Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragszuschuß. Krankenversicherung. Urlaubsabgeltung
Leitsatz (amtlich)
Zum Anspruch des Angestellten auf einen Beitragszuschuß nach § 405 RVO für eine Zeit, für die der Arbeitgeber nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses noch eine Urlaubsabgeltung zu zahlen hat.
Orientierungssatz
1. Der Arbeitgeberzuschuß nach § 405 RVO ist auch für die Zeit einer dem Angestellten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehenden Urlaubsabgeltung zu zahlen.
2. Beitragszuschuß für nicht krankenversicherungspflichtige bzw für von der Krankenversicherungspflicht befreite Angestellte (§ 405 RVO) stellt nicht auf das Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne, sondern auf das Beschäftigungsverhältnis iS der Sozialversicherung ab.
3. Ein Anspruch auf den Beitragszuschuß nach § 405 RVO bestand auch für die Zeiten, für die aufgrund einer wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlten Urlaubsabgeltung das Beschäftigungsverhältnis iS der Sozialversicherung fiktiv verlängert wurde.
4. Wurde einem nicht krankenversicherungspflichtigen Angestellten das Beschäftigungsverhältnis in den Jahren 1982 bis 1985 aufgrund der Zahlung einer Urlaubsabgeltung fiktiv verlängert und nahm der in dem fiktiven Verlängerungszeitraum eine neue Angestelltenbeschäftigung auf, so hatte er gegen beide Arbeitgeber einen Anspruch auf den Beitragszuschuß nach § 405 RVO, wobei der Beitragszuschuß von den Arbeitgebern anteilig im Verhältnis der Urlaubsabgeltung zum Arbeitsentgelt aus der neuen Beschäftigung aufzubringen war.
Normenkette
RVO § 405 Abs 1, § 381 Abs 6 Fassung: 1981-12-22, § 311 S 3 Fassung: 1981-12-22
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag gem § 405 der Reichsversicherungsordnung (RVO) auch für eine Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zusteht, die der Dauer eines abgegoltenen Urlaubsanspruchs entspricht.
Der Kläger stand als Angestellter in der Zeit vom 13. Januar 1937 bis 31. Januar 1982 bei der Beklagten in einem Beschäftigungsverhältnis. Er war bei der Betriebskrankenkasse der Beklagten freiwillig gegen Krankheit versichert, da sein Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze lag. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 31. Januar 1982. Dabei wurde ausstehender Urlaub für 33 Arbeitstage abgegolten. Die Betriebskrankenkasse der Beklagten erhob deshalb gegen ihn für die Zeit vom 1. Februar 1982 bis 17. März 1982, ausgehend von dem Betrag der Urlaubsabgeltung, eine Beitragsforderung in Höhe von 585,48 DM (Bescheid vom 26. Mai 1982). Diesen Beitrag hat der Kläger bezahlt.
Mit der Klage begehrt er von seinem Arbeitgeber die Zahlung des Beitragszuschusses nach § 405 RVO für die Zeit vom 1. Februar 1982 bis 17. März 1982. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Köln -SG vom 28. März 1983; Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen -LSG- vom 21. Februar 1985).
Das LSG hat die Auffassung vertreten, der Anspruch auf Beitragszuschuß nach § 405 Abs 1 RVO setze schon vom Wortlaut der Vorschrift her das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Dies folge aus der Gegenüberstellung der Begriffe "Angestellte" und "Arbeitgeber". Daß damit das Erfordernis einer Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Beziehung festgeschrieben werden solle, folge insbesondere aus dem persönlichen Fürwort "ihrem", durch das der Begriff der Angestellten mit dem der Arbeitgeber verklammert werde. Bekräftigt werde dies durch den mit Wirkung vom 1. Mai 1984 angefügten Abs 4 des § 405 RVO (Art 4 Nr 5 des Gesetzes vom 13. April 1984, BGBl I 601). Danach bleibe für die Bezieher von Vorruhestandsgeld (§ 165 Abs 2 Satz 2 RVO), die als Angestellte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den Beitragszuschuß hatten, der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen bestehen. Wäre der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, daß der Anspruch auf Beitragszuschuß das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nicht voraussetze, hätte es einer eigenständigen Regelung für die Dauer der Vorruhestandsleistungen nicht bedurft. § 405 Abs 4 RVO sei gleichzeitig der Beweis dafür, daß eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliege. Das Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz (AFKG), durch das die §§ 311 Satz 3 und 381 Abs 6 RVO idF des AFKG - RVO aF - (Rechtsfolgen einer Urlaubsabgeltung bei Pflichtversicherten) in die RVO aufgenommen worden seien, sei rund 2 1/2 Jahre eher in Kraft getreten als § 405 Abs 4 RVO. Hätte der Gesetzgeber bei Einfügung von § 405 Abs 4 RVO eine Regelungslücke in § 405 RVO erblickt, so hätte es nahegelegen, diese damals zu schließen. Auch aus rechtssystematischen Gründen lasse sich die Annahme einer Gesetzeslücke nicht rechtfertigen. Durch § 311 Satz 3 RVO aF (Verlängerung der Mitgliedschaft für die Dauer des abgegoltenen Urlaubs) habe der Personenkreis der Pflichtversicherten geschützt werden sollen. Bei freiwillig Versicherten bestehe nicht in gleichem Maße ein Schutzbedürfnis. Folgerichtig habe dieser Personenkreis für die Krankenversicherungsbeiträge selbst aufzukommen. Umgekehrt würde die Einräumung eines Zuschußanspruchs für die Dauer des abgegoltenen Urlaubs zu nicht gerechtfertigten Vorteilen für freiwillig Versicherte, verbunden mit rechtlich nicht gewollten Komplikationen, führen: Nehme ein Pflichtversicherter innerhalb des Zeitraums, für den er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Urlaubsabgeltung habe, eine neue Beschäftigung auf, so verblieben die Beiträge bei der bisherigen Kasse (§ 381 Abs 6 Satz 3 RVO aF). Trete dagegen ein freiwillig Versicherter während dieses Zeitraums in ein neues Beschäftigungsverhältnis ein, so müßten ihm für ein und denselben Zeitraum zwei Ansprüche auf einen Krankenversicherungsbeitragszuschuß zuerkannt werden. Ein solches Ergebnis könne nicht gewollt sein.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, der Anspruch auf Beitragszuschuß entstehe während des Arbeitsverhältnisses mit dem Gehaltsanspruch. Die Entgeltzahlung und die daraus erwachsende Beitragspflicht sei der entscheidende Ansatzpunkt für den Anspruch auf Beitragszuschuß. Dies ergebe sich auch aus der Überschrift zu § 405 RVO: "Arbeitgeberbeitrag für Angestellte". Diese zeige den Bezug zum Beitragsanteil des Arbeitgebers bei Pflichtversicherten. Der Kläger verweist außerdem auf § 2 Abs 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) aF, wonach als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer iS des AVG auch Personen gelten, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Urlaubsabgeltung haben. Es sei deshalb nicht abwegig, diesen Personenkreis auch im Rahmen von § 405 RVO zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 1985 sowie das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28. März 1983 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm den Arbeitgeberzuschuß nach § 405 RVO für die Zeit vom 1. Februar bis zum 17. März 1982 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie beruft sich im wesentlichen auf das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, daß insgesamt die freiwillig versicherten Angestellten nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht unangemessen stärker belastet würden, da auch die Vorruhestandsgeldbezieher nach § 165 Abs 2 Satz 2 RVO in den Schutzbereich der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen worden seien und einen Anspruch auf Beitragszuschuß hätten (§ 405 Abs 4 RVO). Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes entfalle auch deshalb, weil der Gesetzgeber sie nicht selbst herbeigeführt, sondern es den pflichtversicherten Angestellten überlassen habe, durch Mitgliedschaft zu einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ihre Rechte zu erhalten. Der Beitragszuschuß werde auch denjenigen Angestellten nicht gewährt, die allein wegen der Höhe ihres Arbeitsverdienstes für den Fall der Krankheit selbst vorsorgten und dafür Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhielten. Da nach dem Urteil des 3. Senats (SozR 2200 § 405 Nr 6) hier kein Zuschußanspruch bestehe, gelte das bei jeder Nichtbeschäftigung.
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) entschieden wird.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die vorinstanzlichen Urteile können keinen Bestand haben. Die Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger den Beitragszuschuß nach § 405 RVO auch für die Zeit vom 1. Februar bis 17. März 1982 zu zahlen.
Das LSG hat seine gegenteilige Auffassung vor allem damit begründet, daß die Ansprüche nach § 405 RVO den Angestellten gegenüber "ihrem Arbeitgeber" zustehen. Indessen ist aus der - vom Gesetzgeber gewählten und offenbar am Regelbild orientierten - Bezeichnung der Zuschußberechtigten ("Angestellte") und der für verpflichtet erklärten Person ("Arbeitgeber") nicht ableitbar, daß das Anstellungsverhältnis auch noch in der Zeit bestanden haben muß, für die der Zuschuß beansprucht wird. Genauso wie der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis bleibt, obwohl er sich auf eine Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bezieht, und auch der von der Urlaubsabgeltung zu entrichtende Pflichtbeitrag die Beziehung zu dem Arbeitsverhältnis nicht verliert, erwächst der Anspruch auf § 405 RVO aus dem Arbeitsverhältnis und rechtfertigt deshalb, auch dann noch von Angestellten und "ihrem Arbeitgeber" zu sprechen, wenn es sich um einen Anspruch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt.
Gegen die vom LSG und von der Beklagten vertretene einschränkende Auslegung des § 405 RVO (Ausklammerung von Zeiten einer Urlaubsabgeltung) spricht im übrigen die Rechtsentwicklung:
Da sozialrechtlich eine Urlaubsabgeltung zu den "Einnahmen aus einer Beschäftigung" (§ 14 Abs 1 des Sozialgesetzbuchs -SGB- 4) gehört, sie aber in der Regel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt wird, lag es zunächst nahe, sie (soweit sie nicht aus anderen Gründen beitragsfrei war) dem Arbeitsverdienst der letzten Lohn- oder Gehaltsperiode hinzuzurechnen und zusammen mit diesem Verdienst bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu Beiträgen heranzuziehen. So ist auch bis Ende 1981 nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) von 1967 (BSGE 26, 68) verfahren worden.
Dieses Verfahren hatte zur Folge, daß die Urlaubsabgeltung beitragsfrei blieb, wenn und soweit schon der letzte laufende Verdienst die Beitragsbemessungsgrenze erreichte oder überstieg, was besonders bei Angestellten der Fall sein konnte. Für einen Beitragszuschuß des Arbeitgebers nach § 405 RVO war dann schon mangels einer beitragspflichtigen Urlaubsabgeltung kein Raum. Auf der Leistungsseite führte die Hinzurechnung der Urlaubsabgeltung zum letzten Arbeitsverdienst dazu, daß sie - eben weil sie nicht auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfiel - im Falle einer anschließenden Arbeitslosigkeit des Empfängers oder seiner Erkrankung eine Gewährung von Arbeitslosengeld oder Krankengeld nicht ausschloß; die entsprechenden Ruhensvorschriften (§ 117 Abs 1 des Arbeitsförderungsgesetzes -AFG-, § 189 Abs 1 RVO) waren insoweit nicht anwendbar.
Die Gewährung von Arbeitslosengeld an einen Arbeitslosen, der bei Beendigung der Beschäftigung eine uU erhebliche Urlaubsabgeltung erhalten hatte, schien dem Gesetzgeber jedoch anfangs der 80er Jahre, als sich die Finanzlage der Arbeitslosenversicherung mit der wachsenden Zahl von Arbeitslosen drastisch verschlechterte, unangemessen und veranlaßte ihn im AFKG vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497), den § 117 Abs 1 AFG durch einen Absatz 1a zu ergänzen (in Kraft seit dem 1. Januar 1982). Danach ruht seitdem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen hat, für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs; der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses (vgl dazu BT-Drucks 9/846, S 34, linke Spalte oben unter Nr 5, und S 44 zu Nr 35 Buchst a: Da dem Arbeitslosen für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs Arbeitsentgelt in Form der Urlaubsabgeltung zustehe, sei es nicht gerechtfertigt, zusätzlich eine Lohnersatzleistung zu zahlen).
Im selben Gesetz wurde der gleiche Grundsatz, nämlich eine Urlaubsabgeltung nicht mehr auf die letzte Lohn- oder Gehaltsperiode des beendeten Arbeitsverhältnisses, sondern auf die Zeit nach dessen Beendigung zu beziehen, auch auf das Beitragsrecht übertragen. Das hatte - außer der Vermehrung der Beitragseinnahmen auf seiten der Versicherungsträger - für die Versicherten vor allem in der Rentenversicherung Vorteile, weil damit zusätzliche Beitragszeiten für sie geschaffen wurden. Zugleich wurde, um die neue Beitragspflicht begründen zu können, die Versicherungspflicht entsprechend ausgedehnt. So wurde in der Renten- und in der Arbeitslosenversicherung bestimmt, daß als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer auch Personen gelten, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen haben; insoweit galt das bisherige Beschäftigungsverhältnis für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs als fortbestehend (§ 1227 Abs 2 RVO, § 2 Abs 3 AVG, § 168 Abs 1 Satz 2 AFG, alle idF des AFKG und in Kraft seit dem 1. Januar 1982).
In der Krankenversicherung wurde demgegenüber nicht ein neuer versicherungspflichtiger Tatbestand in § 165 RVO geschaffen, sondern für Versicherungspflichtige die Fortsetzung der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse angeordnet, und zwar für den Zeitraum, für den wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht (§ 311 Satz 3 RVO aF). Für diesen Zeitraum wurde zugleich die Entrichtung von Beiträgen vorgeschrieben (§ 381 Abs 6 RVO aF, vgl dazu BT-Drucks aa0 S 52, rechte Spalte, zu Nr 6 Buchst c); diese Regelung galt über §§ 1400 Abs 2 RVO, 122 Abs 2 AVG und 175 Abs 1 Nr 1 AFG auch für die Renten- und die Arbeitslosenversicherung. Die danach von einer Urlaubsabgeltung zu entrichtenden Beiträge waren von dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen und vom Arbeitgeber abzuführen; der Arbeitnehmer mußte sich dabei seinen Beitragsanteil von der ausgezahlten Urlaubsabgeltung abziehen lassen (§ 381 Abs 6 Satz 2 RVO aF iVm den dort genannten Vorschriften). Nahm der Empfänger einer Urlaubsabgeltung während der Dauer des abgegoltenen Urlaubs eine neue Beschäftigung auf, so wurde die Urlaubsabgeltung nur insoweit zu Beiträgen herangezogen, als sie zusammen mit dem Arbeitsverdienst aus der neuen Beschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze nicht überstieg; war für die neue Beschäftigung allerdings eine andere Krankenkasse zuständig, so verblieben die für die Urlaubsabgeltung bereits gezahlten Beiträge der alten Kasse (§ 381 Abs 6 Sätze 1 und 3 RVO aF).
Die Ausdehnung der Beitragspflicht von Urlaubsabgeltungen bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern konnte auch für diejenigen Arbeitnehmer nicht ohne Auswirkung bleiben, die in der Krankenversicherung - als Angestellte mit einem über der Versicherungspflichtgrenze liegenden Verdienst - nicht versicherungspflichtig waren. Soweit sie freiwillig versichert waren, hatten sie nach § 180 Abs 4 RVO von einer Urlaubsabgeltung - als einer Einnahme zum Lebensunterhalt - Beiträge zu entrichten (was insoweit für die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer galt, konnte für sie nicht anders sein, zumal § 381 Abs 6 RVO aF allgemein von der Beitragspflicht von Urlaubsabgeltungen sprach und § 381 RVO aF sich nicht auf Regelungen für Versicherungspflichtige beschränkte, vgl dessen Absatz 3). Deshalb mußte ihnen nach § 405 Abs 1 RVO ein Anspruch auf einen Beitragszuschuß gegen ihren bisherigen Arbeitgeber zustehen, sofern ihre vom Gesetzgeber mit dieser Vorschrift erstrebte Gleichstellung mit den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern realisiert werden sollte (vgl dazu den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 4. Juni 1974, BSGE 37, 292, 293).
Das gleiche folgt auch aus dem Wortlaut des § 405 Abs 1 RVO, der für "Angestellte (§§ 2 und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes)" einen Anspruch auf Beitragszuschuß begründet, wenn sie nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht nach § 165 Abs 1 Nr 2 RVO versicherungspflichtig sind (die anderen genannten Fälle kommen hier nicht in Betracht). Zu den Angestellten iS des § 2 AVG gehörten - seit der Ergänzung der Vorschrift um den Absatz 3 durch das AFKG mit Wirkung vom 1. Januar 1982 - auch die Angestellten, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Urlaubsabgeltung hatten, da deren rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs als fortbestehend fingiert wurde (vgl zur Bedeutung der Verweisung auf § 2 AVG in § 405 Abs 1 RVO den schon genannten Beschluß des Gemeinsamen Senats aa0 S 293). Diese Angestellten waren, wenn ihr Gehalt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses die Jahresarbeitsverdienstgrenze überschritt, nur deswegen auch während der Zeit der Urlaubsabgeltung nicht nach § 165 Abs 1 Nr 2 RVO versicherungspflichtig; hätte nämlich ihr Verdienst diese Grenze nicht überschritten, so wären sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der genannten Vorschrift krankenversicherungspflichtig gewesen und danach iVm § 311 Satz 3 RVO aF versicherungspflichtig geblieben. Ihnen stand deshalb sowohl nach dem Wortlaut wie nach dem Zweck des § 405 Abs 1 RVO ein Beitragszuschuß gegen ihren bisherigen Arbeitgeber zu (unrichtig insoweit die Ansicht der Beitragsreferenten der Landesverbände der Allgemeinen Ortskrankenkassen vom 15. und 16. März 1982, abgedruckt in Betriebsberater 1982, 929, 930; § 405 Abs 1 RVO stellt, was dort verkannt wird, nicht auf das Ende des Arbeitsverhältnisses "im arbeitsrechtlichen Sinn" ab, sondern mit der Verweisung auf § 2 AVG auf das Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, dessen Fortbestehen durch § 2 Abs 3 AVG aF gerade fingiert wurde).
Richtig ist allerdings, daß sich bei Arbeitnehmern, die eine Urlaubsabgeltung erhalten hatten und die während der Zeit, für die das Fortbestehen des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses fingiert wurde, eine neue Beschäftigung aufnahmen, die Beitragsabrechnung auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen in § 381 Abs 6 RVO aF verwaltungsmäßig schwierig gestalten konnte. Diese Schwierigkeiten veranlaßten schließlich den Gesetzgeber, im 7. Änderungsgesetz zum AFG vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2484) die mit dem AFKG eingeführten Regelungen über die Beitragspflicht von Urlaubsabgeltungen mit Wirkung vom 1. Januar 1986 wieder aufzuheben (nicht dagegen die leistungsrechtliche Vorschrift in § 117 Abs 1a AFG). Das erschien dem Gesetzgeber auch deswegen tragbar, weil die beitragsrechtlichen Nachteile, die früher - vor der Schaffung der aufgehobenen Regelungen, dh vor 1982 - für die Versicherten mit dem Erhalt einer Urlaubsabgeltung verbunden gewesen waren, inzwischen durch eine neue Vorschrift über die Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt in § 385 Abs 1a RVO im wesentlichen bereits beseitigt waren (Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983, BGBl I 1532, in Kraft seit dem 1. Januar 1984; vgl zu allem BT-Drucks 10/4211, S 28 zu Nr 37). Die genannten Schwierigkeiten, die bestanden, solange die durch das AFKG eingeführten Beitragsregelungen für Urlaubsabgeltungen galten (1982 bis 1985), waren indessen nicht unüberwindbar. Das gilt auch für freiwillig krankenversicherte Angestellte wie den Kläger.
Nahm nämlich ein solcher Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses schon in der Zeit, für die er eine Urlaubsabgeltung erhalten hatte, eine andere Beschäftigung auf, so ergab sich für ihn eine Situation ähnlich der im Falle einer Mehrfachbeschäftigung. Auch für die neue Beschäftigung bestand mithin während der Zeit, für die die Urlaubsabgeltung gezahlt wurde, keine Krankenversicherungspflicht, wenn die Urlaubsabgeltung und der Verdienst aus der neuen Beschäftigung zusammen die Krankenversicherungspflichtgrenze überschritten. Für die genannte Zeit war deshalb bei freiwillig Versicherten ein Beitragszuschuß nach § 405 RVO zu zahlen und dieser entsprechend den vom erkennenden Senat zu § 396 RVO entwickelten Grundsätzen (vgl BSGE 57, 253) anteilig im Verhältnis der Beträge der Urlaubsabgeltung und des Arbeitsentgelts auf die beiden Arbeitgeber zu verteilen (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1986 - 12 RK 43/85 -).
Das bedeutete allerdings, daß sich der bereits wegen der Urlaubsabgeltung gezahlte Beitragszuschuß durch die nachträgliche Aufnahme einer neuen Beschäftigung von diesem Zeitpunkt an mindern konnte. In solchen Fällen wird es nicht selten schwierig gewesen sein, die (teilweise) Rückzahlung eines überzahlten Zuschusses an den früheren Arbeitgeber zu erreichen. Auch diese Schwierigkeit ließ sich aber überwinden, indem zB der bisherige Arbeitgeber sich vorher erkundigte, ob ein neues Arbeitsverhältnis in Aussicht stand. Schon dies hätte in den meisten Fällen eine befriedigende Regelung ermöglicht, zumal Urlaubsabgeltungen im allgemeinen nur für kürzere Zeiträume gezahlt werden. Im übrigen konnte der Arbeitgeber, der eine Urlaubsabgeltung und einen Zuschuß nach § 405 RVO zahlte, den Arbeitnehmer auf eine evtl eintretende Rückzahlungspflicht hinweisen und ihn anhalten, ihm die Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses mitzuteilen.
Ebensowenig greift das Argument der Beklagten durch, daß es zu Komplikationen kommen mußte, wenn der Versicherte während der Zeit, auf die die Urlaubsabgeltung entfiel, die Kasse wechselte. Bei Pflichtversicherten blieben dann die auf die Urlaubsabgeltung bereits gezahlten Beiträge bei der bisherigen Kasse (§ 381 Abs 6 Satz 3 RVO aF). Bei freiwillig Versicherten blieb der Beitragszuschuß beim Versicherten, der in jedem Fall - auch bei einem Kassenwechsel - die Beiträge für die freiwillige Versicherung selbst zu zahlen und zu tragen hatte.
Auch soweit das LSG und die Beklagte auf Regelungen für das Vorruhestandsgeld verweisen, überzeugt ihre Argumentation nicht, weil diese Regelungen mit der vorliegenden Frage nicht in inhaltlichem Zusammenhang stehen. So läßt sich schon nicht allgemein feststellen, daß der Gesetzgeber bei Änderungen einer Vorschrift, die wegen der Schaffung eines neuen gesetzlichen Instruments (hier: Vorruhestandsgeld) notwendig werden, gleichzeitig auch alle sonstigen bei der Anwendung dieser Vorschrift aufgetretenen Unebenheiten zu beseitigen pflegt. Es bedarf deshalb besonderer Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Gesetzgeber zu einem mit der konkreten gesetzlichen Regelung nicht im Zusammenhang stehenden Punkt Überlegungen angestellt hat oder es jedenfalls unverständlich erscheinen müßte, wenn er sie nicht angestellt hätte (vgl ua Urteil des erkennenden Senats vom 17. Oktober 1986 - 12 RK 13/86 -). Im übrigen ergaben sich die von der Beklagten befürchteten Schwierigkeiten nicht. Wenn das Vorruhestandsgeld und eine Urlaubsabgeltung zeitlich zusammenfielen, erscheint es immerhin fraglich, ob beide Leistungen nebeneinander zu zahlen waren. Selbst wenn das aber der Fall wäre, wenn also Vorruhestandsgeld und Urlaubsabgeltung sich gegenseitig nicht beeinflußten, kam für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nur e i n Beitragszuschuß in Betracht. Dies ergibt sich schon aus den Grenzen, die § 405 RVO selbst setzt: Der Beitragszuschuß darf nicht höher sein als der Arbeitgeberanteil, der an Pflichtversicherte zu zahlen wäre, und nicht höher als die Hälfte des Betrages, den der Angestellte für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat.
Schwer verständlich ist ferner der Hinweis der Beklagten, daß für Zeiten der Nichtbeschäftigung generell kein Beitragszuschußanspruch bestehe. In dem von der Beklagten genannten Urteil des 3. Senats (SozR 2200 § 405 Nr 6) ist der Wegfall des Beitragszuschusses für Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld damit begründet worden, daß in dieser Zeit für Pflichtversicherte keine Beitragspflicht bestehe und deshalb auch der Zuschußanspruch wegen seiner engen Verbindung mit der Beitragspflicht Pflichtversicherter entfalle. Wo der Arbeitgeber bei Pflichtversicherten nichts aufzuwenden hätte, ist in der Tat nach Wortlaut und Sinn des § 405 RVO auch kein Beitragszuschuß zu zahlen. Im Falle des Klägers ist die Situation jedoch eine andere; denn in der hier streitigen Zeit bestand eine Beitragspflicht der Pflichtversicherten für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, solange Urlaub abgegolten wurde (§ 381 Abs 6 RVO aF).
Die Beklagte weist schließlich noch auf die Entscheidungen des BSG in BSGE 56, 208 = SozR 2200 § 189 Nr 4 und SozR 2200 § 189 Nr 5 hin, in denen entschieden worden ist, daß die Urlaubsabgeltung nicht zum Ruhen des Krankengelds führt, weil sie nach ihrer Zielsetzung kein mit der Krankengeldzahlung konkurrierendes Arbeitsentgelt sei, daß vielmehr im Falle einer Erkrankung "eine Unterbrechung des Abgeltungszeitraums" eintrete (BSGE aaO S 210 unten). Diese Urteile betreffen zwar das Leistungsrecht (Krankengeld), haben aber auch beitragsrechtliche Folgen: Solange ein Krankengeldanspruch besteht, besteht keine Beitragspflicht (§ 383 Satz 1 RVO). Daraus folgt, daß für solche Krankheitszeiten auch kein Anspruch auf Beitragszuschuß bestehen kann. Man kann aber aus der Tatsache, daß der freiwillig Versicherte in bestimmten Fällen benachteiligt ist (weil er, anders als ein Pflichtversicherter, auch bei Krankheit meist seinen Beitrag weiter zahlen muß, ohne einen Zuschuß zu erhalten), nicht folgern, daß der freiwillig Versicherte auch dort benachteiligt werden müsse, wo zwingende Gründe dafür nicht bestehen, wie in den übrigen Fällen einer - nicht durch Krankheit unterbrochenen - Urlaubsabgeltung, in denen auch Pflichtversicherte während der hier maßgebenden Zeit beitragspflichtig waren. Der erkennbare Wille des Gesetzgebers, durch § 405 RVO die Nachteile der freiwillig Versicherten zu mildern und eine weitgehende Gleichstellung mit den Pflichtversicherten zu erreichen (vgl dazu SozR 2200 § 405 Nr 6), spricht jedenfalls dafür, dort wo die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind, wo also auch ein Pflichtmitglied beitragspflichtig ist, einen Zuschußanspruch gegen den Arbeitgeber nach § 405 RVO zuzuerkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen