Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg für Anspruch auf Altersruhegeld wegen in Strafhaft geleisteter Arbeit. Geltendmachung des Verfahrensmangels der unterlassenen Verweisung des Rechtsstreits im Revisionsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind nicht für die Entscheidung über einen Anspruch auf Rente zuständig, den ein Strafgefangener wegen der in Strafhaft geleisteten Arbeit gegen die Bundesrepublik Deutschland oder das für die Justizvollzugsanstalt zuständige Bundesland geltend macht.
2. Im Revisionsverfahren kann mit Erfolg als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, daß neben dem erstinstanzlichen Gericht auch das Berufungsgericht den Rechtsstreit nicht von Amts wegen zur Entscheidung über den Anspruch unter zivilrechtlichen oder allgemeinen verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten an das zuständige Gericht verwiesen hat. Da das Revisionsgericht den Verfahrensmangel nicht selbst beheben kann, ist der Rechtsstreit insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Stand: 24. Oktober 2002
Normenkette
SGG § 51 Abs. 1-2; GVG § 17a Abs. 2 S. 1, Abs. 5, 4 S. 3; StVollzG §§ 190-192, 198; GG Art. 3
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juli 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidungvorbehalten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob die Beklagte, hilfsweise der Beigeladene zu 1, dem Kläger wegen der in Strafhaft geleisteten Arbeiten ab 1. Juni 1997 eine Rente zu gewähren hat.
Der am 14. Mai 1932 geborene Kläger verbüßt seit 1968 in Justizvollzugsanstalten des Beigeladenen zu 1 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Seitdem arbeitet er nach seinen Angaben ununterbrochen in anstaltseigenen Betrieben.
Am 23. August 1994 erhob der Kläger beim SG Karlsruhe Klage. Zur Begründung trug er vor: Da jeder Arbeitgeber der Privatwirtschaft verpflichtet sei, seine Mitarbeiter bei der gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden, müsse diese Verpflichtung auch für Strafgefangene gelten, die während ihrer Haftzeit berufliche Tätigkeiten ausübten. Die Weigerung des Staates, für ihn Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, sei verfassungswidrig, zumal das BVerfG den Bundesgesetzgeber schon vor über 15 Jahren aufgefordert habe, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme Inhaftierter in die Rentenversicherung zu schaffen. Zwar könne die Beigeladene zu 2 mangels eingezahlter Beiträge nicht verpflichtet werden, ihm für die Zeit der Inhaftierung eine Rente zu zahlen. Auch gehe es ihm nicht darum, daß Gefangene künftig rentenversichert seien. Sein Ziel sei es vielmehr, daß ihm die Beklagte oder der Beigeladene zu 1 mit Vollendung seines 65. Lebensjahres eine Rente gewährten. Bei deren Berechnung müsse unterstellt werden, daß der Staat während seiner Strafhaft Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet habe, deren Höhe sich am durchschnittlichen Lohn eines in Freiheit Beschäftigten orientieren müsse. Für die Entscheidung des Rechtsstreits sei die Sozialgerichtsbarkeit zuständig, eine Zivilklage komme für ihn – zumal damit Kosten verbunden seien – nicht in Betracht.
Durch Urteil vom 16. Januar 1996 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Sofern der Kläger so gestellt werden wolle, als seien für ihn während der Strafhaft Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt worden, sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet. Insofern könne sich sein Begehren nur auf einen Staatshaftungsanspruch wegen Untätigkeit des Gesetzgebers stützen. Über solche Ansprüche hätten die Gerichte der Zivilgerichtsbarkeit zu entscheiden. Soweit der Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten (hier: Fürsorge gegenüber Strafgefangenen) geltend mache, handele es sich nicht um eine Angelegenheit der Sozialversicherung, da der Anspruch im materiellen Sozialversicherungsrecht keine Grundlage finde. Hier dürfte der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sein. Gleichwohl werde von einer Teilverweisung des Verfahrens abgesehen, nachdem der Kläger ausdrücklich eine Entscheidung durch das SG verlangt habe. Im übrigen sei auch eine gegen die Beigeladene zu 2 gerichtete Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unzulässig, weil bisher kein Verwaltungsverfahren durchgeführt worden sei. Ebenso sei eine Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses nicht zulässig. Insbesondere komme die Feststellung einer Beitragspflicht bei Ausübung von Tätigkeiten innerhalb einer Justizvollzugsanstalt nicht in Betracht. Hierzu habe das BSG im Urteil vom 12. September 1995 (12 RK 63/94 – SozR 3-2400 § 28h Nr 5) entschieden, daß ein Gefangener, der Versicherungspflicht einer Beschäftigung geltend mache, zunächst die Entscheidung der Einzugsstelle über diese Frage herbeiführen müsse. Einer vorher auf Feststellung von Beitragspflicht gerichteten Klage fehle ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger ergänzend vorgetragen: Es sei unsozial, daß während einer Strafhaft ausgeübte Tätigkeiten nicht rentenversicherungspflichtig seien. Wer arbeite, müsse einen Anspruch auf Altersversorgung haben, und zwar unabhängig von der Frage, wo er beschäftigt sei. Die Argumentation des Staates, daß angeblich die nötigen Geldmittel zur Finanzierung der Versicherungsbeiträge fehlten, sei nicht akzeptabel, zumal kein Unternehmer der Privatwirtschaft Geldmangel vorbringen könne, um die Entrichtung von Beiträgen zu umgehen. Im übrigen sei es nicht hinzunehmen, daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für sein Klagebegehren nicht zuständig sein sollten, weil es ihnen obliege, in sozialen Fragen Entscheidungen zu treffen. Er sei deshalb auch nicht damit einverstanden, daß der Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen werde.
Mit Bescheid vom 18. Februar 1997 bewilligte die Beigeladene zu 2 dem Kläger ab 1. Juli 1997 Regelaltersrente. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, es gehe ihm nicht um die Höhe der Altersrente. Die Beigeladene zu 2 zahle zu Recht nur den Betrag, der sich aus den von ihm entrichteten Beiträgen errechne. Mit seiner Klage wende er sich deshalb auch nicht gegen die Beigeladene zu 2 bzw den Bescheid vom 18. Februar 1997, sondern gegen die Beklagte, die es zu vertreten habe, daß Strafgefangene nicht rentenversichert seien.
Durch Urteil vom 16. Juli 1997 hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Es hat sich im wesentlichen der Begründung des erstinstanzlichen Urteils angeschlossen und die Klage ebenfalls als unzulässig angesehen. Ergänzend ist ausgeführt worden: Der Rentenbescheid der Beigeladenen zu 2 vom 18. Februar 1997 sei nicht auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, und zwar unabhängig von der Frage, ob er überhaupt gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Da der Kläger ausdrücklich vorgetragen habe, er wende sich nicht gegen den vorgenannten Bescheid, sei dieser einer gerichtlichen Kontrolle entzogen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen (§ 17a GVG) und materiellen Rechts und trägt vor: Das SG habe die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen, sondern von Amts wegen an das LG Karlsruhe verweisen müssen. Das LSG habe die unterbliebene Prüfung und Entscheidung über den Rechtsweg nachholen müssen. Abgesehen davon sei der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für den von ihm erhobenen Anspruch gegeben. Er verlange eine Altersrente, bei welcher der durchschnittliche Verdienst aller Arbeitnehmer zugrunde gelegt werde. Zwar sei die Einbeziehung der Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung seit langem vorgesehen (§§ 190 bis 192 StVollzG). Die Bestimmungen seien aber trotz der gesetzlichen Vorgabe in § 198 StVollzG noch nicht in Kraft gesetzt worden. Dies sei verfassungswidrig. Strafgefangene müßten mit Arbeitnehmern gleichbehandelt werden, wenn sie wie Arbeitnehmer Arbeit in abhängiger Beschäftigung verrichteten. Da die Beklagte den verfassungswidrigen Zustand zu vertreten habe, schulde sie ihm Rente und könne ihn nicht an die Beigeladene zu 2 verweisen, die an die bestehende Gesetzeslage gebunden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juli 1997 aufzuheben, das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 1996 abzuändern und die Beklagte, hilfsweise den Beigeladenen zu 1 zu verurteilen, dem Kläger für die in Strafhaft geleisteten Arbeiten ab 1. Juni 1997 eine Rente zu gewähren, bei deren Berechnung der durchschnittliche Verdienst eines in Freiheit Beschäftigten zugrunde gelegt wird.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, daß das angefochtene Urteil insofern richtig sei, als es im sozialrechtlichen Bereich keine Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch gebe. Ein Recht auf Gesetzgebung könne vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht verfolgt werden. Ob ein Anspruch wegen Amtspflichtverletzung bestehe, sei von Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entscheiden.
Die Beigeladenen zu 1 und 2 stellen keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision ist iS der Zurückverweisung begründet. Der Senat konnte über den vom Kläger geltend gemachten Rentenanspruch nicht selbst entscheiden, soweit möglicherweise eine Rechtsgrundlage außerhalb der sozialgerichtlichen Zuständigkeit besteht.
1. Gemäß § 51 Abs 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung (ohne Streitigkeiten, die aufgrund der Überwachung von Arbeitsschutz und Unfallverhütung entstehen vgl § 51 Abs 2 Satz 4 SGG), der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Kriegsopferversorgung (ohne Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Fürsorge nach den §§ 25 bis 27 BVG vgl § 51 Abs 2 Satz 3 SGG). Sie entscheiden auch über Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach dem SGB V und dem SGB XI entstehen und in § 51 Abs 2 Satz 1 und 2 SGG näher bezeichnet sind. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden schließlich über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aufgrund des LFZG entstehen, sowie sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird (§ 51 Abs 3 und 4 SGG).
a) Für den vom Kläger gegen die Beklagte erhobenen Anspruch besteht keine Rechtsgrundlage, über die ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in einer durch § 51 SGG gegebenen Zuständigkeit sachlich entscheiden könnte. Eine Verpflichtung der Beklagten zu der vom Kläger begehrten Rentenzahlung ist weder Gegenstand einer der in § 51 Abs 1 und 2 SGG aufgeführten Angelegenheiten noch einer kraft Sonderzuweisung geregelten Zuständigkeit (§ 51 Abs 3 und 4 SGG). Es gibt in dieser Hinsicht keine Vorschrift, nach der die Beklagte zu einer Rentenzahlung an den Kläger verpflichtet sein könnte. Insbesondere wird keine Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Versorgung begründet, weil die in § 51 Abs 1 iVm Abs 2 Satz 3 SGG aufgeführte Zuständigkeit lediglich die Kriegsopferversorgung betrifft. Schließlich hat der Kläger selbst im gesamten Verfahren keine Rechtsnorm bezeichnet, welche die Beklagte zu einer Rentenzahlung verpflichten und die Zuständigkeit eines Gerichtes der Sozialgerichtsbarkeit iS von § 51 SGG begründen könnte. Soweit er in der Revisionsbegründung eine „Gleichbehandlung mit Beschäftigten, die in die Rentenversicherung aufgenommen wurden,” verlangt, stellt dieser allgemeine – möglicherweise auf Art 3 GG zielende – Hinweis keine Anspruchsgrundlage dar. Ebenso geht der Hinweis auf die §§ 190 bis 193 StVollzG fehl, wonach die Einbeziehung der Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehen, aber bisher noch nicht nach Maßgabe des § 198 StVollzG durch besonderes Bundesgesetz verwirklicht worden ist. Der Kläger hat insoweit keinen Anspruch auf ein bestimmtes Handeln des parlamentarischen Gesetzgebers. Es liegt außerhalb der funktionalen Kompetenz der Sozialgerichtsbarkeit, die Stelle der normsetzenden Instanz einzunehmen oder die Gesetzgebungsorgane zu verurteilen, bestimmte Gesetze zu beschließen. Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang den Unterschied zwischen einer zulässigen richterlichen Fortbildung, die Gesetze weiterführt und ergänzt, und einer unzulässigen, im Gegensatz zur rechtspolitischen Grundentscheidung und Wertung des Gesetzgebers stehenden Korrektur des Gesetzes (vgl Urteil des BVerfG vom 11. Juni 1980 – 1 PBvU 1/79 – BVerfGE 54, 277; BSG Urteil vom 27. Januar 1993 – 4 RA 40/92 – BSGE 72, 50 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1).
b) In gleicher Weise wie in bezug auf die Beklagte mangelt es auch an der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für die Entscheidung über einen Rentenanspruch gegen den Beigeladenen zu 1.
c) Einen Rentenanspruch des Klägers gegen die Beigeladene zu 2 brauchte der Senat nicht zu prüfen, weil eine gemäß § 75 Abs 5 SGG grundsätzlich zulässige Verurteilung eines Sozialversicherungsträgers gegen den Willen eines Klägers nicht möglich ist (Meyer-Ladewig, SGG-Komm, 6. Aufl 1998, § 75 RdNr 18 mwN). Im vorliegenden Fall hat der Kläger ausdrücklich erklärt, daß er sich nicht gegen die Beigeladene zu 2 wende.
2. Ob dem Kläger möglicherweise ein Anspruch unter zivilrechtlichen oder allgemeinen verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten – zB als Schadenersatz – zusteht, kann der Senat nicht entscheiden.
Das Revisionsgericht ist befugt, in der Revisionsinstanz die funktionelle Zuständigkeit zu überprüfen und dabei auch zu prüfen, ob den Vorinstanzen in dieser Hinsicht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist (BGH Urteil vom 30. Juni 1995 – V ZR 118/94 – NJW 1995, 2851). Einen solchen Verfahrensfehler hat der Kläger zutreffend gerügt.
Dem LSG ist der Verfahrensfehler unterlaufen, daß es den Rechtsstreit hinsichtlich des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs nicht an ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen hat. SG und LSG sind – zutreffend – davon ausgegangen, daß der Kläger – auch – einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten geltend machen will und daß hierfür die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Das SG hat über diesen Anspruch sachlich ausdrücklich nicht entschieden und die Klage als unzulässig abgewiesen. Das LSG hat dieses Urteil bestätigt. Beide Gerichte haben jedoch die in § 202 SGG, § 17a Abs 2 Satz 1 GVG gesetzlich vorgeschriebene Verfahrensweise nicht eingehalten, den Rechtsstreit von Amts wegen – unabhängig vom Willen des Klägers – zu verweisen. Da das LSG hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs nicht „über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache” (eine solche hatte das SG nicht getroffen) entschieden hat, war es einer Prüfung des Rechtsweges nicht gemäß § 17a Abs 5 GVG enthoben (vgl hierzu Baumbach/Albers, ZPO-Komm, 56. Aufl 1998, GVG § 17a RdNr 15), sondern hätte nunmehr selbst gemäß § 17a Abs 2 Satz 1 GVG verfahren müssen. Andernfalls würde die vom Gesetz gewollte Möglichkeit, die Frage der Zuständigkeit in einem Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen (§ 17a Abs 4 Satz 3 GVG), aufgrund eines Verfahrensfehlers des erstinstanzlichen Gerichts abgeschnitten (vgl BGH, aaO; Zöller/Gummer, 20. Aufl 1997, ZPO-Komm, § 17a GVG RdNr 18). Wenn dann das Berufungsgericht ebenfalls die in § 17a Abs 2 Satz 1 GVG vorgeschriebene Verfahrensweise nicht einhält, begeht es gleichfalls einen Verfahrensfehler.
Das angefochtene Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensmangel, weil die Klage insgesamt abgewiesen worden ist. Bei richtiger Verfahrensweise hätte dieses Urteil nicht ergehen dürfen, der Rechtsstreit hätte verwiesen werden müssen und der geltend gemachte Anspruch wäre rechtshängig geblieben (vgl Baumbach/Hartmann, aaO, § 261 RdNrn 5 ff), was zB für Verjährung von Bedeutung sein kann.
3. Da der Sozialrechtsweg nicht von den Vorinstanzen gemäß § 17a Abs 5 GVG bindend festgestellt worden ist und im Revisionsverfahren keine Verweisung an ein zuständiges Gericht ausgesprochen werden kann (vgl OLG Frankfurt/Main Beschluß vom 17. Juni 1997 – 22 U 207/95 – NJW-RR 1997, 1564; Baumbach/Albers, aaO, GVG § 17a RdNr 16), war der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen
MDR 1998, 1358 |
NZS 1999, 312 |
SozR 3-1500 § 51, Nr. 23 |
SozSi 1999, 344 |
SozSi 1999, 379 |