Leitsatz (amtlich)
Nach Ablauf des 1956-12-31 kann eine Knappschaftsrente alten Rechts, die wegen des Zeitpunktes der Antragstellung gemäß RKG § 51 aF iVm RVO § 1286 aF erst nach dem Inkrafttreten des KnVNG beginnen könnte und daher nicht umstellbar ist, nicht mehr gewährt werden.
Normenkette
RKG § 35 Fassung: 1942-10-04, § 51 Fassung: 1942-10-04; RVO § 1286 Fassung: 1936-12-23; KnRVNV § 3; KnRVNV 1942 § 3
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. September 1963 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der am 22. März 1930 geborene Kläger nahm am 15. November 1947 die Bergarbeit auf und war zunächst 40 Monate als Gedingeschlepper und anschließend 54 Monate als Lehrhauer tätig. Bei einer Untersuchung am 15. August 1955 wurde von den Ärzten Dr. W und Dr. Sch eine beginnende Silikose festgestellt und der Kläger als nicht mehr tauglich für Untertagearbeit beurteilt. Auf Veranlassung der Bergbau-Berufsgenossenschaft (BBG) wurde er am 5. September 1955 nach Übertage verlegt und arbeitete dort als Bote und Hilfsarbeiter. Von September 1955 bis August 1958 zahlte ihm die BBG eine Übergangsrente.
Am 8. Mai 1958 beantragte der Kläger die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit. Mit Schreiben der Beklagten vom 13. März 1959 - durchlaufend beim Knappschaftsältesten - wurde dem Kläger mitgeteilt, daß ein Abschlag in Höhe von 750,- DM zur Zahlung an ihn angewiesen sei, da das Rentenfeststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen werden könne. Die innerdienstliche Verfügung, die der Anweisung des Geldes und der Mitteilung an den Kläger zugrunde lag, enthält den Vermerk, daß seit dem 8. Mai 1958 verminderte bergmännische Berufsfähigkeit vorliege. Mit Bescheid vom 2. September 1959 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, daß er noch als Gedingearbeiter, Anlernhauer, Meisterhauer, Bandaufseher, Stempelwart, Schießmeister, Schachtaufseher, Wettermann, Schachthauer, Zimmerhauer, Rauber u. ä. arbeiten könne und daher weder Berufsunfähigkeit noch verminderte bergmännische Berufsfähigkeit bei ihm vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Verrichtung der genannten Arbeiten sei ihm deshalb nicht möglich, weil er nur über Tage beschäftigt werden dürfe. Seine derzeitige Tätigkeit im Tagesbetrieb sei wirtschaftlich nicht gleichwertig und gestatte ihm nicht, die Lohnhälfte eines gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung zu verdienen.
Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. In dem Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, bei der Frühsilikose handele es sich nicht um eine Krankheit im rentenrechtlichen Sinn. Auch könne der Kläger noch gleiche und gleichwertige Arbeiten unter Tage an staubarmen Betriebspunkten verrichten. Es sei im Ruhrbergbau auch eine genügend große Anzahl von Arbeitsplätzen an solchen Betriebspunkten vorhanden.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage erhoben; er hat seinen Klageanspruch auf Gewährung der Bergmannsrente beschränkt. Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit vom 1. Mai 1958 an zu gewähren. Es hält den Anspruch des Klägers für begründet, weil die Beklagte ihn bereits im Verwaltungsverfahren bindend anerkannt habe. Die Benachrichtigung des Klägers von der Abschlagzahlung enthalte die Anerkennung eines Rentenanspruchs dem Grunde nach.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie macht geltend, ihre formlose Mitteilung von der Abschlagzahlung sei keine Rentenfeststellung im Sinne des § 198 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) und habe daher auch keine bindende Wirkung. Der Kläger sei auch, ausgehend von seinem Beruf als Lehrhauer, noch nicht vermindert bergmännisch berufsfähig.
Durch Urteil vom 19. September 1963 hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG abgeändert. Es hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung der Bergmannsrente. Die Benachrichtigung über die Abschlagzahlung enthalte kein Anerkenntnis des Rentenanspruchs. Die Bindung der Verwaltung an einen Verwaltungsakt erstrecke sich nicht über den Inhalt desselben hinaus, hier also auch nicht auf die Erwägungen, die der Abschlagzahlung zugrunde gelegen haben. Die Benachrichtigung des Klägers könne allenfalls bewirken, daß die Beklagte an die Abschlaggewährung als solche gebunden sei, d. h. also, daß sie die Gewährung des Abschlags nur unter den hierfür aufgestellten Voraussetzungen rückgängig machen könne. Es liege aber auch keine verminderte bergmännische Berufsfähigkeit als Voraussetzung für die Gewährung der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG vor. Zwar könne der Kläger aus gesundheitlichen Gründen die bisher von ihm verrichtete knappschaftliche Arbeit als Lehrhauer nicht mehr verrichten; er könne aber noch andere im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertige Arbeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in knappschaftlich versicherten Betrieben ausüben. Als solche kämen die Tätigkeiten der Lohngruppe I über Tage, wie z. B. die eines Probennehmers, Maschinisten für Füllwagen, Druckmaschinen, Führungswagen und Löschwagen sowie die eines Türabhebers in Betracht, die keine besondere Umschulung erforderten und von einem Lehrhauer nach kurzer Einweisung verrichtet werden könnten. Außer der nur leichtgradigen Silikose, die noch keine Herabsetzung der körperlichen Leistungsfähigkeit bewirke, seien wesentliche organische Schäden bei dem Kläger nicht nachgewiesen.
Der Anspruch des Klägers könne, wenn er auch bereits 1955 nach Übertage verlegt worden sei, nur nach neuem Recht beurteilt werden, das zur Zeit der Antragstellung (Mai 1958) gegolten habe. Für die auf gesundheitlichen Beeinträchtigungen beruhenden Renten (Bergmannsrente und Knappschaftsrente) sei der Rentenantrag trotz seines grundsätzlich formalen Charakters praktisch doch auch eine Leistungsvoraussetzung, weil sich nach ihm der Leistungsbeginn richte (§ 82 Abs. 2 RKG). Wer eine solche Rente beantrage, berufe sich damit auf seinen derzeitigen gesundheitlichen Zustand, wobei der Beginn dieses Zustandes nur dann interessiere, wenn er nachweisbar innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor Antragstellung liegt. Im Mai 1958 habe der Kläger nicht mehr die alte Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit nach § 3 Verordnung über die Neuregelung der Rentenversicherung im Bergbau vom 4. Oktober 1942 in Verbindung mit § 35 RKG aF, sondern nur noch die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit nach § 45 RKG nF beantragen können.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er ist der Auffassung, daß ihm die Rente durch die Nachricht über die Abschlagzahlung zuerkannt worden sei und daß, davon abgesehen, sein Antrag noch nach § 35 RKG aF zu behandeln sei, weil der Versicherungsfall bereits im Jahre 1955, also noch unter der Herrschaft des alten Rechts, eingetreten sei.
Er beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. September 1963 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 25. Januar 1961 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt im wesentlichen vor: Eine Rente könne wirksam nur durch förmlichen Rentenfeststellungsbescheid festgestellt werden. An eine formlose Mitteilung sei der Versicherungsträger selbst dann nicht gebunden, wenn dem Versicherten darin erklärt worden sei, ihm stünde eine Rente in bestimmter Höhe zu. Was aber für eine formlose Rentenmitteilung gelte, müsse erst recht für die im vorliegenden Fall in Betracht kommende Mitteilung vom 13. März 1959 gelten. Diese Benachrichtigung über eine Abschlagzahlung von 750,- DM enthalte keinerlei Angaben über Art und Höhe der etwa zu gewährenden Rente; sie stelle also keinen Rentenbescheid dar und sei nicht einmal als formloser Rentenbescheid anzusehen. Zutreffend habe das Berufungsgericht den vom Kläger erhobenen Anspruch nach § 45 Abs. 2 RKG geprüft. Im Bereich der Sozialversicherung werde grundsätzlich jeder Sachverhalt nach dem Recht beurteilt, das zur Zeit des Eintritts der rechtserheblichen Tatsachen gelte. Hierzu gehöre auch die Anmeldung des Anspruchs durch den Rentenbewerber, zumal die Antragstellung weitgehend den Beginn der Rentenleistung bestimme (vgl. § 1286 RVO aF, § 82 RKG). Für die Prüfung des Rentenantrags des Klägers vom 8. Mai 1958 sei daher § 45 Abs. 2 RKG maßgebend. Nach den vom Kläger nicht angegriffenen und damit das Bundessozialgericht (BSG) bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG könne der im Hauptberuf als Lehrhauer tätig gewesene Kläger noch die wirtschaftlich gleichwertigen Arbeiten als Probenehmer, Laboratoriumsarbeiter, Kokereiarbeiter usw. (Lohngruppe I über Tage) verrichten. Das schließe die Annahme von verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 RKG aus.
II
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat zu Recht den allein noch streitigen Anspruch auf Gewährung von Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG abgelehnt.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann in der Mitteilung der Beklagten über die Auszahlung des Abschlags von 750,- DM keine bindende Rentenfeststellung erblickt werden. Es kann dahinstehen, ob diese Mitteilung überhaupt ein Verwaltungsakt ist, jedenfalls enthält dieser keine wirksame Rentenfeststellung. Abgesehen davon, daß nach § 198 RKG der Rentenfeststellungsbescheid gewissen Formerfordernissen genügen muß, die hier nicht erfüllt sind, enthält die dem Kläger zugegangene Mitteilung keine Willenserklärung, daß die Beklagte den Anspruch auf Rente anerkennt. Aus diesem Grunde kann diese Mitteilung auch nicht etwa als eine die Beklagte bindende Zusage auf Erteilung eines entsprechenden Feststellungsbescheids oder ein Anerkenntnis des Rentenanspruchs angesehen werden, wobei es keiner Entscheidung bedarf, ob einer Zusage und einem Anerkenntnis neben dem Rechtsinstitut der Rentenfeststellung überhaupt eine Bedeutung zukommt. Es kann daher aus dieser Erklärung kein Recht auf Rente hergeleitet werden.
Zu Recht hat das Berufungsgericht auch entschieden, daß der Kläger nicht bergmännisch berufsunfähig im Sinne des § 45 Abs. 2 RKG ist und daß ihm daher ein Anspruch auf Bergmannsrente nicht zusteht. Der Kläger ist im Hauptberuf Lehrhauer, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Diesen Beruf und auch sonstige Untertagetätigkeiten kann er nach den Feststellungen des LSG nicht mehr verrichten, da ihm wegen einer leichten Silikose von der Bergbauberufsgenossenschaft durch Verfügung vom 27. August 1955 auf Grund des § 308 Abs. 3 der Bergverordnung für den Oberbergbezirk Dortmund vom 1. Mai 1935 idF vom 1. Juli 1953 aufgegeben worden ist, nicht mehr unter Tage zu arbeiten (vgl. SozR RKG Nr. 3 zu § 35). Das LSG hat jedoch entschieden, daß der Kläger nach seinem Gesundheitszustand und nach seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten nach kurzer beruflicher Einweisung und Einarbeitung noch in der Lage ist, Tätigkeiten der Lohngruppe I der Lohnordnung für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau über Tage zu verrichten, wie z. B. die eines Probennehmers, Türabhebers, Maschinisten für Füllwagen, Druckmaschinen, Führungswagen und Löschwagen. Ohne Bedenken durfte das Berufungsgericht annehmen, daß diese Tätigkeiten gegenüber der Lehrhauertätigkeit im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig sind, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Bergmannsprämie nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der Bewertung des Hauptberufes und der Verweisungsberufe auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Bergmannsprämien vom 19. Dezember 1963 (BGBl I 983) nicht anzurechnen ist (Urteil des erkennenden Senats vom 25. März 1966 - 5 RKn 86/63 -). Bei diesen Arbeiten handelt es sich auch für einen Lehrhauer, wie das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht entschieden hat, um Tätigkeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen i. S. des § 45 Abs. 2 RKG (vgl. dazu Urteile des erkennenden Senats vom 4. April 1963 - 5 RKn 64/61 - und vom 15. September 1964 - 5 RKn 47/64 - SozR RKG Nr. 15 zu § 45). Das Berufungsgericht durfte den Kläger daher auf diese Tätigkeiten im Rahmen des § 45 Abs. 2 RKG verweisen.
Entgegen der Ansicht des Klägers richtet sich der Anspruch nur nach § 45 RKG und nicht etwa hilfsweise nach § 3 der Verordnung über die Neuregelung der Rentenversicherung im Bergbau vom 4. Oktober 1942 i. V. m. § 35 RKG aF. Der Kläger meint, der Versicherungsfall könne auch schon unter der Herrschaft des alten Rechts, im Jahre 1955, eingetreten sein, weil er damals nach über Tage verlegt worden ist. Es ist zwar richtig, daß dann, wenn ein Versicherungsfall im Zeitpunkt der Antragstellung nicht eingetreten ist, zu prüfen ist, ob er zu einem anderen Zeitpunkt eingetreten sein könnte. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann sich auch der vor der Antragstellung liegende Zeitpunkt der Verlegung nach über Tage hierfür anbieten (SozR RKG Nr. 17 zu § 45). Daran hält der erkennende Senat fest. Im vorliegenden Fall ist aber zwischen dem möglichen Eintritt des Versicherungsfalls nach altem Recht und dem vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängigen frühestmöglichen Beginn der Rente durch das Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetz (KnVNG) eine Gesetzesänderung eingetreten, die einer Bewilligung der Rente unter den Voraussetzungen des früheren Rechts entgegensteht. Das in Art. 2 § 22 ff KnVNG geregelte Rentenumstellungsverfahren läßt nämlich eine Umstellung der Renten nur zum 1. Januar 1957 zu. Wenn es auch nicht ausgeschlossen ist, daß eine Knappschaftsrente alten Rechts erst nach dem 31. Dezember 1956 festgestellt wird, so ist dies doch nur für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 möglich mit der Folge, daß sie zum 1. Januar 1957 umgestellt wird. Es würde dieser Umstellungssystematik widersprechen, wenn nach dem 31. Dezember 1956 noch Knappschaftsrenten alten Rechts festgestellt würden, die erst nach dem Inkrafttreten des KnVNG beginnen, die also nicht zum 1. Januar 1957 umstellbar wären und daher als Renten alten Rechts weiterbestehen müßten. Daraus ist zu schließen, daß die Gewährung einer Knappschaftsrente a. R. mit einem nach dem Inkrafttreten des KnVNG liegenden Beginn nicht zulässig ist. Ein solcher Fall aber wäre hier gegeben, weil die Knappschaftsrente alten Rechts, wenn ihre Voraussetzungen überhaupt vorlägen, nach § 51 RKG aF i. V. m. § 1286 RVO aF erst am 1. Juni 1958 beginnen könnte.
Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt diese Regelung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Zwar würde derjenige Versicherte, der bei sonst gleichen Verhältnissen den Rentenantrag vor dem 1. Januar 1957 gestellt hat, gegebenenfalls einen Anspruch auf eine zum 1. Januar 1957 umzustellende Knappschaftsrente alten Rechts haben, während dies nicht der Fall ist, wenn er den Rentenantrag erst nach dem 31. Dezember 1956 gestellt hat. Es kommt aber bei der Prüfung, ob der Gleichheitssatz verletzt ist, nicht darauf an, ob der Gesetzgeber bei der Neuregelung die Voraussetzungen für einzelne Rentenarten erschwert hat. Denn es handelt sich bei der Neuregelung der knappschaftlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 1957 um eine grundsätzliche Neugestaltung dieses Versicherungszweiges, bei welcher dem Gesetzgeber auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG das Recht zuerkannt werden muß, nicht nur Verbesserungen, sondern auch gewisse Minderungen der Rechtspositionen der Versicherten vorzunehmen, wenn dies nicht willkürlich, sondern aus der Sache heraus geboten ist. Der Gesetzgeber des KnVNG ist jedenfalls nicht willkürlich oder sachfremd in diesem Sinne verfahren und hat sich daher innerhalb der ihm durch Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen gehalten, wenn er neben einer grundsätzlichen Verbesserung der Rechtsstellung der Versicherten auch Verschlechterungen ihrer Rechtslage in beschränktem Maße hat eintreten lassen, zumal insgesamt gesehen die Rechtsstellung der Versicherten deutlich verbessert worden ist. Wenn die Rechtsstellung von Versicherten, die bei sonst gleichliegenden Verhältnissen ihren Antrag auf Gewährung von Knappschaftsrente a. R. nach dem 31. Dezember 1956 gestellt haben, gegenüber denen, die ihren Rentenantrag bereits vor dem 1. Januar 1957 gestellt haben, verschlechtert worden ist, so kann darin aus den dargelegten Gründen kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz erblickt werden. Richtig ist allerdings, daß der Gesetzgeber wegen der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG bei einer solchen Neuregelung bestehende Rentenansprüche nicht ersatzlos wegfallen lassen darf. Bei Inkrafttreten des KnVNG stand dem Kläger aber ein Rentenanspruch nicht zu, auch konnte ein solcher gemäß § 1286 der Reichsversicherungsordnung aF nicht etwa nachträglich noch zum 1. Januar 1957 entstehen. Dem Kläger stand bei Inkrafttreten des KnVNG vielmehr nur eine Rechtsposition zu, die möglicherweise später einmal zu einem echten Rentenanspruch hätte führen können. Ebensowenig wie eine bloße Anwartschaft ist aber eine solche Rechtsposition durch Art. 14 GG in ihrem Bestand geschützt.
Da die Revision des Klägers somit unbegründet ist, muß sie zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen