Leitsatz (redaktionell)
1. Leistungen nach dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (UBG) können nicht gewährt werden, wenn der Kriegsgefangene nicht mehr "festgehalten" wird und keinen Willen zur Heimkehr hat.
2. Im Gegensatz zur Legaldefinition des KgfEG und des HHG ist der Begriff des "Festgehaltenwerdens" iS des UBG weit auszulegen; ein allgemeines Ausreiseverbot, das für alle Staatsbürger des Staates gilt, genügt jedoch nicht. Eine Heimkehr ist nicht bereits mit der Entlassung, sondern erst mit der Rückkehr in die - engere - Heimat gegeben. Eine verhinderte Heimkehr setzt den Wunsch zur Rückkehr an den früheren Wohnsitz voraus.
Normenkette
UBG § 5 Fassung: 1964-03-18, § 2 Abs. 2 Fassung: 1964-03-18
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 1967 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Ehemann der Klägerin stammt aus einer volksdeutschen Familie. Er ist in Rußland aufgewachsen, hat dort studiert und war seit 1928 als Meteorologe in K tätig. Unmittelbar vor dem Einmarsch der deutschen Truppen im September 1941 wurde er von den russischen Behörden aus K abtransportiert; die Klägerin erhielt keine Nachricht über seinen Verbleib. Die Klägerin selbst kam mit ihrer Tochter im Jahre 1944 nach Deutschland. Laut Einbürgerungsurkunde vom 21. März 1944 wurde ihr die deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf erteilt. Auf ihren Antrag vom Januar 1949 wurde ihr durch Bescheid vom 9. Januar 1950 Witwenrente wegen Verschollenheit ihres Ehemannes vom 1. März 1949 an gewährt. Die Rente wurde auch nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) weiter gezahlt (Bescheid vom 18. April 1952).
Anfang Januar 1961 erklärte die Klägerin gegenüber dem Versorgungsamt, sie habe in einer Bibliothek wissenschaftliche Arbeiten ihres Ehemannes in russischer Sprache gefunden, darunter eine Arbeit aus dem Jahre 1955, ferner Wolkenphotographien im "Großen Russischen Wolken-Atlas", die offenbar in den Jahren 1950 bis 1955 von ihrem Ehemann aufgenommen worden seien. Die Zahlung der Hinterbliebenenrente wurde darauf mit Ende Februar 1961 zunächst eingestellt, jedoch im März 1961 wieder aufgenommen.
Mit Hilfe der Deutschen Botschaft in M betrieb die Klägerin Nachforschungen nach ihrem Ehemann. Unter dem Datum vom 19. Juni 1962 erging eine Auskunft des Ermittlungsbüros des Vollzugskomitees des Verbandes der Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes ("Rotes Kreuz"). Danach hatte Herr H (H.) in einer Unterredung mitgeteilt, "in der Bundesrepublik Deutschland lebe seine frühere Ehefrau, die während des zweiten Weltkrieges dorthin ausgereist sei; er wünsche nicht, Verbindung mit ihr aufzunehmen und mit ihr wieder zusammen zu leben. Er lehne es ab, ihr seine Anschrift mitzuteilen". Durch Bescheid vom 6. August 1962 wurde der Klägerin darauf die Rente entzogen. Der Widerspruch der Klägerin war erfolglos. Am 22. Oktober 1962 erging ein Rückforderungsbescheid in Höhe von 1.900,- DM für die in der Zeit vom 1. Februar 1961 bis 31. August 1962 gezahlten Rentenbezüge. Die Klägerin hat ihre Klage gegen diese Bescheide im Termin vor dem Sozialgericht (SG) am 19. November 1963 zurückgenommen, nachdem sich das Versorgungsamt bereit erklärt hatte, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen (UBG) zu prüfen.
Durch den angefochtenen Bescheid vom 23. August 1963 wurde der Antrag auf Unterhaltsbeihilfe mit der Begründung abgelehnt, ein Anspruch nach dem UBG sei nicht gegeben; das Festgehaltenwerden ende mit der Freilassung; einer Heimschaffung bedürfe es nicht. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Bescheid vom 21. Januar 1964 zurückgewiesen. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 21. September 1966 abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 24. Mai 1967 zurückgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils wird ausgeführt, der Tatbestand der Verschleppung im Sinne des § 2 Abs. 2 UBG liege nicht vor, da der Ehemann der Klägerin nicht in ein anderes Staatsgebiet "verschleppt", sondern innerhalb seines eigenen Staates zwangsweise umgesiedelt worden sei. Auch die zweite Alternative des § 2 Abs. 2 UBG sei nicht mehr gegeben, da sich der Ehemann der Klägerin innerhalb der Sowjetunion wie andere Sowjetbürger frei bewegen könne. Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe könne auch nicht aus § 5 Abs. 1 UBG hergeleitet werden. Selbst wenn die Heimkehr im Sinne dieser Vorschrift erst mit der Rückkehr an den früheren Wohnort, hier also Kiew, oder mit der Reise zu den Angehörigen ins Ausland vollendet sei, so sei hier zu beachten, daß der Ehemann der Klägerin die Heimkehr ausdrücklich abgelehnt habe. Die Behauptung der Klägerin, ihr Ehemann sei zu dieser Erklärung gezwungen worden, stelle eine reine Vermutung dar. Seine Weigerung könne durch vielerlei Gründe, insbesondere auch persönlicher Art, bedingt sein. Ein Antrag auf Familienzusammenführung sei von dem Ehemann offenbar nie gestellt worden.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Dieses Urteil wurde der Klägerin am 13. Juli 1967 zugestellt, die dagegen am 1. August 1967 Revision einlegte. Nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist ging die Begründung mit Schriftsatz vom 12. September 1967 am 15. September 1967 beim Bundessozialgericht (BSG) ein.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Hessischen LSG vom 24. Mai 1967 und das Urteil des SG Frankfurt(Main) vom 21. September 1966 sowie die Bescheide des Beklagten vom 23. August 1963 und 21. Januar 1964 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin antragsgemäß Leistungen nach dem Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für die Angehörigen von Kriegsgefangenen vom 30. April 1952 zu gewähren,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Hessische LSG zurückzuverweisen.
Die Klägerin rügt materiell-rechtlich eine unzutreffende Anwendung der §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 1 UBG und verfahrensrechtlich die Verletzung der §§ 103, 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). In ihrer Revisionsbegründung, auf die Bezug genommen wird, trägt sie vor, in Übereinstimmung mit dem LSG sei davon auszugehen, daß eine Verschleppung nicht vorgelegen habe; auch ein Festgehaltenwerden durch eine fremde Macht sei nicht mehr gegeben. Das LSG habe jedoch bindend festgestellt, daß ihr Ehemann als Volksdeutscher nicht mehr an seinen früheren Wohnort Kiew zurückkehren dürfe und dorthin auch nicht zurückgekehrt sei. Ihr Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe sei daher aus § 5 Abs. 1 UBG begründet. Die Heimkehr einer den Kriegsgefangenen nach § 2 Abs. 2 UBG gleichgestellten Person - hier eines Festgehaltenen - sei erst erfolgt, wenn diese Person an den Ort des früheren Wohnsitzes zurückgekehrt sei. Daran mangele es aber gerade, denn nach dem Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjet vom 13. Dezember 1955 sei ihr Ehemann als russischer Staatsangehöriger deutscher Volkszugehörigkeit ausdrücklich daran gehindert, an seinen früheren Wohnort, also nach Kiew, zurückzukehren. Soweit das LSG die Erfüllung des Tatbestandes nach § 5 Abs. 1 UBG mit der Begründung verneint habe, daß bei ihrem Ehemann kein Wille zur Heimkehr bestehe und er die Heimkehr sogar abgelehnt habe, werde die vom LSG vorgenommene Beweiswürdigung dem streitigen Sachverhalt nicht ausreichend gerecht. Ein mangelnder Heimkehrwille könne nicht zwingend aus dem Schreiben des Russischen Roten Kreuzes vom 19. Juni 1962 gefolgert werden, zumal noch nicht einmal feststehe, ob die darin angeführte Stellungnahme ihres Ehemannes auch wirklich von ihm selbst stamme oder nur die Formulierung einer staatlichen russischen Dienststelle darstelle. Möglicherweise sei ihr Ehemann auch zu einer solchen Erklärung gezwungen worden, weil ihm wegen seiner Beschäftigung in einem Raketenforschungszentrum jeder Kontakt zu seiner Familie verwehrt sei. Das LSG habe auch ihre unverschuldete Beweisnot und das Schreiben des Sprechers der Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland vom 22. Mai 1967 nicht ausreichend und vollständig berücksichtigt und gewürdigt. Das LSG hätte noch weitere Sachaufklärung vornehmen müssen, Sie selbst halte es für wahrscheinlich, daß es dem Gericht durch weitere Ermittlungen bei der Ostabteilung des Auswärtigen Amtes, der Deutschen Botschaft in M und dem Osteuropa-Institut möglich gewesen wäre, Näheres über den Verbleib ihres Ehemannes und seine Bereitschaft zur Heimkehr festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen LSG vom 24. Mai 1967 zurückzuweisen.
Er hat sich auf das Urteil des Berufungsgerichts bezogen.
Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG durch Zulassung statthafte Revision ist von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegt und auch rechtzeitig innerhalb der bis zum 13. Oktober 1967 verlängerten Revisionsbegründungsfrist begründet worden. Die Revision ist daher zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem UBG vom 13. Juni 1950 (BGBl I 204, zuletzt geändert durch Art. IV des 2. Neuordnungsgesetzes - NOG - zum BVG vom 21. Februar 1 64, BGBl I 85, 99; neu bekanntgegeben idF des Gesetzes vom 18. März 1964, BGBl I 219). Sie rechnet zu dem Personenkreis, auf den dieses Gesetz Anwendung findet. Sie besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit (vgl. §§ 8 ff des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913, RGBl S. 583; §§ 1 ff des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955, BGBl I 65) und hat ihren Wohnsitz seit Mai 1944 in West-Deutschland (§ 1 UBG). Für ihre Anspruchsberechtigung ist es unerheblich, ob ihr Ehemann die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, da es nach § 1 Abs. 3 UBG auf ihre eigene Staatsangehörigkeit, nicht jedoch auf die ihres Ehemannes ankommt.
Nach dem Sachverhalt bedarf es keiner Erörterung, daß der Ehemann der Klägerin (H.) nicht als Kriegsgefangener anzusehen ist, da er weder militärischen noch militärähnlichen Dienst geleistet hat, und zwar weder in der deutschen noch in der russischen Wehrmacht. Nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes - diese Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 13. Juni 1950 nicht mehr geändert worden - sind jedoch den Kriegsgefangenen gleichgestellt Personen, die im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen verschleppt worden sind oder von einer ausländischen Macht festgehalten werden. Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG ist H. als sowjetischer Staatsangehöriger deutscher Volkszugehörigkeit im September 1941 kurz vor dem Einmarsch der deutschen Truppen auf Veranlassung der russischen Behörden aus Kiew mit unbekanntem Ziel abtransportiert worden. Über seinen weiteren Verbleib bis zum Jahre 1960 ist nichts genaues bekannt.
Für die rechtliche Beurteilung kann dahinstehen, ob die erste Alternative des § 2 Abs. 2 UBG gegeben ist, d. h. ob der Ehemann der Klägerin verschleppt worden ist oder ob eine "Verschleppung" im eigenen Heimatland rechtlich nicht möglich ist (so Urteil des 9. Senats des BSG in SozR UBG § 2 Nr. 3), denn jedenfalls ist in Übereinstimmung mit dem LSG davon auszugehen, daß die zweite Alternative des § 2 Abs. 2 UBG - von einer ausländischen Macht festgehalten werden - vorgelegen hat. Das Tatbestandsmerkmal des "Festgehaltenwerdens" in § 2 Abs. 2 UBG ist im Gesetz nicht näher erläutert und bedarf daher, da es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit sehr weiten und vielschichtigen tatsächlichen Anwendungsmöglichkeiten handelt, der Auslegung. Der nahezu gleiche Begriff war bereits in § 2 Nr. 2 des Personenschädengesetzes vom 15. Juli 1922 (RGBl I 620) und in § 1 Nr. 2 des Besatzungsschädengesetzes vom 17. Juli 1922 (RGBl I 624; dort jeweils als "Festhaltung" bezeichnet) enthalten. Durch die Änderung des früher gebrauchten Begriffs Festhaltung in "Festgehaltenwerden" sollte ersichtlich der Rechtsprechung des Reichsversorgungsgerichts (RVG) Rechnung getragen und klargestellt werden, daß darunter nicht nur der Akt der gewaltsamen Festnahme und Zwangsverbringung, sondern die gesamte Dauer des Zustandes, während dessen der Festgehaltene durch die Einwirkung der feindlichen Gewalt in der freien Bestimmung seines Aufenthaltsortes gehindert ist, zu verstehen ist (vgl. Grundsätzliche Entscheidung des RVG vom 1. Dezember 1923 in RVG, Bd. 3 S. 276). Der Ausdruck "Festgehaltenwerden" wird andererseits auch in § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (KgfEG) verwendet. Wie der Gesetzgeber hierzu in § 2 Abs. 2 des Zweiten Änderungsgesetzes vom 8. Dezember 1956 (BGBl I 904; s. auch Neufassung des Gesetzes vom 29. September 1969, BGBl I 1800) bestimmt hat, bedeutet Festgehaltenwerden im Sinne des KgfEG den Freiheitsentzug auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung (s. auch § 1 Abs. 3 des Häftlingshilfegesetzes - HHG - idF der Bekanntmachung vom 25. Juli 1960, BGBl I 578; jetzt § 1 Abs. 4 HHG idF vom 29. September 1969, BGBl I 1793). In Übereinstimmung mit dem 9. Senat des BSG (vgl. Urteil vom 23. April 1964 in SozR UBG § 2 Nr. 1) ist der Senat jedoch der Auffassung, daß die Legaldefinition des KgfEG sehr eng ist und nicht ohne weiteres auf das UBG übernommen werden kann, weil sie den Begriff des Festgehaltenwerdens dem der Internierung gleichsetzt; denn unter Internierung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. c BVG ist nach der Rechtsprechung ebenfalls die zwangsweise Unterbringung auf begrenztem Raum unter ständiger Bewachung (vgl. BSG in SozR BVG § 1 Nr. 42) bzw. die Festhaltung einer Zivilperson durch eine fremde Gewahrsamsmacht auf einem eng begrenzten und überwachten Raum (vgl. BSG in SozR BVG § 1 Nr. 60) zu verstehen. § 2 Abs. 2 UBG ist aber gerade geschaffen worden, um nicht nur den Angehörigen der Kriegsgefangenen, sondern auch den Angehörigen der deutschen Volkszugehörigen zu helfen, die in der Sowjetunion nach Trennung von ihren Angehörigen in großem Umfang in weit entlegene unwirtliche Gebiete oder Zwangsarbeiterlager verbracht und in ihrer Rechtsstellung den feindlichen Ausländern gleichgestellt worden waren (vgl. Verfügung des Präsidiums des Obersten Sowjet vom 28. August 1941 "Zur Umsiedlung der Deutschen, die im Gebiet der Wolga leben"; abgedruckt bei Maurach, "Handbuch der Sowjetverfassung", Anm. 2 a zu Art. 123, S. 348). Dem Gesetzgeber war auch bekannt, daß nicht nur die Autonome Republik der Wolga-Deutschen durch das Dekret vom 28. August 1941 aufgelöst und die gesamte deutsche Bevölkerung der Wolgagebiete in andere Gebiete verbracht worden war, sondern daß auch die übrigen Volksdeutschen durch interne Verwaltungsanordnung aus ihrem Wohnsitz entfernt und "in eine Sondersiedlung verschickt" worden waren. Letzteres wird bestätigt durch das Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjet der UdSSR vom 13. Dezember 1955 (abgedruckt in Osteuropa-Recht, 1957/58, S. 223), das nicht nur von den Wolgadeutschen, sondern von den "Deutschen und ihren Familienangehörigen" allgemein spricht und aus dem hervorgeht, daß sogar noch nach dem Kriege deutsche Bürger der UdSSR "in einer Sondersiedlung eingewiesen worden sind". Der deutsche Gesetzgeber konnte das weitere Schicksal dieser betroffenen Personen im einzelnen nicht übersehen; er war daher genötigt, um den Angehörigen wirksam helfen zu können, den Sachverhalt versorgungsrechtlich durch eine elastische, nicht zu enge Formulierung zu erfassen. Unter diesen Umständen konnte der Gesetzgeber nicht an den völkerrechtlich feststehenden engen Begriff der Internierung anknüpfen; statt dessen hat er den umfassenderen Begriff des "Festgehaltenwerdens" gewählt, um insbesondere dem ungewissen Schicksal und dem unklaren bzw. unbekannten Rechtsstatus dieser Personen im Einzelfall besser Rechnung tragen und zugleich auch eine etwaige spätere Lockerung der Freizeitbeschränkung erfassen zu können (vgl. BSG in SozR UBG § 2 Nr. 1). Somit besteht kein Anlaß, den Begriff der Festhaltung auf die Fälle der Unterbringung auf eng begrenztem Raum unter ständiger Bewachung zu beschränken. Diese Auffassung wird nunmehr auch durch die neu gefaßten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des UBG vom 23. November 1964 (Bundesanz. Nr. 222 vom 27. November 1964), die aufgrund der in § 7 des Gesetzes enthaltenen Ermächtigung von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden sind, gestützt; denn in ihnen ist die in den früheren Verwaltungsvorschriften vom 19. September 1950 (Bundesanz. Nr. 190/50) und vom 26. August 1952 (Bundesanz. Nr. 169/52) enthaltene enge Definition des Begriffs "Festgehaltenwerden" ersatzlos fortgefallen. Bei der somit gebotenen weiten Auslegung des "Festgehaltenwerdens" sind nach den Feststellungen des LSG - wonach sich H. jedenfalls bis 1948/49 nicht frei bewegen konnte - und unter den Umständen des vorliegenden Falles und der Ungeklärtheit der innerrussischen Verhältnisse die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UBG für einen zurückliegenden Zeitraum als erfüllt anzusehen.
Das LSG hat jedoch weiter festgestellt, daß sich der Ehemann der Klägerin - jedenfalls seit Erlaß des Dekrets des Präsidiums des Obersten Sowjet der UdSSR vom 13. Dezember 1955 "Über die Aufhebung der Beschränkungen in der Rechtsstellung der Deutschen und ihrer Familienangehörigen, die sich in Sondersiedlung befinden" - innerhalb der Sowjetunion wie andere russische Staatsbürger frei bewegen kann, so daß ein Festgehaltenwerden nicht mehr vorliegt. Diese Feststellung des LSG ist von der Klägerin mit der Revision nicht angegriffen; im Gegenteil bestätigt die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung, daß sie sich "auch erfolgreich nicht gegen die weitere Feststellung des LSG wenden kann, daß die zweite Alternative des § 2 Abs. 2 UBG ... nicht mehr vorliegt", weil sich ihr Ehemann "jetzt" - wie die Klägerin schreibt - in der Sowjetunion wie jeder andere Sowjetbürger frei bewegen kann. Das LSG hat allerdings keine Feststellung an darüber getroffen, zu welchem genauen Zeitpunkt das Festgehaltenwerden des H. beendet gewesen ist, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, daß der Tatbestand des Festgehaltenwerdens bei H. "allenfalls bis 1955 vorgelegen hat - wenn man nicht sogar sagen muß, daß dieser schon ab 1948/49 frei gewesen ist". Einer weitergehenden Feststellung bedurfte es aber auch nicht, da es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf den genauen Zeitpunkt der Wiederherstellung der innerrussischer Freizügigkeit für H. nicht ankommt, sofern dieser Zeitpunkt - was das LSG festgestellt hat - vor Februar 1961 lag. Das UBG in seiner ursprünglichen Fassung ist zwar am 1. April 1950 in Kraft getreten (vgl. § 7 des UBG idF vom 13. Juni 1950, BGBl I 204), so daß der Klägerin - bei entsprechendem Antrag - Unterhaltsbeihilfe bereits von diesem Zeitpunkt an hätte gewährt werden können. Die Leistungen nach dem UBG sind jedoch nur subsidiär; gemäß § 3 Abs. 1 UBG werden als Unterhaltsbeihilfe die gleichen Leistungen gewährt, auf die Kriegshinterbliebene nach geltendem Recht Anspruch haben. Der Klägerin war aber auf ihren Antrag vom 12. Januar 1949 zunächst Waisenrente für ihre Tochter und alsdann durch Bescheid vom 9. Januar 1950 auch Witwenrente nach dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Leistungen an Körperbeschädigte vom 17. Juni 1949 (GVBl 1949, 45) vom 1. März 1949 an wegen Verschollenheit ihres Ehemannes gewährt worden. Die Zahlung der Verschollenheitsrente ist auch nach Inkrafttreten des BVG fortgesetzt worden, da das Ableben des Ehemannes der Klägerin nach den gegebenen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen war (§ 52 BVG). Die Versorgungsverwaltung hatte somit den Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente in der besonderen Ausgestaltung der Verschollenheitsrente anerkannt, so daß daneben ein Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nicht gegeben war, der im übrigen auch schon rein begrifflich neben dem Anspruch auf Hinterbliebenenrente, der das - wahrscheinliche - Ableben des Verschollenen voraussetzt, nicht bestehen kann. Die Zahlung der Verschollenheitsrente ist erst mit Ablauf des Monats August 1962 eingestellt worden; später ist allerdings eine Rückforderung für die Zeit vom 1. Februar 1961 bis 31. August 1962 geltend gemacht worden. Für den vorliegenden Rechtsstreit kann dahinstehen, ob der Rückforderungsanspruch berechtigt war, denn jedenfalls hat die Klägerin die Verschollenheitsrente bis einschließlich Januar 1961 erhalten, so daß der Klägerin eine Unterhaltsbeihilfe frühestens ab Februar 1961 gewährt werden könnte. Zu diesem Zeitpunkt aber war das Festgehaltenwerden des H. nach den Feststellungen des LSG jedenfalls beendet, so daß es einer genaueren Feststellung über den weiter zurückliegenden Zeitpunkt der Beendigung des Festgehaltenwerdens nicht bedurfte.
Sollte der Ehemann der Klägerin auch nach diesem Zeitpunkt und auch jetzt noch von einem allgemeinen Ausreiseverbot, das Staatsgebiet der Sowjetunion zu verlassen, betroffen sein, so würde es sich dabei nur um eine allgemein-gültige innerpolitische Maßnahme handeln, der grundsätzlich alle Bürger der Sowjetunion - und der anderen Ostblock-Staaten - unterworfen sind, unabhängig von den Kriegsereignissen und deren Folgen. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UBG können aber nicht schon dann als erfüllt angesehen werden, wenn der Staatsbürger eines Staates nur von einem allgemeinen Ausreiseverbot betroffen ist (vgl. BSG in SozR UBG § 2 Nr. 1), denn die Anwendung des Gesetzes setzt nicht nur voraus, daß der Deutsche oder Volksdeutsche durch eine ausländische Macht festgehalten oder zumindest im Anschluß daran an der Heimkehr gehindert wird (vgl. § 5 UBG), sondern diese Behinderung muß außerdem auf Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen getroffen sind, zurückgeführt werden können. Das aber ist bei einem allgemeinen Ausreiseverbot, das gleichermaßen alle Angehörigen eines Staates betrifft, nicht der Fall. Das Gleiche würde im übrigen gelten, wenn - was die Klägerin allerdings nur andeutet - ihr Ehemann nicht mehr aus kriegsbedingten Gründen, sondern als wissenschaftlicher "Geheimnisträger" gehindert wäre, ins Ausland zu reisen.
Hat somit bei dem Ehemann der Klägerin ein Festgehaltenwerden im Sinne des § 2 Abs. 2 UBG vorgelegen und ist dieses zu einem nicht genau feststellbaren, jedenfalls aber vor Februar 1961 liegenden Zeitpunkt beendet worden, dann ist weiter zu prüfen, ob die Klägerin Ansprüche aus § 5 UBG herleiten kann. Nach § 5 Abs. 1 UBG (diese Vorschrift ist seit Inkrafttreten des UBG unverändert geblieben; durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des UBG vom 30. April 1952 - BGBl I 260 - ist lediglich ein Absatz 2 und durch das 2. NOG vom 21. Februar 1964 - BGBl I 85 - ein Absatz 3 angefügt worden) erlischt der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe "mit Ablauf des auf die Heimkehr des Kriegsgefangenen (§ 2) folgenden Monats". Durch den Klammerzusatz ("§ 2") wird klargestellt, daß unter Kriegsgefangenen auch die diesen gemäß § 2 Abs. 2 UBG gleichgestellten Personen zu verstehen sind. Der Begriff der Heimkehr ist zwischen den Beteiligten streitig; er bedarf einer besonderen Klärung, da erst die Heimkehr den einmal begründeten Anspruch nach dem UBG beendet. Das BSG hat hierzu bereits entschieden (vgl. Urteil vom 25. August 1966 in SozR UBG § 2 Nr. 3), daß der Anspruch des unterhaltsberechtigten Angehörigen auf Beihilfe nicht bereits mit der Entlassung des Betroffenen (§ 2 Abs. 2 UBG) aus dem Status des Sondersiedlers oder des Festgehaltenen in der Sowjetunion, sondern erst mit der Heimkehr an den Ort des früheren Wohnsitzes endet; ein aus der Ukraine nach Sibirien oder nach Kasachstan verbrachter russischer Staatsangehöriger deutscher Volkszugehörigkeit sei daher erst heimgekehrt, wenn er an den Ort seines Wohnsitzes in der Ukraine zurückkehren könne. Rein begrifflich muß zwischen der Heimkehr des Kriegsgefangenen im völkerrechtlichen Sinne, d. h. der Freilassung und Heimschaffung nach Beendigung der Kriegsgefangenschaft in das Land, dem der Kriegsgefangene angehört (vgl. 2. Abschn. des 4. Titels des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929 - RGBl II 1934, 227, 249), und der Heimkehr im innerstaatlichen Bereich, d. h. im eigenen Land nach Beendigung eines Festgehaltenwerdens unterschieden werden. Da sich das UGB nicht nur auf Kriegsgefangene bezieht, die von einem fremden Staat gewaltsam festgehalten werden und sich im Regelfall nach ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat frei bewegen und ihren Aufenthaltsort frei wählen können, sondern auch auf solche Personen, die in ihrem eigenen Land einer zwangsweisen Festsetzung und insbesondere einer Zwangsverschickung unterworfen worden sind, kann der Begriff der Heimkehr nicht allein aus dem Völkerrecht abgeleitet werden. Wird aber der innerstaatliche Bereich miteinbezogen und wird weiter berücksichtigt, daß dem Gesetzgeber die Weite des russischen Raumes und die russische Verwaltungspraxis der langjährigen Zwangsverschickung ("Verbannung") unter abgestuften Bedingungen und unter jeweils neuen Überwachungsmaßnahmen bekannt waren, dann deutet schon der allgemeine Sprachsinn des Wortes Heimkehr darauf hin, daß nur der heimkehrt, dem die Möglichkeit der Reise zu seinen Angehörigen, jedenfalls aber die Rückkehr in die - engere - Heimat, d. h. an den früheren Wohnsitz oder Wohnbezirk gegeben ist. Nachdem § 5 UBG durch Art. IV des 2. NOG um Absatz 3 erweitert worden ist, der eine besondere Regelung für den Fall trifft, daß der Betroffene gegen seinen Willen gehindert ist, "im Anschluß an die Heimkehr" zu seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen zu gelangen, muß davon ausgegangen werden, daß mit Heimkehr zunächst die tatsächliche Rückkehr in die Heimat, also an den früheren Wohnort oder Wohnbezirk gemeint ist. Diese Auslegung führt am ehesten zu dem mit dem Gesetz bezweckten Ergebnis, wonach die Unterhaltsbeihilfe eine Unterhaltsersatzfunktion haben und die Personen in die Versorgung einbezogen werden sollten, "die das gleiche Schicksal mit den Hinterbliebenen der Gefallenen und Vermißten zu tragen haben" (vgl. Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode, Bd. 3 S. 1890 C; Bd. 10 S. 8339 D; 4. Wahlperiode, BT-Drucks. 1831 S. 11 zu Art. IV des 2. NOG).
Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß eine "Heimkehr" im tatsächlichen Sinne nicht erfolgt ist, denn nach den Feststellungen des LSG konnte H. bisher nicht nach Kiew, an seinen früheren Familienwohnsitz, zurückkehren. Zwar sind das Dekret vom 28. August 1941 (aaO) über die Zwangsumsiedlung der Wolgadeutschen und die sonstigen Verwaltungsmaßnahmen über die Zwangsverschickung der übrigen Deutschen durch das Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjet der UdSSR vom 13. Dezember 1955 (aaO) in wesentlichen Punkten gelockert worden. Eine vollständige Aufhebung des Dekrets vom 28. August 1941 ist jedoch entgegen der Überschrift in dem Dekret vom 13. Dezember 1955 ("über die Aufhebung der Beschränkung in der Rechtsstellung der Deutschen und ihrer Familienangehörigen, die sich in Sondersiedlung befinden") nicht erfolgt. Vielmehr wird in Ziff. 2 dieses Dekrets ausdrücklich festgelegt, daß die Deutschen "nicht das Recht haben, in die Gegenden zurückzukehren, aus denen sie verschickt worden sind". Durch das weitere Dekret des Präsidiums des Obersten Sowjet vom 5. Januar 1965 (abgedruckt in Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 6. Januar 1965, Nr. 4) ist zwar das Dekret vom 28. August 1941 "in dem Teil storniert worden, der die aus dem Ärmel geschüttelten Beschuldigungen über die in der Gegend der Wolga lebenden Deutschen betrifft", jedoch wird in Ziff. 2 wiederum betont, daß die Deutschen, weil die Orte ihrer ehemaligen Wohngebiete neu besiedelt worden sind, im Interesse der Weiterentwicklung von Gebieten mit deutscher Bevölkerung" dort verbleiben sollen. H. ist damit die Rückkehr an seinen früheren Wohnort K auch weiterhin verschlossen.
Damit ist jedoch der Anspruch der Klägerin aus § 5 UBG noch nicht begründet. Mit Recht geht das LSG davon aus, daß eine Rentengewährung wegen verhinderter Heimkehr nur dann in Betracht kommt, wenn bei dem Betroffenen im Sinne der §§ 2, 5 UBG überhaupt ein Heimkehrwille besteht. - Insofern unterscheidet sich auch der vorliegende Fall von dem vom BSG in SozR UBG § 2 Nr. 3 entschiedenen Fall, denn dort waren die Bemühungen des Betroffenen, in seinen früheren Heimatort zurückzukehren, und ebenso seine und die Bemühungen seiner Ehefrau, die Ausreisegenehmigung zur Rückkehr zu seinen Angehörigen in die Bundesrepublik zu erhalten, ständig abgelehnt worden und fehlgeschlagen. - Das UBG und insbesondere § 2 Abs. 2 und § 5 sind, worauf bereits oben hingewiesen wurde, gerade deshalb geschaffen worden, um die Angehörigen von Kriegsgefangenen und den ihnen gleichgestellten Personen, die langfristig und weit über das Kriegsende hinaus - das UBG ist erst am 1. April 1950 in Kraft getreten - und entgegen den internationalen Vereinbarungen (vgl. Genfer Protokoll über die Behandlung der Kriegsgefangenen, aaO) festgehalten worden sind, in das Versorgungsrecht einzubeziehen und sie in wirtschaftlicher Hinsicht den Kriegshinterbliebenen gleichzustellen. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht mehr gegeben, wenn ein Betroffener freiwillig und ohne erkennbaren Zwang davon Abstand nimmt, nach seiner Freisetzung in sein Heimatland oder an seinen Heimatort zurückzukehren, wenn er also nicht mehr heimkehrwillig ist. Ebenso wie die deutsche Volkszugehörigkeit, die auf dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum beruht (vgl. § 6 des Bundesvertriebenengesetzes idF vom 23. Oktober 1961, BGBl I 1883), dann dadurch aufgegeben wird, daß sich die betreffende Person freiwillig zu einem anderen, in ihrem Heimatstaat vorhandenen Volkstum bekennt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1968, III C 121/67), kann auch der Wille zur Heimkehr durch freien Entschluß aufgegeben werden. Diese Auffassung des Senats, daß von einer "verhinderten Heimkehr" nur solange gesprochen werden kann, wie auf Seiten des Betroffenen ein Heimkehrwille und der Wunsch zur Rückkehr an den früheren Wohnsitz oder zu seinen Angehörigen bestehen, wird bestätigt durch § 5 Abs. 3 UBG, der dem Gesetz durch das 2. NOG (Art. IV § 1) angefügt worden ist. Zwar kann diese Vorschrift nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall angewendet werden, da sie nur dann zum Zuge kommt, wenn der Betroffene gegen seinen Willen gehindert ist, "im Anschluß an die Heimkehr" zu seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen zu gelangen; eine Heimkehr liegt aber nach den obigen Erörterungen gerade nicht vor. Diese Vorschrift läßt aber deutlich den Willen des Gesetzgebers erkennen, daß Ansprüche nach dem UBG dann nicht gegeben sind, wenn der Wille zur Familienheimkehr aus eigenem Entschluß nicht besteht. (Vgl. auch für den umgekehrten Fall § 2 Abs. 3 des HHG idF vom 29. September 1969, aaO; danach kann die Gewährung von Leistungen versagt oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte in die Gewahrsamsgebiete zurückkehrt.) Es bedarf keiner Erörterung, daß Fälle dieser Art nicht nur auf Rußland und die Ostblock-Staaten beschränkt, sondern auch bei den westlichen Gewahrsamsmächten vorgekommen sind. Auch dort sind Fälle bekannt, in denen Kriegsgefangene nach Beendigung der Gefangenschaft, sofern sie die Möglichkeit dazu hatten, in ihrem Gewahrsamsland geblieben, dort ein Arbeitsverhältnis eingegangen und schließlich ansässig geworden sind. Die Besonderheit des Falles der Klägerin liegt allenfalls darin, daß sie selbst aus persönlichen Gründen nicht nach Rußland zurückkehren will und vermutlich ohne Gefährdung ihrer Person auch nicht zurückkehren kann. Die Klägerin macht aber Versorgungsansprüche nicht aus ihrer eigenen Person, sondern als Angehörige einer der in § 1 UBG genannten Personen geltend. Sie kann daher Rechte aus dem UBG nur herleiten, wenn und solange in der Person des Betroffenen die Voraussetzungen der §§ 2 oder 5 UBG gegeben sind, also dieser festgehalten wird oder - nach seiner Freilassung - gegen seinen Willen an der Heimkehr oder der Rückkehr zu seinen Angehörigen gehindert ist.
Das LSG hat hierzu festgestellt, daß H. die Heimkehr abgelehnt und es auch ausdrücklich abgelehnt hat, Verbindung zu seiner früheren ("gewesenen") Ehefrau aufzunehmen, mit ihr wieder zusammen zu leben oder ihr auch nur seine Adresse mitzuteilen. Für diese Feststellung hat sich das LSG u. a. auch auf die Auskunft des russischen Roten Kreuzes vom 19. Juni 1962, also auf eine amtliche Auskunft des Heimatlandes des Betroffenen, in dem dieser sein ganzes Leben verbracht hat, stützen können. Die Angriffe, die die Klägerin gegen diese Feststellungen des LSG richtet, greifen nicht durch. Wenn die Klägerin hierzu vorträgt, aus dem Schreiben des Roten Kreuzes vom 19. Juni 1962 habe das LSG nicht zwingend auf einen mangelnden Heimkehrwillen ihres Ehemannes schließen können, so will sie offenbar die Beweiswürdigung durch das LSG angreifen, also eine Verletzung des § 128 SGG geltend machen. Die Klägerin verkennt bei diesem Vorbringen, daß das Gericht nach dieser Vorschrift in seiner Beweiswürdigung grundsätzlich frei ist. Eine Überschreitung der Grenzen seines Rechts zur freien Beweiswürdigung liegt nicht bereits dann vor, wenn auch eine andere Beweiswürdigung möglich ist, sondern erst dann, wenn diese zwingend zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen. Für die Beurteilung eines gerügten Verfahrensmangels nach § 128 SGG kommt es also nicht darauf an, - wie die Klägerin offenbar meint - ob die Beweiswürdigung zwingend zu dem von dem LSG gefundenen Ergebnis führen mußte, sondern lediglich darauf, ob das LSG zwingend gerade zu dem anderweitigen, von der Klägerin erstrebten Beweisergebnis hätte kommen müssen. Dafür aber hat die Klägerin nichts dargetan. Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, es stehe noch nicht einmal fest, ob die in dem Schreiben des Roten Kreuzes vom 19. Juni 1962 wiedergegebene Äußerung ihres Ehemannes von diesem selbst stamme, ob er zu deren Abgabe gezwungen worden sei oder ob eine russische Dienststelle diese abgegeben habe, handelt es sich nur um Vermutungen und Möglichkeiten, wie die Klägerin selbst sagt, die nicht geeignet sind, die Beweiswürdigung des LSG als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Es ist bekannt, daß auch das russische Rote Kreuz Nachforschungen nach Familienangehörigen anstellt und für Fragen der Familienzusammenführung zuständig ist. Das Schreiben des russischen Roten Kreuzes vom 19. Juni 1962 muß demnach als authentische Auskunft der dafür zuständigen innerrussischen Dienststelle angesehen werden. Solange die Klägerin selbst nur Vermutungen äußert und sich auf ihre "Beweisnot" beruft, aber keine Tatsachen vorträgt, die berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft im Einzelfall ergeben, kann das nicht genügen, um die Verwertung dieser Auskunft auszuschließen oder sie als ungeeignet für die Beweiswürdigung anzusehen.
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist auch das Schreiben des Sprechers der Landsmannschaft der Deutschen aus Rußland vom 22. Mai 1967 vom LSG ausreichend und vollständig berücksichtigt worden. Das LSG konnte dieses Schreiben auch als weitere Bestätigung für seine ausführlich begründete Auffassung ansehen, daß die Gründe des Ehemannes der Klägerin, nicht heimkehren zu wollen, im wesentlichen im privaten Bereich liegen dürften. Die von der Klägerin zitierten weiteren Ausführungen aus diesem Schreiben enthalten gleichfalls nur Vermutungen, die im Falle der Klägerin der realen Grundlage entbehren und jedenfalls nicht zwingend zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis führen mußten. Die weitere Rüge der Klägerin, das LSG hätte zunächst selbst noch weitere Sachaufklärung vornehmen müssen - dieses Vorbringen zielt auf § 103 SGG -, greift gleichfalls nicht durch. Bei der Nachforschung von Einzelschicksalen in Rußland sind die deutschen Gerichte und Behörden - auch das deutsche Auswärtige Amt, die Deutsche Botschaft in Moskau und das Osteuropa-Institut - auf die Mitwirkung der amtlichen russischen Dienststellen angewiesen. Die zahlreichen privaten Versuche der Klägerin, mit ihrem Ehemann unmittelbar oder über Mittelspersonen Verbindung aufzunehmen, zeigen gerade, daß ein anderer Weg nicht gangbar ist, ganz abgesehen davon, daß dieser den deutschen Gerichten schon aus zwischenstaatlichen Gründen verwehrt wäre. Das Gericht hätte sich also über die von der Klägerin genannten deutschen Behörden wiederum nur an das russische Rote Kreuz ... wenden können. Von dieser Dienststelle aber liegt bereits die oben erörterte Auskunft vom 19. Juni 1962 vor. Die Klägerin hat auch insoweit nur Vermutungen geäußert, nicht jedoch Tatsachen dafür bezeichnet, daß eine weitere Auskunft ein anderes und für sie günstigeres Ergebnis gebracht hätte.
Die Rügen, die die Klägerin gegen die tatsächlichen Feststellungen des LSG richtet, greifen somit nicht durch. Das Revisionsgericht ist daher an diese Feststellungen gebunden (§ 163 SGG). Damit steht fest, daß H. die Heimkehr und die Rückkehr zu der Klägerin abgelehnt hat und daß diese Ablehnung aus freien Stücken und nicht gegen seinen Willen erfolgt ist. Fehlt aber einem Betroffenem im Sinne des § 2 UBG der Wille, an seinen Heimatort oder zu seinen Angehörigen zurückzukehren, dann sind nach den obigen Ausführungen auch Ansprüche aus § 5 UBG nicht gegeben. Der Senat hatte nicht darüber zu entscheiden, ob der Klägerin ein Härteausgleich gemäß § 3 Abs. 2 UBG gewährt werden kann, da bisher eine Prüfung und Entscheidung über diese Ermessensleistung ("kann") im Verwaltungsverfahren nicht ergangen ist.
Die Revision der Klägerin war als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen