Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12. Investitionskostenvereinbarung. Wirtschaftlichkeit. interner Vergleich. zulässige Vergleichskriterien. Heranziehung des seinerzeit geltenden Höchstwertes nach dem PflegeG ND
Leitsatz (amtlich)
Die sozialhilferechtliche Schiedsstelle überschreitet den ihr eingeräumten Entscheidungsfreiraum, wenn sie die Wirtschaftlichkeit der Investitionskosten nicht geförderter Einrichtungen nicht an der Entwicklung am Markt bestimmt, sondern Investitionskosten auf die nach dem Landesrecht geltenden Höchstbeträge für geförderte Einrichtungen deckelt.
Normenkette
SGB 12 § 75 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2, Abs. 5 Sätze 1, 3; SGB 12 § 77 Abs. 1 S. 3; SGB 12 § 80; SGB 11 § 82 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1; PflegeG ND
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Juni 2014 und die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII für das Land Niedersachsen vom 30. September 2010 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 93 513 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Im Streit ist ein Schiedsspruch über die Höhe der Investitionskostenvergütung für die Zeit vom 1.2.2007 bis 31.1.2008.
Die Seniorenpflegeheim B gGmbH - seit 2014 die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin (im Folgenden einheitlich: Klägerin) - betreibt im Kreisgebiet des Beklagten eine nach § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) zugelassene stationäre Pflegeeinrichtung mit 35 Pflegeplätzen. Grundstück und Gebäude werden seit 2001 an die Klägerin von einer nicht gemeinnützigen Gesellschaft verpachtet, deren Geschäftsführer zugleich der Geschäftsführer der Klägerin ist. Der jährliche Pachtzins betrug im Jahr 2007 201 213,20 Euro, die beweglichen Anlagegegenstände, die ebenfalls im Eigentum dieser Gesellschaft stehen, werden von der Klägerin geleast.
Am 23.3.2004 schlossen die Beteiligten für die Zeit ab 1.1.2004 eine "Leistungs- und Prüfvereinbarung der Investitionsbeträge nach § 93 Abs 2 BSHG". Über die Höhe der Investitionskosten seither erzielten sie keine Einigung. Im Ergebnis eines ersten Schiedsverfahrens vor der Niedersächsischen Schiedsstelle nach § 94 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) wegen der Zeit ab dem 1.7.2004 und des anschließenden Klageverfahrens wurde auf Antrag des Beklagten ein Investitionsbetrag von 17,98 Euro pro Pflegetag festgesetzt. Die folgenden Anträge der Klägerin, einen Betrag von 23,27 Euro festzusetzen, blieben ohne Erfolg (Schiedsspruch vom 13.10.2004; Urteil des Verwaltungsgerichts ≪VG≫ Braunschweig vom 23.8.2007; Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ≪OVG≫ vom 22.7.2009 sowie Schiedsspruch vom 8.3.2005).
Im Mai 2006 zeigte die Klägerin geplante Umbaumaßnahmen durch den Eigentümer (Einbau behindertengerechter Nasszellen in 12 Einzelzimmern in einem Nebengebäude; Wiederherstellung einer durch Hochwasser zerstörten Bachüberfahrt) mit geschätzten Baukosten von 170 000 Euro an; der Beklagte erkannte den Umbau als notwendige Maßnahme an. Verhandlungen der Beteiligten über die Höhe der Investitionskosten für die Zeit ab dem 1.10.2006, zu denen der Beklagte aufgefordert hatte, blieben ohne endgültiges Ergebnis. Einen Schiedsspruch der vom Beklagten angerufenen Schiedsstelle nach § 80 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für das Land Niedersachsen, mit dem diese die Investitionskosten auf 16,10 Euro für die Zeit vom 1.2.2007 bis 31.1.2008 festgesetzt hatte (Schiedsspruch vom 11.10.2007), hob das SG Braunschweig auf, weil der Schiedsspruch keine nachvollziehbare Begründung enthalte (Urteil vom 17.5.2010).
