Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 1997 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Der am 1. Oktober 1928 geborene Kläger begehrt die Regelaltersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bereits ab Vollendung des 65. Lebensjahres (1. Oktober 1993).
Der Kläger hatte seit 1. Oktober 1988 Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und Arbeitslosigkeit (§ 48 Abs 2 Reichsknappschaftsgesetz ≪RKG≫) bezogen, das zum 1. Januar 1992 nach § 307 SGB VI umgewertet sowie zum 1. Juli 1992 und 1. Juli 1993 angepaßt wurde. Auf seinen Antrag vom 29. Juni 1995 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Juli 1995, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 1995, die Regelaltersrente ab Beginn des Antragsmonats, lehnte jedoch unter Hinweis auf die verspätete Rentenantragstellung einen früheren Leistungsbeginn ab. Für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. August 1995 errechnete die Beklagte eine Nachzahlung von DM 222,33 (entsprechend DM 74,11/Monat).
Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat mit Urteil vom 10. Oktober 1996 die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. Oktober 1993 die Regelaltersrente zu gewähren. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 22. Juli 1997 zurückgewiesen: Der Bescheid der Beklagten beruhe zwar auf einer korrekten Anwendung des § 99 Abs 1 SGB VI, jedoch sei der Kläger im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte er nach Vollendung des 65. Lebensjahres den Rentenantrag rechtzeitig gestellt. Die Beklagte sei nach § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) verpflichtet gewesen, spontan auch ohne Beratungsbegehren den Kläger auf die Rentenantragstellung hinzuweisen. Konkreten Anlaß habe sie dazu bei der Umwertung sowie den beiden Rentenanpassungen gehabt, denen jeweils Verwaltungsverfahren vorangegangen seien; hier hätte sie mit den jeweiligen Merkblättern gleichzeitig auch ihren Vordruck „22614” mit der Anregung eines Antrags auf Regelaltersrente versenden können. Insoweit handele es sich um eine offensichtlich zweckmäßige, sich aufdrängende Gestaltungsmöglichkeit, die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt worden wäre. Darüber hinaus habe die Beklagte auch ihre Hinweispflicht nach § 115 Abs 6 SGB VI verletzt. Dieser Pflicht entspreche ein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers, in „geeigneten Fällen”, und dazu zähle die Vollendung des 65. Lebensjahres, zum Rentenantrag veranlaßt zu werden.
Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 99 Abs 1 SGB VI, § 14 SGB I sowie § 115 Abs 6 SGB VI. Der Umwertung und den beiden Rentenanpassungsmitteilungen sei kein eigentliches Verwaltungsverfahren und keine Einzelfallbearbeitung vorangegangen, die im Rahmen des § 14 SGB I eine Hinweispflicht hätte auslösen können. Es handele sich hierbei lediglich um eine maschinelle Abarbeitung von etwa einer Million Fällen in ihrem Bereich. Das LSG habe darüber hinaus § 115 Abs 6 SGB VI unzutreffend ausgelegt und rechtsirrig einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch bejaht. Die Vorschrift wende sich allein an die Rentenversicherungsträger und lege ihnen nahe, in „geeigneten Fällen”, die in gemeinsamen Richtlinien zu umschreiben seien, die Rentenantragstellung zu initiieren, ohne daß daraus jedoch ein Rechtsanspruch der Versicherten auf entsprechende Beratung mit der Sanktion des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erwachse. Geeignet sei zudem ein Fall nur dann, wenn aus der anzuregenden Antragstellung ein naheliegender geldwerter Vorteil erwachse, den ein verständiger Versicherter voraussichtlich nutzen würde. Im Gegensatz zur Aufgabenstellung nach den §§ 14, 15 SGB I habe der Rentenversicherungsträger aus § 115 Abs 6 SGB VI keine Verpflichtung, den einzelnen Versicherten „optimal mit Rentenansprüchen zu versorgen”. Hätte dies der Gesetzgeber gewollt, hätte er bereits auf die Regelung des § 99 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Satz 3 SGB VI verzichten können oder er hätte diese neue Obliegenheit systematisch den §§ 14, 15 SGB I zugeordnet.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 1997 sowie das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10. Oktober 1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er macht geltend, die Entscheidung des LSG stimme mit dem Urteil des 13. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. Oktober 1996 – 13 RJ 23/95 – überein. Ein Verwaltungsverfahren mit abschließendem Verwaltungsakt finde auch bei der Umwertung und den Rentenanpassungen statt. Gerade weil es sich um weitgehend automatisierte Verfahren handle, hätte die Beklagte durch entsprechende Programmgestaltung ihrer Hinweispflicht nachkommen können. Wenn nach dem Urteil des 13. Senats bei erfüllter Wartezeit und Vollendung des 65. Lebensjahres hinsichtlich der erstmaligen Rentenantragstellung eine Hinweispflicht nach § 115 Abs 6 SGB VI bestehe, dann gelte dies erst recht für den Antrag auf die Umwandlung einer laufenden Rente, da in einem solchen Fall der Versicherungsträger über alle Daten verfüge.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne vorherige mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur weiteren Sachaufklärung begründet.
Auf der Grundlage des § 99 Abs 1 Satz 2 SGB VI hat die Beklagte den Beginn der am 29. Juni 1995 erstmals beantragten und festzustellenden Regelaltersrente des Klägers zutreffend auf den Beginn des Antragsmonats, den 1. Juni 1995, gelegt (1). Ob der Kläger im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen ist, als hätte er die Regelaltersrente innerhalb der Frist des § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI beantragt, kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht entschieden werden. Soweit das LSG zur Begründung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Meinung vertreten hat, die Beklagte habe ihre (spontane) Beratungspflicht gegenüber dem Kläger nach § 14 SGB I verletzt, fehlen ausreichende Feststellungen darüber, ob die Beklagte die Rentenakte des Klägers aus Anlaß der Rentenumwertung zum 1. Januar 1992 sowie der beiden Rentenanpassungen zum 1. Juli 1992 und 1. Juli 1993 nicht nur maschinell bearbeitet hat (2). Abgesehen davon fehlen auch der zweiten Begründung des LSG für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wegen Verletzung der Hinweispflicht nach § 115 Abs 6 SGB VI ausreichende Feststellungen dafür, ob die Umwandlungsfälle eines umgewerteten (vorgezogenen) Knappschaftsruhegeldes in die Regelaltersrente nach dem SGB VI „geeignet” sind, einen Rentenantrag anzuregen (3a). Das LSG wird aufzuklären haben, ob im Rentenbestand der Beklagten eine ins Gewicht fallende Erhöhung des Zahlbetrags der Rente typischerweise bei einer umschriebenen Gruppe von Versicherten auftritt und von welchem Zeitpunkt ab es der Beklagten möglich war, dies zu erkennen (3b).
(Zu 1)
Das vom Kläger ab 1. Oktober 1988 bezogene Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und Arbeitslosigkeit (§ 48 Abs 2 RKG) war mit dem Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992 nach § 300 Abs 4 Satz 1 SGB VI in unveränderter Höhe weiterzuzahlen, nunmehr (vgl § 300 Abs 4 Satz 2 SGB VI) unter dem neuen Begriff der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, § 33 Abs 2 Nr 4, § 38 SGB VI. Entgegen der Grundnorm des § 300 Abs 1 SGB VI war allerdings eine Neufeststellung der Rente unter Anwendung des neuen Rechts nicht vorzunehmen (vgl § 300 Abs 2, § 300 Abs 5, § 306 Abs 1 SGB VI). Es mußte lediglich eine sog Umwertung der Rente nach § 307 Abs 1 SGB VI vorgenommen werden, indem (für die folgenden Rentenanpassungen) auf der Grundlage des Rentenbescheides nach dem RKG persönliche Entgeltpunkte ermittelt wurden. So ist die Beklagte auch vorgegangen. Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit wurde zum 1. Juli 1992 und 1. Juli 1993 lediglich auf der Basis der durch Umwertung ermittelten persönlichen Entgeltpunkte des Klägers angepaßt.
Eine Neufeststellung der Rente nach den Berechnungsvorschriften des SGB VI mit einer neuen Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte nach der Rechtslage, die zur Zeit der Rentenantragstellung vorgelegen hatte, war erst nach dem Antrag des Klägers auf die Regelaltersrente, gestellt am 29. Juni 1995, zulässig. Dies ergibt sich aus § 300 Abs 1, § 300 Abs 3 SGB VI iVm § 88 Abs 1 Satz 1 SGB VI. Die Renten wegen Alters (vgl § 33 Abs 2 SGB VI) sind nach dem Aufbau des § 88 Abs 1 Satz 1 SGB VI eigenständige Renten (iS der besitzgeschützten „bisherigen Rente” und der neu festzustellenden „späteren Rente”), so daß bei aufeinanderfolgenden Altersrenten ungeachtet der Regelung des § 306 Abs 1 SGB VI die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind, allerdings immer auf der Basis des Rechts, das zur Zeit des Rentenbeginns (der wiederum vom Rentenantrag abhängt) und nicht des Versicherungsfalles galt. Denn mit der Einführung des SGB VI wurde das sog Versicherungsfallprinzip durch das sog „Rentenbeginnprinzip” ersetzt. Es hat den Vorteil, daß nicht ständig zu prüfen ist, ob altes Recht noch weiter anzuwenden ist (vgl BT-Drucks 11/4124 S 206 zu § 291 des SGB VI-Entwurfs = § 300 SGB VI). Die Ausnahmevorschrift des § 302 Abs 1 SGB VI, wonach Versicherten, die zur Zeit des Inkrafttretens des SGB VI das 65. Lebensjahr vollendet hatten, die Rente (gleich welcher Art) stets als Regelaltersrente zu leisten war, bestätigt die Regel, daß die noch nicht 65-Jährigen die Vorteile der abgestuften Rentenfälle nach dem neuen Recht (auf Antrag) in Anspruch nehmen können.
Der Beginn der Regelaltersrente des Klägers ist nach § 99 Abs 1 SGB VI von der Antragstellung (§ 115 Abs 1 SGB VI) abhängig. Auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Regelaltersrente bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers vorgelegen hatten (1. Oktober 1993) und damit das sog Stammrecht entstanden ist, kann im Falle des Klägers nach § 99 Abs 1 Satz 2 SGB VI die Neufeststellung der Rente (auf der Basis des im Juni 1995 geltenden Rechts) mit dem Beginn der laufenden Einzelleistungsansprüche erst von dem Kalendermonat an erfolgen, in dem die Rente beantragt wird (also ab 1. Juni 1995). Ein früherer Rentenbeginn nach § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI ab dem Monat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Regelaltersrente erfüllt sind, hier also ab 1. Oktober 1993, scheidet aus, weil der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Monaten, die am 31. Dezember 1993 endete, gestellt worden ist. Davon sind die Beklagte und das LSG zutreffend ausgegangen. Diese gesetzliche Regelung hatte im Falle des Klägers zur Folge, daß die Begrenzung der Gesamtleistungsbewertung nach § 74 SGB VI, § 263 Abs 2a, § 263 Abs 3 SGB VI, die sich bei Beginn einer Rente bis zum Jahre 1994 noch nicht auswirkt, hier (mit 95 vH des ermittelten Wertes) vorgenommen wurde. Der Differenzbetrag des Knappschaftsruhegeldes wegen Arbeitslosigkeit zur Regelaltersrente wäre also noch etwas größer, wenn die Rente bereits ab 1. Oktober 1993 neu festgestellt worden wäre.
(Zu 2)
Die Beklagte wäre nur dann verpflichtet, im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs den Kläger so zu stellen, als hätte er die 3-Monats-Frist des § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI nicht versäumt, wenn sie dem Kläger gegenüber konkret verpflichtet gewesen wäre, ihn über die Ausschlußfrist des § 99 Abs 1 SGB VI zu beraten, und wenn sie diese Pflicht verletzt hätte. Das läßt sich anhand der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht entscheiden. Eine Verletzung von Beratungs- und Auskunftspflichten mit der Folge des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ohne ein vom Versicherten herangetragenes Auskunfts- und Beratungsbegehren (sog Spontanberatung) wird vom BSG in ständiger Rechtsprechung, wovon auch das LSG ausgeht, nur dann anerkannt, wenn sich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ein konkreter Anlaß ergibt, den Versicherten spontan auf klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde (vgl BSGE 60, 79, 86; BSG SozR 3-1200 § 14 Nr 22 und 3-3200 § 86a Nr 2, jeweils mwN). Die Annahme eines konkreten Anlasses für die Beratung setzt im allgemeinen voraus, daß zumindest tatsächlich eine Sachbearbeitung durch einen Mitarbeiter der Beklagten stattgefunden hat, und nicht nur eine EDV-gestützte Abarbeitung massenhafter Rentenvorgänge. Dazu fehlen Feststellungen des LSG. Das LSG hebt allein darauf ab, daß es sich bei Umwertung und Rentenanpassung um Verwaltungsverfahren handle, die nach der Rechtsprechung des BSG mit Verwaltungsakten abgeschlossen werden. Diese Rechtsauffassung trifft zu, ist jedoch hier unerheblich. Ein konkreter Anlaß für eine spontane Beratung des Versicherungsträgers kann im Rahmen der Massenverwaltung nur dann entstehen, wenn sich ein Sachbearbeiter persönlich mit dem Versicherungs- oder Leistungsverhältnis des betreffenden Versicherten befassen muß. Nur diese Art von Verwaltungsverfahren ist in diesem Zusammenhang gemeint. Ergeben sich dabei Gestaltungsmöglichkeiten des Versicherungs- oder Leistungsverhältnisses, die auch jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde, dann trifft den Versicherungsträger eine spontane Beratungspflicht gegenüber dem einzelnen Versicherten. Das wäre aber nicht der Fall, wenn die Ermittlungen des LSG, wie von der Beklagten im Revisionsverfahren vorgetragen, ergeben sollten, daß die Rentenakte nicht in die Hand genommen würde, weil in ca 97 % der Umwertungs- und Anpassungsfälle alles automatisch abläuft. Das LSG wird die erforderlichen Ermittlungen nachzuholen haben.
(Zu 3a)
Grundsätzlich kommt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch auch nach einer Verletzung der aus § 115 Abs 6 SGB VI resultierenden Hinweispflicht auf einen Rentenantrag in Betracht. Danach sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Die Rentenversicherungsträger können in gemeinsamen Richtlinien bestimmen, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.
§ 115 Abs 6 SGB VI hat den Sinn und Zweck, Versicherte in bestimmten Fällen vor den Nachteilen des oben erläuterten Antragsprinzips zu bewahren, zumindest dann, wenn sie im Hinblick auf die komplizierte gesetzliche Regelung schwierig vorauszusehen sind. Wenn die Adressaten derartiger Hinweise – jedenfalls als „Fallgruppe” – bestimmbar sind, steht den Angehörigen dieser Gruppe auch ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erteilung eines solchen Hinweises zu (zustimmend BSGE 79, 168, 173; aA Gemeinschafts-Komm-SGB VI/Meyer, § 115 RdNr 44). Im Gegensatz zur allgemeinen Aufklärung der Versicherten über ihre Rechte (§ 13 SGB I) ist hier der Rentenversicherungsträger verpflichtet, den Angehörigen der Fallgruppe die entsprechenden Hinweise im Regelfall „soll”) zu geben.
Die Hinweispflicht nach § 115 Abs 6 Satz 1 SGB VI ist nicht davon abhängig, daß die Rentenversicherungsträger noch keine gemeinsamen Richtlinien nach § 115 Abs 6 Satz 2 SGB VI erlassen haben. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber die Rechtswohltat des § 115 Abs 6 Satz 1 SGB VI den Versicherten erst dann zukommen lassen wollte, sobald die Rentenversicherungsträger sich dazu entschließen, überhaupt tätig zu werden. Zudem spricht § 115 Abs 6 Satz 2 SGB VI von „gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung”, also einem für alle Träger der Rentenversicherung geltenden Katalog. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann aber ein „geeigneter Fall” typischerweise auch beim Versichertenbestand nur eines Trägers auftreten, der bereits deshalb verpflichtet sein kann, auch vor Erlaß gemeinsamer Richtlinien Hinweise nach § 115 Abs 6 SGB VI zu erteilen.
Die Formulierung des Gesetzes „in geeigneten Fällen” ist ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff und keine Blankkettformulierung ohne aus dem Gesetz präzisierbaren Inhalt (aA GemeinschaftsKomm-SGB VI/Meyer, § 115 RdNr 43). Der Inhalt dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist durch Gesetzesauslegung zu erkennen. Vor allem führen dazu der oa Sinn und Zweck der Vorschrift, die Gesetzesmaterialien und der gesetzessystematische Zusammenhang des gesamten SGB. Des Hinweises bedürfen die Berechtigten jedenfalls dort, wo es für Ungeschulte schwierig ist, die gesetzliche Regelung zu durchschauen und Gestaltungsmöglichkeiten zu erkennen. Nach den Gesetzesmaterialien beruht die Einführung des § 115 Abs 6 SGB VI auf einem Vorschlag des BT-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung. Entsprechende Hinweise sollten in solchen Fällen erfolgen, in denen es nahe liege, daß Versicherte Leistungen in Anspruch nehmen wollen, wie zB bei der Regelaltersrente und der Hinterbliebenenrente; hier liege ein geeigneter Bereich vor, in dem die allgemeine Aufklärungs- und Informationspflicht zu einer konkreten Informationspflicht ausgebaut werden könne. Da eine solche Informationspflicht wegen der unzureichenden Unterlagen nicht generell erfüllbar sei, sei die Selbstverwaltung aufgerufen, die Personengruppen näher zu bestimmen (BT-Drucks 11/5530, S 46 zu § 116 Abs 6 ff des SGB VI-Entwurfs = § 115 Abs 6 SGB VI).
In Erweiterung und Ergänzung zur spontanen Hinweispflicht bei einem konkreten Anlaß nach § 14 SGB I besteht deshalb nach § 115 Abs 6 SGB VI eine Hinweispflicht auch ohne konkreten Anlaß bei typischen Sachverhalten gegenüber einer (zB mit Mitteln der EDV) abgrenzbaren Gruppe von Versicherten, sobald es dem Versicherungsträger möglich ist zu erkennen, daß ihre Angehörigen den Rentenantrag aus Unwissenheit nicht stellen, die Rentenantragstellung in der Regel jedoch zu höheren Leistungen führt.
Mit diesen Einschränkungen trägt der Senat den Bedenken der Beklagten Rechnung, daß bei einer Interpretation des § 115 Abs 6 SGB VI ohne Vorbehalte § 99 Abs 1 Satz 2 SGB VI mit seiner strengen Bindung an den Antragsmonat keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Eine Hinweispflicht ergibt sich jedenfalls bei solchen Gestaltungsmöglichkeiten, die versteckt und nur Kennern der Materie geläufig sind. Die in der Gesetzesbegründung aufgeführten Beispiele der Regelaltersrente und der Hinterbliebenenrente bezeichnen mögliche Anwendungsbereiche, in deren Rahmen sich „geeignete Fälle” im Sinne des Gesetzes ergeben können, obwohl es sich dabei um die in der Bevölkerung bekanntesten Rentenarten handelt. Der Senat läßt es deshalb im vorliegenden Fall dahingestellt, ob der im Urteil des 13. Senats vom 22. Oktober 1996 (BSGE 79, 168, 174) vertretenen Ansicht zu folgen ist, in allen Fällen einer Anspruchsberechtigung auf die Regelaltersrente sei es geboten, den Hinweis auf die Rentenantragstellung zu geben.
Ob – wie im vorliegenden Fall – der Wechsel von der einen zur anderen Art der Altersrente auch in der Regel, dh in der überwiegenden Zahl der Fälle, zu einer Leistungserhöhung führt, ist vom LSG nicht festgestellt. Ein solcher Wechsel war nach der vor dem 1. Januar 1992 bestehenden Rechtslage nicht möglich. Für die Zeit danach bedarf es näherer Feststellungen. Damit gegenüber den Mitgliedern der Gruppe der Bezieher einer vorgezogenen Altersrente nach altem Recht aufgrund des SGB VI eine Hinweispflicht entsteht, muß sich die anzuregende Rentenantragstellung in der überwiegenden Zahl der Fälle günstig auswirken, ohne daß im Einzelfall eine Probeberechnung erforderlich wäre oder über die Kriterien für die Gruppenbildung hinaus ein „konkreter Anlaß” iS der Rechtsprechung zu § 14 SGB I vorliegt. Denn Verwaltungsverfahren um ihrer selbst willen müssen nicht initiiert werden, auch wenn § 88 Abs 1 Satz 1 SGB VI sicherstellt, daß dem Versicherten keine Nachteile erwachsen können.
(Zu 3b)
Das LSG wird also zu ermitteln haben, ob unter den Bestandsrentnern der Beklagten die Gruppe der Bezieher von Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und Arbeitslosigkeit, die nach dem 1. Januar 1992 das 65. Lebensjahr vollendet haben, durch die Stellung eines Antrags auf die Regelaltersrente nach dem SGB VI (ggf gestaffelt nach einzelnen Jahren, zB wegen der abgestuften Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten nach § 263 SGB VI) einen meßbaren finanziellen Vorteil auf Dauer erhalten. Darauf, daß dies (möglicherweise atypisch) beim Kläger der Fall ist, kommt es bei der Regelung des § 115 Abs 6 SGB VI nicht an.
Dies erfolgt zweckmäßigerweise in zwei Schritten. Im ersten Schritt sind die beiden Rentenbescheide des Klägers nach dem RKG und dem SGB VI daraufhin zu untersuchen, auf welchen Gründen die höhere SGB VI-Rente des Klägers beruht, obwohl keine weiteren Versicherungszeiten hinzugetreten sind und im Prinzip die Ermittlung der Werteinheiten nach früherem Recht der Ermittlung der Entgeltpunkte nach heutigem Recht entspricht. Im zweiten Schritt ist abzuklären, ob diese Gründe genereller Art sind und eine solche Rentenerhöhung beim Versichertenbestand der Beklagten in einer Gruppe, der der Kläger angehört, typischerweise, dh in der Mehrzahl der Fälle, und in einer relevanten Größenordnung auftritt.
Dazu ist ua folgendes zu erwägen: Der Senat hat in dem am 9. Dezember 1997 entschiedenen Parallelfall (SozR 3-2600 § 115 Nr 2) darauf hingewiesen, daß dort die Erhöhung der Rentenleistungen nach Zubilligung der Regelaltersrente darauf beruht haben könnte, daß die Beklagte bei der Berechnung der SGB VI-Rente in Anwendung des § 70 Abs 3 SGB VI die ersten 48 Monate im Versicherungsverlauf wie Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung behandelt und für jeden Kalendermonat 0,075 Entgeltpunkte (entspricht 7,5 Werteinheiten nach früherem Recht) angerechnet hat. Ob eine entsprechende Fallkonstellation auch beim Kläger vorliegt, bleibt zu prüfen. Wäre dem so, könnte es sich zugleich aber auch um ein typisches Phänomen einer bestimmten Gruppe handeln, das in der überwiegenden Zahl der Fälle zu einer ins Gewicht fallenden Rentenerhöhung führt. Denn anders als nach § 1255 Abs 4 Buchst a Reichsversicherungsordnung (RVO) und nach § 32 Abs 4 Buchst a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) blieben nach § 54 Abs 4 Buchst a RKG die ersten fünf Versicherungsjahre bei der Ermittlung der Werteinheiten nur dann außer Betracht und erhielten die (günstigere) Bewertung wie eine Ausfallzeit, wenn der Versicherte vor Vollendung des 55. Lebensjahres berufs- oder erwerbsunfähig geworden ist. Speziell Bezieher von Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und Arbeitslosigkeit waren also gegenüber Beziehern der entsprechenden Rente nach der RVO oder dem AVG uU benachteiligt. Das BSG hat dies mit Blick auf die in der Regel hohen Lehrlingsvergütungen im Bergbau sowie die höheren Leistungen nach dem RKG für nicht willkürlich erachtet (BSG vom 23. Juni 1983, SozR 2600 § 54 Nr 3).
Wegen der einheitlichen Rentenberechnung nach dem SGB VI liegt es nahe, daß sich bei der Neuberechnung der Regelaltersrente diese Besonderheit des RKG möglicherweise nicht mehr rentenmindernd auswirkt und typischerweise zu einer ins Gewicht fallenden Rentenerhöhung führt. Sollte dies zutreffen, bestünde für die Beklagte eine Verpflichtung nach § 115 Abs 6 SGB VI, die Mitglieder der begünstigten Gruppe auf die Stellung des Antrags auf die Regelaltersrente nach dem SGB VI hinzuweisen.
Falls der Grund für die nach der Umstellung auf die Regelaltersrente erhöhten Rentenleistungen des Klägers jedoch an anderer Stelle liegen sollte, ist auf der Grundlage dieser Ausführungen zu prüfen, ob auch in diesem Falle der Kläger einer entsprechenden Gruppe angehört oder bei ihm eine untypische, wenn nicht sogar einmalige, Fallgestaltung vorliegt.
Die Rechtsfolge einer uU zu fingierenden Antragstellung nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ergibt sich bei einem unterlassenen Hinweis nach § 115 Abs 6 SGB VI erst von dem Zeitpunkt an, zu dem es der Beklagten möglich war, zu erkennen, daß eine umschriebene Gruppe von Versicherten durch die Antragstellung eine höhere Rente erlangt. Sie hatte in diesem Zusammenhang Rechtsänderungen zu analysieren und ihren Rentenbestand zu beobachten. Sobald sie festgestellt hat oder feststellen konnte, daß die Antragstellung auf die Regelaltersrente bestimmbaren Beziehern von vorgezogenem Knappschaftsruhegeld Vorteile bringt, war sie zum Handeln verpflichtet. § 115 Abs 6 SGB VI legt den Rentenversicherungsträgern auch eine „reaktive Beobachtungspflicht” auf, denn nur, wenn sie diese Pflicht erfüllen, sind sie in der Lage, auch die möglicherweise verborgenen „geeigneten Fälle” zu erkennen.
Das LSG wird zu ermitteln haben, ob und ggf ab wann dies der Fall war, so daß im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Rentenantragstellung noch vor Ende Dezember 1993 (dh innerhalb der Dreimonatsfrist des § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI) oder auch zu einem späteren Zeitpunkt unterstellt werden könnte.
Entscheidend ist deshalb, ab wann es der Beklagten mit ihren Mitteln zu erkennen möglich war oder sie sogar erkannt hat, daß durch den Antrag auf die Regelaltersrente in der beim Kläger vorliegenden Fallgestaltung eine Rentenerhöhung erzielt werden kann.
Sollte der Kläger zu jener Gruppe gehört haben, bei der sich aus § 70 Abs 3 SGB VI gegenüber der früheren Regelung des § 54 Abs 4 Buchst a RKG eine Besserstellung ergab, so war dies und die neu eingeführte Möglichkeit der Bezieher vorzeitiger Altersrenten zur Stellung eines Antrags auf Regelaltersrente spätestens nach Verabschiedung des Rentenreformgesetzes 1992 im November 1989 dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen. Bereits aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 11/4124 S 243 ≪III Ziff 2, „Die finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen des Gesetzentwurfs auf die Rentenversicherung”≫) ergab sich, daß speziell für die knappschaftliche Rentenversicherung die Neubewertung der beitragslosen und beitragsgeminderten Zeiten zu Mehrausgaben führen würde (vgl auch die Tabelle 3a der Anlage zu BT-Drucks 11/4124). Im Hinblick darauf wäre es Aufgabe der Beklagten, darzulegen – und ggf die Folgen der Nichterweislichkeit dieser Umstände zu tragen – warum sie dies weder erkannt hat noch erkennen konnte oder aus welchen Gründen sie annehmen durfte, daß sich hieraus keine nennenswerten Rentenerhöhungen bei Stellung eines Antrags auf Regelaltersrente ergeben.
Entsprechendes gilt auch für den Fall, daß die Rentenerhöhung beim Kläger auf einer anderen, gleichwohl typischen, Konstellation beruhte.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen