Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 28. Februar 1995 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 16. Januar bis 1. März 1993 aufheben und das für diese Zeit gezahlte Alg zurückfordern durfte.
Der 1964 geborene Kläger (Beruf: Kraftfahrer) bezog Alg ab 1. Juli 1992 (Bescheid vom 17. Juli 1992). Am 6. April 1993 teilte der Kläger dem Arbeitsamt (ArbA) mit, seit 25. März 1993 wiederum beschäftigt zu sein; das ArbA stellte daraufhin die Zahlung des Alg mit Wirkung ab 8. April 1993 ein. Am 13. April 1993 wurde ihm außerdem bekannt, daß der Kläger bereits vom 14. Dezember 1992 bis 15. Januar 1993 in einer Beschäftigung (40 Stunden wöchentlich) gestanden hatte.
Nach Anhörung des Klägers hob das ArbA die Alg-Bewilligung für die Zeit ab 14. Dezember 1992 gemäß § 48 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren -(SGB X) auf und verlangte die Rückzahlung von 5.275,10 DM (Bescheid vom 6. September 1993). Auf einen Widerspruch des Klägers ergingen zwei Bescheide (vom 14. Januar 1994), mit denen die Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid dahin änderte, daß eine Aufhebung für die Zeit vom 14. Dezember 1992 bis 1. März 1993 und ab 25. März 1993 erfolgte sowie eine Rückzahlung von 3.569,50 DM für den ersten Zeitraum bzw von 639,60 DM für den zweiten Zeitraum verlangt wurde. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger erneut – am 27. Januar 1994 – Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom selben Tage, zugestellt am 29. Januar 1994, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Ausgangsbescheid idF der Änderungsbescheide zurück. Die zeitliche Beschränkung der Aufhebung und Rückforderung begründete sie damit, daß der Kläger letztmalig am 2. Dezember 1993 beraten worden sei und eine erneute Beratung spätestens drei Monate nach diesem Termin hätte erfolgen müssen. Da dies nicht geschehen sei, müsse es bei der Alg-Bewilligung für die Zeit vom 2. März 1993 bis 24. März 1993, also bis zur erneuten Aufnahme einer Beschäftigung, verbleiben, weil dem Kläger für diesen Zeitraum die unterbliebene erneute Arbeitslosmeldung nicht zuzurechnen sei.
Das ArbA übersandte sodann dem Sozialgericht (SG) den Widerspruch des Klägers gegen die Änderungsbescheide vom 14. Januar 1994, weil es darin schon eine Klageerhebung sah. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 1994 beantragte der Kläger selbst die Aufhebung des Änderungsbescheids vom 14. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 1994, soweit er die Zeit vom 16. Januar bis 1. März 1993 betrifft. Das SG gab dieser Klage statt (Urteil vom 15. Juli 1994). Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil blieb erfolglos (Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 28. Februar 1995). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Aufhebung der Leistungsbewilligung für den streitigen Zeitraum hätte nicht erfolgen dürfen, weil nach Beendigung der ersten Beschäftigung (am 15. Januar 1993) auch ohne erneute Arbeitslosmeldung alle Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Alg wieder vorgelegen hätten.
Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 100, 105 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) iVm § 48 SGB X. Sie ist der Ansicht, mit der Aufnahme der Tätigkeit am 14. Dezember 1992 sei die Arbeitslosmeldung des Klägers unwirksam geworden; nach ihrer Beendigung hätte sich der Kläger deshalb erneut arbeitslos melden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei die Bewilligung von Alg auch für den streitigen Zeitraum ab 16. Januar 1993 aufzuheben gewesen und das gewährte Alg zurückzuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat sich weder zur Sache geäußert noch einen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 165, 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist iS der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur der Bescheid vom 14. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 1994, soweit er den Zeitraum vom 16. Januar bis 1. März 1993 betrifft.
Ob Verfahrensmängel vorliegen, die bei zulässiger Revision von Amts wegen zu beachten sind, ist ohne weitere Ermittlungen nicht abschließend zu beurteilen. Von eigenen Ermittlungen hierzu sieht der Senat ab, weil dies untunlich ist (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG); die Überprüfung mag das LSG vornehmen, das ohnedies bei einer Entscheidung in der Sache selbst noch weitere Feststellungen zu treffen hat. Zwar war die Berufung gemäß §§ 143, 144 SGG bei einem wöchentlichen Alg von 319,80 DM statthaft; jedoch steht noch nicht fest, ob die Klage zulässig war.
Richtige Klageart war die vom Kläger gewählte (Teil-)Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG). Ob die insoweit geltende Klagefrist des § 87 SGG eingehalten ist, steht noch nicht fest. Nach Aktenlage hat der Kläger eine – erst nach Erlaß des Widerspruchsbescheids mögliche – Klage frühestens in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 1994 erhoben (§ 90 SGG). Die Weiterleitung seines vor Fertigung und Zugang des Widerspruchsbescheids erhobenen Widerspruchs gegen die Änderungsbescheide vom 14. Januar 1994 genügt den Anforderungen an eine Klageerhebung nicht; sie kann die erforderliche Prozeßhandlung des Klägers nicht ersetzen. Allerdings enthält der in den Akten befindliche Widerspruchsbescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 85 Abs 3 Satz 2 SGG), so daß uU eine Klageerhebung noch innerhalb eines Jahres möglich gewesen sein konnte (§ 66 Abs 2 SGG). Selbst wenn der Original-Widerspruchsbescheid der Beklagten eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sollte, könnte dem Kläger von Amts wegen gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Nach Aktenlage jedenfalls könnte beim Kläger der Eindruck erweckt worden sein, es bedürfe einer Klageerhebung durch ihn selbst nach der Abgabe seines zweiten Widerspruchs an das SG nicht mehr.
Sollte die Klage zulässig sein, wären weitere tatsächliche Feststellungen durch das LSG zu treffen, bevor ein abschließendes Urteil darüber möglich ist, ob die Beklagte die Alg-Bewilligung für den streitigen Zeitraum aufheben und die Erstattung von darauf entfallenden Leistungen verlangen durfte.
Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Leistungsbewilligung mißt sich – jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen des LSG – an § 48 SGB X, ggf iVm § 152 Abs 3 AFG (idF des Art 1 Nr 50 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms ≪1. SKWPG≫ vom 21. Dezember 1993 – BGBl I 2353). Nach § 48 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Satz 2 Nr 2). Die Bestimmung des § 152 Abs 3 AFG modifiziert § 48 SGB X wie folgt: Liegen die in § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.
Die Bewilligung von Alg ab 1. Juli 1992 erfolgte durch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl hierzu: BSGE 66, 134, 136 = SozR 3-4100 § 138 Nr 1; BSG SozR 4100 § 138 Nr 25). Die erforderliche wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die bei seinem Erlaß (Bescheid vom 17. Juli 1992) vorgelegen haben, ist darin zu erblicken, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Alg ab 14. Dezember 1992 entfallen sind. Ab diesem Zeitpunkt stimmte die Leistungsbewilligung mit dem materiellen Recht nicht mehr überein (§ 100 Abs 1 AFG); der Bewilligungsbescheid hätte also unter den zu diesem Zeitpunkt gegebenen Umständen nicht erlassen werden dürfen.
Nach § 100 AFG hat Anspruch auf Alg, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim ArbA arbeitslos gemeldet und Alg beantragt hat. Diese Anspruchsvoraussetzungen waren am 14. Dezember 1992 nicht mehr gegeben. Aufgrund seiner Beschäftigungsaufnahme war der Kläger an diesem Tag zumindest nicht mehr arbeitslos (§§ 101, 102 AFG). Darüber hinaus hat seine (zum 1. Juli 1992 erfolgte) Arbeitslosmeldung (§ 105 AFG) mit der Beschäftigungsaufnahme ihre Wirksamkeit verloren und auch nicht nach dem Ende der Beschäftighung wieder erlangt; das ergibt sich aus dem Wesen der Arbeitslosmeldung.
Schon den Überschriften des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des AFG ist zu entnehmen, daß die Gewährung von Alg und Arbeitslosenhilfe (Alhi) der Absicherung des Risikos der Arbeitslosigkeit dient „Leistungen der Arbeitslosenversicherung”). Demgemäß bezieht sich die Arbeitslosmeldung, die materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung und Tatsachenerklärung zugleich ist (BSGE 60, 43, 45 = SozR 4100 § 105 Nr 2; BSG SozR 1300 § 28 Nr 7), nicht allein auf die Vermittlungstätigkeit der Beklagten; sie dient zumindest auch dazu, den konkreten Leistungsfall der Arbeitslosigkeit anzuzeigen. Dies bedeutet einerseits, daß eine nicht der Wahrheit entsprechende Arbeitslosmeldung (Arbeitslosmeldung trotz bestehenden Beschäftigungsverhältnisses) als unwirksam anzusehen sein dürfte (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1995 – 11 RAr 75/95 –, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 21. März 1996 – 11 RAr 93/95 –, unveröffentlicht). Dies führt andererseits dazu, daß sich die Arbeitslosmeldung (im Fall tatsächlich eintretender Arbeitslosigkeit) in ihrer Wirkung auf die Dauer der tatsächlich eingetretenen Arbeitslosigkeit beschränkt (BSG, Urteile vom 23. Juli 1996 – 7 RAr 104/95, 7 RAr 14/96 –, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteile vom selben Tag – 7 RAr 92/95, 7 RAr 94/95, 7 RAr 112/95, und 7 RAr 124/95). Aus diesem Grund bedarf es im Anschluß an eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung einer erneuten Arbeitslosmeldung (BSG, aaO; Urteil vom 14. Dezember 1995, aaO; Urteil vom 21. März 1996, aaO). Ein neuer Leistungsanspruch ist damit erst (wieder) gegeben, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, darunter die Arbeitslosmeldung. Hierauf hat der erkennende Senat für den Bereich der Alhi bereits in seiner Entscheidung vom 21. Juli 1977 hingewiesen (BSGE 44, 164, 173 = SozR 4100 § 134 Nr 3). Ob in Fällen der vorliegenden Art (neuer Leistungsfall) – anders als im zitierten Fall – auch ein neuer Leistungsantrag zu fordern ist, läßt der Senat beim gegenwärtigen Stand der Ermittlungen ausdrücklich offen.
Der bezeichneten Rechtsfolge, die im übrigen gewährleistet, daß derjenige, der den ihm gesetzlich auferlegten Mitteilungspflichten nicht nachkommt, nicht anders als derjenige behandelt wird, der seinen Pflichtenkreis ordnungsgemäß wahrnimmt, steht das Urteil des erkennenden Senats vom 17. März 1981 – 7 RAr 20/80 – (DBlR Nr 2529 zu § 151 AFG) nicht entgegen. Denn es betrifft einerseits den vorübergehenden Wegfall der Verfügbarkeit (nicht der Arbeitslosigkeit) und andererseits die Frage, inwieweit im Anschluß daran gemäß § 151 Abs 2 AFG aF ein neuer Leistungsantrag erforderlich ist, nicht aber die Erforderlichkeit erneuter Arbeitslosmeldung nach Eintritt eines neuen Leistungsfalles (vgl zu dieser Terminologie: BSG SozR 3-4100 § 112 Nr 13).
Ob vorliegend in der Zeit vom 16. Januar bis 1. März zu irgendeinem Zeitpunkt alle Voraussetzungen – auch das Fehlen von Ruhenstatbeständen – für den Bezug von Alg unter Einschluß einer erneuten Arbeitslosmeldung wieder erfüllt waren, wird das LSG ggf noch zu ermitteln haben.
Ist mithin in den tatsächlichen Verhältnissen, die im Zeitpunkt der Alg-Bewilligung vorgelegen haben, am 14. Dezember 1992 eine wesentliche Änderung eingetreten, die sich uU bis zum 2. März 1993 fortgesetzt hat, so ist in diesem Fall für die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Alg-Bewilligung entscheidungserheblich, ob am 14. Dezember 1992 in der Person des Klägers die oben zu § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X genannten Voraussetzungen verwirklicht waren (vgl BSG, Urteile vom 23. Juli 1996, aaO). Die Aufnahme der Zwischenbeschäftigung am 14. Dezember 1992 ist eine wesentliche Änderung, die der Kläger hätte anzeigen müssen (§ 60 Abs 1 Nr 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB I≫). Ob er insoweit auch die subjektiven Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung erfüllt hat, also seine gesetzliche Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Hierzu hat das LSG ausgehend von seiner Rechtsansicht keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen. Das LSG muß insbesondere beachten, daß im Rahmen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (vgl hierzu etwa: BSG, Urteile vom 23. Juli 1996, aaO; Urteile vom 25. April 1990 – 7 RAr 20/89 – und 14. September 1995 – 7 RAr 14/95 –, beide unveröffentlicht).
Der Prüfung dieser Voraussetzung ist das LSG nicht etwa deshalb enthoben, weil der angefochtene Bescheid für den 14. Dezember 1992 bis 15. Januar 1993 bestandskräftig geworden ist. Denn die Bindungswirkung dieses Bescheides erstreckt sich nur auf seinen Verfügungssatz, nicht auf die ihn tragenden Gründe (vgl BSGE 46, 236, 237 = SozR 1500 § 77 Nr 29 mwN). Sollte das LSG bei seiner neuen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangen, daß § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X verwirklicht und ein atypischer Fall (vgl dazu BSGE 59, 111, 114 ff = SozR 1300 § 48 Nr 19; BSG SozR 1300 § 48 Nr 22 und SozR 3-4100 § 103 Nr 9) nicht gegeben ist, kann offenbleiben, ob der angegriffene Bescheid seine Rechtfertigung in § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB X allein oder in § 48 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB X iVm § 152 Abs 3 AFG findet. Sollten die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X zu verneinen sein, ist an eine Prüfung auch der Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X zu denken.
Das LSG wird des weiteren darauf zu achten haben, ob für den streitigen Aufhebungszeitraums nicht statt § 48 SGB X § 45 SGB X zur Anwendung kommt. Diese Frage könnte sich stellen, wenn die Beklagte nach Eintritt der hier maßgeblichen Änderung (14. Dezember 1992) durch einen weiteren Bescheid eine Neufeststellung der Leistungsbewilligung vorgenommen haben sollte. Zu einer solchen Prüfung besteht nach Aktenlage Anlaß. Die insoweit fehlenden Feststellungen hat das LSG nachzuholen. Sollte es sich bei dem Änderungsbescheid (unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts) um einen typischen Dynamisierungsbescheid handeln, fände allerdings weiterhin § 48 SGB X Anwendung. In einem solchen Fall ist für die Frage der wesentlichen Änderung der Verhältnisse auf den Ausgangsbescheid, hier also auf den Bewilligungsbescheid vom 17. Juli 1992, zurückzugreifen (BSG SozR 1300 § 45 Nr 37; BSG DBlR Nr 3841a zu § 48 SGB X; BSG, Urteil vom 23. Juli 1996 – 7 RAr 104/95 –, zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 23. Juli 1996 – 7 RAr 112/95; vgl auch BSG, Urteil vom 9. Mai 1996 – 7 RAr 48/95 –, zur Veröffentlichung vorgesehen, und Urteil vom 9. Mai 1996 – 7 RAr 42/95 –, unveröffentlicht). Das gleiche könnte gelten, soweit ein Änderungsbescheid allein in Anwendung der neuen Leistungsverordnung für die Zeit ab 1. Januar 1993 ergangen ist (BSG, Urteil vom 23. Juli 1996 – 7 RAr 112/95).
Schließlich wird das LSG bei der Tenorierung beachten müssen, daß der vom Kläger ggf zu erstattende Betrag genau zu beziffern ist; das LSG wird außerdem über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen