Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilurteil. Nachschaden. schädigungsbedingter Einkommensverlust. schädigungsunabhängige Minderung des Bruttoeinkommens. Rentenminderung durch schädigungsbedingten Einkommensverlust
Orientierungssatz
1. Ein Teilurteil kann nur über einen abtrennbaren, vom Streitgegenstand des übrigen Rechtsstreits unabhängigen Anspruch erlassen werden (vgl BSG vom 21.9.1967 2 RU 65/66 = BSGE 27, 142, 143 = SozR Nr 5 zu § 301 ZPO).
2. Die Nachschadensregelung betrifft die Folge einer Minderung des Bruttoeinkommens durch eine "nachträgliche schädigungsunabhängige" Einwirkung und setzt deshalb einen zuvor erlittenen schädigungsbedingten Einkommensverlust voraus (vgl BSG vom 9.10.1986 4b/9a RV 5/85). Mit Hilfe der Nachschadensvorschrift soll verhindert werden, daß ein weiterer, zusätzlicher Unterschied zwischen dem Vergleichseinkommen und dem nachträglich schädigungsunabhängig beeinträchtigten Bruttoeinkommen ausgeglichen wird, was mit dem Entschädigungsgrundsatz des § 1 Abs 1 iVm § 30 Abs 3 BVG nicht vereinbar wäre.
3. Stand bis unmittelbar zum Beginn des Altersruhegeldes kein Berufsschadensausgleich zu, ist eine solche Leistung von einer schädigungsbedingten Beeinträchtigung des Ruhegeldes abhängig und unter dieser Voraussetzung nach der für diesen Sonderschaden geschaffenen Sonderbestimmung des § 30 Abs 4 S 2 und 3 BVG (idF vom 10.11.1981, S 3 und 4 idF vom 11.7.1985) zu bemessen. Diese Spezialvorschrift soll den schädigungsbedingten Schaden, der sich in der Rente auswirkt, konkreter als nach der Pauschalregelung des § 30 Abs 4 S 1 BVG bestimmen und verhindern, daß nicht schädigungsbedingte Beeinträchtigungen des Einkommens durch den Berufsschadensausgleich ausgeglichen werden.
4. Für die Bestimmung des Vergleichsberufs iS des § 30 Abs 5 BVG kann die Regelung, daß Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht als Nachschaden gilt, nicht herangezogen werden.
Normenkette
ZPO § 301; BVG § 30 Abs 3; BVG § 30 Abs 4 S 1; BVG § 30 Abs 4 S 2 Fassung: 1981-11-10; BVG § 30 Abs 4 S 3 Fassung: 1981-11-10; BVG § 30 Abs 3 S 3 Fassung: 1985-07-11; BVG § 30 Abs 4 S 4 Fassung: 1985-07-11; BVG § 30 Abs 5 Fassung: 1975-12-18; BVG § 30 Abs 6 Fassung: 1981-11-20
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 16.02.1984; Aktenzeichen L 7 V 134/82) |
SG Köln (Entscheidung vom 25.06.1982; Aktenzeichen S 15 V 129/81) |
Tatbestand
Der 1920 geborene Kläger bezieht wegen verschiedener Schädigungsfolgen, ua am linken Bein und rechten Arm, Beschädigtenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 vH; verschiedene Verschlimmerungsanträge sind erfolglos geblieben (Bescheide vom 17. Oktober 1951, 15. Juni 1972, Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 1973, Bescheid vom 12. Juni 1979, Widerspruchsbescheid vom 6. April 1981). Der Kläger arbeitete bis 1948 in der Landwirtschaft, sodann bis Januar 1972 als Dachdecker und anschließend, bis im April 1978 seine Arbeitgeberin in Konkurs geriet, als Fassadenmonteur. Danach war er arbeitslos und zeitweilig arbeitsunfähig. Seit Mai 1980 bezieht er flexibles Altersruhegeld. Sein im August 1979 gestellter Antrag auf Berufsschadensausgleich wurde abgelehnt (Bescheid vom 15. Oktober 1980, Widerspruchsbescheid vom 7. April 1981, bestätigt durch Urteil des Sozialgerichts -SG- vom 25. Juni 1982). Das Landessozialgericht (LSG) hat den Beklagten durch Teilurteil verpflichtet, dem Kläger ab 1. Mai 1980 einen Berufsschadensausgleich entsprechend 75 vH des Durchschnittseinkommens der Leistungsgruppe 1 der Arbeiter im Hoch- und Tiefbau zu gewähren, dagegen die Klage abgewiesen, soweit von dem genannten Zeitpunkt ab der Berufsschadensausgleich nach dem vollen Durchschnittseinkommen der bezeichneten Art berechnet werden soll (Urteil vom 16. Februar 1984). Der Kläger hätte nach der Überzeugung des Gerichts ohne die Schädigungsfolgen, vor allem ohne seine Gehbehinderung, 1976 bei seiner Arbeitgeberin zum Polier aufsteigen können und infolgedessen einen höheren Tarif- und Akkordlohn erhalten und hätte auf Grund dessen höhere Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet, und zwar ebenfalls noch nach dem schädigungsunabhängigen Verlust des Arbeitsplatzes durch Konkurs während der späteren Arbeitslosigkeit, die auch ohne die Schädigungsfolgen eingetreten wäre. In einem solchen Fall der schädigungsbedingten Minderung des Renteneinkommens sei das Durchschnittseinkommen um 25 vH zu kürzen, wie das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 16. Oktober 1974 - 10 RV 615/73 - zur Ausfüllung einer Gesetzeslücke zutreffend erkannt habe. Die am 1. Januar 1982 in Kraft getretene Sonderregelung des § 30 Abs 4 Satz 2 und 3 BVG für Rentenminderungen sei auf den gegenwärtigen Fall nicht anzuwenden, weil die Rentenhöhe dadurch beeinträchtigt worden sei, daß der Kläger schädigungsbedingt nicht hätte aufsteigen können.
Der Beklagte rügt mit der - vom BSG zugelassenen - Revision eine Verletzung des § 30 Abs 3 und 4 BVG sowie des § 8 Abs 2 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs 3 ff BVG (DV). Ein Fall für eine Lückenfüllung, wie ihn das BSG im zitierten Urteil angenommen habe, sei nicht gegeben. Auch sei die später wegen dieser Rechtsprechung geschaffene Regelung des § 30 Abs 4 Satz 1 BVG nicht anzuwenden, weil der Kläger seit Mai 1980 aus anderen Gründen als wegen der Schädigungsfolgen nicht mehr erwerbstätig sei. Vielmehr käme lediglich ein Einkommensverlust, der sich nach § 30 Abs 4 Satz 1 BVG iVm § 8 Abs 2 DV bestimmt, oder ein nach § 30 Abs 4 Satz 2 und 3 BVG wegen schädigungsbedingter Rentenminderung bemessener Schaden in Betracht. Für Berechnungen nach den beiden Tatbeständen habe das LSG nicht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen, ua nicht eine Verursachung der Einkommensminderung durch die Schädigungsfolgen.
Der Beklagte beantragt, das Teilurteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen, hilfsweise, das Teilurteil des LSG aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat insoweit Erfolg, als die Sache an das LSG zurückzuverweisen ist.
Für eine Entscheidung über einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich hat das LSG nicht die erforderlichen Tatsachen festgestellt; dies hat es nachzuholen.
Außerdem war ein Teilurteil über einen Anspruch ab Mai 1980 unzulässig. Es könnte nur über einen abtrennbaren, vom Streitgegenstand des übrigen Rechtsstreits unabhängigen Anspruchs erlassen werden (BSGE 27, 142, 143 = SozR Nr 5 zu § 301 ZPO). Der Anspruch für die Zeit ab Mai 1980 wird aber von der für die vorhergehende Zeit bestehenden Rechtslage beeinflußt, wie noch darzulegen ist.
Abgesehen davon wäre ein Grundurteil (§ 130 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) nur dann zulässig, wenn nach den - noch zu ermittelnden - Tatsachen ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich wenigstens in einer Mindesthöhe wahrscheinlich wäre (st Rspr des BSG, zB SozR Nr 4 zu § 130 SGG; 1500 § 130 Nr 2; für einen Berufsschadensausgleich: BSGE 41, 65, 67 = SozR 3100 § 30 Nr 10).
Ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich ab August 1979 hängt nach § 30 Abs 3 und 4 Satz 1 und 2 BVG (in den hier maßgebenden Fassungen der Bekanntmachung vom 22. Juni 1976 -BGBl I 1633-/ 10. August 1978 -BGBl I 1217-) von einem schädigungsbedingten Einkommensverlust ab; dieser bestimmt sich als Unterschied zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit und dem höheren Vergleichseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten sowie dem bisher betätigten Ausbildungs- und Arbeitswillen angehört hätte. Das LSG hat als diesen Vergleichsberuf ab 1976 die Tätigkeit eines Poliers angenommen, die in die Leistungsgruppe 1 der Arbeiter im Hoch- und Tiefbau einzuordnen ist (§ 30 Abs 4 Satz 4 BVG aF, § 2 Abs 1, § 3 Abs 1 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs 3 bis 5 BVG -DV- vom 18. Januar 1977 -BGBl I 162-; Leistungsgruppenkatalog in BVBl 1960, 151). Indes ist dem Durchschnittseinkommen dieser Berufsgruppe in der Zeit ab 1979 nicht ohne weiteres das tatsächliche Bruttoeinkommen (§ 9 Abs 3 DV) gegenüberzustellen, um einen "durch die Schädigungsfolgen" verursachten Einkommensverlust iS des § 30 Abs 3 BVG zu bestimmen; denn dieser Einkommensunterschied war nicht schädigungsbedingt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts verlor der Kläger seinen letzten Arbeitsplatz durch Konkurs. Auch ohne die Schädigungsfolgen wäre dieses Ereignis ebenso wie die bis zum Rentenbeginn anhaltende Beschäftigungslosigkeit eingetreten; das war durch das Alter des Klägers, einen Umstand seiner "Lebensverhältnisse" (§ 30 Abs 4 Satz 2 BVG aF), angesichts der Arbeitsmarktlage im Baugewerbe bedingt (BSGE 57, 107, 104 ff = SozR 3100 § 30 Nr 62). Die Regelung, daß Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht als ein Nachschaden gilt (§ 30 Abs 5 Satz 1 Halbsatz 2 BVG aF), kann nicht für die Bestimmung des Vergleichsberufs iS des § 30 Abs 4 BVG aF herangezogen werden (BSG aaO). Denn die Nachschadensregelung des § 30 Abs 5 Satz 1 Halbsatz 1 BVG aF, die in besonderen Fällen das Bruttoeinkommen - nicht das Vergleichseinkommen - pauschal festlegt, ist im gegenwärtigen Fall nach den bisherigen Ermittlungen nicht anwendbar. Sie betrifft die Folge einer Minderung des Bruttoeinkommens durch eine "nachträgliche schädigungsunabhängige" Einwirkung und setzt deshalb einen zuvor erlittenen schädigungsbedingten Einkommensverlust voraus (BSG 9. Oktober 1986 - 4b/9a RV 5/85 -). Mit Hilfe der Nachschadensvorschrift soll verhindert werden, daß ein weiterer, zusätzlicher Unterschied zwischen dem Vergleichseinkommen und dem nachträglich schädigungsunabhängig beeinträchtigten Bruttoeinkommen ausgeglichen wird, was mit dem Entschädigungsgrundsatz des § 1 Abs 1 iVm § 30 Abs 3 BVG (BSGE 45, 227, 229 = SozR 3100 § 30 Nr 33 und st Rspr) nicht vereinbar wäre. Der Kläger hatte aber bis zum Konkurs seines letzten Arbeitgebers keine Einkommensminderung gegenüber dem für ihn maßgebenden Durchschnittseinkommen im Vergleichsberuf des Poliers, der in die Leistungsgruppe 1 der Arbeiter einzuordnen ist, geltend gemacht. Demnach wäre er in der Zeit, für die er Berufsschadensausgleich begehrt, auch ohne die Schädigungsfolgen tatsächlich nicht in der bezeichneten Berufsgruppe tätig.
Sollte sich allerdings noch ergeben, daß der Kläger doch während seines Berufslebens einen schädigungsbedingten Einkommensverlust erlitten hatte, so wäre für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dieser Tätigkeit das Bruttoeinkommen nach § 30 Abs 5 Satz 1 BVG aF zu bestimmen, es sei denn, daß diese Regelung wegen Arbeitslosigkeit ausgeschlossen wäre.
Für die Zeit ab Beginn des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1248 Reichsversicherungsordnung -RVO-) - Mai 1980 - ist ein Berufsschadensausgleich nur dann nach der üblichen Berechnungsweise für Altersrentner, dh unter Kürzung des Vergleichs-Durchschnittseinkommens um 25 vH (§ 30 Abs 4 Satz 1 und 5 BVG aF, § 8 DV 1977 und vom 29. Juni 1984 -BVBl I 861-; BSGE 56, 121 = SozR 3100 § 30 Nr 60), zu bemessen, falls diese Leistung für die vorhergehende Zeit zuerkannt werden müßte. In solchen Fällen, in denen schon vor Ausscheiden aus dem Berufsleben Berufsschadensausgleich bezogen wird, gilt jene Grundsatzregelung stets.
Lediglich dann, wenn dem Kläger bis unmittelbar zum Beginn des Altersruhegeldes kein Berufsschadensausgleich zustand, ist eine solche Leistung von einer schädigungsbedingten Beeinträchtigung des Ruhegeldes abhängig und unter dieser Voraussetzung nach der für diesen Sonderschaden geschaffenen Sonderbestimmung des § 30 Abs 4 Satz 2 und 3 BVG (idF des Art 1 Nr 13 Buchstabe a des 11. AnpG-KOV vom 10. November 1981 -BGBl I 1199-, Satz 3 und 4 idF des Art 8 Nr 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 -BGBl I 1450-) zu bemessen. Diese Spezialvorschrift (zu diesem Begriff: BSGE 57, 274, 276 = SozR 1300 § 48 Nr 11) soll den schädigungsbedingten Schaden, der sich in der Rente auswirkt, konkreter als nach der Pauschalregelung des § 30 Abs 4 Satz 1 BVG bestimmen und verhindern, daß nicht schädigungsbedingte Beeinträchtigungen des Einkommens durch den Berufsschadensausgleich ausgeglichen werden. Es handelt sich nach der Gesetzesbegründung um eine "Ausnahmevorschrift" (BR-Drucks 387/81 = BT-Drucks 9/801, S 8 f, Nr 13). Ein in der Vergangenheit eingetretener Schaden iS des § 30 Abs 3 BVG muß sich erst und ausschließlich nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben auswirken, wie der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) in der Einleitung zu einer entsprechenden vorausgegangenen Verwaltungsregelung bestimmt hatte (RdSchr vom 15. Januar 1980 -BABl 1980 Heft 3 S 72-).
Diese Sondervorschrift für Rentenminderungen, die nicht durch die allgemeine Regelung des § 30 Abs 4 Satz 1 BVG auszugleichen sind, ist schon in der Zeit ab 1980 anzuwenden, obwohl sie erst 1982 in Kraft getreten ist (BSG 9. Oktober 1986 - 4b/9a RV 5/85 -). Gleiches hatte der BMA für die vorhergehende Zeit anstelle der pauschalen Notlösung einer fünfundzwanzigprozentigen Kürzung des Vergleichseinkommens (BSGE 45, 227), die dem Entschädigungsgrundsatz nicht genügend gerecht wurde, im Verwaltungswege angeordnet (BABl aaO). Die zeitliche Ausdehnung der 1982 in Kraft gesetzten Gesetzesvorschrift ist als Vorwirkung des Gesetzes zulässig und geboten, wenn - wie hier - in jener Zeit diese Fallgruppe nicht ausdrücklich und zureichend im Gesetz geregelt war. Der Gesetzgeber hat - übereinstimmend damit - die neue Regelung nach der Gesetzesbegründung (aaO) bloß als eine "Klarstellung" verstanden.
§ 30 Abs 4 Satz 2 und 3 BVG aF (Satz 3 und 4 nF) wäre entgegen der Auffassung des LSG auch bei einer schädigungsbedingten Rentenminderung anzuwenden, die dadurch entstanden sein könnte, daß dem Kläger ein Aufstieg im Beruf verwehrt war und deshalb der Minderverdienst sich auf die Beitragsleistung auswirkte. Nach § 2 Abs 3 Satz 2 DV ist für die Bestimmung des Vergleichsberufs und damit eines schädigungsbedingten Einkommensverlustes ein "durch die Schädigung verhinderter Aufstieg im Beruf ... zu berücksichtigen". Das muß über den Regelfall hinaus, in dem der Einkommensverlust nach § 30 Abs 4 Satz 1 BVG bestimmt wird, auch für die Auswirkung eines solchen in der Rentenhöhe gelten; die Rentenminderung tritt an die Stelle jenes allgemein bestimmten Einkommensverlustes.
§ 30 Abs 4 Satz 2 und 3 BVG aF (Satz 3 und 4 BVG nF) ist allerdings nur dann anzuwenden, wenn der Kläger im Beruf nur "zeitweise" durch seine Schädigungsfolgen einen Einkommensverlust erlitten hat, der sich in der Rentenhöhe auswirkt. Die Schädigung darf sich im Berufsleben nicht überwiegend derart in einem verminderten Einkommen bemerkbar gemacht haben (Verwaltungsvorschrift Nr 8 zu § 30 BVG idF vom 26. Juni 1969 und 27. August 1976 - BAnZ Nr 119 vom 4. Juli 1969 und Nr 161 vom 2. September 1986 -). Sonst ist der Einkommensverlust auch im Rentnerstadium nach der allgemeinen Regelung des § 30 Abs 4 Satz 1 BVG zu bestimmen.
Das LSG hat nunmehr unter Beachtung der vorstehenden Rechtsgrundsätze die Sache weiter aufzuklären und erneut zu entscheiden, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens.
Fundstellen