Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz – Ingenieurökonom
Leitsatz (amtlich)
1. Der Geltungsbereich der §§ 5-8 AAÜG ist nicht auf die Inhaber in der DDR zuerkannter Rechte bzw einer Versorgungszusage und ihnen im Einzelfall Gleichgestellte begrenzt (Bestätigung und Fortführung von BSG vom 24.3.1998 – B 4 RA 27/97 R = SozR 3-8570 § 5 Nr 3).
2. Seinem eigenständigen Zweck einer umfassenden Überprüfung entsprechend verbindet das Bundesrecht in diesem Zusammenhang vielmehr erstmals von ihm bestimmte Rechtsfolgen mit einem von ihm selbst in partieller Anknüpfung an DDR-Verhältnisse gebildeten Tatbestand.
3. Maßgeblich ist demzufolge, ob eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ihrer Art nach zu denjenigen gehört, für die das Versorgungssystem nach den vom Bundesrecht tatbestandlich in Bezug genommenen Texten der Versorgungsordnungen und sonstigen einschlägigen abstrakt-generellen Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt errichtet war. Soweit dabei in der DDR abstrakt-generelle Maßstäbe für eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem publiziert worden sind, kommt es bundesrechtlich auf nicht veröffentlichtes Material nicht an.
4. Ingenieur-Ökonomen waren aufgrund ausdrücklicher Anordnung in der Verordnung über die Berufsbezeichnung Ingenieur zur Führung des Titels Ingenieur berechtigt und können daher von der Altersversorgung der technischen Intelligenz erfaßt sein.
Stand: 1. Oktober 2001
Normenkette
AAÜG § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; ZAVtIVDBest 2
Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme – |
Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 17.07.2000; Aktenzeichen S 10 RA 450/99) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nr 1 der Anlage 1 zum AAÜG verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AV-techInt) und entsprechende Verdienste festzustellen.
Der am 27. Januar 1937 geborene Kläger durchlief in der Zeit von September 1954 bis Juni 1957 eine Ausbildung zum Chemiefacharbeiter. Nach Ableistung des Wehrdienstes und vorübergehender Tätigkeit im erlernten Beruf nahm er zum 15. September 1959 an der Ingenieurschule Chemie L. ein Studium in der Fachrichtung Chemie auf, das er am 18. April 1962 mit der Berufsbezeichnung Ingenieur-Ökonom der Fachrichtung Chemie beendete. Anschließend wurde er ab 1. April 1962 als Ingenieur-Ökonom beschäftigt. Ab jedenfalls 1. August 1968 war er als Betriebsökonom im NC-Betrieb und ab 1. Juli 1970 als Bereichsleiter eingesetzt. Nach Absolvierung eines Fernstudiums wurde ihm am 30. September 1975 der akademische Grad eines Diplom-Ingenieur-Ökonoms (Dipl.-Ing. oec) verliehen. Anschließend wurde er zum 1. April 1976 Abschnittsleiter Ökonomie und zum 1. Januar 1983 Leiter der Abteilung Cellulosenitrat.
Am 12. Januar 1999 machte der Kläger bei der Beklagten geltend, daß seine Tätigkeit beginnend mit derjenigen eines Bereichsleiters als Zeit der Zugehörigkeit zur AV-techInt nach der Versorgungsordnung vom 17. August 1950 (GBl I Nr 93 S 844) sowie der Zweiten Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung vom 24. Mai 1951 (GBl I Nr 62 S 487) festzustellen sei. Die Beklagte hat dies mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30. März 1999 idG des Widerspruchsbescheides abgelehnt, da die Qualifikation als Ingenieur-Ökonom nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers im Sinne der Versorgungsordnung entspreche und der Studiengang „Ingenieur-Ökonom” keine technische, sondern eine betriebswirtschaftliche Ausbildung darstelle.
Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das SG Leipzig die angefochtene Ablehnung mit Urteil vom 17. Juli 2000 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Zeitraum vom 1. August 1968 bis 30. September 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz (Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Kammer folge der Rechtsprechung des BSG, die entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unschlüssig sei. Auf die Erteilung einer Versorgungszusage komme es nicht an. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe der Kläger im streitigen Zeitraum eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, die in der Versorgungsordnung aufgelistet sei. Die Funktionen des Klägers hätten in erster Linie einer ingenieurtechnischen Aufgabenstellung entsprochen; dies werde auch durch die Vergütung nach der sogenannten I-Gehaltsgruppe bestätigt. Es habe der Entwicklung in der DDR-Wirtschaft entsprochen, Ingenieuren auch in den Bereichen Lager und Versand, Arbeitsgestaltung und Sicherheit mehr Leitungsfunktionen zu übertragen. Mit § 1 Abs 2 der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur” seien Diplom-Ingenieur-Ökonomen bezüglich der Führung des Titels Ingenieur den Diplom-Ingenieuren, die eine ausschließliche Ingenieurausbildung absolviert hätten, gleichgestellt gewesen. Die Dienstanweisung der Staatlichen Versicherung der DDR zum Mai 1977 und die Richtlinie vom 26. Juli 1972 stünden dem nicht entgegen.
Die Beklagte hat hiergegen die vom SG mit Beschluß vom 30. Oktober 2000 zugelassene Sprungrevision eingelegt: Im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung sei noch nicht konkret entschieden, in welchen Fällen das AAÜG anzuwenden sei, wenn kein nach Art 19 EinigVtr fortgeltender Verwaltungsakt vorliege. Das SG stelle erstaunlicherweise „auf Auslegungen nach DDR-Recht (Ingenieur ist …)” ab, obgleich es die „grundlegende Rechtsprechung” hierauf gerade nicht ankommen lasse. Rechtlich fragwürdig sei ebenso, daß die angefochtene Entscheidung die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 Abs 1 Unterabschnitt 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur ZAVO-technische Intelligenz ausreichen lasse. Der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, die allein den Wert der SGB VI-Berechtigung betreffe und auf die „noch im Zeichen des DDR-Rechts stehende” Überführung zum 31. Dezember 1991 nicht übertragbar sei, sei es bisher nicht gelungen, eine einheitliche Handhabung der Problematik in den Instanzen herbeizuführen; der Gesamtkomplex „Zusatzversorgungszeiten nach dem AAÜG ohne erteilte Versorgungszusage” sei noch einmal zu überdenken. Einzig das Urteil vom 23. Juni 1998 (B 4 RA 61/97 R) enthalte eine verwertbare Aussage zu Fällen ohne erteilte Versorgungszusage; der dort geforderte Vertrauenstatbestand könne sich heute nicht rückschauend, sondern nur nach dem damals geltenden DDR-Versorgungsrecht bestimmen. Hiernach – insbesondere nach dem maßgeblichen RAnglG – seien Anwartschaften jedoch nur erworben worden, wenn eine Zusage (Urkunde oder Beitrittserklärung) vorgelegen habe. Nicht dagegen aufgrund einer bloßen Ausübung einer einschlägigen Beschäftigung. Ein Vertrauen auf Einbeziehung sei bei Professoren, Ärzten, Zahnärzten, Apothekern, Tierärzten sowie Angehörigen der pädagogischen Intelligenz sowie bei Einzelvertragsinhabern mit Versorgungszusage gerechtfertigt gewesen. Alle übrigen – so auch Ingenieure, Techniker, sonstige Spezialisten (damit auch Ingenieur-Ökonomen) seien Ermessensfälle gewesen. Das AAÜG habe insoweit keine grundlegende Änderung gebracht: Es lasse den Begriff der Anwartschaft als Faktum der gelebten DDR-Wirklichkeit gelten und enthalte keinerlei Hinweis für einen hiervon unabhängigen neuen Ansatz. Vielmehr werde das Versorgungsrecht der DDR bis in Einzelheiten hinein respektiert. Darüber hinaus sei die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich der Fälle ohne Versorgungszusage auch vom Ergebnis her fraglich; ua sei dann der Ansatz des BVerfG, daß jemand, der mit der Vorteilsnahme einer Zusatzversorgung möglicherweise auch hinsichtlich seiner Entlohnung unberechtigte Vorteile genossen habe, nicht gegeben. Insgesamt könne demnach eine gesetzeskonforme und widerspruchsfreie Auslegung des AAÜG nur dadurch erreicht werden, daß es auf die Fälle einer erteilten Versorgungszusage und diejenigen, die nach ständiger gleichartiger Verwaltungspraxis der DDR begründet Hoffnung haben konnten, im Leistungsfall eine Versorgungsrente bewilligt zu erhalten, beschränkt werde. Sollte dennoch an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden, bedürfte es jedenfalls dringend erheblicher Klarstellungen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. Juli 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. Juli 2000 zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Bereits das Begriffspaar „Ansprüche und Anwartschaften” entstamme der bundesdeutschen Terminologie. Ob eine Anwartschaft vorgelegen habe, bestimme sich demgemäß nach den Maßstäben des Bundesrechts. Damit komme es auch im Sinne des AAÜG weder auf eine in der DDR erteilte Versorgungszusage noch auf das Vertrauen auf die Bewilligung einer Versorgungsrente an. Die Rechtsprechung der Sozialgerichte und die Verwaltungspraxis der Beklagten seit Frühjahr 1998 folgten dieser Auffassung grundsätzlich. Im vorliegenden Fall habe das SG den Kläger zu Recht als Ingenieur iS der Versorgungsordnung vom 17. August 1950 angesehen, wobei es ua zutreffend auf die „Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur” zurückgegriffen habe. Auch insofern habe sich das SG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG befunden.
II
Die Revision des Klägers erweist sich als zulässig, sachlich jedoch als unbegründet.
A
Das angegriffene Urteil verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 162 SGG). Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsakte zutreffend verpflichtet, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem nach Nr 1 der Anlage 1 zum AAÜG und die entsprechenden Entgelte festzustellen. Zwar ist ihm für den streitigen Zeitraum keine Versorgungszusage erteilt worden, die nach Bundesrecht als Verwaltungsakt verbindlich sein könnte (Art 19 EinigVtr), doch hat er eine Tätigkeit ausgeübt, für die ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war.
Die §§ 5 bis 8 AAÜG dienen der umfassenden Verwirklichung des eigenständigen bundesrechtlichen Zwecks, als Grundlage einer künftigen rentenrechtlichen Bewertung nach seinen Maßstäben,
- Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem umfassend und vollständig zu erfassen und
- hierauf bezogen die Aussonderung unabhängig von Arbeit und Leistung erworbener Entgeltbestandteile zu ermöglichen.
Der Bundesgesetzgeber verbindet die im Sinne dieser Zielsetzung von ihm erstmals und eigenständig bestimmten Rechtsfolgen zukunftsgerichtet mit einem von ihm selbst in partieller Anknüpfung an DDR-Gegebenheiten eigenständig gebildeten Tatbestand. Dies ergibt sich insbesondere bereits daraus, daß ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Anwartschaft in der DDR zum 1. Juli 1990 ausdrücklich auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems erfaßt werden (§ 5 Abs 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG). Keinesfalls geht es demgegenüber im Zusammenhang des Bundesrechts darum, nachträglich DDR-Recht maßstäblich anzuwenden, dh dort abstrakt umschriebenen Sachverhalten rückwirkend und statusbegründend dessen Rechtsfolgen zuzuordnen.
Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem beantwortet sich unter diesen Umständen rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel entscheidend danach, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach (abstrakt-generell) zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der – nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden – Versorgungsordnung und ggf weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Der seinerseits an Art 3 Abs 1 GG gebundene Bundesgesetzgeber stellt mit der tatbestandlichen Anknüpfung in diesem Sinne eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicher; umgekehrt nimmt er gleichzeitig in Kauf, daß einerseits Personen in den Geltungsbereich der §§ 5 bis 8 AAÜG einbezogen werden, die in der DDR entgegen dem aus bundesdeutscher Sicht verstandenen Wortlaut der genannten Texte eine Versorgungszusage nicht erhalten haben, während andererseits Personen unberücksichtigt bleiben, obwohl sie in willkürlicher Abweichung hiervon in der DDR möglicherweise in das Versorgungssystem einbezogen worden wären.
Lediglich, wenn im Einzelfall – was hier nicht vorliegt – eine gemäß Art 19 EinigVtr als Verwaltungsakt iS des Bundesrechts zu beachtende Rentenbewilligung bzw eine Versorgungszusage der früheren DDR vorliegt oder ausnahmsweise aufgrund eines besonderen Vertrauenstatbestandes ohne erteilte Versorgungszusage zum 1. Juli 1990 mit der Bewilligung eines „Versorgungsanspruchs” gerechnet werden durfte, kommen die §§ 5 bis 8 AAÜG auch unabhängig von einer Zuordnung zu einem der abstrakt begünstigten Personenkreise zur Anwendung. Das Vorliegen eines dieser Tatbestände ist damit im Einzelfall zwar stets hinreichende, tatbestandlich aber niemals notwendige Voraussetzung für den bundesrechtlichen Begriff der Zeit der Zugehörigkeit und die hieran (erstmals, allein und eigenständig) vom Bundesrecht geknüpften Rechtsfolgen.
Unter Beachtung dieser Grundsätze hatte der Kläger im vorliegenden Fall mit seinem Begehren Erfolg. Die maßgebliche Versorgungsordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl DDR I S 844) iVm § 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (GBl DDR S 847) erfaßt ua ausdrücklich Ingenieure; hierzu zählen nach § 1 Abs 2 der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur” vom 12. April 1962 (GBl DDR II S 278) auch Ingenieur-Ökonomen. Der Kläger war zudem dieser Berufsbezeichnung entsprechend in einem von der Versorgungsordnung erfaßten Betrieb beschäftigt. Im einzelnen gilt hierzu folgendes:
B
Ab dem 1. Januar 1992 (zu den hier nicht einschlägigen Ausnahmen vgl § 2 Abs 2a AAÜG) kennt das allein maßgebliche bundesrechtliche Rentenversicherungsrecht nur noch Ansprüche und Anwartschaften nach dem einheitlichen Rentenrecht des SGB VI. Der Kläger hat im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten in diesem System nicht zurückgelegt. Da die bundesdeutschen Rentenversicherungsträger jedoch grundsätzlich nur ihren Versicherten zur Leistung verpflichtet sind (stellvertretend BSGE 9, 67, 72; 82, 64, 66 = SozR 3-2600 § 307a Nr 11), bedarf es zur bundesdeutschen (Neu-)Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des SGB VI sowie für die Wertbestimmung der (novierten) Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen.
Im Rahmen der damit erforderlichen Sonderregelungen zu den Rechtsbegründungs- und Wertfestsetzungsregelungen in §§ 63 ff SGB VI bestimmt das Bundesrecht zunächst in §§ 248, 256a SGB VI die gleichgestellten Beitragszeiten und die Verdienste, die für Versicherte der Sozialpflichtversicherung der DDR und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung anstelle originär versicherten Einkommens im nachhinein fiktiv sowie allein leistungsrechtlich und zukunftsbezogen relevant als „durch Beiträge versichert” geltendes Individualeinkommen aus Beschäftigung oder Erwerbseinkommen zugrunde zu legen sind (§ 256a SGB VI sowie hierzu BSG in SozR 3-2600 § 256a Nr 3, 5). Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ist demgegenüber (mit entsprechender Funktion) nach § 259b Abs 1 SGB VI exklusiv der Verdienst zugrunde zu legen, der nach dem AAÜG auf der Grundlage von dessen Zwecken und der dort verankerten Maßstäbe erstmals eigenständig ermittelt und bundesrechtlich nach Gleichstellung (fiktiver) Zugehörigkeitszeiten mit Beitragszeiten iS des SGB VI als berücksichtigungsfähig anerkannt wird. Hier treffen die §§ 5 bis 8 AAÜG Spezialregelungen zu den Rechtsbegründungs- und Wertbestimmungsregelungen des SGB VI, soweit Beschäftigungen oder Tätigkeiten und die Verdienste hieraus für den Wert der SGB VI-Berechtigung Bedeutung haben sollen, für die in der DDR ein (in den Anlagen 1 oder 2 zum AAÜG benanntes) Versorgungssystem eingerichtet worden war (vgl Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr 4). Anders als im erstgenannten Fall der Inhaber von Rechten und Ansprüchen nur in der Sozialpflichtversicherung und Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR bedarf es nämlich nach der Wertung des Bundesrechts bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem einer besonderen „Sichtung und Reinigung” (vgl exemplarisch SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 3), um den vielfältigen Unsicherheiten in diesem Bereich Rechnung zu tragen und insbesondere Entgelte erst nach Aussonderung eventuell unabhängig von Arbeit und Leistung aufgrund sachfremder politischer Begünstigung erworbener Bestandteile in die bundesdeutsche Bewertung einzustellen (vgl etwa Urteile des Senats in BSGE 72, 50, 61 und SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 3). Mit dem AAÜG hat der Gesetzgeber daher entsprechend den – hierdurch modifizierten – Vorgaben in EinigVtr Nr 9 das Ziel verfolgt, sämtliche Zeiten, in denen Beschäftigungen in der ehemaligen DDR ausgeübt wurden, und für die ihrer Art nach zu irgendeinem Zeitpunkt – abstrakt – Versorgungsansprüche aus einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem vorgesehen waren, ab dem 1. Januar 1992 als Pflichtbeitragszeiten in die gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen (BT-Drucks 12/826 und Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 1 Nr 1 Satz 6 mwN). Dieser eigenständige und besondere Zweck des Bundesrechts bestimmt den Geltungsbereich des AAÜG und ein Verständnis der „Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem”, das es ermöglicht, alle auch nur potentiell Begünstigten – umgekehrt aber auch nur diese – in das besondere Verfahren einzubeziehen; die hiervon abweichende engere Auffassung der Beklagten ist mit dem geltenden Bundesrecht in jeder Hinsicht unvereinbar.
Entsprechend der umfassenden bundesrechtlichen Zielsetzung, alle Zeiten einer – realisierten, aber gerade auch nur potentiellen oder sogar nur abstrakt vorstellbaren (zB „Vorsystemzeiten”) – Zugehörigkeit zu erfassen bzw nach Prüfung und Sichtung eigenständig zu bewerten, beschränken sich die §§ 5 bis 8 AAÜG nicht auf die Fälle einer in der DDR oder nach Beitrittsgebietsrecht durch Versorgungszusage begründeten Anwartschaft auf Versorgung. Eine „DDR-Versorgungszusage” „gilt” zwar als Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X gemäß Art 19 Satz 1 EinigVtr (vgl Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990, BGBl II S 885) mit ihrem objektiven Erklärungsinhalt und in dessen Umfang „fort” (vgl Urteil des Senats vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99 R, SGb 2000, 540 = ASP 2000, 69 = NJ 2000, 670) und ist daher stets hinreichende Grundlage für die Überführung einer Anwartschaft sowie damit mittelbar auch ihrer Bewertung nach Bundesrecht; ist folglich eine derartige Versorgungszusage im Einzelfall vorhanden, bedarf es daher insoweit auch keiner Feststellungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einem der lediglich abstrakt begünstigten Personenkreise mehr (zu Zeiträumen vor Erteilung einer Versorgungszusage vgl etwa Urteile des Senats vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99 R, SGb 2000, 540 = NJ 2000, 670 und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, D-spezial 1998, 8 = SGb 1998, 526). Keineswegs ist jedoch eine Versorgungszusage eine in jedem Fall notwendige Grundlage für den Anspruch auf Feststellung der Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem sowie der Arbeitsentgelte gemäß § 2 Abs 2, 3, 5, § 6 Abs 1 AAÜG (vgl Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr 3 Satz 10). Vielmehr kommen die §§ 5 bis 8 AAÜG unabhängig von einer Versorgungszusage immer dann zur Anwendung, wenn im fraglichen Zeitraum eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen (ggf erst zu einem späteren Zeitpunkt und generell) eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (SozR 3-8570 § 5 Nr 3). Insofern werden bundesrechtlich die jeweils einschlägigen abstrakt-generellen Vorgaben der zuständigen Stellen der untergegangenen DDR unabhängig von ihrer jeweiligen zeitlichen Anwendbarkeit und der früheren Zuordnung von konkreten „Rechtsfolgen” auf ihrer Grundlage als tatbestandliche Umschreibung des Kreises der Begünstigten verstanden. Allein diese Vorgehensweise garantiert, daß im Kontext des Bundesrechts die hiernach maßgebenden Bewertungsgrößen umfassend und vollständig der erforderlichen Sichtung unterzogen werden; entscheidend ist nämlich, ob die Betroffenen gerade hinsichtlich der nach Bundesrecht maßgeblichen Wertbemessungsgrundlagen und den hiernach zugrunde zu legenden Maßstäben einen ungerechtfertigten Vorteil erhalten, dh nicht auf Arbeit und Leistung beruhende Arbeitsverdienste bezogen hatten. Hierzu gilt näher folgendes:
Die Bewertungsregelungen der §§ 5 bis 8 AAÜG werden entsprechend den Vorgaben des EinigVtr zunächst auf Ansprüche und Anwartschaften angewandt, die nach Bundesrecht (rückschauend) als zum 1. Juli 1990 bestehend anerkannt und zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung des Beitrittsgebietes überführt worden sind. Eine solche Berechtigung konnte sich einmal aus einer Rentenbewilligung oder einer Versorgungszusage der früher in der DDR hierfür zuständigen Organe ergeben, die gemäß Art 19 EinigVtr als Verwaltungsakt iS des Bundesrechts nach dessen Maßstäben und im hierdurch vorgegebenen Umfang weiterhin zu beachten ist. Daneben ist eine „Versorgungsanwartschaft” nach den Regelungen des EinigVtr auch noch bei Positionen anzunehmen, aufgrund deren (ohne erteilte Versorgungszusage) mit einer Bewilligung eines „Versorgungsanspruchs” zum 1. Juli 1990 gerechnet werden durfte, falls der Leistungsfall bis Ende Juni 1990 eintrat oder eingetreten wäre (Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr 4). Die fortbestehende Wirksamkeit eines Verwaltungsakts bzw das Vorliegen eines Vertrauenstatbestandes haben zur Folge, daß die Begünstigten im Bundesrecht, auf das es hier allein ankommt, Rechte nach der zum Zeitpunkt der Geltendmachung bzw der Entstehung des Anspruchs maßgeblichen Rechtslage haben (Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 1 Nr 1). Der Wert der nach abgeschlossener Überführung zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets und nach deren Ersetzung am folgenden Tag seit dem 1. Januar 1992 zustehenden SGB VI-Berechtigungen bestimmt sich demgemäß in jedem Falle allein nach originärem Bundesrecht (vgl etwa Urteil des Senats vom 4. August 1998, B 4 RA 63/97 R, Die Beiträge, Beilage 1999, 171 ff = BR/Meurer, AAÜG § 5, 04-08-98). Der Begriff der „Überführung” beschränkt sich nämlich von vornherein keineswegs auf einen bloßen Austausch des Verpflichteten bei ansonsten unveränderten Verhältnissen, sondern betrifft mit dem umfassenden Anpassungsvorbehalt bezüglich Rechtsgrund, Inhalt und Umfang der Ansprüche und Anwartschaften in EinigVtr Nr 9 von Anfang an gerade den substantiellen Gehalt des zu Erbringenden und seiner rechtlichen Grundlagen selbst, das sich – nach Überführung und Novation – nunmehr notwendig allein nach den bestimmenden Merkmalen des bundesdeutschen Rentenversicherungsrechts und seiner Grenzen bestimmt (stRspr seit BSGE 72, 50).
Ohne sich auch insofern überhaupt noch an den Vorgaben des EinigVtr zu orientieren, hat das AAÜG die „Überführung” darüber hinaus auch auf Personen erstreckt, bei denen aus bundesrechtlicher Sicht Versorgungs-Anwartschaften zum 1. Juli 1990 nicht bestanden. Nach § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG fallen hierunter zunächst diejenigen Personen, die ihre versorgungsrechtliche Position nach den Versorgungsregelungen der DDR schon früher und vor dem Leistungsfall verloren hatten. Für den dieser Fallgruppe zugehörenden Sonderfall, daß die versorgungsbegründende Beschäftigung unter Beitragserstattung aufgegeben wurde, enthält § 5 Abs 3 AAÜG für die Wertermittlung nach dem SGB VI die Anweisung, jedenfalls den in der Sozialpflichtversicherung der DDR versichert gewesenen Verdienst zugrunde zu legen (vgl im einzelnen Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr 4). Damit ergibt sich gleichzeitig, daß fiktive Pflichtbeitragszeiten iS von § 5 Abs 1 AAÜG sowie Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 8 AAÜG festzustellen und auf dieses im Rentenbewilligungsverfahren die Beitragsbemessungsgrenzen der §§ 6 und 7 AAÜG sogar dann anzuwenden sind, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit in der DDR zwar ihrer Art nach von einem Versorgungssystem iS der Anlage 1 des AAÜG erfaßt war, aus diesem aber kein Versorgungsanspruch und keine Versorgungsanwartschaft, die hätte überführt werden können, bestanden hat (vgl Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr 4). Erst recht die Ausgestaltung und Zuordnung von Rechtsfolgen des Bundesrechts zu erstmals im Rahmen seiner Anknüpfungstatbestände und für seine Zwecke fingierten Sachverhalten (vgl § 5 Abs 1 Satz 2: „… gilt dieser Verlust als nicht eingetreten”) vermag ihre Erklärung denkbar allein noch in eigenständigen bundesrechtlichen Zielsetzungen zu finden. Die auf umfassende „Sichtung und Reinigung” angelegte Zielsetzung des AAÜG rechtfertigt es demgemäß auch, den Geltungsbereich des AAÜG über die Inhaber einer konkreten Versorgungszusage hinaus (vgl Urteile des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr 3 und 4) auf diejenigen zu erstrecken, die aus der Sicht des Bundesrechts als ehemalige Inhaber einer Anwartschaft dem Kreis potentiell unabhängig von Arbeit und Leistung Begünstigter unverändert zuzuordnen sind. Vor allem aber hat § 5 Abs 2 AAÜG die Anwendung der §§ 5 bis 8 AAÜG ausdrücklich auch auf solche Personen erstreckt, die in der DDR niemals ein Recht oder eine Anwartschaft auf Versorgung hatten, weil es ein entsprechendes Versorgungssystem in der Zeit ihrer Beschäftigung noch gar nicht gab (sog Vorsystemzeiten – dazu sogleich).
Bereits dem Wortlaut des § 5 Abs 1 AAÜG läßt sich das Erfordernis einer Versorgungszusage als Tatbestandsmerkmal für eine „Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem” von vornherein für keine von der Vorschrift erfaßte Fallgestaltung entnehmen (Urteile des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr 3 und 4). Allein maßgeblich ist vielmehr schon danach weder der Tatbestand einer (für die für die neuesten Versorgungssysteme der DDR ohnehin nur nachträglich fingierbaren) formalen Mitgliedschaft oder einer förmlich festgestellten „Zugehörigkeit” zu einem bestimmten System, sondern zugunsten wie zu Lasten der Berechtigten („im Guten wie im Schlechten”) nur, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach (dh abstrakt-generell) zu denjenigen gehörte, derentwegen nach den in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG genannten Texten das jeweilige Versorgungssystem errichtet war, ob sie also in einem dieser Texte aufgelistet ist (vgl Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr 5 mwN). Seine Bestätigung findet dieses Verständnis der Norm in § 5 Abs 2 AAÜG, nach dem als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem sogar solche Zeiten gelten, die „vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären”; damit sind nämlich Zeiten einer Beschäftigung, für die ein Versorgungssystem erst später eingeführt wurde, auch „Zeiten der Zugehörigkeit”, obwohl sie notwendig vor jeder Versorgungszusage für dieses (oder „Zugehörigkeit” zu diesem) System zurückgelegt wurden (Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 5 Nr 3). Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet eine bloße Anknüpfung an die „gelebte DDR-Wirklichkeit” damit ua auch aus diesem Grund ersichtlich aus. Die Bewertung nach den §§ 5 bis 8 AAÜG findet aufgrund eigenständiger bundesrechtlicher Ausgestaltung vielmehr insgesamt nur partiell – im Einzelfall hinreichend, aber nicht notwendig – gerade aus Anlaß sowie inhaltlich von vornherein unabhängig von einer nach dem EinigVtr vorangegangenen Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften statt. Erst recht bedarf es in den Fällen, in denen am 30. Juni 1990 – aus bundesrechtlicher Sicht – kein Recht und keine Anwartschaft auf Versorgung objektiv (wirklich) bestanden hatte, keiner nachträglich rückwirkenden fiktiven Begründung solcher Rechtspositionen und keiner ebenso fingierten Überführung (nach §§ 2 Abs 2, 4, 10 AAÜG). Eine solche „Versorgungsentscheidung” ist vielmehr schlechthin unzulässig. Mit anderen Worten: Die bundeseinheitlichen rentenversicherungsrechtlichen Gleichstellungsregeln der §§ 5 bis 8 AAÜG erfassen – entgegen der Ansicht des beklagten Versorgungsträgers – nicht nur alle, die am 30. Dezember 1991 eine mit Beginn des folgenden Tages in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführte Anwartschaft auf Versorgung gegen einen Versorgungsträger wirklich hatten. Sie beziehen darüber hinaus auch alle Personen in die Gleichstellungsprüfung ein, die zwar keine Versorgungsanwartschaft wirklich hatten, die aber zu irgendeiner Zeit einen Beruf ausgeübt haben, der einem Versorgungssystem (iS der Anlagen 1 und 2 zum AAÜG), wie es am 30. Dezember 1991 bestanden hatte, nach dessen abstrakt-generellen Zugehörigkeitskriterien zuzuordnen ist.
Das Bundesrecht teilt die Bewertung rentenrechtlicher Rechte und Ansprüche in strikt voneinander zu trennende Verfahren auf (vgl zum Verhältnis von Entgelt- und Bewilligungsbescheid Urteile des Senats in SozR 3-8570 § 8 Nr 2 Satz 5 und SozR 3-2600 § 307b Nr 5): Gemäß § 8 Abs 1 AAÜG hat zunächst in einem dem Rentenfeststellungsverfahren vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs 5 SGB VI ähnlichen Verfahren der Versorgungsträger einzelne Daten verbindlich festzustellen, die für die spätere Feststellung des Werts der SGB VI-Rente oder -Anwartschaften von Bedeutung sein können; dabei handelt es sich ua (vgl zusammenfassend zum möglichen Inhalt des nach § 8 AAÜG erlassenen Bescheides etwa Urteil des Senats vom 4. August 1998, B 4 RA 74/96 R, D-spezial 1998, 8 = ZfS 1998, 309) um die Zeiten der sog Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 5 Abs 1 Satz 1 AAÜG) und die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfaßten Beschäftigung oder Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens (§ 6 Abs 1 AAÜG) iS von §§ 14, 15 SGB IV. Damit haben die Versorgungsträger im Einzelfall wegen ihrer aus der Funktionsnachfolge erlangten besonderen Qualifikation versorgungsspezifische Tatsachen festzustellen, die nach den §§ 5 bis 8 AAÜG für die spätere Entscheidung des RV-Trägers über die Höhe der SGB VI-Rente rechtserheblich sind. Die Entscheidung bezieht sich auf die Feststellung von Tatsachen, die für die Begründung des Rechtsstatus des Versicherten (Versicherteneigenschaft), für die Erfüllung der Wartezeiten und sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Recht auf Rente und für die Bewertung der Rangstelle des Versicherten rechtserheblich werden können. Demgegenüber ist die endgültige rechtliche Entscheidung über die Entstehung eines Rechts auf Rente, seinen monatlichen (Geld-)Wert, seine Rechtsnatur, seinen Beginn und seine Dauer (und damit auch ua die Entscheidung, welcher Verdienst den Pflichtbeitragszeiten konkret zugrunde zu legen ist) allein dem Rentenversicherungsträger vorbehalten (Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 8 Nr 2 Satz 6).
Liegt – wie hier für den streitigen Zeitraum – ein einschlägiger Verwaltungsakt (Versorgungszusage; Bewilligung eines Rechts auf Versorgung) nicht vor, beantwortet sich die Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem – wie dargelegt – nach denjenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft, dh im Falle des § 5 Abs 1 AAÜG nach den Texten der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten (nicht etwa Normen; vgl Urteil des Senats vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, D-spezial 1998, 8 = SGb 1998, 526) anerkannten Versorgungsordnungen; diese werden ggf ergänzt durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR (insbesondere Durchführungsbestimmungen; vgl Urteil des Senats vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, ZAP-Ost EN Nr 163/98 = SGb 1998, 526). Die Bedeutung dieser Texte ist ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) und nach dem dargestellten Sinn und Zweck des § 5 AAÜG zu bestimmen, während es insbesondere zur Vermeidung einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen auf die praktische Durchführung im Einzelfall und die ihr jeweils zugrundeliegende Auslegung der Versorgungsordnungen seitens der DDR nicht ankommt (Urteile des Senats vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R und vom 29. Juni 2000, B 4 RA 63/99 R).
Dies erfordert im Einzelfall eine Feststellung von Existenz und inhaltlicher Reichweite der jeweiligen abstrakt-generellen Vorgabe sowie die Ermittlung und Zuordnung der jeweils konkret-individuell verrichteten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit. Dagegen bleibt für die Zwecke des Bundesrechts außer Betracht, ob und warum es ggf im Einzelfall trotz Zugehörigkeit zur Gruppe der Begünstigten in der DDR nicht zu einer Versorgungszusage gekommen ist: Hinreichend für die Anwendung des Sichtungs- und Reinigungsprogramms ist im Sinne seiner größtmöglichen Wirksamkeit nämlich bereits die sich bei nachträglicher Beurteilung aus Anlaß der Anwendung von Bundesrecht ergebende Zugehörigkeit zu einer potentiell sachwidrig begünstigten Personengruppe nach abstrakten Merkmalen (stRspr seit BSGE 72, 50) und nicht erst der konkrete Zuordnungsakt durch die zuständigen Stellen der DDR. Ebenso ist unerheblich, ob und wie die DDR ihre Entscheidung im Einzelfall praktisch auf die Auslegung der Versorgungsordnungen gestützt hat (Urteil des Senats vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, D-spezial 1998, 8 = SGb 1998, 526). Auf derartige Erwägungen kann eine Einbeziehung in das Überprüfungsverfahren nicht gestützt werden, ohne frühere Willkür fortzuführen. Ob nämlich beliebige Umstände außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen vorgegebenen Rahmens bzw solche außer einer zumindest gleichförmigen Verwaltungspraxis die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, läßt sich mangels einer gesicherten faktischen Beurteilungsgrundlage gerade nicht willkürfrei entscheiden. Das Bundesrecht nimmt mit dieser ihm durch Art 3 Abs 1 GG vorgegebenen Haltung zwangsläufig in Kauf, daß eine in der DDR gegebene bloße Möglichkeit einer regelwidrigen Begünstigung im Einzelfall den Geltungsbereich des AAÜG allein noch nicht eröffnet und insofern auch eine „Sichtung und Reinigung” unterbleibt. Auf derartige Individualumstände hat sich daher auch die Ermittlungstätigkeit der Versorgungsträger – und im Streitfall der Gerichte – von vornherein nicht zu erstrecken.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger keine Versorgungszusage und erst recht keine Bewilligung eines Rechts auf Versorgungsrente erhalten. Die Voraussetzungen der „Zugehörigkeit” ergeben sich jedoch aus der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl DDR I S 844) in Verbindung mit der nach § 5 aaO erlassenen Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (GBl DDR S 487) und § 1 Abs 2 der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur” vom 12. April 1962, GBl DDR II S 278). Das SG hat unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Kriterien zutreffend und ohne daß die Beklagte hiergegen (zulässige und begründete) Revisionsrügen vorgebracht hätte, festgestellt, daß der Kläger im streitigen Zeitraum einen (abstrakt) von der Versorgungsordnung erfaßten Beruf tatsächlich ausgeübt hat. Die AV-techInt und die zu ihrer Umsetzung erlassene Zweite Durchführungsbestimmung benennen als dem Kreis der (unmittelbar, dh ohne gesonderten Gleichstellungsakt des zuständigen Fachministeriums oä) Begünstigten zugehörig ua „Ingenieure” (§ 1 Satz 1 2. Durchführungsbest). Aus Satz 3 aaO ist dabei zu entnehmen, daß es hierfür wesentlich auf den entsprechenden „Titel” ankommt. Insofern bestimmt § 1 Abs 2 der Verordnung über die Berufsbezeichnung „Ingenieur” ausdrücklich, daß auch Diplom-Ingenieur-Ökonomen – wie der Kläger – bezüglich der Berechtigung zur Führung des Titels Ingenieur den Diplom-Ingenieuren gleichgestellt waren. Letztlich enthielt auf diese Weise die Zweite Durchführungsbestimmung eine gleitende Verweisung auf diejenigen abstrakt-generellen Regelungen, aus denen sich jeweils die Befugnis zur Führung des Titels ergab. Der Kläger war nach den Feststellungen des SG im umstrittenen Zeitraum auch durchgehend in einem von der Versorgungsordnung erfaßten Volkseigenen Betrieb beschäftigt und hat in dieser Zeit Aufgaben erfüllt, welche die Kenntnisse und Fertigkeiten eines Diplom-Ingenieur-Ökonomen erforderten; er war also konkret im Rahmen dieses Berufsbildes beschäftigt und nicht etwa berufsfremd eingesetzt. Wenn das SG unter Berücksichtigung dieser generellen Anknüpfungstatsachen sowie der individuellen Gegebenheiten im Fall des Klägers davon ausging, daß dessen Beschäftigung von der AV-techInt erfaßt war, handelt es sich um das Ergebnis einer widerspruchsfreien Beweiswürdigung. Hieran ist der Senat nach § 163 SGG gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
VIZ 2002, 249 |
NJ 2001, 615 |
SozR 3-8570 § 5, Nr. 6 |
AuS 2001, 61 |
SozSi 2002, 252 |