Entscheidungsstichwort (Thema)
Heiratserstattung. Beitragsnachzahlung. Nachentrichtung. Nachzahlung
Leitsatz (amtlich)
Ein Recht zur Nachzahlung bei Heiratserstattung (§ 282 SGB VI) besteht nicht, wenn früher Beiträge wegen Verstreichens der dreijährigen Antragsfrist nicht nach der Heiratserstattungsregelung (§ 1304 RVO, § 83 AVG), sondern nach der allgemeinen Erstattungsregelung (§ 1303 RVO, § 82 AVG) erstattet worden sind.
Normenkette
SGB VI § 282 Abs. 1 S. 1; AVG §§ 82-83; RVO §§ 1303-1304; AnVNG Art. 2 § 27 (Fassung: 23.2.1957 und 28.7.1969); ArVNG Art. 2 § 28 (Passung: 23.2.1957 und 28.7.1969)
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 7. November 1994 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über ein Recht zur Nachzahlung von Beiträgen in der Rentenversicherung.
Die Klägerin heiratete im August 1960. Im Dezember 1963 beantragte sie bei der beklagten Landesversicherungsanstalt Unterfranken die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen, die für die Zeit von Oktober 1956 bis Mai 1961 entrichtet worden waren. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 24. Februar 1964 die beantragte Beitragserstattung nach § 1303 der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Im November 1993 beantragte die Klägerin die Zulassung zur „Nachzahlung von Beiträgen für Zeiten der Heiratserstattuno” nach § 282 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 1993 und Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1994 ab.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 7. November 1994 abgewiesen. Die Klägerin sei nicht zur Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen berechtigt. § 282 SGB VI halte an dem Erfordernis einer „Heiratserstattung” fest. Die Voraussetzungen für die Beitragserstattung nach der seinerzeit geltenden Heiratserstattungsvorschrift habe die Klägerin jedoch nicht erfüllt, weil sie die Antragsfrist von drei Jahren nach der Eheschließung nicht eingehalten habe. Es sei der Klägerin zuzubilligen, daß sie den Erstattungsantrag in einem inneren, vor allem finanziellen Zusammenhang mit der Eheschließung und Familiengründung gestellt habe. Rechtlich könne auf eine solche Ursächlichkeit zwischen Heirat und Beitragserstattung nicht abgestellt werden. Die Begrenzung des Nachzahlungsrechts sei im Hinblick auf die durch jede Sondemachentrichtung entstehende Belastung der Versichertengemeinschaft auch nicht als unbillig oder als Härte anzusehen.
Die Klägerin rügt mit der Sprungrevision die Verletzung des § 282 SGB Vf.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG vom 7. November 1994 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 1993 in der Gestatt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1994 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit vom 1. Oktober 1956 bis 14. Mai 1996 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat die Klage mit Recht abgewiesen. Die Klägerin ist nicht zur Nachzahlung berechtigt.
Nach § 282 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, der durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2261) mit Wirkung ab 1. Januar 1992 eingeführt worden ist (Art. 1, Art. 85 Abs. 1 RRG 1992), können Frauen Beiträge nachzahlen, denen anläßlich der Eheschließung Beiträge erstattet worden sind. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört nicht zu diesem Personenkreis, weil ihr Beiträge nicht iS dieser Vorschrift „anläßlich der Eheschließung” erstattet worden sind.
Im Zeitpunkt des Antrages der Klägerin auf Beitragserstattung im Jahre 1963 galt für die Beitragserstattung bei Heirat (im folgenden: Heiratserstattung) § 1304 RVO idF des Art. 1 des Arbeiterrenten versicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) vom 23. Februar 1957 (BGBl I 45; entspricht § 83 des Art. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes ≪ AVG ≫ idF des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes ≪AnVNG≫ vom 23. Februar 1957, BGBl I 88). Nach dieser zum 1. Januar 1957 eingeführten Vorschrift waren einer Versicherten nach ihrer Heirat auf Antrag die Hälfte der nach der Währungsreform im Bundesgebiet und im Land Berlin entrichteten Beiträge bis zum Ende des Monats zu erstatten, in dem der Antrag gestellt wurde. Der Anspruch konnte nur binnen drei Jahren nach der Eheschließung geltend gemacht werden (§ 1304 Abs. 2 RVO, § 83 Abs. 2 AVG). Der Klägerin stand nach dieser Regelung kein Anspruch auf Heiratserstattung zu, weil sie die Antragsfrist nicht eingehalten hatte: Sie hatte im August 1960 geheiratet, die Beitragserstattung jedoch erst im Dezember 1963 beantragt. Die Beklagte hat ihr daher die Beiträge auch nicht nach § 1304 RVO erstattet. Die Beitragserstattung wurde vielmehr aufgrund der „allgemeinen Erstattungsregelung” des § 1303 Abs. 1 RVO durchgeführt. Nach dieser ebenfalls zum 1. Januar 1957 eingeführten Vorschrift (vgl. § 82 Abs. 1 AVG; heute § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) war Versicherten auf Antrag die Hälfte der genannten Beiträge zu erstatten, wenn die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung entfallen war, ohne daß nach § 1233 RVO (§ 10 AVG) das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung bestand, weil innerhalb von zehn Jahren nicht während 60 Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden waren. Voraussetzung für die Erstattung war ferner, daß seit dem Wegfall der Versicherungspfticht zwei Jahre verstrichen waren und inzwischen nicht erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden war. Die Klägerin erfüllte die Voraussetzungen für eine Erstattung nach der allgemeinen Erstattungsregelung des § 1303 Abs. 1 RVO (§ 82 Abs. 1 AVG). Als sie ihre versicherungspflichtige Beschäftigung im Mai 1961 aufgab, waren noch nicht für 60 Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet. Außerdem hatte sie zur Zeit der Beitragserstattung im Februar 1964 mehr als zwei Jahre keine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt.
Die Beitragserstattung nach der allgemeinen Erstattungsregelung (§ 1303 Abs. 1 RVO, § 82 Abs. 1 AVG) stand jedoch rechtlich nicht in einem Zusammenhang mit einer Heirat und galt für weibliche und männliche Versicherte gleichermaßen. Sie wurde allerdings rein tatsächlich auch von Frauen in Anspruch genommen, die sich nach ihrer Heirat Beiträge erstatten lassen wollten, wenn es für sie keine spezielle Heiratserstattung gab (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 12. September 1995 – 12 RK 24/95, zur Veröffentlichung vorgesehen) oder sie die dafür geltende dreijährige Antragsfrist, wie die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, versäumt hatten. Diese Beitragserstattungen waren jedoch rechtlich gesehen nicht von der Heirat abhängig und sind daher keine Beitragserstattungen „anläßlich der Eheschließung” iS des § 282 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. „Anläßlich der Eheschließung” in diesem Sinne sind Beiträge nur erstattet worden, wenn die Erstattung seinerzeit nach den früheren Heiratserstattungsvorschriften durchgeführt worden ist oder sie doch nach einer Heiratserstattungsregelung zulässig gewesen wäre. Für diese Auslegung des Gesetzes spricht die Entwicklung der Vorschriften zur Heiratserstattung sowie zur Nachentrichtung und Nachzahlung von Beiträgen wegen einer früheren Erstattung.
Eine Heiratserstattung sahen bereits § 30 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889 (RGBt 97) und § 42 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 (RGBl 463) vor. Diese Regelungen wurden jedoch zum 1. Januar 1912 aufgehoben (Art. 2 Abs. 1, Art. 5 des Einführungsgesetzes zur RVO vom 19. Juli 1911, RGBl 839). Die RVO vom 19. Juli 1911 (RGBl 509) enthielt keine entsprechende Vorschrift. In der Angestelltenversicherung war die Heiratserstattung dagegen in § 62 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (RGBl 989) und § 62 AVG idF der Bekanntmachung vom 28. Mai 1924 (RGBl I 563) sowie mit Wirkung vom 1. Januar 1934 in § 47 AVG weiterhin vorgesehen (Art. II Nr. 2, Art. IV § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 1934, RGBl I 419). Das Ausbaugesetz (AusbauG) vom 21. Dezember 1937 (RGBl I 1393) führte die Heiratserstattung zum 1. Januar 1938 auch in der Rentenversicherung der Arbeiter wieder ein. Die Heiratserstattungsregelung in § 1309a RVO idF des § 28 AusbauG und des § 20 der Verordung zur Durchführung und Ergänzung des AusbauG vom 1. September 1938 (RGBl I 1142) galt für Eheschließungen nach dem 31. Dezember 1937 (§ 120 AusbauG) und fand gemäß § 47 AVG idF des § 70 AusbauG in der Angestelltenversicherung entsprechende Anwendung.
Nach dem Zweiten Weltkrieg blieben diese Vorschriften lediglich in dem ehemaligen Land Baden und im Land Rheinland-Pfalz entweder unverändert (so in Baden) oder mit gewissen Änderungen (so in Rheinland-Pfalz. Art. II des Gesetzes vom 5. September 1949, GVBl 438) in Kraft. Dagegen wurden sie in den Ländern der ehemaligen britischen Besatzungszone mit Wirkung vom 14. Oktober 1945 an suspendiert (Ziffer 5 der SVD Nr. 3 vom 14. Oktober 1945, ArbBl für die britische Zone 1947, 12). In den Ländern der ehemaligen amerikanischen Besatzungszone wurden sie mit Wirkung vom 1. August 1947 an und im ehemaligen Land Württemberg-Hohenzollern vom 1. August 1948 an „bis auf weiteres” aufgehoben (§ 2 des Württemberg-Badischen Gesetzes Nr. 709 vom 31. Juli 1947, RegBl 77; § 2 des Bayerischen Gesetzes Nr. 68 vom 21. Juli 1947, GVBl 145; § 2 des Hessischen Gesetzes vom 15. Juli 1947, GVBl 44; § 2 des Bremischen Gesetzes vom 2. August 1947, GBl 167; § 2 des Gesetzes von Württemberg-Hohenzollern vom 6. August 1948, RegBl 111) und im Land Berlin mit Wirkung vom 1. April 1952 an endgültig außer Kraft gesetzt (§ 48 Nr. 3 des Rentenversicherungs-Überleitungsgesetzes vom 10. Juli 1952, GVBl 588).
§ 1304 RVO idF des ArVNG (§ 83 AVG idF des AnVNG) führte die Heiratserstattung zum 1. Januar 1957 zwar bundeseinheitlich erneut ein; die Regelung galt für Eheschließungen ab Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Januar 1957 (Art. 2 § 28 ArVNG aF, Art. 2 § 27 AnVNG aF). Sie wurde jedoch schon ab 1968 wieder beseitigt (Art. 1 § 2 Nr. 11, Art. 3 § 15 des Finanzänderungsgesetzes 1967 ≪FinÄndG 1967≫ vom 21. Dezember 1967 – BGBl I 1259). Die Abschaffung von Heiratserstattungen für die Zukunft wurde alsbald um ein Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen für die Vergangenheit ergänzt. Durch Art. 2 § 2 Nr. 6 des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes (3, RVÄndG) vom 28. Juli 1969 (BGBl I 956) wurde mit Wirkung vom 1. August 1969 für die Frauen, die die Heiratserstattung in Anspruch genommen hatten, in Art. 2 § 28 ArVNG nF (Art. 2 § 27 AnVNG nF) ein außerordentliches Beitragsnachentrichtungsrecht eingeführt. Nach dieser Regelung konnten weibliche Versicherte, denen aufgrund der früheren Heiratserstattungsvorschriften Beiträge erstattet worden waren, auf Antrag für die Erstattungszeiträume Beiträge nachentrichten. Das Nachentrichtungsrecht war auf Versicherte beschränkt, die nach der Beitragserstattung während mindestens 24 Kalendermonaten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet hatten und bei Antragstellung versicherungspflichtig beschäftigt waren. Die Beseitigung der Heiratserstattung durch das FinÄndG 1967 und die Einführung des Nachentrichtungsrechts durch das 3. RVÄndG hatten das gleiche Ziel, nämlich die Rechtsstellung der berufstätigen Frau in der Rentenversicherung zu verbessern. Es hatte sich gezeigt, daß viele Frauen nach der Eheschließung weiter arbeiteten oder in einem späteren Alter erneut eine Beschäftigung aufnahmen und dann durch die Erstattung der Versicherungsbeiträge auf lange Sicht erheblich benachteiligt wurden (vgl. die Begründung des RegEntwurfs zum FinÄndG 1967, BT-Drucks V/2149, 27 unter Nr. 12 und Schriftlicher Bericht des Bundestags-Ausschusses für Sozialpolitik vom 25. Juni 1969 zu BT-Drucks V/4447, 7). Der Wegfall der Heiratserstattung für die Zukunft bildete die erste Teilmaßnahme, die Mängel in der sozialen Sicherung von Hausfrauen und früheren Hausfrauen auszugleichen. Die Regelung über die Nachentrichtung räumte dann Frauen, deren Altersversorgung infolge der früheren Erstattungsregelungen verkürzt war, ergänzend das Recht ein, die in der Vergangenheit entstandenen Beitragslücken durch Entrichtung freiwilliger Beiträge zu schließen. Das Nachentrichtungsrecht stand somit nur Frauen zu, die von den früher gesetzlich zugelassenen Heiratserstattungen Gebrauch gemacht hatten (vgl. auch BSG SozR 5750 Art. 2 § 28 Nr. 4).
Diese Nachentrichtungsregelung (Art. 2 § 28 ArVNG nF, Art. 2 § 27 AnVNG nF) ist durch Art. 83 Nrn 2 und 7 RRG 1992 mit Wirkung vom 1. Januar 1992 aufgehoben worden. An ihre Stelle ist gleichzeitig § 282 SGB VI getreten, auf den die Klägerin ein Nachzahlungsrecht stützt. § 282 Abs. 1 Satz 1 SGB VI macht die Nachzahlung zwar nicht mehr ausdrücklich von einer Beitragserstattung nach den früheren Heiratserstattungsvorschriften abhängig, sondern erstreckt sie nach seinem Wortlaut auf „Frauen, denen anläßlich der Eheschließung Beiträge erstattet worden sind”. Mit dieser Neuregelung sollte jedoch – wie nach bisherigem Recht – nur die Möglichkeit eröffnet werden, die unerwünschten Versicherungslücken auszufüllen, die gerade durch Inanspruchnahme der früher gesetzlich zugelassenen Heiratserstattungen eingetreten sind (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks 11/4124, 143 unter V.4. und 204 zu § 274). Unter Beitragserstattungen „anläßlich der Eheschließung” fallen daher sicher die früheren Heiratserstattungen selbst. Erfaßt werden auch Erstattungen, die der Rentenversicherungsträger in seinem Bewilligungsbescheid auf die allgemeine Erstattungsregelung (§ 1303 Abs. 1 RVO, § 82 Abs. 1 AVG) gestützt hat, die aber auch nach der Heiratserstattungsregelung zulässig gewesen wären. In diesen Fällen ist der Rechtsgrund der Erstattung austauschbar, da er als Begründung der Beitragserstattung nicht der Bindungswirkung (§ 77 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) unterliegt.
Dagegen wird der Bereich der früheren Heiratserstattungen verlassen, wenn die Beiträge deswegen nach der allgemeinen Erstattungsregelung erstattet worden sind, weil das seinerzeit geltende Heiratserstattungsrecht eine Beitragserstattung nicht zuließ (vgl. § 1304 Abs. 2 RVO, § 83 Abs. 2 AVG; Art. 2 § 28 ArVNG aF, Art. 2 § 27 AnVNG aF) oder es entsprechende Bestimmungen noch nicht oder nicht mehr gab. Aus dem Gesetz ergibt sich nicht zwingend, daß das Nachzahlungsrecht über die Heiratserstattung hinaus auf die allgemeine Beitragserstattung ausgedehnt werden sollte. Die Überschrift des § 282 SGB VI „Nachzahlung bei Heiratserstattung” weist vielmehr auf den Zusammenhang des Nachzahlungsrechts mit den (früheren) Heiratserstattungen hin. Kriterien, nach denen die Beitragserstattung „anläßlich der Eheschließung” anders als nach den früheren Heiratserstattungen abgegrenzt werden könnte, finden sich im Gesetz nicht. Wenn der Gesetzgeber das Nachzahlungsrecht auf Beitragserstattungen nach anderen Vorschriften hätte erstrecken wollen, hätte eine gesetzliche Regelung zur Abgrenzung nahegelegen, da die Erstattungen weit zurückliegen und erhebliche Beweisschwierigkeiten auftreten können. Der Senat hatte in seinem Urteil vom 26. Juni 1985 (SozR 5750 Art. 2 § 28 Nr. 4 S 8) eine Möglichkeit angesprochen, den Kreis der Nachentrichtungsberechtigten zu erweitern, nämlich statt an die Rechtsgrundlage der Beitragserstattung an die Dreijahresfrist des § 1304 Abs. 2 RVO (§ 83 Abs. 2 AVG) anzuknüpfen. Im Hinblick auf die Suspendierung der Heiratserstattungsvorschriften im überwiegenden Teil der alten Bundesländer zwischen 1945 und 1956 wäre es auch denkbar gewesen, das Nachzahlungsrecht für Beitragserstattungen einzuräumen, die binnen drei Jahren nach Inkrafttreten der Heiratserstattungsregelung des § 1304 RVO (§ 83 AVG) am 1. Januar 1957 beantragt worden sind, wenn die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde. Solche Abgrenzungen sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Hinzu kommt, daß § 282 Abs. 1 SGB VI als Ausnahmeregelung zu den allgemeinen Beitragsentrichtungsfristen (§ 197 SGB VI) eher eng auszulegen ist (vgl. zu früheren Nachentrichtungsrechten BSGE 47, 207, 208 = SozR 5750 Art. 2 § 51 a Nr. 24; BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 52a Nr. 1). Das gilt hier in besonderem Maße, weil auch für die Berechnung der Beiträge in § 282 Abs. 2 Satz 2 SGB VI eine von der allgemeinen Berechnungsvorschrift für nachzuzahlende Beiträge (§ 209 Abs. 2 SGB VI) abweichende, günstigere Regelung vorgesehen ist.
Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes bestehen gegen eine an die früheren Heiratserstattungsvorschriften anknüpfende Auslegung der Beitragserstattung „anläßlich der Eheschließung” nicht. Insoweit wird auf das Urteil des Senats vom 12. September 1995 – 12 RK 24/95, zur Veröffentlichung vorgesehen, hingewiesen.
Der Klägerin, der die Beiträge nach der allgemeinen Erstattungsregelung erstattet worden, sind, steht daher das Nachzahlungsrecht gemäß (§ 282 Abs. 1 Satz 1 SGB V) nicht zu.
Hiernach erwies sich die Revision der Klägerin als unbegründet; sie war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen