Leitsatz (amtlich)

1. Eine Auskunft über die Höhe der Anwartschaft auf Altersruhegeld nach § 104 Abs 2 AVG (= § 1325 Abs 2 RVO) ist nicht bindend (Anschluß an BSG 1980-01-31 11 RA 2/79).

2. Die RVWehrmV 1940, wonach für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst, die während des besonderen Einsatzes der Wehrmacht zum Wehrdienst eingezogen waren und ihre Dienstbezüge von den bisherigen Dienstberechtigten weiterbezogen, Beiträge zur Rentenversicherung weiter zu entrichten waren, ist nicht anwendbar, wenn und soweit die zugrundegelegten Bezüge wesentlich diejenigen zZt der Einberufung zur Wehrmacht unterschritten.

Als wesentlich ist eine Kürzung der Bezüge um mehr als 20 vH anzusehen.

3. Sind hiernach in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht Beiträge geleistet worden, so gelten sie - sofern im Entrichtungszeitraum das Recht zur Weiterversicherung (freiwilligen Versicherung) bestand - kraft doppelter Fiktion zunächst als freiwillige Beiträge und sodann (da in einer Ersatzzeit entrichtet) als solche der Höherversicherung.

 

Normenkette

RVWehrmV Fassung: 1939-10-13; RVWehrmV 1940 Fassung: 1940-01-22; AVG § 28 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1251 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1957-02-23; AVG § 104 Abs. 2 Fassung: 1972-10-16; RVO § 1325 Abs. 2 Fassung: 1972-10-16; AVG § 144 Fassung: 1972-10-16; RVO § 1422 Fassung: 1972-10-16; AnVNG Art. 2 § 15 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1957-02-23; ArVNG Art. 2 § 15 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1957-02-23

 

Verfahrensgang

SG Marburg (Entscheidung vom 25.01.1978; Aktenzeichen S 2 An 21/77)

Hessisches LSG (Entscheidung vom 05.04.1979; Aktenzeichen L 6 An 223/78)

 

Tatbestand

Streitig ist die Bewertung der vom 9. Januar 1940 bis zum 31. Dezember 1944 zurückgelegten Versicherungszeit beim Altersruhegeld.

Der 1913 geborene Kläger arbeitete zunächst als Lehrling, dann als Buchhalter in der Praxis eines Steuerberaters. 1935 übernahm die Kreishandwerkerschaft B diese Praxis als Buchstelle und beschäftigte dort den Kläger als Bilanzbuchhalter weiter, bis er am 9. Januar 1940 zum Wehrdienst einberufen wurde. Ab März 1946 war der Kläger in W kurze Zeit bei der a M beschäftigt, bevor er nochmals bei der Kreishandwerkerschaft B arbeitete.

Die Angestelltenversicherungskarten enthalten für die Zeit des 2. Weltkriegs zunächst fast nur Beitragsmarken der Klasse D, ab Februar 1943 sind Marken der Klasse C und für die Zeit von Mai bis Dezember 1944 solche der Klasse B entrichtet worden.

Im Juli 1975 stellte der Kläger einen Antrag auf Kontenklärung. Am 29. Januar 1976 erteilte die Beklagte die Auskunft über die Höhe der erreichten Anwartschaft auf ein Altersruhegeld. Sie errechnete, ausgehend von einem Vomhundertsatz von 148,94, einen monatlichen Rentenbetrag von 1.306,70 DM. Dabei legte sie eine Ersatzzeit vom 10. Januar 1940 bis zum 6. März 1946 zugrunde und sah die von Februar 1940 bis Dezember 1944 entrichteten Beiträge als Höherversicherungsbeiträge an.

Auf den im Februar 1976 gestellten Antrag gewährte die Beklagte dem Kläger Altersruhegeld wegen Vollendung des 63. Lebensjahres im Betrage von monatlich 1.363,20 DM ab Juli 1976 (Bescheid vom 25. Juni 1976). Sie errechnete die Rentenbemessungsgrundlage nach einem Vomhundertsatz von 145,05 und berücksichtigte die für die Zeit von Februar 1940 bis Dezember 1944 geleisteten Beiträge als Pflichtbeiträge.

Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Nichtanrechnung des Kriegsdienstes als Ersatzzeit; seine Vergütung sei ab 1943 mit monatlich 106,-- RM, später 96,-- RM und zuletzt 86,-- RM nur ein Taschengeld gewesen. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen: Die Beiträge während der Zeit der Einberufung seien, da regelmäßig und entsprechend dem Einkommen geleistet, Pflichtbeiträge gewesen. Dies habe der Verordnung vom 22. Januar 1940 entsprochen, wonach für einberufene Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes weiterhin Beiträge hätten entrichtet werden müssen (Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 1977).

Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat im Urteil vom 25. Januar 1978 ausgeführt: Zwar seien nach der Verordnung vom 13. Oktober 1939 die während des besonderen Einsatzes der Wehrmacht erhaltenen Bezüge nicht Entgelt iS des § 160 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gewesen; für den Kläger habe aber die Verordnung vom 22. Januar 1940 gegolten, da er als Buchhalter der Kreishandwerkerschaft, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, Angestellter im öffentlichen Dienst gewesen sei. Dementsprechend habe diese Behörde Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung im Markenverfahren entrichtet. Eine Anrechnung der streitigen Zeit als Ersatzzeit komme deshalb nicht in Betracht. An die fehlerhafte Rentenauskunft vom 29. Januar 1976 sei die Beklagte nicht gebunden. Auch den Hilfsanträgen des Klägers könne nicht entsprochen werden; weder gebe es eine gesetzliche Grundlage, die streitige Zeit durchweg mit Beiträgen der Klasse D zu berücksichtigen, noch bestehe ein Anspruch, Beiträge für die Zeit ab Januar 1943 von der Kreishandwerkerschaft nachzufordern, da der Anspruch jedenfalls nach § 29 Abs 1 RVO aF verjährt sei.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision bemängelt der Kläger, daß die Beklagte, anders als in der Auskunft über die Rentenanwartschaft, bei der Berechnung des Altersruhegeldes nicht die Wehrdienstzeit als Ersatzzeit berücksichtigt habe. Er meint, die Verordnung vom 22. Januar 1940 sei auf ihn nicht anwendbar gewesen, weil seine Rechtsbeziehung zur Kreishandwerkerschaft auf einem privaten Dienstvertrag beruht habe. Die Voraussetzung "öffentlicher Dienst" sei nur dort gegeben, wo eine öffentliche Dienstgewalt bestehe; das treffe auf die Kreishandwerkerschaft nicht zu.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die

Beklagte in Abänderung des Bescheids vom 25. Juni 1976

idF des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 1977 zu

verurteilen, das Altersruhegeld unter Berücksichtigung

einer Ersatzzeit vom 9. Januar 1940 bis zum

31. Dezember 1944 zu gewähren,

hilfsweise,

bei der Berechnung des Altersruhegeldes dieser Zeit

die Beitragsklasse D zugrundezulegen,

vorsorglich hilfsweise,

die von der Kreishandwerkerschaft Biedenkopf während

der streitigen Zeit zu wenig entrichteten Beiträge

nachzufordern.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt vor, der Kläger sei während der streitigen Zeit im öffentlichen Dienst gewesen, weil er dem Sonderrecht der Beamten, öffentlichen Angestellten und Arbeiter unterstanden habe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist insoweit begründet, als das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen werden muß. Die Feststellungen des LSG reichen zu einer abschließenden Entscheidung nicht aus.

Für das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren - Berücksichtigung der Zeit vom 9. Januar 1940 bis zum 31. Dezember 1944 als Ersatzzeit anstatt als Pflichtbeitragszeit - ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Hierzu hat der Kläger auf die Differenz zwischen dem Vomhundertsatz für die Bemessungsgrundlage in der Auskunft über die Rentenanwartschaft (148,94) und derjenigen im Altersruhegeldbescheid (145,05) hingewiesen. Zwar ist diese Gegenüberstellung für sich allein noch nicht stichhaltig, weil außer der unterschiedlichen Bewertung der vom 9. Januar 1940 bis 1944 zurückgelegten Versicherungszeiten der Berechnung des Altersruhegeldes auch 36 nachentrichtete Monatsbeiträge für 1969, 1970, sowie jeweils Januar bis Juni 1975 und 1976 zugrundeliegen, die in der Auskunft über die Rentenanwartschaft noch nicht berücksichtigt werden konnten; da aber der diesen hohen Beiträgen zuzuordnende Wert über dem sonstigen Durchschnitt liegt, steht aufgrund dessen das Rechtsschutzinteresse umso weniger in Frage.

Aus der Auskunft vom 29. Januar 1976 über die Anwartschaft auf Altersruhegeld kann der Kläger allerdings keinen Anspruch auf Berücksichtigung einer Ersatzzeit herleiten. Die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft beruht auf § 104 Abs 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes -AVG- (= § 1325 Abs 2 RVO). Einen Verwaltungsakt stellt eine derartige "Wissenserklärung" nicht dar; dazu fehlt es an dem auf die Einleitung einer bestimmten Rechtsfolge gerichteten Regelungswillen (vgl etwa BSGE 44, 114, 119 nebst Zitaten). Mit der Auskunft wird nicht entschieden, sondern allenfalls ausgesagt, wie entschieden würde, wenn zu entscheiden wäre. Deshalb ist der Bürger auch grundsätzlich im Falle einer ihn begünstigenden unrichtigen Auskunft nicht im gleichen Maße schutzbedürftig wie bei Erteilung eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes; er kann nicht verlangen, daß die Behörde entsprechend der unrichtigen Auskunft gesetzwidrig handelt (BSGE aaO S 121 mit weiter Rechtsprechung und Literatur).

Zwar schließen allgemeine Verwaltungsgrundsätze nicht aus, daß kraft gesetzlicher Regelung unter bestimmten Voraussetzungen und für bestimmte Sachverhalte eine Auskunft verwaltungsaktähnliche Wirkungen entfaltet. Indessen trifft das auf § 104 Abs 2 AVG nicht zu; hierin folgt der erkennende Senat dem 11. Senat des Bundessozialgerichts -BSG- (vgl Urteil vom 31. Januar 1980 - 11 RA 2/79 - S 6 unter Angabe von teilweise auch gegenteiligen Stimmen in der Literatur). Insbesondere kann auch die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers, beim Vorliegen eines entsprechenden Antrags die Auskunft über die Rentenanwartschaft zu erteilen, nicht zur Bindung des Trägers an den Inhalt der Auskunft führen. In diesem Zusammenhang gewinnt der Gesamtinhalt des § 104 AVG Bedeutung: Abs 4 erteilt dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats über die unter Buchstaben a) bis d) dieser Vorschrift umschriebenen Regelungsinhalte Ergänzungsnormen zu schaffen. Dies ist aber bisher nur hinsichtlich des in Abs 4 Buchst b) angezogenen Tatbestandes geschehen und demgemäß der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert worden. Es fehlt insbesondere eine Regelung zu Buchst d), wonach der Verordnungsgeber vorschreiben kann, daß im Rahmen der vorhandenen Versicherungsunterlagen die Mitteilung über die Höhe der Rentenanwartschaft bindend sein soll. Dies bestätigt, daß der Gesetzgeber der Rentenanwartschaftsauskunft des § 104 Abs 2 AVG eine Bindungswirkung gerade nicht zugeordnet hat und auch nicht hat zuordnen wollen (ebenso im Ergebnis BSG 11. Senat aaO S 7 unter Hinweis auf BT-Drucks VI/2916, Begründung zu § 1325 RVO; VDR-Kommentar Stand: 1. Januar 1978, Anm 6 zu § 1325 RVO). Demgegenüber läßt sich auch mit dem Schutz- und Vertrauensbedürfnis des Versicherten keine andere Auslegung des § 104 Abs 2 AVG begründen. Wie bereits erörtert, verschafft das schutzwürdige Vertrauen auf eine richtige Auskunft keinen Anspruch auf "Erfüllung" einer unrichtigen rechtswidrigen Auskunft. Der Versicherte kann lediglich einen Vertrauensschaden geltend machen, den er aufgrund von im Zusammenhang mit der Auskunft getroffenen Dispositionen erlitten hat (vgl hierzu ua BSGE 44, 114, 121; BSG in SozR Nr 8 zu § 1423 RVO; SozR 2200 § 1423 Nr 2 am Ende; BSG vom 31. Januar 1980 - 11 RA 2/79 - S 6 f).

Somit kann der Kläger nicht (schon) aufgrund der Auskunft der Beklagten vom 29. Januar 1976 verlangen, die strittige Zeit bei der Berechnung des Altersruhegeldes als Ersatzzeit zugrundezulegen. Hinzu kommt, daß sowohl § 104 Abs 2 AVG wie auch Abs 4 Buchst d) der Vorschrift die (möglicherweise durch Verordnung zu regelnde Bindung an die) Höhe der Rentenanwartschaft betreffen, während der Kläger mit dem Vomhundertsatz oder der Zeit vom 9. Januar 1940 bis zum 31. Dezember 1944 Berechnungselemente der Auskunft herausgreift und auf die Berechnung des Altersruhegeldes übertragen wissen möchte. Zwar mag die Auskunftserteilung nach § 104 Abs 2 AVG die Übersendung des Versicherungsverlaufs nach § 104 Abs 3 AVG sowie § 17 Abs 1 der Datenerfassungsverordnung (DEVO) vom 24. November 1972 (BGBl 1972 I 2159) mitumfassen; daraus erwächst aber keine Bindung an einzelne Elemente dieser Mitteilung, zumal nach der ausdrücklichen Regelung des § 17 Abs 3 DEVO der Versicherungsverlauf kein die Beteiligten bindender Verwaltungsakt ist. Letztlich ist aufgrund des vorliegenden Sachverhalts auch auszuschließen, daß die Beklagte mit ihrer Auskunft vom 29. Januar 1976 erkennbar die "Vormerkung" einer Ersatzzeit veranlaßt hat (zum Begriff vgl BSGE 31, 226; 42, 159 und SozR 2200 § 1251 Nr 37, zur Würdigung des Gesamtverhaltens vgl das bereits erwähnte Urteil BSG vom 31. Januar 1980 - 11 RA 2/79 - S 8 ff); denn sie hat damals erstmals die Beitrags-, Ersatz- und Ausfallzeiten zusammengestellt und dabei auch die streitige Zeit "unreflektiert" einbezogen.

Die Anrechnung einer Ersatzzeit ab 9. Januar 1940 hängt daher davon ab, ob die Voraussetzungen des § 28 AVG (= § 1251 RVO) erfüllt sind. Fest steht, daß der Kläger in jener Zeit militärischen Dienst iS des Bundesversorgungsgesetzes "während eines Krieges" geleistet hat (§ 28 Abs 1 Nr 1 AVG). Die Vorinstanzen sind in Übereinstimmung mit der Beklagten aber der Ansicht, der Anspruch scheitere an § 28 Abs 2 Satz 1 AVG. Danach werden die in Abs 1 aufgeführten Zeiten als Ersatzzeiten ua nur angerechnet, wenn während der Ersatzzeit Versicherungspflicht nicht bestanden hat. Um darüber entscheiden zu können, reichen die bisher getroffenen Feststellungen als Beurteilungsgrundlage nicht aus.

Die sozialversicherungsrechtlichen Belange der Arbeiter und Angestellten, die während des besonderen Einsatzes bei der Wehrmacht im 2. Weltkrieg Wehrdienst leisteten, sind im wesentlichen durch zwei bereits vom LSG erwähnte Verordnungen geregelt worden. Nach der Verordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie die knappschaftliche Pensionsversicherung während des besonderen Einsatzes der Wehrmacht - RVWehrmV 1939 - vom 13. Oktober 1939 (RGBl 1939 I 2030) galten sämtliche Bezüge, die Angehörige der Wehrmacht während des besonderen Einsatzes der Wehrmacht erhielten, nicht als Entgelt iS des § 160 RVO; für sie waren daher keine Beiträge zu entrichten (§ 1 Satz 1 und 2 aaO). Die Verordnung über die Rentenversicherung und die knappschaftliche Pensionsversicherung der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst während des besonderen Einsatzes der Wehrmacht - RVWehrmV 1940 - vom 22. Januar 1940 (RGBl 1940 I 225) brachte hierzu Ausnahmerecht: Sie bestimmte in ihrem § 1, daß die §§ 1 bis 3 der Verordnung vom 13. Oktober 1939 keine Anwendung fanden auf Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst, die während des besonderen Einsatzes der Wehrmacht zum Wehrdienst eingezogen waren und ihre Dienstbezüge von den bisherigen Dienstberechtigten weiterbezogen, daß für diese Personen daher Beiträge weiter zu entrichten waren und der Beitragsberechnung die Dienstbezüge ohne Abzug des Ausgleichsbetrages nach § 3 des Einsatz-Wehrmachtgebührnisgesetzes -EWGG- vom 28. August 1939 (RGBl 1939 I 1531) iVm der Verordnung zum Gesetz über die Besoldung, Verpflegung, Unterbringung, Bekleidung und Heilfürsorge der Angehörigen der Wehrmacht bei besonderem Einsatz vom 20. September 1939 (RGBl 1939 I 1855) zugrundegelegt wurden.

Soweit der Kläger die Anwendung der RVWehrmV 1940 auf die strittige Zeit mit der Begründung verneinen möchte, die Angestellten und Arbeiter nicht jeder Körperschaft des öffentlichen Rechts standen im öffentlichen Dienst, sein Beschäftigungsverhältnis bei der Kreishandwerkerschaft habe auf einem zivilrechtlichen Vertrag beruht, verkennt er allerdings die Rechtssituation, in der er sich damals befand. Bereits das Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23. März 1934 (RGBl 1934 I 220) hatte ua, und zwar ohne zu differenzieren, Körperschaften des öffentlichen Rechts (zu denen während der strittigen Zeit auch Kreishandwerkerschaften gehörten) einbezogen. Die Arbeiter und Angestellten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft standen deshalb grundsätzlich im öffentlichen Dienst; selbst das vom Kläger beispielhaft vorgebrachte Argument, daß sich Kirchenbedienstete schwerlich im öffentlichen Dienst befinden könnten, dürfte für die hier strittige Zeit nicht zutreffen (vgl Maier, Gleichstellung von Kirchendienst und öffentlichem Dienst in der Rentenversicherung - Zur Frage der rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung von Kirchenbediensteten während ihres Einsatzes bei der Wehrmacht - in DAngVers 1972, S 53 ff). Das in der RVWehrmV 1940 erwähnte EWGG vom 28. August 1939 spricht in § 3 Abs 3 ebenfalls von "Angestellten und Arbeitern bei Behörden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts", setzt also die Beschäftigten öffentlich-rechtlicher Körperschaften gleich. Dagegen kommt es, worauf bereits die Beklagte hingewiesen hat, nicht darauf an, daß das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Kreishandwerkerschaft auf einem zivilrechtlichen Dienstvertrag beruhte; maßgebend bleibt, daß der Kläger dem Sonderrecht der Beamten, öffentlichen Angestellten und Arbeiter unterstand, weil ihn die Kreishandwerkerschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Wahrnehmung ihrer Funktion in Anspruch nahm (vgl Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl § 105 I c S 460).

Des weiteren ist dem LSG in der Annahme zu folgen, die Kreishandwerkerschaft habe während der Zeit vom 9. Januar 1940 bis zum 31. Dezember 1944 für den Kläger Pflichtbeiträge entrichten wollen und dies auch getan. Hierzu hat das LSG festgestellt, daß es an der - wenngleich nicht zwingenden - Kennzeichnung der Beiträge als freiwillige durch Verwendung des Zusatzes "f" fehlt (vgl hierzu SozR Nr 1 zu § 1446 RVO aF Aa 2 Rücks), daß die in den Versicherungskarten enthaltenen Marken zumindest weitgehend in der Beitragsklasse entrichtet sind, die den im Lohnbuch vermerkten Bezügen - es handelt sich um die Jahre 1941 bis 1944 - entsprachen, und schließlich, daß dem Lohnbuch zufolge der sogenannte Arbeitnehmeranteil der Beiträge von den Bezügen des Klägers einbehalten worden ist. Hat aber die Kreishandwerkerschaft Pflichtbeiträge geleistet, so kann dies, da keine andere Rechtsgrundlage dafür ersichtlich ist, nur auf der RVWehrmV 1940 beruht haben; in derartigen Fällen verblieb es auch, nachdem mit Juli 1942 generell das Lohnabzugsverfahren eingeführt worden war, beim Markenverfahren (§ 15 Abs 2 der DVO zur Lohnabzugsverordnung vom 15. Juni 1942, RGBl 1942 I 403).

Gleichwohl hätte das LSG an diesem Punkt seiner rechtlichen Würdigung nicht haltmachen dürfen, sondern prüfen müssen, ob unabhängig von der Beitragsleistung auch tatsächlich während der gesamten strittigen Zeit Versicherungspflicht bestand. Im übrigen tritt im Falle der Beitragsentrichtung aufgrund nur vermeintlicher - irrtümlicher - Versicherungspflicht die Rechtsfolge ein, die der Kläger in erster Linie anstrebt: Durch eine doppelte Fiktion gelten nämlich dann die wegen vermeintlicher Versicherungspflicht geleisteten Beiträge als solche der Höherversicherung. Zunächst gelten irrtümlich (also zu Unrecht) entrichtete Pflichtbeiträge nach § 190 AVG idF vor den Neuregelungsgesetzen 1957 (aF) iVm § 1446 RVO aF (jetzt: § 144 AVG idF vom 16. Oktober 1972) als für die Weiterversicherung (jetzt: freiwillige Versicherung) geleistet, wenn das Recht dazu in der Zeit der Entrichtung bestand (hier gemäß § 21 AVG aF iVm § 1244 RVO aF: Ausscheiden aus der Versicherungspflicht und Nachweis von mindestens 26 Wochenbeiträgen oder 6 Monatsbeiträgen aufgrund der Versicherungspflicht). Sodann gelten nach Art 2 § 15 Abs 2 Satz 1 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz -AnVNG- (= Art 2 § 15 Abs 2 Satz 1 ArVNG) die vor 1957 in Ersatzzeiten entrichteten freiwilligen Beiträge als Beiträge der Höherversicherung.

Die Feststellungen des LSG bieten im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Klägers Anhaltspunkte dafür, daß im Verlaufe der strittigen Zeit die Versicherungspflicht entfallen sein kann. Im Lohnbuch der Kreishandwerkerschaft, das Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen ist und auf das im angefochtenen Urteil Bezug genommen wird, sind bis 1942 für den Kläger Lohnbeträge von (zuletzt) monatlich 226,-- RM brutto, dann aber nur noch über monatlich 106,-- RM 96,16 RM und schließlich 84,47 RM vermerkt; zeitlich etwa damit übereinstimmend gingen die in den Versicherungskarten enthaltenen Beitragsklassen von D auf C (Februar 1943) und B (Mai 1944) zurück.

Damit drängt sich die Frage auf, ob insoweit noch die Voraussetzungen des § 1 der RVWehrmV 1940 erfüllt waren, als danach (nur) Beschäftigte erfaßt wurden, die "ihre Dienstbezüge von den bisherigen Dienstberechtigten weiterbeziehen". Ob der Erlaß des Reichsministers für Arbeit (RAM) vom 19. März 1941 (Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung -AN- 1941 II 134) über die "Entrichtung von Beiträgen zur Reichsversicherung für nichtbeamtete Gefolgschaftsmitglieder, die während des besonderen Einsatzes der Wehrmacht zum Wehrdienst einberufen sind", in dem beiläufig der Weitererhalt der "bisherigen Dienstbezüge" erwähnt wird, für die Auslegung weiterhelfen kann, mag dahinstehen, obgleich im späteren Erlaß des RAM vom 27. November 1942 (AN 1942 II 594) betreffend "Dienstbezüge der nach dem 31. Juli 1942 zum Wehrdienst einberufenen ledigen Gefolgschaftsmitglieder" wiederum "ihre (bisherigen) Dienstbezüge" vorkommen. Immerhin sagt die RVWehrmV 1940 aus, daß der Beitragsberechnung die Dienstbezüge ohne Abzug des Ausgleichsbetrages nach § 3 EWGG (dies war ein bestimmter Prozentsatz, bei Ledigen 20 vH als Ausgleich für von der Wehrmacht gewährte Leistungen wie Wehrsold, freie Verpflegung, Bekleidung usw) zugrundegelegt wurde. Das deutet auf die Zielsetzung des damaligen Verordnungsgebers hin, das Beitragsniveau der nichtbeamteten Bediensteten während des besonderen Einsatzes bei der Wehrmacht zu halten. Dies konnte lediglich erreicht werden, indem die Pflichtbeiträge an die bisherigen Bezüge - vom Zeitpunkt der Einberufung aus gesehen - anknüpften. Nur so war aber auch die rentenversicherungsrechtliche Gleichstellung mit den zur Wehrmacht einberufenen Versicherten außerhalb des öffentlichen Dienstes zu erreichen. Denn diesem Personenkreis wurden gemäß § 1 der "Verordnung über die Gewährung von Steigerungsbeträgen im jetzigen Kriege" vom 8. Oktober 1941 (RGBl 1941 I 634) für Zeiten der Kriegsteilnahme Steigerungsbeträge nach der Klasse gewährt, zu der der letzte Beitrag vor der Einberufung zur Wehrmacht entrichtet worden war (statt dessen konnte - und mußte auf Antrag - von einem dem Durchschnitt der letzten drei Monate entsprechenden Beitrag ausgegangen werden).

Zusätzliche Hinweise zur Auslegung der RVWehrmV 1940 lassen sich den späteren während des 2. Weltkriegs herausgegebenen Erlassen entnehmen. So waren nach dem Erlaß des Reichsfinanzministers (RFM) vom 12. Juli 1942 (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt -RBB- 1942 Nr 4048) ua für bestimmte ledige nichtbeamtete Bedienstete, die erst nach dem 31. Juli 1942 zum Wehrdienst einberufen wurden, nur die Hälfte der Bezüge zu zahlen; der bereits erwähnte Erlaß des RAM vom 27. November 1942 nahm daraufhin dahingehend Stellung, daß für diese Personen, die "nicht ihre bisherigen Dienstbezüge weitergezahlt erhalten (sondern nur die Hälfte davon), ... die Ausnahme nach der Verordnung vom 22. Januar 1940 nicht gilt" und es daher bei der Verordnung vom 13. Oktober 1939 verbleibe, "so daß für sie keine Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung oder Invalidenversicherung zu entrichten sind". Diese auf einen Sonderfall zugeschnittene Stellungnahme hat in anderem Zusammenhang allgemeinen Ausdruck gefunden. Der Erlaß des RAM über die "Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung von nichtbeamteten Gefolgschaftsmitgliedern bei der Zusatzversorgungsanstalt des Reichs und der Länder; hier: Beitragszahlungen bei Wehrmachtübungen oder bei besonderen Einsatz der Wehrmacht" vom 30. Juni 1942 (AN 1942 II 414) enthielt - in gewissem Widerspruch zum Betreffe - auch Regelungen hinsichtlich der Beitragspflicht und Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Es hieß dort, die einem zum Wehrdienst einberufenen Gefolgschaftsmitglied des öffentlichen Dienstes von der Beschäftigungsdienststelle gewährten Teilbezüge oder Zuschüsse "sind als freiwillige Zuwendungen anzusehen, für welche keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten oder Arbeiter zu entrichten sind".

Der Zusammenhang zwischen Teilbezügen oder herabgesetzten Bezügen nichtbeamteter Beschäftigter im öffentlichen Dienst und der Versicherungspflicht wirft die Frage auf, ob die Zahlung der Bezüge an diesen Personenkreis eingestellt oder eingeschränkt werden konnte. Dies ist zu bejahen. Die nichtbeamteten Gefolgschaftsmitglieder hatten keinen Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge im Falle der Einberufung zur Wehrmacht. Auf sie fand - im Gegensatz zu Beamten - § 1 Satz 2 der Arbeitsrechtsänderungsverordnung vom 1. September 1939 (RGBl 1939 I 1683) Anwendung, wonach für die Dauer der Einberufung die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhten. Deshalb bedurfte es einer Ermächtigung, um trotz des gesetzlich angeordneten Ruhens Dienstbezüge zahlen zu können; sie wurde vom RFM durch die Erlasse vom 26. August und 19. September 1939 erteilt (RBB 1939 S 212, 238). Eine Pflicht zur Fortzahlung der Bezüge durch die öffentlichen Verwaltungen und Betriebe entstand aber dadurch nicht (Urteil des Reichsarbeitsgerichts vom 4. Dezember 1940 - RAG 154/40 -, abgedr in RBB 1941 S 91). Deshalb beruhte die Fortzahlung der Bezüge auf der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, dem es oblag, Richtlinien aufzustellen, wenn mit Rücksicht auf die Finanzlage Zahlungen an einzelne Bedienstete eingeschränkt werden oder gänzlich entfallen mußten. Auf dieser Linie lag der Erlaß des RAM vom 3. Februar 1941 (AN 1941 II 81), der als ermächtigt die Führer der Verwaltungen und Betriebe ansah und beispielhaft die Beschränkung der Gehaltsfortzahlung auf das Stammpersonal nannte.

Neben den vorangestellten Erwägungen, die sich mit der Auslegung der RVWehrmV 1940 aus sich selbst heraus und unter Beachtung der damaligen Rechts- und Sachlage befassen, sind aber auch die Auswirkungen "schlechter" Beitragszeiten auf die Rentenhöhe in die Betrachtung einzubeziehen unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Auftrags, die sozialen Rechte möglichst weitgehend zu verwirklichen (vgl § 2 Abs 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -). Als mit dem Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl 1965 I 472) - der sogenannten Härtenovelle - ua § 32 AVG (= § 1255 RVO) geändert und § 32a AVG (= § 1255a RVO) eingefügt wurde, geschah dies, um die beitragslosen Zeiten (besser) zu bewerten und deren (bisher) oft negativen Einfluß auf die Rentenhöhe möglichst auszuschalten (wegen Einzelheiten vgl v Gellhorn, BArBl 1965 S 588 ff). Dahinter stand der Leitgedanke, den Versicherten einen möglichst vollen Ausgleich zu gewährleisten für Zeiten, in denen sie unverschuldet an der Pflichtbeitragsleistung verhindert waren. Das gilt in besonderem Maße für die Ersatzzeiten, bei denen die Verhinderung auf Eingriffen "von hoher Hand" beruht. In Verfolg dieses Gedanken ist zu würdigen, wenn während eines an sich bestehenden Ersatzzeittatbestandes gleichwohl aufgrund einer Sonderregelung Pflichtbeiträge entrichtet worden sind, dies aber - bezogen auf das vorangegangene Beitragsniveau - in wesentlich geringerer Höhe. Dies bedeutet, daß strenge Voraussetzungen an das Bestehen der Versicherungspflicht zu stellen sind.

Hiernach kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß die Pflicht zur Beitragsentrichtung gemäß § 1 RVWehrmV 1940 nicht bestand oder entfiel, wenn die zugrundegelegten Bezüge wesentlich diejenigen zZ der Einberufung zur Wehrmacht unterschritten. Sofern aufgrund des Erlasses des RAM vom 7. Oktober 1943 (AN 1943 II 446) der Beitragsberechnung nicht mehr die Dienstbezüge vor, sondern nach Abzug des Ausgleichsbetrages nach § 3 EWGG zugrundegelegt worden sind, ist darin allerdings noch keine wesentliche Abweichung zu sehen, zumal der Ausgleichsbetrag im Höchstfalle (nämlich bei Ledigen) nur 20 vH der Bezüge ausmachen konnte. Darüber hinausgehende Kürzungen der für die Beitragsentrichtung maßgebenden Bezüge können aber mit der Anwendung der RVWehrmV 1940 nicht mehr in Einklang gebracht werden, so daß insoweit keine Versicherungspflicht bestand (so im Ergebnis, jedenfalls bei Zahlung nur der Hälfte der bisherigen Dienstbezüge, Urteil des LSG Niedersachsen vom 29. April 1977 - L 1 An 227/76, RSpDienst 5000 § 28 AVG, 1 bis 3, LT 1).

Unter Anwendung voranstehender Auslegungsgrundsätze wird das LSG den Sachverhalt näher aufzuklären und ergänzende Ermittlungen anzustellen haben. Dabei empfiehlt es sich, auch die Handwerkskammer in W über die seinerzeitige Handhabung zu befragen. Ansatzpunkte für die weitere Sachaufklärung bietet vor allem das Lohnbuch. Ob allerdings die Kürzung der Bezüge ab Januar 1943 um (zunächst) 120 RM monatlich - wie vermerkt - tatsächlich durch Anrechnung des Wehrsolds zustandegekommen sein soll, müßte kritisch untersucht werden. Auffallend ist auch, daß von Juni 1941 bis März 1942 kein Abzug für Angestelltenversicherungsbeiträge verbucht ist, dann aber ein Gesamtbetrag von 60 RM. Ferner könnte an eine schriftsätzliche Erklärung des Klägers vom 30. September 1976 angeknüpft werden, wo er Einzelheiten nannte, die aus "seiner" Personalakte ersichtlich sein sollen. Anhaltspunkte ergeben sich möglicherweise auch daraus, daß die Versicherungskarte Nr 7, die mit der am 31. Juli 1944 entwerteten Marke voll beklebt war, nicht - wie die Vorkarten - in B, sondern erst am 7. Mai 1946 in W (wo der Kläger ab März 1946 beschäftigt war) gleichzeitig bei Ausstellung der Karte Nr 8 zur Aufrechnung vorgelegt wurde. Schließlich könnten auch Unterlagen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zur Vervollständigung des Bildes herangezogen werden. Aus diesen Gründen mußte der Rechtsstreit zurückverwiesen werden (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Falls und soweit der Kläger mit dem Hauptantrag nicht durchdringt, kann er sich allerdings nicht mit Erfolg auf die Hilfsanträge stützen; für diese fehlt es, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, an der Rechtsgrundlage.

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 925844

BSGE, 294

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