Entscheidungsstichwort (Thema)
Regreß. Abfindungsvergleich. Kassenwechsel. öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag. öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Bereicherung
Orientierungssatz
1. Hat eine Krankenkasse für ihre im Rahmen der Familienhilfe erbrachten Aufwendungen auf Grund eines Teilungsabkommens nach § 1542 RVO aF einen Abfindungsvergleich unter Einbeziehung der Zukunftsschäden geschlossen, dann hat bei einem späteren Kassenwechsel des Geschädigten die nachfolgende Krankenkasse für die von ihr erbrachten Aufwendungen keinen Anspruch auf einen entsprechenden Anteil aus dem Abfindungsbetrag. Es besteht weder ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag, noch aus öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch, noch aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl BGH 9.7.1985 VI ZR 219/83 = NJW 1985, 2756 = MDR 1986, 309).
2. Mit der Regulierung eines gemäß § 116 SGB 10 übergegangenen Schadenersatzanspruchs durch einen umfassenden Abfindungsvergleich ist der Schadenersatzanspruch des Versicherungsträgers gegen den Schädiger erloschen; ein Ersatzanspruch kann infolgedessen auch insoweit nicht mehr auf Dritte übergehen, wie der erste Versicherungsträger Leistungen noch nicht erbracht hat.
Normenkette
RVO § 1542; SGB 10 § 102; BGB §§ 667, 812 Abs 1, § 816; RVO § 205; BGB §§ 677, 681, 684
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 24.09.1984; Aktenzeichen S 19 Kr 15/81) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin aus einer gemäß § 1542 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF erhaltenen Abfindung einen Teilbetrag von 720,-- DM zu zahlen hat.
1968 hatte der 1959 geborene Sohn Ralf des bei der Beklagten versicherten Guntram S durch die unerlaubte Handlung eines Mitschülers ua mehrere Zähne im Oberkiefer verloren. Wegen des seinerzeit noch nicht beendet gewesenen Kieferwachstums mußte die Einfügung des erforderlichen Zahnersatzes zunächst verschoben werden.
Der Haftpflichtversicherer des Schädigers hatte sich 1970 mit der Beklagten außergerichtlich geeinigt und von den von der Beklagten für die kieferprothetische Versorgung auf 3.000,- DM bezifferten Kosten unter Berücksichtigung eines Teilungsabkommens den Betrag von 1.800,-- DM anerkannt; von dieser Summe hatte der Haftpflichtversicherer einen zukünftigen Zinsgewinn der Beklagten in Höhe von 200,-- DM abgezogen und die restlichen 1.600,-- DM an die Beklagte gezahlt.
Die Klägerin hat 1977 Kosten in Höhe von 1.200,-- DM für die Behebung der Spätfolgen am Kiefer des Verletzten, der zu dieser Zeit selbst Mitglied der Klägerin war, aufgewendet. Sie hält die Beklagte für verpflichtet, ihr 720,-- DM, das sind 40 vH des Vergleichsbetrages, zu erstatten.
Das Amtsgericht Wuppertal hat die von der Klägerin am 12. September 1980 erhobene Klage an das Sozialgericht (SG) verwiesen, das die Beklagte antragsgemäß mit der Begründung verurteilt hat, der Klägerin stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in der von ihr geltend gemachten Höhe zu.
Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Sprungrevision geltend, der von der Klägerin erhobene Anspruch finde weder im öffentlichen noch im bürgerlichen Recht eine Rechtsgrundlage.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24. September 1984 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet, der Klägerin steht der von ihr gegen die Beklagte erhobene Zahlungsanspruch nicht zu.
Der Senat läßt dahingestellt, ob der vom Bundesgerichtshof -BGH- (Urteil vom 9. Juli 1985 - VI ZR 219/83 -, NJW 85, 2756 =MDR 86, 309) vertretenen Ansicht zuzustimmen ist, daß für das Leistungsbegehren eines Sozialversicherungsträgers gegen einen anderen Sozialversicherungsträger, der einen gemäß § 1542 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch realisiert, aber den entsprechenden Schaden nicht getragen hat, nur der Zivilrechtsweg gegeben ist. Denn für den hier zu entscheidenden Fall hat das SG wegen der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Wuppertal vom 30. Januar 1981 zutreffend den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bejaht (§ 57 Abs 3 SGG).