Im wiedereröffneten Schiedsverfahren beantragte der Beklagte - wie zuvor - die Festsetzung des Investitionsbetrags auf 15,26 Euro, die Klägerin beantragte die Festsetzung auf 23,42 Euro. Die Schiedsstelle hat den Investitionsbetrag erneut auf 16,10 Euro festgesetzt (Schiedsspruch vom 30.9.2010). Zur Begründung ihrer Entscheidung hat sie ausgeführt, mit der früheren Förderung der Klägerin durch den Beklagten nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz (NPflegeG) in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung (im Folgenden alte Fassung ≪aF≫) sei zugleich die Plausibilität der Kostenansätze anzunehmen. Die Forderung der Klägerin bewege sich nicht im unteren Drittel aller zum Vergleich herangezogenen Einrichtungen, sodass sie nicht von vornherein als wirtschaftlich anzusehen sei. Der Umstand, dass die Einrichtung in einem sog Pacht-/Mietmodell betrieben werde, reiche als nachvollziehbarer Umstand für höhere Kosten nicht aus. Festzusetzen sei ein Investitionsbetrag im Wege einer Einzelfallbetrachtung, wobei auch Kompromissentscheidungen zu rechtfertigen seien. Zur Festsetzung der Investitionskosten wende sie, die Schiedsstelle, die kalkulatorischen Ansätze an, die bereits der Berechnung der Investitionskosten im Jahre 2007 zugrunde gelegen hätten; als angemessener Höchstbetrag sei der Betrag des früher geltenden Förderungsrechts (Stand 2000) anzusetzen. Dieser sei für das jeweilige Investitionsjahr (Altbau: 1985; Neubau: 2007) nach dem Index der Baupreise für Wohngebäude anzupassen, allerdings nicht über den Höchstbetrag hinaus. Sodann erfolge eine getrennte Berechnung von (fiktiven) Investitionsfolgekosten für Alt- und Neubau (für den Altbau 12,55 Euro pro Tag und Platz, für den Neubau 18,67 Euro pro Tag und Platz). Bei einer Platzzahl von 34 (auch wenn richtigerweise wohl von 35 Plätzen auszugehen sei), 365 Kalendertagen und einer Auslastung von 95 Prozent errechne sich daraus ein wirtschaftlich angemessener Investitionsbetrag von 16,10 Euro.
Die Klage hiergegen hat das LSG Niedersachsen-Bremen abgewiesen (Urteil vom 26.6.2014). Es hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Schiedsstelle habe in nicht zu beanstandender Weise von einem grundsätzlich vorrangig durchzuführenden sog externen Vergleich Abstand genommen, weil keine ausreichende Anzahl von Vergleichseinrichtungen vorhanden sei. Den internen Vergleich der streitigen Pacht- und Leasingkosten habe sie ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt. Es sei von ihrer Einschätzungsprärogative gedeckt, dass diese Berechnung anhand des Eigentümermodells und insoweit bezogen auf den Pauschalwert nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des NPflegeG aF erfolgt sei. Zu Recht habe die Schiedsstelle schließlich eine höhere Vergütung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten abgelehnt.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung von §§ 75 ff SGB XII geltend. Zutreffend habe die Schiedsstelle einen externen Vergleich nicht vorgenommen; auf die Auffassung des LSG, ein solcher sei stets vorrangig durchzuführen, komme es damit entscheidungserheblich nicht an. Wegen eines internen Vergleichs habe die Schiedsstelle aber die Pacht- und Leasingkosten nicht mit fiktiven Erstellungskosten für Eigentümer, die sich im Wesentlichen aus den Pauschalbeträgen nach den landesrechtlichen Förderbestimmungen ableiteten, vergleichen dürfen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Juni 2014 und die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII für das Land Niedersachsen vom 30. September 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫). Zu Unrecht hat das LSG die Klage abgewiesen. Der angefochtene Schiedsspruch ist rechtswidrig; denn er hält sich nicht im Rahmen des der Schiedsstelle zustehenden Entscheidungsfreiraums.
Streitgegenstand des Revisions-, aber auch des Gerichtsverfahrens insgesamt, ist nur die Aufhebung des Schiedsspruchs der Schiedsstelle, gegen den sich die Klägerin mit einer Anfechtungsklage wendet (vgl hierzu nur BSGE 116, 227 ff RdNr 11 = SozR 4-3500 § 77 Nr 1 mwN).
Die Entscheidung der Schiedsstelle, die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstellt (BSGE 116, 227 ff RdNr 9 mwN = SozR 4-3500 § 77 Nr 1) und deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob der Sachverhalt ermittelt ist, die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (vgl dazu nur: BSGE 116, 233 ff RdNr 14 mwN = SozR 4-3500 § 76 Nr 1; BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 8 RdNr 12 mwN); überprüfbar bleibt verfahrensrechtlich insoweit immer die Ordnungsgemäßheit des Schiedsverfahrens.
Hier ist das Schiedsverfahren nicht deshalb fehlerhaft durchgeführt worden, weil der Beklagte für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nicht zuständig gewesen wäre. Hierzu stellt § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII bei der örtlichen Zuständigkeit auf den Sitz des für die Einrichtung zuständigen Trägers der Sozialhilfe ab (BSGE 116, 233 ff RdNr 20 = SozR 4-3500 § 76 Nr 1), also darauf, wo die Einrichtung (das Pflegeheim) selbst gelegen ist. Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist nach den bindenden Feststellungen des LSG zum Landesrecht für den Abschluss von Vereinbarungen nach §§ 75 ff SGB XII auch sachlich zuständig (vgl § 97 Abs 1 SGB XII iVm § 6 Abs 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs ≪AG SGB XII Nds≫ hier idF des Gesetzes vom 16.12.2004, Nds GVBl 644).
Der Entscheidung der Schiedsstelle standen auch keine Verfahrenshindernisse entgegen. Die Schiedsstelle ist erst nach Ablauf der in § 77 Abs 1 Satz 3 SGB XII normierten 6-Wochen-Frist angerufen worden. Zwischen den Beteiligten ist zudem eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung als Grundlage für die Abrechenbarkeit von Kosten einzelner Hilfeempfänger (vgl § 75 Abs 3 Satz 1 Nr 1 und 3 SGB XII) abgeschlossen worden. Ohnehin hat der Senat bereits entschieden, dass vor Anrufung der Schiedsstelle die übrigen Vertragsbestandteile, über die kein Streit besteht, nicht schon vor Anrufung der Schiedsstelle vertraglich fixiert sein müssen (dazu BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 8 RdNr 15). Nachzuweisen ist von der Einrichtung lediglich, dass Investitionskosten überhaupt anfallen. Ob sie dem einzelnen Heimbewohner, der Sozialhilfe erhält, gegenüber wirksam in Rechnung gestellt sind, bleibt eine Frage der Prüfung ihrer Übernahmefähigkeit im Einzelfall.
Der Schiedsspruch selbst ist schließlich nicht wegen eines Begründungsmangels formell rechtswidrig, wie die Klägerin meint. Als Verwaltungsakt unterliegt er zwar grundsätzlich dem Begründungserfordernis des § 35 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungs-verfahren und Sozialdatenschutz - (≪SGB X≫ vgl nur Jaritz/Eicher in juris-PK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 SGB XII RdNr 163, § 80 RdNr 58; Freudenberg in Jahn, SGB XII, § 80 RdNr 40, Stand 12/2009; Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 80 RdNr 20; von Laffert, Sozialgerichtliche Kontrolle von Schiedsstellenentscheidungen, 2006, S 178 ff). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Schiedsstelle zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 35 Abs 1 Satz 2 SGB X). Dabei darf sie sich auf die tragenden Gründe beschränken, wenn und soweit den Betroffenen die Sach- und Rechtslage bekannt ist, und deshalb auch auf Gründe Bezug nehmen, die dem Betroffenen bereits mitgeteilt wurden oder die ihm in sonstiger Weise ohne Weiteres zugänglich sind (Luthe in juris-PK SGB X, § 35 RdNr 13, Stand November 2014). Die Schiedsstelle brauchte deshalb keine weiteren Ausführungen zur Plausibilität der von der Klägerin selbst mitgeteilten Kosten zu machen, über deren tatsächliche Höhe zwischen den Beteiligten kein Streit bestand; solche Ausführungen waren auch zum sog "externen Vergleich" mit anderen Einrichtungen entbehrlich, weil sich bereits im vorangegangenen Schiedsspruch eine ausführliche Begründung findet.
Der Schiedsspruch ist aber materiell rechtswidrig; er hält sich nicht innerhalb des Entscheidungsfreiraums, der der Schiedsstelle bei Entscheidungen nach § 75 Abs 5 Satz 3 SGB XII zusteht. Nach § 75 Abs 5 Satz 3 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten, die von landesrechtlich nicht (weder vollständig noch teilweise) geförderten Pflegeeinrichtungen dem Heimbewohner ohne Zustimmung der nach dem SGB XI zuständigen Landesbehörde gesondert in Rechnung gestellt werden können (§ 82 Abs 4 Satz 1 SGB XI hier idF, die die Norm durch das Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege vom 9.9.2001 - BGBl I 2320 - erhalten hat und die mit dem zum 1.4.2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.3.2007 - BGBl I 378 - insoweit unverändert geblieben ist), nur verpflichtet, wenn über solche Kosten entsprechende Vereinbarungen nach den §§ 75 ff SGB XII getroffen worden sind. Den Feststellungen des LSG lässt sich entnehmen, dass es sich bei der Klägerin um eine in diesem Sinne landesrechtlich nicht geförderte Einrichtung handelt. Es sind in der Zeit bis zum 31.12.2003 bewohnerbezogene und damit einkommens- und vermögensabhängige Investitionskostenzuschüsse nach § 13 NPflegeG aF gezahlt worden, die keine landesrechtliche Förderung im Sinne der § 9, § 82 Abs 4 SGB XI darstellen (vgl BSGE 91, 182 = SozR 4-3300 § 82 Nr 1; zur Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden niedersächsischen Recht auch BSG, Urteil vom 10.3.2011 - B 3 P 2/10 R - juris RdNr 20).
Durch den Abschluss von Vereinbarungen und dem damit verbundenen Recht zu entsprechenden Verhandlungen soll der Sozialhilfeträger, der Kosten für den Heimbewohner zu übernehmen hat, davor geschützt werden, ungerechtfertigt überhöhte Investitionskosten übernehmen zu müssen. Der Abschluss einer Investitionskostenvereinbarung nach § 75 Abs 5 Satz 3 SGB XII dient (aber) zugleich der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Einrichtung; denn die - im SGB XI vorgesehene - Umlage der Investitionskosten auf den Heimbewohner bezweckt einen Ausgleich dafür, dass die Kosten für einen von einer Einrichtung aufgebrachten Investitionsaufwand, der entgegen der Finanzierungsstruktur des § 9 SGB XI nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist, nicht endgültig bei der Einrichtung verbleiben sollen. Die Vereinbarungen wegen der gesondert berechenbaren Investitionskosten - und ebenso das Ergebnis des Schiedsspruchs, der an die Stelle dieser Vereinbarungen tritt - müssen dabei den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen (zum Ganzen bereits BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 8 RdNr 16 ff mwN).
Kommen solche Vereinbarungen nicht zustande und haben die Vertragspartner die Schiedsstelle angerufen, verlangen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit im Grundsatz einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern (zur allgemeinen Notwendigkeit eines solchen Vergleichs bereits BVerwGE 108, 47, 55). Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bzw dass eine sozialhilferechtliche Schiedsstelle sich im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums an der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zum sog externen Vergleich im Recht der Sozialen Pflegeversicherung (vgl im Einzelnen BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr 1, RdNr 16) orientiert; die Schiedsstelle ist zu einem solchen Vorgehen aber nicht verpflichtet (BSGE 120, 51 = SozR 4-3500 § 75 Nr 9, RdNr 16). Unabhängig davon, welche Maßstäbe die Schiedsstelle ihren Erwägungen insoweit zugrunde legt, folgt allerdings - entgegen der Auffassung des LSG - aus dem im Gesetz genannten Grundsatz der "Sparsamkeit" keine unterhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze liegende Ebene, um die eine Vergleichsprüfung zu ergänzen wäre (vgl BSG, aaO, RdNr 17).
Wegen der Feststellung, welche Kosten im Grundsatz als umlagefähige gesondert berechenbare Investitionskosten anzusehen sind, ist die Schiedsstelle zutreffend zunächst davon ausgegangen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten - die Pacht von Grundstück und Gebäude und die Leasingraten für das bewegliche Anlagevermögen - hierzu gehören (vgl § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XI). § 82 Abs 4 SGB XI schließt wegen der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach der Systematik, die sich aus dem Finanzierungsmodell im Bereich der sozialen Pflegeversicherung ergibt (sog duales Modell; vgl dazu nur: Schütze in Udsching, SGB XI, 4. Aufl 2015, § 82 RdNr 3; Jaritz/Eicher, aaO, § 75 SGB XII RdNr 163), an die in Abs 3 ausdrücklich aufgezählten Kosten an, auch wenn die Aufzählung selbst nicht wiederholt wird (vgl BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 8 RdNr 19 mwN). Die Schiedsstelle hat eine Nachvollziehbarkeit dieser voraussichtlichen Gestehungskosten in tatsächlicher Hinsicht ohne Weiteres bejaht (sog interne Plausibilitätskontrolle). Auch dies war zwischen den Vertragsparteien nicht im Streit, sondern lediglich die Wirtschaftlichkeit dieser Kosten.
Wie bereits ausgeführt, besteht keine Pflicht der Schiedsstelle, in einem nächsten Schritt einen "externen" Vergleich nach den stringenten Kriterien der Rechtsprechung des 3. Senats durchzuführen. Ob die Einschätzung der Schiedsstelle, ein solcher Vergleich mit den Kosten der am Markt tätigen Einrichtungen mit ähnlicher Struktur und ähnlichem Leistungsangebot sei hier von vornherein nicht möglich gewesen, zutreffend ist, kann damit offenbleiben.
Die Prüfung, ob die geltend gemachten Investitionskosten marktgerechten Bedingungen entsprechen, ist indes auch anhand anderer ("interner") Kriterien denkbar. Mit einem solchen Vergleich soll die Möglichkeit geschaffen werden, einzelne, interne Positionen der Pflegesatzkalkulation eines Einrichtungsträgers gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen (vgl bereits BVerwGE 108, 47, 55). Da vorliegend die Wirtschaftlichkeit der Pacht- und Leasingkosten als maßgeblicher Teil der geltend gemachten Investitionskosten im Streit ist, ist es nach dieser Rechtsprechung nicht zu beanstanden, den Vergleich hierauf zu beschränken, ob die Bewertungen der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs gerecht werden und, gemessen daran, in Anbetracht des von der Schiedsstelle vollständig ermittelten Sachverhalts vertretbar sind. Dabei ist nicht erkennbar, weshalb die Schiedsstelle gezwungen gewesen sein sollte, aus Vertrauensschutzgründen an den bisherigen Werten festzuhalten. Es kam ihr vielmehr nach dem Wegfall der bewohnerbezogenen Förderung nach dem NPflegeG gerade auch die Aufgabe zu, die tatsächlichen marktgerechten Bedingungen dieser alten Beträge zu überprüfen.
Es kann offenbleiben, ob die Schiedsstelle grundsätzlich berechtigt ist, den Vergleich von im Einzelfall als nicht als wirtschaftlich angesehenen Pacht- und Leasingkosten anhand solcher Kosten durchzuführen, die im Allgemeinen für Eigentümer anfallen. Dieser Ansatz ergibt sich zwar aus der Wertung des niedersächsischen Förderungsrechts, wonach der Höchstbetrag für die Förderung von Pacht- und anderen Nutzungskosten (vgl § 9 Abs 1 Nr 2 NPflegeG aF) den sich andernfalls ergebenden Höchstbeträgen für Investitionsfolgeaufwendungen nach § 9 Abs 2 NPflegeG aF (dh im Falle der Förderung von Einrichtungen, die im Eigentum stehen) entspricht (vgl § 8 Abs 1 der Verordnung zur Durchführung des NPflegeG idF vom 28.7.2000 - GVBl Nds Nr 15/2000, 210). Jedenfalls nach der neueren Rechtsprechung des 3. Senats zu § 82 Abs 3 SGB XI in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung, auf die die Klägerin Bezug nimmt, wäre aber gerade bei grundstücksbezogenen Aufwendungen eine solche Gleichsetzung zu hinterfragen. Wegen anzuerkennender Investitionskosten ist nach dieser Rechtsprechung zu der bis zum 31.12.2016 geltenden Rechtslage danach zu unterscheiden, ob die Einrichtung im Eigentum des Einrichtungsträgers steht und ihm insoweit also kein (umlagefähiger) Wertverzehr entsteht, oder sich grundstücksbezogene Aufwendungen tatsächlich in der Pacht (oä Kosten) widerspiegeln, die dann bei den Investitionskosten als wirtschaftlich, weil nicht vermeidbar zu berücksichtigen sind (vgl BSGE 109, 96 = SozR 4-3300 § 82 Nr 7; zu den möglichen Konsequenzen dieser Rechtsprechung im Anwendungsbereich des SGB XII vgl Jaritz/Eicher, aaO, § 75 RdNr 167).
Von dem Entscheidungsfreiraum der Schiedsstelle ist es jedenfalls nicht gedeckt, die geltend gemachten Investitionsfolgekosten auf Höchstbeträge zu deckeln, die nicht (prospektiv) die Entwicklung am Markt wiedergeben, sondern sich abstrakt aus dem Förderrecht des Landes (hier aus § 1 Satz 2 Nr 1 DVO-NPflegeG) ergeben. Der 3. Senat des BSG hat insoweit bereits entschieden, dass landesrechtliche Förderentscheidungen im Einzelfall keine Bindungswirkung für die Frage haben können, welche weiteren Kosten umlagefähig nach § 82 Abs 3 SGB XI sind (vgl BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr 4, RdNr 17 ff). Die dort dargestellten Erwägungen, wonach die Bewilligung von öffentlichen Fördermitteln durch das Land gerade Maßstäben folgt, die für die bundesrechtliche Frage nach den umlagefähigen Investitionskosten neben einer landesrechtlichen Förderung keine Rolle spielen können (BSG, aaO, RdNr 18), lassen sich auf die hier zu entscheidende Frage übertragen: Während sich die Entscheidung des Landesgesetzgebers für einen Höchstbetrag bei der Vergabe öffentlicher Mittel vor allem auch nach haushaltsrechtlichen Prioritäten richten kann, kommt es bei den Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs 5 SGB XII nur auf den Ausgleich der Interessen des Sozialhilfeträgers (Schutz vor ungerechtfertigt überhöhten Investitionskosten) und der Einrichtungen (Erhaltung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) an. Diesen Ausgleich (der sich in § 82 Abs 3 und 4 SGB XI sowie in § 75 Abs 5 Satz 3 SGB XII widerspiegelt) haben die landesrechtlichen Förderentscheidungen nicht im Blick, sodass auch nicht erkennbar ist, inwieweit sich aus den Höchstbeträgen für geförderte Einrichtungen ein sachgerechter Kompromiss für nicht geförderte Einrichtungen ableiten ließe, wie die Schiedsstelle meint.
Bei ihrer erneuten Prüfung der Pacht- und Leasingkosten ist die Schiedsstelle indes nicht an der Überprüfung gehindert, ob sich die unternehmerische Entscheidung der Klägerin, die Einrichtung von einer Gesellschaft zu pachten, mit der offenbar enge Verflechtungen bestehen, als unwirtschaftlich erweist, und insoweit vermeidbare Kosten entstanden sind (vgl bereits BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 8 RdNr 23). Unter diesem Aspekt könnte sich der Vergleich mit Kosten, die am Markt für Eigentümer als Investitionskosten anfallen, jedenfalls im Einzelfall (mithin als Ergebnis eines "internen" Vergleichs) als sachgerecht erweisen, ohne dass hierüber im derzeitigen Stand des Verfahrens abschließend zu entscheiden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 63 Abs 2, 52 Abs 1, 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Gerichtskostengesetz; der Beklagte ist jedoch gemäß § 64 Abs 3 Satz 2 SGB X von Gerichtskosten befreit.
Fundstellen
WzS 2017, 323 |
FEVS 2018, 359 |
KrV 2017, 245 |
NZS 2018, 74 |
SGb 2017, 513 |
Breith. 2018, 759 |
SRA 2018, 37 |