Leitsatz (amtlich)
Meldet ein Versicherter der Ruhrknappschaft, der innerhalb des Bezirks der Ruhrknappschaft seinen Wohnsitz hat, sich aber vorübergehend in einem außerhalb dieses Bezirks liegenden Ort aufhält, seine in diesem Ort eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht der für diesen örtlich zuständigen OKK oder LKK bzw der in der Nähe seines vorübergehenden Aufenthaltsorts liegenden Verwaltungsstelle einer Knappschaft, so ruht das Krankengeld im Rahmen des RVO § 216 Abs 3.
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Krankenordnung kann die Kassenmitglieder verpflichten, bie Erkrankung außerhalb des Kassenbezirks die AU der nach RVO §§ 219, 226 für die Leistungsaushilfe zuständigen OKK bzw LKK zu melden.
2. Trifft die Krankenordnung eine solche Regelung, so ruht das Krankengeld bei verspäteter Meldung der AU bei der aushelfenden OKK bzw LKK auch dann, wenn die AU dem Arbeitgeber angezeigt wurde und dieser die Kasse, bei der die Mitgliedschaft besteht, innerhalb der Meldefrist des RVO § 216 Abs 3 unterrichtet hat.
3. Die AU kann der Kasse unmittelbar vom Versicherten oder durch einen Vertreter in mündlicher, schriftlicher oder telefonischer Form gemeldet werden.
Normenkette
RVO § 216 Abs. 3 Fassung: 1930-07-26, § 219 Abs. 1 Fassung: 1924-12-15, § 226 Fassung: 1924-12-15
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10. April 1964 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander Kosten des Verfahrens nicht zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 4. bis 17. Februar 1963.
Der Kläger erkrankte am 3. Februar 1963 während eines Urlaubs in Stralsbach bei Bad Kissingen. Er suchte am selben Tage den praktischen Arzt Dr. S ... im Nachbarort Burkardroth auf. Dieser bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. bedingt durch grippalen Infekt. Bronchitis und Pleuritis, die voraussichtlich länger als eine Woche dauern werde; der Kläger sei nicht gehfähig und bedürfe der Bettruhe. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sandte der Kläger sogleich an die Zeche Lohberg, bei der er beschäftigt war. Dort ging sie am 4. Februar 1963 ein. Am 6. Februar 1963 wurde ihm von der Zeche ein formularmäßiges Schreiben der Beklagten übersandt, in dem es u. a. heißt: "Betr. Ihre Krankmeldung. Einen Behandlungsschein - ... -., den Sie Ihrem behandelnden Arzt aushändigen wollen, fügen wir bei. Falls Sie arbeitsunfähig sind, muß der Vertrauensarzt Ihre Arbeitsunfähigkeit bestätigen. Wir bitten Sie deshalb, sofort nach Erhalt dieser Zuschrift, spätestens am nächsten Tage, persönlich bei der für Ihren jetzigen Aufenthaltsort zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse oder, wenn eine solche am Aufenthaltsort nicht besteht, bei der Landkrankenkasse vorstellig zu werden und dort dieses Schreiben vorzulegen. Befindet sich aber eine knappschaftliche Dienststelle in der näheren Umgebung, dann ist in erster Linie diese in Anspruch zu nehmen." Eine Durchschrift dieses Schreibens wurde der Zahlstelle Dinslaken der Beklagten übersandt und ist dort am 12. Februar 1963 mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. S eingegangen.
Am 18. Februar 1963 kehrte der Kläger an seinen Wohnort Dinslaken-Bruckhausen zurück, nachdem ihn Dr. S wieder reisefähig für die Zeit ab 15. Februar 1963 erklärt hatte. Der Kläger meldete sich sogleich in der Zahlstelle der Beklagten in Dinslaken und bei seinem Bezirksarzt Dr. Sch in Bruckhausen. Am 19. Februar 1963 konnte er einer Vorladung zum Vertrauensarzt infolge Reiseunfähigkeit nicht nachkommen. Auf dem vorgelegten Krankenschein, der von der Zeche Lohberg ausgegeben wurde und auf dem als Ausgabetag der 6.2.1963 vermerkt ist, heißt es in dem vom Bezirksarzt auszufüllenden Raum: "Arbeitsunfähig seit dem 3.2.1963". Der Kläger war noch bis einschließlich 13. März 1963 arbeitsunfähig krank, und zwar ab 25. Februar 1963 überwiegend wegen einer Stirnhöhleneiterung. Er erhielt seit dem 18. Februar 1963 von der Beklagten Krankengeld.
Mit Bescheid vom 3. April 1963 lehnte die Beklagte die Zahlung des Krankengeldes vom 4. Februar 1963 bis 17. Februar 1963 ab. Sie führte zur Begründung aus, der Kläger habe die Arbeitsunfähigkeit nicht ordnungsgemäß gemeldet. Nach § 5 der Krankenordnung gelte als Meldestelle für außerhalb des ständigen Wohnorts erkrankte Versicherte die für den vorübergehenden Aufenthaltsort zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse oder Landkrankenkasse. Hierauf seien die krankenversicherten Mitglieder durch den Inhalt des Berechtigungsausweises hingewiesen worden. Außerdem seien entsprechende Hinweise auf allen Zechen sowie in den Zechenwohnheimen zum Aushang gebracht worden. Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch wurde von der Widerspruchsstelle der Beklagten zurückgewiesen.
Gegen diese Bescheide richtet sich die Klage.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 3. April 1963 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 1963 durch Urteil vom 10. April 1964 verurteilt, dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 4. Februar bis zum 17. Februar 1963 zu zahlen und hat die Berufung zugelassen.
Das SG ist der Auffassung, daß der Kläger Anspruch auf Zahlung des Krankengeldes auch für die streitige Zeit habe, weil er nach Feststellung des praktischen Arztes Dr. S seit dem 3. Februar 1963 arbeitsunfähig krank gewesen sei und diese Feststellung später durch den für den Wohnort des Klägers zuständigen Knappschaftsbezirksarzt Dr. Sch bestätigt worden sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei der Beklagten rechtzeitig gemeldet worden. Die Knappschaftszahlstelle Dinslaken habe am 12. Februar 1963 tatsächlich Kenntnis von der von Dr. S festgestellten Arbeitsunfähigkeit des Klägers erhalten. Denn an diesem Tage sei bei ihr die Durchschrift des Schreibens der Zeche Lohberg an den Kläger vom 6. Februar 1963 und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. S eingegangen. Diese Art der Kenntnisnahme genüge, um den Auszahlungsanspruch zu begründen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Sprungrevision eingelegt und die Erklärung des Klägers beigefügt, daß er mit der Einlegung der Sprungrevision anstelle der Berufung einverstanden ist. Sie rügt die unrichtige Anwendung des § 216 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und des § 5 Abs. 1 Ziff. 1 b ihrer Krankenordnung. Nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1 b ihrer Krankenordnung, die auf § 14 der Satzung der Reichsknappschaft vom 2. Juli 1941 beruhe, hätten Versicherte, die in abgegrenzten Knappschaftsarztbezirken wohnten, aber außerhalb dieser Bezirke arbeitsunfähig erkrankten, die Arbeitsunfähigkeit unter Vorlage des von der Beklagten an jeden Versicherten herausgegebenen Berechtigungsausweises unverzüglich der für den jeweiligen Aufenthaltsort zuständigen Allgemeinen Orts- bzw. Landkrankenkasse zu melden. Anstelle dieser Kassen solle die Verwaltungsstelle einer Knappschaft in Anspruch genommen werden, falls die knappschaftliche Stelle ohne Schwierigkeiten zu erreichen sei. Der Kläger habe sich weder an die für seinen damaligen Aufenthaltsort S. bei Bad Kissingen zuständige Allgemeine Orts- oder Landkrankenkasse noch an die nächste knappschaftliche Stelle gewandt, obwohl er auf die Beachtung der Meldevorschriften sowie auf die nachteiligen Folgen für den Fall der Versäumung (Verlust des Krankengeldanspruchs) in seinem Berechtigungsausweis ausdrücklich hingewiesen worden sei. Der erkrankte Versicherte müsse seine Erkrankung außerdem unverzüglich der Zechenverwaltung mitteilen und einen Behandlungsschein anfordern (§ 14 der Krankenordnung), der von der Zeche nebst Regellohnberechnung an die Knappschafts-Zahlstelle weitergeleitet werde, damit der aushelfenden Krankenkasse ein Leistungsauftrag erteilt werden könne. Der Kläger habe zwar der Zeche seine Erkrankung am 4. Februar 1963 gemeldet. Die Meldung gelte in den Fällen dieser Art aber nicht als Benachrichtigung der Beklagten über die eingetretene Arbeitsunfähigkeit. Wenn gleichzeitig die Durchschrift des Schreibens der Zeche, mit dem der Versicherte nochmals an seine Meldepflicht erinnert werde, bei der Knappschafts-Zahlstelle eingehe, könne diese nur davon ausgehen, daß der Versicherte die ihm obliegenden Meldepflichten bei der jeweiligen Allgemeinen Orts- bzw. Landkrankenkasse bzw. der Knappschaft erfüllt habe. Der Tag des Eingangs der Durchschrift des Schreibens der Zeche bei der Knappschafts-Zahlstelle könne nicht als Meldung der Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten im Sinne des § 216 Abs. 3 RVO angesehen werden.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10. April 1964 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß die Rügen der Beklagten nicht durchgreifen und daß das angefochtene Urteil zutreffend ist. Der Gesetzgeber verpflichte die Versicherten, die Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Woche zu melden. Dieser Verpflichtung sei er am Tage des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nachgekommen. Wenn die Beklagte den Zechenverwaltungen schon Teile ihrer Aufgaben übertrage, müsse sie auch Arbeitsunfähigkeitsmeldungen bei den Zechen als bei sich erfolgt gelten lassen. Der Beklagten seien alle Möglichkeiten gegeben gewesen, seine Arbeitsunfähigkeit nachzuprüfen; der Zweck des § 216 Abs. 3 RVO sei daher erfüllt.
II
Die zulässige Sprungrevision der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Krankengeld für die streitige Zeit vom 4. bis zum 17. Februar 1963 nicht zu. Denn dieser Anspruch ruht nach § 20 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) i. V. m. § 216 Abs. 3 RVO und § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Krankenordnung der Beklagten während dieser Zeit. weil der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit nicht der für seinen vorübergehenden Aufenthalt örtlich zuständigen Orts- oder Landkrankenkasse bzw. einer in der Nähe seines vorübergehenden Aufenthalts liegenden Verwaltungsstelle einer Knappschaft binnen einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit gemeldet hat. Nach § 216 Abs. 3 RVO ist zwar die Arbeitsunfähigkeit "der Kasse" zu melden. Wenn der Gesetzgeber auch nicht von der Kasse, deren Mitglied der Versicherte ist, spricht, so ist doch anzunehmen, daß er natürlich vor allem an diese Kasse gedacht hat, da sie die Leistungen zu erbringen und die Krankenüberwachung durchzuführen hat und sie daher, um diese Funktionen ausüben zu können, auch Empfänger der Meldung der Arbeitsunfähigkeit sein muß. In den Fällen der vorliegenden Art jedoch, in welchen die Leistungen nach § 219 RVO in Verbindung mit § 220 RVO nicht von dieser Kasse, sondern von der für den vorübergehenden Aufenthalt des Versicherten zuständigen Orts- oder Landkrankenkasse zu erbringen sind und § 348 RVO für diese Fälle eine entsprechende Regelung der Krankenüberwachung zuläßt, muß angenommen werden, daß in der Krankenordnung verlangt werden kann, daß die Meldung der Arbeitsunfähigkeit dementsprechend zu erfolgen hat. d. h. gegenüber der für den vorübergehenden Aufenthalt zuständige Orts- oder Landkrankenkasse. Leistungspflicht, Krankenüberwachung und Meldung der Arbeitsunfähigkeit gehören dem System der gesetzlichen Krankenversicherung nach zusammen. Die Krankenkasse, welche die Leistung zu erbringen und die Krankenüberwachung durchzuführen hat, muß auch Adressat der Arbeitsunfähigkeitsmeldung sein. Der mit § 216 Abs. 3 RVO verfolgte Zweck, eine unverzügliche und wirksame Überwachung sicherzustellen, kann in diesen Fällen. in welchen sich der Versicherte außerhalb des Bereiches seiner Krankenkasse aufhält, nur erreicht werden, wenn die Meldung der für den vorläufigen Aufenthaltsort des Versicherten zuständigen Allgemeinen Orts- oder Landkrankenkasse oder der in der Nähe des vorläufigen Aufenthaltsortes befindlichen Verwaltungsstelle einer Knappschaft gegenüber vorgenommen wird. Würde in diesen Fällen die Meldung bei der Kasse erfolgen, deren Mitglied der Versicherte ist, so müßte diese erst die für den vorläufigen Aufenthaltsort des Versicherten zuständige Orts- oder Landkrankenkasse oder die in der Nähe dieses Aufenthaltsortes befindliche Verwaltungsstelle einer Knappschaft benachrichtigen, damit diese die Überwachung der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten durchführt. Dieses Verfahren hätte aber einen Zeitverlust zur Folge, durch den die unverzügliche Überwachung der Arbeitsunfähigkeit vereitelt würde. Es ist daher bedenkenfrei, wenn in der Krankenordnung der Beklagten bestimmt ist, daß der Versicherte, der zwar innerhalb des Bezirks der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sich aber bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit außerhalb dieses Bezirks aufhält, der für seinen Aufenthaltsort zuständigen Allgemeinen Orts-oder Landkrankenkasse bzw. der in der Nähe befindlichen Verwaltungsstelle einer Knappschaft die Arbeitsunfähigkeit zu melden hat. Ob dies auch für die Fälle anzuerkennen ist, in denen der Versicherte zwar noch innerhalb des Bezirks der Beklagten, aber außerhalb eines geschlossenen Kassenarztbezirkes arbeitsunfähig wird, bedarf hier keiner Untersuchung.
Der Kläger hat entgegen dieser Regelung seine Arbeitsunfähigkeit nicht bei der für seinen vorübergehenden Aufenthaltsort zuständigen Orts- oder Landkrankenkasse bzw. der in der Nähe dieses Ortes liegenden Verwaltungsstelle einer Knappschaft gemeldet, so daß nach § 216 Abs. 3 Satz 1 RVO i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Krankenordnung der Beklagten eine wirksame Meldung der Arbeitsunfähigkeit nicht erfolgt ist. Somit ruht nach § 216 Abs. 3 RVO der Anspruch auf Krankengeld für die streitige Zeit, d. h. das Krankengeld ist für die Zeit nicht zu gewähren.
Ob der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit der Beklagten selbst unmittelbar oder mittelbar über die Zechenverwaltung gemeldet hat, ist hier unerheblich und bedarf keiner Untersuchung. Denn selbst wenn eine solche Meldung erfolgt wäre, würde sie insoweit ohne Bedeutung sein, weil sie nicht gegenüber der nach diesen Vorschriften allein zuständigen Stelle erfolgt ist.
Der Kläger kann auch nicht einwenden, daß sich die Beklagte in seinem Fall mit der an sie unmittelbar oder mittelbar über die Zeche erfolgten Meldung einverstanden erklärt habe.
Es kann dahinstehen, ob sich die Beklagte überhaupt im Einzelfall wirksam damit einverstanden erklären kann, daß die Meldung der Arbeitsunfähigkeit abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Abs. 2 ihrer Krankenordnung erfolgt. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, liegt doch im vorliegenden Fall eine solche Einverständniserklärung nicht vor. Der Kläger ist nämlich in dem ihm von der Zeche zugesandten Schreiben der Beklagten vom 2. Februar 1963 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß er die Meldung seiner Arbeitsunfähigkeit bei der zuständigen Orts- oder Landkrankenkasse vorzunehmen habe.
Angesichts dieses eindeutigen Hinweises kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, er habe das Verhalten der Beklagten in dem Sinne auffassen können, daß die Meldung der Arbeitsunfähigkeit ihr gegenüber erfolgen dürfe. Denn er konnte dieses Schreiben nicht anders verstehen, als daß die Meldung seiner Arbeitsunfähigkeit an die örtliche Orts- oder Landkrankenkasse zu erfolgen habe. Es ist zwar richtig, daß in diesem Schreiben gesagt ist, der Kläger müsse sich "persönlich" melden. Diese Regelung entspricht zwar nicht der Rechtslage; denn weder § 216 Abs. 3 RVO noch die Krankenordnung der Beklagten sehen vor, daß der Versicherte sich in diesen Fällen "persönlich" melden muß. Dennoch kann der Kläger sich nicht auf diesen formellen Fehler der Beklagten berufen. Es mußte ihm klar sein, daß diese Meldung, falls er wegen seiner Krankheit nicht persönlich bei der zuständigen Orts- oder Landkrankenkasse erscheinen konnte, telefonisch, schriftlich oder mündlich durch einen Vertreter erfolgen mußte.
Da dem Kläger somit nach § 216 Abs. 3 RVO i. V. m. § 5 Abs. Nr. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Krankenordnung der Beklagten Krankengeld für die streitige Zeit nicht zusteht, ist die Revision der Beklagten begründet. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen