Leitsatz (redaktionell)
Kausalzusammenhang bei Unfällen aus innerer Ursache (akutes Herzversagen) - Verfahrensrecht: 1.* Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Tod möglicherweise auch ohne den Arbeitsunfall (infolge akutem Herzversagen bei einem seit Jahren bestehenden Herzleiden) eingetreten wäre, vorausgesetzt, daß der Arbeitsunfall den Tod des Versicherten in einem zumindest nicht unerheblichen Maße mitverursacht hat.
Ist statt eines Sachurteils ein Prozeßurteil ergangen, so liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel nur dann vor, wenn die Möglichkeit besteht, daß das Berufungsgericht ohne den Rechtsverstoß zu einem für den Revisionskläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.
Normenkette
RVO § 548 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30; SGG § 162
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18. Mai 1972 wird hinsichtlich des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente als unzulässig verworfen, hinsichtlich der Ansprüche auf Sterbegeld und Überbrückungshilfe zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Der Ehemann der Klägerin war Leiter der Betriebsfeuerwehr (Brandmeister) der ... B und P AG in H. Am 20. Oktober 1966 brach in der Destillieranlage A der Raffinerie gegen 20.00 Uhr ein Mineralölbrand aus. Der Ehemann der Klägerin, der sich zu dieser Zeit zu Hause befunden hatte, traf gegen 20.20 Uhr mit dem Kraftwagen auf dem Betriebsgelände ein. Etwa 10 Minuten später wurde er in der Nähe des Brandherdes am Fuße einer Eisentreppe liegend leblos aufgefunden. Im Allgemeinen Krankenhaus H wurde nach vergeblichen Wiederbelebungsversuchen sein Tod festgestellt. Nach dem Gutachten des Dr. H Pathologisches Institut des Allgemeinen Krankenhauses H, vom 2. Mai 1967, das sich auf das Ergebnis der Obduktion mit feingeweblichen Untersuchungen stützt, war Todesursache ein akutes Herzversagen bei Herzdilatation, Lungenödeme, Hirnschwellung, Herzhypertrophie mit Koronarsklerose und Herzinfarktschwielen. Die seelische und körperliche Belastung des Einsatzes als Brandmeister sei ein erheblicher Reiz (Streß) zur Auslösung des akuten Herzversagens gewesen. Der Facharzt für innere Krankheiten Dr. Sch in H lehnte in einem für die Beklagte erstatteten Gutachten vom 7. Juni 1967 einen ursächlichen Zusammenhang des Todes mit der betrieblichen Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin ab. Ursache des Todes sei das bei der Obduktion festgestellte schwere, seit Jahren bestehende Herzleiden mit Durchblutungsstörungen auf dem Boden einer Arteriosklerose gewesen, das in jedem Augenblick ohne besondere Einwirkungen hätte zum Tode führen können. Der Tod des Ehemannes der Klägerin sei durch die betriebliche Tätigkeit am 20. Oktober 1966 auch nicht um mindestens ein Jahr beschleunigt worden. Daraufhin lehnte es die Beklagte durch Bescheid vom 27. Juni 1967 ab, der Klägerin Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat mehrere Zeugen über die Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin in der Brandnacht vernommen und ein Gutachten des Facharztes für innere Medizin Dr. M in H vom 4. August 1969 beigezogen. Der Sachverständige hat abschließend ausgeführt, daß auf das unfallfremde Leiden der Koronarsklerose verschlimmernd der betriebsbedingte körperliche emotionale Streß eingewirkt und den Tod daher um mindestens ein Jahr beschleunigt habe. In der Sitzung am 27. Januar 1970 hat der Facharzt für innere Medizin Dr. Sch in H ausgeführt, daß die körperliche und seelische Belastung am 20. Oktober 1966 als wesentliche Mitursache für den Zeitpunkt des Todes zu betrachten sei; es sei wahrscheinlich, daß der Tod dadurch um ein Jahr vorverlegt worden sei. Das SG hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin Sterbegeld, Überbrückungshilfe und Hinterbliebenenrente zu zahlen (Urteil vom 27. Januar 1970). Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt und ein Gutachten des Prof. Dr. P, Institut für gerichtliche und soziale Medizin der Universität K, vom 15. Mai 1970 vorgelegt. Darin wird die Auffassung vertreten, daß der Tod des Ehemannes der Klägerin allein auf Grund der ausgedehnten Vorschädigung des Herzens infolge schicksalsmäßig entstandener Koronarsklerose eingetreten sei. Der Herztod habe bei Art und Umfang der hochgradigen Vorschädigung jederzeit durch eine rechtsunerhebliche Gelegenheitsursache ausgelöst werden können. Der Geschehensablauf am 20. Oktober 1966 sei keine nicht hinwegzudenkende Bedingung für den Tod. Auf Ersuchen des Landessozialgerichts (LSG) hat Prof. Dr. D, I. Medizinische Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses H, das Gutachten vom 7. Februar 1972 erstattet. Der Sachverständige hat ausgeführt, die Krankheitsanlage sei beim Ehemann der Klägerin so leicht ansprechbar gewesen, daß es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurft hätte. Konkret seien die äußeren Einwirkungen aber nicht alltäglich gewesen. Die Frage, ob das Geschehen vom 20. Oktober 1966 eine wesentlich mitwirkende Ursache für den Tod des Ehemannes der Klägerin gewesen sei, könne allein aus medizinischer Sicht nicht mehr beantwortet werden; es handele sich um ein juristisches Problem. Die Beklagte hat sich dazu unter Vorlage einer Stellungnahme des Prof. Dr. P vom 8. Mai 1972 geäußert. Das LSG hat in der Sitzung am 18. Mai 1972 nochmals Dr. M als Sachverständigen gehört. Nach dessen Meinung war der Streß eine wesentliche Bedingung für den Eintritt des Todes. Die Ausführungen des Sachverständigen wurden in Kurzschrift aufgenommen, aus der Kurzschriftanlage verlesen und von dem Sachverständigen genehmigt. Nach der Beweisaufnahme haben die Beteiligten zur Sache verhandelt. Das LSG hat die Berufung als unzulässig verworfen, soweit über die Zahlung des Sterbegeldes und der Überbrückungshilfe entschieden worden ist. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 18. Mai 1972). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Die Unzulässigkeit der Berufung hinsichtlich der Zahlung von Sterbegeld und Überbrückungshilfe folge aus § 144 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Bezüglich des Rentenanspruches hat es das LSG als bewiesen angesehen, daß der Ehemann der Klägerin nicht infolge des Sturzes von der Treppe, an deren unterem Ende er gefunden wurde, sondern durch akutes Herzversagen gestorben sei. Eine der Ursachen dafür seien die bei der Obduktion festgestellten degenerativen Veränderungen am Kreislaufsystem, eine andere die am 20. Oktober 1966 verrichtete betriebliche Tätigkeit gewesen.
Nach gefestigter Rechtsprechung seien von allen in Frage kommenden Ursachen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn nur die wesentlichen Ursachen zu berücksichtigen. Als solche seien unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur diejenigen Bedingungen anzusehen, die nach der Auffassung des praktischen Lebens wegen ihrer besonderen Beziehungen zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Hätten den Tod des Versicherten ein Arbeitsunfall und ein anderes Leiden verursacht, so komme es nicht darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der Arbeitsunfall oder das andere Leiden den Tod herbeigeführt haben würde. Ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe bereits dann, wenn der Arbeitsunfall den Tod des Versicherten in einem zumindest nicht unerheblichen Maße mitverursacht habe. In diesen Fällen sei der Arbeitsunfall als eine rechtlich wesentliche Teilursache anzusehen und es erübrige sich die Frage, ob der Arbeitsunfall allein für sich das Leben des Versicherten wenigstens um ein Jahr verkürzt habe. Auf eine solche Feststellung komme es nur dann an, wenn der Arbeitsunfall den Tod des Versicherten nur unerheblich mitverursacht habe.
Nach dem Beweisergebnis sei wahrscheinlich, daß für den Tod des Ehemannes der Klägerin dessen betriebliche Tätigkeit am 22. Oktober 1966 eine wesentliche Ursache gewesen sei. Das ergebe sich aus den Gutachten des Prof. Dr. D und der Dres. M und Sch. D sei der Ehemann der Klägerin am 20. Oktober 1966 einer besonderen körperlichen und seelischen Belastung ausgesetzt gewesen, weil der Mineralölbrand für ihn ein außergewöhnliches Ereignis dargestellt habe. Der Brand habe sich innerhalb kurzer Zeit zu einem gefährlichen Großbrand ausgeweitet, dessen Bedeutung daran zu erkennen sei, daß u. a. der Erste Bürgermeister, der Innensenator und der Polizeipräsident am Brandherd erschienen seien. Daraus, daß der Ehemann der Klägerin erst nach der städtischen Berufsfeuerwehr auf der Betriebsstätte erschienen sei, könne entgegen der Ansicht der Beklagten nicht geschlossen werden, daß damit für ihn jede verantwortliche Tätigkeit und damit auch jede psychische Belastung entfallen seien. Das Gegenteil sei weitaus wahrscheinlicher. Für den verantwortlichen Leiter der Betriebsfeuerwehr müsse bereits das verspätete Eintreffen am Brandherd als belastend empfunden werden. Nach Zeugenaussagen sei der Ehemann der Klägerin nach dem Eintreffen auf dem Betriebsgelände aufgeregt und in großer Eile gesehen worden; er habe "das Letzte" aus sich herausgeholt, um offenbar die standortgebundenen Feuerlöscheinrichtungen möglichst vorteilhaft zum Einsatz zu bringen. Auf dem Ehemann der Klägerin habe trotz des Einsatzes der Berufsfeuerwehr die Verantwortung für die Brandbekämpfung und für die Verhütung einer weiteren Ausdehnung des Brandes geruht. Zwar sei nicht zu verkennen, daß es sich bei dem Ehemann der Klägerin um einen schwer kreislaufgeschädigten Menschen gehandelt habe, doch hätten die Sachverständigen Prof. Dr. D und die Dres. H und Sch übereinstimmend darauf hingewiesen, daß Situationen, wie sie am 20. Oktober 1966 vorgelegen haben, besonders schädigende Reize für Kreislaufleiden darstellten. Es sei einerseits zu berücksichtigen, daß der Ehemann der Klägerin nach einem schweren Herzinfarkt im Jahre 1957 neun Jahre weiter berufstätig gewesen sei und sich sein Kreislauf in einem ausgewogenen Kompensationszustand befunden habe. Andererseits habe die Streßsituation am 20. Oktober 1966 besonders schwerwiegende Bedingungen für ein Herzversagen dadurch geschaffen, daß die Herzfrequenz und der Blutdruck in ungewöhnlichem Maße gesteigert worden seien. Die betriebliche Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin sei daher eine wesentliche Teilursache für den plötzlichen Herztod gewesen.
Den Gutachten von Prof. Dr. D und Dr. Sch habe nicht gefolgt werden können. Dr. Sch gehe zu Unrecht davon aus, daß der Ehemann der Klägerin am 20. Oktober 1966 nur die übliche jahrzehntelang als Brandmeister ausgeübte Arbeit verrichtet habe. Prof. Dr. P halte zwar eine Streßsituation für möglich, messe ihr aber angesichts der schweren Kreislaufschädigung nur die Bedeutung einer auslösenden Ursache für den Herztod bei. Wenn Prof. Dr. P der prallen Magenfüllung des Ehemannes der Klägerin einen entscheidenden Einfluß auf die Herztätigkeit beilege, so habe doch der überstürzte Einsatz am Brandherd in diesem Zustand eine weitere betriebsbedingte Gefahrenerhöhung bedeutet. Da aus den Darlegungen der ärztlichen Sachverständigen der Schluß zu ziehen sei, daß die betriebliche Tätigkeit in medizinisch mindestens erheblicher Weise den Tod des Ehemannes der Klägerin mitverursacht habe, so müsse diese als rechtlich wesentliche Teilursache anerkannt werden mit der Folge, daß die Klägerin Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der - nicht zugelassenen - Revision.
Sie trägt vor, das LSG habe mehrfach gegen Verfahrensvorschriften verstoßen und bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs des Todes mit einem Arbeitsunfall das Gesetz verletzt. Hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin auf Sterbegeld und Überbrückungshilfe sei die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG unzulässig gewesen. Im Rechtsstreit sei von Anfang an streitig gewesen, ob die Anwesenheit des Ehemannes der Klägerin auf der Betriebsstätte für seinen Tod lediglich eine auslösende Gelegenheitsursache oder eine rechtlich wesentliche Teilursache gewesen sei. Die Berufung sei daher nach § 150 Nr. 3 SGG zulässig gewesen, und das LSG hätte hinsichtlich des Sterbegeldes und der Überbrückungshilfe anstelle eines Prozeßurteils ein Sachurteil erlassen müssen. Ein Verfahrensmangel liege weiter darin, daß das LSG bei seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt habe. Es erwähne im Tatbestand zwar das Gutachten des Prof. Dr. P vom 15. Mai 1970, nicht aber auch seine Stellungnahme vom 8. Mai 1972, in der er sich mit dem Gutachten des Prof. Dr. D auseinandergesetzt habe. Die Ausführlichkeit, Klarheit und Überzeugungskraft der Stellungnahme hätten das Berufungsgericht dazu bringen müssen, die Schlußfolgerungen von Prof. Dr. D vorsichtiger und kritischer zu beurteilen. Vom LSG seien auch nicht die Formvorschriften hinsichtlich derjenigen Gutachten beachtet worden, auf die es sich in seiner Entscheidung stütze. Das im Termin am 18. Mai 1972 von Dr. M mündlich erstattete Gutachten sei zwar verlesen und die Niederschrift vom Sachverständigen genehmigt worden, es fehle jedoch an der Genehmigung der Niederschrift durch die Beteiligten. Auch die Niederschrift des im erstinstanzlichen Verfahren im Termin am 27. Januar 1970 von Dr. Sch mündlich erstatteten Gutachtens sei weder verlesen noch vom Sachverständigen und den Beteiligten genehmigt worden. Das LSG habe zudem unter Verstoß gegen die Logik und die Denkgesetze die Grenzen seines Rechts zur freien Beweiswürdigung überschritten, indem es eine Streßsituation angenommen habe. Der Versicherte sei seit 11 Jahren Brandmeister der Betriebsfeuerwehr gewesen. Für ihn sei der möglichst vorteilhafte Einsatz der standortgebundenen Feuerlöscheinrichtungen nichts Besonderes. Es habe sich vielmehr um eine Routineangelegenheit gehandelt, um die begrüßte Bewährungsprobe für seine Erfahrungen und sein Können. Eine derartige Situation erhebe einen verantwortungsbewußten Menschen, erschrecke ihn aber nicht und mache ihn nicht krank. Die erst zwei Jahre nach dem Brand vom SG vernommenen Zeugen hätten die Dinge dramatischer gesehen, als sie ursprünglich gewesen seien. Da die betriebseigenen Feuerlöscheinrichtungen beim Eintreffen des Ehemannes der Klägerin schon in Tätigkeit gewesen seien, habe kein Anlaß bestanden, aufgeregt zu sein, schon gar nicht wegen eines etwaigen zu späten Eintreffens auf der Brandstelle. Allenfalls sei ein Löschzug der Berufsfeuerwehr vor dem Ehemann der Klägerin eingetroffen gewesen, ohne aber schon mit der Brandbekämpfung begonnen zu haben. Bis zum Tode des Ehemannes der Klägerin habe es sich noch nicht um einen Großbrand gehandelt, der bei ihm einen Streß habe hervorrufen können. Auch die Hamburger politische Prominenz sei noch nicht anwesend gewesen. Um eine Streßsituation anzunehmen, hätte das LSG Ermittlungen über die Vorgänge an der Brandstelle durch Vernehmung von Zeugen aus dem Kreis der Berufs- und Betriebsfeuerwehr und durch Anhörung von Sachverständigen durchführen müssen. Diese Beweiserhebung wäre aller Voraussicht nach negativ verlaufen und hätte keinerlei Anhaltspunkte für eine Streßeinwirkung ergeben.
Das LSG habe auch bei einer Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs des Todes mit einem Arbeitsunfall das Gesetz verletzt. Wenn eine Arbeitstätigkeit nicht als bloße Gelegenheitsursache angesehen werde, sei sie unfallversicherungsrechtlich dann nicht relevant, wenn der Tod des Versicherten infolge seines bestehenden Leidens auch ohne die angeschuldigte Arbeitstätigkeit binnen Jahresfrist eingetreten wäre, wenn also die Arbeitsschicht die vermutliche Lebensdauer nicht um mindestens ein Jahr verkürzt hätte. Das LSG sei unter Anlehnung an die Gedankengänge in einem Urteil des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG 22, 200) davon ausgegangen, daß es auf eine Lebensverkürzung um mindestens ein Jahr nur dann ankomme, wenn der Arbeitsunfall den Tod nur unerheblich mitverursacht habe. Damit habe es die in der Unfallversicherung geltende Kausalitätsnorm verletzt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18. Mai 1972 sowie des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Januar 1970 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18. Mai 1972 aufzuheben und die Sache an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zu verwerfen bzw. zurückzuweisen.
Sie trägt vor, ihr Ehemann habe sich noch im Brandeinsatz befunden, als sich das Feuer bereits zu einem gefährlichen Großbrand entwickelt hatte. Zumindest habe er als Ortskundiger und mit den Raffinerieanlagen Vertrauter die drohende Gefahr eines Großbrandes frühzeitig erkannt. Der neuerliche Versuch der Beklagten, die mit dem Brandeinsatz für ihren Ehemann verbundene seelische und körperliche Belastung zu verniedlichen, überschreite die Grenzen von Anstand und Geschmack und erscheine angesichts des tragischen Ausgangs makaber. Der Einsatz ihres Ehemannes bei diesem Raffineriegroßbrand sei ebenso mit einer Feuerlöschübung zu vergleichen wie der Krieg mit einem Manöver.
II.
Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Sie ist daher nur statthaft, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG) und auch vorliegt (BSG 1, 150) oder wenn bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs des Todes mit einem Arbeitsunfall das Gesetz verletzt ist (§ 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG).
Das Urteil des LSG betrifft drei selbständige prozessuale Ansprüche, nämlich das Begehren der Klägerin auf Sterbegeld, auf Überbrückungshilfe und auf Rente. Wird in einem Urteil über mehrere selbständige Ansprüche entschieden (objektive Klagehäufung), so ist es der Sache nach eine Mehrheit an sich selbständiger Entscheidungen. In einem solchen Fall sind die Voraussetzungen für die Statthaftigkeit der Revision für jeden Anspruch gesondert zu prüfen (BSG 5, 222, 225; 8, 228, 231).
Hinsichtlich der Ansprüche auf Sterbegeld und Überbrückungshilfe ist die Revision der Beklagten statthaft.
Die Beklagte rügt insoweit zu Recht als einen wesentlichen Mangel des Verfahrens i. S. des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG, daß das LSG über die geltend gemachten Ansprüche auf Sterbegeld und auf Überbrückungshilfe eine Sachentscheidung hätte treffen müssen, anstatt die Berufung als unzulässig zu verwerfen (vgl. BSG 1, 283). Beim Sterbegeld (§ 589 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO -) und bei der Überbrückungshilfe (§ 589 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 591 RVO) handelt es sich zwar um Ansprüche auf einmalige Leistung und auf wiederkehrende Leistung für einen Zeitraum bis zu drei Monaten, so daß die Berufung nach § 144 Abs. 1 Nrn 1 und 2 SGG ausgeschlossen wäre. Ungeachtet dieser Vorschrift war die Berufung aber nach § 150 Nr. 3 SGG zulässig, da nach dem insoweit maßgebenden Inhalt des erstinstanzlichen Urteils der ursächliche Zusammenhang des Todes mit einem Arbeitsunfall streitig war (vgl. BSG 3, 271). Das SG hat nicht nur den im Bereich der Tatsachenfeststellung liegenden streitigen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Tod des Ehemannes der Klägerin und seiner betrieblichen Tätigkeit am 20. Oktober 1966 im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn bejaht, was als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung nach § 150 Nr. 3 SGG genügen würde, sondern in der betrieblichen Tätigkeit zugleich auch eine für den Eintritt des Todes rechtlich wesentliche Bedingung gesehen (vgl. BSG 7, 288). Daher war die Berufung hinsichtlich der Ansprüche auf Sterbegeld und Überbrückungshilfe zulässig und das Berufungsgericht hätte über sie sachlich entscheiden müssen.
Soweit die Revision jedoch den Anspruch auf Rente betrifft, ist sie nicht statthaft.
Zu Unrecht rügt die Beklagte als einen wesentlichen Mangel des Verfahrens, daß das LSG bei seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt habe.
Nach § 128 Abs. 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Es trifft zu, daß das LSG im Tatbestand seines Urteils lediglich das von der Beklagten vorgelegte Gutachten des Prof. Dr. P vom 15. Mai 1970 erwähnt hat, nicht auch dessen gleichfalls von der Beklagten vorgelegte Stellungnahme vom 8. Mai 1972 zu dem auf Grund gerichtlicher Beweiserhebung erstatteten Gutachten des Prof. Dr. D vom 7. Februar 1972. Dennoch ist dem Erfordernis des § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG, daß das Urteil die gedrängte Darstellung des Sachverhalts enthalten muß, dadurch Genüge getan, daß am Ende des Tatbestands auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen worden ist. Damit ist gemäß § 136 Abs. 2 SGG auch das nicht im einzelnen erwähnte, auf die Stellungnahme des Prof. Dr. P gestützte Vorbringen der Beklagten umfaßt. Mit ihm hat sich das LSG im letzten Absatz der Entscheidungsgründe auseinandergesetzt, bei seiner Überzeugungsbildung somit das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt.
Die Rüge der Beklagten, die Aussage des medizinischen Sachverständigen Dr. M im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 18. Mai 1972 sei nur vom Sachverständigen selbst, nicht aber von den Beteiligten genehmigt worden, vermag die Revision ebenfalls nicht statthaft zu machen.
Nach § 122 Abs. 2 und 3 SGG i. V. m. den §§ 160 Abs. 2 Nr. 3, 162 der Zivilprozeßordnung (ZPO) muß die Niederschrift über die Aussage eines Sachverständigen den Beteiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werden. Im Sitzungsprotokoll ist zu vermerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind (SozR Nr. 6 zu § 122 SGG). Nach der Sitzungsniederschrift des LSG vom 18. Mai 1972 ist die Niederschrift der Aussage des Dr. M zwar verlesen, aber nur vom Sachverständigen genehmigt worden. Die Beklagte, die im Termin vertreten war, hat ihr Rügerecht jedoch verloren. Denn nach § 202 SGG i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO kann die Verletzung einer Verfahrensvorschrift nicht mehr gerügt werden, wenn der Beteiligte auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet oder bei der nächsten mündlichen Verhandlung ihre Verletzung nicht gerügt hat, obgleich er erschienen und ihm der Mangel bekannt war oder bekannt sein mußte (BSG 3, 284, 285; 4, 60, 64). Mängel einer vor dem Prozeßgericht stattfindenden Beweisaufnahme müssen in der anschließenden mündlichen Verhandlung gerügt werden, nicht erst im nächsten Termin (RG 47, 399). Die Beklagte hätte daher den Mangel, daß die Niederschrift über die Vernehmung des Sachverständigen Dr. M nicht auch ihr zur Genehmigung vorgelegt worden ist, bereits im Anschluß an die Beweisaufnahme rügen müssen, als die Parteien ausweislich der Sitzungsniederschrift weiter zur Sache verhandelten. Die Revision trägt nicht vor, daß der Terminsvertreter nicht in der Lage gewesen wäre, sein Rügerecht auszuüben. Durch sein Schweigen hat die Beklagte ihr Rügerecht verloren.
Ob, wie die Revision weiter vorträgt, im Verfahren vor dem SG hinsichtlich der Aussage des medizinischen Sachverständigen Dr. Sch im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 27. Januar 1970 ein gleichartiger Verfahrensmangel unterlaufen ist, kann hingestellt bleiben. Ein in einem früheren Rechtszug unterlaufener Verfahrensmangel ist für die Revisionsinstanz nur erheblich, wenn es sich um einen von Amts wegen in jeder Instanz zu berücksichtigenden Mangel handelt, der die Grundlage des Verfahrens überhaupt betrifft (SozR Nr. 40 zu § 162 SGG). Das ist bei der unterbliebenen Genehmigung der Niederschrift über die Aussage eines Sachverständigen durch den Sachverständigen selbst und die Beteiligten jedoch nicht der Fall. Für die Zulässigkeit der Berufung hinsichtlich der Ansprüche auf Sterbegeld und Überbrückungshilfe käme einem Verfahrensmangel bei der erstinstanzlichen Beweisaufnahme (§ 150 Nr. 2 SGG) keine Bedeutung mehr zu, da die Berufung, wie bereits dargelegt, aus anderen Gründen zulässig war.
Soweit die Revision meint, daß das LSG auf Grund der Äußerungen von Prof. Dr. P den ursächlichen Zusammenhang des Todes des Ehemannes der Klägerin mit einem Arbeitsunfall hätte verneinen müssen, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Diese Rüge ist jedoch nicht geeignet, die Revision statthaft zu machen. Denn eine unrichtige oder nicht erschöpfende Beweiswürdigung betrifft grundsätzlich nicht den Gang des Verfahrens, sondern den Inhalt der getroffenen Entscheidung. Sie ist daher grundsätzlich auch kein Verfahrensmangel, sondern ein Mangel in der Urteilsfindung. Ein Mangel des Verfahrens liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Rechts auf freie Beweiswürdigung überschritten, z. B. gegen Erfahrungssätze des täglichen Lebens oder gegen Denkgesetze verstoßen hat (BSG 2, 236, 237). Insoweit ist ein Mangel des angefochtenen Urteils nicht ersichtlich. Die mehrseitigen Ausführungen der Beklagten würdigen lediglich den Sachverhalt anders als das LSG, ohne Verstöße gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze aufzuzeigen (vgl. SozR Nr. 47 zu § 164 SGG). Das LSG brauchte sich entgegen der Revision auch nicht gedrängt zu fühlen, den Sachverhalt weiter aufzuklären, zumal da die Revision selbst nicht anzugeben vermag, durch welche Beweismittel das geschehen soll und zu welchem Ergebnis die Ermittlungen ihrer Meinung nach geführt hätten (SozR Nr. 28 zu § 164 SGG).
Das Revisionsvorbringen der Beklagten ist auch nicht frei von Widersprüchen. Um deutlich zu machen, daß der Ehemann der Klägerin entgegen den Feststellungen des LSG keinen Grund gehabt habe, wegen eines verspäteten Eintreffens auf dem Betriebsgelände aufgeregt oder beschämt zu sein, trägt sie vor, daß die Berufsfeuerwehr gerade erst mit der Brandbekämpfung begonnen habe und der Leiter der Berufsfeuerwehr, Oberbrandrat B, noch gar nicht anwesend gewesen sei, als der Ehemann der Klägerin am Brandherd anlangte. In den beiden Tatsacheninstanzen hat die Beklagte den Sachverhalt jedoch anders dargestellt. Damals hat sie behauptet, daß beim Eintreffen des Ehemannes der Klägerin auf dem Betriebsgelände bereits von der Berufsfeuerwehr alle für die Brandbekämpfung erforderlichen Maßnahmen getroffen und die Löscharbeiten von ihr übernommen gewesen seien (Schriftsätze vom 27. Oktober 1967 und 20. Mai 1970). Die Leitung der Brandbekämpfung habe auch schon in den Händen des Oberbrandrats B gelegen (Schriftsatz vom 1. November 1968). Hiermit wollte die Beklagte darlegen, daß der Ehemann der Klägerin beim Eintreffen auf dem Betriebsgelände keine ihn belastende Verantwortung für die Brandbekämpfung mehr zu tragen gehabt habe. In der erkennbaren Absicht, die Situation am Brandherd jeweils so darzustellen, daß sie für den Ehemann der Klägerin keine nachteiligen seelischen Belastungen zur Folge haben konnte, nimmt die Beklagte anscheinend auch miteinander nicht zu vereinbarende Tatsachenbehauptungen in Kauf. Sie meint sogar, daß der Brand für den Ehemann der Klägerin doch eine gewiß dankbar begrüßte Gelegenheit gewesen sei, sein Können unter Beweis zu stellen; eine solche Situation erhebe einen verantwortungsbewußten Menschen mehr oder stärker, als daß sie ihn erschrecke und krank mache. Ein derartiges, nicht mehr an der Wirklichkeit orientiertes Vorbringen ist nicht geeignet, einen wesentlichen Verfahrensmangel darzutun. Ohne Erfolg sind auch die Angriffe der Beklagten gegen die Feststellung des LSG, daß sich der Brand innerhalb kurzer Zeit zu einem gefährlichen Großbrand ausgeweitet hatte und er daher für den Ehemann der Klägerin ein ihn seelisch belastendes außergewöhnliches Ereignis gewesen sei. Wie die Beklagte mit dem von ihr überreichten Bericht der Firma ... über die Brandbekämpfung am 20. Oktober 1966 vorgetragen hat, war das Feuer bereits um 20.45 Uhr, also nur 15 Minuten nach dem mutmaßlichen Tod des Ehemannes der Klägerin, unter Kontrolle und um 21.25 Uhr gelöscht. Diese Tatsachen berechtigten das LSG zu der Feststellung, daß das Feuer sich innerhalb kurzer Zeit, und zwar noch vor dem Tod des Ehemannes der Klägerin, zu einem gefährlichen Großbrand ausgeweitet hatte.
Die von der Revision gerügten Verfahrensmängel liegen somit nicht vor.
Das LSG hat bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs des Todes mit dem Arbeitsunfall auch nicht das Gesetz verletzt. Unter Gesetz i. S. von § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG ist die für das Gebiet der Unfallversicherung geltende Kausalitätsnorm zu verstehen (BSG 1, 268; 6, 120).
Die Ansicht der Beklagten, eine Arbeitstätigkeit sei für den Eintritt des Todes nicht relevant, wenn der Tod infolge eines schon bestehenden Leidens auch ohne die angeschuldigte Arbeitsleistung binnen Jahresfrist eingetreten wäre, die Arbeitsleistung die vermutliche Lebensdauer also nicht um mindestens ein Jahr verkürzt habe, ist nicht zutreffend. Wenn ein Verletzter, der an unfallunabhängigen Gesundheitsstörungen leidet, infolge der Auswirkung von Unfallfolgen mindestens ein Jahr früher stirbt, als das sonst der Fall gewesen wäre, so werden die Folgen des Unfalls deshalb als wesentliche Mitursache angesehen, weil bereits aus diesem zeitlich erheblich früheren Eintritt des Todes darauf geschlossen werden kann, daß die Unfallfolgen auch für den Tod erheblich gewesen sind. Ergibt sich jedoch schon aus anderen Gründen, daß die Folgen des Arbeitsunfalls den Tod rechtlich wesentlich mitverursacht haben, so kommt es nicht darauf an, ob der Tod dadurch ein Jahr früher eingetreten ist (BSG 25, 49, 50; vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 7. Aufl., S. 488 q ff). Davon ist auch das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil unter Bezug auf die in ihrem rechtlichen Kern damit übereinstimmende Rechtsprechung des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG 22, 200) ausgegangen. Das LSG hat somit seiner Beurteilung eine zutreffende Kausalitätsnorm zugrunde gelegt und diese auf den festgestellten Sachverhalt auch richtig angewendet.
Die Revision ist daher hinsichtlich des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente nicht statthaft und war nach § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Wegen der Ansprüche auf Sterbegeld und Überbrückungshilfe ist die Revision zwar wegen des zutreffend gerügten und auch vorliegenden wesentlichen Verfahrensmangels statthaft, aber nicht begründet, denn das Urteil beruht nicht auf der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften (§ 162 Abs. 2 SGG). In der Regel besteht allerdings ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift und der Entscheidung schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, daß das LSG anders entschieden haben würde, wenn es die verfahrensrechtlichen Vorschriften richtig angewendet hätte (BSG 2, 197). Eine solche Möglichkeit ist aber in Fällen, in denen statt eines Sachurteils zu Unrecht ein Prozeßurteil ergangen ist, nur dann gegeben, wenn das Berufungsgericht ohne den Rechtsverstoß zu einem für den Revisionskläger sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Ist dies nach der Sach- und Rechtslage nicht der Fall, kann die Revision ohne Änderung des Ausspruchs in dem angefochtenen Urteil als unbegründet zurückgewiesen werden (BSG 8, 228, 232 ff).
Sowohl der Anspruch auf Hinterbliebenenrente als auch der auf Sterbegeld und Überbrückungshilfe setzen u. a. den ursächlichen Zusammenhang des Todes eines Versicherten mit einem Arbeitsunfall voraus. Da das LSG diesen ursächlichen Zusammenhang bejaht hat, hätte es auch bei einer Sachentscheidung über den Grund der in demselben Verfahren geltend gemachten Ansprüche auf Sterbegeld und Überbrückungshilfe nicht zu einer Klageabweisung kommen können. Es ist daher gerechtfertigt, die Revision der Beklagten insoweit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen