Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme für Beamte. Arbeitsaufnahme
Orientierungssatz
1. Der Dienstantritt eines Beamten ist nicht nach § 53 Abs 1 AFG förderbar.
2. Auch nach § 53 Abs 2 AFG kann der Antritt eines in einem Beamtenverhältnis zurückzulegenden Vorbereitungsdienstes nicht gefördert werden.
3. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist keine Arbeitsaufnahme iS des § 53 Abs 1 AFG.
Normenkette
AFG § 53 Abs 1 S 1 Nr 2 Fassung: 1979-07-23; AFG § 53 Abs 2 Fassung: 1979-07-23
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 12.10.1982; Aktenzeichen L 5 Ar 1015/81) |
SG Stuttgart (Entscheidung vom 12.03.1981; Aktenzeichen S 8 Ar 62/80) |
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Umzugskosten.
Die 1950 geborene Klägerin, von 1972 bis 1977 als Hauswirtschaftsleiterin beschäftigt, bezog vom 1. Oktober 1977 an Arbeitslosengeld (Alg), bis ihr Anspruch erschöpft war. Mit Wirkung vom 10. September 1979 wurde sie als Technische Lehreranwärterin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen, um den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Technischen Lehrer (hauswirtschaftliche Richtung) zu durchlaufen. Eine Arbeitsstelle war der Klägerin, die ein 1975 geborenes Kind hat, bis dahin von der Beklagten nicht vermittelt worden. Der Ehemann der Klägerin, bis August 1979 als Mechaniker beschäftigt, nahm ab 7. September 1979 an einem Kurs einer Meisterschule für Mechanik und Vorrichtungsbau in St. teil, dessen Besuch die Beklagte förderte. Am 6. August 1979 verzog die Klägerin von ihrem bisherigen Wohnort M. nach St..
Ihren im Juli 1979 gestellten Antrag, ihr Umzugskosten und eine Einrichtungsbeihilfe wegen des Dienstantritts beim Oberschulamt in Stuttgart zu gewähren, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 8. November 1979, Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 1979). Das Sozialgericht (SG) hat den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag auf Gewährung von Umzugskosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (Urteil vom 12. März 1981). Auf die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 12. Oktober 1982).
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Voraussetzungen von Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme nach § 53 Arbeitsförderungsgesetz -AFG- (idF des Gesetzes vom 23. Juli 1979 -5. AFG-ÄndG-, BGBl I 1189) seien nicht gegeben. Wortlaut und Sinn der Vorschrift sowie ihr Zusammenhang mit anderen Vorschriften schlössen es aus, die Aufnahme einer Tätigkeit oder einer Bildungsmaßnahme in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu fördern. In § 53 Abs 1 AFG meine das Teilwort "Arbeit" in "Arbeitsaufnahme" wie in den an anderen Stellen verwendeten Begriffen Arbeitsmarkt, Arbeitsvermittlung, Arbeitsverhältnis, Arbeitsuchender die Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, das dem Privatrecht zugehöre. Die Leistungen zur Arbeitsaufnahme seien für Arbeitsuchende vorgesehen, dh für Personen, die eine Arbeitnehmertätigkeit suchten. Im Bereich der beruflichen Umschulung sei als arbeitsuchend zwar auch angesehen worden, wer eine Beamtenstellung anstrebe, wenn die Umschulung objektiv geeignet sei, den Umschüler zur Ausübung eines Berufs auf dem Arbeitsmarkt zu befähigen. Bei der Förderung der Arbeitsaufnahme sei aber nicht auf die spätere Beschäftigung, sondern auf die anstehende Arbeitsaufnahme abzustellen, die gefördert werden solle; die Arbeitsaufnahme könne daher nur darin bestehen, daß ein Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer angetreten werde. Auch der Zweck der Vorschrift führe nicht zu der vom SG angenommenen weiten Auslegung. Die Vorschrift solle nicht nur Arbeitslosigkeit beseitigen, sondern auch einen Anreiz bieten, auswärtige Arbeitsstellen anzunehmen. Damit habe die Beklagte auch ein Mittel zur Hand, offene Arbeitsplätze zu besetzen, das Beitragsaufkommen zu sichern und dem Arbeitsmarkt langfristig Arbeitskräfte zu erhalten, was zu ihren Aufgaben gehöre. Bemühungen zur Begründung von Beamtenverhältnissen gehörten nicht zu den Aufgaben der Beklagten; der öffentliche Dienst habe zudem seine eigenen sozialen Regelungen. Die Möglichkeiten des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG), neben Leistungen zur Arbeitsaufnahme in Ausnahmefällen auch Überbrückungsbeihilfen an Alg-Bezieher zu gewähren, die eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, bzw weitere Maßnahmen zu fördern, habe das AFG nicht übernommen. Entsprechend meinten die in § 53 Abs 2 AFG verwendeten Begriffe "Ausbildungsverhältnis" und "berufliche Ausbildungsstelle" Ausbildungsverhältnisse, die dem Bereich der Arbeitnehmertätigkeit zuzuordnen seien und ähnliche Ausbildungsformen, wie sie auf dem Arbeitsmarkt angeboten und von der Beklagten vermittelt würden. Das zeige der Umstand, daß § 53 Abs 2 AFG verlange, daß der Begünstigte als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle bei der Beklagten gemeldet sein müsse. Dieser Zusammenhang sei in der ursprünglichen Gesetzesfassung noch deutlicher gewesen; danach habe die Beklagte Berufsanwärtern Leistungen zur Arbeitsaufnahme nur gewähren können, die sie in ein Ausbildungsverhältnis vermittelt habe. Ordne man die Tätigkeit der Klägerin dem Bereich der Ausbildung zu, so scheitere der Anspruch der Klägerin nicht nur daran, daß ihre Beschäftigung als Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kein Ausbildungsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift sei, sondern auch daran, daß sie bei der Beklagten nicht als Bewerberin um eine Ausbildungsstelle gemeldet gewesen sei. Ziehe man § 53 Abs 1 AFG als Anspruchsgrundlage heran, so bestehe kein Anspruch, weil der Vorbereitungsdienst keine Arbeitnehmertätigkeit darstelle.
Die Klägerin rügt mit der Revision eine Verletzung des § 53 AFG und bringt hierzu insbesondere vor: "Arbeitsuchender" im Sinne dieser Vorschrift sei nicht nur, wer eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter erstrebe, sondern jede vermittlungsfähige Person, die den Willen bekunde, auf dem Arbeitsmarkt eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen. So wie als Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme auch zu fördern sei, wer eine Beamtentätigkeit anstrebe, sofern die Bildungsmaßnahme eine auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Berufsqualifikation vermittele (BSGE 40, 234), sei für den Begriff des Arbeitsuchenden in § 53 AFG ausreichend, daß die zu fördernde Ausbildung nicht nur zur Übernahme in das Beamtenverhältnis, sondern gleichzeitig und nicht nur ausnahmsweise zur Ausübung eines Berufs auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt befähige. Das sei bei Lehrern bekanntlich der Fall. Soweit das LSG eine "Arbeitsaufnahme" im Sinne des § 53 AFG verneint habe, weil die Vorschrift den Bezug von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit verkürzen und das Beitragsaufkommen sichern solle, habe das Gericht verkannt, daß beide Zwecke, der letztere allerdings nicht unmittelbar, auch durch die Ermöglichung des Dienstantritts eines Beamten gefördert würden. Jedenfalls müsse es der Beklagten möglich sein, Arbeitslose aus dem Arbeitsmarkt "hinauszufördern"; die Übernahme in ein Beamtenverhältnis dürfe nicht daran scheitern, daß der Arbeitslose in Ermangelung entsprechender Mittel seinen Dienst am Dienstort nicht aufnehmen könne.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG zu ändern, die Bescheide der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Umzugskosten in gesetzlicher Höhe zu gewähren,
und hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Umzugskosten neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor, nach der Zielsetzung des AFG könnten mit den Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme nur die Aufnahme einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung (Arbeitnehmertätigkeit) gefördert werden. Beamte seien keine Arbeitnehmer (§ 5 Arbeitsgerichtsgesetz, § 5 Abs 1 Betriebsverfassungsgesetz). Die Richtigkeit des Berufungsurteils ergebe sich aus dem Urteil des erkennenden Senats in SozR Nr 2 zu § 1 der 14. DVO/AVAVG, das zur Abgrenzung Arbeitnehmer/Beamter Stellung genommen habe.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Rechtsgrundlage der beantragten Umzugskosten sind § 53 AFG in der seit dem 1. August 1979 geltenden Fassung des 5. AFG-ÄndG und die zu dieser Vorschrift ergangenen Regelungen der Anordnung zur Förderung der Arbeitsaufnahme (FdAAnO) vom 18. Dezember 1969 in der seit dem 1. August 1979 geltenden Fassung der Änderungsanordnung vom 3. Oktober 1979 (ANBA 1980, 3). Nach § 53 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 AFG, § 13 Abs 1 FdAAnO kann die Beklagte für Arbeitsuchende zur Förderung der Arbeitsaufnahme einen Zuschuß oder ein Darlehen zu Reise- und Umzugskosten, dh zu den Kosten des Transports des Hausrats, der Einrichtung und der Reise gewähren, soweit der Arbeitsuchende die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen kann (§ 53 Abs 3 AFG) und wenn der Umzug wegen der auswärtigen Arbeitsaufnahme erforderlich ist. Die gleiche Leistung kann die Beklagte auch zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses Berufsanwärtern gewähren, die bei ihr als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind (§ 53 Abs 2 AFG). Der Zuschuß bzw das Darlehen wird nicht aufgrund eines Rechtsanspruchs, sondern im Wege des Ermessens gewährt. Die Beklagte hat die Gewährung von Umzugskosten abgelehnt, weil die Klägerin kein privatrechtliches Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, sondern ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis angetreten habe. Die Beklagte hat damit ein Ermessen nicht ausgeübt, sondern die Voraussetzungen für eine Ermessensausübung verneint. Das entspricht der Rechtslage und ist daher nicht zu beanstanden.
Arbeitsaufnahme im Sinne des § 53 Abs 1 AFG ist nicht die Aufnahme irgendeiner Erwerbstätigkeit, sondern die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem dem Privatrecht unterfallenden abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang der Förderung der Arbeitsaufnahme mit der Arbeitsvermittlung. Die Leistungen, die § 53 Abs 1 AFG vorsieht, sollen eine unmittelbare Arbeitsaufnahme ermöglichen oder erleichtern; diese soll nicht aus Mangel an finanziellen Mitteln scheitern (Schönefelder/Kranz/Wanka, Komm zum AFG, § 53 RdNr 2, August 1972; Gagel, Komm zum AFG, § 53 RdNr 1). Die Leistungsgewährung ist zwar nicht davon abhängig, daß die Beklagte die Arbeitsstelle nachgewiesen hat; es kommen auch Hilfen zur Aufnahme einer vom Arbeitsuchenden selbst ausfindig gemachten Arbeitsstelle in Betracht; jedoch sollen die Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme vornehmlich die Vermittlungstätigkeit der Beklagten unterstützen. Sie sind Vermittlungshilfen, dh Hilfen für die Arbeitsvermittlung, wie sie der Beklagten obliegt. Die Vermittlungshilfen zielen wie die Vermittlung selbst auf die Begründung von Arbeitsverhältnissen ab (§ 13 Abs 1 AFG). Bemühungen zur Begründung von Beamtenverhältnissen fallen nicht unter den Begriff der Arbeitsvermittlung; denn Beamte stehen nicht in einem vertraglich begründeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, das durch Verwaltungsakt begründet wird (BSGE 40, 234, 238 = SozR 4100 § 47 Nr 14; ebenso zum Recht nach dem AVAVG BSGE 13, 102, 103 f = SozR Nr 7 zu § 90 AVAVG aF; BSG SozR Nr 2 zu § 1 14. DVO/AVAVG). Der Dienstantritt eines Beamten ist daher nicht nach § 53 Abs 1 AFG förderbar.
Auch nach § 53 Abs 2 AFG kann der Antritt eines in einem Beamtenverhältnis zurückzulegenden Vorbereitungsdienstes nicht gefördert werden. Hängen die Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme mit der der Beklagten obliegenden Arbeitsvermittlung zusammen, so sind die Leistungen nach § 53 Abs 2 AFG Hilfen für die der Beklagten obliegenden Ausbildungsstellenvermittlung, die auf das Zustandekommen beruflicher Ausbildungsverhältnisse gerichtet ist (§ 29 Abs 1 AFG). Ob diese Tätigkeit der Beklagten nur auf die Vermittlung solcher Stellen, die auf dem Arbeitsmarkt zur Einstellung für Ausbildungszwecke angeboten oder nachgefragt werden, abzielt, nicht jedoch auf die Vermittlung von Ausbildungen in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, ist streitig (vgl Gagel, Komm zum AFG, § 29 RdNr 1 einerseits; Hennig/Kühl/Heuer, Komm zum AFG, § 29 Anm 2, Juli 1983 andererseits). Aus der Rechtsentwicklung ergibt sich, daß die Ausbildungsstellenvermittlung sich nicht auf Ausbildungen in öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen bezieht. Schon die "Lehrstellenvermittlung" nach § 46 AVAVG bezog sich nur auf solche berufliche Ausbildungsverhältnisse, die zugleich Arbeitsverhältnisse waren (vgl Draeger/Buchwitz/Schönefelder, Komm zum AVAVG, § 46 RdNr 6; Krebs, Komm zum AVAVG, § 46 RdNr 3). Wenn nunmehr in § 29 Abs 1 AFG anstelle von Lehrstellenvermittlung von Ausbildungsstellenvermittlung die Rede ist, so beruht dies lediglich auf der Erwägung, daß die Bundesanstalt nicht nur Lehrstellen, sondern auch Anlern-, Praktikanten- und Volontärstellen vermittelt (Begründung zu § 32 Abs 1 des Entwurfs eines AFG, BT-Drucks V/2291 S 65). Der sachliche Umfang der Ausbildungsstellenvermittlung hat durch das AFG demnach keine Erweiterung erfahren. Dies hat zur Folge, daß die Beklagte auch nach § 53 Abs 2 AFG den Antritt des Vorbereitungsdienstes eines Beamten nicht fördern darf.
Allerdings ist die Beklagte durch den sachlichen Umfang der ihr obliegenden Arbeits- und Ausbildungsstellenvermittlung nicht gehindert, Arbeitslosigkeit gegebenenfalls dadurch zu beseitigen, daß sie Arbeitslose, Arbeitsuchende oder Berufsanwärter auf andere, nicht dem Arbeitsmarkt zuzurechnende Erwerbs- und Ausbildungsmöglichkeiten hinweist, wenn der Arbeitsmarkt überfüllt ist (vgl Gagel, Komm zum AFG, § 13 RdNr 21; Hennig/Kühl/Heuer, Komm zum AFG, § 13 Anm 3, Oktober 1979). Insoweit kann die Beratungstätigkeit der Beklagten dazu führen, daß Arbeitsuchende andere Erwerbsmöglichkeiten ergreifen, also etwa eine selbständige Tätigkeit aufnehmen oder Beamte werden. Es kann dahingestellt bleiben, wieweit die Beklagte zu entsprechenden Hinweisen verpflichtet ist. Beitragsmittel stehen der Beklagten nach dem AFG jedoch nicht zur Verfügung, um Arbeitsuchenden zu ermöglichen, solchen anderen Erwerbsmöglichkeiten nachzugehen. Zwar konnten nach § 135 AVAVG in Ausnahmefällen Hilfen zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gewährt werden. Diese im AVAVG unter der Überschrift "Förderung der Arbeitsaufnahme und der Berufsausbildung sowie berufliche Bildungsmaßnahmen" geregelte KannLeistung hat das AFG nicht übernommen, weil es nicht unmittelbare Aufgabe des AFG sei, die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit zu fördern (Schönefelder/Kranz/Wanka, Komm zum AFG, Vorbem zu §§ 53 bis 55 RdNr 2, August 1972). Es verbietet sich daher, die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Arbeitsaufnahme im Sinne des § 53 Abs 1 AFG anzusehen (so aber Hennig/Kühl/Heuer, Komm zum AFG, § 53 Anm 3, Februar 1984). Erst recht kann es nicht als eine unmittelbare Aufgabe des AFG angesehen werden, Beamten den Antritt ihres Dienstes zu fördern; denn für das Wohl der Beamten und ihrer Familien hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses der Dienstherr zu sorgen. Aus dieser Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums iS des Art 33 Abs 5 des Grundgesetzes zählt und für baden-württembergische Beamte, wie die Klägerin, in § 98 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes idF vom 8. August 1979 (GBl S 398) niedergelegt ist, folgt die Verpflichtung, den Beamten für die durch dienstlich veranlaßte Umzüge verursachten notwendigen Mehraufwendungen zu entschädigen. Wann und in welchem Umfange Umzugskosten vom Dienstherrn zu erstatten sind, ergibt sich aus den beamtenrechtlichen Reise- und Umzugskostengesetzen. Diese konkretisieren die Fürsorgepflicht in ihrem jeweiligen Teilbereich abschließend, so daß auf die allgemeine Fürsorgepflicht anspruchsbegründend nur ausnahmsweise zurückgegriffen werden kann, wenn im Einzelfall die verfassungsrechtlich gesicherte Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt ist (BVerwG Buchholz 232 § 79 BBG Nr 40). Unterliegt somit die Klägerin als Beamtin einem anderen umfassenden Sicherungssystem, verbietet dies die Annahme, auch aus den Beitragsmitteln der Arbeitgeber und Arbeitnehmer komme die Förderung ihres Dienstantritts in Betracht. Ob der Klägerin aus dem baden-württembergischen Landesumzugskostengesetz idF vom 4. März 1975 (GBl S 176), geändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 1975 (GBl S 851), oder ausnahmsweise aus der allgemeinen Vorschrift über die Fürsorgepflicht ein Anspruch gegen ihren Dienstherrn auf Übernahme der ihr entstandenen Kosten zustand, kommt es dabei nicht an.
Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 30. September 1975 (BSGE 40, 234 = SozR 4100 § 47 Nr 14). Das Urteil betraf nicht die Förderung der Arbeitsaufnahme, sondern die Förderung einer beruflichen Umschulung. Auf den dort behandelten Begriff des Arbeitsuchenden kommt es im vorliegenden Falle entscheidend nicht an. Soweit der Senat angenommen hat, der Förderung einer Bildungsmaßnahme brauche nicht entgegenzustehen, daß der Bildungswillige ein Beamtenverhältnis anstrebt, ist darauf hinzuweisen, daß diese Rechtsprechung zu § 36 AFG in der bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Fassung ergangen ist. Seit dem 1. Januar 1976 können Leistungen zur individuellen Förderung der beruflichen Bildung nur noch gewährt werden, wenn der Antragsteller beabsichtigt, eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung aufzunehmen oder fortzusetzen (§ 36 Nr 1 AFG idF des Gesetzes vom 18. Dezember 1975, BGBl I 3313). Damit ist es auch im Bereich der Förderung der beruflichen Bildung ausgeschlossen, Personen zu fördern, die nicht als Arbeitnehmer, sondern als Selbständige oder Beamte tätig werden wollen (vgl Begründung zu Art 20 § 1 Nr 2 des Entwurfs eines Haushaltsstrukturgesetzes, BT-Drucks 7/4127 S 48 f).
Daß die Klägerin nach dem Vorbereitungsdienst befähigt ist, auch in einem Arbeitsverhältnis als Lehrerin tätig zu werden, ist unerheblich. Die Gewährung von Umzugskosten zur Arbeitsaufnahme setzt nach § 53 Abs 1 AFG voraus, daß die Arbeitsaufnahme unmittelbar bevorsteht. Das ist aber im Herbst 1979 gerade nicht der Fall gewesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen