Leitsatz (redaktionell)
Das Ruhen der Versorgungsbezüge tritt auch dann ein, wenn das Kriegsleiden nur Einfluß auf einzelne aus Anlaß des Unfalls zu bewirkende Leistungen hat.
Orientierungssatz
Der von einer Berufsgenossenschaft gegen die Versorgungsverwaltung geltend gemachte Ausgleichsanspruch wegen der Gewährung eines Pflegegeldes (RVO § 558 Abs 3) an einen unfallverletzten und hilflos gewordenen Kriegsbeschädigten, weil die Hilflosigkeit auf ein gleichrangiges Zusammenwirken von Schädigungsfolgen und Folgen eines Arbeitsunfalls zurückzuführen sei, findet im Gesetz keine Stütze. Er läßt sich auch weder aus den Grundsätzen über den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch herleiten noch kann er auf eine Ausgleichspflicht der Versorgungsverwaltung aus Gesamtschuldnerschaft nach BGB § 426 gestützt werden. Der Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft auf das Pflegegeld nach RVO § 558 Abs 3 ist "vorrangig", weil der Anspruch auf die Pflegezulage nach BVG § 35 gemäß BVG § 65 Abs 1 Nr 1 ruht.
Normenkette
RVO § 558 Abs. 3 Fassung: 1963-04-30; BVG § 35 Abs. 1, § 65 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1964-02-21; BGB § 426 Fassung: 1896-08-18
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. August 1973 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Beschädigte Karl ... (N.) erhält vom Beklagten Versorgung wegen Verlustes des linken Oberarmes als anerkannter Folge einer am 1. Mai 1945 erlittenen Kriegsbeschädigung; seine Rente ist zuletzt nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 80 v.H. festgesetzt worden (Bescheid vom 20. Mai 1969).
Am 31. August 1967 erlitt N. durch einen Arbeitsunfall eine schwere Verletzung der rechten Hand mit Verlust mehrerer Finger und Einschränkung der Beweglichkeit und Greiffähigkeit. Die Klägerin, bei welcher N. gemäß § 539 Reichsversicherungsordnung (RVO) gegen Arbeitsunfall versichert war, bewilligte neben einer Verletztenrente ein Pflegegeld nach § 558 Abs. 3 RVO, weil sie eine durch das Versorgungsleiden und die Unfallfolgen als gleichwertige Teilursachen hervorgerufene Hilflosigkeit annahm. Der Beklagte erkannte durch bindend gewordenen Bescheid vom 8. Juni 1971 den Anspruch auf Pflegezulage nach § 35 Bundesversorgungsgesetz (BVG) für die Zeit vom 1. Februar 1968 bis 31. März 1968 nach Stufe III, für die Folgezeit nach Stufe I an und brachte die Pflegezulage in Höhe des Pflegegeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung zum Ruhen; die überschießenden Beträge der Pflegezulage nach dem BVG wurden N. ausgezahlt.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten, ihr die Hälfte des an N. gezahlten Pflegegeldes nach den Grundsätzen der Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern (§ 426 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) zu erstatten. Der Beklagte verneint eine interne Ausgleichspflicht gegenüber der Klägerin, weil er N. gegenüber in Höhe des von der Klägerin gezahlten Pflegegeldes wegen § 65 Abs. 1 BVG nicht zur Zahlung der Pflegezulage nach dem BVG verpflichtet sei.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Weder das BVG noch die RVO enthielten Vorschriften, die beim Zusammentreffen von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit solchen nach dem BVG dem Träger der Unfallversicherung einen Anspruch auf Ausgleich der von ihm erbrachten Leistungen einräumen. Die Klägerin habe mit der Gewährung des Pflegegeldes an N. nur ihre eigene Leistungspflicht erfüllt; sie könne deshalb nicht den ungeschriebenen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des allgemeinen Verwaltungsrechts zu Gunsten eines nicht verpflichteten Rechtsträgers des öffentlichen Rechts erheben, der an Stelle des Verpflichteten einem berechtigten Dritten geleistet habe. § 54 BVG scheide als Anspruchsgrundlage der Klägerin aus, weil die Hilflosigkeit, welche die Voraussetzung für die Ansprüche sowohl auf Pflegegeld nach der RVO als auch auf Pflegezulage nach dem BVG sei, nicht schon am 1. Mai 1945, sondern erst durch das Hinzutreten der Folgen des Arbeitsunfalles vom 31. August 1967, also zeitlich erst nach dem in § 54 Satz 2 BVG festgelegten Stichtag eingetreten sei. Der Anspruch der Klägerin könne auch nicht mit dem in § 426 BGB zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken der internen Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern begründet werden. § 426 BGB verlange eine Gesamtschuldnerschaft im Sinne von § 421 BGB, d.h. ein Rechtsverhältnis, nach dem mehrere eine Leistung in der Weise schulden, daß jeder die ganze Leistung zu bewirken habe, der Gläubiger sie aber nur einmal zu fordern berechtigt sei. Es sei bereits fraglich, ob es sich bei dem Pflegegeld nach der RVO einerseits und der Pflegezulage nach dem BVG andererseits um "eine" Leistung handele. Jedenfalls ruhe nach § 65 Abs. 1 BVG der Anspruch des N. auf die Pflegezulage in Höhe des Pflegegeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn beide Ansprüche beruhten im Sinne von § 65 Abs. 1 BVG auf "derselben" Ursache, nämlich auf der Hilflosigkeit, welche durch das Zusammentreffen von Schädigungs- und Unfallfolgen ausgelöst worden sei. Soweit der Anspruch des N. auf die Pflegezulage ruhe, sei der Beklagte ihm gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet, weshalb mangels Schuldnermehrheit ein Gesamtschuldverhältnis mit einer internen Ausgleichspflicht nicht bestehe.
Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Detmold vom 4. August 1972 und des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. August 1973 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Hälfte des seit dem 31. August 1967 an den Unfallverletzten Karl ... gezahlten Pflegegeldes zu erstatten.
Sie rügt mit näherer Begründung die Verletzung der Vorschriften der §§ 65 BVG und 426 BGB. § 65 BVG sei hier nicht anzuwenden. Denn die Pflegebedürftigkeit des Berechtigten N. sei die Folge von zwei verschiedenen wesentlichen Mitursachen, der Schädigung und dem Arbeitsunfall, von denen jede einzelne rechtlich relevant sei, während § 65 BVG nur eine Ursache voraussetze. Die Kriegsopferversorgung (KOV) dürfe durch das Ruhen der Versorgungsansprüche nur dann entlastet werden, wenn die Hilflosigkeit in vollem Umfang Folge eines Arbeitsunfalles sei. Die Bedenken des LSG zur Anwendbarkeit des § 421 BGB seien nicht begründet, weil Pflegegeld und Pflegezulage einen gemeinsamen Ursprung und eine gleiche Zielsetzung, die Gewährung von Pflege, hätten. Pflege sei ihrem Charakter nach eine unteilbare Leistung. Wenn ein Leistungsträger den Anspruch des Berechtigten erfüllt habe, könne dieser schon deshalb die Leistung nicht noch einmal fordern, weil ein Schaden (die Hilflosigkeit) dann nicht mehr bestehe. Wenn ein Ausgleich nach § 426 BGB hier nicht geschaffen würde, so müßte die Berufsgenossenschaft (BG) für Kriegsfolgelasten aufkommen, für die sie der Natur der Sache nach nicht einzutreten habe. Wenn das Pflegegeld dagegen als teilbare Leistung angesehen werde, dann könne der Berechtigte analog § 420 BGB von jedem Leistungsträger nur einen Teilbetrag fordern. Dann habe sie, die Klägerin, einen Anspruch auf Ausgleich aus der KOV nach den Grundsätzen über den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Hilflosigkeit führe zusammen mit einer Schädigung im versorgungsrechtlichen Sinne zur Gewährung der Pflegezulage (§ 35 BVG) und neben den Folgen eines Arbeitsunfalls zur Gewährung von Pflege bzw. Pflegegeld nach § 558 RVO. Dies müsse auch bei § 65 Abs. 1 BVG beachtet werden. Das Hinzutreten der Hilflosigkeit sei die nach § 65 Abs. 1 BVG rechtserhebliche "Ursache".
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision kann keinen Erfolg haben.
Das LSG hat richtig erkannt, daß es keine gesetzliche Vorschrift gibt, auf welche die Klägerin ihren Anspruch unmittelbar gründen kann. Für das Verhältnis der KOV zu den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung ist keine Ausgleichspflicht angeordnet wie etwa durch § 1510 Abs. 2 RVO für das Verhältnis zwischen Krankenkasse und Berufsgenossenschaft und durch § 1739 RVO für das Verhältnis zwischen einzelnen Berufsgenossenschaften.
Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gründen. Dieser im allgemeinen Verwaltungsrecht entwickelte Grundsatz besagt, daß ein nichtverpflichteter Leistungsträger, der anstelle des eigentlich Verpflichteten geleistet hat, von diesem Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann (vgl. BSG 16, 151 ff; 16, 222 ff). Dies scheidet hier schon deshalb aus, weil die Klägerin mit der Gewährung des Pflegegeldes an den Verletzten weder ganz noch teilweise anstelle des Beklagten gehandelt, vielmehr ihre eigene Leistungspflicht erfüllt hat.
Auch § 426 BGB, der den Ausgleich unter Gesamtschuldnern regelt, ist hier nicht anwendbar. Ein Gesamtschuldverhältnis liegt nach § 421 BGB dann vor, wenn mehrere eine Leistung schulden, der Gläubiger sie aber nur einmal verlangen kann. Diese Rechtsfigur paßt für das Verhältnis zwischen der Klägerin, dem Beklagten und N. nicht. Klägerin und Beklagter schulden nicht "eine" Leistung. Der Beklagte schuldet - unabhängig vom Ruhen - nach § 35 BVG die Zahlung einer nach dem Schweregrad der Hilflosigkeit bemessenen Geldleistung. Die Klägerin muß, nachdem sie sich auf Grund des ihr in § 558 RVO eingeräumten Ermessens (s. Lauterbach, Unfallversicherung, § 558 Anm.3) zur Zahlung von Pflegegeld entschlossen hat, ebenfalls eine Geldleistung bewirken. Beide Leistungen dienen zwar demselben Zweck, nämlich dem Ausgleich der durch die Hilflosigkeit des N. entstehenden besonderen Aufwendungen. Die Leistung des einen Schuldners läßt aber die Leistung des anderen nicht entfallen. Vielmehr sind beide Ansprüche von der Hilflosigkeit des Verletzten abhängig, und diese besteht auch weiterhin, weil die Zahlung einer Geldsumme den Berechtigten nicht von fremder Wartung und Pflege unabhängig macht (§ 558 RVO). bzw. nicht dazu führt, daß er nicht mehr für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens fremder Hilfe dauernd bedarf (§ 35 BVG).
Forderungen der Klägerin aus einem Gesamtschuldverhältnis scheiden weiter deshalb aus, weil der Beklagte nicht zur Leistung an N. verpflichtet ist. Das folgt hier allerdings nicht schon aus der bindenden Wirkung des Bescheides über das Ruhen der Versorgungsbezüge. Denn in entsprechender Anwendung des § 425 BGB wirkt dies nicht gegenüber der Klägerin. Der Beklagte hat sich aber hier zu Recht auf § 65 Abs. 1 Nr. 1 BVG gestützt. Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Versorgungsbezüge in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen. Zutreffend hat hierzu der Beklagte hervorgehoben, daß ein Anspruch nicht im naturwissenschaftlichen Sinne "verursacht" wird. Der Wortlaut des § 65 Abs. 1 BVG ist tatsächlich nicht eindeutig. Das Wort "Ursache" bedarf der Auslegung. Bei der Ermittlung des Sinngehaltes dieses Wortes und der Vorschrift überhaupt ist auszugehen vom Anspruch auf Versorgung. Dieser entsteht bei Erfüllung der im BVG aufgeführten gesetzlichen Tatbestandsmerkmale (vgl. statt anderen BSG 2, 289 ff, 292: Eintritt des schädigenden Ereignisses, der ursächlich damit verknüpften Schädigungsfolgen und des Antrages). Nun ist zwar der ursächliche Zusammenhang eines der verschiedenen Tatbestandsmerkmale, deren Erfüllung den Versorgungsanspruch entstehen läßt. Er verknüpft aber nur zwei dieser gesetzlichen Tatbestandsmerkmale miteinander, nämlich das schädigende Ereignis mit den Schädigungsfolgen, den Gesundheitsstörungen (vgl. BSG 1, 268 ff). Es besteht also das Verhältnis von Ursache und Wirkung nur für ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes mit einem anderen, nicht aber etwa mit dem Versorgungsanspruch schlechthin. Wegen dieser Rechtssystematik kann in § 65 Abs. 1 BVG das Wort "Ursache" nicht etwa im Sinne der in der KOV geltenden Kausalitätsnorm und auch nicht des ursächlichen Zusammenhangs im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne aufgefaßt werden. Schließlich ist das Wort "Ursache" auch nicht etwa mit der "Schädigung" oder dem "schädigenden Ereignis" gleichzusetzen, weil auch dieses nicht allein, sondern nur zusammen mit zum Teil zeitlich später liegenden Umständen den Versorgungsanspruch entstehen läßt. Vielmehr faßt das Wort "Ursache" in vereinfachender Ausdrucksweise ein "Merkmal des gesetzlichen, den Anspruch auf Versorgungsbezüge auslösenden Tatbestandes" zusammen.
§ 65 Abs. 1 BVG gilt für alle Versorgungsbezüge, auch für die Pflegezulage des § 35 BVG. Sowohl hierfür wie für das Pflegegeld nach § 558 RVO wird im Gesetz zusätzlich vorausgesetzt, daß der Versorgungsberechtigte bzw. Unfallverletzte hilflos ist. Diese Hilflosigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG 13, 40 ff; 17, 114 ff) ein selbständiges Ereignis, das nicht bereits mit der Schädigung oder dem Arbeitsunfall eintreten muß. Hier wird einerseits die Kausalkette um ein weiteres Glied in dem Sinne verlängert, daß auch dieses zusätzliche Ereignis vom versorgungs- bzw. unfallversicherungsrechtlichen Kausalbegriff umschlossen werden muß. Andererseits tritt zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen für den allgemeinen Versorgungs- bzw. Entschädigungsanspruch ein weiteres Merkmal hinzu.
Das LSG hat nicht, wie die Klägerin meint, ausgesprochen, daß die Ansprüche auf Gewährung von Pflegezulage bzw. Pflegegeld durch die Hilflosigkeit "verursacht" worden sind. Es hat vielmehr mehrfach betont, daß beide Ansprüche durch das Zusammenwirken von Arbeitsunfall und Schädigungsfolge ausgelöst worden sind. Das bedeutet, daß die Pflegezulage ohne den Arbeitsunfall nicht zu zahlen wäre, und gleichzeitig, daß das Pflegegeld nach der RVO ohne die Schädigungsfolge nicht geschuldet würde. Die Klägerin scheint anzunehmen, daß ihre Verpflichtung auf dem Unfall und die des Beklagten auf dem schädigenden Ereignis und daher jede auf einer anderen Ursache beruht. Das ist unrichtig. Die aus dem Hinzutreten von Hilflosigkeit erwachsenden Ansprüche beruhen vielmehr nicht allein auf der Erfüllung des allgemeinen gesetzlichen Tatbestands für die Leistungsberechtigung nach dem BVG und dem Zweiten Buch der RVO; hierbei überwiegt - was die Verursachung der Hilflosigkeit anlangt - keiner der beiden gesetzlichen Tatbestände den anderen. Die Anwendbarkeit des § 65 Abs. 1 Nr. 1 BVG deshalb zu verneinen, weil nicht ein, sondern zwei schadenstiftende Ereignisse vorliegen, geht nicht an, weil beide nicht für sich allein betrachtet werden dürfen, sondern nur in ihrem Zusammenwirken für die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der Hilflosigkeit und die Leistung von Pflegezulage sowie Pflegegeld Bedeutung haben (vgl. Erlaß des Arbeits- und Sozialministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. Januar 1963 - II b 2 - 4250 - bei Vorberg-van Nuis VI. Teil S. 124).
Selbst wenn man mit der Klägerin annehmen würde, daß hier § 65 Abs. 1 Nr. 1 BVG erweiternd ausgelegt wird, ist dies zulässig. Entgegen der Ansicht der Klägerin dürfen auch Ausnahmevorschriften extensiv ausgelegt werden, wenn nur dadurch der mit ihnen verfolgte Zweck erreicht wird. Dies ist hier der Fall. § 65 BVG soll Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln für den gleichen Zweck vermeiden (vgl. SozR Nr. 7 zu § 65 BVG). Der Beklagte hat richtig darauf hingewiesen, daß ohne § 65 BVG eine solche Doppelleistung bewirkt werden müßte, weil nach den obigen Ausführungen die beide Ansprüche auslösenden Hilflosigkeit nicht durch die Zahlung einer Geldsumme beseitigt werden kann. Außerdem bringt das Gesetz selbst zum Ausdruck, daß im Verhältnis zwischen dem Träger der KOV und der BG nur entweder der eine oder der andere leisten soll. So spricht § 54 BVG aus, daß bei einer Schädigung, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1942 und dem 8. Mai 1945 eingetreten und zugleich ein Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist, nur Ansprüche nach dem BVG bestehen. Diese Vorschrift, die hier deshalb nicht anwendbar ist, weil der streitige Arbeitsunfall erst im Jahre 1967 eingetreten ist (vgl. dazu BSG 23, 79, 83), bringt zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber ein Nebeneinanderbestehen von Ansprüchen gegen die KOV und den Unfallversicherungsträger vermeiden will. Ähnliche Rechtsfolgen enthielt § 541 Nr. 9 RVO in der Fassung vom 16. April 1943 - RGBl I 267 -, der mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 außer Kraft getreten ist (vgl. BSG 23, 79, 81). Heute sorgt § 541 Abs. 1 Nr. 2 RVO in der Fassung durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (BGBl I 241) dafür, daß ein Nebeneinander der Verpflichtungen nach dem BVG und nach der RVO ausgeschlossen ist, weil diejenigen Personen hinsichtlich der Arbeitsunfälle, für die ihnen Versorgung nach dem BVG gewährt wird, versicherungsfrei sind, also keine Leistungen nach der RVO erhalten. Das gilt nach § 541 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 RVO jedoch nicht für die Fälle, in denen der Arbeitsunfall zugleich die Folge einer Schädigung im Sinne des BVG ist, etwa weil der Unfall dadurch eingetreten ist, daß der Versicherte durch eine Schädigung in seiner Standfestigkeit beeinträchtigt ist (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, § 541 Anm. 11). Diese mit Rücksicht auf § 65 BVG geschaffene Vorschrift (vgl. Lauterbach aaO) führt dazu, daß allein der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung leisten muß. Wenn also dann, wenn der Arbeitsunfall die Folge einer Schädigung ist, die Leistungen aus der KOV ruhen, dann kann § 65 BVG in einer Weise ausgelegt werden, daß das Ruhen der Versorgungsbezüge auch dann eintritt, wenn das Kriegsleiden nur Einfluß auf eine einzelne aus Anlaß des Unfalls zu bewirkende Leistung hat.
Auch auf § 420 BGB, wonach bei einer teilbaren Leistung jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet ist, kann die Klägerin ihren Anspruch nicht stützen. Das scheitert ebenfalls daran, daß Klägerin und Beklagter nicht Teile einer Leistung schulden, sondern jeder eine unterschiedliche Leistung ganz, weil sie dem Berechtigten gegenüber in voller Höhe haften.
Das LSG hat daher zutreffend die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Ihre Revision ist somit unbegründet und muß zurückgewiesen werden, § 170 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 SGG.
Fundstellen