Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. November 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit (BU) ab 1. Oktober 1988 zusteht.
Der Kläger war zunächst im Gebiet der ehemaligen DDR ab Dezember 1950 im Erzbergbau als Fördermann tätig und arbeitete anschließend bei den VEB-Leuna-Werken als Elektroschweißer. In der Bundesrepublik Deutschland war er von Februar 1956 bis August 1956 im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau als Schlepper/Gedingeschlepper, danach bis Juni 1968 als Schweißer unter Tage sowie anschließend bis Oktober 1969 als Maschinenhauer beschäftigt. In der Folgezeit war er bis September 1979 als Monteur, Schlosser und Schweißer arbeiterrentenversicherungspflichtig tätig. Von November 1979 bis Juli 1980 war er wiederum im Bergbau unter Tage als angelernter Metallhandwerker beschäftigt. Danach arbeitete er – unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit – bis zum Jahre 1988 als Schweißer. Nach der Auskunft des Arbeitgebers seines letzten Beschäftigungsverhältnisses von April 1986 bis Mai 1988 verrichtete der Kläger Rohr- und Konstruktionsschweißungen. Er habe eine ordentliche Ausbildung nicht durchlaufen, es seien aber vollwertig die gleichen Arbeiten verrichtet und der gleiche Lohn erzielt worden, wie von einem ordnungsgemäß ausgebildeten Berufsinhaber. Dabei sei der Kläger nach der Lohngruppe 8 des gruppenumfassenden Tarifvertrages für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen bezahlt worden, wobei die Lohngruppe 2 dessen niedrigste und die Lohngruppe 10 die höchste Gruppe darstelle. Facharbeiter seien ab der Lohngruppe 7 eingestuft. Vom 1. Juni 1989 ab war der Kläger arbeitslos.
Den erneuten Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) vom 6. September 1988 – frühere Rentenanträge waren erfolglos geblieben – lehnte die Beklagte nach medizinischer Sachaufklärung ab (Bescheid vom 2. Februar 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 1989), weil der Kläger noch in der Lage sei, leichte Arbeiten mit gewissen Einschränkungen vollschichtig auszuüben, so zB die Tätigkeit eines angelernten Handwerkers unter und über Tage.
Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 12. Dezember 1990). Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 11. November 1991 die ablehnenden Bescheide der Beklagten sowie das Urteil des SG abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Knappschaftsrente wegen BU nach einem am 6. September 1988 eingetretenen Versicherungsfall zu gewähren. Es hat ausgeführt, „bisheriger Beruf” des Klägers sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Rohrschweißer. Der Kläger, der keine Facharbeiterprüfung als Schweißer abgelegt habe, sei in den letzten Jahren seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nach der Lohngruppe 8 des Lohnrahmenabkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (LRA), also als Facharbeiter entlohnt worden. In dieser Gruppe seien Arbeiten schwieriger Art angeführt. Sie erforderten Fertigkeiten und Kenntnisse, die wegen der notwendigen mehrjährigen Erfahrungen über jene der Gruppe 7 hinausgingen. Diese Gruppe 7 enthalte Arbeiten, deren Ausführung ein besonderes Können voraussetze. Das Können werde durch eine entsprechende ordnungsgemäße Berufslehre sowie Arbeiten erreicht, deren Ausführung Fertigkeiten und Kenntnisse erfordere, die Facharbeiten gleichzusetzen seien. Die – wegen ihrer betrieblichen Bedeutung – tarifvertragliche Gleichsetzung der vom Kläger verrichteten Schweißertätigkeit mit einer Facharbeitertätigkeit sei nicht nur ein verläßliches Indiz für den qualitativen Wert der Tätigkeit, vielmehr sei die tarifliche Bewertung für die Einstufung in das vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelte Mehrstufenschema bindend. Es bestehe kein Anhalt dafür, daß die tarifliche Einstufung aufgrund qualitätsfremder Merkmale erfolgt sei.
Seine bisherige Rohrschweißertätigkeit könne der Kläger nach dem medizinischen Beweisergebnis nicht mehr verrichten. Zumutbare andere Tätigkeiten könne er auch nicht mehr ausüben. Eine Anlerntätigkeit oder ungelernte Tätigkeiten, die sich durch besondere Qualitätsmerkmale deutlich aus dem Kreis der sonstigen einfachen Tätigkeiten heraushöben, könnten für den Kläger nicht benannt werden. Eine Verweisung auf an sich zumutbare knappschaftliche versicherte Tätigkeiten (zB Verwieger 1, Magazinarbeiter und Lampenwärter) scheitere, weil der Arbeitsmarkt hierfür verschlossen sei. Zumutbare und behinderungsgerechte Tätigkeiten aus dem Bereich der Eisen- und Metallindustrie bestünden ebenfalls nicht. Insoweit kämen für den Kläger nur Tätigkeiten in Betracht, die mindestens nach der Lohngruppe 6 LRA eingestuft seien. Auf die – von der Beklagten genannten – Tätigkeiten als Maßprüfer und Magazinarbeiter in der Metallindustrie mit einer Einstufung nach der Lohngruppe 5 könne der Kläger nicht sozial zumutbar verwiesen werden, weil diese Lohngruppe nicht ausschließlich die Voraussetzungen für eine Anlerntätigkeit iS des Mehrstufenschemas erfülle, sondern auch Tätigkeiten erfasse, die keine Anlernzeit von mindestens drei Monaten voraussetzten. Für eine Maßprüfertätigkeit, die nach der Lohngruppe 6 eingestuft sei, verfüge der Kläger über keine beruflichen Vorkenntnisse. Tätigkeiten als Werkzeugausgeber in der Metallindustrie entsprächen nicht dem körperlichen Leistungsvermögen des Klägers. Leichtere Tätigkeiten als Werkzeugausgeber seien höchstens in die unzumutbare Lohngruppe 5 eingestuft. Der Kläger sei somit seit Antragstellung berufsunfähig. Eine Zeitrentengewährung komme aufgrund des Lebensalters des Klägers nicht in Betracht.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision macht die Beklagte die Verletzung des § 46 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) geltend. Nach der Rechtsprechung des BSG reiche die bloße Ausübung von Facharbeitertätigkeiten in einem Teilbereich nur für eine Einstufung als Angelernter aus, auch wenn die Entlohnung im Einzelfall derjenigen eines Facharbeiters entspreche. Der Kläger erfülle zudem nach dem Gutachten des gehörten gerichtlichen Sachverständigen bereits die fachlichen Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit einem Facharbeiter nur lückenhaft. Die Auffassung des LSG, daß in Fällen vorliegender Art nur noch auf die tarifliche Einstufung abzustellen sei, werde bereits durch höchstrichterliche Entscheidungen aus jüngster Zeit widerlegt. Letztlich könne es aber offenbleiben, ob die vom Kläger verrichtete Tätigkeit zu der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters oder zur Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten zähle. Gehe man mit dem LSG von der Gruppe der Facharbeiter aus, so könne der Kläger sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Maßprüfers bzw Magazinarbeiters (Werkzeugausgebers) in der Metallindustrie mit einer Einstufung nach der Lohngruppe 5 LRA verwiesen werden. Der Wertung des LSG, daß der Kläger auf diese Tätigkeiten nach der Gruppe 5 LRA nicht verwiesen werden könne, sei nicht zu folgen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil des SG zurückzuweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Ergänzend zu den von ihm für zutreffend erachteten Entscheidungsgründen des LSG führt er aus, daß von einer Verselbständigung eines Teilbereichs des Schmelzschweißerberufes ausgegangen werden müsse. Aber auch aufgrund der tariflichen Einstufung seiner Arbeitstätigkeit habe das LSG den bisherigen Wert seiner Arbeitstätigkeit richtig ermittelt. Auch der Umstand, daß er nach einem Tarifvertrag entlohnt worden sei, dessen Tarifgruppen nur nach allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen gebildet seien und damit eine Zuordnung der Tätigkeit zu den entsprechenden Lohngruppen durch den Arbeitgeber und nicht durch die Tarifvertragsparteien erfolge, rechtfertige nicht die Außerachtlassung der tariflichen Einstufung. Grundsätzlich erfolge die Einordnung aufgrund qualitativer Merkmale. Auch hinsichtlich des Verweisungsrahmens seien die Ausführungen des LSG zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist in dem Sinne begründet, daß das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen war.
Über den Anspruch des Klägers auf Gewährung der Knappschaftsrente wegen BU ist noch nach den Vorschriften des RKG zu entscheiden, denn der Rentenantrag ist bereits im September 1988 gestellt worden und bezieht sich auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1992 (§ 300 Abs 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – ≪SGB VI≫; vgl BSG vom 8. Oktober 1992, SozR 3-2200 § 1246 Nr 29).
Berufsunfähig ist nach § 46 Abs 2 RKG ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Verweisungstätigkeiten).
„Bisheriger Beruf” als Ausgangspunkt der Beurteilung dieser Vorschrift ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn diese die qualitativ höchste ist (s BSG vom 29. März 1994, SozR 3-2200 § 1246 Nr 45 mwN). Eine zuletzt ausgeübte geringerwertige Tätigkeit ist dann unbeachtlich, wenn die vorangegangene höherwertige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (BSG vom 17. Juni 1993, SozR 3-2200 § 1246 Nr 32 und vom 25. Januar 1994, SozR 3-2200 § 1246 Nr 41). Es kann dahingestellt bleiben, ob die früher vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten eines Monteurs, Schlossers oder Maschinenhauers die qualitativ höchsten waren, denn er hat sich von ihnen gelöst, ohne daß das LSG gesundheitliche Gründe festgestellt oder der Kläger solche vorgetragen hat (BSG vom 17. Juni 1993 aaO und vom 25. Januar 1994 aaO). Nach diesen Grundsätzen ist das LSG zutreffend vom bisherigen Beruf eines Rohrschweißers ausgegangen. Diesen kann der Kläger nach den für das BSG bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 163 SGG) nicht mehr ausüben.
Die zumutbare Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Für die Beantwortung der Frage, wie einerseits die bisherige Berufstätigkeit des Versicherten qualitativ zu bewerten ist und andererseits Berufstätigkeiten, die der Versicherte nach seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen ausüben kann, zu beurteilen sind, hat das BSG aufgrund einer Beobachtung der tatsächlichen Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in verschiedene „Leitberufe” aufgliedert, nämlich diejenigen des „Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion” bzw des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des „Facharbeiters” (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des „angelernten Arbeiters” (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des „ungelernten Arbeiters” (vgl zB BSG vom 12. September 1991, SozR 3-2200 § 1246 Nr 17 mwN). Zumutbar iS von § 46 Abs 2 RKG (= § 1246 Abs 2 RVO) sind den Versicherten, die ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können, alle Tätigkeiten, die zur Gruppe mit einem Leitberuf gehören, der eine Stufe niedriger ist als der von ihnen bisher ausgeübte Beruf.
Ausschlaggebendes Kriterium für die Einstufung in das Mehrstufenschema ist der qualitative Wert der verrichteten Arbeit für den Betrieb (BSG vom 12. Oktober 1993, SozR 3-2200 § 1246 Nr 38). Für die Ermittlung dieser Wertigkeit des bisherigen Berufs hat das BSG neben der Ausbildung auch anderen Merkmalen Bedeutung beigemessen (zB tarifliche Einstufung und damit Höhe der Entlohnung, Dauer der Berufsausübung, Anforderungen und Verantwortlichkeit sowie Bedeutung der bisherigen Tätigkeit für den Betrieb). Erst durch eine Gesamtschau aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist eine abschließende Beurteilung möglich (BSG vom 12. Oktober 1993, BSGE 73, 159, 161; vom 25. Januar 1994 aaO).
Der Kläger hat die für den in Betracht kommenden Ausbildungsberuf des Schmelzschweißers (s dazu BSG vom 8. Oktober 1992, SozR 3-2200 § 1246 Nr 27) vorgesehene Ausbildung nicht absolviert und keine entsprechende Facharbeiterprüfung abgelegt. Er kann daher mit seinem bisherigen Beruf nicht unmittelbar in das dargestellte Schema eingestuft werden. Zwar kann ein Versicherter auch dann der Gruppe der Facharbeiter zugeordnet werden, wenn er, ohne die erforderliche Ausbildung durchlaufen zu haben, einen anerkannten Ausbildungsberuf wettbewerbsfähig ausgeübt hat und entsprechend entlohnt worden ist (BSG vom 8. Oktober 1992 aaO und vom 25. Januar 1994 aaO). In diesem Sinn muß aber eine Wettbewerbsfähigkeit im Verhältnis zum vollausgebildeten Facharbeiter bestehen. Er muß nicht nur eine seinem individuellen Arbeitsplatz entsprechende Leistung erbracht haben, sondern über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten verfügen, die von einem Facharbeiter gemeinhin erwartet werden (BSG vom 28. August 1991, SozR 3-2200 § 1246 Nr 15 und vom 8. Oktober 1992 aaO). Die berufliche Position muß in voller Breite derjenigen des Facharbeiters entsprechen. Wie das LSG aufgrund des Ergebnisses seiner Beweisaufnahme mit Hilfe des berufskundlichen Sachverständigen feststellte, hat der Kläger die in Betracht kommende Qualifikation eines Schmelzschweißers nicht erlangt. Der Kläger hat nur die für die von ihm verrichteten Rohrschweißerarbeiten erforderlichen Schweißerprüfungen absolviert. Er ist nach den Feststellungen des LSG nicht so vielseitig hochqualifiziert einsetzbar gewesen, wie ein ausgebildeter Schmelzschweißer. Er hat somit nur in einem Teilbereich dieses Berufsbildes vergleichbaren Qualitätsanforderungen entsprochen. Die bloße Ausübung von Facharbeitertätigkeiten in einem Teilbereich reicht grundsätzlich aber nur für eine Einstufung als angelernter Arbeiter aus (BSG vom 8. Oktober 1992 aaO).
Zwar kann sich im Zuge zunehmender Konzentration und Spezialisierung ein Teilbereich eines Facharbeiterberufes zu einem eigenständigen Berufsbild entwickelt haben, dem von den am Wirtschaftsleben beteiligten Kreisen eine Facharbeiterqualität beigemessen wird (BSG vom 8. Oktober 1992 aaO). Ob eine derartige Entwicklung im Tätigkeitsbereich des Schweißers eingetreten ist, hat das LSG aus seiner Sicht nicht festgestellt, weil es den Kläger bereits aufgrund seiner tariflichen Eingruppierung und Entlohnung dem Leitberuf des Facharbeiters zuordnete. Entgegen der Ansicht des LSG ergibt sich aber allein aus der tariflichen Einstufung des Klägers nicht, daß seine ausgeübte Tätigkeit als Rohrschweißer als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist. Denn das LSG hat dabei nicht zutreffend den vom BSG aufgestellten Grundsätzen zur Bedeutung der tariflichen Einstufung Rechnung getragen. Das BSG hat den tariflichen Regelungen unter zwei Gesichtspunkten Bedeutung beigemessen. Zum einen der abstrakten – „tarifvertraglichen” – Klassifizierung der Tätigkeit (iS eines verselbständigten Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrages, zum anderen der konkreten „tariflichen” Eingruppierung des Versicherten in eine bestimmte Tarifgruppe des jeweiligen Tarifvertrages durch den Arbeitgeber (BSG vom 18. Januar 1995 – 5 RJ 18/94 – mwN). Das LSG hat nicht zwischen diesen beiden Alternativen differenziert. In beiden Bereichen sind die Folgerungen jedoch für die Wertigkeit einer Arbeit verschieden.
Nach der Rechtsprechung des 5. und des 13. Senats des BSG kann, wenn die Tarifvertragsparteien einen bestimmten Beruf im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen, in der Tarifgruppe genannten Berufstätigkeiten auf deren Qualität beruht. Demgemäß läßt die abstrakte (tarifvertragliche) Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, in der auch Facharbeiter eingeordnet sind, im allgemeinen den Schluß zu, daß diese Berufstätigkeit im Geltungsbereich des Tarifvertrages als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (vgl BSG vom 18. Januar 1995 – 5 RJ 18/94 – mwN und BSG vom 28. Mai 1991, SozR 3-2200 § 1246 Nr 14). Der Senat kann jedoch offenlassen, inwieweit er dieser Rechtsprechung des 5. und des 13. Senats folgt oder dabei bleibt, daß die abstrakte, tarifvertragliche Einstufung lediglich als „gutes Indiz” (so der Senat im Urteil vom 7. April 1992 – 8 RKn 2/90; s dazu in weiterer Abgrenzung BSG, 4. Senat, vom 25. Januar 1994 aaO) aufgefaßt werden kann. Denn auch der 5. und der 13. Senat gehen davon aus, daß eine derartige Bindungswirkung nur dann bestehen kann, wenn die Tarifvertragsparteien bestimmte berufliche Tätigkeiten ausdrücklich in das Lohngruppengefüge eingeordnet haben, nicht jedoch dann, wenn die Definition der fraglichen Lohngruppe sich darauf beschränkt, abstrakte, qualitative Merkmale aufzuführen (BSG vom 18. Januar 1995 – 5 RJ 44/92; BSG vom 17. Dezember 1991 SozR 3-2200 § 1246 Nr 21).
Der Kläger ist, wie das LSG festgestellt hat, gemäß dem (ab 1. Januar 1975 gültigen) LRA nach der Lohngruppe 8 entlohnt worden. Seine Tätigkeit als Rohrschweißer ist aber in diesem Sinne in dem für ihn maßgebenden Tarifvertrag nicht tarifvertraglich eingestuft. Denn dieser Tarifvertrag und sein LRA enthält keine abstrakte Einordnung des Rohrschweißers in eine der Tarifgruppen. Die Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 8, in der sich der Kläger befand, sind, wie das LSG festgestellt hat, nur im Sinne einer allgemeinen Definition ausgerichtet, nämlich daß die Gruppe Arbeiten schwieriger Art erfaßt, deren Ausübung Fertigkeiten und Kenntnisse erfordert, die über jene der Gruppe 7 wegen der notwendigen mehrjährigen Erfahrungen hinausgehen. Die Gruppe 7, so heißt es, umfaßt Arbeiten, deren Ausführung ein Können voraussetzt, das durch eine entsprechende ordnungsgemäße Berufslehre (Facharbeiten) erreicht wird, oder Arbeiten, deren Ausführung Fertigkeiten und Kenntnisse erfordert, die Facharbeiten gleichzusetzen sind. Weder in der Gruppe 8 noch in der Gruppe 7 wird, nach den Feststellungen des LSG, der Rohrschweißer genannt. Allein aus dem Tarifvertrag läßt sich daher – im Gegensatz zur Ansicht des LSG – im vorliegenden Fall nicht herleiten, daß im Geltungsbereich des Tarifvertrages Rohrschweißer in die Lohngruppe 8 einzugruppieren sind oder aus anderen Gründen den Facharbeitern gleichstehen.
Ebensowenig kann die konkrete tarifliche Eingruppierung durch den Arbeitgeber des Klägers in einem solchen Fall als verläßliches Indiz gelten (BSG 5. und 13. Senat aaO; im Beschluß vom 16. Dezember 1993 – SozR 3-2200 § 1246 Nr 40 – hatte sich der 13. Senat mit dem Fall eines geregelten, in einem Tarifvertrag erwähnten Berufes auseinanderzusetzen: Der Arbeitgeber hatte die Versicherte in eine niedrige Lohngruppe und nicht in die höhere eingestuft, in der ein geregelter Ausbildungsberuf erwähnt war; der breiter formulierte Leitsatz ist schon deshalb mißverständlich).
Die Richtigkeit dieser Eingruppierung kann durchaus „widerlegt” werden (BSG vom 28. Mai 1991 aaO). Nach Maßgabe der im Tarifvertrag aufgeführten abstrakten Tätigkeitsmerkmale ist im Hinblick darauf zu überprüfen, ob die tatsächlichen Feststellungen die Einordnung in die Tarifgruppe rechtfertigen. Fehlt es daran, so folgt daraus, daß der Einordnung in die Tarifgruppe keine Aussagekraft für die Wertigkeit der bisher ausgeübten Tätigkeit zukommt. Liegt also – wie im vorliegenden Fall – seitens des Arbeitgebers die Höherstufung eines Arbeiters, der nicht die Voraussetzungen eines anerkannten Ausbildungsberufs mit einer Ausbildungszeit von zwei Jahren erfüllt, in die Lohngruppe eines Facharbeiters vor, so hätte es der Klärung bedurft, ob es Tatsachen gibt, die den Arbeitgeber sachlich berechtigen, die konkrete Tätigkeit seines Arbeitnehmers höher zu bewerten als sie bei Anwendung des generellen Schemas gerechtfertigt gewesen wäre.
Die bisherigen Tatsachenfeststellungen des LSG lassen keine abschließende Bewertung des bisherigen Berufs des Klägers zu. Zunächst reicht dazu die Auskunft des Arbeitgebers nicht aus, der Kläger habe die ihm übertragenen Schweißarbeiten vollwertig wie ein ordnungsgemäß ausgebildeter Berufsinhaber verrichtet. Diese Information bestätigt nur das vom LSG eingeholte Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen S. …, daß Schweißer, die Schweißarbeiten im Kessel-, Apparate-, Rohrleitungs-, Brücken- oder Schiffsbau ausführten, heute in der Mehrzahl hochqualifiziert angelernt würden und nach langjähriger Tätigkeit in ihrem schmalen Einsatzgebiet mit Recht als Fachkräfte gälten. Das aber reicht auch nach der sachkundigen Meinung des berufskundlichen Sachverständigen noch nicht aus, um solche – hochqualifiziert – angelernten Arbeiter dem Schmelzschweißerberuf als Facharbeiter gleichzustellen. Er hat dafür vier Mindestvoraussetzungen genannt, die für eine derartige Gleichstellung unterhalb des breiten Ausbildungsniveaus eines Schmelzschweißers verlangt werden müßten. Feststellungen dazu hat das LSG – aus seiner rechtlichen Sicht zu Recht – nicht getroffen. Insofern bedarf es einer genaueren Bestimmung der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Das LSG wird daher im Rahmen einer Gesamtschau zu prüfen haben, ob der bisherige Beruf des Klägers dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen ist.
Das kann der Fall sein – wie das LSG auch erkannt hat –, wenn der Teilbereich des Rohrschweißers sich als Teilbereich eines Facharbeiterberufs zu einem eigenständigen Berufsbild entwickelt hat. Danach könnte der Kläger – unabhängig vom Tarifvertrag – deshalb als Facharbeiter eingestuft werden, weil er in einem – inzwischen verselbständigten – Teil des Lehrberufs des Schmelzschweißers vollwertig einsetzbar und daher einem Facharbeiter gleichzuordnen wäre (s hierzu BSG vom 29. Juni 1989, SozR 2200 § 1246 Nr 169; BSG vom 8. Oktober 1992, SozR 3-2200 § 1246 Nr 27). Dies deutet das LSG lediglich als Möglichkeit an, ohne die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Das LSG wird diese Feststellungen nachzuholen haben.
Gleichermaßen kann der bisherige Beruf des Klägers dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen sein, wenn sich die besondere Wertigkeit der bisherigen Tätigkeit des Klägers als Rohrschweißer aufgrund der tariflichen Einstufung durch den Arbeitgeber wegen der im einzelnen darzulegenden und vom LSG festzustellenden besonderen Qualität der vom Kläger verrichteten Arbeiten ergibt.
Da mithin eine sichere Einordnung des bisherigen Berufs des Klägers noch nicht möglich ist, läßt sich auch nicht sagen, welcher Gruppe des Mehrstufenschemas eine für den Kläger zumutbare Verweisungstätigkeit mindestens angehören muß. Sozial zumutbar sind grundsätzlich nur Tätigkeiten, deren Wertigkeit nicht mehr als eine Stufe unterhalb des bisherigen Berufs liegt. Falls die Feststellungen des LSG daher ergeben, daß der Kläger in die Gruppe des Mehrstufenschemas mit dem Leitberuf des Facharbeiters einzustufen ist, kann er sozial zumutbar nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zumindest angelernten Tätigkeiten tarifvertraglich gleichgestellt sind (BSG vom 12. Oktober 1993, SozR 3-2200 § 1246 Nr 38).
Der Senat kann nicht offenlassen, ob der Kläger im Sinne des Mehrstufenschemas als Facharbeiter einzuordnen ist. Denn zwar ist (entgegen der Meinung des LSG) auch ein Facharbeiter auf – ihm gesundheitlich mögliche – Berufstätigkeiten der Lohngruppe 5 LRA verweisbar. Dies muß selbst dann gelten, wenn man der – für den Senat bindenden – Auslegung des nichtrevisiblen LRA dahingehend folgt, daß die Lohngruppe 5 „Arbeiten, die ein Anlernen von drei Monaten erfordern”) auch Tätigkeiten umfaßt, die mit einer „Anlernzeit” von (lediglich) mehr als vier Wochen bis zu drei Monaten verrichtet werden (aA zB Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Oktober 1986, AP Nr 51 zu § 1 TVG – Tarifverträge: Metallindustrie, Bl 1566 R: Hiernach rechtfertigt eine Anlernzeit von weniger als drei Monaten nur eine Eingruppierung nach Lohngruppe 4 LRA). Die tatsächlichen Feststellungen des LSG lassen es jedoch nicht zu, eine der Lohngruppe 5 entsprechende Tätigkeit als für den Kläger gesundheitlich geeignete Verweisungstätigkeit zu benennen.
Das LSG geht zu Recht davon aus, daß Facharbeiter auf Tätigkeiten der Angelernten-Ebene im Sinne des Mehrstufenschemas verweisbar sind. Hierzu gehören die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe (mit Ausnahme der Facharbeiterberufe) oder die Tätigkeiten, die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern (ggfs auch solche, die wegen ihrer Qualität tariflich ebenso bewertet werden); eine echte betriebliche Ausbildung im vorgenannten Sinn setzt voraus, daß sie über eine bloße Einweisung und Einarbeitung hinausgeht (BSG, 5b Senat, vom 30. September und 17. November 1987, SozR 2200 § 1246 Nr 147 S 484 und Nr 152 S 500; BSG vom 16. Juni 1994 – 13 RJ 55/93). Zu diesen sozial zumutbaren Verweisungstätigkeiten können – entgegen der Ansicht des LSG – die Tätigkeiten als Maßprüfer oder Magazinarbeiter (Werkzeugausgeber) in der Metallindustrie mit einer Einstufung nach Lohngruppe 5 LRA gehören; dies gilt auch für die Auslegung, die die entsprechenden Tarifbestimmungen durch das LSG erfahren haben. Denn nach ihrer tarifvertraglichen Definition erfaßt die Lohngruppe „Arbeiten, die ein Anlernen von drei Monaten erfordern”. Wäre dies bei den Tätigkeiten als Maßprüfer oder Magazinarbeiter der Fall (was dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG zu entnehmen sein könnte), spräche gegen eine Verweisbarkeit des Klägers auf die entsprechenden Tätigkeiten nicht etwa der Umstand, daß – nach der Auslegung durch das LSG – in die Lohngruppe 5 auch Arbeiten einzustufen sind, die mit einer geringeren Anlernzeit als drei Monate (LSG: „mehr als vier Wochen bis zu drei Monaten”) verrichtet werden können. Es könnte allenfalls diskutiert werden, ob nicht gerade solche – eigentlich geringerwertigen – Tätigkeiten durch (unterstelltermaßen: richtige) Einordnung in eine Lohngruppe, die ausdrücklich jedenfalls „echte” Anlerntätigkeiten im Sinne des Mehrstufenschemas erfaßt, als diesen gleichgestellt behandelt werden müßten (zu dieser Frage s BSG 5. Senat vom 12. September 1991, SozR 3-2200 § 1246 Nr 17 sowie BSG vom 16. Juni 1994 – 13 RJ 55/93).
Der Verweisung eines Facharbeiters auf Tätigkeiten der Lohngruppe 5 LRA steht auch nicht das vom LSG herangezogene Urteil des 4. Senats des BSG vom 19. März 1980 (SozR 2200 § 1246 Nr 60) entgegen. Hierin heißt es zwar zu eben jener Lohngruppe, die tarifliche Umschreibung „Anlernen von drei Monaten” könne nicht genügen, um eine vom Arbeitgeber in diese Lohngruppe eingestufte (Pförtner-)Tätigkeit als Verweisungstätigkeit für einen Facharbeiter anzusehen (für die Lohngruppe 5 LRA nochmals BSG vom 30. November 1982 – 4 RJ 4/82; offengelassen demgegenüber in BSG vom 19. März 1981 – 4 RJ 145/79 sowie in BSG, 1. Senat, vom 12. November 1980, SozR 2200 § 1246 Nr 69 S 218). Aber die Rechtsprechung des 4. Senats der Jahre 1980/1982 kann nicht mehr als maßgebend angesehen werden. Die Entwicklung der Rechtsprechung zur Verweisbarkeit innerhalb der Arbeiterrentenversicherung hat im weiteren Verlauf zu der Klarstellung geführt, daß einem Facharbeiter als Verweisungsberuf auch solche Tätigkeiten zumutbar sind, die eine betriebliche Ausbildung von lediglich (wenn auch zumindest) drei Monaten erfordern (s BSG, 5b Senat, vom 30. September und 17. November 1987, SozR 2200 § 1246 Nr 147 S 484 und Nr 152 S 500; BSG vom 16. Juni 1994 – 13 RJ 55/93). Diese Fortentwicklung der Rechtsprechung können Urteile des 4. Senats, der seit dem 1. Januar 1988 nicht mehr für Streitigkeiten der Arbeiterrentenversicherung zuständig ist, nicht mehr in dem Sinne hindern, daß von ihnen nur nach einem Verfahren gemäß § 41 SGG abgewichen werden könnte.
Es kann jedoch nicht festgestellt werden, daß die genannten – ihm sozial zumutbaren – Tätigkeiten als Maßprüfer oder Magazinarbeiter (Werkzeugausgeber) nach Lohngruppe 5 dem Kläger auch von seiner beruflichen und gesundheitlichen Leistungsfähigkeit aus zugänglich sind.
Das LSG hat zwar ausgeschlossen, daß der Kläger qualifizierte Maßprüfertätigkeiten nach Lohngruppe 6 verrichten könne, da ihm berufliche Vorkenntnisse fehlten, die es ihm erlauben würden, solche Tätigkeiten nach einer Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausführen zu können. Hieraus könnte geschlossen werden, daß der Kläger – einfachere – Maßprüfertätigkeiten nach Lohngruppe 5 durchaus innerhalb einer derartigen Einarbeitungszeit bewältigen kann. Aus den Feststellungen des LSG kann jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, daß dem Kläger entsprechende Tätigkeiten als Maßprüfer auf der Grundlage seiner gesundheitlichen Einschränkungen zugänglich sind. Denn es drängt sich die vom LSG nicht beantwortete Frage auf, ob das Anforderungsprofil eines Maßprüfers nach Lohngruppe 5 auch durch Arbeitnehmer erfüllt wird, die – wie der Kläger – auf Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen und ohne Zwangshaltung angewiesen sind. Das LSG (Bl 18 seines Urteils) verweist für die Maßprüfertätigkeit auf sein Urteil vom 27. Juni 1991 (L 2 Kn 89/87). Hieraus aber ergibt sich lediglich, daß eine Maßprüfertätigkeit Zwangshaltungen nicht erfordert; offenbleibt, ob sie im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt werden kann. Überdies läßt das LSG in seinem Urteil von 1991 auch ausdrücklich offen, ob Maßprüfertätigkeiten – als Schonarbeitsplätze – dem Arbeitsmarkt gänzlich entzogen sind.
Auch auf die Tätigkeit eines Magazinarbeiters (Werkzeugausgebers) nach der Lohngruppe 5 LRA kann der Senat den Kläger nicht ohne weitere tatsächlichen Feststellungen verweisen. Denn das LSG bezweifelt (auf Bl 19 seines Urteils) generell, daß die in der Werkzeugausgabe erforderlichen Kenntnisse innerhalb von drei Monaten erworben werden könnten, selbst wenn ein kleines Sortiment zu betreuen sei. Diese Ausführungen sind nicht lediglich auf Tätigkeiten der Lohngruppe 6 LRA zu beziehen, da das LSG (Bl 18 f seines Urteils) insoweit lediglich nach Größe und Gewicht der auszugebenden Werkstücke differenziert, nicht jedoch nach Größe des Sortiments.
Der Senat kann die insoweit erforderliche Sachaufklärung nicht selbst nachholen.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen