Leitsatz (redaktionell)
Die Versorgungsbehörde ist berechtigt, gegenüber Erben eines Versorgungsberechtigten die Rückforderung der diesem zu Unrecht zu seinen Lebzeiten gezahlten Versorgungsbezüge durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
Normenkette
KOVVfG § 47 Fassung: 1960-06-27
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. April 1963 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Gründe
Die Klägerin ist die Witwe und alleinige Erbin des am 10. August 1959 verstorbenen Landwirts und Fleischbeschauers K K nachfolgend mit K. bezeichnet. K. bezog eine Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) um 70 v. H. Das Versorgungsamt (VersorgA) berechnete seine Ausgleichsrente zu seinen Lebzeiten zuletzt mit Bescheid vom 14. November 1956. In diesem Bescheid ist vermerkt, daß die Zahlung der Ausgleichsrente für die Zeit vom 1. Oktober 1956 unter Vorbehalt eines späteren Ausgleichs erfolge, weil K. ein schwankendes Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit (Fleischbeschauer) habe. Im September 1957 und Januar 1958 legte K. Verdienstbescheinigungen vor, ohne daß eine Neuberechnung der Ausgleichsrente zu seinen Lebzeiten noch erfolgte. Nach seinem Tode forderte das VersorgA eine Verdienstbescheinigung an. Sodann erteilte es den auf § 62 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gestützten Bescheid vom 8. Februar 1960, der an die Klägerin gerichtet ist. Es berechnete die Ausgleichsrente für K. für die Zeit vom 1. Mai 1957 bis zum Ende des Sterbemonats neu und errechnete dabei eine Überzahlung von DM 465,-, die es von der Klägerin zurückforderte. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29. August 1960).
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 12. Juli 1962 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 8. Februar 1960 zur Erteilung eines neuen Bescheides über die Berechnung der Ausgleichsrente seit dem 1. Mai 1957 unter Berücksichtigung einer Pauschalentschädigung für zurückgelegte Wegestrecken von 28 v. H. der Gebühreneinnahmen bei der Berechnung des sonstigen Einkommens verurteilt.
Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 18. April 1963 das Urteil des SG Itzehoe vom 12. Juli 1962 insoweit aufgehoben, als es die Verpflichtungsklage betrifft und diese als unzulässig abgewiesen. Im übrigen hat es die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auch der Bescheid vom 8. Februar 1960 aufgehoben wird. Es hat ausgeführt, die Berufung des Beklagten sei nur insoweit begründet, als die Verpflichtungsklage als unzulässig habe abgewiesen werden müssen. Mit dem Tode des K. sei das zwischen ihm und dem Beklagten nach dem BVG bestehende Rechtsverhältnis erloschen. Es wirke sich nur noch in der Zahlung des Bestattungsgeldes und der Bezüge für das Sterbevierteljahr aus. Im übrigen bestehe zwischen der Klägerin und dem Beklagten kein Rechtsverhältnis, das Grund eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sein könne. Ein solcher Anspruch sei gegenüber dem Versorgungsberechtigten K. nicht mehr entstanden, da zu dessen Lebzeiten ein bindend gewordener Rückforderungsbescheid nicht erteilt worden sei. Der Beklagte habe die Rückforderung der nach seiner Auffassung überzahlten DM 465,- erst mit dem Bescheid vom 8. Februar 1960 geltend gemacht. Das Vermögen des inzwischen verstorbenen K. sei im Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft an die Klägerin also nicht mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der erst durch den Rückforderungsbescheid konkretisiert werde, belastet gewesen. Die Klägerin könne daher auch nicht als Erbin des Versorgungsberechtigten durch einen Verwaltungsakt gemäß § 47 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) in Anspruch genommen werden. Der überzahlte Betrag könne mithin, falls die Klägerin dadurch ungerechtfertigt bereichert sei, nur durch Klage vor einem Zivilgericht zurückgefordert werden. Um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung (KOV) handele es sich lediglich insofern, als die Bescheide vom 8. Februar 1960 und 29. August 1960 angefochten worden seien. Zwar sei die Versorgungsbehörde nicht befugt, der zu ihr in keinem öffentlichen Rechtsverhältnis stehenden Klägerin gegenüber eine Regelung durch Verwaltungsakt zu treffen. Die angefochtenen Bescheide seien aber, da sie sich auf § 47 VerwVG stützten, Verwaltungsakte. Diese seien jedoch wegen ihres Eingriffs in die privaten Rechtsbeziehungen der Klägerin fehlerhaft und hätten aufgehoben werden müssen. Somit ergebe sich, daß nicht nur der Bescheid vom 29. August 1960, sondern auch der Bescheid vom 8. Februar 1960 hätten aufgehoben werden müssen. Mit dieser Maßgabe sei die Berufung des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen. Insoweit handele es sich auch nicht um eine Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers (reformatio in peius). Der Beklagte sei nämlich im Ergebnis nicht schlechter gestellt worden als durch die Entscheidung des SG; dies insbesondere deshalb nicht, weil das SG der Verpflichtungsklage zu Unrecht stattgegeben habe. Da ein öffentliches Rechtsverhältnis zu der Klägerin nicht bestehe, sei auch für eine Verpflichtungsklage, die darauf hinziele, einen geänderten Verwaltungsakt zu erlassen, kein Rechtsschutzbedürfnis vorhanden.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen das ihm am 18. Juni 1963 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Juni 1963, beim Bundessozialgericht (BSG) am 28. Juni eingegangen, Revision eingelegt und diese nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 18. September 1963 mit Schriftsatz vom 4. September 1963, beim BSG eingegangen am 5. September 1963, begründet. Er beantragt,
das Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 18. April 1963 - L 2 V 200/62 - und das Urteil der 1. Kammer des SG Itzehoe vom 12. Juli 1962 - S 1 V 220/60 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er rügt in seiner Revisionsbegründung, auf die Bezug genommen wird, vornehmlich eine Verletzung des § 47 VerwVG. Er trägt hierzu u. a. vor, daß das LSG seine Auffassung nicht auf die in BSG 15, 14 vom 11. Senat des BSG niedergelegten Gründe stützen könne, weil es sich insoweit nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt handele. Es sei in Rechtsprechung und Literatur herrschende Meinung, daß auch nach dem Tode eines Versorgungsberechtigten ein erteilter Bewilligungsbescheid durch Neufeststellung geändert werden könne und daß dieser Bescheid den Erben zuzustellen sei. Der öffentlich-rechtliche Anspruch des Versorgungsträgers auf Erstattung zu viel gezahlter Ausgleichsrente bestehe nicht erst - wie das LSG unrichtig annehme - mit Erlaß des Rückforderungsbescheides, sondern bereits in dem Augenblick des Todes des Versorgungsberechtigten kraft Gesetzes. Der Rückerstattungsanspruch entstehe nämlich im Augenblick der Empfangnahme zu Unrecht gezahlter Leistungen, weil er bereits durch die richtige Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zu konkretisieren sei. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergebe sich, was zu Unrecht empfangen worden sei oder nicht. Bei einem Rückforderungsbescheid handle es sich lediglich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Es werde nämlich nur festgestellt, daß und wie der zu Unrecht empfangene Betrag zu erstatten sei. Dieser Anspruch des Versorgungsträgers gegen den Erblasser gehe durch den Tod weder unter noch verwandle er sich in einen zivilrechtlichen Anspruch. Nach § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gehe das positive und negative Vermögen des Erblassers mit dessen Tod auf die Erben über. Bei der Klägerin sei dieses Vermögen mit der Möglichkeit behaftet gewesen, daß die Verwaltung einen früher erlassenen Verwaltungsakt zurücknehmen und alsdann Rückforderungsansprüche geltend machen könne. Wenn das LSG anderer Auffassung sei, so verkenne es die Begriffe des höchstpersönlichen Rechts und der höchstpersönlichen Verbindlichkeiten. Diese Begriffe seien auf die Leistungen nach dem BVG nicht anwendbar. Zwar seien die Leistungen auf die nach dem BVG bezeichneten anspruchsberechtigten Personen begrenzt, jedoch sei es rechtens, daß Leistungen für zurückliegende Zeiten an einen Versorgungsberechtigten, die diesem wegen seines Todes nicht mehr zu Lebzeiten hätten ausgezahlt werden können, an die Erben auszuzahlen seien. Umgekehrt müsse aber bei Rückforderungen dasselbe gelten. Die Erben könnten sich dabei nicht auf die Verbindlichkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides berufen, weil dieser mit rückwirkender Kraft unwirksam geworden sei. Der Beklagte verweist weiterhin auf die Regelung des Steuerrechts in § 8 Abs. 2 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 und insoweit auf den fast wörtlich damit übereinstimmenden § 115 Abs. 13 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung von 1931, weiterhin auf ein hierzu vom Reichsminister der Finanzen eingeholtes Gutachten des Reichsfinanzhofes (RFH) vom 4. Dezember 1933 (Reichssteuerblatt 1934 S. 24). Im übrigen wird auf die Revisionsbegründung und den Schriftsatz des Beklagten vom 26. Mai 1964 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 18. April 1963 - L 2 V 200/62 - aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Sie wendet sich nicht mehr gegen die Auffassung des Beklagten, daß die Versorgungsbehörde berechtigt ist, zu Unrecht gezahlte Versorgungsleistungen gegenüber den Erben des Versorgungsberechtigten durch Verwaltungsakt zurückzufordern.
Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und auch rechtzeitig begründet worden (§§ 164, 166 SGG). Sie ist daher zulässig. Die Revision ist auch begründet.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 8. Februar 1960 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 1960, mit dem der Beklagte eine Neufeststellung der Versorgungsbezüge des Erblassers für die Zeit vom 1. Mai 1957 bis zum Ende des Sterbemonats gemäß § 62 BVG vorgenommen, hierbei eine Überzahlung von Versorgungsbezügen in Höhe von DM 465,- errechnete und diese zu Unrecht gezahlten Versorgungsleistungen von der Klägerin als Erbin ihres Ehemannes zurückgefordert hat.
Das LSG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei dem angefochtenen Bescheid um einen Verwaltungsakt handelt, der vom VersorgA erlassen worden ist. Somit betrifft der Streit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der KOV, so daß der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 51 Abs. 1 SGG zulässig ist. Der Beklagte war auch - entgegen der Auffassung des LSG - berechtigt, gegenüber der Klägerin als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes die Rückforderung der diesem zu Unrecht zu seinen Lebzeiten gezahlten Versorgungsbezüge durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Dieser vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassung hat sich auch die Klägerin nach Kenntnis der Urteile des 8. Senats des BSG vom 17. Dezember 1965 (NJW 1966 S. 1239) und des 9. Senats des BSG vom 5. Juli 1966 (9 RV 664/65) angeschlossen. Der 8. und 9. Senat des BSG haben in diesen Entscheidungen mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, daß die Verwaltungsbehörde von den Erben eines Versorgungsberechtigten die diesem zu Unrecht gewährten Versorgungsleistungen durch Verwaltungsakt zurückfordern kann. Der erkennende Senat hat keinen Anlaß, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen. Hierbei kann ergänzend zur Begründung dieser Auffassung noch auf die Rechtsprechung des früheren Reichsversorgungsgerichts (RVGE 7, 25, 27) hingewiesen werden, das sogar eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit auf dem Gebiet der KOV in den Fällen als gegeben angesehen hat, in denen die Versorgungsbehörde nach dem Tode eines Versorgungsberechtigten zu Unrecht noch Zahlungen von Versorgungsgebührnissen an die Erben geleistet hat, obwohl der Behörde der Tod des Berechtigten mitgeteilt worden war. Es kann dahinstehen, ob dem vom früheren Reichsversorgungsgericht aufgestellten Grundsatz in diesem Umfange noch gefolgt werden kann oder ob in den Fällen, in denen überhaupt erst nach dem Tode des Versorgungsberechtigten zu Unrecht Versorgungsleistungen weitergezahlt wurden, die Rückforderung nicht durch Verwaltungsakt, sondern nur durch Klage vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden kann (s. dazu auch BSG 14, 15 ff). Jedenfalls ist auch nach der Rechtsprechung des früheren Reichsversorgungsgerichts in den Fällen der vorliegenden Art, wenn nämlich zu Lebzeiten des Erblassers Versorgungsleistungen zu Unrecht gezahlt worden sind, die Versorgungsbehörde befugt, diese nach seinem Tode unter den Voraussetzungen des § 47 VerwVG von den Erben durch Verwaltungsakt zurückzufordern.
Der gleichen Ansicht wie das Reichsversorgungsgericht war offenbar auch das frühere Reichsversicherungsamt (RVA), das Nachzahlungs- wie Rückforderungsansprüche als Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur angesehen hat, die diesen Charakter durch einen zivilrechtlichen Übergang an Dritte, sei es durch Erbgang oder Abtretung, nicht verlieren (s. dazu RVA in AN 1920, 169, 172; AN 1933, 295, 296; s. dazu im übrigen auch Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 51 Anm. 9). Auch der frühere RFH ist hinsichtlich der Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers (Erben) wegen der Steuerschulden des Erblassers in seinem Gutachten vom 4. Dezember 1933 (Reichssteuerblatt 1934, S. 24, 27) zu demselben Ergebnis gelangt. Da somit das LSG verkannt hat, daß der Beklagte berechtigt war, im Wege des Verwaltungsaktes die Rückforderung gegenüber der Klägerin geltend zu machen, ist die Revision begründet, so daß das angefochtene Urteil aufzuheben war.
Die Aufhebung mußte auch insoweit erfolgen, als das LSG die Verpflichtungsklage der Klägerin als unzulässig abgewiesen hat, denn der Beklagte war auch hinsichtlich dieses Anspruchs beschwert. Zwar hat der 1. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 8. März 1966 - 1 RA 55/64 - ausgesprochen, daß es für die Revision des beklagten Versicherungsträgers regelmäßig an der Beschwer fehlt, wenn das Berufungsgericht die - gegen einen ablehnenden Bescheid gerichtete - Anfechtungsklage als unzulässig statt als unbegründet abgewiesen hat. Es hat aber in dieser Entscheidung ausgeführt, daß in einem solchen Falle deshalb eine Beschwer des Beklagten nur dann nicht vorliegt, weil bei der Prozeßabweisung einer Anfechtungs- und Leistungsklage der erfolglos angefochtene Verwaltungsakt gemäß § 77 SGG für die Beteiligten in der Sache bindend wird und weitere prozessuale Möglichkeiten, wie etwa eine erneute Klage in der gleichen Sache vor einem anderen Gericht für den Kläger und materiell nachteilige Folgerungen für den Beklagten ausscheiden. Diese Einschränkungen treffen im vorliegenden Fall nicht zu. Das LSG hat, nachdem es den angefochtenen Verwaltungsakt als rechtswidrig erachtet und daher aufgehoben hat, die Verpflichtungsklage der Klägerin deshalb als unzulässig abgewiesen, weil es der Auffassung ist, daß für eine Regelung des zwischen der Klägerin und dem VersorgA bestehenden Streites im öffentlichen Recht, d. h. im Wege der Regelung durch Verwaltungsakt, kein Raum besteht. Das bedeutet aber hinsichtlich der Beschwer des Beklagten auch in Bezug auf die Prozeßabweisung der Verpflichtungsklage der Klägerin, daß es ihm nicht möglich wäre, durch Verwaltungsakt eine Regelung zu treffen, sondern für ihn nur noch die Möglichkeit bestünde, durch einen Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten den Rückforderungsanspruch geltend zu machen. Der Beklagte hat aber prozessual einen Anspruch auf eine materielle Entscheidung darüber, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig ist, d. h. ob die Klage - also auch die Verpflichtungsklage - der Klägerin begründet ist. Insoweit ist nach den auch im Zivilprozeß bestehenden Grundsätzen der Beklagte beschwert (s. dazu Baumbach/Lauterbach, ZPO, Kommentar 26. Aufl., 1961, § 511 GE Anm. 3 A; Stein/Jonas/Schönke, Komm. zur ZPO, 2. Bd., § 511 II A2; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl., § 134 II a S. 661; Wieczorek, ZPO, § 511 Anm. B II c 3 sowie BGH vom 18. November 1958, NJW 1959, 436).
Da das LSG auf Grund seiner unzutreffenden Rechtsauffassung keine Feststellungen getroffen hat, auf Grund deren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides beurteilt werden kann, konnte der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden, so daß sie an das LSG zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen war (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Fundstellen