen unterhaltsberechtigten Personen gewährten Unterhalt erfolgen, ist es gesetzlich ausgeschlossen, von der Höhe des Altersgeldes, auf das der Kläger allein einen Rechtsanspruch hat, außer den gesetzlichen Freibeträgen noch weitere Beträge bei der Berechnung der Ausgleichsrente abzuziehen. Das LSG hat somit zutreffend entschieden, daß das Altersgeld des Klägers - abgesehen von den gesetzlichen Freibeträgen - in der ihm gewährten Höhe auf die Ausgleichsrente anzurechnen ist.
Die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen