Entscheidungsstichwort (Thema)
Art 2 § 9a Abs 2 AnVNG und selbständige Erwerbstätigkeit im Ausland
Orientierungssatz
1. Eine im Ausland ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit ist im Rahmen des Selbständige sozialrechtlich begünstigenden Art 2 § 9a Abs 2 AnVNG rechtlich irrelevant, weil diese in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig werden können (vgl BSG vom 1977-03-08 11 RA 126/75 = BSGE 43, 211, 215 = SozR 5750 Art 2 § 9a Nr 2).
2. Der "einleuchtende Grund" für die Nichtberücksichtigung einer außerhalb des Geltungsbereichs des AnVNG ausgeübten selbständigen Tätigkeit liegt hiernach in deren Irrelevanz für den Regelungskomplex "Öffnung der gesetzlichen Rentenversicherung für Selbständige".
Normenkette
AnVNG Art 2 § 9a Abs 2 S 1 Fassung: 1978-07-25; ArVNG Art 2 § 9a Abs 2 S 1 Fassung: 1978-07-25; AnVNG Art 2 § 13a S 1 Fassung: 1972-10-16; ArVNG Art 2 § 13a S 1 Fassung: 1972-10-16
Verfahrensgang
LSG Berlin (Entscheidung vom 27.05.1983; Aktenzeichen L 1 An 9/83) |
SG Berlin (Entscheidung vom 16.12.1982; Aktenzeichen S 20 An 2082/81) |
Tatbestand
Streitig ist die rentensteigernde Anrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten.
Der 1904 im Bochum geborene Kläger, Verfolgter iS des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG), hat keine Pflichtbeiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Vor seiner Emigration in die USA im März 1939 hatte er nach dem Abitur am 17. Februar 1922 und nach nicht abgeschlossenem Studium zunächst in den Geschäftsunternehmen seines Vaters mitgearbeitet und 1929/30 eine Zigarrenfabrik in Bad Oeynhausen übernommen. Er lebt jetzt als amerikanischer Staatsbürger in den USA und arbeitet noch als selbständiger Reisevertreter. Er hat Beiträge zum US-System der sozialen Sicherung entrichtet.
Auf seinen im Mai 1980 gestellten Antrag hatte ihm die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Nachentrichtung von Beiträgen zur deutschen Angestelltenversicherung "nach Art 16 Abs 1 der (die Verfolgten begünstigenden) Durchführungsvereinbarung zum deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommen iVm Art 2 § 49a Abs 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG)" gestattet (Bescheid vom 30. Oktober 1980). In der Folge hat der Kläger für die Zeit von Oktober 1960 bis 31. Dezember 1973 159 freiwillige Monatsbeiträge zur deutschen Angestelltenversicherung nachentrichtet. Die Zeiten der Verfolgung und des verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts vom 11. November 1938 bis 31. Dezember 1949 merkte ihm die Beklagte als Ersatzzeittatbestände vor (Bescheide vom 23. April und vom 26. Juni 1981).
Auf den Antrag des Klägers vom 19. Mai 1980 bewilligte ihm die Beklagte mit dem streitigen Bescheid vom 8. Oktober 1981 außerdem ab 1. Juni 1980 Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres in Höhe von damals 99,20 DM monatlich aus 159 nachentrichteten deutschen Beitragsmonaten. Bei der Wartezeit sind mutmaßlich US-Beitragszeiten nach dem deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommen berücksichtigt. Dagegen sind beitragsfreie Zeiten - Ersatz- und Ausfallzeiten - nicht angerechnet. Im Bescheid heißt es dazu:
"Art 2 § 9a Abs 2 AnVNG ist für die Anerkennung der Ausfallzeiten vom 24. Februar 1920 bis 17. Februar 1922 und der Ersatzzeiten vom 11. November 1938 bis 31. Dezember 1949 nicht anwendbar, weil die selbständige Tätigkeit in den USA vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht aufgegeben worden ist."
Mit der hiergegen erhobenen, auf rentensteigernde Anrechnung der Ersatz- und Ausfallzeiten gerichteten Klage hatte der Kläger in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit dem angefochtenen Urteil vom 27. Mai 1983 hat das Landessozialgericht (LSG) die abweisende Entscheidung des Sozialgerichts (SG) vom 16. Dezember 1982 bestätigt und ausgeführt: Die Voraussetzungen der §§ 28 Abs 2 und 36 Abs 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) für die Anrechnung der beitragsfreien Zeiten seien nicht gegeben. Die Anwendung von Art 2 § 9a Abs 2 AnVNG scheitere daran, daß der Tatbestand der dort in Bezug genommenen Vorschrift des Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG nicht erfüllt sei: Der Kläger habe nicht jede Erwerbstätigkeit im In- und Ausland aufgegeben. Letztere stehe seinem Anspruch aber deswegen trotz des Gesetzeswortlauts entgegen, weil der Schutzzweck bei noch selbständig tätigen Rentenbewerbern entfalle, wobei kein einleuchtender Unterschied gemacht werden könne je nach dem, ob die selbständige Tätigkeit im In- oder im Ausland ausgeübt werde. Die Eigenschaft des Klägers als Verfolgter spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Das LSG hat in dem Urteil die Revision zugelassen.
Der Kläger hat die Revision eingelegt. Er trägt vor: Jede Auslegung einer Rechtsnorm finde ihre Grenze am eindeutigen Wortlaut. Art 2 § 9a Abs 2 AnVNG spreche so eindeutig von der Aufgabe einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, daß es damit unvereinbar sei, wenn die Vorinstanzen damit die Aufgabe einer im Ausland ausgeübten Erwerbstätigkeit gleichsetzten. Dies gelte um so mehr, als die in Frage stehende Gesetzesfassung durch das 21. Rentenanpassungsgesetz (RAG) vom 25. Juli 1978 die mangelhafte Fassung des Rentenreformgesetzes (RRG) vom 16. Oktober 1972 behoben und das Bundessozialgericht (BSG) schon bei der alten Fassung eine selbständige Erwerbstätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes ausdrücklich für unerheblich erklärt habe (Hinweis auf die BSG-Urteile vom 8. März 1977 - 11 RA 126/75 - und vom 27. Oktober 1977 - 1 RA 141/75). Das BSG habe zutreffend darauf hingewiesen, daß diese Unerheblichkeit einer selbständigen Tätigkeit im Ausland darauf beruhe, daß sie für eine Versicherungspflicht auf Antrag nach dem Recht der Bundesrepublik nicht in Frage komme. Es treffe nicht zu, daß seine, des Klägers, Auffassung im Ausland wohnende Versicherte begünstige. Selbständige im Inland könnten die Anrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten im Wege der Pflichtversicherung auf Antrag gem § 2 Abs 1 Nr 11 AVG und Art 2 § 9a Abs 1 AnVNG erreichen. Diese Möglichkeit habe der im Ausland wohnende Versicherte nicht. Es könne nicht sein, daß eine im Ausland ausgeübte selbständige Arbeit dem Versicherten schädlich, eine unselbständige Tätigkeit dagegen unschädlich sei.
Der Kläger beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Berlin vom 27. Mai 1983 und des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 1982 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 8. Oktober 1981 zu verurteilen, ihm ein höheres Altersruhegeld unter Berücksichtigung der Zeitspanne von Februar 1920 bis Februar 1922 als Ausfallzeit und von November 1938 bis Dezember 1949 als Ersatzzeit gem Art 2 §§ 9a Abs 2, 13a AnVNG zu gewähren, ferner, ihm die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie führt aus, hinsichtlich der endgültigen Aufgabe jeglicher selbständiger Erwerbstätigkeit vor Eintritt des Versicherungsfalls könne kein Unterschied zwischen einer im Inland oder einer im Ausland verrichteten Tätigkeit gemacht werden. Eine andere Auslegung des Art 2 § 9a Abs 2 AnVNG widerspräche dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung, wie er sich aus dem Zusammenhang mit Abs 1 der Vorschrift ergebe und wie ihn der erkennende Senat des BSG insbesondere im Urteil vom 14. Dezember 1978 - 1 RA 7/78 - ausführlich erläutert habe. Hätte der Kläger als Selbständiger seine berufliche Tätigkeit nach dem 8. Mai 1945 im Inland wieder aufgenommen, hätte er diese vor Eintritt des Versicherungsfalls ebenso aufgeben müssen wie die jetzt von ihm noch im Ausland verrichtete Tätigkeit, um die Anwendung der Ausnahmeregelung des Art 2 § 9a Abs 2 AnVNG verlangen zu können. Insoweit steht die Verfolgteneigenschaft eines Versicherten im Ausland dem Vergleich mit einem Nichtverfolgten im Inland hinsichtlich der Anwendung der genannten Vorschrift nicht entgegen; beide seien gleichermaßen gehalten, ihre selbständige Erwerbstätigkeit vor Eintritt des Versicherungsfalls aufzugeben.
Beide Beteiligte haben erklärt, daß sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet.
Bei der Ermittlung der Anzahl der auf die Versichertenrente anrechnungsfähigen Versicherungsjahre werden nach § 35 Abs 1 AVG neben den Beitragszeiten ua die Ersatzzeiten (§ 28 AVG) und die Ausfallzeiten (§ 36 AVG) berücksichtigt. Daß die Zeit der verfolgungsbedingten Arbeitslosigkeit in Deutschland bzw des verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts des Klägers in der Zeit vom 11. November 1938 bis 31. Dezember 1949 Ersatzzeittatbestände nach § 28 Abs 1 Nr 4 AVG darstellen, hat die Beklagte in ihren Bescheiden vom 23. April und vom 26. Juni 1981 bindend bereits anerkannt. Die Beklagte zieht auch nicht in Zweifel, daß die zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahres des Klägers und der Ablegung des Abiturs liegende Zeit vom 24. Februar 1920 bis 17. Februar 1922 Ausfalltatbestand iS von § 36 Abs 1 Nr 4b AVG ist. Die Beteiligten sind sich schließlich auch darüber einig, daß der Kläger die Voraussetzung der Anrechnungsfähigkeit dieser beitragslosen Zeiten nach § 28 Abs 2 AVG - Bestehen einer Versicherung vor dem Beginn des Ersatzzeittatbestands oder zeitnahe Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach seinem Ende - und des § 36 Abs 3 AVG - sog Halbbelegung mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung - nicht erfüllt. Da der Kläger keine deutschen Pflichtbeiträge, sondern im Wege der Nachentrichtung nur freiwillige Beiträge zur deutschen Angestelltenversicherung geleistet hat, stützen auch die Sondervorschriften des Art 2 § 9a Abs 1 AnVNG für die Anrechnung von Ersatzzeiten (Notwendigkeit von Pflichtbeiträgen von nicht weniger als 60 Kalendermonaten ab 1. Januar 1973) und des § 13a aaO (entsprechende Anwendung des Art 2 § 9a Abs 1 aaO auf Ausfallzeiten) seinen Anspruch nicht. Sein Begehren könnte daher nur begründet sein, wenn er die Voraussetzungen des Art 2 § 9a Abs 2 AnVNG erfüllte: Nach dessen Satz 1 iVm § 13a Satz 1 aaO erhalten Personen, die - wie der Kläger - Beiträge nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG als zur freiwilligen Weiterversicherung Berechtigte nachentrichtet haben, Ersatz- und Ausfallzeiten auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 28 Abs 2, 36 Abs 3 AVG angerechnet, wenn sie
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- vor dem 19. Oktober 1972 (Verkündung des RRG vom |
16. Oktober 1972 - BGBl I 1965) |
das 60. Lebensjahr vollendet und |
- eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte |
selbständige Erwerbstätigkeit von wenigstens 5 Jahren |
spätestens bis zum Eintritt des Versicherungsfalls |
aufgegeben haben. |
Einer selbständigen Erwerbstätigkeit "im jeweiligen Geltungsbereich des AVG" steht dabei einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (Satz 2 aaO). (Satz 2 aaO).
Daß der Kläger vor dem 19. Oktober 1972, nämlich schon 1964 das 60. Lebensjahr vollendet und seine 1929/30 aufgenommene und bis zur nationalsozialistischen Verfolgung ab 1938 länger als 5 Jahre ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit als Zigarrenfabrikant in Bad Oeynhausen vor seiner Emigration in die USA im Jahre 1939 aufgegeben hat, bedarf keiner weiteren Darstellung. Zu entscheiden ist deshalb allein, ob, wie die Beklagte und die Vorinstanzen annehmen, Art 2 § 9a Abs 2 Satz 1 AnVNG entgegen seinem Wortlaut verlangt, daß der Rentenbewerber auch eine außerhalb des (jeweiligen) Geltungsbereichs von AVG und AnVNG ausgeübte selbständige Tätigkeit spätestens bis zum Eintritt des Versicherungsfalls - hier: Antrag des Klägers auf Altersruhegeld vom 19. Mai 1980 (§ 25 Abs 6 AVG) - aufgegeben haben muß. Das ist aus folgenden Gründen zu verneinen:
Die ursprüngliche Fassung des Art 2 § 9a Abs 2 Satz 1 AnVNG gem dem RRG vom 16. Oktober 1972 (Art 2 § 2 Nr 4) enthielt den Satzteil "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" nicht ("Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit von wenigstens 5 Jahren aufgegeben haben..."). Die Rechtsprechung des BSG hatte dies mit der Begründung beanstandet, daß die hier anzuwendende Vorschrift dazu bestimmt sei, die vom Gesetzgeber angeordnete Öffnung der gesetzlichen Rentenversicherung auch für Selbständige durch wahlweise Einbeziehung in die Pflichtversicherung auf Antrag (§ 2 Abs 1 Nr 11 AVG) zu ergänzen und deshalb nur Personen zu begünstigen, "die nach § 2 Abs 1 Nr 11 AVG hätten versicherungspflichtig werden können, wenn diese Vorschrift schon während ihrer früheren Selbständigkeit gegolten hätte"; eine Versicherungspflicht des Selbständigen auf Antrag "hätte aber nur bei Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes eintreten können"; Satz 1 aaO meine "nur eine im Geltungsbereich des Gesetzes ausgeübte Beschäftigung, nicht jede, gleichgültig wo (also auch im Ausland)" (BSGE 43, 211, 215 = SozR 5750 Art 2 § 9a Nr 2 mwN). Das BSG hat sonach eine im Ausland ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen des Selbständige sozialrechtlich begünstigenden Art 2 § 9a Abs 2 aaO für rechtlich irrelevant erklärt, weil diese in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig werden können. Das trifft zu; die Versicherungs- und die damit verbundene Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist mit gesetzlichem Zwang verknüpft, der aufgrund der beschränkten Gebietshoheit des Gesetzgebers der Bundesrepublik nicht auf das Ausland erstreckt werden kann. Der vom LSG vermißte "einleuchtende Grund" für die Nichtberücksichtigung einer außerhalb des Geltungsbereichs des AnVNG ausgeübten selbständigen Tätigkeit liegt hiernach in deren Irrelevanz für den Regelungskomplex "Öffnung der gesetzlichen Rentenversicherung für Selbständige".
Mit der Einfügung des Satzteils "...im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte... -" durch Art 2 § 5 Nr 1 des 21. RAG vom 25. Juli 1978 (BGBl I 1089) hat der Gesetzgeber der dargestellten Kritik des BSG Rechnung getragen. Es kann hiernach nicht zweifelhaft sein, daß in Art 2 § 9a Abs 2 aaO der 1978 eingefügte Satzteil zu lesen ist, als wären ergänzend die Worte "...also nicht im Ausland..." hinzugefügt (vgl auch Urteil des Senats vom heutigen Tage - 1 RA 27/83).
Ist aber nach der vom Gesetzgeber in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffenen Regelung eine außerhalb der Bundesrepublik und von Berlin West ausgeübte selbständige Tätigkeit im Rahmen und bei Anwendung des Art 2 § 9a Abs 2 AnVNG rechtlich unbeachtlich, so hat der Kläger diesen gesetzlichen Tatbestand erfüllt.
Nach allem war die Beklagte durch Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen der Vorinstanzen und unter Abänderung ihres Bescheids vom 8. Oktober 1981 zu verurteilen, dem Kläger die von ihr bereits bindend anerkannten Ausfall- und Ersatzzeittatbestände rentensteigernd gutzubringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen