Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwaltungsakt. Rücknahme. Klage. Rechtsschutzbedürfnis
Orientierungssatz
Die Möglichkeit, Entscheidungen der Beschwerdeausschüsse im Wege der Berufung beim OVA anzufechten, ist mit dem Inkrafttreten des SGG weggefallen, denn die Versorgungsbehörde hat im Rahmen des § 41 KOVVfG die Möglichkeit, die umstrittene Entscheidung des Beschwerdeausschusses selbst zurückzunehmen; es besteht daher sowohl für eine Anfechtungsklage, als auch für eine etwaige Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beschwerdeausschusses kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl BSG 1958-06-19 11/9 RV 1238/56 = BSGE 7, 234).
Normenkette
KOVVfG §§ 41, 49
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 29.08.1956) |
SG Detmold (Entscheidung vom 28.07.1955) |
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1956 wird aufgehoben; die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 28. Juli 1955 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten hat der Kläger zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 11. August 1950 erkannte die Landesversicherungsanstalt (LVA.) W in B bei dem Beklagten "Leichte Bewegungseinschränkung des linken Fußgelenks und der Zehen nach Granatsplitterverletzung der Kniekehle mit leichter Wadenbeinnervenschädigung" als Schädigungsfolge an; sie setzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) des Beklagten durch diese Schädigungsfolgen auf 10 v.H. fest. Auf den Einspruch des Beklagten änderte der Beschwerdeausschuß des Versorgungsamts S am 26. Mai 1953 den Bescheid vom 11. August 1950; er gewährte dem Beklagten am 1. April 1950 eine Rente nach einer MdE. um 30 v.H. Dagegen legte der Leiter des Versorgungsamts S Berufung nach damaligem Recht beim Oberversicherungsamt (OVA.) in D ein; nach Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) behandelte das Sozialgericht (SG.) Detmold die Berufung als Klage nach dem SGG weiter. Der Kläger - das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landesversorgungsamt - beantragte, die Entscheidung des Beschwerdeausschusses aufzuheben. Der Beklagte - der Versorgungsempfänger - beantragte, die Klage als unzulässig abzuweisen. Durch Urteil vom 28. Juli 1955 wies das SG. die Klage als unzulässig ab. Auf die Berufung des Klägers hob das Landessozialgericht (LSG.) Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 29. August 1956 das Urteil des SG. auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG. zurück: Die Berufung (alten Rechts) sei nach § 20 Abs. 2 der Sozialversicherungs-Direktive (SVD) Nr. 27 (i.d.F. des Art. 9 des Änderungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 1949) in Verbindung mit § 128 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zulässig gewesen; die Klage - als solche sei die "Berufung" nach dem Inkrafttreten des SGG weiter zu behandeln - sei ebenfalls zulässig; auch nach dem Inkrafttreten des SGG habe das Land die Beseitigung der "rechtswidrigen Entscheidung" des Beschwerdeausschusses - einer das Land belastenden Rechtsmittelentscheidung eines weisungsfreien Gremiums - durch eine Aufhebungsklage gegen den Versorgungsberechtigten betreiben können; dies sei den Überleitungsvorschriften des SGG (§ 215) zu entnehmen. Das LSG. ließ die Revision zu. Gegen das am 16. November 1956 zugestellte Urteil legte der Beklagte am 22. November 1956 Revision ein und beantragte,
das Urteil des LSG. aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Er begründete die Revision - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist - am 11. Januar 1957: Die Klage des Landes auf Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses gegen den Versorgungsberechtigten sei nach dem SGG nicht zulässig. Der Beklagte berief sich auf die Urteile des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1957 (BSG. 6 S. 180) und vom 19. Juni 1958 (BSG. 7 S. 234).
Der Kläger beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
Er führte aus, der erkennende Senat habe entschieden, daß auch in den Fällen einer nach § 215 Abs. 2 und 4 SGG übergegangenen Berufung alten Rechts, die als Klage gelte, geprüft werden müsse, ob die Klage nach dem SGG zulässig gewesen sei; der Senat habe die Zulässigkeit einer Klage auf Aufhebung eines Verwaltungsakts gegen eine Privatperson verneint; diese Rechtsauffassung treffe jedoch nicht zu; wenn eine Berufung als Klage weiter zu behandeln sei, dürfe diese Klage nicht wie eine neue Klage nach dem SGG beurteilt werden; der Gesetzgeber habe sich deshalb im § 215 Abs. 4 SGG auch nur einer Fiktion ("gelten ... als Klage") bedient und nicht auf § 54 SGG verwiesen; die Auffassung des Senats stehe auch nicht mit dem Grundsatz im Einklang, daß die Änderung verfahrensrechtlicher Vorschriften auf die Wirksamkeit abgeschlossener prozessualer Tatbestände, insbesondere auf die nach früherem Recht wirksamen Rechtsmittel, keinen Einfluß habe; die Annahme, der Kläger sei nach dem Inkrafttreten des SGG nicht mehr befugt, die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses mit der Klage zu verfolgen, begegne auch im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 19 Abs.4 des Grundgesetzes (GG), in der auch der Rechtsschutz der Verwaltung garantiert sei, Bedenken; eine Feststellungsklage nach § 55 SGG sei insoweit kein Ausweg; der 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG.) habe in zwei Urteilen (BSG. 3 S. 234 und BSG. 4 S. 75) - im Gegensatz zu dem erkennenden Senat - angenommen, eine Klage des Landes auf Aufhebung der Entscheidung des früheren Beschwerdeausschusses gegen den Antragsteller (Versorgungsberechtigten) sei nach dem SGG zulässig.
Beide Parteien beantragten, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
II.
Die Revision ist nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft; der Beklagte hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet; sie ist sonach zulässig.
Die Revision ist auch begründet. Das LSG. hat die Klage zu Unrecht als zulässig erachtet.
Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger - das Land Nordrhein-Westfalen - durch eine Klage gegen den Versorgungsberechtigten nicht die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses erreichen kann. Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses ist ein Verwaltungsakt. Eine Klage auf Aufhebung eines Verwaltungsakts ist nach dem SGG (§§ 54 und 55) gegen eine Privatperson nicht möglich; daran ändert auch nichts, daß im vorliegenden Falle zunächst nach altem Recht Berufung eingelegt worden ist und daß diese Berufung nach § 215 Abs. 2 und 4 SGG als Klage "gilt". Die Zulässigkeit dieser Klage folgt nicht schon aus dem Übergang der Sache nach § 215 SGG, vielmehr ist auch in einem Übergangsfall die Zulässigkeit der Klage nach dem SGG zu prüfen; es kommt darauf an, ob sich die Klage in das Klagesystem des SGG einfügt. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
Der erkennende Senat hat seine Auffassung schon in den Urteilen vom 10. Dezember 1957 (BSG. 6 S. 180), vom 14. Mai 1958 (11/10 RV 1105/55) und vom 19. Juni 1958 (BSG. 7 S. 234) dargelegt. Der Kläger hat indes vorgetragen, zwei Urteilen des 8. Senats des BSG (BSG. 3 S. 234 und 4 S. 75) sei zu entnehmen, daß der 8. Senat - im Gegensatz zu dem erkennenden Senat - eine Klage des Landes auf Aufhebung der Entscheidung des früheren Beschwerdeausschusses gegen den Versorgungsberechtigten für zulässig halte. Der 8. Senat hat dazu auf Anfrage des erkennenden Senats am 30. Oktober 1958 mitgeteilt, er habe zwar die strittige Rechtsfrage in den erwähnten Urteilen nicht ausdrücklich entschieden, er sei aber davon ausgegangen, daß die Klage des Landes gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses zulässig sei; er halte jedoch an dieser Ansicht nicht fest. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Anrufung des Großen Senats des BSG. nach § 42 SGG (vgl. auch BSG. 4 S. 161 (169)). Weder die Ausführungen des Klägers noch die Ausführungen in dem Urteil des LSG. Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 1959 - L 14 KB 800/55 -, auf die sich der Kläger zur Ergänzung seines Vorbringens berufen hat (vgl. dazu auch Gerl, in "Die Sozialgerichtsbarkeit" 1958 S. 308), sind geeignet, den Senat davon zu überzeugen, daß seine Auffassung unrichtig ist. Wenn § 215 Abs. 4 SGG bestimmt, daß die bisherigen Berufungen als Klagen "gelten", so bedeutet dies nicht, daß sich die Prüfung, ob derartige Klagen nach dem SGG zulässig sind, erübrigt. Diese Überleitungsvorschrift besagt nur, daß die nach früherem Recht bei den Oberversicherungsämtern anhängigen Verfahren so fortgesetzt werden, wie wenn eine Klage nach dem SGG vorgelegen hätte; es ist damit aber nicht zugleich auch bestimmt worden, daß in solchen Fällen ohne weiteres auch von der Zulässigkeit der Klagen ausgegangen werden muß. Der Fiktion des § 215 Abs. 4 ("gelten ... als Klage") ist nur zu entnehmen, daß die Berufung alten Rechts als Klage zu behandeln ist, d.h. aber, daß sie wie jede andere Klage nach dem SGG auch zunächst auf ihre Zulässigkeit zu prüfen ist. Die Auffassung des Senats steht auch nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz des Prozeßrechts, daß zwar neues Verfahrensrecht in der Regel auf schwebende Verfahren anzuwenden ist, daß aber abgeschlossene prozessuale Tatbestände von der Rechtsänderung nicht berührt werden, sofern Übergangsvorschriften nichts anderes bestimmen (vgl. auch Urt. des BSG. v. 10.12.1958, SozR. Nr. 3 zu § 143 SGG mit weiteren Hinweisen). Die Voraussetzungen, unter denen die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Rechtsschutz gewähren - zu diesen Voraussetzungen gehört auch ein Klagebegehren, das sich in das Klagesystem des SGG einfügt - müssen jedenfalls zur Zeit des Erlasses eines Sachurteils vorhanden sein. Im vorliegenden Fall handelt es sich im übrigen nicht um eine bloße Änderung verfahrensrechtlicher Vorschriften, wie sie etwa in dem Zweiten Gesetz zur Änderung des SGG vom 25. Juni 1958 in bezug auf die Statthaftigkeit der Berufung (§§ 143 bis 149) erfolgt ist; das SGG ändert nicht nur bisher geltende Verfahrensvorschriften, es schafft vielmehr für die Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit ein völlig neues Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht; es überträgt die Rechtsprechung in diesen Angelegenheiten neu errichteten Gerichten. Für diese Gerichte, ihre Zuständigkeit und ihr Verfahren können grundsätzlich nur die Vorschriften des Gesetzes maßgeblich sein, auf Grund dessen sie errichtet worden sind (vgl. insoweit auch die Rechtsprechung des BSG. zu § 215 Abs. 3 SGG, BSG. 1 S. 62, Beschluß des BSG. vom 29. 11. 1955, SozR. Nr. 17 zu § 215 SGG, mit weiteren Hinweisen). Wenn aber für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nur das SGG die Grundlage des Verfahrens ist, so können sie nicht anders Rechtsschutz zur Verfügung stellen als in den Formen, in denen nach diesem Gesetz Rechtsschutz zu gewähren ist; sie haben danach das Klagesystem des SGG zu beachten. Hätte hieran, wenn auch nur für eine Übergangszeit, etwas geändert werden sollen, so hätte es in den Übergangsvorschriften bestimmt werden müssen; dies ist nicht geschehen. Daß vor dem Inkrafttreten des SGG auch die Verwaltung die Möglichkeit gehabt hat, die Aufhebung einer Entscheidung des Beschwerdeausschusses im Wege der Klage zu betreiben, hat auf einer besonderen gesetzlichen Regelung beruht (vgl. die Änderung des § 20 Abs. 2 der SVD Nr. 27 durch Art. 9 des Gesetzes vom 12.7.1949, GVBl. NRW. S. 229); den Überleitungsvorschriften des SGG ist nicht zu entnehmen, daß beabsichtigt gewesen ist, diese Sonderregelung des Landes Nordrhein-Westfalen, wenn auch nur übergangsweise, in das sozialgerichtliche Verfahren zu übernehmen. Daß die Verwaltung seit dem Inkrafttreten des SGG Entscheidungen der Beschwerdeausschüsse nicht mehr durch Aufhebungsklage beseitigen kann, bedeutet noch nicht, daß die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, die auch für juristische Personen gilt, verletzt ist. Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 26. Mai 1953 ist, wie der Bescheid vom 11. August 1950, im Verwaltungsverfahren von einer Stelle der Verwaltung erlassen worden; deshalb ist sie auch ein Verwaltungsakt; allerdings ist sie kein erstinstanzlicher, sondern ein zweitinstanzlicher Verwaltungsakt. Dieser Verwaltungsakt ist, wie der Senat schon früher dargelegt hat (vgl. BSG. 7 S. 234 (237, 238)), prozeßrechtlich der Versorgungsverwaltung und damit dem klagenden Land zuzurechnen; darüber hinaus ist er, wie aus § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) zu schließen ist, der Versorgungsverwaltung und damit dem klagenden Land auch materiell-rechtlich zuzurechnen. § 49 VwVG bestimmt nämlich: "Die §§ 41 und 42 gelten auch für Entscheidungen der Beschwerdeausschüsse nach § 20 der SVD Nr. 27 (Arbeitsblatt für die britische Zone 1947 S. 155)". In § 41 VwVG ist aber geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Verwaltung auf dem Gebiet der Kriegsopferversorgung rechtswidrige Bescheide zurücknehmen darf. Diese Vorschrift ist nun nach § 49 VwVG auch auf Entscheidungen der Beschwerdeausschüsse anzuwenden, und zwar gleichviel, ob diese Entscheidungen nach dem Änderungsgesetz zu § 20 SVD Nr. 27 für die Verwaltung anfechtbar gewesen sind oder ob sie nicht anfechtbar gewesen sind; das Gesetz macht hier keinen Unterschied. Ist deshalb streitig, ob die Verwaltung an eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses auch dann gebunden ist (§ 24 Abs. 2 VwVG), wenn sie die Entscheidung für rechtswidrig hält, so ist zu fragen, ob sie die Entscheidung nach § 41 VwVG zurücknehmen darf. Soweit die Verwaltung rechtswidrige Verwaltungsakte zurücknehmen darf, fehlt für eine Aufhebungsklage der Verwaltung ebenso wie für eine Widerklage der Verwaltung, die eine eigene "Regelung" der Verwaltung ersetzen soll (vgl. BSG. 3 S. 135 ff. (140, 141) und 6 S. 97 sowie Urteil des BSG. vom 29. 4. 1959, 8 RV 659/57), schon das Rechtsschutzbedürfnis; soweit die Verwaltung solche Akte nicht zurücknehmen darf, hat sie die Bindung an diese Akte hinzunehmen, sie ist insoweit nicht beschwert und hat deshalb insoweit auch keinen Anspruch auf gerichtlichen Schutz. Es trifft daher auch nicht zu, daß die Verwaltung, wenn ihr der Weg der Aufhebungsklage verschlossen ist, nach Art. 19 Abs. 4 GG Rechtsschutz durch die Zivilgerichte begehren kann; § 49 VwVG läßt klar erkennen, daß das Gesetz die Entscheidungen der Beschwerdeausschüsse ebenso behandelt wissen will wie die Bescheide, die von der Verwaltung selbst erlassen sind; damit trägt diese Vorschrift auch dem Umstand Rechnung, daß die Möglichkeit, Entscheidungen der Beschwerdeausschüsse im Wege der Berufung beim OVA. anzufechten, mit dem Inkrafttreten des SGG weggefallen ist. Zwar kann die Verwaltung nach § 41 VwVG nicht jede rechtswidrige Entscheidung des Beschwerdeausschusses beseitigen; aus § 49 VwVG ergibt sich aber, daß der Gesetzgeber die Rücknahme rechtswidriger Entscheidungen des Beschwerdeausschusses ganz bewußt nur nach Maßgabe des § 41 VwVG hat zulassen wollen; darin liegt keine unzulässige Minderung des Rechtsschutzes der Verwaltung; die Verwaltung kann und darf sich nicht über Beschränkungen ihrer Rücknahmemöglichkeiten, die ihr das Gesetz auferlegt, dadurch hinwegsetzen, daß sie die Gerichte anruft; soweit sie nach dem materiellen Recht rechtswidrige Verwaltungsakte nicht zurücknehmen darf, können auch die Gerichte solche Akte nicht aufheben. Es ist deshalb daran festzuhalten, daß die Aufhebungsklage, die hier erhoben ist, unzulässig ist (so auch Urteil des 8. Senats des LSG. Nordrhein-Westfalen vom 30.4.1958, LS VIII KB 6857/54; a.A. Urteil des 14. Senats des LSG. Nordrhein-Westfalen vom 16. 1. 1959, L 14 KB 800/55); der Kläger hat im Rahmen des § 41 VwVG die Möglichkeit, die umstrittene Entscheidung des Beschwerdeausschusses selbst zurückzunehmen; es besteht daher, wie zu BSG. 7 S. 234 (239) einschränkend klarzustellen ist, auch für eine etwaige Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beschwerdeausschusses kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. auch Urteil des 8. Senats des LSG. Nordrhein-Westfalen vom 30. 4. 1958, L VIII KB 6857/54).
Die Revision des Beklagten ist sonach begründet; das Urteil des LSG. ist aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG. zurückzuweisen; das SG. hat im Ergebnis zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen