Leitsatz (redaktionell)
Ein Rentenbescheid wird mit dem Zugang an den Versicherten bindend. Von der Bindungswirkung eines Bescheides wird nicht der gesamte Inhalt des Bescheides erfaßt, sondern nur der "Verfügungssatz"; die Bindungswirkung des SGG § 77 erstreckt sich weder auf die rechtliche Beurteilung von Vorfragen noch auf die dem Bescheid zugrunde gelegten Erwägungen. Der Verfügungssatz erschöpft sich in dem Ausspruch, daß dem Versicherten ein Anspruch auf Rente in bestimmter Höhe von einem bestimmten Zeitpunkt an zusteht.
Normenkette
SGG § 77 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 28. August 1962 und das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 5. Juli 1961 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 1961 wird dahin abgeändert, daß bei der Berechnung des Altersruhegeldes der Klägerin die Tabellenwerte der Anlage 11 zu § 22 FRG erst für die Zeit ab 1. Juli 1945 zugrundezulegen sind. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beklagte bewilligte der am 17. April 1900 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 22. Februar 1960 ab 1. April 1960 vorzeitiges Altersruhegeld nach § 25 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in Höhe von 242,20 DM monatlich. Bei der Rentenberechnung wurden u. a. die für die Klägerin durch den Versichertenausweis Nr. 1 der Sozialversicherungsanstalt M (Bewahrkarte 08) nachgewiesenen Arbeitsverdienste aus der Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum 15. Oktober 1951 in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Mit ihrer Klage vom 2. März 1960 begehrte die Klägerin zusätzlich die Anrechnung der Zeit vom 1. Juli 1942 bis zum 30. April 1945 als Beitragszeit. Die Beklagte entsprach diesem Begehren, sie stellte mit dem Bescheid vom 15. Februar 1961 das vorzeitige Altersruhegeld der Klägerin ab 1. April 1960 auf 251,80 DM monatlich neu fest. Dabei rechnete sie aber die Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum 15. Oktober 1951 nicht mehr, wie in dem Bescheid vom 22. Februar 1960, mit den nachgewiesenen Arbeitsverdiensten, sondern mit den - niedrigeren - Tabellenwerten der Anlage 11 (Leistungsgruppe 3) zu § 22 des Fremdrentengesetzes (FRG) an. Die Klägerin wandte sich jetzt gegen diese Änderung in der Berechnung ihrer Rente. Das Sozialgericht (SG) Bremen verurteilte die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15. Februar 1961, bei der Berechnung des Altersruhegeldes der Klägerin für die Jahre 1945 bis 1951 die Arbeitsentgelte zugrundezulegen, die in dem Bescheid vom 22. Februar 1960 enthalten sind (Urteil vom 5. Juli 1961). Das Landessozialgericht (LSG) Bremen wies die Berufung der Beklagten am 28. August 1962 zurück:
Im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles habe zwar das am 3. März 1960 verkündete und am 1. Januar 1959 in Kraft getretene FRG bereits gegolten. Der Bewilligungsbescheid vom 22. Februar 1960, durch den das Altersruhegeld unter Berücksichtigung u. a. der tatsächlichen Arbeitsverdienste der Klägerin in der Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum 15. Oktober 1951 festgestellt worden sei, sei aber mit dem Zugang an die Klägerin für die Beklagte bindend geworden; die Beklagte sei deshalb nicht berechtigt gewesen, in dem Bescheid vom 15. Februar 1961 der Rentenberechnung die Tabellenwerte der Anlage 11 zu § 22 FRG zugrundezulegen und den Bescheid vom 22. Februar 1960 insoweit abzuändern. Die Neufeststellung durch den Bescheid vom 15. Februar 1961 könne auch nicht auf § 79 AVG gestützt werden, weil die Anwendung der Vorschriften des FRG die Klägerin nicht besserstelle. Auch die Vorschriften des FRG rechtfertigten diese Änderung nicht; aus Art. 6 §§ 5 ff FRG ergebe sich, daß das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) von dem Grundsatz der Besitzstandswahrung beherrscht werde; es verstoße gegen diesen Grundsatz, wenn das mit dem Bescheid vom 22. Februar 1960 bewilligte Altersruhegeld nunmehr unter Zugrundelegung der Tabellenwerte der Anlage 11 zu § 22 FRG berechnet werde. Der monatliche Rentenbetrag habe sich zwar durch den Bescheid vom 15. Februar 1961 von 242,20 DM auf 252,80 DM erhöht, diese Erhöhung beruhe jedoch lediglich auf der zusätzlichen Anrechnung der Versicherungszeit vom 1. Juli 1942 bis zum 30. April 1945, die in dem Bescheid vom 22. Februar 1960 nicht berücksichtigt gewesen sei. Das LSG ließ die Revision zu. Das Urteil wurde der Beklagten am 8. November 1962 zugestellt.
Am 29. November 1962 legte die Beklagte Revision ein, sie beantragte,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des SG Bremen vom 5. Juli 1961 die Klage abzuweisen.
Am 25. Januar 1963 - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist - begründete die Beklagte die Revision: Das LSG habe § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unrichtig angewandt, es habe den Umfang der Bindung verkannt; die Bindung erstrecke sich nicht auf die für die Rentenberechnung maßgebenden Gründe des Bescheides; die Beklagte sei allenfalls gehindert gewesen, die Rente in niedrigerer Höhe als bisher festzustellen; das sei hier nicht geschehen. Im übrigen sei im vorliegenden Falle die Beklagte an den Bescheid vom 22. Februar 1960 aber überhaupt nicht gebunden gewesen; zwischen dem Bescheid vom 22. Februar 1960 und dem Eintritt des Versicherungsfalles (Vollendung des 60. Lebensjahres am 17. April 1960) sei am 3. März 1960 das FRG verkündet werden, durch dieses Gesetz habe sich die Rechtslage, von der sie bei dem Bescheid vom 22. Februar 1960 ausgegangen sei, geändert. Dieser Bescheid sei damit wirkungslos geworden.
Die Klägerin ließ sich im Revisionsverfahren nicht vertreten, beantragte aber schriftlich, "nach Lage der Akten" zu entscheiden. Auch die Beklagte erklärte sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
II
Die Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 SGG); sie ist auch im wesentlichen begründet. Das LSG ist zu Unrecht der Auffassung gewesen, der Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 1961 sei rechtswidrig; die Beklagte hat zu Recht der Rentenberechnung nicht - wie in dem Bescheid vom 22. Februar 1960 - die tatsächlichen Arbeitsentgelte der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum 15. Oktober 1951, sondern - für die Zeit ab 1. Juli 1945 - die Tabellenwerte der Anlage 11 zu § 22 FRG zugrundegelegt.
Die Klägerin hat den Bescheid vom 22. Februar 1960 mit der Klage angefochten, weil in diesem Bescheid die Zeit vom 1. Juli 1942 bis zum 30. April 1945 nicht als Versicherungszeit berücksichtigt worden ist. Nachdem sich die Beklagte überzeugt hat, daß dieses Begehren der Klägerin gerechtfertigt, das Altersruhegeld der Klägerin demnach in dem angefochtenen Bescheid zu niedrig festgestellt gewesen ist, hat sie nach § 79 AVG die Leistung neu feststellen müssen. Dieser Pflicht ist sie durch den Bescheid vom 15. Februar 1961 nachgekommen; sie hat den Bescheid vom 22. Februar 1960 aufgehoben und das Altersruhegeld ab 1. April 1960 unter zusätzlicher Anrechnung der Versicherungszeit vom 1. Juli 1942 bis zum 30. April 1945 von bisher 242,20 DM auf 251,80 DM monatlich festgesetzt. Sie hat dabei grundsätzlich zu Recht - mit Ausnahme der Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 1945 - der Rentenberechnung nicht mehr, wie in dem Bescheid vom 22. Februar 1960, die nachgewiesenen Arbeitsverdienste der Klägerin in der Zeit zwischen 1. Mai 1945 und 15. Oktober 1951, sondern die - niedrigeren - Tabellenwerte der Anlage 11 zu § 22 FRG zugrundegelegt. Sie hat insoweit das FRG anwenden müssen, weil der Rentenanspruch der Klägerin, der durch den Bescheid vom 15. Februar 1961 neu zu regeln gewesen ist, von den Vorschriften des am 3. März 1960 verkündeten und mit Wirkung vom 1. Januar 1959 in Kraft getretenen FRG erfaßt worden ist. Nach den Feststellungen des LSG hat die Klägerin in der Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum 15. Oktober 1951 Beiträge an die in der SBZ gelegenen Sozialversicherungskassen W, L, N und P entrichtet. Soweit diese Beiträge für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 1945 entrichtet sind, handelt es sich zwar um "Zeiten, für die nach ... früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Angestelltenversicherung Beiträge wirksam entrichtet sind", d. h. um Beitragszeiten im Sinne von § 27 Abs. 1 Buchst. a AVG idF nach Art. 3 Nr. 1 FANG; nur für diese Zeit ist bei der Berechnung des Altersruhegeldes nach den §§ 31 ff AVG zur Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage auch der Bruttoarbeitsentgelt maßgebend. Die Zeiten der Beitragsentrichtung nach dem 30. Juni 1945 zu den genannten Sozialversicherungskassen sind aber Beitragszeiten, die bei einem außerhalb des Geltungsbereichs des FANG - der Bundesrepublik - befindlichen deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind; solche Beitragszeiten sind nur über die Vorschriften des FRG anrechenbar. Nach § 15 i. V. m. § 17 Abs. 1 Buchst. a FRG sind diese Beitragszeiten zwar den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichgestellt; für sie gilt jedoch die besondere Berechnungsvorschrift des § 22 FRG. Abweichend von dem allgemeinen Rentenversicherungsrecht (§ 32 AVG = § 1255 der Reichsversicherungsordnung - RVO -) ist hier nicht der tatsächlich erzielte Verdienst entscheidend; vielmehr sind zur Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage die in den Tabellen der Anlagen zu § 22 FRG aufgeführten Durchschnittsverdienste der Berufsgruppe im Reichs- bzw. Bundesgebiet zugrunde zu legen, der der Versicherte nach seiner ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen ist (vgl. auch Urteil des BSG vom 5.3.1965, SozR Nr. 8 zu § 1250 RVO). Die Beklagte hat demnach für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 15. Oktober 1951 zu Recht bei der Rentenberechnung in dem Bescheid vom 15. Februar 1961 zur Ermittlung der für die Klägerin maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage die Tabellenwerte der Anlage 11 zu § 22 FRG zugrundegelegt.
Wenn das LSG meint, diese Änderung der Berechnungsfaktoren sei der Beklagten durch § 77 SGG verwehrt gewesen, so trifft das nicht zu. Richtig ist allerdings, daß der Bescheid vom 22. Februar 1960 bereits mit dem Zugang an die Klägerin für die Beklagte bindend geworden ist. Dies ist zwar ausdrücklich nur in § 24 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) gesagt; der Rechtsgedanke dieser Vorschrift hat aber auch für das Gebiet der Sozialversicherung Bedeutung (vgl. auch Urteile des BSG vom 20.4.1961, BSG 14, 154, 158 und vom 8.9.1961, BSG 15, 96, 97). Wie das LSG zutreffend erkannt hat, ändert an dieser gegenüber der Beklagten eingetretenen Bindungswirkung auch nichts, daß die Klägerin den Bescheid vom 22. Februar 1960 rechtzeitig wegen Anrechnung weiterer Versicherungszeiten angefochten hat, denn diese Anfechtung kann sich wegen des Verbots der reformatio in peius nicht zum Nachteil der Klägerin auswirken. Wie die Beklagte jedoch mit Recht rügt, hat das LSG den Umfang der Bindungswirkung des § 77 SGG verkannt, wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, die Beklagte sei durch diese Vorschrift gehindert gewesen, in dem Bescheid vom 15. Februar 1961 der Rentenberechnung statt der im Bescheid vom 22. Februar 1960 berücksichtigten tatsächlichen Arbeitsentgelte die Tabellenwerte der Anlage 11 zu § 22 FRG zugrundezulegen. Es ist hier nicht - was das LSG geprüft und verneint hat - darauf angekommen, ob die Bindungswirkung des § 77 SGG auf Grund bestimmter Vorschriften oder Grundsätze durchbrochen werden kann, denn hinsichtlich der der Rentenberechnung in dem Bescheid vom 22. Februar 1960 zugrundegelegten tatsächlichen Arbeitsentgelte ist überhaupt keine Bindungswirkung nach § 77 SGG eingetreten. Von der Bindungswirkung eines Bescheides wird nicht der gesamte Inhalt des Bescheides erfaßt. Bei einem Verwaltungsakt ist, ähnlich wie bei einem Urteil, zwischen dem dem Urteilstenor vergleichbaren "entscheidenden Teil", der eigentlichen hoheitlichen "Regelung" oder dem "Verfügungssatz", und zwischen der "Begründung" zu unterscheiden. Ebenso wie bei einem Urteil in der Regel nur der Tenor in Rechtskraft erwächst, erfaßt bei einem Verwaltungsakt die Bindungswirkung grundsätzlich nur den "Verfügungssatz", die Begründung nimmt dagegen nicht an der bindenden Wirkung teil; die Bindungswirkung des § 77 SGG erstreckt sich weder auf die in der Begründung erfolgte rechtliche Beurteilung von Vorfragen, noch auf die dem Bescheid zugrundegelegten rechtlichen Erwägungen für die bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden einzelnen Versicherungszeiten, die in den Anlagen zu dem Bescheid angeführt sind (vgl. weiter auch Urteil des BSG vom 5.3.1959, BSG 9, 196, 197; Wolff, Verwaltungsrecht I, 6. Aufl., § 52 III a 2, S. 311).
Daraus ergibt sich hier, daß die Beklagte bei Erlaß des Bescheides vom 15. Februar 1961 nicht durch § 77 SGG an die Bewertung der Beitragszeiten vom 1. Mai 1945 bis zum 15. Oktober 1951 in dem Bescheid vom 22. Februar 1960 gebunden gewesen ist; diese Berechnungsfaktoren haben nicht zu dem entscheidenden Teil, dem Verfügungssatz des Bescheids vom 22. Februar 1960 gehört; der Verfügungssatz dieses Bescheides hat sich darin erschöpft, daß ausgesprochen worden ist, der Klägerin stehe ab 1. April 1960 ein Anspruch auf Rente in monatlicher Höhe von 242,20 DM zu; nur insoweit hat die Beklagte durch den Bescheid vom 22. Februar 1960 eine verbindliche hoheitliche Regelung getroffen. Diese von der Bindungswirkung des § 77 SGG erfaßte Regelung des Bescheids vom 22. Februar 1960 hat jedoch die Beklagte auch in dem Zweitbescheid vom 15. Februar 1961 beachtet. Durch diesen Bescheid ist die Rechtsposition, die der Klägerin durch den ersten Bescheid vom 22. Februar 1960 zuerkannt worden ist, nicht verschlechtert worden; die Beklagte hat der Klägerin durch den Bescheid vom 15. Februar 1961 wiederum das vorzeitige Altersruhegeld ab 1. April 1960 gewährt und sie hat auch den ursprünglichen monatlichen Zahlbetrag von 242,20 DM nicht herabgesetzt; sie hat vielmehr die Rente nunmehr höher, nämlich auf 251,80 DM festgesetzt. Zwar ist bei dieser Neufeststellung der "Wert" der erstmals angerechneten Beitragszeit vom 1. Juli 1942 bis zum 30. April 1945 im wesentlichen deshalb nicht zur Geltung gekommen, weil gleichzeitig an die Stelle der im Bescheid vom 22. Februar 1960 berücksichtigten tatsächlichen Arbeitsverdienste der Klägerin in der Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum 15. Oktober 1951 die - niedrigeren - Tabellenwerte der Anlage 11 zu § 22 FRG herangezogen worden sind. Dazu ist die Beklagte berechtigt gewesen; sie hat nur nicht den im Verfügungssatz des Bescheids vom 22. Februar 1960 festgestellten Rentenbetrag zum Nachteil der Klägerin ändern dürfen; es ist ihr aber durch § 77 SGG nicht verwehrt gewesen, bei einer Neufeststellung die mit dem geltenden Recht nicht übereinstimmende Rentenberechnung durch die gebotene Anrechnung weiterer Versicherungszeiten "aufzufangen". Entgegen der Ansicht des LSG ergibt sich aus dem Grundsatz der Besitzstandswahrung, der das FANG beherrscht, nichts anderes, denn auch der Besitzstand erstreckt sich nur auf den entscheidenden Teil des Bescheids, also insbesondere auf den festgestellten Rentenbetrag; die Berechnungsfaktoren, die Grundlage für die Festsetzung auf diesen Betrag gewesen sind, werden dagegen von dem Besitzstand nicht erfaßt.
Da die Berechnung des Altersruhegeldes der Klägerin in dem Bescheid vom 15. Februar 1961 für die Zeit ab 1. Juli 1945 bis 15. Oktober 1951 rechtmäßig ist, hat das LSG insoweit zu Unrecht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten ist somit im wesentlichen begründet. Die Urteile des LSG und des SG sind daher aufzuheben; die Klage ist mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen