Leitsatz (amtlich)
1. Die Vorversicherungszeit für den Bezug des Mutterschaftsgeldes nach RVO § 200a wird grundsätzlich nur durch eine Versicherung im Inland erfüllt (vergleiche BSG 1972-02-22 3 RK 61/69 = BSGE 34, 76).
2. Bei den durch BVFG § 90 erfaßten Vertriebenen steht eine im Ausland (hier: in Polen) zurückgelegte Versicherungszeit einer inländischen für die Anwendung des RVO § 200a gleich.
Normenkette
RVO § 200a Fassung: 1967-12-21; SVFAG § 10; BVFG § 90 Abs. 3; FANG Art. 7 Fassung: 1960-02-25
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 20. Juni 1973 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, die am 8. Oktober 1968 ein Kind geboren hat, verlangt von der beklagten Krankenkasse Mutterschaftsgeld. Sie hält sich - nach ihrer Umsiedlung aus Polen (Thorn) - seit Ende Juni 1968 in der Bundesrepublik auf, ist als Vertriebene anerkannt (Ausweis A für Vertriebene und Flüchtlinge) und besitzt seit Juli 1968 auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Vom 1. Juli bis zum 26. August 1968 bezog sie Arbeitslosengeld und war deshalb bei der Beklagten krankenversichert; in der Folgezeit ruhte das Arbeitslosengeld wegen des Beschäftigungsverbots für werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung.
Ihren Antrag auf Zahlung von Mutterschaftsgeld lehnte die Beklagte ab, weil sie die Vorversicherungszeit von mindestens zwölf Wochen zwischen dem zehnten und dem vierten Monat vor der Entbindung (§ 200 a der Reichsversicherungsordnung - RVO -) nicht erfüllt habe; ihre in Polen zurückgelegte Versicherungszeit - die Klägerin war dort vom 27. November 1967 bis zum 15. April 1968 als Friseuse versicherungspflichtig beschäftigt gewesen - könne nicht berücksichtigt werden (Bescheide vom 16. September und 11. Oktober 1968, Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 1969). Die Klägerin hat sich demgegenüber auf die Gleichstellungsvorschrift in § 90 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) berufen.
Das Sozialgericht hat die Klage auf Zahlung von Mutterschaftsgeld nach § 200 a RVO (für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) abgewiesen und der Klägerin nur ein einmaliges Mutterschaftsgeld von 150,- DM nach § 200 b RVO zuerkannt (Urteil vom 26. Januar 1971). Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Auch nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) kann die polnische Versicherungszeit nicht berücksichtigt werden, weil dies im Fremdrentengesetz (FRG), das "das Nähere" im Sinne des § 90 Abs. 3 BVFG regele, nicht vorgesehen sei; eine Gesetzeslücke liege nicht vor, auch der Gleichheitssatz sei - trotz unterschiedlicher Regelungen für Vertriebene in der Unfall- und der Rentenversicherung einerseits, der Krankenversicherung andererseits - nicht verletzt; die Vertriebenen seien gegen das Risiko der Krankheit durch eine eigene Weiterversicherungsvorschrift hinreichend geschützt, beim kurzfristigen Mutterschaftsgeld habe der Gesetzgeber für sie keine gegenüber dem allgemeinen Recht günstigere Regelung zu treffen brauchen (Urteil vom 20. Juni 1973).
Die Klägerin hat die zugelassene Revision eingelegt und eine Verletzung des § 90 BVFG durch das LSG gerügt. Sie beantragt die Aufhebung der Vorentscheidungen und die Verurteilung der Beklagten nach ihrem Klagantrag, d. h. zur Zahlung von 778,19 DM.
Die Beklagte beantragt unter Hinweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils die Zurückweisung der Revision.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen steht ihr ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 a RVO zu.
Nach § 200 Abs. 1 RVO erhalten Mutterschaftsgeld Versicherte, die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist. Zu diesem Personenkreis gehört die Klägerin nicht. Andere Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, wenn sie in der Zeit zwischen dem zehnten und dem vierten Monat einschließlich dieser Monate vor der Entbindung mindestens zwölf Wochen versichert waren; zu ihnen gehört auch die Klägerin.
Als Empfängerin von Arbeitslosengeld war sie bei Beginn der sechswöchigen Schutzfrist, d. h. bei Eintritt des Versicherungsfalles für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld (vgl. BSG 32, 270 und Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 17. Aufl., § 200 a A. 3 a. E.), krankenversichert (§ 107 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung - AVAVG - idF vom 10. März 1967) und hatte bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld (§ 110 AVAVG). Sie war auch in der Zeit zwischen dem zehnten und dem vierten Monat vor der (zunächst für den 9. Oktober 1968 erwarteten) Entbindung, d. h. vom 9. Dezember 1967 bis zum 8. Juli 1968, "mindestens zwölf Wochen versichert". Die innerhalb der genannten Rahmenfrist in der Bundesrepublik zurückgelegte Versicherungszeit beträgt zwar nur acht Tage (1. bis 8. Juli 1968). Zu berücksichtigen ist insoweit jedoch auch die in Polen vom 9. Dezember 1967 bis zum 15. April 1968 zurückgelegte Versicherungszeit.
Grundsätzlich wird allerdings die in § 200 a RVO geforderte Vorversicherungszeit nur durch eine Versicherung im Inland erfüllt, wie dies in der früheren Vorschrift über die Gewährung von Wochenhilfe (§ 195 a RVO aF) ausdrücklich bestimmt war, dort sogar unter Beschränkung auf eine Versicherung "auf Grund der Reichsversicherung oder bei dem Reichsknappschaftsvereine" (ähnlich die Fassung der Weiterversicherungsvorschrift in § 313 Abs. 1 RVO bis zu ihrer Änderung durch das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972, durch das, nur um auch die krankenversicherten Landwirte einzubeziehen, die Worte "auf Grund der Reichsversicherung" gestrichen wurden, vgl. Peters aaO § 313 Anm. 4).
Daß nur ein Inlandversicherter im Sinne des § 200 a RVO "versichert" ist, folgt dabei nicht aus dem Territorialprinzip der Sozialversicherung - mit diesem ist vereinbar, daß die Gewährung inländischer Sozialleistungen an einen im Ausland verwirklichten Tatbestand anknüpft (vgl. BSG 34, 76, 78) -, sondern aus allgemeinen rechtlichen Überlegungen und aus Gründen des Schutzes der deutschen Sozialversicherung vor Mißbrauch. Wenn der inländische Gesetzgeber sich im Sozialversicherungsrecht des Begriffs "versichert" bedient, so kann er dabei, sofern nicht der Zusammenhang ausnahmsweise etwas anderes ergibt, nur solche Versicherungseinrichtungen im Auge haben, die er selbst unter dieser Bezeichnung - als deutsche Einrichtungen - geschaffen und geregelt hat. Für § 200 a RVO kommt hinzu, daß eine andere Auslegung des Wortes "versichert", d. h. eine Einbeziehung von Versicherungszeiten bei ausländischen Einrichtungen, leicht zu einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Mutterschaftsleistungen, vor allem in Grenzgebieten, führen könnte. So würden sonst im Ausland beschäftigte und dort vielleicht unter ungünstigeren Bedingungen versicherte Frauen nur kurz vor Beginn der Schutzfrist durch Aufnahme einer inländischen Beschäftigung oder auf andere Weise eine Krankenversicherung nach deutschem Recht zu begründen brauchen, um in den vollen Genuß der Mutterschaftshilfe zu kommen. Ein solches Ergebnis kann der Gesetzgeber hier ebensowenig gewollt haben wie bei der vergleichbaren Vorschrift des § 200 Abs. 1 RVO, die u. a. voraussetzt, daß während der Rahmenfrist ein Arbeitsverhältnis von mindestens zwölf Wochen bestanden hat. Daß dieses grundsätzlich nur ein inländisches sein kann, hat der Senat bereits entschieden (BSG 34, 76).
Der genannte Grundsatz schließt indessen nicht aus, daß kraft ausdrücklicher Sonderregelung eine Versicherung im Ausland einer inländischen gleichgestellt wird. Solche Gleichstellungen finden sich in zahlreichen, von der Bundesrepublik geschlossenen Sozialversicherungsabkommen. Sie können aber auch, wenn daran ein besonderes Interesse der deutschen Rechtsgemeinschaft besteht, durch einen einseitigen Akt des deutschen Gesetzgebers vorgenommen werden. Das ist in § 90 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) vom 19. Mai 1953 (BGBl I 201) für den von dieser Vorschrift erfaßten Personenkreis geschehen. Die Vorschrift lautete während der hier in Betracht kommenden Zeit (die Neufassung vom 3. September 1971, BGBl I 1566, hat lediglich die Worte "im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin(West)" durch "im Geltungsbereich des Gesetzes" ersetzt):
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Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge werden in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung den Berechtigten im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin(West) gleichgestellt. |
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Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge können Ansprüche und Anwartschaften, die sie bei nicht mehr vorhandenen oder nicht erreichbaren Trägern der deutschen Sozialversicherung oder bei nichtdeutschen Trägern der Sozialversicherung erworben haben, unter Zugrundelegung der bundesrechtlichen Vorschriften über Sozialversicherung bei Trägern der Sozialversicherung im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin(West) geltend machen. |
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(3) |
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Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. |
Soweit nach diesen Bestimmungen Vertriebene und Flüchtlinge in der Arbeitslosenversicherung Inländern gleichgestellt sind (vgl. Abs. 1), handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts um unmittelbar geltendes Recht. Deshalb galt z. B. bei den genannten Personen eine in der DDR ausgeübte Beschäftigung - schon vor Einfügung einer entsprechenden Bestimmung in das AVAVG (§ 86 idF vom 3. April 1957, BGBl I 321; vgl. jetzt § 107 Nr. 3 und Nr. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969, BGBl I 582) - als eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des Bundesrechts, wenn sie hier versicherungspflichtig gewesen wäre (BSG 4, 102, 104 ff; 4, 108, 110; 10, 103, 105 ff; SozR Nr. 5 zu § 85 AVAVG und Nr. 11 zu § 87 AVAVG; vgl. ferner zur Gleichstellung Vertriebener in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 90 Abs. 1 BVFG, Erl. des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit vom 17. Oktober 1968, Dienstbl. A 446). Wie in BSG 4; 104 dazu ausgeführt ist, könnte zwar insoweit durch das in § 90 Abs. 3 BVFG vorgesehene Bundesgesetz Näheres geregelt werden; die Gleichstellung als solche sei aber bereits durch § 90 Abs. 1 BVFG erfolgt.
Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung für den Bereich der Sozialversicherung an. Für die Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung - beide sind in § 90 Abs. 1 BVFG nebeneinander genannt - kann, was die unmittelbare Verbindlichkeit der Gleichstellungsvorschrift betrifft, nichts Verschiedenes gelten. Auch in der Sozialversicherung sind mithin Vertriebene und Flüchtlinge den inländischen Berechtigten schon nach § 90 Abs. 1 BVFG "gleichgestellt". Anders als in der Arbeitslosenversicherung hat allerdings der Bundesgesetzgeber für bestimmte Teilbereiche der Sozialversicherung, insbesondere für die Unfall- und für die Rentenversicherung, schon bald nach dem Inkrafttreten des BVFG eine "nähere", sogar eine sehr ins einzelne gehende Regelung getroffen, und zwar durch das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FAG) vom 7. August 1953 (BGBl I 848), das später unter der Bezeichnung Fremdrentengesetz durch das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) vom 25. Februar 1960 neu gefaßt worden ist (BGBl I 93). Ob damit für die genannten Bereiche der Sozialversicherung die Gleichstellung der Vertriebenen und Flüchtlinge erschöpfend geregelt und deshalb insoweit ein Rückgriff auf die allgemeine Gleichstellungsvorschrift in § 90 Abs. 1 BVFG ausgeschlossen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Für die Krankenversicherung trifft dies jedenfalls nicht zu.
Für sie enthält das FAG in Abschnitt III (freiwillige Sozialversicherung) in § 10 lediglich eine Bestimmung über die Weiterversicherung von Personen, die am 30. Juni 1944 außerhalb des Bundesgebietes und des Landes Berlin gewohnt haben und nach diesem Zeitpunkt ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder im Land Berlin genommen haben oder nehmen und bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; sie können innerhalb bestimmter Fristen, ohne daß Vorversicherungszeiten im Sinne des § 313 Abs. 1 RVO vorzuliegen brauchen (§ 10 Abs. 4 FAG), ihre frühere Krankenversicherung fortsetzen (vgl. dazu BSG 14, 267). Auch das FANG ordnet nur die vorläufige Weitergeltung des § 10 FAG an (Art. 7 § 3 Abs. 2).
Für die Leistungen der Krankenkassen bei Mutterschaft - früher nach den §§ 195 a ff RVO aF, jetzt nach den §§ 195 ff RVO nF - fehlt dagegen eine nähere Regelung im Sinne des § 90 Abs. 3 BVFG, vor allem was die - früher und heute - für den Bezug von Mutterschaftsgeld (Wochenhilfe) geforderte Vorversicherungszeit betrifft (vgl. § 195 a Abs. 1 RVO aF; §§ 200 Abs. 1 Satz 2, 200 a RVO nF). Ob der Gesetzgeber diese Fälle übersehen oder aber wegen der allgemeinen Gleichstellungsvorschrift in § 90 Abs. 1 BVFG nicht für regelungsbedürftig gehalten hat, ist nicht erkennbar; jedenfalls läßt das Fehlen einer "näheren" Regelung - entgegen der Ansicht des LSG - nicht den Schluß zu, der Gesetzgeber habe insoweit eine Gleichstellung der Vertriebenen und Flüchtlinge nicht beabsichtigt. Bei ihnen sind vielmehr ausländische Versicherungszeiten, soweit es sich um die Erfüllung der Vorversicherungszeit für den Bezug des Mutterschaftsgeldes handelt, genau so zu berücksichtigen, wie in der Arbeitslosenversicherung fremde Beschäftigungs- und Versicherungszeiten auf die - vergleichbare - Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld angerechnet werden.
Ob für die Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 200 a RVO bei Vertriebenen und Flüchtlingen neben ausländischen Versicherungszeiten auch solche im Ausland zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen sind, die dort nicht versicherungspflichtig waren, es aber im Bundesgebiet gewesen wären (vgl. für das Rentenrecht § 16 FRG), läßt der Senat offen. Er braucht auch nicht zu entscheiden, ob fremde Versicherungszeiten wegen der Besitzstandsvorschrift in § 90 Abs. 2 BVFG, deren Geltung sich auf den Bereich der Sozialversicherung beschränkt, auch dann den im Bundesgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten gleichgestellt sind, wenn sie hier mangels Versicherungspflicht nicht hätten zurückgelegt werden können (vgl. zu den unterschiedlichen Rechtsfolgen, die sich bei konsequenter Durchführung des Eingliederungsprinzips einerseits und des Entschädigungsprinzips andererseits ergeben, Jantz/Zweng/Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz, 2. Aufl., S. XIII ff und Anm. 2 zu § 15 FRG, S. 43).
Die als Vertriebene anerkannte Klägerin war innerhalb der Rahmenfrist des § 200 a RVO, d. h. zwischen dem zehnten und dem vierten Monat vor der Entbindung, vom 9. Dezember 1967 bis zum 15. April 1968 in Polen als Friseuse nach dortigem Recht krankenversicherungspflichtig beschäftigt und wäre auch nach Bundesrecht versicherungspflichtig gewesen. Ihre polnische Versicherungszeit steht deshalb nach § 90 Abs. 1 BVFG einer inländischen gleich. Damit hat die Klägerin die Vorversicherungszeit des § 200 a RVO erfüllt und dem Grunde nach Anspruch auf das in § 200 a RVO vorgesehene Mutterschaftsgeld. Daß nach einem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 1974 (1 BvL 12/73) § 200 a Satz 1 RVO insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, als Frauen, deren nicht gesetzlich krankenversichertes Ausbildungsverhältnis während der Schwangerschaft vor Beginn der Schutzfrist, jedoch später als zwölf Wochen vor Ablauf des vierten Monats vor der Entbindung endet, vom Bezug eines fortlaufend gezahlten Mutterschaftsgeldes schlechthin ausgeschlossen sind, berührt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht.
In welcher Höhe der Klägerin das Mutterschaftsgeld zusteht, haben die Vorinstanzen bisher nicht geprüft. Um diese - dem Senat mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht mögliche - Prüfung nachzuholen, ist der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen worden, das auch die abschließende Kostenentscheidung treffen wird.
Fundstellen