Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstufige Juristenausbildung. öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis. öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. beitragspflichtige Beschäftigung. Referendar. Student. Erscheinungsbild von Studenten. Arbeitslosenhilfe
Orientierungssatz
1. Studienzeiten dienen nicht dem Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung iS des § 7 Abs 2 SGB 4:
2. Eine berufspraktische Tätigkeit während eines durch Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praxissemesters ist versicherungsfrei nach § 172 Abs 1 Nr 5 RVO und damit beitragsfrei nach § 169 Nr 1 AFG (vgl BSG 17.12.1980 12 RK 10/79 = SozR 2200 § 172 Nr 15). Das BSG hat hierzu ausgeführt: Entscheidend ist, ob derjenige, dessen Versicherungs- und Beitragspflicht zu beurteilen ist, seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt oder ob er als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer angesehen werden muß.
3. Zwar sind die Praktika während der einstufigen Juristenausbildung ihrem Inhalt nach mit einem Zeitabschnitt des Referendariats vergleichbar; der entscheidende Unterschied zur herkömmliche zweistufigen Juristenausbildung liegt aber in der andersartigen Zuordnung der praktischen Ausbildung zum Studium, was gerade der Sinn der einstufigen Ausbildung war. Der Referendar hat mit dem ersten Staatsexamen sein Studium und damit die erste Stufe seiner Ausbildung abgeschlossen. Er verläßt in aller Regel die Hochschule endgültig und beginnt mit dem Referendariat die zweite Stufe. Das Referendariat, das durch Unterweisung in der Praxis geprägt ist, ist zeitlich gesehen ein Block. Dagegen ist die einstufige Juristenausbildung eine Einheit, bei der die Studienzeiten durch praktische Tätigkeiten lediglich unterbrochen werden. Da der Teilnehmer während der gesamten Zeit der Hochschule angehört und die Studienzeiten im Vergleich zu berufspraktischen Tätigkeiten einen erheblich größeren Umfang haben, ist davon auszugehen, daß der Teilnehmer während der ganzen Ausbildung seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt und damit nicht beitragspflichtig ist.
4. Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis, in das ein Student, der an der einstufigen Juristenausbildung in Niedersachsen teilnimmt, erfüllt nicht den Ersatztatbestand des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG, wonach Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses einer Beschäftigung iS des § 134 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b gleichstehen.
5. Der Student der einstufigen Juristenausbildung wird im Vergleich zum Gerichtsreferendar nicht willkürlich ungleich behandelt.
Normenkette
AFKG Art 1 § 2 Nr 17; AFG § 134 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b, § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b, § 134 Abs 2 Nr 1, §§ 168, 169 Nr 1, § 104 Abs 1; RVO § 172 Abs 1 Nr 5; GG Art 3 Abs 1; SGB 4 § 7 Abs 2
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 12.02.1985; Aktenzeichen L 7 Ar 306/83) |
SG Hannover (Entscheidung vom 20.10.1983; Aktenzeichen S 8 Ar 370/82) |
Tatbestand
Der Kläger, der seit dem 3. Mai 1982 als Rechtsanwalt tätig ist, begehrt Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 2. Februar bis 2. Mai 1982.
Der Kläger absolvierte die Juristenausbildung nach Maßgabe des niedersächsischen Gesetzes über die einstufige Juristenausbildung vom 2. April 1974 (GVBl 214) - JAusbG -. Mit dem Beginn des ersten Pflichtpraktikums am 16. März 1978 wurde er in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum Land Niedersachsen berufen (§ 1 des niedersächsischen Gesetzes zur vorläufigen Regelung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in der einstufigen Juristenausbildung vom 2. Februar 1977, GVBl 21, - RegelungsG -), in dem er bis zur Mitteilung über die erfolgreiche Ablegung der Abschlußprüfung am 21. Januar 1982 verblieb. Während dieses Ausbildungsverhältnisses erhielt der Kläger Anwärterbezüge, allerdings erst vom Beginn des letzten Semesters der Hauptphase an (§ 4 RegelungsG). Er blieb eingeschriebener Student auch während der Praktika. Solche leistete er vom 16. März bis 15. Oktober 1978, 16. September 1979 bis 15. April 1980 und vom 16. März bis 15. September 1981; letzteres war das Wahlpraktikum bei einem Rechtsanwalt. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wurden nicht entrichtet; als eingeschriebener Student war er für den Fall der Krankheit gemäß § 165 Abs 1 Nr 5 Reichsversicherungsordnung (RVO) versichert.
Der Kläger meldete sich am 2. Februar 1982 arbeitslos und beantragte Alhi. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab, weil die Anwartschaftsvoraussetzungen nicht gegeben seien (Bescheid vom 22. März 1982, Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 1982). Klage und die vom Sozialgericht (SG) zugelassene Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des SG vom 20. Oktober 1983, Urteil des Landessozialgerichts -LSG- vom 12. Februar 1985).
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Kläger erfülle die Anwartschaftsvoraussetzungen weder nach § 134 Abs 1 Nr 4 b Arbeitsförderungsgesetz (AFG) noch nach § 134 Abs 2 Nr 1 AFG.
Innerhalb des Jahres vor der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Alhi vorausgegangen sei, habe er nicht mindestens 150 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen könnten (§ 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG), womit nunmehr eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung erforderlich sei. In der reinen Studienzeit habe der Kläger auf keinen Fall in einer Beschäftigung gestanden. Ob während des Wahlpraktikums, das allein in die vom 2. Februar 1981 bis 1. Februar 1982 dauernde Jahresfrist gefallen sei, eine nichtselbständige Arbeit vorgelegen habe, könne dahingestellt bleiben. Der Kläger sei wegen dieser Tätigkeiten gemäß § 169 Nr 1 AFG iVm § 172 Abs 1 Nr 5 RVO als Student, der er nach seinem insoweit maßgebenden Erscheinungsbild (BSG SozR 2200 § 172 Nrn 12 und 15; Urteil des erkennenden Senats vom 22. Februar 1984 - 7 RAr 8/83 -) geblieben sei, nicht beitragspflichtig gewesen. Trotz der Praktika überwiege der Studentenstatus. Die Praktika seien, wie sich aus dem RegelungsG ergebe, Bestandteile des Studiums. Für die gesamte Dauer des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, die Praktika eingeschlossen, sei die Immatrikulation aufrechterhalten worden, so daß auch während der praktischen Tätigkeit eine Bindung an die Hochschule bestanden habe. Auch die zeitliche Inanspruchnahme durch die berufspraktische Tätigkeit habe im Vergleich zu dem übrigen Teil des Studiums nicht einen solchen Umfang, daß dem Absolventen damit ein anderer Status, nämlich der eines abhängig Beschäftigten, zukomme. Die Gesamtdauer des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses habe 46 Monate betragen, wobei auf die berufspraktische Tätigkeit 16 Monate entfallen seien. Von ihrem Inhalt her könnten die berufspraktischen Teile der Ausbildung zwar mit einem Zeitabschnitt des Referendariats verglichen werden; der Unterschied liege aber in der andersartigen Zuordnung der Praktika zum Studium. Der Referendar trete nach dem Studium in die Berufspraxis ein, während der Absolvent der einstufigen Ausbildung stets wieder an die Universität zurückkehre, insbesondere auch nach dem letzten Praktikum. Es fehle daher während der Jahresfrist an einer die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung begründenden Beschäftigung, die den Anspruch auf Alhi auslösen könne.
Den Ersatztatbestand des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG erfülle der Kläger ebenfalls nicht, weil er keine Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zurückgelegt habe. Der Student der einstufigen Juristenausbildung stehe weder außerhalb noch während der Praktika in einem solchen Dienstverhältnis. Bei einer isolierten Betrachtung der Praktika könnten diese zwar als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis angesehen werden, auch wenn die rechtliche Gestaltung in einigen Punkten vom Prototyp des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, dem Beamtenverhältnis, abweiche (Verpflichtungserklärung statt Diensteid, § 3 RegelungsG; keine Beschränkung des Ausbildungsverhältnisses auf Deutsche und Bewerber, die die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, § 2 Abs 1 Satz 2 Nr 2 RegelungsG; keine Verpflichtung, sich durch sein gesamtes Verhalten zu dieser Grundordnung zu bekennen und für deren Einhaltung einzutreten); denn während der Praktika stehe der Absolvent in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis und sei weisungsgebunden. Diese isolierte Betrachtung mißachte jedoch den Gesamtcharakter des Ausbildungsverhältnisses. Das Studium gebe nämlich dem Gesamtausbildungsverhältnis sein Gepräge. Das einzelne Praktikum ordne sich als unselbständiger Teil dem Gesamtausbildungsverhältnis unter und verliere dadurch seinen Charakter als Dienstverhältnis. Wegen des vom Integrationsbestreben gekennzeichneten Konzepts habe der niedersächsische Gesetzgeber die einstufige Juristenausbildung nicht als zwei voneinander deutlich getrennte Ausbildungsblöcke, sondern als ein einheitlich öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis gestaltet. Die gesetzliche Regelung kennzeichne dieses Verhältnis in seiner Gesamtheit als Hochschulstudium mit einzelnen Praxisphasen und nicht als beamtenähnliches Dienstverhältnis mit Zwischenphasen einer schulischen Ausbildung. Die Studienteile hätten zeitlich das Übergewicht, die Praktika seien inhaltlich dem Gesamtstudium untergeordnet (§ 7 Satz 3 JAusbG). Zudem mache die gesetzliche Zuordnung der Praktika zu den einzelnen Studienabschnitten ihre Abhängigkeit und Unselbständigkeit gegenüber der Gesamtheit der Ausbildung im besonderen Maße deutlich und gebe ihnen ein Gepräge, das einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 134 Abs 2 Nr 1 AFG nicht entspreche. Daß die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung für die Dauer der Praktika an der Hochschule eingeschrieben blieben, schließe ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zwar nicht aus. So seien zB Anwärter für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst im Lande Niedersachsen gleichzeitig Beamte auf Widerruf und Studenten an der Fachhochschule, an der sie in einem Studiengang fachwissenschaftlich und berufspraktisch ausgebildet würden (§§ 9, 13 der niedersächsischen Verordnung vom 10. Juli 1979, GVBl 197). Hieraus folge indessen, daß der niedersächsische Gesetzgeber die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung während der gesamten Dauer ihrer Ausbildung als Studenten behandelt wissen wollte, weil er sich anderenfalls des im gehobenen Verwaltungsdienst angewandten Modells bedient hätte. Eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Studenten der einstufigen Juristenausbildung liege nicht vor. Die anderen Ergebnisse hinsichtlich der Alhi bei Rechtsreferendaren sei durch unterschiedliche Sachverhalte bedingt. Der Kläger erfahre keine andere Behandlung als ein Studierender, der während des Studiums ein Praktikum absolviere.
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 134 AFG sowie einen Verstoß gegen Art 3 Grundgesetz (GG). Er trägt dazu vor:
Es sei zwar unstreitig, daß die Studenten der einstufigen Juristenausbildung während des Ausbildungsverhältnisses keiner Beitragspflicht unterlägen; es sei indessen unrichtig, wenn das LSG meine, wegen des im Vergleich mit dem übrigen Teil des Studiums geringeren zeitlichen Umfangs der berufspraktischen Tätigkeit sei dem Kläger der Status eines abhängig Beschäftigten nicht zugekommen. Das LSG habe übersehen, daß der Kläger während der Gesamtdauer des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses von 46 Monaten 20 Monate und nicht nur 16 Monate in Praktika verbracht habe. Die im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses geleisteten Pflicht- und Wahlpraktika seien als öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anzusehen. Auch wenn das Ausbildungsverhältnis in einigen Punkten dem Beamtenverhältnis nicht entspreche, ähnele es ihm indessen. Die Absolventen seien nämlich weisungsgebunden, leisteten Dienste in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis und unterlägen dem Disziplinarrecht. Gegen die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses spreche nicht der Gesamtcharakter des Ausbildungsverhältnisses, der allein durch die Einphasigkeit des Studiums zustande komme. Es treffe zwar zu, daß der niedersächsische Gesetzgeber die gesamte Ausbildung vom ersten Pflichtpraktikum bis zur Abschlußprüfung als einheitliches Ausbildungsverhältnis gestaltet habe; jedoch sei der Absolvent während der Praktika beamtenrechtlichen Vorschriften unterworfen, so daß die Praktika nicht als unselbständiger Teil eines Gesamtstudiums angesehen werden könnten. Es könne nicht gesagt werden, daß die Gesamtausbildung überwiegend Studiencharakter habe, in der die Praktika keine selbständige Bedeutung hätten. Das zeige sich an eigener Benotung, die in die Gesamtnote eingehe, und daran, daß ein nicht bestandenes Praktikum unter Umständen zum Abbruch des gesamten Studiums führe. Die Unterschiede zwischen der rechtlichen Ausgestaltung der einstufigen Juristenausbildung und der Ausbildung im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst lasse nicht die Schlußfolgerung zu, der niedersächsische Gesetzgeber habe die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung während der gesamten Ausbildung als Studenten behandeln wollen. Der Gesetzgeber sei bis zu der gegenteiligen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) davon ausgegangen, daß die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung der Sozialversicherungspflicht unterlägen. Für ihn habe daher kein Bedürfnis bestanden, den Absolventen in den Status eines Beamten auf Widerruf zu berufen. Zu beachten sei ferner, daß der Absolvent der einstufigen Ausbildung, wenn er die Abschlußprüfung abgelegt habe, wie der Rechtsreferendar Volljurist im Sinne des allseits verwendbaren Einheitsjuristen sei. Er habe daher wirtschaftlich und rechtlich nach Möglichkeit dem Rechtsreferendar gleichgestellt werden sollen. Wenn das hinsichtlich der Alhi nicht geschehe, sei Art 3 GG verletzt. Darüber hinaus habe der Kläger im Jahre vor der Arbeitslosmeldung mehr als 150 Kalendertage ein Wahlpraktikum bei einem Rechtsanwalt abgeleistet. Sofern das Ausbildungsverhältnis nicht insgesamt als Dienstverhältnis iS von § 134 Abs 2 Nr 1 AFG anzusehen sei, müsse zumindest das Wahlpraktikum, das nicht mehr in ein Hochschulstudium eingebettet sei, als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis angesehen werden. Während dieses letzten Praktikums werde der Absolvent lediglich durch seinen Ausbilder am Arbeitsplatz und durch seinen Arbeitsgemeinschaftsleiter ausgebildet. Im Anschluß daran erfolge keine Rückkehr an die Universität. Vielmehr müsse der Absolvent sich sogleich dem Prüfungsverfahren unterziehen, das mit der Abfassung der Hausarbeit beginne, der dann die mündliche Prüfung folge.
Der Kläger beantragt,
die ergangenen Urteile und Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 2. Februar bis 2. Mai 1982 Alhi zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf das Urteil des LSG.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf Alhi, weil er die sogenannten Anwartschaftsvoraussetzungen nicht erfüllt. Das hat das LSG zutreffend erkannt und in seinem Urteil dargestellt.
Nach § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AFG in der seit dem 1. Januar 1982 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497 -AFKG-) hat Anspruch auf Alhi, wer ua innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Alhi vorausgeht, Arbeitslosengeld (Alg) bezogen hat (Buchst a), worauf sich der Kläger nicht beruft und nicht berufen kann, oder mindestens 150 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können (Buchst b). Auch auf diese letztgenannte Anwartschaftsvoraussetzung kann sich der Kläger nicht berufen.
In einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können, hat nur, wer in einer Beschäftigung gestanden hat, die ihrer Art nach geeignet ist, die Anwartschaftszeit iS des § 104 AFG zu erfüllen. Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 12. Dezember 1985 - 7 RAr 75/84 - des näheren begründet. Die Beschäftigung muß demnach, wie das LSG zutreffend erkannt hat, der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegen (§ 168 AFG). Sonst müssen Zeiten zurückgelegt sein, die der Erfüllung der Anwartschaftszeit gleichstehen (§ 107 AFG). Zwar genügte bis zum 31. Dezember 1981 zur Begründung der Anwartschaft auf Alhi schon eine 70-tägige entlohnte Beschäftigung, die nicht beitragspflichtig zu sein brauchte; das AFKG hat den Zugang zum Anspruch auf Alhi jedoch erschwert. Erforderlich ist jetzt nicht nur eine zeitlich längere, sondern auch eine der Beitragspflicht unterliegende Beschäftigung oder eine Zeit, die einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichsteht. Das folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes und seiner Entstehungsgeschichte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem oa Urteil wird verwiesen.
Solche anwartschaftsbegründenden Zeiten hat der Kläger in dem Jahr vom 2. Februar 1981 bis 1. Februar 1982, das der Arbeitslosmeldung vorausgegangen ist, nicht aufzuweisen. Beitragspflichtig sind nach § 168 Abs 1 Satz 1 AFG Personen, die als Arbeiter oder Angestellte gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (Arbeitnehmer), soweit sie nicht nach § 169 AFG oder einer Rechtsverordnung nach § 173 Abs 1 AFG beitragsfrei sind. Beschäftigung ist nach § 7 Abs 1 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB 4), der nach § 173a AFG auch für die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung gilt, die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs 2 SGB 4 gilt als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung. Danach fällt die Zeit, in der der Kläger den Rest des Wahlstudiums zurückgelegt hat, dh die ca 6 Wochen vom 2. Februar 1981 bis zum Beginn des Wahlpraktikums am 16. März 1981 und die Zeit, in der der Kläger nach Beendigung des Wahlpraktikums am 15. September 1981 die Abschlußprüfung abgelegt hat, die aus einer häuslichen Arbeit und einer das Prüfungsverfahren abschließenden mündlichen Prüfung bestand, von vornherein als Beschäftigungszeit aus; denn in diesen Zeiten hat der Kläger weder eine nichtselbständige Arbeit verrichtet noch ist er im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung von irgend jemandem beschäftigt worden. Als Beschäftigung iS des § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b AFG kommt somit allenfalls das in die einjährige Frist fallende Wahlpraktikum in Betracht. Ob es sich insoweit gemäß § 7 SGB 4 um eine Beschäftigung handelte, kann indes dahingestellt bleiben; denn falls eine Beschäftigung vorgelegen haben sollte, war sie gemäß § 169 Nr 1 AFG iVm § 172 Abs 1 Nr 5 RVO beitragsfrei, wie das LSG zutreffend erkannt hat.
Nach § 169 Nr 1 AFG sind beitragsfrei Arbeitnehmer in einer Beschäftigung, in der sie bestimmte Voraussetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit erfüllen. Dazu gehören Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Entgelt beschäftigt sind (§ 172 Abs 1 Nr 5 RVO). Nach der Rechtsprechung des BSG ist auch eine berufspraktische Tätigkeit während eines durch Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praxissemesters versicherungsfrei nach § 172 Abs 1 Nr 5 RVO und damit beitragsfrei nach § 169 Nr 1 AFG (SozR 2200 § 172 Nrn 12 und 15; USK 80283). Das BSG hat hierzu ausgeführt, entscheidend sei, ob derjenige, dessen Versicherungs- und Beitragspflicht zu beurteilen sei, seinem Erscheinungsbild nach Student bleibe oder ob er als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer angesehen werden müsse. Der erkennende Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 22. April 1984 - 7 RAr 8/83 - dieser Auffassung angeschlossen und hält daran fest. Sie beruht auf der zutreffenden Überlegung, daß der Gesetzgeber Studenten sozialrechtlich gesondert gesichert hat und der Student seinem Status nach grundsätzlich nicht zu dem von der Sozialversicherung erfaßten Personenkreis der Beschäftigten gehört und deshalb auch nicht aufgrund zumeist kurzfristiger Beschäftigung vorübergehend in die Sozialversicherung einbezogen werden soll.
Nach diesem Maßstab müssen auch die Absolventen der niedersächsischen einstufigen Juristenausbildung bis zur Ablegung der Abschlußprüfung als Studenten angesehen werden. Für die Frage des Erscheinungsbildes kommt es, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, nicht darauf an, ob die Ausbildung sowie die Rechte und Pflichten des Absolventen mit denen eines Referendars vergleichbar sind. Entscheidend ist vielmehr, ob trotz der Beschäftigung, dh hier der Teilnahme am Praktikum, der Studentenstatus überwiegt (BSG SozR 2200 § 172 Nrn 12 und 14; SozR 2200 § 1267 Nr 22; Urteil des Senats vom 22. Februar 1984 - 7 RAr 8/83 -). Für den sozialrechtlichen Status des Studenten gilt der Gedanke der versicherungsrechtlichen Kontinuität. Ein Wechsel des Versicherungsgrundes soll während des Studiums möglichst vermieden werden (vgl BT-Drucks 7/3640 S 5 Begründung zu § 1 Nr 3). Daher darf bei der Frage, ob jemand seinem Erscheinungsbild nach Student oder abhängig Beschäftigter ist, nicht darauf abgestellt werden, ob die ausgeübte Tätigkeit an sich beitragspflichtig wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob die berufspraktische Tätigkeit geeignet ist, den Status als Student, der bisher dem Erscheinungsbild des Teilnehmers das Gepräge gab, dahin zu ändern, daß er nunmehr zum Kreis der Beschäftigten gehört. Das ist vor Ablegung des Abschlußexamens in der Regel nicht der Fall.
Dagegen spricht schon, daß die Praktika, wie das LSG ausgeführt hat, nach dem JAusbG Bestandteil des Studiums waren. Diese auf der Anwendung von Landesrecht, auf dessen Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (§ 162 SGG), beruhende Entscheidung ist für den Senat bindend (§ 582 ZPO, § 202 SGG). Sie gilt somit auch für das Wahlpraktikum, auch wenn sich diesem im Normalfalle eine Studienphase nicht mehr anschließt. Gegen eine Änderung des Status des Absolventen der einstufigen Juristenausbildung durch das Ausbildungsverhältnis, den das niedersächsische Landesrecht übrigens, wie das LSG zutreffend hervorgehoben hat, durchgängig als Studenten (Student im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, vgl § 8 Abs 2 RegelungsG) bezeichnet, spricht ferner, daß der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG während der Praktika, mithin auch während des Wahlpraktikums immatrikuliert blieb. Schließlich hatte die zeitliche Inanspruchnahme durch die berufspraktische Tätigkeit im Vergleich zu dem übrigen Teil des Ausbildungsganges nicht einen solchen Umfang, daß dem Absolventen in einem bestimmten Zeitpunkt während der Ausbildung ein anderer Status, nämlich der eines abhängig Beschäftigten zukam. Das ergibt sich ohne weiteres, wenn man die Dauer der Praktika zu der Dauer des gesamten Ausbildungsganges in Beziehung setzt, was der Einphasigkeit des Ausbildungsganges am ehesten entsprechen dürfte. Selbst wenn man die Dauer der Praktika mit der Gesamtdauer des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vergleicht, geben die Praktika von ihrer Dauer her mit ihrem Beginn dem Ausbildungsgang keineswegs das Gepräge, auch wenn das LSG übersehen haben dürfte, daß von den ca 46 Monaten des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses des Klägers 20 Monate auf Praktika entfielen. Zwar sind die Praktika ihrem Inhalt nach mit einem Zeitabschnitt des Referendariats vergleichbar; der entscheidende Unterschied zur herkömmlichen zweistufigen Juristenausbildung liegt aber in der andersartigen Zuordnung der praktischen Ausbildung zum Studium, was gerade der Sinn der einstufigen Ausbildung war. Der Referendar hat mit dem ersten Staatsexamen sein Studium und damit die erste Stufe seiner Ausbildung abgeschlossen. Er verläßt in aller Regel die Hochschule endgültig und beginnt mit dem Referendariat die zweite Stufe. Das Referendariat, das durch Unterweisung in der Praxis geprägt ist, ist zeitlich gesehen ein Block. Dagegen ist die einstufige Juristenausbildung eine Einheit, bei der die Studienzeiten durch praktische Tätigkeiten lediglich unterbrochen werden. Diese Einheit zeigt sich bei der niedersächsischen einstufigen Juristenausbildung auch daran, daß an der Planung und Gestaltung der die Praktika begleitenden Arbeitsgemeinschaften Hochschullehrer beteiligt werden sollen (§ 21 Abs 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die einstufige Juristenausbildung in Niedersachsen vom 15. Januar 1975, GVBl 4), bei den Klausuren der praxisbegleitenden Leistungskontrollen Hochschullehrer als Prüfer eingesetzt werden können (§§ 57 Abs 6, 50 Abs 1, 21 Abs 3 aaO) und einer der beiden Prüfer, die die häusliche Arbeit der Abschlußprüfung zu bewerten haben, ein Hochschullehrer (im engeren Sinne) sein soll (§ 61 Abs 5 aaO). Da der Teilnehmer während der gesamten Zeit der Hochschule angehört und die Studienzeiten im Vergleich zu berufspraktischen Tätigkeiten einen erheblich größeren Umfang haben, ist davon auszugehen, daß der Teilnehmer während der ganzen Ausbildung seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt und damit nicht beitragspflichtig ist.
Diese Auffassung des Senats wird durch die Begründung des Regierungsentwurfs eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 2. Oktober 1985 (BR-Drucks 445/85) bestätigt. Es heißt dort zur Einfügung eines § 241a auf Seite 29 zu Nr 46, daß Absolventen der einstufigen Juristenausbildung und der einphasigen Lehrerausbildung wie andere Studieren- d e nach Beendigung ihrer Ausbildung weder Anspruch auf Alg noch Anspruch auf Alhi haben, weil bei ihnen die berufspraktische Ausbildung in das Studium integriert sei. In dem Entwurf wird also davon ausgegangen, daß nach Auffassung der Bundesregierung der Teilnehmer an der einstufigen Juristenausbildung während der gesamten Ausbildungszeit sozialversicherungsrechtlich den Status eines Studenten nicht verliert.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwar entschieden, daß Anwärterbezüge, die ein Student der einstufigen Juristenausbildung während der Studienabschnitte erhält, steuerpflichtiger Arbeitslohn iS des § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) sind, weil es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handele (Urteil vom 19. April 1985 - VI R 131/81 - BStBl 1985 II 465 = NJW 1986, 455). Der BFH weist indessen ausdrücklich darauf hin, daß es für die Beurteilung der Frage, ob der Student einkommensteuerrechtlich als Arbeitnehmer und als Empfänger von Arbeitslohn zu gelten hat, nicht auf die Rechtslage in anderen Rechtsgebieten, sondern allein auf die steuerrechtlichen Gesichtspunkte ankommt, wie sie in § 19 EStG und § 1 Abs 2 Lohnsteuerdurchführungsverordnung zum Ausdruck gelangen. Es bedarf daher keines Eingehens auf diese Entscheidung.
Der Kläger ist daher, wie die Revision selbst als unstreitig einräumt, in der Zeit, in der er "Student im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis" war, nicht beitragspflichtig zur Bundesanstalt für Arbeit gewesen. Da er auch Zeiten, die einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichstehen (§ 107 AFG), nicht zurückgelegt hat, hat der Kläger eine Anwartschaft nach § 134 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b AFG nicht erworben.
Der geltend gemachte Anspruch auf Alhi kann auch nicht darauf gestützt werden, daß nach § 134 Abs 2 Nr 1 AFG Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, insbesondere als Beamter, Richter, Berufssoldat und Soldat auf Zeit einer Beschäftigung gleichstehen.
Was als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anzusehen ist, sagt das Gesetz nicht. Das war auch der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 1 Nr 1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO), die vor dem Inkrafttreten der jetzigen Fassung des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG galt, nicht zu entnehmen. Die im Gesetz beispielhaft aufgeführten Fälle lassen jedoch erkennen, daß die Frage, wann ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vorliegt, am Prototyp dieses Verhältnisses, nämlich dem Beamtenverhältnis, zu messen ist. Nur wenn es diesem in wesentlichen Punkten ähnelt, kann es sich, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. Februar 1984 - 7 RAr 8/83 - zu § 1 Nr 1 Alhi-VO ausgeführt hat, um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis handeln. Diese Voraussetzung erfüllt nach den Ausführungen des LSG das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis zum Lande Niedersachsen nicht, in das ein Student, der an der einstufigen Juristenausbildung in Niedersachsen teilnimmt, gemäß § 1 RegelungsG mit dem Beginn des ersten Pflichtpraktikums berufen wird und (in der Regel) bis zum Ende seiner Ausbildung verbleibt.
Der Grund dafür, daß der Gesetzgeber Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu Zwecken der Alhi-Gewährung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt hat, ist darin zu sehen, daß Beamte, Richter, Soldaten usw ihres Dienstverhältnisses wegen versicherungsfrei (§§ 169, 172 Nrn 1 und 2 RVO) sind und nicht der Beitragspflicht unterliegen. Sie sind deshalb bei Beendigung ihrer Dienstverhältnisse gegen Arbeitslosigkeit nicht geschützt, obwohl sie wie Arbeitnehmer in einem auf die Leistung von abhängigen Diensten ausgerichteten Rechtsverhältnis gestanden haben. Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse iS des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG sind daher nur solche Rechtsverhältnisse, die wie die ausdrücklich genannten Rechtsverhältnisse des Beamten, des Richters, des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit Versicherungsfreiheit zur Folge haben und ihrer Art nach grundsätzlich auf die Leistung von Diensten ausgerichtet sind. Das ist bei dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis der einstufigen Juristenausbildung in Niedersachsen nicht der Fall.
Nach den Ausführungen des LSG hat der niedersächsische Gesetzgeber bewußt davon abgesehen, die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung in ein Beamtenverhältnis zu berufen und den Status der Studenten zu verändern. Der niedersächsische Gesetzgeber hat die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung nicht nur ausschließlich als Studenten bezeichnet, sondern sie nach den Ausführungen des LSG während der gesamten Ausbildung als Studenten behandelt wissen wollen. Soweit sich die Revision gegen diese Auffassung wendet, für deren Richtigkeit zudem spricht, daß die Studenten im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Krankheitsfalle keine Beihilfen erhalten (§ 2 Abs 1 Satz 2 Nr 1 RegelungsG) und als Mitglieder der studentischen Krankenversicherung geführt werden, verkennt sie, daß die Ausführungen des LSG zur Rechtsnatur des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zum Lande Niedersachsen für den Senat bindend sind, da sie nichtrevisibles niedersächsisches Landesrecht betreffen. Der Senat hat daher davon auszugehen, daß dieses Rechtsverhältnis ausschließlich auf den Ausbildungszweck zugeschnitten worden ist und der Rechtsstatus des Studenten nicht geändert werden sollte, ohne daß sich der Senat mit den das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis betreffenden Ausführungen der Revision weiter zu befassen hat. Danach ist vielmehr davon auszugehen, daß der Teilnehmer seinem Erscheinungsbilde nach Student bleibt. Er ist deshalb, wie bereits ausgeführt wurde, versicherungsfrei und nicht etwa, weil er sich im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befindet und hierdurch sozial genügend abgesichert scheint. Schon deshalb ist das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis, in dem sich der Kläger befand, kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis iS von § 134 Abs 2 Nr 1 AFG.
Auch dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Änderung des § 134 AFG durch das AFKG erreichen wollte, würde die Einordnung des Ausbildungsverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis widersprechen. Diese Änderung führte dazu, daß ua die anspruchsbegründenden Tatsachen der entlohnten Beschäftigung und des Schul- und Hochschulbesuchs entfielen. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, daß Personen, die bisher ihren Lebensunterhalt ohne die Leistung von Diensten bestritten, nicht mehr durch die Arbeitslosenversicherung geschützt wurden, da sie nicht zum Kreis der Arbeitnehmer gehören (vgl BT-Drucks 9/846 zu Art 1 § 1 Nr 46 - § 134 AFG -). Damit würde es nicht im Einklang stehen, wenn lediglich auf Ausbildungszwecke zugeschnittene öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnisse als öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse iS des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG angesehen würden.
Dem steht nicht entgegen, daß der Rechts- oder Gerichtsreferendar unter die Regelung des § 134 Abs 2 Nr 1 AFG fällt. Er wird zwar auch lediglich für einen Beruf ausgebildet; indessen ist er Beamter und unterfällt daher bereits aufgrund dieses Status der Regelung. Aus welchen Gründen der niedersächsische Landesgesetzgeber davon abgesehen hat, dem Teilnehmer an der einstufigen Juristenausbildung den Beamtenstatus zu verleihen, kann dahingestellt bleiben, da keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, das geschaffene Ausbildungsverhältnis als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis iS von § 134 Abs 2 Nr 1 AFG zu behandeln. Kann schon aus diesen Gründen das Ausbildungsverhältnis nicht dem Referendarverhältnis entsprechen, kommt es auf einen Vergleich der Regelungen dieses Verhältnisses mit denen des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses nicht an.
Der Senat sieht sich in seiner Auffassung, daß das hier behandelte Ausbildungsverhältnis kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis iS von § 134 Abs 2 Nr 1 AFG ist, durch den vorstehend angeführten Regierungsentwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des AFG bestätigt. Hiernach ist ua in § 241a AFG vorgesehen, Zeiten einer einstufigen Juristenausbildung vom Beginn des vierten Jahres der Ausbildung an einer Beschäftigung iS von § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG gleichzustellen. Wäre die Bundesregierung davon ausgegangen, daß die im Zusammenhang mit den einstufigen Juristenausbildungen von den Ländern geschaffenen Ausbildungsverhältnisse öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse wären, bedürfte es dieser generellen Regelung nicht.
Entgegen der Auffassung des Klägers wird durch dieses Ergebnis, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, der Student der einstufigen Juristenausbildung im Vergleich zum Gerichtsreferendar nicht willkürlich ungleich behandelt. Die unterschiedlichen Ergebnisse beruhen auf der Beurteilung unterschiedlicher Sachverhalte. Während der Kläger bis zur Beendigung seiner Ausbildung Student war, wird der Absolvent der normalen zweistufigen Juristenausbildung als Rechts- bzw Gerichtsreferendar in ein Beamtenverhältnis berufen. Entsprechend wird er hinsichtlich des Anspruchs auf Alhi nach seinem Status als Beamter behandelt. Der Kläger, der bis zum Abschluß der Ausbildung Student geblieben ist, steht dagegen nicht anders als andere Studierende da, die während eines Studiums ein Praktikum leisten.
Die Revision muß daher ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen