Leitsatz (redaktionell)
1. Freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers während Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind auf den Einkommensausgleich nach BVG § 17 anzurechnen.
2. Zu den auf den Einkommensausgleich gemäß BVG § 17 Abs 2 und 5 idF des 1. NOG KOV anzurechnenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen auch alle Vorteile, die für eine private Beschäftigung gewährt werden.
Orientierungssatz
1. Ein vom Arbeitgeber für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit gezahlter freiwilliger Zuschuß gehört zu den auf den Einkommensausgleich gemäß BVG § 17 Abs 2 und 5 idF des 1. NOG KOV anzurechnenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
2. RVO § 189 kann nicht mehr entsprechend angewendet werden, nachdem das 1. NOG KOV für den Einkommensausgleich im BVG § 17 eine eigene Regelung getroffen hat.
Normenkette
BVG § 17 Abs. 2 Fassung: 1960-06-27, Abs. 5 Fassung: 1960-06-27; RVO § 189 Fassung: 1957-06-26
Tenor
1.) Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 1965 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2.) Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 1965 und das Urteil des Sozialgerichts in Dortmund vom 23. Februar 1962 aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid vom 30. März 1961 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 1961 wird abgewiesen.
3.) Außergerichtliche Kosten sind in allen drei Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe
Der während des Revisionsverfahrens verstorbene Kläger - nachfolgend mit G. bezeichnet - bezog Beschädigtenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Er war seit August 1959 infolge der bei ihm anerkannten Gesundheitsstörungen arbeitsunfähig erkrankt und bezog vom 1. Juni 1960 an einen Einkommensausgleich nach § 17 BVG. Seine Arbeitgeberin zahlte ihm während der Erkrankung einen monatlichen Zuschuß von DM 75,-. Nach der Auskunft der Beschäftigungsfirma handelte es sich dabei um eine freiwillige soziale Maßnahme, die von Fall zu Fall nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Familienstand und nach Bedürftigkeit bei einer Krankheitsdauer von mehr als sechs Wochen gezahlt wurde; auf die Zahlung des Zuschusses bestand kein Rechtsanspruch, ebenso bestand über die Zahlungsverpflichtung der Arbeitgeberin keine Betriebsvereinbarung. Die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) rechnete diesen Zuschuß nach § 17 Abs. 5 BVG auf den Einkommensausgleich an. Den Antrag des G., diesen Zuschuß nicht anzurechnen, lehnte die Versorgungsbehörde mit Bescheid vom 30. März 1961 ab. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 1961).
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 23. Februar 1962 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Marz 1961 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 1961 verurteilt, bei der Festsetzung des Einkommensausgleichs vom 1. Juni 1960 an die monatlichen Zuwendungen der Firma P & Co KG von monatlich DM 75,- außer Ansatz zu lassen. Es hat die Berufung zugelassen. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 28. Juli 1965 auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG in Dortmund vom 23. Februar 1962 abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit der Kläger begehrt, daß bei der Festsetzung des ihm für die Zeit ab 1. Juni 1960 zu gewährenden Einkommensausgleichs die monatlichen Unterstützungen der Firma P & Co KG außer Ansatz zu lassen sind in dem Umfang, in dem sie zusammen mit dem Einkommensausgleich jeweils desselben Monats den Nettolohn im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 BVG übersteigen. Im übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, grundsätzlich sei die Unterstützung, die G. während seiner Arbeitsunfähigkeit von seiner Arbeitgeberin erhalte, nicht auf den Einkommensausgleich anzurechnen. Die Klage sei aber insoweit abzuweisen, als die Unterstützung zusammen mit dem Einkommensausgleich desselben Monats das Nettoarbeitseinkommen des G. übersteige. Bei der Unterstützung des Arbeitgebers handle es sich um eine freiwillige Zahlung, also nicht um eine gesetzliche Geldleistung, die nach § 17 Abs. 5 BVG auf den Einkommensausgleich anzurechnen sei. Diese Unterstützung falle auch nicht unter das nach § 17 Abs. 5 BVG anzurechnende Nettoeinkommen, das in Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift genannt sei. Dies ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem BVG, vielmehr aus der entsprechenden Anwendung des § 189 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Für G. komme als einzige Einkunftsart nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BVG das Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit in Betracht. Das BVG habe keinen eigenen Einkommensbegriff. Der § 33 Abs. 2 BVG verweise zur Bestimmung der Einkünfte von Arbeitnehmern auf § 19 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach dieser Vorschrift und nach dem Entgeltbegriff des Steuer- und Sozialversicherungsrechts, wie er im Erlaß des Reichsfinanzministers und des Reichsarbeitsministers vom 10. September 1944 (Amtliche Nachrichten 1944 S. II 281) verstanden werde, gehörten hierzu außer dem typischen Entgelt wie Löhnen und Gehältern auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im privaten Dienst gewährt werden, und zwar auch dann, wenn auf sie kein Rechtsanspruch bestehe. Steuerfrei seien Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld und zu sonstigen sozialen Aufwendungen, die nicht in erster Linie als Vorteil für den Arbeitnehmer, sondern im Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung der Arbeitskraft gewährt werden. Aus diesen Vorschriften, die im übrigen nach eigenen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben eine Auswahl unter den Einkommensarten im weitesten Sinne treffen, lasse sich nicht zwingend herleiten, ob die dem G. zugeflossene Unterstützung anzurechnen sei. Der § 17 BVG lasse nicht hinreichend erkennen, ob unter dem anzurechnenden Einkommen aus unselbständiger Arbeit lediglich die Gegenleistungen zur Arbeit, also Löhne und Gehälter, oder alle Zuwendungen, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis erhalte, zu verstehen seien. Als Entgelt im engeren Sinne sei die Unterstützung anzurechnen. In Höhe dieser Zuwendungen sei das übliche laufende Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis des G. mit der Firma P & Co KG nicht infolge der Arbeitsunfähigkeit gemindert. Ähnlich bestimme auch § 189 Abs. 1 Satz 1 RVO, daß der Kranken- und Hausgeldanspruch ruhe, wenn und soweit der Versicherte während der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt erhalte. Die Unterstützung, die G. von seiner Arbeitgeberin bezogen habe, sei aber nicht als Gegenleistung zu seiner Arbeit gewährt und daher auch nicht Entgelt im arbeitsrechtlichen Sinne. Die Unterstützung beruhe auf fürsorgerischen Erwägungen des Arbeitgebers und richte sich nach sozialen Gesichtspunkten, und zwar nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Familienstand und der Bedürftigkeit des Arbeitnehmers. Die Zulage sollte die wirtschaftliche Stellung des Arbeitnehmers während seiner Arbeitsunfähigkeit verbessern. Dies bestimme ihren Charakter als Zuschuß zum Krankengeld im Sinne des § 189 Abs. 1 Satz 3 RVO. Nach dieser Vorschrift sei ein solcher Zuschuß nicht als Arbeitsentgelt zu bewerten. Gleichwohl müsse der § 189 Abs. 1 RVO bei der Berechnung des Einkommensausgleichs entsprechend angewendet werden. Der Einkommensausgleich habe denselben Zweck wie das Kranken- oder Hausgeld. Er solle die durch die Arbeitsunfähigkeit verursachte Einkommensminderung ausgleichen. Zudem sei der Einkommensausgleich als eigene Leistung des Versorgungsrechts an die Stelle des vor dem Inkrafttreten des 1. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (1. NOG) nach § 17 BVG zu gewährenden Kranken- und Hausgeldes getreten. Es sei kein ausreichender Grund dafür zu erkennen, daß diese Vorschrift auf die gleichartigen Versorgungsleistungen gemäß § 17 BVG nF nicht anzuwenden sei. Bei der entsprechenden Anwendung des § 189 Abs. 1 RVO müsse die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu dieser Vorschrift berücksichtigt werden. Danach seien Zuwendungen des Arbeitgebers nur insoweit als Zuschüsse im Sinne dieser Vorschrift zu berücksichtigen, als sie zusammen mit dem Krankengeld den Nettolohn des Arbeitnehmers nicht übersteigen. Der darüber hinausgehende Betrag bleibe nicht von der Anrechnung ausgenommen; somit müsse die Unterstützung, die G. von seiner Arbeitgeberin erhalte, in dem Umfang auf den Einkommensausgleich angerechnet werden, in dem sie zusammen mit den versorgungsrechtlichen Leistungen das Nettoeinkommen im Sinne des § 17 Abs. 2 BVG übersteige. Die Berufung des Beklagten habe daher nur teilweise Erfolg haben können.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses, ihm am 10. September 1965 zugestellte Urteil hat G. mit einem am 24. September 1965 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 22. September 1965 Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Nach dem Tod des G. haben die Rechtsnachfolger das Verfahren aufgenommen.
Die Kläger beantragen,
1. das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 1965 aufzuheben, soweit es auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG Dortmund vom 23. Februar 1962 abgeändert hat, und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Dortmund vom 23. Februar 1962 in vollem Umfang zurückzuweisen;
2. den Beklagten zu verurteilen, den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Sie rügen eine unzutreffende Anwendung des materiellen Rechts, insbesondere des § 17 BVG, und tragen hierzu vor, im Gegensatz zur Auffassung des LSG sei die Unterstützung, die G. von seiner Arbeitgeberin während seiner Arbeitsunfähigkeit erhalten habe, überhaupt nicht auf den Einkommensausgleich anzurechnen. Der § 17 Abs. 5 BVG bezeichne als anzurechnende Einkünfte nur das Nettoeinkommen der Einkunftsarten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BVG und gesetzliche Geldleistungen, die der Beschädigte für sich und seine Familienangehörigen wegen der Arbeitsunfähigkeit erziele. Bei der Unterstützung der Arbeitgeberin handle es sich aber um eine freiwillige Zahlung und nicht um eine gesetzliche Geldleistung. Es dürfe nicht übersehen werden, daß es sich bei der gewährten Unterstützung nicht um Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit handle; dies ergebe sich aus dem Zweck dieser Unterstützung, die nur bei Bedürftigkeit des Arbeitnehmers als freiwillige soziale Zuwendung gewährt werde. Es handle sich somit nicht um ein Entgelt für geleistete Arbeit. Dem LSG könne auch nicht darin gefolgt werden, daß eine Anrechnung im Rahmen des § 189 RVO erfolgen müsse. Wenn eine Anrechnung von Zuschüssen nach dieser Vorschrift im Rahmen des § 17 Abs. 5 BVG gewollt wäre, so hätte dies zweifellos im Wortlaut dieser Bestimmung seinen Ausdruck gefunden. Im übrigen wird wegen des Vorbringens der Kläger auf deren Schriftsatz vom 22. September 1965 verwiesen.
Der Beklagte beantragt gegenüber der Revision der Kläger,
die Revision der Kläger zurückzuweisen.
Er hat auch selbst gegen das, ihm am 13. September 1965 zugestellte, Urteil mit einem am 30. September 1965 eingegangenen Schriftsatz vom 28. September 1965 Revision eingelegt und beantragt hierzu,
die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 1965 und des SG Dortmund vom 23. Februar 1962 abzuändern und die Klage abzuweisen.
In seiner Revisionsbegründung vom 6. Dezember 1965, die am 8. Dezember innerhalb der bis zum 13. Dezember 1965 verlängerten Revisionsbegründungsfrist eingegangen ist, trägt er vor, es sei zunächst nicht ersichtlich, warum das LSG und das SG ihre Entscheidungen auf die Zeit vom 1. Juni 1960 an erstreckt hätten. Das LSG habe selbst festgestellt, daß der Einkommensausgleich nur im Januar und Februar 1961 gewährt worden ist. Für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1960 seien die Kläger überhaupt nicht beschwert, ebenso nicht für die Zeit nach dem 28. Februar 1961, weil G. an diesem Tag bei seinem Arbeitgeber ausgeschieden sei und den Zuschuß nicht mehr erhalten habe. Außerhalb der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 1961 bestehe somit kein Rechtsschutzinteresse der Kläger.
Das angefochtene Urteil des LSG beruhe entscheidend auf der Feststellung, daß der Zuschuß eine Leistung gewesen sei, die nach sozialen Gesichtspunkten, und zwar nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Familienstand und der Bedürftigkeit gewährt worden sei. Offenbar gründe sich diese Feststellung auf die Auskunft der Firma Pohlschröder & Co KG vom 7. November 1965. Hierbei handle es sich aber nur um eine allgemeine Darstellung, nach welchen Gesichtspunkten diese Firma die Zuschüsse in ihrem Betrieb gewähre. Das LSG habe aber die Auskunft der Firma vom 2. Juni 1965 nicht beachtet, die sich speziell mit dem Fall des G. befasse, und in der zum Ausdruck gekommen sei, daß für die Gewährung allein der Familienstand entscheidend gewesen sei. Diese zweite Auskunft habe das LSG nicht übergehen dürfen. Es habe insoweit bei der oben wiedergegebenen Feststellung § 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verletzt.
Der Zuschuß gehöre zum Arbeitseinkommen und sei deshalb auf den Einkommensausgleich anzurechnen. Das LSG habe selbst die Auffassung vertreten, daß es sich insoweit um Arbeitsentgelt im engeren Sinn handele. Entgegen der Auffassung des LSG handele es sich aber auch um eine Gegenleistung zur Arbeit. Alle zusätzlichen Leistungen der Arbeitgeberin neben den Löhnen und Gehältern seien Gegenleistungen, mögen sie sich auch auf Arbeitsleistungen beziehen, die in der Vergangenheit liegen. Bedenkenfrei sei auch nicht die Auffassung des LSG, daß das BVG keinen eigenen Einkommensbegriff habe. Der Einkommensbegriff sei früher im § 33 Abs. 2 BVG enthalten gewesen und sei in die Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG (§ 1 der DVO) übernommen worden. Danach seien Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und Rechtsnatur. Dieses Grundprinzip sei auf die in § 17 Abs. 2 und 5 BVG genannten Einkunftsarten entsprechend anzuwenden. Damit sei die Unterstützung, die G. erhalten habe, anzurechnendes Einkommen. Da das BVG einen eigenen Einkommensbegriff habe, brauche auch nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 189 RVO zurückgegriffen zu werden. Dies sei im übrigen auch die Auffassung der Kläger. Es sei weiterhin zu berücksichtigen, daß - entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten des 1. NOG - der Einkommensausgleich nach § 17 BVG unabhängig von der RVO geregelt worden sei und mit dem Krankengeld der RVO nur noch die Voraussetzung der Arbeitsunfähigkeit gemein habe. Der Anspruch auf Einkommensausgleich bestehe neben dem auf Kranken- oder Hausgeld nach der RVO und setze diesen nicht voraus. Der Einkommensausgleich werde nur insoweit von dem Kranken- oder Hausgeld der RVO beeinflußt, als er durch dieses in seiner Höhe durch die Anrechnungsbestimmung des § 17 Abs. 5 BVG beeinflußt werde. Ein Ruhen des Anspruches wie nach § 189 RVO gebe es nach § 17 BVG nicht. Außerdem seien die Leistungen nach § 17 BVG höher als nach der RVO, nach § 17 BVG solle aber keine höhere Leistung gewährt werden als 90 v. H. bzw. 65 bis 85 v. H. des früheren Einkommens. Im übrigen wird zur Darstellung des Vorbringens des Beklagten auf dessen Schriftsatz vom 6. Dezember 1965 verwiesen.
Gegenüber der Revision des Beklagten beantragen die Kläger,
1. die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen;
2. den Beklagten zu verurteilen, den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Sie sind der Auffassung, daß die Entscheidung des LSG zutreffend auch die Zeit vom 1. Juni 1960 an berücksichtigt habe, weil in dem angefochtenen Bescheid vom 30. März 1961 die Anrechnung der Krankenunterstützung ganz allgemein auf den Einkommensausgleich ohne zeitliche Begrenzung vorgenommen worden sei. Eine Einschränkung durch den Beklagten sei auch im Laufe des Verfahrens nicht erfolgt. Im übrigen halten die Kläger die Rüge des Beklagten, das LSG habe den § 128 SGG verletzt, für nicht gerechtfertigt. Wegen des weiteren Vorbringens der Kläger wird auf deren Schriftsatz vom 13. Dezember 1965 verwiesen.
Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaften Revisionen sind form- und fristgerecht eingelegt und auch rechtzeitig begründet worden (§§ 164, 166 SGG). Sie sind somit zulässig. Die Revision der Kläger ist unbegründet, die des Beklagten ist begründet.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 30. März 1961 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 1961, in dem die Versorgungsbehörde ausgeführt hat, daß die an G. während seiner Arbeitsunfähigkeit von der Firma P & Co gezahlte monatliche Krankenunterstützung in Höhe von DM 75,- auf den Einkommensausgleich anzurechnen ist.
Zunächst kann der Auffassung des Beklagten, das LSG hätte die Klage mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig verwerfen müssen, soweit es sich um die Anrechnung der Krankenunterstützung auf den Einkommensausgleich für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1960 und nach dem 1. März 1961 handelt, weil G. in dieser Zeit von seiner Beschäftigungsfirma keine Krankenunterstützung erhalten habe, nicht gefolgt werden. Die Versorgungsbehörde hat in dem angefochtenen Bescheid auf den Antrag des G., die Krankenunterstützung seiner Arbeitgeberin nicht auf den vom 1. Juni 1960 an gewährten Einkommensausgleich anzurechnen, ganz allgemein unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 5 BVG ausgeführt, daß "nach den vorliegenden Bestimmungen auch jegliches Einkommen, das während der Arbeitsunfähigkeit auf Grund des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird", anzurechnen ist und "die monatliche Krankenunterstützung der Firma Pohlschröder & Co in Höhe von DM 75,- ... daher auf den Einkommensausgleich anzurechnen" ist. Diese allgemein gehaltene Fassung des angefochtenen Bescheides läßt nicht erkennen, daß das Versorgungsamt die Anrechnung der bezeichneten Krankenunterstützung auf den Einkommensausgleich zeitlich beschränken wollte, so daß die Kläger auch ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des ohne Einschränkung ergangenen Bescheides haben.
Der Sache nach ist entgegen der Auffassung des LSG die an G. von seiner Arbeitgeberin gezahlte monatliche Krankenunterstützung in Höhe von DM 75,- auf den Einkommensausgleich in vollem Umfange anzurechnen. Nach § 17 Abs. 1 BVG in der hier anzuwendenden Fassung des 1. NOG erhält der Beschädigte, der wegen einer durch die anerkannten Folgen einer Schädigung verursachten Gesundheitsstörung arbeitsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung ist, einen Einkommensausgleich, soweit und solange sein Einkommen infolge der Arbeitsunfähigkeit gemindert ist. Nach § 17 Abs. 5 BVG sind auf den Einkommensausgleich das Nettoeinkommen, das der Beschädigte aus den in Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Einkunftsarten während des Zeitraumes erzielt, in dem er einen Einkommensausgleich erhält, sowie alle gesetzlichen Geldleistungen, die der Beschädigte für sich und seine Familienangehörigen wegen der Arbeitsunfähigkeit erhält, anzurechnen. Als Einkunftsarten bezeichnet § 17 Abs. 2 Satz 1 BVG, auf die § 17 Abs. 5 BVG Bezug nimmt, das Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit. Das BVG sieht also vor, daß auf den Einkommensausgleich zwei Arten von Geldleistungen anzurechnen sind, die der Beschädigte während der Arbeitsunfähigkeit neben dem Einkommensausgleich bezieht, nämlich einmal die in § 17 Abs. 2 Satz 1 BVG näher bezeichneten Nettoeinkünfte und weiterhin gesetzliche Geldleistungen, die er wegen der Arbeitsunfähigkeit erhält. Es unterliegt keinem Zweifel, daß es sich bei der an G. von seiner Beschäftigungsfirma gezahlten Krankenunterstützung nicht um eine "gesetzliche", d. h. auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift zu gewährenden Geldleistung handelt. Eine Anrechnung dieser Krankenunterstützung auf den Einkommensausgleich kann somit nur vorgenommen werden, wenn sie zu den in § 17 Abs. 2 Satz 1 BVG bezeichneten Einkunftsarten zählt, d. h. für den vorliegenden Fall, wenn sie Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist. Den Begriff des "Nettoeinkommens aus nichtselbständiger Arbeit" in § 17 Abs. 2 Satz 1 BVG hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 17. Januar 1967 (10 RV 240/65) bereits mit näherer Begründung erläutert. Er hat ausgeführt, daß dieser Begriff nicht nur in § 17 Abs. 2 Satz 1 BVG, sondern auch in anderen Vorschriften des Gesetzes gebraucht wird, die die Anrechnung von Einkünften auf einkommensabhängige Rentenbestandteile regeln. So werden die Einkunftsarten des § 17 Abs. 2 Satz 1 BVG auch in § 33 Abs. 2 BVG (§ 41 Abs. 4 und 5, § 47 Abs. 3 BVG) aufgeführt; hierbei wird zur Kennzeichnung der "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" auf § 19 Nr. 1 EStG verwiesen. Wenn das BVG in diesen Anrechnungsvorschriften zur näheren Bestimmung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit solche im Sinne des Steuerrechts bezeichnet, so muß daraus auch für § 17 Abs. 2 Satz 1 BVG gefolgert werden, daß dort mit der Wahl der gleichen Worte auch die gleichen Begriffe gemeint sind. Somit muß davon ausgegangen werden, daß der Begriff "Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit" gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 BVG dem des Steuerrechts entspricht; hierbei ist es allerdings unerheblich, ob das Einkommen der Steuerpflicht unterliegt (s. dazu § 1 Abs. 2 der DVO zu § 33 BVG v. 11.1.1961 - BGBl I 19). Nach § 19 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Gehälter, Löhne und Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Die an G. von seiner Beschäftigungsfirma gezahlte Krankenunterstützung gehört zu den in § 19 Nr. 1 EStG bezeichneten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; denn es handelt sich dabei um "Bezüge oder Vorteile", die für seine Beschäftigung bei der Firma Pohlschröder & Co gewährt worden sind. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Firma - wie das LSG unangegriffen und daher für den Senat bindend festgestellt hat (§ 163 SGG) - die Krankenunterstützung u. a. nach der "Dauer der Beschäftigung" bemessen hat, so daß also ein Zusammenhang zwischen der Beschäftigung des arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers und der Krankenunterstützung besteht. Dem Wortlaut des § 19 Nr. 1 EStG ist jedenfalls nichts dafür zu entnehmen, daß nur solche Bezüge und Vorteile zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, die - wie die Kläger offenbar meinen - unmittelbar als Gegenleistung für eine erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt werden. Die Worte "Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im ... privaten Dienst gewährt werden", erfassen vielmehr alle auf Grund eines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer gewährten Bezüge und Vorteile (s. dazu auch § 2 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung - LStDVO - vom 22.7.1959 - BGBl I 477 -). Daß die an G. gewährte Krankenunterstützung auf Grund seines Arbeitsverhältnisses mit der Firma P & Co gewährt worden ist, wird auch von den Klägern nicht bestritten. Es kann dabei davon ausgegangen werden, daß derartige Leistungen, die neben den einzelvertraglichen, tariflichen Vereinbarungen oder gesetzlichen Bestimmungen gewährt werden, üblicherweise den Sinn haben, die Verbundenheit der Beschäftigungsfirma mit dem Arbeitnehmer auszudrücken und diesem das Gefühl zu geben, daß die Firma auch in Zeiten einer gewissen Notlage auf Grund des bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Gegenleistung wirtschaftliche Hilfe bietet. Dies kommt im vorliegenden Fall dadurch zum Ausdruck, daß die Firma P & Co die Krankenunterstützung als "freiwillige soziale Maßnahme" bezeichnet hat. Aus dieser Kennzeichnung der Krankenunterstützung kann jedoch nicht - wie die Kläger und offenbar das LSG meinen - die Folgerung gezogen werden, daß sie nicht "Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit" i. S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 BVG sei und daher nach § 17 Abs. 5 BVG auch nicht auf den Einkommensausgleich angerechnet werden dürfe.
Der Ausdruck "freiwillige Leistung" bedeutet zwar, daß G. auf die von seiner Beschäftigungsfirma gewährte Krankenunterstützung keinen Rechtsanspruch hat. Das ist jedoch für die Beantwortung der Frage unerheblich, ob die Krankenunterstützung Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist. In § 19 letzter Satz EStG ist nämlich ausdrücklich bestimmt, daß es für den Begriff der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit "gleichgültig" ist, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Es kann dahinstehen, wie die Rechtslage dann zu beurteilen wäre, wenn eine derartige freiwillige Krankenunterstützung nur subsidiär, d. h. für den Fall gewährt wird, daß andere Leistungen dem Berechtigten nicht oder nur in ungenügender Höhe während der Arbeitsunfähigkeit zur Verfügung stehen. Der vom LSG festgestellte Sachverhalt gibt jedenfalls keine Veranlassung anzunehmen, daß die Krankenunterstützung von der Firma Pohlschröder & Co nur als subsidiäre Hilfeleistung gedacht war; denn sie hat diese Unterstützung an G. gezahlt, obwohl dieser im Zeitpunkt der Zahlung bereits den Einkommensausgleich gem. § 17 BVG erhielt. Daraus folgt aber, daß sie G. trotz der Gewährung des Einkommensausgleichs für "bedürftig" i. S. der von ihr aufgestellten Richtlinien für den Bezug der Krankenunterstützung gehalten hat und nicht etwa der Auffassung war, die Krankenunterstützung könne als subsidiäre Leistung wegen des Bezuges des Einkommensausgleichs entfallen. Somit kann aus dem Umstand, daß die Krankenunterstützung an G. eine freiwillige Leistung seiner Beschäftigungsfirma ist, nicht gefolgert werden, daß sie nicht Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit i. S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 BVG ist und demgemäß auch nicht nach § 17 Abs. 5 BVG auf den Einkommensausgleich angerechnet werden darf (s. für freiwillige widerrufliche Betriebsleistungen aus einem früheren Arbeitsverhältnis BSG 2, 10, 16).
Gleiches gilt für das Vorbringen der Kläger, daß die Anrechnung deshalb entfallen müsse, weil es sich um eine "soziale Maßnahme" der Firma P & Co handele. Diese Bezeichnung besagt im vorliegenden Fall nur, daß die Beschäftigungsfirma des G. eine Leistung einem Arbeitnehmer gewähren will, der in eine soziale Notlage wegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung geraten ist. Aus dieser Bezeichnung der Unterstützung lassen sich Rückschlüsse auf die Anrechenbarkeit nach § 17 Abs. 5 BVG auf den Einkommensausgleich nicht ziehen.
Entgegen der Auffassung des LSG ist auch eine entsprechende Anwendung des § 189 RVO im Rahmen des § 17 BVG ausgeschlossen. Zwar hat das LSG zutreffend erkannt, daß § 189 RVO bei der Gewährung von Krankengeld nach § 17 BVG in der vor dem 1. NOG gültigen Fassung unmittelbar galt. Die Neuregelung des § 17 BVG durch das 1. NOG. hat sich jedoch völlig von den Vorschriften der RVO gelöst; anstelle des früheren Anspruchs auf Krankengeld, der sich grundsätzlich aus den Bestimmungen der RVO ergab, besteht nunmehr ein Anspruch auf Einkommensausgleich, dessen Voraussetzungen allein in § 17 BVG geregelt sind. Gerade der Umstand, daß es sich bei der jetzigen Leistung des BVG bei Arbeitsunfähigkeit des Beschädigten nicht nur um ein "Krankengeld", sondern um einen "Einkommensausgleich" handelt, und die Anrechnung von bestimmten Einkünften sowie gesetzlichen Leistungen in Abs. 5 des § 17 BVG besonders und eigenständig geregelt worden ist - diese Regelung weicht im übrigen völlig von der des § 189 RVO ab -, verbietet eine entsprechende Anwendung der letztgenannten Vorschrift bei der Beantwortung der Frage, ob und in welcher Höhe Einkünfte des Beschädigten auf den Einkommensausgleich anzurechnen sind.
Im übrigen entspricht die hier gewonnene Auslegung, daß die an G. gewährte Krankenunterstützung nach § 17 Abs. 5 BVG auf den Einkommensausgleich anzurechnen ist, auch dem Sinn und Zweck des Einkommensausgleichs. Er soll nach § 17 Abs. 1 BVG nämlich nur gewährt werden, "soweit und solange" das Einkommen des Beschädigten infolge der Arbeitsunfähigkeit gemindert ist. Diese Voraussetzung entfällt aber, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Beschädigte Bezüge seines Arbeitgebers während der Arbeitsunfähigkeit erhält, die zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen; denn insoweit ist das Einkommen des Beschädigten infolge der Arbeitsunfähigkeit nicht gemindert. Nach allem ist somit die Krankenunterstützung, die G. von der Firma Pohlschröder während seiner Arbeitsunfähigkeit bezogen hat, auf den Einkommensausgleich anzurechnen. Die Revision des Beklagten ist somit begründet, die der Kläger unbegründet.
Zur Klarstellung der Tenorierung hat der Senat auf die Revision des Beklagten die Urteile beider Vorinstanzen aufgehoben und die Klage gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die Revision der Kläger mußte als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG.
Fundstellen