Der Senat läßt ferner dahingestellt, ob der von der Klägerin erhobene Zahlungsanspruch eine Rechtsgrundlage nur - wie der BGH meint - den zivilrechtlichen Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 667 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-) oder die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff BGB) finden kann - andere zivilrechtliche Grundlagen kommen auch nach Auffassung des erkennenden Senats nicht in Betracht - oder ob der geltend gemachte Anspruch, wie die Revision in Übereinstimmung mit der Vorinstanz meint, der BGH (aa0) jedoch teils ausdrücklich, teils incidenter verneint hat, in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und übergesetzlichen Rechtsnormen eine Grundlage hat. Denn der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus keinem Rechtsgrund zu.
Der Anspruch findet zunächst keine Grundlage in den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681, 667 BGB). Die Beklagte hat die Einziehung des gemäß § 1542 RVO aF kraft Gesetzes auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruchs des Verletzten gegen den Schädiger nicht als objektiv fremdes, sondern als eigenes Rechtsgeschäft besorgt. Der Forderungsübergang nach § 1542 RVO aF ist ein Fall der cessio legis iS des § 412 BGB und hat zur Folge, daß im Zeitpunkt der Zahlung des Schadenersatzes durch den Schädiger nur die Beklagte anspruchs- und verfügungsberechtigt war. Das galt auch für die Schäden, deren Behebung infolge der in der Person des Geschädigten liegenden besonderen Umstände erst in der Zukunft möglich war. Allein dieser Umstand schließt es grundsätzlich aus, daß die Beklagte mit dem Vergleichsabschluß neben ihren eigenen Interessen zugleich auch die Interessen eines noch unbekannten, in der Zukunft möglicherweise einmal leistungspflichtig werdenden anderen Krankenversicherungsträgers wahrnehmen wollte (BGH, Urteil vom 9. Juli 1985 aa0). Ein Ausnahmefall wie er auch vom BGH (aa0) in Betracht gezogen worden ist, liegt hier nicht vor. Zwar handelte es sich um einen Fall, in dem die Beklagte nur gemäß § 205 RVO Familienhilfeleistungen für ein Kind zu erbringen hatte und in dem im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses auch feststand, daß die Versicherungsleistungen, jedenfalls teilweise, erst zu einer Zeit zu erbringen sein würden, zu der das Kind unter Umständen bereits selbst bei einem anderen Leistungsträger versichert sein könnte. Nach den tatsächlichen Feststellungen des SG ist die Beklagte aber nicht davon ausgegangen, daß sie nicht für den gesamten Schaden leistungspflichtig sein würde, und dies war auch im Zeitpunkt des Abschlusses des Abfindungsvergleiches nicht nach objektiven Gesichtspunkten absehbar. Zudem ist hier beachtlich, daß die Beklagte mit dem Abschluß des Abfindungsvergleiches für die Dauer ihrer Leistungspflicht gemäß § 205 RVO das gesamte Kostenrisiko für die Behebung unerkannt gebliebener Schädigungsfolgen getragen hat.
Der erkennende Senat stimmt mit dem BGH (aa0) auch insoweit überein, wie dieser Bereicherungsansprüche des nachfolgend leistungspflichtig werdenden Versicherungsträgers gemäß §§ 816, 812 BGB verneint hat (ebenso Hanseatisches OLG, Urteil vom 16. September 1983 - 14 U 209/82 -, Die Leistungen 1984, 90).
Zunächst kommt ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des Erlangten (§ 816 Abs 1 BGB) nicht in Betracht, weil die Beklagte über den Schadenersatzanspruch nicht als Nichtberechtigte verfügt hat. Wie bereits zuvor dargelegt, war der Schadenersatzanspruch des Kindes gemäß § 1542 RVO aF dem Grunde nach in vollem Umfange auf die Beklagte übergegangen. Als Inhaberin des Schadenersatzanspruchs durfte sie über diesen Anspruch uneingeschränkt verfügen. Insbesondere durfte sie auch einen Abfindungsvergleich schließen und in diesen auch den Schadenersatzanspruch einbeziehen, soweit ihm erst in der Zukunft zu erbringende Krankenhilfeleistungen gegenüberstanden. Solange ein Versicherungsträger Inhaber des auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruchs ist, verfügt er jedenfalls insoweit als Berechtigter, wie es sich um Schäden handelt, die im Zeitpunkt der Verfügung über den Schadenersatzanspruch dem Grunde nach bestehen (BGH aa0; Hanseatisches OLG aa0). Hat der ursprünglich nach §§ 179 ff, 205 RVO leistungspflichtige Versicherungsträger über den auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch durch einen umfassenden Abfindungsvergleich verfügt und ist er dementsprechend auch befriedigt worden, so ist der Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger erloschen (§§ 362, 364 BGB); ein Ersatzanspruch kann infolgedessen auch insoweit nicht mehr auf Dritte übergehen, wie der erste Versicherungsträger Leistungen nach §§ 179 ff, 205 RVO noch nicht erbracht hat. Demgemäß hat die Beklagte durch die Verfügung über den im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bestehenden Schadenersatzanspruch nicht als Nichtberechtigte iS des § 816 Abs 1 BGB verfügt. Aus den gleichen Gründen hat sie die Schadenersatzleistung auch nicht als Nichtberechtigte empfangen (§ 816 Abs 2 BGB).
Ebensowenig ist die Beklagte gemäß § 812 BGB ausgleichspflichtig. Wie bereits erwähnt, ist der Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger auch insoweit auf die Beklagte übergegangen, wie es sich um die Verletzungsfolgen im Bereich des Kiefers des verletzten Kindes handelt. Da die Beklagte als Inhaberin des Schadenersatzanspruchs über diesen auch uneingeschränkt verfügen durfte, ist die an sie erfolgte Leistung nicht ohne rechtlichen Grund bewirkt worden; ein Fall der sogenannten Verwendungs- oder Leistungs-Kondiktion iS des § 812 Abs 1 Satz 1 BGB ist nicht gegeben.
Der rechtliche Grund für Leistungen an die Beklagte ist auch nicht etwa durch die Beendigung der aus § 205 RVO folgenden Leistungspflicht der Beklagten entfallen (Fall der sogenannten Leistungs-Kondiktion iS des § 812 Abs 1 Satz 2, 1. Variante, BGB). Denn dieser Umstand hat, wie die zivilgerichtliche Rechtsprechung bereits wiederholt entschieden hat (BGH aa0, Hanseatisches OLG aa0) nicht zur Folge, daß damit der rechtliche Grund für den Empfang der Schadenersatzleistung wegfällt. Der Gesetzgeber hat mit dem Forderungsübergang nach § 1542 RVO aF in erster Linie bezweckt, die Entlastung des Schädigers zu verhindern und die doppelte Anspruchsberechtigung des Verletzten/Versicherten auszuschließen; er hat es für zweckmäßig angesehen, diese Konkurrenzverhältnisse in der Weise aufzulösen, daß er die Versichertengemeinschaft begünstigte, indem er dem Versicherungsträger die Schadenersatzsumme zur Deckung der sonst nur durch die Beiträge gedeckten Kosten der Behandlung zukommen ließ. Wenn er deshalb den Schadenersatzanspruch des Verletzten in vollem Umfange und insbesondere auch schon für die bereits entstandenen, aber erst in der Zukunft behebbaren Schädigungsfolgen in der logischen Sekunde des Zeitpunkts der Entstehung des Schadenersatzanspruchs dem zu diesem Zeitpunkt allein leistungspflichtigen Versicherungsträger dem Grunde nach in vollem Umfange übergehen läßt, so begünstigt er mit der gesetzlichen Übertragung des Schadenersatzanspruchs auch nur diesen Krankenversicherungsträger. Die Beendigung der Leistungspflicht dieses Versicherungsträgers hat deshalb nicht den Wegfall des die Beklagte ursprünglich berechtigenden Grundes zur Folge. Die Beklagte hat sich mithin zu Recht auch nicht als ungerechtfertigt bereichert angesehen.
Auch im öffentlichen Recht findet das Zahlungsverlangen der Klägerin keine Rechtsgrundlage. Unanwendbar sind, wie auch der BGH (aa0) bereits erwähnt hat, zunächst die Vorschriften des 3. Kapitels des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches -SGB X- (§§ 102 ff SGB X). Die Klägerin hat weder vorläufig Sozialleistungen anstelle der leistungspflichtigen Beklagten erbracht (§ 102 SGB X), noch ist ihre Leistungspflicht nachträglich entfallen (§ 103 SGB X), sie ist auch im Verhältnis zur Beklagten weder der nachrangig verpflichtete Leistungsträger (§ 104 SGB X) noch der unzuständige Leistungsträger (§ 105 SGB X) gewesen.
Nicht ausdrücklich erörtert, jedoch nach dem Gesamtinhalt der Begründung seiner Entscheidung verneint hat der BGH auch einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Der Klägerin steht ein solcher Anspruch entgegen der vom SG vertretenen Ansicht auch nicht zu. Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des SG, soweit es gemeint hat, daß der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch als übergesetzliches, eigenständiges, materiell-rechtliches Rechtsinstitut dazu dient, auch unter den Trägern der öffentlichen Verwaltung eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage untereinander auszugleichen (Bull, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 14 4a, S 285; Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl, § 30 III, S 316 ff; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl, § 28 RdNr 21, S 600; Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl, § 44 Ib6, S 340; alle mwN; für den Bereich des Sozialrechts: BSGE 39, 137, 138; 45, 296, 300; SozR 3100 § 19 Nr 10; § 81b Nr 9; alle mwN). Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der den Ausgleich einer mit dem Recht nicht übereinstimmenden Vermögenslage fordert (Erichsen/Martens aa0; Maurer aa0). Er ist aber, wie bereits seine Bezeichnung erkennen läßt, nur ein Institut zum Ausgleich einer grundlosen Vermögensverschiebung im Bereich des öffentlichen Rechts. Sein Hauptanwendungsbereich auf dem Gebiet des Sozialrechts sind deshalb die - jetzt in §§ 50 ff und §§ 102 ff SGB X speziell geregelten - Fälle der Rückerstattung überzahlter öffentlich-rechtlicher Leistungen (§ 50 SGB X) und der Abwälzung einer öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht (§§ 102 ff SGB X) auf den vorrangig Verpflichteten. Ein solcher Anspruch erfordert - anders als der zivilrechtliche Bereicherungsanspruch - stets eine unmittelbare Vermögensverschiebung (Maurer aa0, RdNr 23; BVerwGE 48, 279, 286 mwN).
Eine unmittelbare öffentlich-rechtliche Vermögensverschiebung hat zwischen den beteiligten Krankenkassen jedoch nicht stattgefunden. Die Klägerin hat weder an die Beklagte noch an deren Stelle geleistet, sie beansprucht von der Beklagten auch nicht die Erstattung ihrer Aufwendungen oder die Abwälzung ihrer Aufwendungen auf die Beklagte, sondern lediglich die Abführung des ihrer öffentlich-rechtlichen Leistung entsprechenden Teilbetrages einer zivilrechtlichen Schadenersatzzahlung des Schädigers. Dieser gemäß § 1542 RVO aF auf die Beklagte übergegangene Schadenersatzanspruch, der durch den zwischen der Beklagten und dem Haftpflichtversicherer geschlossenen Vergleich auch der Höhe nach bestimmt worden ist, hat seine Rechtsnatur als zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch auch nicht dadurch verloren, daß er auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen und diesem gegenüber erfüllt worden ist. Beansprucht ein anderer Sozialversicherungsträger die Schadenersatzleistung des Schädigers für sich, so wird - gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund der andere Versicherungsträger sein Verlangen stützt - um diesen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch gestritten. Dieser Innenausgleich ist daher, wie schon der BGH wiederholt entschieden hat (BGHZ 28, 68; Urteil vom 9. Juli 1985 - VI ZR 219/83 -, NJW 1985, 2756 = MDR 1986, 309) zivilrechtlicher Natur; das Institut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist auf Ausgleichsverlangen hinsichtlich eines gemäß § 1542 RVO aF übergegangenen und befriedigten Schadenersatzanspruchs nicht anwendbar.
Schließlich liegt auch ein Fall der verwaltungsrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag seitens der Beklagten für die Klägerin, durch die eine verwaltungsrechtliche Pflicht der Beklagten abgelöst worden wäre, nicht vor. Dieses Rechtsinstitut entspricht inhaltlich der bürgerlich-rechtlichen Regelung in §§ 677 ff BGB (vgl dazu im einzelnen Wolff/Bachof aa0 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Bull aa0). Im Hinblick auf die zuvor angeführten tatsächlichen Feststellungen des SG sind hier jedoch auch die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Bereicherung (entsprechend § 684 BGB) nicht erfüllt, weil die Beklagte mit dem Abschluß des Abfindungsvergleiches nicht für die Klägerin tätig geworden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 4 SGG.
Fundstellen