Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall der Arbeitslosenhilfe bei Rückkehr eines Ausländers in seinen Heimatstaat. Verfügbarkeit bei Aufenthalt im Ausland. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Orientierungssatz
1. Arbeitslosenhilfe kann grundsätzlich spätestens von dem Tage an nicht mehr gewährt werden, an dem der Arbeitslose in seinen Heimatstaat zurückkehrt. Von diesem Zeitpunkt an kann er keine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben.
2. Örtlich muß die Verfügbarkeit grundsätzlich im Inland, und zwar am - inländischen - Wohnort des Arbeitslosen gegeben sein, weil er nur unter dieser Voraussetzung für das zuständige Arbeitsamt erreichbar bzw in der Lage ist, ein Vermittlungsangebot des Arbeitsamtes anzunehmen. Eine "Freistellung" von dem Erfordernis der Verfügbarkeit ist im AFG grundsätzlich nicht vorgesehen. Auch nach den Grundsätzen des deutschen internationalen Sozialrechts ist kein inländischer Anknüpfungspunkt ersichtlich, der die Anwendbarkeit des deutschen Rechts, hier der Regelungen über die Arbeitslosenhilfe, auf einen während seines Aufenthalts im Ausland verfügbaren Arbeitslosen erstreckt.
3. Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs läßt sich die Verfügbarkeit der Arbeitslosen für die Zeit eines Aufenthalts im Ausland nicht fingieren.
Normenkette
AFG § 103 Abs 1 S 1 Nr 1 Fassung: 1975-12-18, § 134 Abs 1 S 1 Nr 1 Fassung: 1969-06-25, § 134 Abs 2 S 1 Fassung: 1969-06-25
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 15.05.1979; Aktenzeichen L 7 Ar 104/77) |
SG Hannover (Entscheidung vom 18.06.1975; Aktenzeichen S 3 Ar 245/76) |
Tatbestand
Die 1951 geborene Klägerin, die spanische Staatsangehörige ist, lebte seit Juli 1970 in der Bundesrepublik Deutschland und war hier von Juli 1970 bis Mai 1973 als Arbeiterin beschäftigt. Vom 3. Juli 1973 bis zum 1. Juli 1974 wurde ihr Arbeitslosengeld (Alg) gewährt. Der Antrag auf anschließende Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wurde abgelehnt (Bescheid des Arbeitsamtes Hannover vom 22. Oktober 1974).
Seit 13. Dezember 1974 erhielt die Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis wurde durch die Landeshauptstadt Hannover mit der Begründung verweigert, daß das Arbeitsamt ihr keine Arbeitserlaubnis erteilen und Alg oder Alhi nicht mehr gewähren werde. Am 29. Januar 1976 ist die Klägerin nach Spanien zurückgekehrt.
Widerspruch, Klage und Berufung, mit denen die Klägerin einen Anspruch auf Alhi ab 1. Juli 1974 geltend gemacht hat, hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid des Arbeitsamtes Hannover vom 29. November 1974; Urteil des Sozialgerichts Hannover -SG- vom 18. Juni 1975; Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen -LSG- vom 9. März 1976 -L 7 Ar 72/75 -). Auf die Revision der Klägerin hat der 12. Senat mit Urteil vom 27. Januar 1977 - 12 RAr 50/76 - das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Das LSG hat mit Urteil vom 15. Mai 1979 die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt, für den Anspruch auf Alhi fehle es an der erforderlichen Verfügbarkeit iS von § 103 Abs 1 Nr 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Die angestellten Ermittlungen hätten zu der Überzeugung des Senats geführt, daß das zuständige Arbeitsamt mindestens ein Jahr lang seit der Arbeitslosmeldung der Klägerin im Juli 1973 konkret bemüht gewesen sei, die Klägerin in Arbeit zu vermitteln; diese Bemühungen seien wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes ergebnislos verlaufen und hätten auch auf absehbare Zeit keinen Erfolg versprochen, so daß eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt werden könne.
Mit der Revision wendet sich die Klägerin gegen dieses Urteil.
Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. April 1982 folgendes Anerkenntnis abgegeben:
1. Die Beklagte erkennt an, daß durch die fehlende Arbeitserlaubnis die Verfügbarkeit der Klägerin im Sinne des §103 AFG bis zum Tag ihrer Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland nicht ausgeschlossen ist.
2. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin über den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenhilfe einen neuen Bescheid zu erteilen. Wegen des Bezuges von Sozialhilfe ist für die Zeit ab 13. Dezember 1974 ein möglicher Anspruchsübergang nach § 90 BSHG zu berücksichtigen.
3. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Dieses Anerkenntnis hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Mai 1982 angenommen.
Sie macht nunmehr geltend, ihr stehe auch über den Tag der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland hinaus Alhi noch für ein Jahr zu. Da sie ausschließlich aufgrund der rechtswidrigen Nichtzahlung der Alhi durch die Beklagte die Bundesrepublik habe verlassen müssen, sei ihre Verfügbarkeit für die Zeit nach der Ausreise im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu fingieren.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 15. Mai 1979 und des Urteils des Sozialgerichts Hannover vom 18. Juni 1975 sowie der angefochtenen Bescheide die Beklagte zu verurteilen, ihr auch nach dem 29. Januar 1976 für ein Jahr Arbeitslosenhilfe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Anspruch auf Alhi nur noch insoweit, als er den Zeitraum ab der Ausreise der Klägerin aus der Bundesrepublik Deutschland am 29. Januar 1976 betrifft. Hinsichtlich des Anspruchszeitraums bis zur Ausreise ist der Rechtsstreit durch das von der Klägerin angenommene Anerkenntnis der Beklagten in der Hauptsache erledigt (§ 101 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Für die Zeit ab 29. Januar 1976 steht der Klägerin Alhi nicht mehr zu. Der Senat hat bereits entschieden, daß Alhi grundsätzlich spätestens von dem Tage an nicht mehr gewährt werden kann, an dem der Arbeitslose in seinen Heimatstaat zurückkehrt. Von diesem Zeitpunkt an kann er keine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben (§ 134 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 Satz 1 - jetzt Abs 4 Satz 1 - AFG iVm § 103 Abs 1 Nr 1 AFG idF des HStruktG-AFG vom 18. Dezember 1975, BGBl I 3113). Der Arbeitslose muß nämlich, um verfügbar iS dieser Bestimmungen zu sein, mindestens täglich zur Zeit des Eingangs der Briefpost zu einem Antritt der Beschäftigung in der Lage sein, sobald dies von den in Betracht kommenden Arbeitgebern verlangt werden kann (BSG SozR 4100 § 103 Nr 14 unter Hinweis auf BSG SozR 4100 § 103 Nr 8). Örtlich muß die Verfügbarkeit grundsätzlich im Inland, und zwar am - inländischen - Wohnort des Arbeitslosen gegeben sein, weil er nur unter dieser Voraussetzung für das zuständige Arbeitsamt erreichbar bzw in der Lage ist, ein Vermittlungsangebot des Arbeitsamtes anzunehmen. Eine "Freistellung" von dem Erfordernis der Verfügbarkeit ist im AFG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl zum Problem eines Urlaubsantritts im Ausland BSG SozR 4100 § 103 Nr 8). Auch nach den Grundsätzen des deutschen internationalen Sozialrechts ist kein inländischer Anknüpfungspunkt ersichtlich, der die Anwendbarkeit des deutschen Rechts, hier der Regelungen über die Arbeitslosenhilfe, auf einen während seines Aufenthalts im Ausland verfügbaren Arbeitslosen erstreckt. Schließlich enthält auch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik und dem spanischen Staat über Arbeitslosenversicherung vom 20. April 1966 (BGBl II 1967, 1946) keine Regelung, die die Berücksichtigung einer jeweils im anderen Vertragsstaat gegebenen Verfügbarkeit zuließe.
Die Klägerin kann ihr Begehren schließlich nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Auch wenn ihr Vorbringen als wahr unterstellt wird, sie habe sich am 29. Januar 1976 auf Veranlassung des Ordnungsamtes der Stadt Hannover zum Verlassen der Bundesrepublik gezwungen gesehen, weil ihr vom Arbeitsamt - zu Unrecht - die Gewährung von Alhi verweigert worden sei, kann dies nicht dazu führen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen der Alhi auch für die Zeit des Auslandsaufenthaltes der Klägerin als gegeben angesehen werden. Dem widerspricht nämlich die tatsächliche Entwicklung, die nicht rückwirkend geändert werden kann. Mit der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland hat die Klägerin ihre Verfügbarkeit auf dem deutschen Arbeitsmarkt verloren. Die Beklagte ist unter dem Aspekt einer Einstands- bzw Ersatzpflicht für fehlerhaftes Verwaltungshandeln (vgl hierzu Funk, DAngVers 1981, 26 ff; Maier, SGb 1982, 133 ff) nicht befugt, diese tatsächliche Entwicklung unberücksichtigt zu lassen; hierfür fehlt es an der gesetzlichen Grundlage.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch lassen sich zwar unter bestimmten Gegebenheiten sozialrechtliche Voraussetzungen, zB die verspätete oder unterlassene Antragstellung, die verspätete oder unterlassene Beitragsentrichtung, die verspätete Vorlage von Unterlagen uä, welche sich nur auf das Sozialrechtsverhältnis auswirken, als erfüllt ansehen. Für rechtserhebliche Tatbestände, die außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses entstehen, gilt dies jedoch nicht (BSG SozR 2200 § 1233 Nr 17; Gagel/Jülicher, AFG, § 15 RdNr 17); andernfalls verpflichtete der Herstellungsanspruch die Sozialleistungsträger zu einer Gesetz und Recht widersprechenden Amtshandlung, was unzulässig ist (BSGE 49, 76, 80 = SozR 2200 § 1418 Nr 6; BSGE 50, 25, 29; vgl BSGE 44, 114, 121 = SozR 2200 § 886 Nr 1). So hat der Senat schon entschieden, daß sich im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs weder eine in der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse durch eine günstigere Steuerklasse noch ein tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt durch ein höheres Entgelt noch unzureichend getroffene Schutzvorkehrungen durch ausreichende Vorkehrungen ersetzen lassen (vgl Urteil vom 10. Dezember 1980 - 7 RAr 14/78 -; Urteil vom 12. Mai 1982 - 7 RAr 7/81 -; Urteil vom 11. November 1982 - 7 RAr 16/82 -). Für die Verfügbarkeit auf dem deutschen Arbeitsmarkt gilt nichts anderes; entgegen der Auffassung der Klägerin läßt sich diese für die Zeit ihres Aufenthaltes in Spanien nicht fingieren.
Soweit der Klägerin durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden in Geld entstanden sein sollte, ist sie auf den Amtshaftungsanspruch verwiesen, über den nicht die Sozialgerichte, sondern gem § 40 Abs 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben.
Die Revision der Klägerin ist mithin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie bezieht sich im Hinblick auf das auch hinsichtlich der Kostenregelung angenommene Anerkenntnis der Beklagten nur auf diejenigen Kosten, die durch die Geltendmachung des Anspruchs auf Alhi ab 29. Januar 1976 im Revisionsverfahren entstanden sind.
Fundstellen