Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20.09.1990) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. September 1990 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert ist.
Der 1924 geborene Kläger nahm am 1. Februar 1949 als kaufmännischer Lehrling erstmals eine Erwerbstätigkeit auf. Anschließend befand er sich von Mai 1949 bis 1957 in juristischer Ausbildung und war dann ab Februar 1958 als Angestellter tätig. Er ist seit Juli 1971 bei der beklagten Ersatzkasse freiwillig versichert.
Im August 1986 beantragte er bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Altersruhegeld, das ihm nach seinen Angaben seit Januar 1987 gewährt wird. Mit Bescheid vom 17. November 1986 stellte die Beklagte fest, daß der Kläger in der KVdR nicht versicherungspflichtig geworden sei. Er erfülle nicht die in § 165 Abs 1 Nr 3 Buchst a der Reichsversicherungsordnung (RVO) vorgeschriebene Halbdeckung (Halbbelegung). Da er 1949 erstmalig erwerbstätig geworden sei, beginne die für die Berechnung der Halbdeckung maßgebliche Rahmenfrist am 1. Januar 1950 und ende im August 1986. Er sei nicht mindestens in der Hälfte dieser Zeit bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch mit der Begründung ein, vor dem 1. Januar 1950 liegende Zeiten der Erwerbstätigkeit dürften für den Beginn der Rahmenfrist keine Rolle spielen. Vielmehr beginne diese Frist bei ihm erst im Februar 1958. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 1986 zurück.
Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat die hiergegen erhobene Klage durch Urteil vom 24. Juli 1987 abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 13. Oktober 1988 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 21. Februar 1990 das Urteil des LSG aufgehoben und den Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen, weil die BfA nicht beigeladen war. Nachdem dieses geschehen war, hat das LSG die Berufung erneut zurückgewiesen (Urteil vom 20. September 1990). Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich, daß die Rahmenfrist stets dann am 1. Januar 1950 beginne, wenn zuvor eine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sei. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des BSG (SozR 2200 § 165 Nr 69) und dem Willen des Gesetzgebers, der grundsätzlich die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zum maßgebenden Zeitpunkt für den Beginn der Rahmenfrist bestimmt habe, aus verwaltungs- und beweistechnischen Gründen aber vor 1950 liegende Zeiten der Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt haben wollte (BT-Drucks 8/338, S 60, zu Art 1 Nr 1). Die von der Beklagten praktizierte Auslegung des § 165 Abs 1 Nr 3 Buchst a RVO verstoße auch nicht gegen Art 3 des Grundgesetzes (GG).
Gegen das Urteil richtet sich die – vom Senat zugelassene – Revision des Klägers, mit der er die rechtsfehlerhafte Anwendung von § 165 Abs 1 Nr 3 Buchst a RVO rügt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG vom 20. September 1990 und das Urteil des SG vom 24. Juli 1987 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. November 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 1986 aufzuheben und festzustellen, daß er seit dem 29. August 1986 in der KVdR pflichtversichert ist.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Die beigeladene BfA hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet, weil er die in § 165 Abs 1 Nr 3 Buchst a RVO vorgeschriebene Versicherungszeit nicht erfüllt.
Nach dieser Vorschrift wurden Personen als Rentner versichert, wenn sie oder die Person, aus deren Versicherung sie ihren Rentenanspruch ableiteten, seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, jedoch frühestens seit dem 1. Januar 1950 bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens die Hälfte der Zeit Mitglied eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung waren oder mit einem Mitglied verheiratet und nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig waren (sog Halbdeckung oder Halbbelegung). Diese bis zum 31. Dezember 1988 geltende Regelung ist auf die Rentenantragstellung des Klägers im August 1986 noch anzuwenden (für die Zeit seit dem 1. Januar 1989 vgl Art 56 Abs 1 Satz 1 des Gesundheitsreformgesetzes und § 5 Abs 1 Nr 11 des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung – ≪SGB V≫).
Der erkennende Senat hat § 165 Abs 1 Nr 3 Buchst a RVO schon in seinem Urteil vom 16. Februar 1983 (BSGE 54, 293 = SozR 2200 § 165 Nr 69) sowie in zwei weiteren Urteilen vom selben Tage (12 RK 15/82 und 12 RK 77/82) angewandt und die Verfassungsmäßigkeit bejaht. Dabei hat er zu der Stichtagsregelung ausgeführt, daß vor dem 1. Januar 1950 „liegende Zeiten einer Erwerbstätigkeit und einer Versicherung außer Betracht bleiben” (BSGE aaO S 294), an anderer Stelle in Anlehnung an eine Formulierung im Schriftlichen Bericht des Bundestags-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, „daß diese weit zurückliegenden Zeiten nicht berücksichtigt werden” (BSGE aaO S 295). Damit ist aber nicht entschieden worden, daß bei Personen, die am 1. Januar 1950 nicht erwerbstätig waren, die frühere Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zu einem Beginn der Rahmenfrist mit dem Stichtag führe. Eine solche Aussage kann den Urteilen schon deswegen nicht entnommen werden, weil die Kläger jener Verfahren am 1. Januar 1950 erwerbstätig waren, wie sich aus den vollständigen (insoweit nicht mitveröffentlichten) Tatbeständen der Urteile ergibt. In den Gründen ist auch ausgeführt worden, daß sich die Begrenzung der Rahmenfrist und der anrechenbaren Versicherungszeiten auf frühestens den 1. Januar 1950 nur noch für eine Übergangszeit auswirke, „solange nämlich Rentenantragsteller bereits vor 1950 erwerbstätig oder versichert gewesen sind” (BSGE aaO S 295). Damit stand für den Senat damals außer Zweifel, daß zunächst festgestellt werden mußte, ob die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor dem 1. Januar 1950 lag. Nur wenn das der Fall war und außerdem – wie in den damals vorliegenden Sachverhalten – am 1. Januar 1950 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, wirkte sich die frühere Erwerbstätigkeit im Ergebnis nicht aus, weil die Rahmenfrist dann jedenfalls – entweder wegen der früheren Erwerbstätigkeit oder wegen der Ausübung der Erwerbstätigkeit ab dem Stichtag – am 1. Januar 1950 begann. Daraus kann indes nicht entnommen werden, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor dem Stichtag müsse auch dann als nicht existent betrachtet werden, wenn wie vom Kläger des vorliegenden Verfahrens am Stichtag eine Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt wurde, mit der Folge, daß die Rahmenfrist erst mit der ersten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach dem Stichtag (beim Kläger: Februar 1958) beginne.
Daß auch bei solchen Sachverhalten die Rahmenfrist für die Halbdeckung in § 165 Abs 1 Nr 3 Buchst a RVO am 1. Januar 1950 beginnt, ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Als Regel des Beginns der Rahmenfrist ist die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit genannt. Die daran anschließende Formulierung „jedoch frühestens seit dem 1. Januar 1950” stellt eine Einschränkung der Regel dar. Damit können nur Rentner gemeint sein, die ihre erste Erwerbstätigkeit vor dem 1. Januar 1950 aufgenommen hatten. Denn nach dem Satzaufbau der Vorschrift ist der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit vorrangig, der Stichtag 1. Januar 1950 hingegen nachrangig. Ergibt die vorrangige Prüfung die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor dem Stichtag, ist für den Beginn der Rahmenfrist der Stichtag maßgebend. Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob am Stichtag eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder nicht. Denn für eine Unterscheidung hiernach bietet der Wortlaut der Vorschrift keinen Anhalt. Das Vorbringen der Revision, auf den Wortlaut des Gesetzes könne man sich beim „modernen Gesetzgeber” nicht verlassen, hält der Senat jedenfalls hier für unzutreffend.
Die anhand des Wortlauts gewonnene Auffassung wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. § 165 Abs 1 Nr 3 Buchst a RVO wurde durch Art 1 § 1 Nr 1 Buchst a des Gesetzes zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz -KVKG-) vom 27. Juni 1977 (BGBl I S 1069) mit Wirkung vom 1. Juli 1977 eingeführt, nachdem zuvor alle Rentner versichert waren (§ 165 Abs 1 Nr 3 RVO in der vor dem 1. Juli 1977 geltenden Fassung). Anlaß für die Neuregelung war die Notwendigkeit, eine ausgewogene Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung herbeizuführen. Aus diesem Grunde sollten in der KVdR nur solche Personen versichert werden, „die eine angemessene Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und damit am Solidarausgleich für die KVdR ausreichend beteiligt waren” (so die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks 8/166, II zu § 1 Nr 1 Buchst a, S 24). Der Regierungsentwurf sah zu diesem Zwecke, beginnend mit dem 1. Januar 1950, eine mindestens 20jährige Vorversicherungszeit vor. Auf Anregung des Bundesrats ist dann im weiteren Gesetzgebungsverfahren „grundsätzlich” die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Beginn einer Rahmenfrist festgelegt worden, die zur Hälfte mit Zeiten der eigenen oder – unter bestimmten Voraussetzungen – der Mitgliedschaft des Ehegatten belegt sein mußte; „aus verwaltungs-und beweistechnischen Gründen” wurden vor 1950 liegende Zeiten nicht berücksichtigt (so der Schriftliche Bericht des federführenden Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 8/338, zu Art 1 § 1 Nr 1, S 60). Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, daß häufig Unterlagen über den „genauen” Beginn der Erwerbstätigkeit sowie über den Krankenversicherungsschutz in der Kriegs- und Nachkriegszeit nicht mehr vorhanden waren (vgl BSGE 54, 293, 295 = SozR 2200 § 165 Nr 69). Aus dieser Entwicklung wird deutlich, daß die Stichtagsregelung keine gleichwertige Alternative zu der auf die gesamte Zeit des Erwerbslebens abstellenden Regelung, sondern einen aus verwaltungs- und beweistechnischen Gründen eingeführten Unterfall dieser Regelung darstellt.
Durch die Anknüpfung an den Stichtag wird damit von der Regel (erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) nur insoweit abgewichen, wie der Gesetzgeber das aus praktischen Gründen für zweckmäßig gehalten hat. So ist meist einfach festzustellen, ob überhaupt vor dem Stichtag erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufgenommen worden ist, während es auf den genauen Zeitpunkt nicht ankommt. Das Ziel der Vereinfachung verlangte jedoch nicht, die Stichtagsregelung außerdem auf Personen zu beschränken, die gerade am 1. Januar 1950 erwerbstätig waren. Hiergegen spricht auch, daß die Rahmenfrist nicht als Summe von Zeiten der Erwerbstätigkeit konzipiert ist. Vielmehr schließt sie auch Zeiten ein, in denen der Versicherte nicht erwerbstätig war. Da bei der Stichtagsregelung die Rahmenzeit wie auch die Zeit des Versicherungsschutzes wegen ihres nicht oder nur schwierig festzustellenden Beginns „gekappt” wird, ist es für die Dauer der nicht unter die Kappung fallenden Zeitspanne vom 1. Januar 1950 bis zur Rentenantragstellung ohne Bedeutung, ob der Versicherte am Beginn dieser Zeitspanne erwerbstätig war oder nicht.
In der hier vorgenommenen Auslegung ist die Vorschrift verfassungsrechtlich unbedenklich und daher weder für eine verfassungskonforme Auslegung im Sinne der Revision noch für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art 100 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) Raum. Das BVerfG hat sie in seinem Urteil vom 16. Juli 1985 (BVerfGE 69, 272, 298 ff = SozR 2200 § 165 Nr 81) insbesondere hinsichtlich der Eigentumsgarantie des Art 14 GG für verfassungsmäßig gehalten. Die dafür gegebene Begründung trifft auch auf den Kläger des vorliegenden Verfahrens zu. Er wurde in der KVdR zwar nicht versicherungspflichtig, konnte ihr aber, – was sich allerdings durch die bereits bestehende freiwillige Mitgliedschaft erübrigte – als Rentner freiwillig beitreten und erhält einen Beitragszuschuß vom Rentenversicherungsträger. In seinem Grundrecht auf Eigentum ist er nicht verletzt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang noch vorträgt, die Zahlung von Beiträgen für die Zeit vor dem 1. Januar 1950 führe dazu, daß ihm eine „krankenversicherungsmäßige Vergünstigung” versagt werde, ist dies aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht erheblich, weil der Beginn der Rahmenfrist unabhängig von etwaigen Beitragsleistungen an den Beginn der Erwerbstätigkeit anknüpft.
§ 165 Abs 1 Nr 3 Buchst a RVO verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG), der es verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 75, 78, 105 = SozR 2200 § 1246 Nr 142 mwN). In seinem Beschluß vom 25. März 1986 (BVerfGE 72, 84, 87/91 = SozR 2200 § 165 Nr 87) hat das BVerfG die Stichtagsregelung jedenfalls dann für vereinbar mit Art 3 Abs 1 GG erklärt, wenn auch ohne diese Regelung die Halbdeckung nicht erreicht würde. Auch der Kläger würde in diesem Fall die Halbdeckung verfehlen. Denn ohne Stichtagsregelung hätte die Rahmenzeit im Februar 1949 begonnen und mit der Beantragung seines Altersruhegeldes im August 1986 geendet (über 37 Jahre). In diesem Zeitraum stand der Kläger von Juli 1971 bis August 1986 (etwas mehr als 15 Jahre) unter dem Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung. Allerdings lag dem Beschluß des BVerfG ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Betroffene – anders als der Kläger des vorliegenden Verfahrens – am 1. Januar 1950 erwerbstätig war, so daß bei Anwendung der Stichtagsregelung über den Beginn der Rahmenfrist kein Zweifel bestehen konnte.
Aber auch soweit eine Erwerbstätigkeit am 1. Januar 1950 nicht ausgeübt worden ist und die Revision den Kläger unter sonst gleichen Voraussetzungen mit einem anderen Rentner vergleicht, der erstmals im Februar 1958 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht verletzt. Insofern wird ein Rentner zum Vergleich herangezogen, der bei gleichem Lebensalter wie der Kläger erstmals im Alter von etwa 34 Jahren eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Ein solch atypischer Sachverhalt kann jedoch zur Begründung eines Verstoßes gegen Art 3 Abs 1 GG nicht herangezogen werden (vgl BVerfGE 71, 39, 50 mwN). Davon abgesehen läßt sich bei einer generellen Betrachtungsweise nicht sagen, daß sich die Halbdeckung bei einem früheren Eintritt ins Erwerbsleben und einer entsprechend längeren Rahmenfrist schwerer erfüllen lasse als bei einem späteren Erwerbsbeginn mit kürzerer Rahmenfrist. Denn bei längerer Rahmenfrist steht auch eine längere Zeit zur Erfüllung der Halbdeckung zur Verfügung, während bei kürzerer Rahmenfrist schon entsprechend kürzere Lücken zum Verfehlen der Halbdeckung führen.
Die Anwendung des § 165 Abs 1 Nr 3 Buchst a RVO durch die Beklagte verstößt auch weder gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG). Insoweit treffen die Ausführungen des BVerfG in seinem Urteil vom 16. Juli 1985 (BVerfGE 69, 272, 309 – 315) auch hier zu.
Hiernach war die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen