Entscheidungsstichwort (Thema)

Bergmannsrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung. Erfüllung der besonderen Wartezeit. Gleichstellung von Bergvermessungstechniker und Vermessungssteiger

 

Orientierungssatz

Bergvermessungstechniker und Vermessungssteiger können hinsichtlich der Erfüllung der besonderen Wartezeit gemäß RKG § 49 Abs 2 iVm HaVO § 5 Nr 5 zur Gewährung einer Bergmannsrente einander gleichgestellt werden, wenn sie sowohl unter als auch über Tage vergleichbare Tätigkeiten ausüben.

 

Normenkette

RKG § 45 Abs. 1 Nr. 2, § 49 Abs. 2; HaVO § 5 Nr. 5

 

Verfahrensgang

LSG für das Saarland (Entscheidung vom 27.11.1963)

SG für das Saarland (Entscheidung vom 01.03.1962)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 27. November 1963 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Der im Jahre 1904 geborene Kläger ist seit 1920 im Bergbau beschäftigt. Hauptsächlich war er im bergmännischen Vermessungswesen tätig, und zwar als Kettenzieher, Vermessungsgehilfe und Vermessungstechniker. Streitig ist, ob die seit 1948 ausgeübte Tätigkeit als Vermessungssteigertätigkeit im Sinne des § 5 Nr. 5 der Hauerarbeiten-Verordnung vom 4. März 1958 (BGBl I 137) - HaVO - anerkannt werden kann, obwohl der Kläger während dieser Zeit nicht die Berufsbezeichnung Vermessungssteiger, sondern Bergvermessungsgehilfe bzw. Bergvermessungstechniker gehabt und nur das diesen Berufsbezeichnungen entsprechende Gehalt bezogen hat.

Am 23. Oktober 1958 stellte der Kläger den Antrag auf Gewährung der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG). Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 2. Februar 1959 mit der Begründung ab, der Kläger habe keine 180 Kalendermonate Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet. Der gegen den Bescheid erhobene Widerspruch wurde durch Bescheid der Widerspruchsstelle der Beklagten vom 28. September 1959 zurückgewiesen.

Der Kläger hat gegen diese Bescheide Klage erhoben. Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat durch Urteil vom 1. März 1962 die Klage abgewiesen. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt, der Anspruch des Klägers sei nicht gegeben, weil von § 5 Nr. 5 HaVO nur der Vermessungssteiger erfaßt werde, er aber niemals Vermessungssteiger gewesen sei.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

Durch Urteil vom 27. November 1963 hat das Landessozialgericht für das Saarland (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und hat die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG vom 1. Januar 1963 an zu gewähren. Es hat die Revision zugelassen.

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 RKG, § 5 Nr. 5 HaVO lägen vom 1. Januar 1963 an vor. Der Kläger habe das 50. Lebensjahr vollendet und habe eine Versicherungszeit von 300 Kalendermonaten zurückgelegt. Er habe vom 1. Januar 1948 bis zum 31. Dezember 1962 den Hauerarbeiten unter Tage gleichgestellte Arbeiten verrichtet. Denn er habe während dieses Zeitraumes die Tätigkeit eines überwiegend unter Tage beschäftigten Vermessungssteigers im Sinne des § 5 Nr. 5 HaVO ausgeübt. Aus dem Gutachten des von ihm als Sachverständigen gehörten Obermarkscheiders a. D. L ergebe sich, daß der Kläger in diesen Jahren jeweils weit über 150 Schichten unter Tage verfahren habe und daß diese Tätigkeit als Vermessungssteigertätigkeit im Sinne des § 5 Nr. 5 HaVO anzusehen sei. Zwar habe der Kläger nicht die Berufsbezeichnung eines Vermessungssteigers geführt und sei auch nicht als Vermessungssteiger entlohnt worden, doch habe seine Arbeit in ihrer Art derjenigen eines Vermessungssteigers entsprochen. Die vermessungssteigerische Arbeit sei nach dem Gutachten des Sachverständigen L charakterisiert durch die sog. "kennzeichnenden Arbeiten". Das seien Arbeiten, die wegen ihrer Bedeutung und ihres Schwierigkeitsgrades höher qualifiziert seien. Nicht jeder Vermessungssteiger verrichte nur Arbeiten dieser qualifizierten Natur. Er sei laufend auch mit einfacheren Arbeiten, die weniger Anforderungen an seine Fähigkeiten stellen, betraut. Um beurteilen zu können, ob die Tätigkeit eines Versicherten, der nicht die Berufsbezeichnung eines Vermessungssteigers führt und nicht dessen Gehalt bezieht, der eines Vermessungssteigers gleichkommt, müsse untersucht werden, ob er kennzeichnende und einfache Arbeiten in etwa demselben Verhältnis ausführe, wie dies bei dem Vermessungssteiger der Fall ist. Aus dem Gutachten ergebe sich, daß ein Vermessungssteiger etwa 33 Schichten kennzeichnender Art im Jahre verfahre. Diese Voraussetzung sei bei dem Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis 31. Dezember 1962, wie die Ausführungen des Sachverständigen L zeigten, erfüllt.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des § 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), der §§ 45 Abs. 1 Nr. 2 und 49 Abs. 2 RKG sowie des § 5 Nr. 5 HaVO und trägt im wesentlichen vor: Das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 31. Dezember 1962 im wesentlichen uneingeschränkt und ausschließlich die Stellung eines Vermessungssteigers gehabt habe. Der Ausbildungsgang und das Aufgabengebiet des Vermessungssteigers unterscheide sich nicht unerheblich von dem des Bergvermessungstechnikers. Die Vermessungstechniker nähmen durchweg nur kleinere Messungen vor, sie trügen geringere Verantwortung und besäßen geringeres Fachwissen als die Vermessungssteiger. Insbesondere umfasse das Aufgabengebiet des Vermessungssteigers in der Regel auch die selbständige Anfertigung und Nachtragung des Grubenbildes einer Schachtanlage. Diese Unterscheidung finde ihren Niederschlag in den tarifvertraglichen Bestimmungen. Aus dem Gutachten des Sachverständigen L ergebe sich, daß sich die Tätigkeit des Klägers unter Tage in der strittigen Zeit zahlenmäßig überwiegend auf Arbeiten erstreckt habe, die in der Regel den Bergvermessungstechnikern, geprüften Kettenziehern und sonstigen Hilfskräften zukämen. Der Kläger könne daher nicht uneingeschränkt die betriebliche Stellung eines Vermessungssteigers unter Tage innegehabt haben. Vielmehr sei er überwiegend Bergvermessungstechniker gewesen und habe allenfalls hin und wieder Arbeiten eines Vermessungssteigers ausgeübt. Dabei seien die von ihm ausgeführten Übertagearbeiten noch gar nicht berücksichtigt worden. Im übrigen habe der Kläger nach seinen eigenen Angaben einfache Planungen technischer, bergbaulicher und geologischer Art, die nach den maßgebenden Tarifverträgen wesentliche zusätzliche Tätigkeitsmerkmale des Vermessungssteigers gegenüber dem minder qualifizierten Bergvermessungstechniker seien, nicht ausgeführt. Mit Plan- und Rißzeichnen sei er zwar betraut worden; diese Arbeiten oblägen nach den tarifvertraglichen Bestimmungen aber auch den Bergvermessungstechnikern und nicht allein den Vermessungssteigern. Bei überwiegender Verrichtung der Tätigkeit eines Vermessungssteigers unter Tage hätte der Kläger zudem Anspruch auf das Gehalt des Vermessungssteigers gehabt. Die Tatsache, daß er als Bergvermessungstechniker bezahlt worden ist, beweise schlüssig, daß er auch nur entsprechende Arbeiten ausgeführt habe und nicht Vermessungssteiger gewesen sei. Schließlich sei der Kläger nach einer Mitteilung des Steinkohlenbergwerks E. vom 5. Oktober 1954 als Vermessungsgehilfe im Angestelltenverhältnis bis zum 31. März 1951 teils unter und teils über Tage beschäftigt gewesen. Darüber hinaus sei er nach den vorliegenden Gehaltskarten vom 1. Januar 1948 bis zum 31. März 1951 als Vermessungsgehilfe in der Gehaltsgruppe J (= Jour ) III - Vermessungstechniker über Tage - und nicht in der für Vermessungstechniker unter Tage vorgesehenen Gehaltsgruppe F (= Fond) I bezahlt worden; erst mit dem 1. April 1951 sei er in die Gehaltsgruppe der Vermessungstechniker unter Tage eingestuft worden.

Nach § 5 Nr. 5 HaVO verrichtet den Hauerarbeiten unter Tage gleichgestellte Arbeiten nur ein Vermessungssteiger, der überwiegend unter Tage beschäftigt ist. Die Voraussetzung "überwiegend unter Tage beschäftigt" sei nicht auf "täglich" abgestellt. Die Prüfung, ob ein Vermessungssteiger "überwiegend unter Tage beschäftigt" ist, habe sich mit Rücksicht auf die besonders geartete Tätigkeit (Auswertung der unter Tage angestellten Messungen) auf den einzelnen Monat zu erstrecken. Der Vermessungssteiger müsse mithin im Monat mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit unter Tage beschäftigt gewesen sein. Es genüge also nicht, wenn er etwa 14mal im Monat eingefahren ist und die Arbeitszeit unter Tage nur 3 bis 4 Stunden je Schicht betragen habe. Die Vorinstanz gehe deshalb fehl, wenn sie mit dem Sachverständigen bei der Prüfung, ob der Kläger im Monat mindestens während der Hälfte seiner Arbeitszeit unter Tage beschäftigt war, von einer Anzahl jährlicher Untertageschichten, die ausschließlich in den Aufgabenkreis des Vermessungssteigers fallen, ausgehe und diese durch Division auf die einzelnen Monate des Jahres umlege. Da die Rentenleistungen auf Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung beruhten und die Beiträge monatlich zu zahlen seien, müsse bei der Prüfung, ob eine Tätigkeit überwiegend unter Tage verrichtet worden ist, von dem Beitragsbemessungszeitraum eines Kalendermonats ausgegangen werden.

Nach dem Gutachten des Sachverständigen habe der Kläger in der fraglichen Zeit die Tätigkeit eines Vermessungssteigers unter Tage nicht ausschließlich, sondern günstigenfalls (1959) zu 35,88 % verrichtet, so daß § 5 Nr. 5 HaVO nicht anzuwenden sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG für das Saarland vom 27. November 1963 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG für das Saarland vom 1. März 1962 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und widerspricht den Ausführungen der Beklagten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet.

Die Annahme des LSG, der Kläger habe die besondere Wartezeit des § 49 Abs. 2 RKG für die Bergmannsrente erfüllt, ist nicht bedenkenfrei. Der Kläger war in der streitigen Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 31. Oktober 1962 als Vermessungsgehilfe bzw. als Bergvermessungstechniker angestellt. Aus dem Kreise der im Vermessungswesen tätigen Bergleute - vom Kettenzieher bis zum Markscheider - wird aber allein der Vermessungssteiger, der überwiegend unter Tage beschäftigt ist, von der HaVO erfaßt (§ 5 Nr. 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Aufzählung der Tätigkeiten in der HaVO, die als Hauerarbeiten oder gleichgestellte Arbeiten gelten, erschöpfend und eine ausdehnende Anwendung auf andere Tätigkeiten nicht statthaft, weil der Verordnungsgeber mit dieser Aufzählung bewußt klare und nicht überschreitbare Grenzen ziehen wollte (SozR HaVO Nr. 3 zu § 5; von Gellhorn in BABl 1958, 566). Ein Versicherter, der - wie der Kläger - nicht die Berufsbezeichnung Vermessungssteiger geführt hat und auch nicht als solcher besoldet worden ist, könnte allenfalls dann als Vermessungssteiger im Sinne des § 5 Nr. 5 HaVO anerkannt werden, wenn er die betriebliche Stellung eines Vermessungssteigers im wesentlichen ausschließlich und uneingeschränkt innegehabt hätte (SozR HaVO Nr. 8 zu § 5). Da grundsätzlich davon auszugehen ist, daß die betriebliche Stellung eines Versicherten - wenigstens auf die Dauer - seiner tariflichen Einstufung nach Berufsbezeichnung und Besoldung entspricht, bedarf es einer besonderen Begründung dafür, daß und warum es im Einzelfall anders gewesen ist. Die Widerlegung der Vermutung, daß betriebliche Stellung und tarifliche Einstufung einander entsprechen, bedarf eines Beweises, an den strenge Anforderungen zu stellen sind (BSG 18, 158).

Zum Begriff der "betrieblichen Stellung" gehört in erster Linie, wenn auch nicht als einziges Kriterium, der Tätigkeitsbereich als solcher. Nun bereitet die Abgrenzung der Tätigkeit eines Vermessungssteigers von der eines Bergvermessungstechnikers deshalb besondere Schwierigkeiten, weil sich diese Tätigkeitsbereiche zum Teil überschneiden. Die Tätigkeit des Vermessungssteigers unterscheidet sich von derjenigen der geringer eingestuften Vermessungsangestellten im wesentlichen dadurch, daß sie - im ganzen gesehen - ein höheres Maß an Fachkenntnissen erfordert und mit höherer Verantwortung verbunden ist. Einerseits verrichtet ein Vermessungssteiger - unbeschadet seiner betrieblichen Stellung - regelmäßig auch solche Arbeiten, die ein geringer qualifizierter Vermessungsangestellter ausführen könnte, andererseits kann auch ein tüchtiger Vermessungstechniker, wenn Arbeitsanfall und personelle Besetzung es erforderlich machen, zu anspruchsvolleren Arbeiten herangezogen werden, ohne damit schon die betriebliche Stellung eines Vermessungssteigers zu erlangen. Es ist nicht zu beanstanden, daß das LSG, dem Gutachten des Sachverständigen folgend, das Verhältnis der "kennzeichnenden" zu den "einfachen" Arbeiten als ein Indiz dafür gewertet hat, daß die Tätigkeit des Klägers der eines "echten" Vermessungssteigers entspricht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1965 i. S. Saarknappschaft ./. B - 5 RKn 83/63 -). Es hat sich dabei auch im Rahmen der freien Beweiswürdigung gehalten, wenn es insoweit den Schätzungen des Sachverständigen vertraut hat. Insoweit sind die Angriffe der Revision unbegründet. Jedoch hätte sich das LSG bei der Beurteilung der Tätigkeit des Klägers nicht mit dieser Feststellung begnügen dürfen. Da es entscheidend darauf ankommt, ob der Kläger die Tätigkeit eines Vermessungssteigers - von Unwesentlichem abgesehen - uneingeschränkt verrichtet hat, hätte es noch der Feststellung bedurft, ob er alle Arbeiten, die einem Vermessungssteiger regelmäßig obliegen, insbesondere alle diejenigen, die gerade für den Vermessungssteiger im Vergleich zum geringer qualifizierten Vermessungsangestellten typisch sind, verrichtet hat. Daß das LSG hiervon nicht etwa stillschweigend als selbstverständlich ausgegangen ist, ergibt sich schon daraus, daß der Sachverständige, dessen Gutachten es sich angeschlossen hat, ausdrücklich erwähnt, der Kläger habe einfache Planungen technischer, bergbaulicher und geologischer Art, die nach den maßgeblichen Tarifvereinbarungen in der Regel wesentliche Tätigkeitsmerkmale der Vermessungssteiger darstellten, nicht ausgeführt. Trifft es zu, daß es sich dabei um wesentliche und typische Arbeiten eines Vermessungssteigers handelt und daß der Kläger sie nicht verrichtet hat, so kann man nicht sagen, der Kläger habe die Tätigkeit eines Steigers im wesentlichen uneingeschränkt ausgeübt. Auch hat das LSG nicht geprüft, ob der Kläger - von Unwesentlichem abgesehen - Tätigkeiten verrichtet hat, die üblicherweise nicht dem Vermessungssteiger, sondern den niedriger eingestuften Vermessungsangestellten übertragen werden. Wäre das der Fall, so könnte die Tätigkeit des Klägers ebenfalls nicht als Vermessungssteigertätigkeit im Sinne des § 5 Nr. 5 HaVO anerkannt werden. Dabei ist zu beachten, daß es - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht entscheidend ist, ob diese Tätigkeiten über oder unter Tage verrichtet werden. Für die Frage, ob ein Versicherter trotz niedrigerer Einstufung doch als Vermessungssteiger anzusehen ist, kommt es nämlich auf seine betriebliche Stellung - und damit auch auf seine Tätigkeit - im ganzen an (s. a. Urt. des Senats vom 5. November 1965 - 5 RKn 22/62 - in SozR Nr. 8 zu § 5 HaVO). Ob ein Versicherter im wesentlichen uneingeschränkt und ausschließlich die Stellung eines Vermessungssteigers innegehabt hat, kann in der Regel nur für längere Zeiträume beurteilt werden. Die in § 5 Nr. 5 HaVO geforderte Voraussetzung der überwiegenden Beschäftigung unter Tage muß dagegen - entgegen der Auffassung des LSG - in den einzelnen Kalendermonaten vorliegen. Denn der Rentenanspruch hängt von der Erfüllung der besonderen Wartezeit (§ 49 Abs. 2 RKG) ab, die nach Kalendermonaten berechnet wird. Es geht also insoweit nicht an, diese Feststellung für einzelne Jahre zu treffen. Es würde zudem auch nicht genügen, wenn der Kläger während der Mehrzahl der Arbeitstage des jeweiligen Monats nur einen Teil der Schicht unter Tage beschäftigt gewesen wäre. Das angefochtene Urteil läßt nicht eindeutig erkennen, ob es sich bei den Untertageschichten um volle Untertageschichten handelt.

Der Rechtsstreit war daher an das LSG zurückzuverweisen, das die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen und hiernach neu zu entscheiden haben wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2380616

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