Leitsatz (amtlich)
Zur Bewertung des bisherigen Berufs des Versicherten (Hauptberuf), der nicht oder nicht unbedingt eine Lehre oder ein anerkanntes Anlernverhältnis voraussetzt, der aber tariflich wie ein Facharbeiterberuf eingestuft ist.
Leitsatz (redaktionell)
Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ist für einen zuletzt als Lokomotivführer (Normalspur) tätig gewesenen Versicherten auch dann gegeben, wenn er noch leichte Tätigkeiten (Lohngruppe 4 und 5 über Tage) ausüben kann, weil der Beruf eines Lokomotivführers einem gelernten Handwerker gleichzustellen ist.
Normenkette
RKG § 46 Abs. 2 Fassung: 1957-05-21; RVO § 1246 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. November 1967 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch der Revisionsinstanz zu erstatten.
Gründe
I
Es geht in diesem Rechtsstreit um Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit.
Der im Jahre 1924 geborene Kläger war im Bergbau zunächst als Bergjungmann und Schlepper, nach Kriegsdienst und Gefangenschaft dann im Zechenbahnbetrieb, zuletzt als Lokführer, tätig. Vom 29. Dezember 1961 an war er wegen coronarer Durchblutungsstörungen arbeitsunfähig krank; danach war er im Jahre 1963 noch kurze Zeit als Kauenwärter tätig und ist seit dem 1. August 1963 nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt.
Der Kläger hat am 3. April 1962 Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gestellt. Der Antrag wurde durch Bescheid vom 2. Mai 1963 mit der Begründung abgelehnt, beim Vorliegen einer schweren Herzinsuffizienz und schwerer coronarer Durchblutungsstörungen sei er, ausgehend vom Hauptberuf als 1. Rangierer, auf die im wesentlichen gleichwertigen und zumutbaren Tätigkeiten als Pförtner, Telefonist uä zu verweisen. Sein Widerspruch wurde nach erneuter medizinischer Begutachtung unter Anführung weiterer Verweisungstätigkeiten der Lohngruppen 4 und 5 über Tage zurückgewiesen.
Mit der Klage beim Sozialgericht (SG) machte der Kläger geltend, er sei im Hauptberuf Lokführer. Nachdem das SG über die Berufstätigkeit des Klägers eine Arbeitgeberauskunft eingeholt und Zeugen vernommen, ferner über seinen Gesundheitszustand ein Gutachten von Dr. F eingeholt hatte, hat es die Beklagte antragsgemäß verurteilt, dem Kläger Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit vom 1. April 1962 an zu gewähren. Er sei im Hauptberuf Lokführer für Normalspur und als solcher nicht auf Arbeiten der Lohngruppen 4 und 5 verweisbar.
Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) noch ein ergänzendes Gutachten von Dr. F eingeholt, worin herausgestellt wird, daß der Kläger wegen seines Herzleidens eine vollverantwortliche Beschäftigung an wichtigen Arbeitsplätzen nicht mehr ausüben könne. Ferner wurden Auskünfte über die frühere Tätigkeit des Klägers und seine gesundheitliche Tauglichkeit zur Lokführertätigkeit eingeholt und Zeugen über seine Beschäftigung und Entlohnung gehört.
Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger, der die Wartezeit nach § 49 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) erfüllt habe, sei nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten nur noch in der Lage, im Bergbau Arbeiten der Lohngruppen 4 und 5 über Tage oder entsprechende Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Auf diese Arbeiten könne er im Rahmen des § 46 RKG aber zumutbar nicht verwiesen werden, weil der Übergang von seiner bisherigen Tätigkeit zu diesen Arbeiten einen wesentlichen sozialen Abstieg bedeuten würde. Bisherige Arbeit sei die eines Lokführers für Normalspur, die der Kläger nach einer üblichen Berufsentwicklung eine Reihe von Jahren ausgeübt habe. Er sei zwar in den Jahren 1954 bis 1959 nicht als Lokführer, sondern als Heizer geführt und als 1. Rangierer entlohnt worden. Die Vernehmung der Zeugen D und H habe aber ergeben, daß er von 1954 bis 1961 praktisch fast ausschließlich als Lokführer für Normalspur tätig gewesen sei. Nach den Aussagen der Zeugen sei das Gericht davon überzeugt, daß der Kläger schon ab 1954 als Lokführer eingesetzt worden sei und auch schon von diesem Zeitpunkt ab die Fähigkeiten eines verpflichteten Lokführers besessen habe, daß er auch an denselben Stellen habe eingesetzt werden können und jedenfalls zeitweise auch eingesetzt worden sei wie die verpflichteten Lokführer. Daß er aus betriebsinternen Gründen nicht schon 1954, sondern erst 1960 bahnamtlich abgenommen und als Lokführer verpflichtet worden sei, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Ausschlaggebend sei, daß er die Arbeit eines Lokführers für Normalspur vollwertig verrichtet habe. Deshalb sei es nicht von Bedeutung, daß er zum Zeitpunkt der Verpflichtung wegen seines Herzleidens nicht mehr tauglich gewesen sei, jedenfalls noch für längere Dauer als Lokführer zu arbeiten. Zur Zeit der Aufnahme der Lokführertätigkeit im Jahre 1954 sei von einer entscheidenden Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit wegen eines Herzleidens noch keine Rede gewesen. Der Kläger sei jedenfalls in der letzten Zeit seiner Tätigkeit auch ausdrücklich als Lokführer entlohnt worden. Daß das vorher nicht geschehen sei, sei um so weniger schädlich, als nach den Bekundungen des Zeugen D damals sein Lohn so berechnet worden sei, daß er praktisch den Lohn eines Lokführers erreicht habe; die unrichtige Bezeichnung als Heizer sei damit zu erklären, daß es an der Verpflichtung als Lokführer gefehlt habe. Nach alledem sei vom Hauptberuf des Klägers als Lokführer für Normalspur auszugehen, den er auf dem üblichen Weg über die Tätigkeit als Heizer erreicht habe. Ein Lokführer für Normalspur könne aber nicht auf die Arbeiten der Lohngruppen 4 und 5 über Tage verwiesen werden.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte unrichtige Anwendung des § 46 Abs. 2 RKG sowie Verletzung der §§ 103 und 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Das LSG sei zu Unrecht vom Hauptberuf als Lokführer für Normalspur ausgegangen. Nach den Angaben seiner Arbeitgeberin sei er vom 1. Juni 1954 bis 31. Juli 1960 überwiegend als 1. Rangierer geführt und bezahlt worden. Es sei daher zu vermuten, daß er auch eine entsprechende betriebliche Stellung gehabt und entsprechende Arbeiten verrichtet habe; an den Beweis zur Widerlegung dieser Vermutung seien strenge Anforderungen zu stellen. Die Beweisaufnahme habe indessen nicht zweifelsfrei ergeben, daß der Kläger bereits vor seiner Prüfung und Verpflichtung im April 1960 - abweichend von seiner Berufsbezeichnung - tatsächlich ausschließlich als Lokführer eingesetzt worden sei. Es erscheine ausgeschlossen, daß die Arbeitgeberin den nicht handwerklich ausgebildeten oder tätig gewesenen Kläger vor Ablegung der Prüfung und vor der Verpflichtung bereits 6 Jahre lang als Lokführer beschäftigt habe; dem stehe § 266 der Bergverordnung (BVO) für die Steinkohlenbergwerke des Oberbergamtsbezirks D in der bis zum 31. Dezember 1964 geltenden Fassung entgegen. Das LSG hätte daher bei der Bergbehörde anfragen müssen, ob der Kläger auch schon vor April 1960 ständig als Lokführer hätte beschäftigt werden dürfen. Da diese Frage hätte verneint werden müssen, hätte das LSG zu der Feststellung kommen können, daß der Kläger nicht ausschließlich als Lokführer gearbeitet habe, sondern überwiegend einer anderen Tätigkeit nachgegangen sei. Es wäre daher eine andere Entscheidung möglich gewesen; demgemäß liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
Außerdem sei ein hauptberuflich als Lokführer tätig gewesener Versicherter nur dann einem gelernten Handwerker gleichzustellen, wenn er Metallhandwerker gewesen sei oder wenn das Bergamt ihn aufgrund einer Ausnahmegenehmigung verpflichtet habe. Beim Kläger sei aber keine dieser Voraussetzungen erfüllt.
Im vorliegenden Falle könne die betriebliche Verpflichtung schon deshalb nicht ausreichen, den Hauptberuf als Lokführer zu begründen, weil sie erst zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem der Kläger nach den Äußerungen von Dr. P und der Stellungnahme des Bahnarztes Dr. F nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Beruf eines Lokomotivführers auszuüben. Er habe diese Tätigkeit vielmehr offensichtlich auf Kosten seiner Gesundheit verrichtet; eine von Anfang an auf Kosten der Gesundheit verrichtete Tätigkeit könne aber nicht "bisheriger Beruf" eines Versicherten sein.
Ausgehend von der zur Gruppe der Anlernberufe gehörenden Tätigkeit als Rangierer könne der Kläger aber auf die ihm noch möglichen Tätigkeiten als Magazinarbeiter, Markenausgeber und Telefonist verwiesen werden.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16. Juli 1965 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Maßgeblich für die Bestimmung des Hauptberufs sei die tatsächlich verrichtete Tätigkeit; das sei bei ihm die Tätigkeit des Lokführers (Normalspur), für die er sich in der üblichen Berufsentwicklung qualifiziert habe. Diese Tätigkeit sei der eines gelernten Handwerkers gleichzustellen. Seine mangelnde Tauglichkeit für diese Tätigkeit habe erst rückschauend und für die Zeit vor der Verpflichtung überhaupt nicht festgestellt werden können.
II
Die - vom LSG zugelassene - Revision ist nicht begründet. Die Vordergerichte haben dem Kläger die Rente wegen Berufsunfähigkeit zu Recht zuerkannt. Sie sind dabei zutreffend vom Hauptberuf des Klägers als Lokführer für Normalspur ausgegangen und haben richtig erkannt, daß diese Tätigkeit der eines gelernten Facharbeiters gleichzustellen, d. h. der obersten Gruppe der Arbeitertätigkeiten zuzuordnen ist.
Bei der Bewertung einer beruflichen Tätigkeit im Rahmen des § 46 Abs. 2 RKG (§ 1246 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung - RVO -) kommt es zunächst auf die Dauer und den Umfang der Ausbildung für den Beruf an. Der Beruf des Lokführers ist nun kein eigentlicher Lehrberuf, sondern gehört zu den Berufen, die nicht schon im typischen Lehrlingsalter erlernt, sondern regelmäßig erst in einem höheren Lebensalter und nach vorausgehender anderer Berufstätigkeit ausgeübt werden, auf die also die übliche schematische Einteilung in Lehr-, Anlern- und ungelernte Berufstätigkeiten nicht paßt. Einige dieser Berufstätigkeiten setzen zu ihrer vollwertigen Ausübung ein erhebliches Maß an Kenntnissen und Erfahrungen voraus, die in und neben der beruflichen Praxis erworben werden müssen. Eine solche berufliche Entwicklung mag zwar nicht immer einer eigentlichen Lehrzeit gleichzusetzen sein; es ist jedoch zu beachten, daß die Ausbildung nur eines der für die Bewertung eines Berufes maßgebenden Elemente darstellt. Gleichwertig steht bei Anwendung des § 46 Abs. 2 RKG neben der Ausbildung als weiteres Bewertungselement "der Beruf", d. h. die betriebliche Bedeutung des Berufs unter Berücksichtigung besonderer Anforderungen, die dieser Beruf an den Versicherten stellt; das wichtigste Indiz für die Beurteilung ist hierbei die tarifliche Einstufung des Berufs (vgl. SozR Nr. 80 zu § 1246 RVO und Nr. 25 zu § 46 RKG).
Demgemäß hat der Senat bereits in früheren Entscheidungen den Lokführer (Normalspur) auf Zechenbahnen einem gelernten Handwerker gleichgestellt. Zwar wird in dem Urteil vom 25. März 1966 noch darauf abgestellt, daß der Versicherte, bevor er Lokführer wurde, bereits durch Anlernung und berufliche Bewährung die Stellung eines gelernten Schlossers erlangt und diese soziale Position durch den Übergang zum Lokdienst nicht eingebüßt habe; dieser Schluß wird aber gerade damit begründet, daß die Tätigkeit eines solchen Lokführers lohn-, ansehens- und qualifikationsmäßig etwa der eines gelernten Facharbeiters entspricht. In der weiteren Entscheidung vom 21. Juni 1967 (SozR Nr. 19 zu § 46 RKG) wird ausgeführt, daß der Beruf des Lokführers für Normalspur auch in seiner Bedeutung für den Betrieb dem eines gelernten Handwerkers gleichsteht und daß auch die besonderen Anforderungen, die an diese Tätigkeit gestellt werden, denen gleichzusetzen sind, die an handwerkliche Lehrberufe gestellt werden. Soweit dabei auf die bergamtliche Verpflichtung abgestellt wird, betrifft das nicht die Bewertung der Tätigkeit, sondern eine Voraussetzung für die Anerkennung als Lokführer nach den bis zum 1. April, 1958 geltenden Vorschriften. Der Senat sieht keinen Anlaß, von der Einordnung der Tätigkeit des Lokführers für Normalspur auf Zechenbahnen in die oberste Gruppe der Arbeiterberufe abzugehen, zumal dessen tarifliche Einstufung der eines gelernten Handwerkers entspricht.
Das LSG ist auch zutreffend vom Hauptberuf des Klägers als Lokführer für Normalspur ausgegangen. Der Kläger, der bereits mit bergamtlichem Schreiben vom 2. März 1950 als Heizer für den Zechenbahnbetrieb anerkannt worden war, ist nach den Feststellungen des LSG seit 1954 als vollwertiger Lokführer für Normalspur eingesetzt worden.
Die gegen diese Feststellung erhobene Verfahrensrüge, das LSG habe es versäumt, eine bergamtliche Auskunft darüber einzuholen, ob er zu dieser Zeit als Lokführer hätte beschäftigt werden dürfen, greift nicht durch. Abgesehen davon, daß es sich dabei um eine rechtliche Beurteilung handelt, kam es dem LSG nach seiner sachlich-rechtlichen Auffassung hierauf auch nicht an, zumal mit dem Inkrafttreten der Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen (BOA) vom 28. Januar 1958 die bisher geltenden Vorschriften der §§ 265 bis 303 BVO vom 1. Januar 1911, auf die die Beklagte sich beruft, zum 1. April 1958 außer Kraft getreten waren. Nachdem der Kläger dann im April 1960 bahnamtlich geprüft und anschließend betrieblich als Lokführer verpflichtet worden war, ist er bis zu seiner Erkrankung im Dezember 1961 jedenfalls noch lange genug unter der Berufsbezeichnung als Lokführer und entsprechender Entlohnung bei dieser Tätigkeit verblieben, um sie als seinen Hauptberuf gelten zu lassen. Auch wenn der Kläger in der Zeit vor April 1960, in der er noch nicht als Lokführer geprüft und verpflichtet war, sondern unter einer anderen (sachlich unrichtigen) Berufsbezeichnung geführt und - wenn auch im wesentlichen in gleicher Höhe - entlohnt wurde, die volle berufliche Stellung eines Lokführers noch nicht erreicht haben sollte, muß man diese Zeit doch zumindest - ähnlich wie bei der Lehrhauerzeit für den Hauerberuf - als Vorbereitungs- und Einarbeitungszeit bewerten. Nach Ablegung der Prüfung und Vornahme der Verpflichtung reicht jedenfalls auch eine nur kurzzeitige Tätigkeit in der neu erworbenen Stellung aus, um den Hauptberuf zu begründen, wie das der Senat bereits für den Fall des Neubergmanns nach abgelegter Hauerprüfung entschieden hat (SozR Nr. 20 zu § 45 RKG).
Der Umstand, daß der Kläger wegen seines Gesundheitszustandes aus Gründen der allgemeinen Betriebssicherheit eigentlich nicht als Lokführer hätte eingesetzt werden dürfen, ist hierbei ohne Bedeutung, es kommt vielmehr nur darauf an, ob er diese Tätigkeit vollwertig verrichtet hat. Der genannte Umstand bedeutet keineswegs, daß er diese Tätigkeit etwa nur "auf Kosten seiner Gesundheit" in dem Sinne verrichtet hätte, daß dadurch eine unmittelbare Gefahr für seine eigene Gesundheit eingetreten wäre (vgl. SozR Nr. 20 zu § 45 RKG). Einer solchen Annahme steht nicht nur die Tatsache, daß der Kläger diese Tätigkeit noch bis Ende Dezember 1961 tatsächlich verrichtet hat, sondern auch die Äußerung des Werksarztes Dr. P entgegen, daß er gegen eine - körperlich zumindest nicht weniger aufreibende - Tätigkeit des Klägers als Lokheizer keine Bedenken gehabt hätte.
Gehört der Kläger somit zum Kreise der Versicherten in der obersten Stufe der Arbeitertätigkeiten, so kann er auf die ihm gesundheitlich allein noch möglichen Tätigkeiten der Lohngruppe 4 und 5 der Lohnordnung für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau im Rahmen des § 46 RKG nicht verwiesen werden. Da nach ärztlicher Beurteilung Tätigkeiten mit gehobener Verantwortung für ihn nicht in Betracht kommen, ist er somit berufsunfähig.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Fundstellen