Leitsatz (amtlich)
Das Pfandrecht, das gemäß §§ 828 ff ZPO durch die Pfändung von Arbeitslosenhilfe (§ 54 Abs 3 SGB 1) erworben wird, erstreckt sich nach § 832 ZPO auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. Dies gilt auch für Arbeitslosenhilfe, die auf Grund neuer Arbeitslosigkeit zu zahlen ist, wenn der bisherige Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht gemäß § 135 oder § 119 Abs 3 AFG erloschen ist (Fortführung von BSG 1982-03-18 7 RAr 14/81).
Orientierungssatz
Kein Vorverfahren bei Leistungsklage auf gepfändete Sozialleistung.
Vor Erhebung der Klage auf Zahlung des gepfändeten Betrages einer bewilligten Sozialleistung nach § 54 Abs 5 SGG bedarf es keines Vorverfahrens (vgl BSG 1982-03-18 7 RAr 14/81 = SozR 1200 § 54 Nr 5).
Normenkette
SGB 1 § 54 Abs 3 Fassung: 1975-12-11; ZPO § 828 Fassung: 1950-09-12, § 832 Fassung: 1950-09-12, § 850d Abs 3 Fassung: 1953-08-20; AFG §§ 135, 119 Abs 3; SGG § 54 Abs 5 Fassung: 1953-09-03, § 78 Fassung: 1974-07-30
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin begehrt aufgrund von Pfändungen die Auszahlung eines Teils der Arbeitslosenhilfe (Alhi) des Beigeladenen an sich.
Der Beigeladene bezog vom 27. Mai bis 25. August 1977 Arbeitslosengeld (Alg) und anschließend bis zum 19. Oktober 1977 Alhi. Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, daß er seit dem 29. August 1977 in Italien Urlaub machte, hob sie die Bewilligung der Leistungen von diesem Zeitpunkt an mit unanfechtbar gewordenem Bescheid vom 10. März 1978 auf und forderte die für die Zeit vom 29. August bis zum 19. Oktober 1977 gezahlte Alhi von dem Beigeladenen zurück. In der Zeit vom 16. Februar bis 4. Mai 1978 bezog der Beigeladene, der im Dezember 1977 wieder in die Bundesrepublik zurück war, erneut Alhi.
Am 1. September 1977 wurde der von der Klägerin erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Dortmund vom 25. August 1977 der Beklagten zugestellt. Hiernach wurde wegen einer privatrechtlichen Forderung von 1.750,-- DM zusätzlich 8 vH Zinsen seit dem 1. Oktober 1972 sowie wegen Gerichts- und Zustellungskosten der Antrag des Beigeladenen gegen die Beklagte "auf Auszahlung von Alg oder Alhi" gepfändet. Dem Beigeladenen wurde ein monatlicher Pfändungsfreibetrag von 761,60 DM (= 175,75 DM wöchentlich) zugebilligt. Ihm wurden zu dieser Zeit 139,87 DM wöchentlich Alhi gezahlt.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit, sie könne aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses keine Leistungen erbringen. Durch Beschluß vom 1. März 1978, der Beklagten zugestellt am 14. März 1978, änderte das Amtsgericht seinen Beschluß vom 25. August 1977 dahin ab, daß der Pfändungsfreibetrag nunmehr auf 579,60 DM monatlich (= 133,75 DM wöchentlich) herabgesetzt wurde. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 15. März 1978 mit, auch nach Erlaß des Änderungsbescheides sei es ihr nicht möglich, pfändbare Beträge von der Alhi des Beigeladenen an die Klägerin auszuzahlen, weil der Leistungsanspruch, der gepfändet werden sollte, seit dem 19. Oktober 1977 nicht mehr bestehe. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. August 1977 habe seine Wirkung verloren. Zur Pfändung eines wieder zuerkannten Anspruchs, hier des Anspruchs auf Alhi ab 16. Februar 1978, sei ein neuer Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erforderlich. Der von der Klägerin gegen dieses Schreiben eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 15. Juni 1978 als unzulässig verworfen, weil kein anfechtbarer Verwaltungsakt vorliege.
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 2. August 1978 den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den pfändbaren Anteil der Alhi des Beigeladenen ab 16. Februar 1978 an die Klägerin abzuführen.
Auf die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 28. Januar 1981). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei gegeben. Der Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 1978 sei nicht zu beanstanden. Gegenstand eines Vorverfahrens könne nur ein Verwaltungsakt sein, der hier nicht erlassen worden sei. Das Schreiben der Beklagten vom 15. März 1978 sei kein Verwaltungsakt. Zwar erstrecke sich das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben worden sei, gemäß § 832 ZPO auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. Das gelte hier jedoch nicht für die dem Beigeladenen ab 16. Februar 1978 zustehende Alhi. Voraussetzung hierfür wäre, daß es sich in diesem Falle um denselben Versicherungsfall handele, dh nicht um "Arbeitslosigkeit" schlechthin, sondern um das zwischen dem Arbeitslosen und der Beklagten begründete besondere Betreuungsverhältnis, das durch die vor der Pfändung liegende Arbeitslosmeldung und Antragstellung ins Leben gerufen worden sei und grundsätzlich beibehalten werden solle, bis eine Rückgliederung in den Arbeitsprozeß gelinge. So wie ein Arbeitsverhältnis ohne die prinzipielle Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers und die grundsätzlich fortdauernde Direktionsgewalt des Arbeitgebers nicht bestehen könne, stehe es dem Fortbestand des hier maßgebenden Betreuungsverhältnisses regelmäßig entgegen, wenn die Beklagte jegliche Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeit über den Leistungsbezieher für nennenswerte Zeit verliere. Ein solcher Sachverhalt liege jedenfalls dann vor, wenn sie der Arbeitslose ohne Beurlaubung durch die Beklagte ins Ausland begebe, dort - wie der Beigeladene dies getan habe - zu Urlaubszwecken mehr als drei Monate verweile und sich erst nach weiteren 11 Wochen durch einen erneuten Leistungsantrag dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle.
Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 832 Zivilprozeßordnung (ZPO). Sie ist der Auffassung, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. August 1977 erfasse auch die Alhi-Leistungen, die nach dem 16. Februar 1978 an den Beigeladenen erbracht worden sind.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 1981 aufzuheben und die
Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Dortmund vom 2. August 1978 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist zusätzlich darauf hin, daß die Klägerin ihr Ziel, den Anspruch auf Alhi ab 16. Februar 1978 zu pfänden, auch aus einem anderen Grunde nicht erreichen könne. Das Arbeitsamt habe nämlich mit dem Bescheid vom 10. März 1978 wegen der zu Unrecht gezahlten Alhi auch gemäß § 51 Sozialgesetzbuch (SGB) 1 die Aufrechnung erklärt. Am 17. März 1978 habe das Arbeitsamt gleichzeitig mit der Wiederbewilligung der Alhi die entsprechende Kürzung dieser Leistung verfügt. Diese Entscheidung sei bindend geworden.
Der Beigeladene, der im Revisionsverfahren nicht vertreten ist, hat keine Sachanträge gestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist, soweit sie den Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 1978 anficht, unbegründet. Im übrigen hat sie mit der Maßgabe Erfolg, daß die Sache an das Landessozialgericht (LSG) zurückverwiesen wird.
Das LSG hat zutreffend für den Gegenstand der Klage den Rechtsweg zu den Sozialgerichten bejaht. Die Klägerin macht den Anspruch des Beigeladenen auf Alhi in eigenem Namen geltend, soweit er ihr aufgrund der Pfändung zur Einziehung überwiesen ist. Die öffentlich-rechtliche Natur eines Anspruchs wird jedoch durch seine Pfändung und Überweisung nicht geändert. Die Klage betrifft demnach einen Streit um Alhi, für den gemäß § 51 Abs 1 SGG die Sozialgerichte zuständig sind (BSG vom 18. März 1982 - 7 RAr 14/81 - mwN).
Die Zulässigkeit der von der Klägerin von Anfang an auf Zahlung von 1.750,-- DM nebst 8 vH Zinsen seit dem 1. Oktober 1972 und Gerichts- und Zustellungskosten gerichteten Klage ergibt sich, wie das LSG zutreffend entschieden hat, aus § 54 Abs 5 SGG. Nach dieser Vorschrift kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Letzteres ist allerdings nicht schon deshalb der Fall, weil die Klägerin als Pfändungspfandgläubigerin der Beklagten gegenüber nicht in einem Verhältnis der Unter- und Überordnung steht. Entscheidungen über den Anspruch auf Alhi trifft die Beklagte durch Verwaltungsakt. Die Überweisung einer Forderung zur Einziehung verschafft dem Pfändungspfandgläubiger nicht mehr Befugnisse, als sie dem Schuldner gegen den Drittschuldner zustehen; der Pfändungspfandgläubiger muß daher in gleicher Weise wie der neue Gläubiger aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs oder einer Überleitung hinnehmen, daß der Drittschuldner zur Regelung durch Verwaltungsakt befugt ist und ggf, daß die Regelung schon in bestimmter Weise bindend erfolgt ist (vgl BSG vom 18. März 1982 - 7 RAr 14/81 - mwN). Zwischen den Beteiligten ist jedoch nicht streitig, ob und in welcher Höhe dem Beigeladenen Alhi zusteht, sondern, ob die vom Vollstreckungsgericht ausgesprochene Pfändung die dem Beigeladenen ab 16. Februar 1978 gewährte Alhi erfaßt hat. Höhe und Umfang des zuerkannten Alhi-Anspruchs richten sich deshalb nach der Bewilligung, seine Pfändung nach dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß. Für die Frage, ob und ggf welcher Teil der Alhi an die Klägerin auszuzahlen ist, bedarf es mithin keiner erneuten Regelung, so daß ein Verwaltungsakt nicht mehr zu ergehen hatte. Der Senat schließt sich daher, wie er dies bereits in seinem oa Urteil getan hat, im Ergebnis der Ansicht an, daß es vor Erhebung der Klage auf Zahlung des gepfändeten Betrages einer bewilligten Sozialleistung nach § 54 Abs 5 SGG keines Vorverfahrens bedarf (BSGE 18, 76 = SozR Nr 2 zu § 119 RVO). Das steht allerdings im vorliegenden Falle der Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage nicht entgegen. Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 15. Juni 1978 den Widerspruch der Klägerin als unzulässig verworfen. Es liegt also ein Verwaltungsakt vor, durch den die Klägerin auch beschwert worden ist, weil ihrem Rechtsbehelf nicht stattgegeben worden ist. Der Widerspruch ist jedoch, wie das LSG zutreffend entschieden hat, rechtmäßig. Voraussetzung für die Durchführung eines Vorverfahrens ist gemäß § 78 SGG das Vorliegen eines Verwaltungsakts. Allerdings kommt es für die Frage, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, nicht darauf an, ob eine Behörde befugt ist, eine Regelung durch Verwaltungsakt zu treffen. Es genügt für die Wertung einer Verwaltungshandlung als Verwaltungsakt, daß der Erscheinungsform nach eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen ist (BSGE 18, 76, 78 = SozR Nr 2 zu § 119 RVO mwN). Hier ist die Beklagte jedoch erkennbar nicht hoheitlich tätig geworden. Sie beschränkte sich mit ihrem Schreiben vom 15. März 1978 auf die Darlegung ihres Rechtsstandpunkts. Es handelt sich hierbei, wie das LSG zutreffend erkannt hat, um eine Erklärung gemäß § 840 ZPO. Zutreffend ist deshalb auch mit dem Bescheid vom 15. Juni 1978 der Widerspruch als unzulässig verworfen worden. Die Klage mußte deshalb insoweit abgewiesen werden.
Im übrigen vermag der Senat dem LSG nicht zu folgen.
Die Zwangsvollstreckung richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften, die für das jeweilige Vollstreckungsgericht (bzw die Vollstreckungsbehörde) vorgesehen sind. Die Klägerin betreibt die Zwangsvollstreckung wegen einer privatrechtlichen Forderung und deren Nebenkosten aufgrund eines vollstreckbaren Titels nach § 794 Abs 1 Nr 5 ZPO. Ihre Pfändung der Alhi des Beigeladenen richtet sich somit nach den §§ 828 ff ZPO, soweit die Pfändung von Alhi zugelassen ist. Abweichend von der Rechtslage, die bis zum 31. Dezember 1975 galt (vgl den durch Art II § 3 Nr 1 SGB 1 gestrichenen § 149 Arbeitsförderungsgesetz -AFG- vom 25. Juni 1969, BGBl I 582), können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, zu denen die Alhi gehört, nach näherer Maßgabe des Art I § 54 Abs 3 SGB 1 wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer unter diese Vorschrift fallenden Sozialleistung erworben wird, ergreift die laufende Geldleistung in dem gleichen Maße, in dem Arbeitseinkommen von einer Pfändung erfaßt wird. Eine nach den Vorschriften der ZPO erfolgende Forderungspfändung erfaßt die Forderung grundsätzlich in dem Umfange, in dem die Forderung im Zeitpunkt der Zustellung an den Drittschuldner besteht. Die von der Klägerin ausgebrachte Pfändung betraf damit den Anspruch des Beigeladenen auf Zahlung von Alhi, wie er am 1. September 1977 bestand. Der Umfang des Pfandrechts ist insoweit nicht streitig. Die Beklagte hat der Klägerin aus der Alhi, die dem Beigeladenen für die Zeit bis zum Entzug der Leistung zustand, Zahlungen nicht geleistet, weil die Leistung nicht höher als der Pfändungsfreibetrag von 175,75 DM wöchentlich war. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Pfändung hinsichtlich der Bezeichnung der gepfändeten Forderung und ihres Rechtsgrundes. Dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 25. August 1977 ist ohne Zweifel zu entnehmen, daß die Pfändung auch die dem Beigeladenen gewährte Alhi erfassen sollte (vgl hierzu auch Urteil des Senats vom heutigen Tage - 7 RAr 20/81 -).
Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung, dh typischerweise auch an Arbeitseinkommen, erworben wird, erstreckt sich nach § 832 ZPO, ohne daß dies besonders kenntlich zu machen wäre, ferner auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. Diese Vorschrift ist, wovon die Beteiligten auch ausgehen, bei der Pfändung von Alhi anwendbar (ebenso Schmeken, Die Pfändung von Sozialleistungen, Dissertation Gießen 1980, S 129 f). Die Alhi, die grundsätzlich in fortlaufenden Bezügen gewährt wird, ähnelt in der Stetigkeit und annähernden Gleichmäßigkeit der Zahlung einer Gehaltsforderung.
Das LSG hat angenommen, die Pfändung künftiger Bezüge erstrecke sich nicht auf die Alhi, die aufgrund eines neuen Antrags gezahlt wird, nachdem seit dem letzten (rechtmäßigen) Bezug rund 5 1/2 Monate vergangen sind. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Er hat bereits in seinem oa Urteil vom 18. März 1982 die Auffassung vertreten, daß mit der Regelung des § 832 ZPO der Zweck verfolgt wird, bei gleichem Drittschuldner die Vielheit von Pfändungen der einzelnen, jeweils nach einem bestimmten Zeitraum neu entstehenden Forderungen an wiederkehrenden Bezügen zu vermeiden. Durch einen einzigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß sollen auch alle künftig fällig werdenden Bezüge erfaßt werden, sofern nur das Verhältnis, dem die einzelnen Bezüge entspringen, im wesentlichen dasselbe bleibt. Ob ein derartiges einheitliches Verhältnis besteht, ist weniger nach rechtlichen als nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu beurteilen (vgl auch § 833 ZPO; Stein/Jonas, ZPO, 19. Aufl, § 832 Anm 1; BAG AP Nr 1 und 2 zu § 832 ZPO). Dies hat einerseits zur Folge, daß weder die Gleichartigkeit der Bezüge noch die Gleichartigkeit der Rechtsverhältnisse, aus denen die Bezüge fließen, das erforderliche einheitliche Verhältnis begründen. Es genügt daher nicht, daß dem Beigeladenen wiederum Alhi zu zahlen war. Andererseits erfordert § 832 ZPO nicht, daß das Rechtsverhältnis, dem die Leistungen entspringen, dasselbe ist. Es ist daher nicht erforderlich, daß die Voraussetzungen für die laufende Geldleistung, bei der Alhi ua Verfügbarkeit bzw Arbeitslosigkeit und Bedürftigkeit ununterbrochen und unverändert fortbestehen, wenn nur ein im wesentlichen einheitliches Verhältnis vorliegt. Das ist mit Rücksicht auf die Ausgestaltung des Anspruchs auf Alhi nach der Überzeugung des Senats trotz zwischenzeitlicher Unterbrechung des Leistungsbezugs noch der Fall, solange die Alhi zu zahlen ist. Das trifft so lange zu, bis der Anspruch gemäß § 135 oder § 119 Abs 3 AFG, der gemäß § 134 Abs 2 AFG entsprechend gilt, erlischt.
Wie der Senat bereits in seinem oa Urteil vom 18. März 1982 entschieden hat, erstreckt sich beim Alg das Pfandrecht auch bei Unterbrechungen im Leistungsbezug gemäß § 832 ZPO auf die später gewährte Leistung, wenn der Arbeitslose keine neue Anwartschaftszeit erfüllt hat. Einer Anwartschaftszeit, wie sie gemäß §§ 100 Abs 1 und 104 AFG für die Gewährung von Alg Voraussetzung ist, bedarf es bei der Gewährung von Alhi nicht. Anstelle der Anwartschaftszeit verlangt § 134 Abs 1 Nr 4 AFG für die Alhi, daß der Arbeitslose innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Alhi vorausgeht, Alg bezogen hat oder mindestens 70 Tage (10 Wochen) in entlohnter Beschäftigung gestanden hat. Dasselbe gilt für eine schulische Ausbildung gemäß § 134 Abs 1 Nr 4 Buchstabe c AFG. Hat der Arbeitslose die übrigen Voraussetzungen der Alhi zwischenzeitlich nicht erfüllt und ist der Anspruch auf diese Leistung nicht gemäß §§ 135 oder 119 Abs 3 AFG erloschen, so erhält er aufgrund der bisherigen Anspruchsberechtigung wieder Alhi.
Damit wird hinreichend deutlich, daß bei erneuter Erfüllung aller Leistungsvoraussetzungen die Bezüge auf einem im wesentlichen einheitlichen Verhältnis beruhen, solange die Alhi aus der gleichen Anspruchsberechtigung zu zahlen ist. Die Folge dieser Auffassung, die die besondere Ausgestaltung des Alhi-Anspruchs berücksichtigt, belastet weder den Schuldner (Arbeitslosen) noch die Beklagte unbillig. Dem Schuldner bleibt es unbenommen, gegen die weitere Zwangsvollstreckung vorzugehen. Die Beklagte aber hat aufgrund eines erneuten Leistungsantrags ohnehin zu prüfen, aufgrund welchen Anspruchs Leistungen zu erbringen sind; sie kann daher unschwer bei der Leistungsgewährung auch vorliegende Pfändungen berücksichtigen. Das Abstellen auf das Erlöschen des Alhi-Anspruchs, das dem Anliegen des § 832 ZPO gerecht wird, vermeidet schließlich die erheblichen praktischen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung, welche kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezugs (zB durch Krankheit, durch eine von vornherein befristete Arbeit oder den vorübergehenden Wegfall der Bedürftigkeit) unschädlich sind, wozu die Auffassung des LSG zwingen würde.
Hiernach kann das Urteil des LSG in diesem Umfange keinen Bestand haben. Nach den getroffenen Feststellungen, an die der Senat gemäß § 163 SGG gebunden ist, ist dem Kläger die Alhi ab 16. Februar 1978 aufgrund des gleichen Anspruchs gezahlt worden, wie er bei Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 25. August 1977 bestand. Die vor der erneuten Bewilligung der Alhi ausgebrachte Pfändung der Klägerin hat daher auch die Leistungen ab 16. Februar 1978 in Beschlag genommen. Der Beklagten war es damit verboten, die Alhi, soweit sie 761,60 DM monatlich bzw den gemäß § 850 Abs 3 ZPO pfändungsfreien Betrag überstieg, an den Beigeladenen zu zahlen (§ 829 Abs 1 Satz 1 ZPO), solange die Forderungen der Klägerin, für die die Pfändungen erfolgt sind, nicht befriedigt worden sind.
Ob der Klägerin allerdings die geltend gemachte Forderung zusteht, kann nicht abschließend entschieden werden. Das LSG hat - von seinem Standpunkt aus zutreffend - nicht festgestellt, in welcher Höhe dem Beigeladenen ab 16. Februar 1978 Alhi zugestanden hat. Es wird diese Feststellung nachzuholen haben. Bei seiner Entscheidung wird es auch zu berücksichtigen haben, daß der Pfändungsfreibetrag durch Beschluß vom 1. März 1978 auf 579,60 DM herabgesetzt wurde und die Beklagte bis zur Zustellung dieses Beschlusses (14. März 1978) nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten konnte (§ 850g ZPO).
Der Vortrag der Beklagtem sie habe wegen ihres Rückforderungsantrags aufgerechnet, so daß auch aus diesem Grunde die Pfändung erfolglos sei, kann keine Berücksichtigung finden. Es handelt sich um neues tatsächliches Vorbringen. Es ist bisher in den Vorinstanzen noch nicht vorgebracht worden, daß die Beklagte die Aufrechnung erklärt hat. Daher ist es dem Senat gemäß § 163 SGG verwehrt, dieses Vorbringen seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Die Sache ist nach allem, soweit sie die Leistungsklage betrifft, gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG an das LSG zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird.
Fundstellen