Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für einen beim Erlaß des Bescheides ausschließlich in der Vergangenheit liegenden Zeitraum - nur - auf Zeit zu gewähren ist (Weiterführung von BSG 1967-06-29 4 RJ 35/66 = BSGE 27, 52 und SozR Nr 6 zu § 1276 RVO).
Normenkette
RVO § 1276 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23, § 1247 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Juni 1967 wird aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin für die Zeit vom 1. August 1964 bis 22. Februar 1965 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren und einen Teil ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Auch in diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.
Für den Berufungs- und Revisionsrechtszug sind keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Durch Bescheid vom 26. August 1960 lehnte die beklagte Landesversicherungsanstalt einen Antrag der Klägerin auf Gewährung von Versichertenrente ab, weil diese weder erwerbs- noch berufsunfähig sei.
Die hiergegen gerichtete Klage ist vom Sozialgericht (SG) Mannheim am 25. März 1963 aus den gleichen Gründen abgewiesen worden. Im Laufe des Berufungsverfahrens - im Dezember 1966 - hat die Beklagte anerkannt, daß die Klägerin vom 24. August 1964 bis 15. März 1966 erwerbsunfähig gewesen sei. Dabei ist sie davon ausgegangen, daß die Klägerin nach einem erstmalig am 24. August 1964 erhobenen ärztlichen Befund zeitweise an einer Harninkontinenz mit ständigem Urinabgang gelitten habe und daß es ihr deswegen unmöglich gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Ende der von ihr angenommenen Erwerbsunfähigkeit ließ die Beklagte mit dem Tage zusammenfallen, an dem eine erneute ärztliche Untersuchung ergeben hatte, daß eine Kontinenz der Harnblase eingetreten war, nachdem im Dezember 1965 zwei Nierenbeckensteine entfernt worden waren. Mit dem aufgrund des Anerkenntnisses erteilten Bescheid vom 12. April 1967 bewilligte die Beklagte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, jedoch nur auf Zeit mit der Folge, daß sie die Leistung erst mit der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, also mit dem 23. Februar 1965, beginnen ließ (§ 1276 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO -). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat durch Urteil vom 12. Juni 1967 die Beklagte verurteilt, der Klägerin auch für die Zeit vom 1. August 1964 bis 22. Februar 1965 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren; im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, soweit nicht der Rechtsstreit sich durch ein weiteres Teilanerkenntnis der Beklagten - für die Zeit vom 16. bis 31. März 1966 - in der Hauptsache erledigt hatte. Für die Zeit vor August 1964 und nach März 1966 hat das LSG die Voraussetzungen der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit verneint. Für die Zwischenzeit, für die es in Übereinstimmung mit der Beklagten Erwerbsunfähigkeit angenommen hat, kann die Klägerin nach der Auffassung des Berufungsgerichts Rente nicht erst nach 26 Wochen, sondern bereits vom 1. August 1964 an, dem Beginn des Monats, in dem der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, verlangen. Hierzu ist in den Entscheidungsgründen des Urteils ausgeführt: Nach Wortlaut und Sinn des § 1276 Abs. 1 RVO liege der Schluß nahe, daß bei der Bewilligung einer zeitlich befristeten Rente für einen bereits abgelaufenen Zeitraum grundsätzlich für eine Rente auf Zeit kein Raum sei. Im vorliegenden Falle sei jedenfalls für die Nichtanwendung des § 1276 Abs. 1 RVO mit entscheidend, daß die Harninkontinenz der Klägerin nicht zu jeder Zeit ihres Bestehens begründete Aussicht auf Behebung der Erwerbsunfähigkeit geboten habe. Mit einer Beseitigung oder wesentlichen Besserung des Leidens im Zusammenhang mit einer im September 1964 vorgenommenen plastischen Korrektur der bei der Klägerin festgestellten Zystozele (= Blasenvorfall in die Harnröhre) möge allenfalls vor diesem Eingriff gerechnet worden sein. Dagegen sei dem Zwischenbericht des Dr. P vom 30. August 1965 und dem Bericht des Dr. Z vom 17. Januar 1966 zu entnehmen, daß die plastische Korrektur zumindest keinen durchschlagenden Erfolg hinsichtlich der Harninkontinenz gezeigt und daß sich auch nach der Entfernung der Nierenbeckensteine - im Dezember 1965 - aus fachurologischer Sicht zunächst noch keine günstige Prognose für die Harninkontinenz ergeben habe. Auch der beratende Arzt der Beklagten, Med. Dir. Dr. Z, sei noch im Dezember 1965 im Ungewissen gewesen, wie es um die Heilungsaussichten der Harninkontinenz bestellt gewesen sei und ob es sich bei der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin um einen vorübergehenden oder einen dauernden Zustand gehandelt habe. Erst nachdem durch die Nachuntersuchung im März 1966 der Wegfall der Harninkontinenz offenbar geworden sei, habe Dr. Z seine frühere Auffassung geändert. Infolgedessen hätte die Beklagte, wenn sie vor Mitte März 1966 über den Rentenanspruch der Klägerin entschieden hätte, nicht eine Rente nur auf Zeit, sondern eine Dauerrente bewilligen müssen.
Das LSG hat die Revision hinsichtlich des Rentenanspruchs für die Zeit vom 1. August 1964 bis 22. Februar 1965 zugelassen.
Die Beklagte hat das Rechtsmittel eingelegt und zu dessen Begründung vorgetragen: Die Entscheidungsgründe des LSG ließen erkennen, daß das gewonnene Ergebnis von der nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Juni 1967 (BSG 27, 52) unrichtigen Rechtsauffassung beeinflußt sei, eine Rente auf Zeit komme nicht in Betracht, wenn die Leistung für eine ausschließlich in der Vergangenheit liegende Zeit zu bewilligen sei. Zudem überzeuge die Meinung des LSG nicht, daß von August 1964 bis März 1966 keine Aussicht auf Behebung der Leistungsbeeinträchtigung in absehbarer Zeit bestanden habe. Der Schluß vom Erfolg, nämlich der im März 1966 erwiesenermaßen eingetretenen Besserung, auf die vorausgegangene Entwicklung und ihre Beurteilung sei nicht nur erlaubt, sondern sogar naheliegend. Ihn habe das LSG jedoch nicht entkräftet. Die Sachverständigen der Medizinischen Universitätsklinik Heidelberg hätten nach ihrem Gutachten vom 20. Mai 1965 damit gerechnet, daß nach der empfohlenen plastischen Korrektur "die cystopyelitischen Infekte seltener oder überhaupt nicht mehr auftreten". Auch der vom LSG angeführte urologische Bericht vom 30. August 1965 habe eine Befristung der Leistungseinschränkung nicht ausgeschlossen.
Das LSG habe die Grenzen des Rechts der freien Beweiswürdigung überschritten, indem es ohne Fundierung durch ein ärztliches Gutachten und im Widerspruch zu dem eingetretenen Erfolg rückschauend gewissermaßen eine Dauerrente zugesprochen habe. Dieses Ergebnis werde weder durch die Stellungnahme des Dr. Z noch durch den urologischen Bericht vom 30. August 1965 gerechtfertigt. Darin sei zwar eine neue operative Behandlung angekündigt worden, bei Zubilligung einer angemessenen Prüfungs- und Bearbeitungszeit sei aber nicht auszuschließen gewesen, daß zum Zeitpunkt einer etwaigen Rentenbewilligung die Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit schon wieder weggefallen gewesen wären und somit zu Unrecht eine Rente bewilligt worden wäre.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 12. Juni 1967 insoweit aufzuheben, als sie zur Rentengewährung verurteilt worden ist, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin, die nach einer Mitteilung der Beklagten nunmehr wieder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - vom 1. Februar 1968 an - bezieht, ist im Revisionsverfahren nicht durch einen beim BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Rechtsauffassung des LSG, daß für eine Rente auf Zeit (§ 1276 Abs. 1 RVO) grundsätzlich kein Raum sei, wenn eine Versicherungsleistung für eine ausschließlich in der Vergangenheit liegende Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu gewähren ist, trifft nicht zu. Wie der erkennende Senat bereits in dem von der Revision angeführten Urteil (BSG 27, 52) entschieden und der 12. Senat des BSG in seinem Urteil vom 13. Oktober 1967 - 12 RJ 394/64 - bestätigt hat, lassen Wortlaut, Sinn und Zweck des § 1276 Abs. 1 RVO es zu, eine Rente auf Zeit - mit der Folge, daß der Rentenbeginn um 26 Wochen hinausgeschoben ist - für einen ausschließlich in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu bewilligen. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, gibt das angefochtene, zu der in Rede stehenden Rechtsfrage nicht näher begründete Urteil keine Veranlassung. Nach den beiden angeführten Entscheidungen des BSG ist in Fällen wie dem vorliegenden eine Rente auf Zeit jedenfalls dann zu gewähren, wenn zu jeder Zeit der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit begründete Aussicht auf Behebung in absehbarer Zeit bestanden hat. Wie zu entscheiden ist, wenn eine solche günstige Prognose während der - in der Vergangenheit liegenden - Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nur zeitweise bestanden hat, konnte der erkennende Senat seinerzeit offenlassen, weil der Sachverhalt nicht zur Beantwortung der Frage zwang. Im gegenwärtigen Verfahren stellt sich diese Frage aber dem Revisionsgericht schon nach den vom LSG getroffenen - von der Beklagten indessen angegriffenen - Feststellungen. Das LSG hat nämlich in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit nicht ausgeräumt, daß von August 1964 bis nach der plastischen Korrektur des Blasenvorfalls - September 1964 - eine begründete Aussicht auf eine baldige Besserung des Zustandes der Klägerin bestanden habe; nur für die Folgezeit hat es eine günstige Prognose verneint.
Wenn es zutrifft, daß - was das LSG teils als möglich unterstellt, teils positiv festgestellt hat - nur während des ersten Monats der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin, nicht aber auch in der Folgezeit begründete Aussicht auf Behebung der Beeinträchtigung bestanden hat, dann steht die für den ersten Monat geltende - günstige - Prognose der Bewilligung einer für die gesamte Zeit der Erwerbsunfähigkeit uneingeschränkten Rente nicht entgegen. Maßgebend für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Entscheidung durch den Versicherungsträger. Erscheint zu dieser Zeit die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht alsbald behebbar, so ist einheitlich eine Rente auf Dauer zu bewilligen; eine Rente auf Zeit kommt wegen der Einheitlichkeit des Versicherungsfalls (vgl. BSG SozR Nrn. 2 und 3 des § 1276 RVO) auch nicht für einen anfänglichen oder zwischenzeitlichen Abschnitt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in Betracht. Insofern ist die Rechtslage anders als vor der Rentenreform von 1957; damals konnte ein Versicherter trotz zeitlich zusammenhängender Invalidität zunächst nur vorübergehend invalide und erst dann dauernd invalide sein - mit der Folge, daß ihm für die ersten 26 Wochen der Invalidität keine Rente gewährt wurde (§§ 1253, 1254 RVO aF; RVA in AN 1893, 123 und 1900, 674).
Für die Beurteilung, ob eine Rente auf Dauer oder eine solche auf Zeit zu bewilligen ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Versicherungsträger - bzw. das Gericht - grundsätzlich auch dann an, wenn - wie im vorliegenden Falle - die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in der Zwischenzeit behoben worden ist. Die Schwierigkeiten, die sich in einem solchen Falle bei der Prüfung des in die Zukunft weisenden Tatbestandsmerkmals der "begründeten Aussicht auf Behebung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit" aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben können, hat der erkennende Senat bereits in seinem o.a. Urteil vom 29. Juni 1967 (BSG 27, 52) erörtert; er hat es für die Vereinbarkeit seiner Auffassung auch mit dem Gesetzeswortlaut als ausreichend angesehen, daß die Aussicht auf Besserung der Leistungsfähigkeit von der Zeit der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit her gesehen in der Zukunft liege. Diese Betrachtungsweise führt im vorliegenden Falle zu dem Schluß, daß der Klägerin eine Rente (nur) auf Zeit dann mit Recht bewilligt worden ist, wenn in der letzten Zeit vor März 1966 objektiv die begründete Aussicht auf Behebung der Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit bestanden hat. Dabei stellt sich die Frage, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Tatsache zukommt, daß die möglicherweise schon seinerzeit vorhandene "Aussicht" auf Behebung der Erwerbsunfähigkeit sich inzwischen zur Gewißheit verdichtet hat, mit anderen Worten, ob der Eintritt des Erfolges ohne weiteres das damalige Vorhandensein einer günstigen Prognose beweist oder ob der Erfolg lediglich, aber jedenfalls - wie die Beklagte meint - im Rahmen der nachträglichen objektiven Beurteilung der medizinischen Befunde und Diagnosen aus der Zeit vor März 1966 mitzuberücksichtigen ist. Die Frage kann jedoch unbeantwortet bleiben, weil die Entscheidung des Rechtsstreits - mag man diese oder jene Auffassung vertreten - nicht davon abhängt. Wenn man bereits aus der Behebung der Erwerbsunfähigkeit im März 1966 schließen muß, daß eine dahingehende Aussicht schon vorher bestanden hat, so sind die Voraussetzungen für eine Rente auf Zeit ohne weiteres gegeben. Hält man es dagegen - ohne Rücksicht auf die tatsächliche Entwicklung - für erforderlich, daß bereits vor der Behebung der Erwerbsunfähigkeit eine günstige Prognose gerechtfertigt war, so ist zunächst davon auszugehen, daß das LSG diese Voraussetzung für die Festsetzung einer Zeitrente in tatsächlicher Hinsicht nicht als vorliegend erachtet hat. Die Beklagte hat jedoch in bezug auf diese Feststellung in zulässiger Weise und mit Recht geltend gemacht, das LSG habe die Grenzen der freien richterlichen Überzeugungsbildung überschritten und damit § 128 Abs. 1 SGG verletzt. Der Zwischenbericht des Dr. P vom 30. August 1965 und der Bericht des Dr. Z vom 17. Januar 1966, auf welche das LSG sich bei seiner Beweiswürdigung wesentlich gestützt hat, rechtfertigen nicht die Feststellung, daß vor März 1966 keine begründete Aussicht auf Behebung der Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit bestanden habe. In dem zuerst angeführten Bericht heißt es lediglich, die Harninkontinenz sei noch nicht behoben, und es sei eine erneute Operation vorgesehen; in dem zweiten Bericht wird eine Beantwortung der Frage, ob die operative Entfernung der Nierenbeckensteine das Leistungsvermögen der Klägerin gebessert habe, als voraussichtlich erst in sechs Wochen möglich bezeichnet. Konkrete ärztliche Befunde oder gutachtliche Äußerungen, die Aufschluß darüber hätten geben können, ob damals eine begründete Aussicht auf Behebung der Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit bestanden hat, enthalten die erwähnten Berichte nicht; den Ärzten, die sie erstattet haben, war eine in diese Richtung zielende Beweisfrage auch gar nicht vorgelegt worden. Da die Verfahrensrüge der Beklagten somit Erfolg hat, ist der Senat an die Feststellung des LSG, es habe vor März 1966 keine günstige Prognose i.S. des Tatbestandes des § 1276 RVO bestanden, nicht gebunden (§ 163 SGG).
Für die zu treffende Entscheidung bedarf es nach Lage der Sache keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen. Wie seit März 1966 offenbar ist, hat die Operation vom Dezember 1966 die Harninkontinenz und damit auch die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin schließlich behoben. Diese Entwicklung legt die Schlußfolgerung nahe, daß schon vor dem operativen Eingriff eine begründete Aussicht auf einen Erfolg des Vorhabens bestanden hat. Eine andere Beurteilung mag zwar angebracht sein, wenn beispielsweise erst neue medizinische Erkenntnisse oder sonstige unvorhergesehene und unvorhersehbare Umstände eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beseitigen. Anhaltspunkte für einen solchen Verlauf der Geschehnisse sind im vorliegenden Fall jedoch weder ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen worden. Unter diesen Umständen rechtfertigt der Eintritt des Erfolges die Annahme, daß schon vor März 1966 die begründete, durch die spätere Entwicklung erhärtete Aussicht auf Behebung der Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit bestanden hat.
Somit sind die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Rente (nur) auf Zeit in jedem Falle dargetan. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in seinem die Beklagte zur Rentengewährung und entsprechenden Kostenerstattung verpflichtenden Teil muß die Klage abgewiesen werden, soweit der Anspruch der Klägerin in der Revisionsinstanz noch rechtshängig war. Dies bringt der Urteilsausspruch zum Ausdruck.
Die Kostenentscheidung ergeht in Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Fundstellen