Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschiedenenwitwenrente. Unterhaltsverzicht. Unterhaltsanspruch. Differenzmethode. Anrechnungsmethode. Konventionalscheidung. Unterhaltsquote
Leitsatz (amtlich)
Wird der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau nach der sogenannten Anrechnungsmethode des Bundessozialgerichts bemessen, so ist bei der Festlegung des ihr zustehenden Bruchteils des Gesamteinkommens eine um so größere Zurückhaltung geboten, je weiter dieser unter 1/2 liegen soll.
Normenkette
RVO § 1265 Abs. 1; EheG §§ 58, 72
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. März 1992 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres früheren Ehemannes G. Sch. (Versicherter). Umstritten ist dabei, ob ein solcher Anspruch durch einen im Scheidungsverfahren ausgesprochenen Unterhaltsverzicht ausgeschlossen ist.
Im Jahre 1950 schlossen die am 19. August 1927 geborene Klägerin und der 1929 geborene Versicherte die Ehe, aus der zwei Kinder, geboren 1949 und 1950, hervorgegangen sind. Durch Urteil des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth vom 30. Oktober 1973, das infolge Rechtsmittelverzichts am selben Tage Rechtskraft erlangte, wurde die Ehe aus dem Verschulden des Versicherten geschieden. Für den Fall der rechtskräftigen Scheidung hatten die Eheleute in der nicht öffentlichen Sitzung des LG am 11. Oktober 1973 ua folgendes vereinbart:
„Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin als Unterhalt einen monatlichen Betrag … von 50,– DM …, erstmals fällig am 01. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, zu zahlen.
Die Klägerin erklärt, daß sie auf weitergehende Unterhaltsansprüche, einschließlich des Falles des Notbedarfs, verzichtet.
Der Beklagte nimmt diesen Verzicht an und erklärt, daß er seinerseits auf Unterhalt für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, einschließlich des Notbedarfs, verzichtet.
Die Klägerin nimmt diesen Verzicht an.”
Beide geschiedenen Ehegatten haben nicht wieder geheiratet. Im September 1983 wurde der Versicherte wegen eines Tumorleidens operiert, das am 18. März 1984 zu seinem Tode führte.
Der Versicherte war im Zeitpunkt der Scheidung und danach bis zuletzt als Dreher beim N. M. und A. der S.-AG beschäftigt. Er hatte im Jahre 1973 Bruttolohneinkünfte von insgesamt 23.693,– DM. In der Zeit vom 1. Januar bis 25. September 1983 belief sich sein Nettoarbeitsentgelt (einschließlich Lohnfortzahlung) auf 16.828,41 DM zzgl Kurzarbeitergeld in Höhe von 747,60 DM. Anschließend bezog er kalendertäglich 62,37 DM Krankengeld, was bis zu seinem Tode einen Betrag von 10.790,01 DM ergab. Auf den vom Versicherten im Februar 1984 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) mit einem an seine Erbin gerichteten Bescheid vom 23. August 1984.
Die Klägerin war während der Ehe ebenfalls erwerbstätig, seit dem 4. August 1961 als teilzeitbeschäftigte Hausmeisterin (Reinigungskraft) bei der S. N. Während sie im ersten Halbjahr 1973 insgesamt nur 2.324,76 DM brutto verdiente, erhöhte sich ihre Arbeitszeit ab 23. Juli 1973 wegen einer räumlichen Erweiterung der von ihr betreuten Sparkassenzweigstelle auf sieben Stunden am Tag. Dementsprechend verdiente sie im zweiten Halbjahr 1973 insgesamt 6.517,13 DM brutto (4.577,15 DM netto). In der Zeit vom 15. August 1982 bis 14. August 1983 erzielte die Klägerin Bruttolohneinkünfte in Höhe von 20.102,20 DM (14.137,36 DM netto).
Einen im April 1984 gestellten Rentenantrag der Klägerin lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 16. Juli 1984 mit der Begründung ab, daß ihr keine Hinterbliebenenrente iS des § 1265 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zustehe. Der Widerspruch der Klägerin wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 19. November 1984 zurückgewiesen. Ihre daraufhin beim Sozialgericht (SG) Nürnberg erhobene Klage nahm die Klägerin zurück.
Am 27. April 1988 beantragte die Klägerin nochmals die Gewährung von „Rente an früheren Ehegatten”. Nachdem die Beklagte zunächst eine erneute Sachprüfung abgelehnt hatte (Schreiben vom 10. Mai und 14. Juli 1988), wies sie den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, daß der Versicherte ohne den Unterhaltsverzicht zu Unterhaltszahlungen, die für den Lebensunterhalt der Klägerin erheblich gewesen wären, verpflichtet gewesen sei (Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1989). Das von der Klägerin angerufene SG verpflichtete die Beklagte durch Urteil vom 20. Februar 1990, der Klägerin Hinterbliebenenrente nach ihrem früheren Ehemann zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten hob das Bayerische Landessozialgericht (LSG) die Entscheidung der Vorinstanz durch Urteil vom 12. März 1992 auf und wies die Klage ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus:
Aufgrund des Unterhaltsverzichts der Klägerin scheide § 1265 Abs. 1 Satz 1 RVO als Rechtsgrundlage des streitigen Anspruchs auf Hinterbliebenenrente von vornherein aus. Rechtsgrundlage eines Anspruchs der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt gegen ihren geschiedenen Mann seien nämlich bis zu dessen Tode allein die in der Vereinbarung vom 11. Oktober 1973 getroffenen Regelungen. Der dort zugebilligte Unterhaltsanspruch reiche aber als Grundlage für eine Geschiedenenwitwenrente nicht aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müsse der geschuldete oder tatsächlich geleistete Betrag wenigstens 25 vH des zeitlich und Örtlich maßgebenden Regelsatzes der Sozialhilfe betragen haben. Ab 1. Juli 1983 hätten sich die für Bayern bestimmten Mindestregelsätze auf 335,– DM belaufen. Der vom geschiedenen Ehemann mit monatlich 50,– DM vereinbarungsgemäß geleistete Unterhalt habe beim Tode des Versicherten – mit nur 14/9 vH des Sozialhilfesatzes – deutlich unter der vom BSG geforderten Mindesthöhe gelegen.
Da eine Witwenrente nicht zu gewähren sei, müsse die Prüfung des geltend gemachten Anspruchs auch unter den Voraussetzungen des § 1265 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 RVO erfolgen. Die Tatbestandserfordernisse der Nrn. 2 und 3 seien erfüllt. Der Rentenanspruch hänge folglich davon ab, ob eine Unterhaltsverpflichtung des Versicherten wegen seiner Vermögens- und Erwerbsverhältnisse oder wegen der Erträgnisse der Klägerin aus einer Erwerbstätigkeit nicht bestanden habe. Nach der Rechtsprechung des BSG sei der zwischen den früheren Ehegatten vereinbarte Unterhaltsverzicht in diesem Zusammenhang nur dann unschädlich, wenn auch ohne den Verzichtsvertrag sowohl im Zeitpunkt des Todes des Versicherten als auch im Zeitpunkt der Scheidung ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren früheren Ehemann (über den verabredeten Unterhaltsbetrag von 50,– DM monatlich hinaus) nicht bestanden hätte.
Da die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten aus dessen alleinigem Verschulden und vor dem 1. Januar 1977 geschieden worden sei, wäre ohne den Unterhaltsverzicht § 58 Abs. 1 des Ehegesetzes (EheG) die Grundlage ihres Unterhaltsanspruchs gewesen. Auf selten der Klägerin sei als das die ehelichen Lebensverhältnisse zur Zeit der Scheidung mitbestimmende Einkommen der ab 23. Juli 1973 durch die Tätigkeit in der erweiterten Zweigstelle der S. N. erzielte Monatsnettoverdienst zugrunde zu legen. Dieser habe bei gleichmäßiger Verteilung der Weihnachtszuwendung auf zwölf Monate durchschnittlich 803,– DM betragen. Das Bruttoeinkommen des Verstorbenen habe sich 1973 auf 23.693,– DM belaufen. Die sich daraus ergebenden Nettobeträge hätten von seinem früheren Arbeitgeber nicht mehr mitgeteilt werden können, ließen sich jedoch zuverlässig ermitteln.
Der Beitragssatz in der Arbeiterrentenversicherung habe gemäß § 1385 Abs. 1 RVO für die Zeit ab 1. Januar 1973 18 vH betragen, derjenige zur Krankenversicherung nach Auskunft der S. BKK 8,8 vH und der zur Arbeitslosenversicherung gemäß § 174 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) idF des Gesetzes vom 16. Oktober 1972 je 1 vH für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmeranteil von insgesamt 14,4 vH ergebe Sozialversicherungsbeiträge im Umfang von 3.411,79 DM.
Obwohl der Versicherte mit Wahrscheinlichkeit bis zur Scheidung in Lohnsteuerklasse III eingestuft gewesen sei, sei nach Auffassung des Senats von der Lohnsteuerklasse I auszugehen, da es sich um die Bestimmung des nachehelichen Unterhalts handele. Gemäß § 38 b Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehörten geschiedene Arbeitnehmer in die Steuerklasse I, wenn sie nicht die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV erfüllten. Für Arbeitnehmer, deren Ehe aufgelöst worden sei, gelte Steuerklasse III für das Kalenderjahr der Eheauflösung ua nur, wenn der andere Ehegatte wieder geheiratet habe (§ 38 b Satz 2 Nr. 3 Buchst c EStG). Für das 1973 erzielte Bruttoentgelt (23.693,– DM) ergebe sich in Steuerklasse I eine Jahressteuer von 5.121,– DM. Danach errechne sich das Nettoeinkommen des Verstorbenen für 1973 wie folgt:
Sozialversicherungspflichtiges Bruttoentgelt |
23.693,– DM |
abzüglich Sozialversicherungsbeiträge |
3.411,79 DM |
Lohnsteuer |
5.121.– DM |
|
15.160,21 DM |
Daraus ergebe sich ein monatlicher Nettolohn von durchschnittlich 1.263,35 DM. Ein Kirchensteuerabzug (8 vH von 5.121,– DM = 410,– DM für den Veranlagungszeitraum 1973) sei nicht vorgenommen worden, weil die vom Arbeitgeber für 1982 mitgeteilten Beträge erkennen ließen, daß keine Lohnabzüge für Kirchensteuer erfolgt seien.
Nach der Berechnungsmethode des BSG hätte sich demnach der monatliche Unterhaltsanspruch im Zeitpunkt der Scheidung ohne den Unterhaltsverzicht wie folgt errechnet:
1.265,35 DM + 803,– DM = 2.066/35 DM (gemeinsames Nettoeinkommen). 1/3 bis 3/7 des Gesamtnettoeinkommens unter Anrechnung des eigenen Einkommens stünden der Ehefrau zu. 2/5 von 2.635,– DM ergäben 826/60 DM, abzüglich 803,– DM verbleibe danach ein (unter dem tatsächlichen Unterhalt von 50,– DM liegender) Unterhaltsanspruch von 23,60 DM. Gehe man hingegen davon aus, daß der Klägerin 3/7 des Gesamtnettoeinkommens (885,60 DM) zugestanden hätten, errechne sich ihr fiktiver Unterhaltsanspruch für den Zeitpunkt der Scheidung mit 82,60 DM. Dieser Betrag liege über 25 vH des maßgebenden Regelsatzes nach § 22 Bundessozialhilfegesetz ≪BSHG≫ (für Bayern ab 1. Juli 1973: 215,– DM). Im zweiten Falle hätte also ein sozialrechtlich relevanter Unterhaltsanspruch bestanden, der gerade durch den Verzicht zum Erlöschen gebracht worden sei.
Im Ergebnis habe im vorliegenden Falle die genaue Bestimmung etwaiger fiktiver Unterhaltsansprüche und daran anknüpfend die Festlegung, ob sich der Unterhaltsverzicht zivilrechtlich zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt hätte, unterbleiben können, da der Senat aufgrund der beigezogenen Scheidungsakten zu dem Ergebnis gekommen sei, daß der Unterhaltsverzicht im Rahmen der scheidungserleichternden Vereinbarung vom 11. Oktober 1973 nicht lediglich Gegenleistung für den in gleicher Weise vom Versicherten ausgesprochenen Verzicht gewesen sei, sondern auch zum Ausgleich für dessen prozessuales Entgegenkommen im Rahmen einer sogenannten Konventionalscheidung, insbesondere zur Erleichterung des scheidungsgerichtlichen Ausspruchs über die Schuldfrage, erfolgt sei. Der Senat verstehe die einschlägige Rechtsprechung des BSG in dem Sinne, daß eine „Konventionalscheidung” auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 72 EheG der Unbeachtlichkeit des darin wechselseitig erklärten und angenommenen Unterhaltsverzichts regelmäßig entgegenstehe.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision macht die Klägerin ua geltend: Das LSG sei der unzutreffenden Auffassung, daß es sich bei ihrer Scheidung von dem Versicherten um eine sogenannte Konventionalscheidung gehandelt habe, und daß die Eheleute den Rechtsgrund für eine Unterhaltsverpflichtung des Versicherten durch den Unterhaltsverzicht hätten beseitigen wollen. Sie widerspreche diesen Feststellungen, die sich auch nicht auf den Akteninhalt stützen könnten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Bayerischen LSG vom 12. März 1992 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 20. Februar 1990 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 12. März 1992 zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das LSG hat die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin die begehrte Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres früheren Ehemannes nicht zusteht. Der erkennende Senat vermag dem LSG zwar insoweit nicht zu folgen, als es annimmt, daß der Unterhaltsverzicht bei Prüfung des Anspruchs nach § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO nicht unbeachtet bleiben könne, weil es sich um eine Konventionalscheidung gehandelt habe; im Ergebnis ist dem LSG jedoch zu folgen, da sich aufgrund der festgestellten Einkommensverhältnisse ergibt, daß die Klägerin auf einen schon im Zeitpunkt der Scheidung bestehenden rentenrechtlich beachtlichen Unterhaltsanspruch verzichtet hat – ihr Verzicht also keine „leere Hülse” war.
Der Rentenanspruch der Klägerin richtet sich noch nach den Vorschriften des 4. Buches der RVO. Zwar sind diese durch Art. 6 Nr. 24 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) gestrichen worden, nach § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sind sie jedoch auch noch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Das ist hier der Fall, weil der Rentenantrag bereits im April 1988 – also lange vor Inkrafttreten des RRG 1992 am 1. Januar 1992 (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992) – gestellt worden ist.
Nach § 1263 Abs. 1 RVO gehören zu den Hinterbliebenenrenten auch die Renten nach § 1265 RVO (Rente an die frühere Ehefrau oder den früheren Ehemann). Sie werden – wie alle Hinterbliebenenrenten – nur gewährt, wenn dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes Versichertenrente zustand oder zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit für die Rente wegen Berufsunfähigkeit von ihm erfüllt war oder nach § 1252 RVO als erfüllt galt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben, da dem Versicherten nach den Feststellungen des LSG im Zeitpunkt seines Todes bereits Versichertenrente wegen EU zustand, die allerdings erst nachträglich bewilligt wurde.
Der als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende § 1265 Abs. 1 RVO unterteilt sich in zwei Sätze, die alternativ unterschiedliche Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung aufstellen.
Gemäß § 1265 Abs. 1 Satz 1 RVO wird einer früheren Ehefrau des Versicherten, deren Ehe mit dem Versicherten vor dem 1. Juli 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist, nach dem Tode des Versicherten Rente gewährt, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des EheG oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder wenn er im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat. Einen Rentenanspruch nach dieser Bestimmung hat das LSG zutreffend verneint. Zwar ist die Ehe der Klägerin mit dem Versicherten vor dem 1. Juli 1977 – nämlich am 30. Oktober 1973 – geschieden worden und – am 18. März 1984 – auch der Tod des Versicherten eingetreten. Es fehlt jedoch an einer ausreichenden Unterhaltsverpflichtung oder -zahlung des Versicherten. Nach der Rechtsprechung des BSG muß der geschuldete oder geleistete Unterhaltsbetrag nämlich wenigstens 25 vH des zeitlich und Örtlich maßgebenden Regelsatzes der Sozialhilfe betragen (vgl. zB BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 63). Aufgrund der im Rahmen des Scheidungsverfahrens zwischen der Klägerin und dem Versicherten geschlossenen Vereinbarung, an deren Wirksamkeit keine Zweifel bestehen (vgl. § 72 EheG), war der Versicherte zu einer monatlichen Unterhaltszahlung in Höhe von 50,– DM verpflichtet und hat diesen Betrag auch bis zu seinem Tode geleistet. Diese 50,– DM reichten nicht aus, um im Rahmen des § 1265 Abs. 1 Satz 1 RVO als Unterhalt anerkannt zu werden, weil sie zur Zeit des Todes des Versicherten nur 14,9 vH des vom LSG festgestellten Sozialhilferegelsatzes von 335,– DM ausmachten. Eine darüber hinausgehende Unterhaltsverpflichtung des Versicherten konnte gegenüber der Klägerin schon deshalb nicht bestehen, weil diese in der Vereinbarung vom 11. Oktober 1973 ausdrücklich auf weitergehende Unterhaltsansprüche, einschließlich des Falles des Notbedarfs, verzichtet hatte. Es ist auch nicht möglich, einen derartigen Unterhaltsverzicht im Rahmen des § 1265 Abs. 1 Satz 1 RVO als unbeachtlich anzusehen, da das Gesetz insofern gerade auf das tatsächliche Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung abstellt (vgl. auch BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 4 S 15 mwN).
Auch aus § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO kann die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Rente nicht herleiten. Ist eine Witwenrente nicht zu gewähren, so findet nach dieser Vorschrift Satz 1 des § 1265 Abs. 1 RVO auch dann Anwendung.
- wenn eine Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten oder wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit nicht bestanden hat und
- wenn die frühere Ehefrau im Zeitpunkt der Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind zu erziehen oder für ein Kind, das wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen Waisenrente erhielt, zu sorgen oder das 45. Lebensjahr vollendet hatte und
- solange sie berufsunfähig (§ 1246 Abs. 2 RVO) oder erwerbsunfähig (§ 1247 Abs. 2 RVO) ist oder mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder für ein Kind, das wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen Waisenrente erhält, sorgt oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Im vorliegenden Fall ist keine Witwenrente zu gewähren. Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 3 kumulativ vorliegen (vgl. BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 22 S 69). Wie das LSG zu Recht angenommen hat, sind die Tatbestandserfordernisse der Nrn. 2 und 3 erfüllt, da die Klägerin im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Lebensjahr vollendet hatte und im August 1987 – also vor der Antragstellung – 60 Jahre alt geworden ist. Nach Auffassung des erkennenden Senats sind dagegen die Merkmale der Nr. 1 hier nicht gegeben. Diese Bestimmung verlangt daß eine Unterhaltsverpflichtung des Versicherten iS des Satzes 1 (nur) deswegen nicht bestanden hat, weil dieser angesichts seiner Vermögens- und Erwerbsverhältnisse nicht unterhaltsfähig und/oder die Klägerin wegen ihrer Erträgnisse aus ihrer Erwerbstätigkeit nicht unterhaltsbedürftig war. Fehlte die Unterhaltspflicht des Versicherten aus anderen Gründen, kann § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO keinen Rentenanspruch begründen (vgl. BSGE 40, 155, 156 = SozR 2200 § 1265 Nr. 6 S 18; BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 8 S 34). Folglich schließt ein Unterhaltsverzicht der früheren Ehefrau auch im Rahmen des § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO grundsätzlich die Gewährung von Geschiedenenwitwenrente aus (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 51). In eng begrenzten Ausnahmefällen ist ein derartiger Unterhaltsverzicht jedoch aus Billigkeitsgründen dann als unschädlich für den Rentenanspruch nach § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO anzusehen, wenn er im Hinblick auf die in Nr. 1 dieser Vorschrift genannten wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten nur deklaratorischen Charakter hatte, mithin einer „leeren Hülse” gleichkam (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 51 mwN).
Besonderheiten gelten in diesem Zusammenhang für den Fall einer sogenannten Konventionalscheidung, auf den das LSG entscheidend abgestellt hat. Unter einer Konventionalscheidung versteht man allgemein ein Scheidungsurteil, das auf einem abgestimmten Parteiverhalten der Ehegatten beruht. Dadurch soll das Verfahren beschleunigt und der scheidungsgerichtliche Ausspruch erleichtert werden. Soweit sich diese Abstimmung auf die Übernahme einer bestimmten Parteirolle (Scheidungskläger/-beklagter) und/oder der Scheidungsschuld bezog, hatte dies nach dem alten Eherecht Auswirkungen auf die unterhaltsrechtlichen Folgen der Scheidung (vgl. §§ 58 ff EheG). Diese konnten dann wieder dadurch abgewendet werden, daß der durch den erwarteten Urteilsausspruch unterhaltsrechtlich Begünstigte auf alle Unterhaltsansprüche verzichtete. Hat ein Unterhaltsverzicht der früheren Ehefrau auf diese Weise offensichtlich zu einer dem aktenkundigen Sachverhalt des Scheidungsverfahrens widersprechenden Entscheidung in der Schuldfrage geführt, so kann er im Rahmen des § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO nicht als unbeachtlich behandelt werden, weil ohne ihn ein Scheidungsurteil, das die Grundlage für einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau hätte bilden können, nicht zustande gekommen wäre. Bei der Prüfung, ob eine derartige „Manipulation” vorlag, können im Rahmen des § 1265 RVO allerdings nur solche Umstände berücksichtigt werden, die ohne weitere Ermittlungen aus vorhandenen Unterlagen des Ehescheidungsverfahrens eindeutig ablesbar sind, weil sonst die gesetzlich gewollte Bindung der Sozialgerichte an den Inhalt des Scheidungsurteils (vgl. BSGE 10, 171, 172; 13, 166, 167; 27, 256, 257 f; BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 8 S 37, 43 f) ausgehöhlt würde (vgl. auch BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 54).
In Übereinstimmung mit dieser Beschränkung hat das LSG ausschließlich den Inhalt der beigezogenen Scheidungsakten ausgewertet. Es hat dazu – von den Beteiligten unangegriffen – festgestellt: Der (im Scheidungsverfahren beklagte) Versicherte habe ursprünglich die ihm zur Last gelegten Eheverfehlungen durchwegs bestritten und Widerklage mit dem Antrag erhoben gehabt, die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Klägerin auszusprechen. Nach Abschluß der Scheidungsvereinbarung habe er dann das nunmehr beschränkte Klagevorbringen (er lehne es ohne Gründe ab, die Ehe mit der Klägerin fortzuführen) zugestanden und die Widerklage zurückgenommen. Diese Umstände hat das LSG schon deshalb als rentenschädlich angesehen, weil der Unterhaltsverzicht danach nicht ausschließlich mit Rücksicht darauf vereinbart worden sei, daß wegen der in § 1265 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVO genannten Gründe ein Unterhaltsanspruch ohnehin nicht bestanden habe und voraussichtlich auch nicht entstehen würde. Dieser Beurteilung vermag der erkennende Senat auf der Grundlage seiner Entscheidung vom 21. Januar 1993 (SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9) nicht zu folgen. Die bislang vom LSG getroffenen Feststellungen sprechen nicht für einen manipulativen Unterhaltsverzicht. Schon der Umstand, daß der Versicherte sich in der Scheidungsvereinbarung zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 50,– DM verpflichtete, spricht – worauf die Klägerin zu Recht hinweist – dagegen, daß dieser von den Folgen eines auf abgestimmtem Parteiverhalten beruhenden Scheidungsurteils freigestellt werden sollte. Sofern der Ausgang des Scheidungsverfahrens vor Abschluß der Vereinbarung vom 11. Oktober 1973 vollständig offen war, lag das aufgrund der danach abgegebenen Parteierklärungen ergangene Urteil (Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Versicherten) in der Bandbreite eines möglichen Prozeßausganges. Insofern hat das Parteiverhalten der Ehegatten zwar sicher das Scheidungsverfahren beschleunigt und den Urteilsausspruch erleichtert, jedoch nicht offensichtlich zu einer dem aktenkundigen Sachstand widersprechenden Entscheidung in der Schuldfrage geführt. Hinzu kommt, daß selbst im Falle einer Scheidung aus beiderseitigem gleichgewichtigen Verschulden nach Maßgabe des § 60 EheG ein Anspruch der Klägerin auf einen Unterhaltsbeitrag in Betracht gekommen wäre, was im Rahmen des § 1265 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVO ausgereicht hätte (vgl. BSGE 48, 146 = SozR 2200 § 1265 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 94). Da das LSG von einem anderen rechtlichen Ansatzpunkt ausgegangen ist, hat es möglicherweise nicht alle aktenkundigen Umstände zur Frage eines manipulativen Unterhaltsverzichts berücksichtigt. Gleichwohl muß die Sache nicht zur Nachholung entsprechender Ermittlungen an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, denn der Rentenanspruch der Klägerin scheitert bereits aus anderen Gründen.
Der Unterhaltsverzicht der Klägerin kann im Rahmen des § 1265 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVO nicht als unbeachtlich behandelt werden, weil er keinen rein deklaratorischen Charakter hatte. Den Tatbestand der „leeren Hülse” sieht der erkennende Senat – in Übereinstimmung mit dem 4. und 5. Senat des BSG – dann als erfüllt an, wenn schon aus den in § 1265 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVO genannten wirtschaftlichen Gründen (also ohne die Verzichtserklärung der Ehefrau) sowohl im Zeitpunkt der Scheidung als auch im Zeitpunkt des Todes kein Unterhaltsanspruch bestand und auch nach den bei Abschluß der Vereinbarung über den Unterhaltsverzicht gegebenen objektiven Umständen vernünftigerweise für die Zukunft nicht mit dem Entstehen von Unterhaltsansprüchen der geschiedenen Ehefrau gerechnet werden konnte (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 9 S 51 ff).
Zu der Frage eines Unterhaltsanspruchs der Klägerin in den beiden maßgebenden Zeitpunkten (der Scheidung und des Todes) hat das LSG umfangreiche Feststellungen getroffen, ohne sich jedoch bei der rechtlichen Würdigung im Ergebnis festzulegen. Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin – läßt man die Unterhaltsvereinbarung vom 11. Oktober 1973 unberücksichtigt – aus § 58 Abs. 1 EheG ergeben konnte, der auch über den 1. Juli 1977 hinaus anwendbar geblieben ist (vgl. Art. 12 Nr. 3 Abs. 2, Nr. 13 Buchst a des 1. Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts ≪1. EheRG≫ vom 14. Juli 1976, BGBl I S 1421). Danach hat der allein oder überwiegend für schuldig erklärte Mann der geschiedenen Ehefrau den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen. Maßgeblich sind insofern die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung. Da diese insbesondere durch das Einkommen geprägt werden, bestimmen sie sich in einer Ehe, in der beide Ehegatten erwerbstätig sind, regelmäßig nach den zusammengerechneten Einkünften beider Ehegatten (vgl. zB Bundesgerichtshof ≪BGH≫, FamRZ 1981, 241; 1984, 151, 152; ebenso auch BSGE 54, 34, 35). Unabhängig davon, nach welcher Berechnungsmethode ein Unterhaltsanspruch letztlich ermittelt wird, sind jedenfalls zunächst die maßgeblichen Nettoeinkommen der Klägerin und des Versicherten festzustellen. Um eine bestmögliche Vergleichbarkeit der jeweiligen Einkommensverhältnisse zu gewährleisten, sollten auf beiden Seiten dieselben Bezugszeiträume zugrunde gefegt werden (vgl. BSGE 31, 90, 94).
Bei der Prüfung der Einkünfte der Klägerin im Zeitpunkt der Scheidung ist das LSG zu Recht von deren ab 23. Juli 1973 deutlich erhöhten Bezügen als Hausmeisterin ausgegangen. Denn dieser Mehrverdienst trat nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen unabhängig von der etwa gleichzeitig vollzogenen Trennung beider Ehegatten aufgrund einer betrieblich bedingten Verlängerung der täglichen Arbeitszeit ein. Ebensowenig ist es zu beanstanden, daß das LSG bei der Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens die Weihnachtszuwendung des Arbeitgebers anteilig mit 1/12 berücksichtigt hat (vgl. BGH, FamRZ 1982, 250, 252). Nicht unproblematisch erscheint allerdings der Zeitraum, aus dem der Monatsbetrag errechnet worden ist. Das LSG hat insofern die Zeit vom 23. Juli bis 31. Dezember 1973 zugrunde gelegt. Somit hat es ohne ersichtlichen Grund auch die Zeit nach der am 30. Oktober 1973 erfolgten Scheidung (dh die Monate November und Dezember 1973) mitberücksichtigt. Zudem ist eine Durchschnittsberechnung aus mehreren Monaten vornehmlich bei schwankenden Einkünften angezeigt (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 1992 – 13/5 RJ 63/90 –). Beide Punkte sind hier allerdings angesichts des kurzen Zeitraums (der offenbar keine tarifliche Einkommenserhöhung umfaßt) im Ergebnis unschädlich. Es kann somit das vom LSG errechnete monatliche Nettoeinkommen von 803,– DM übernommen werden, zumal sich auch die Beteiligten nicht dagegen wenden.
Die Feststellung des maßgeblichen Nettoeinkommens des Versicherten hat dem LSG insofern Schwierigkeiten bereitet, als dessen frühere Arbeitgeberin wegen Aussonderung der Lohnunterlagen nur noch die Bruttolöhne für die Jahre 1972 bis 1974 mitteilen konnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das LSG die Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer selbst errechnet hat. Hier ist insofern auf das Jahr 1973 und die damals geltenden Bestimmungen abzustellen, da im Oktober dieses Jahres die Scheidung erfolgte.
Was die Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge anbelangt, hat die Vorinstanz zu Recht nur die Arbeitnehmeranteile in Ansatz gebracht (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 1992 – 13/5 RJ 63/90 – Umdr S 6; ebenso BGH, FamRZ 1982, 887 f). Bei Beitragssätzen in der gesetzlichen Krankenversicherung von 8,8 vH (nach einer vom LSG eingeholten Auskunft der S. BKK) und in der gesetzlichen Rentenversicherung von 18 vH (vgl. § 1385 Abs. 1 RVO) ergab sich insofern ein Lohnabzug in Höhe von 8,8 + 18 = 26,8: 2 = 13,4 vH. Hinzu kommt der von dem Versicherten zu tragende Beitrag zur Arbeitslosenversicherung. Der maßgebliche Beitragssatz ergab sich entgegen der Auffassung des LSG nicht aus § 174 Abs. 1 AFG „in der Fassung des Gesetzes vom 16.10.72” (durch das Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972, BGBl I S 1965, wurde § 174 nicht geändert), sondern aus § 174 Abs. 2 AFG iVm § 1 der Verordnung über die Höhe des Beitrags zur Bundesanstalt für Arbeit (BeitragsVO 1972) vom 4. November 1971 (BGBl I S 1781), wonach die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit für die Zeit vom 1. Januar 1972 bis zum 31. Dezember 1973 nach einem Beitragssatz von 0,85 vH erhoben wurden. Die Gesamtbeitragsbelastung belief sich demnach auf 14,25 vH und nicht – wie vom LSG ermittelt – auf 14,4 vH. Von dem Jahreseinkommen des Versicherten für 1973 in Höhe von 23.693,– DM waren daher 3.376,25 DM an die Einzugsstelle abzuführen.
Entgegen der Auffassung des LSG ist zur Berechnung des Lohnsteuerabzuges beim Versicherten für das Jahr 1973 die Steuerklasse III heranzuziehen. Nach § 39 Abs. 2 des EStG in der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1971 (BGBl I S 1881; EStG 1971) sind für die Eintragung der Steuerklasse bei Ausschreibung der Lohnsteuerkarte die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte ausgeschrieben wird. Treten bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine andere Steuerklasse ein, so ist die Lohnsteuerkarte auf Antrag zu ergänzen. Nach § 18 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Bekanntmachung vom 29. April 1971 (BGBl I S 397, LStDV 1971) war eine derartige Ergänzung nur bei Änderungen zugunsten des Arbeitnehmers vorgesehen. Ferner regelt § 18 Abs. 3 LStDV 1971, daß eine Ergänzung der Lohnsteuerkarte grundsätzlich nicht zulässig ist, wenn sie beantragt wird, weil im Laufe des Kalenderjahres die Ehe des Antragstellers geschieden wurde. Nach Maßgabe des § 7 Abs. 8 LStDV 1971 hatten die Klägerin und der Versicherte zu Beginn des Jahres 1973 die Wahl zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V. Die vom LSG angenommene Steuerklasse I scheidet demnach hier aus. Der erkennende Senat hält beim Versicherten die Steuerklasse III für zutreffend, weil sich aus dem Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren, auf welches das LSG im angefochtenen Urteil Bezug genommen hat, ergibt, daß sie selbst im Jahre 1973 die Steuerklasse V hatte. Daraus folgt für den Versicherten zwingend die Steuerklasse III, zumal die von der Klägerin vorgelegte Fotokopie ihrer damaligen Lohnsteuerkarte auch keine Änderung der eingetragenen Steuerklasse V aufweist. Im übrigen entsprach es wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, daß die Ehegatten die günstigere Steuerklasse III dem Versicherten vorbehielten, weil dieser im Vergleich zur Klägerin ein deutlich höheres Arbeitsentgelt erzielte. Bei einem Jahreseinkommen des Versicherten von 23.693,– DM betrug der Lohnsteuerabzug nach der einschlägigen Tabelle (vgl. die Anlage zu § 1 der Verordnung über die Jahreslohnsteuertabelle vom 18. Dezember 1964, BGBl I S 969) unter Berücksichtigung der Steuerklasse III somit 3.666,– DM. Das monatliche Nettoeinkommen des Versicherten im Jahre 1973 errechnet sich also wie folgt:
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23.693,– DM |
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3.376,25 DM |
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3.666,– DM |
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16.650,75 DM |
: 12 = 1.387,56 DM |
Demnach ist davon auszugehen, daß sich im Zeitpunkt der Scheidung Nettoarbeitsentgelte von 803,– DM bei der Klägerin und 1.387,56 DM beim Versicherten gegenüberstanden. Zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs der früheren Ehefrau nach § 58 EheG hat das BSG bisher in ständiger Rechtsprechung nach der sogenannten „Anrechnungsmethode” beide Einkommen zusammengerechnet und der Frau einen bestimmten Bruchteil (1/3 bis 3/7) der Summe abzüglich ihres eigenen Einkommens zugestanden (vgl. zB BSGE 5, 179, 183; 32, 197, 199 f; 41, 253, 256; 42, 60, 62 f; 52, 83, 85). Demgegenüber verwenden die Zivilgerichte bei „Doppelverdienerehen” nahezu einhellig die sogenannte „Differenzmethode”, wonach zunächst das niedrigere Einkommen vom höheren Einkommen abgezogen wird und der geringer Verdienende vom Differenzbetrag einen Bruchteil (2/5 bis 1/2) erhält (vgl. zB BGH, FamRZ 1979, 692; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 4. Aufl. Rz 55; abweichend allerdings noch OLG Karlsruhe, FamRZ 1982, 486; OLG Stuttgart, FamRZ 1983, 1233).
Vergleicht man beide Methoden, kann zunächst gesagt werden, daß es bei der Anwendung der Berechnungsmethode des BSG gegenüber der Differenzmethode nur dann zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt, wenn die Teilung des Einkommens nicht iS einer Halbierung erfolgt (vgl. auch Luthin, FamRZ 1983, 1236). Je weiter sich die zur Einkommensaufteilung benutzte Quote von 1/2 entfernt, desto stärker weichen die Ergebnisse beider Methoden voneinander ab. Da die Berechnungsmethode des BSG den Gesamtbetrag ungleich verteilt, bleibt dem Mehrverdienenden, dem der größere Anteil (zB 3/5 oder 4/7) zugebilligt wird, nach dieser Methode wesentlich mehr als nach der Differenzmethode, die nur von dem deutlich kleineren Unterschiedsbetrag ungleiche Bruchteile bildet.
Ob die bisher vom BSG verwendete Berechnungsweise – etwa aus den vom 5. Senat des BSG aufgeführten Gründen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1265 Nrn. 4, 7) – weiterhin den Vorzug verdient, braucht der erkennende Senat im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden. Denn nach beiden Methoden ergibt sich hier für den Zeitpunkt der Scheidung ein nennenswerter Unterhaltsanspruch der Klägerin, auf den diese – soweit er den ihr vom Versicherten geleisteten Betrag von 50,– DM überstieg – verzichtet hat. Jedenfalls liegen die errechenbaren monatlichen Unterhaltsbeträge deutlich über der Grenzmarke von 25 vH des damaligen Sozialhilfesatzes von 215,– DM, also 53,75 DM. Dies gilt unabhängig davon, ob man der Klägerin eine Quote von 2/5 oder 3/7 (und mehr) zubilligt.
Die bisherige Berechnungsmethode des BSG führt zu folgenden Ergebnissen:
1.387,56 DM |
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+ 803,– DM |
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2.190,56 DM |
× 2/5 |
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= 876,22 DM |
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- 803,– DM |
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73,22 DM |
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2.190,56 DM |
× 3/7 |
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= 938,81 DM |
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- 803,– DM |
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135,81 DM |
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Nach der Differenzmethode des BGH errechnen sich folgende Unterhaltsansprüche:
1.387,56 DM |
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- 803,– DM |
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584,56 DM |
× 2/5 |
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= 233,82 DM |
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584,56 DM |
× 3/7 |
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= 250,52 DM |
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Eine Zurückverweisung der Sache an das LSG zur genauen tatricherlichen Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin, insbesondere zur Festlegung der angemessenen Quote (vgl. BGH, FamRZ 1984, 151, 153; 1989, 842, 844) innerhalb des vom BSG bislang von 1/3 bis 3/7 gezogenen Rahmens, ist nicht erforderlich. Denn für einen niedrigeren Unterhaltsanspruch als den in Anwendung der Methode des BSG nach einer Quote von 2/5 berechneten ergeben sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Ein Bruchteil unter 2/5 scheidet hier nach Sinn und Zweck der Quotenbildung aus, zumal die Einkommens- und Lebensverhältnisse der Klägerin und des Versicherten im Zeitpunkt der Scheidung nach den Feststellungen des LSG keine Besonderheiten aufwiesen.
Ausgangspunkt für eine unterhaltsrechtliche Aufteilung der vorhandenen Einkommen unter die geschiedenen Ehegatten ist der Halbierungsgrundsatz (vgl. BGH, FamRZ 1979, 692, 694; 1981, 442, 444; 1984, 988, 990; 1988, 265, 267; Kalthoener/Büttner, aaO, Rz 26), der nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere auch bei Rentnern Anwendung findet (vgl. BGH, FamRZ 1982, 894). Eine abweichende Quotelung ist zugunsten des erwerbstätigen Geschiedenen anerkannt worden (vgl. BGH, FamRZ 1981, 442; 1984, 988), um zwei Gesichtspunkten Rechnung zu tragen: Zum einen soll ein Arbeitsanreiz geschaffen werden, zum anderen soll ein pauschaler Ausgleich für nicht quantifizierbaren berufsbedingten Mehrbedarf erfolgen (vgl. zB BGH, FamRZ 1985, 908, 910: ähnlich auch BSGE 32, 197, 200; BSG SozR Nr. 64 zu § 1265 RVO; dazu Frenzel, SGb 1971, 497; Glücklich, SGb 1973, 372). Quantifizierbare Berufsaufwendungen sind bereits vorher vom Einkommen des Erwerbstätigen abzusetzen (vgl. BGH, FamRZ 1984, 151, 153). Je mehr dies geschieht, desto eher hat der quotenmäßige Mehranteil des Erwerbstätigen nur noch eine Arbeitsanreizfunktion (vgl. BGH, FamRZ 1990, 979, 981). Dies ist bei der Bemessung der Quote, die als solche grundsätzlich dem Tatsachengericht obliegt, angemessen zu berücksichtigen. Der BGH hat regelmäßig Quotelungen von 2/5 zu 3/5 (vgl. BGH, FamRZ 1979, 692, 694; 1981, 442, 444) und 3/7 zu 4/7 (vgl. BGH, FamRZ 1982, 252, 253; 1982, 887, 889; 1988, 256, 259; 1989, 842, 844) gebilligt. Normalerweise wird also 1/5 bis 1/7 des eigenen Einkommens für die Berücksichtigung des Arbeitsanreizes und des nicht quantifizierbaren berufsbedingten Mehrbedarfs ausreichen.
Wird der Unterhaltsanspruch der Klägerin hier auf 2/5 des Gesamteinkommens (2.190,56 DM) beschränkt, so billigt man dem Versicherten bereits einen „Erwerbstätigenbonus” von 438,11 DM (1/5 von 2.190,56 DM) zu, der den Betrag von 1/5 seines Einkommens (1.387,56: 5 = 277,51 DM) bei weitem übersteigt. Eine Verringerung der Quote der Klägerin würde den Mehrbetrag des Versicherten gemessen an seinem Einkommen noch weiter überproportional vergrößern. Dafür besteht nach den Umständen des vorliegenden Falles keine Veranlassung.
Der besondere Verteilungsvorteil des mehrverdienenden Ehegatten ist eine bedenkliche Eigenart der bisher vom BSG praktizierten „Anrechnungsmethode”. Wenn das Gesamtnettoeinkommen beider früheren Ehegatten im Verhältnis 2/5 zu 3/5 aufgeteilt wird und der Mehrverdienende davon den größeren Anteil (3/5) erhält, ist der ihm zusätzlich verbleibende Einkommensanteil immer größer als 1/5 seines eigenen Einkommens, das eigentlich als „Erwerbstätigenbonus” genügen sollte. Während dem Unterhaltsverpflichteten als Alleinverdiener durch die Quotelung richtigerweise nur 1/5 seines Arbeitseinkommens als Mehrbetrag zugute kommt, erhöht sich sein Quotelungsvorteil nach der Berechnungsmethode des BSG bei einer „Doppelverdienerehe” um einen weiteren Mehrbetrag in Höhe von 1/5 des Einkommens seines geschiedenen Ehegatten, da die ihm zugebilligte Quote 3/5 beider Einkommen (Gesamtnettoeinkommen) ausmacht. Daß er allein aus der Tatsache einer Erwerbstätigkeit seines (früheren) Ehegatten einen derartigen Nutzen ziehen können soll, ist schwerlich einzusehen, zumal dieser Vorteil voll zu Lasten des anderen geht. Diesem wird – trotz seiner Erwerbstätigkeit – nicht nur kein entsprechender Bonus zugebilligt, vielmehr wird er im Ergebnis so behandelt, als liege sein Einkommen um 1/5 höher als es tatsächlich ist. Dieser Effekt der Berechnungsmethode des BSG, der sich mit den dargelegten Grundsätzen einer unterhaltsrechtlichen Aufteilung der Ehegatteneinkommen kaum vereinbaren läßt, legt zumindest eine um so größere Zurückhaltung nahe, je weiter die Quote des geringer verdienenden geschiedenen Ehegatten unter 1/2 festgelegt werden soll. Auch darum läßt sich hier eine Unterschreitung von 2/5 nicht rechtfertigen.
Da die Klägerin nach alledem auch unter Zugrundelegung der bisherigen Berechnungsmethode des BSG gemäß § 58 EheG im Zeitpunkt der Scheidung einen nennenswerten Unterhaltsanspruch gehabt hätte, kann ihr Unterhaltsverzicht schon aus diesem Grunde im Rahmen des § 1265 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVO nicht als unbeachtlich angesehen werden. Auf die weiteren Merkmale, die für die Annahme einer „leeren Hülse” gegeben sein müßten, kommt es nicht mehr an. Demnach scheidet ein Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente gemäß § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO aus.
Die dargelegten Bedenken gegen die bisher vom BSG angewendete Unterhaltsberechnungsmethode geben Anlaß, auf folgende Überlegungen zur Bemessung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten hinzuweisen, denen der erkennende Senat in Zukunft weiter nachgehen wird.
Es erscheint eine Fortentwicklung der Vorgehensweise angezeigt, die dem Sinn und Zweck der Quotelung besser Rechnung trägt. Dabei ist darauf zu achten, daß nur derjenige einen Erwerbstätigenbonus erhält, der ihn verdient, und auch nur in angemessenem Umfang, also in Höhe eines Bruchteiles (Vomhundertsatzes) seines eigenen Einkommens. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es angebracht, dem jeweiligen geschiedenen Ehegatten seinen „Bonus” vorab gutzubringen. Es werden also von dessen Bruttoarbeitsentgelt zunächst die gesetzlichen Belastungen (Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer) und die quantifizierbaren berufsbedingten Aufwendungen (Mehrbedarf) abgezogen, den verbleibenden Betrag reduziert man dann noch um einen angemessenen Bruchteil (zB 1/5 oder 1/7), um das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen zu erhalten (ähnlich auch BGH, FamRZ 1988, 256, 259). Eine Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus beim Einkommen des einzelnen geschiedenen Ehegatten hat den Vorteil, daß so den individuellen Lebensverhältnissen der betreffenden Person Rechnung getragen werden kann. So wäre zB einem Rentner kein derartiger Bonus zuzubilligen (möglicherweise aber ein pauschaler Abzug für alters- oder krankheitsbedingten Mehrbedarf). Kann man auf diese Weise bei der weiteren Berechnung des Unterhaltsanspruchs von Einkommensbeträgen ausgehen, die voll für die Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, so liegt es zum einen nahe, das Einkommen beider Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung zusammenzurechnen, weil diese Summe die ehelichen Lebensverhältnisse widerspiegelt (vgl. BGH, FamRZ 1984, 151, 152). Zum anderen kann es auch bei dem Halbierungsgrundsatz verbleiben, da etwaige Mehrbelastungen und Arbeitsanreize bereits vorab bei der Bemessung des anrechenbaren Einkommens des einzelnen Ehegatten berücksichtigt worden sind. Auf die einem Ehegatten zustehende Hälfte muß dieser sich dann sein eigenes (bereinigtes) Einkommen anrechnen lassen, wenn nach dessen Unterhaltsberechtigung gefragt wird.
Vergleicht man nun diese Berechnungsweise, die als modifizierte Additionsmethode bezeichnet werden könnte (vgl. zu den verschiedenen Unterhaltsberechnungsmethoden: Büttner, FamRZ 1984, 534; Weychardt, NJW 1984, 2328), wiederum mit der Differenzmethode des BGH, so ist zunächst festzuhalten, daß letztere nur für den Normalfall Geltung beanspruchen kann, wo beide Ehegatten Arbeitseinkommen erzielen und ihnen ein gleichgroßer Bruchteil ihres eigenen Einkommens als Erwerbstätigenbonus zuzugestehen ist. Denn der BGH (vgl. FamRZ 1979, 692, 694) führt zur Begründung seiner Methode nicht nur aus, daß jedem Erwerbstätigen von seinem Einkommen mehr als die Hälfte zugebilligt werden müsse, sondern leitet seine Methode bei einer Rechnung mit Fünfteln wie folgt ab: Der Unterhaltsanspruch betrage 2/5 der Differenz des Einkommens, nämlich 2/5 des Einkommens des Mehrverdienenden zuzüglich 3/5 des Einkommens des Minderverdienenden, wovon dann das Einkommen des Minderverdienenden noch abzuziehen sei. Damit berücksichtigt der BGH auf jeder Seite einen Erwerbstätigenbonus von 1/5 des betreffenden Einkommens. Hier zeigt sich auch, daß die Differenzmethode letztlich eine Kurzform der vom erkennenden Senat erwogenen modifizierten Additionsmethode ist, die folglich in den Fällen, in denen die Differenzmethode unverändert Anwendung findet, immer zum selben Ergebnis führt.
Der Einfachheit halber kann man daher normalerweise unmittelbar nach der Differenzmethode vorgehen und sich die Anwendung der modifizierten Additionsmethode für Sonderfälle (zB bei Berücksichtigung von Renteneinkommen) vorbehalten. Damit wäre auch im Rahmen des § 1265 RVO eine sicher wünschenswerte Übereinstimmung mit der Unterhaltsrechtsprechung der Zivilgerichte hergestellt, wie sie ebenso in anderem Zusammenhang vom BSG verwirklicht worden ist (vgl. zur Anwendung der sogenannten Düsseldorfer Tabelle: BSG SozR 1200 § 48 Nrn. 8, 10, 11; SozR 2200 § 596 Nrn. 8, 9, 10, 11).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen